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VFG-8-2019

Verfügung 8/2019 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2018

Postcom · 2019-05-16 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94, Fax +41 58 462 50 76 www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.47911

PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern Die Schweizerische Post AG Corporate Center A____ Wankdorfallee 4 3030 Bern Bern, 16. Mai 2019

Verfügung 8 / 2019 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2018

Sehr geehrter A____

Nach Art. 56 Abs. 1 VPG reicht die Post die Berechnungen der Nettokosten nach den Art. 49 und 50 und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Art. 51 der PostCom jährlich bis 31. März ein. Nach Art. 56 Abs. 2 VPG ist die PostCom für die Genehmigung zuständig.

Die Post reichte der PostCom die „Berichterstattung an PostCom 2018“ sowie den Bericht vom 4. März 2019 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragen un- abhängigen Wirtschaftsprüfers (KPMG) ein.

Nach der Beurteilung von KPMG wurde in allen wesentlichen Belangen die Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2018 in Übereinstimmung mit den Art. 49 und 50 VPG erstellt. Die PostCom hat die relevanten Angaben überprüft und an ihrer Sitzung vom 9. Mai 2019 die Berechnungen der Nettokosten für das Jahr 2018 genehmigt.

Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von CHF ____ festgelegt.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein

Adrien de Werra Präsident

Stv. Leiter Fachsekretariat

033 \ COO.2207.109.3.47911 2/2

Mitteilung an KPMG AG, Hofgut, Postfach 112, 3000 Bern 15

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bun- desverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerde- führers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.