Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Die Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VPG wird genehmigt.
E. 2 Die nachstehend unter Ziffer 3 erwähnten Postkonzerngesellschaften müssen in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ihrer Dienstleistungen über ein Stufenmodell ausweisen. Dieses Stufenmodell verteilt sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen und beruht auf objektiv zu rechtfertigenden Kostenrech- nungsgrundsätzen (Art. 52 Abs. 2 VPG).
E. 3 Als Postkonzerngesellschaften werden bezeichnet: - Post CH AG - PostFinance AG - PostMail AG
2
- Swiss Post Solutions AG - PostLogistics AG - SecurePost AG - SPI Logistics AG - SwissSign AG - Post Immobilien AG - Post Immobilien Management und Service AG
Die Bezeichnung gilt für die Jahre 2014-2017.
E. 4 Wo Marktpreise zu Anwendung kommen, ist die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG auf die Marktüblichkeit der verwendeten Preise zu beziehen. Betroffen sind: - Swiss Post Solutions AG - SecurePost AG - Post Immobilien AG - Post Immobilien Management und Service AG
E. 5 Die Wirtschaftsprüfer legen fest, welchen Umfang die Prüfung haben muss, um die Marktüblichkeit der Preise zu bestätigen.
E. 6 Die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG erfolgt im folgenden Turnus:
E. 6.1 Für das Rechnungsjahr 2014: - Post CH AG - PostFinance AG - PostMail AG - PostLogistics AG
E. 6.2 Für das Rechnungsjahr 2015: - Post CH AG - PostFinance AG - SPI Logistics AG - SwissSign AG
E. 6.3 Für das Rechnungsjahr 2016: - Post CH AG - PostFinance AG - Swiss Post Solutions AG - SecurePost AG
E. 6.4 Für das Rechnungsjahr 2017: - Post CH AG - PostFinance AG - Post Immobilien AG - Post Immobilien Management und Service AG
E. 7 Unter Bezugnahme auf Punkt 2.5 Ihres Briefes vom 14. August 2014 stellt die PostCom klar, dass eine ordnungsmässige Prüfung der Leistungsverrechnung innerhalb des Post- konzerns die ausnahmslose Einbeziehung aller in dieser Verfügung als solche bezeich- neten Postkonzerngesellschaften in den Prüfungsturnus erfordert. Aus diesem Grund kommt für die PostCom ein allfälliger Verzicht auf die Prüfung der Post Immobilien AG nicht in Frage
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E. 8 Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung werden an Fr. 4340 festgelegt.
E. 9 Die Verfügung wird veröffentlicht.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein
Dr. Michel Noguet Der Präsident
Der Leiter Fachsekretariat
Rekurs:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von dreissig Tagen seit seiner Eröffnung schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwer- deführerin oder ihres Vertreters zu enthalten. Der Vertreter muss für seine Befugnisse über eine schriftliche Vollmachtsurkunde verfügen. Der angefochtene Entscheid und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit die Beschwerde- führerin sie in Händen hat.
Mitteilung an KPMG AG, Hofgut, 3073 Gümligen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 31 322 50 94, Fax +41 31 322 50 76 michel.noguet@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Eidgenössische Postkommission PostCom
PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern Einschreiben Die Schweizerische Post AG Corporate Center Herr Fürsprecher A_____ A_____ General Counsel Viktoriastrasse 21 3030 Bern Bern, 2. September 2014
Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 VPG: Verfügung
Sehr geehrter Herr A_____ Sehr geehrter Herr B_____
Wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag vom 14. August 2014. Sie ersuchen uns für die Be- zeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 VPG eine Verfügung zu erlassen.
Wir teilen Ihnen mit, dass die Eidgenössische Postkommission PostCom am 28. August die Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften gestützt auf Art. 52 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) genehmigt hat.
Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen beschliesst die PostCom:
1. Die Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VPG wird genehmigt.
2. Die nachstehend unter Ziffer 3 erwähnten Postkonzerngesellschaften müssen in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ihrer Dienstleistungen über ein Stufenmodell ausweisen. Dieses Stufenmodell verteilt sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen und beruht auf objektiv zu rechtfertigenden Kostenrech- nungsgrundsätzen (Art. 52 Abs. 2 VPG).
3. Als Postkonzerngesellschaften werden bezeichnet: - Post CH AG - PostFinance AG - PostMail AG
2
- Swiss Post Solutions AG - PostLogistics AG - SecurePost AG - SPI Logistics AG - SwissSign AG - Post Immobilien AG - Post Immobilien Management und Service AG
Die Bezeichnung gilt für die Jahre 2014-2017.
4. Wo Marktpreise zu Anwendung kommen, ist die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG auf die Marktüblichkeit der verwendeten Preise zu beziehen. Betroffen sind: - Swiss Post Solutions AG - SecurePost AG - Post Immobilien AG - Post Immobilien Management und Service AG
5. Die Wirtschaftsprüfer legen fest, welchen Umfang die Prüfung haben muss, um die Marktüblichkeit der Preise zu bestätigen.
6. Die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG erfolgt im folgenden Turnus:
6.1. Für das Rechnungsjahr 2014: - Post CH AG - PostFinance AG - PostMail AG - PostLogistics AG
6.2. Für das Rechnungsjahr 2015: - Post CH AG - PostFinance AG - SPI Logistics AG - SwissSign AG
6.3. Für das Rechnungsjahr 2016: - Post CH AG - PostFinance AG - Swiss Post Solutions AG - SecurePost AG
6.4. Für das Rechnungsjahr 2017: - Post CH AG - PostFinance AG - Post Immobilien AG - Post Immobilien Management und Service AG
7. Unter Bezugnahme auf Punkt 2.5 Ihres Briefes vom 14. August 2014 stellt die PostCom klar, dass eine ordnungsmässige Prüfung der Leistungsverrechnung innerhalb des Post- konzerns die ausnahmslose Einbeziehung aller in dieser Verfügung als solche bezeich- neten Postkonzerngesellschaften in den Prüfungsturnus erfordert. Aus diesem Grund kommt für die PostCom ein allfälliger Verzicht auf die Prüfung der Post Immobilien AG nicht in Frage
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8. Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung werden an Fr. 4340 festgelegt.
9. Die Verfügung wird veröffentlicht.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein
Dr. Michel Noguet Der Präsident
Der Leiter Fachsekretariat
Rekurs:
Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von dreissig Tagen seit seiner Eröffnung schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Be- gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwer- deführerin oder ihres Vertreters zu enthalten. Der Vertreter muss für seine Befugnisse über eine schriftliche Vollmachtsurkunde verfügen. Der angefochtene Entscheid und die als Be- weismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit die Beschwerde- führerin sie in Händen hat.
Mitteilung an KPMG AG, Hofgut, 3073 Gümligen