Dispositiv
- Der jährliche Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 55 Abs. 3 VPG wurde nicht erbracht.
- Die Post hat den Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes im Einzelfall mittels der ausgewiesenen Stand-alone Kosten im reservierten Dienst ge- mäss Art. 55 Abs. 5 VPG erbracht.
- Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 4’950 Franken fest- gelegt.
- Die vorliegende Verfügung wird veröffentlicht. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin Leiter Fachsekretariat Kopie an Ernst & Young AG, Schanzenstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern 3/3 PostCom-D-06B13401/22 Aktenzeichen: PostCom-033-14/3/3 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-06B13401/22
Eidgenössische Postkommission PostCom
POST CH AG PostCom; wiv 3003 Bern
Sehr geehrte Damen und Herren Die PostCom überwacht, gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3-5 VPG, die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots (Art. 19 PG). Sie ist somit zu- ständig zum Erlass dieser Verfügung. Die Post reichte der PostCom die „Berichterstattung an PostCom 2022“ sowie den Bericht vom 6. März 2023 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragten unab- hängigen Wirtschaftsprüfers (Ernst & Young AG, nachfolgend EY) ein. Für die Prüfung zuhanden der PostCom (Art. 57 VPG) wurden von EY folgende Vorgaben be- rücksichtigt: • Verfügung 10/2020 vom 8. Oktober 2020 betreffend Bezeichnung der Postkonzerngesell- schaften 2021/2022 (Art. 52 Abs. 2 VPG) • Verfügung 4/2022 vom 18. März 2022 betreffend Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2022 (Art. 55 Abs. 1 VPG) • Die Berechnung der Stand-alone Kosten gemäss dem von der PostCom mit Brief von 3. Februar 2020 bewilligten hypothetischen Szenarios.
Nach der Beurteilung von EY wurde in allen wesentlichen Belangen der jährliche Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots für das Jahr 2022 in Übereinstim- mung mit den gesetzlichen Vorgaben erbracht. Verfügung 8/2023 betreffend Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots 2022 Aktenzeichen: PostCom-033-14/3/3 Bern, 4. Mai 2023 Einschreiben Post CH AG _____ Leiter Regulatory Affairs Wankdorfallee 4 3030 Bern
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Die PostCom hat alle relevanten Angaben überprüft. Zusätzlich wurden Abklärungen zu ver- schiedenen Produkten, Dienstleistungen und Bereiche ausserhalb der Grundversorgung ge- tätigt.
Die Post konnte für das Jahr 2022 den jährlichen Nachweis der Einhaltung des Quersubventi- onierungsverbots gemäss Art. 55 Abs. 3 VPG nicht erbringen. Infolgedessen kam der Nach- weis im Einzelfall gemäss Art. 48 VPG zum Tragen: Einerseits liegen aufgrund der defizitären Kostenstrukturen bei gewissen Produkten, Dienstleistungen und Bereichen ausserhalb der Grundversorgung eine Quersubventionierung vor. Andererseits wurde aufgrund der ausge- wiesenen Stand-alone Kosten im reservierten Dienst der Nachweis erbracht, dass keine ver- botene Quersubventionierung im Sinne der geltenden Rechtsgrundlagen (insbesondere Art. 48 Abs. 1 Bst. b VPG) vorliegt. Die PostCom konnte infolgedessen keine verbotene Quersub- ventionierung für das Jahr 2022 feststellen.
Gestützt auf diese Abklärungen verfügt die PostCom:
1. Der jährliche Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 55 Abs. 3 VPG wurde nicht erbracht.
2. Die Post hat den Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes im Einzelfall mittels der ausgewiesenen Stand-alone Kosten im reservierten Dienst ge- mäss Art. 55 Abs. 5 VPG erbracht.
3. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 4’950 Franken fest- gelegt.
4. Die vorliegende Verfügung wird veröffentlicht.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe
Michel Noguet Präsidentin
Leiter Fachsekretariat
Kopie an Ernst & Young AG, Schanzenstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern
3/3 PostCom-D-06B13401/22 Aktenzeichen: PostCom-033-14/3/3
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.