opencaselaw.ch

VFG-8-2015

Verfügung 8/2015 betreffend Gesuch um Verfügung betreffend Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2015-05-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des 2012 in einem Neubauquartier erstellten Zweifamilienhau- ses an der S.______ 26 in U._______, welches sie auch selber bewohnen. Das Haus ist auf dem Niveau der Garagen mit dem Einfamilienhaus S._______ 28 zusammengebaut. Der Zugang zu den beiden Liegenschaften erfolgt über einen breiten und offenen Vorplatz, der sich über beide Grundstücke erstreckt und sich zur Strasse hin auf beiden Seiten etwas verjüngt bzw. von Rabat- ten leicht abgegrenzt wird. Die beiden Häuser stehen am Ende einer Sackgasse. Zum Wenden müssen Autos entweder den Vorplatz der Hausnummer 26 und 28 benützen oder rund 50 m rückwärts zum Wendeplatz zurückfahren. 2. Das mit dem Bau der beiden Liegenschaften betraute Architekturbüro unterbreitete im Februar 2012 der Post per E-Mail drei Varianten für den Standort der Briefkästen. Darin wies es drauf hin, dass die Bauherrschaften die Variante 1, nämlich eine gemeinsame Briefkastenanlage an der Hauswand zwischen den Garagen bevorzugten. Die Post informierte darauf, dass die Variante 3, die für beide Häuser gesonderte Standorte an der Grundstücksgrenze, links und rechts vom Vor- platz vorsah, den Vorschriften entspreche und sicherheitstechnisch von Vorteil sei. Dennoch montierten die Eigentümer der beiden Liegenschaften in der Folge eine gemeinsame Briefkasten- anlage für die drei Haushalte der Hausnummern 26 und 28 am Standort gemäss Variante 1, ei- nige Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Post nahm darauf die Hauszustellung auf. 3. Mit Schreiben vom 3. Mai und 14. Juni 2013 forderte die Post die Gesuchsteller auf, die Briefkäs- ten der Liegenschaft S._______ 26 an die Grundstücksgrenze zu versetzen, was die Gesuchstel- ler ablehnten. Ob die Post die Eigentümerschaft der Liegenschaft S._______ 28 diesbezüglich ebenfalls kontaktierte, ist nicht bekannt. Mit Schreiben vom 12. September 2014 kündigte die Post den Gesuchstellern die Einstellung der Hauszustellung nach dem 31. Oktober 2014 an. Nach einem weiteren Briefwechsel erstreckte sie diese Frist mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 bis 15. November 2014. 4. Mit Eingabe vom 14. November 2014 gelangen die Gesuchsteller an die PostCom und beantra- gen die Überprüfung des Vorgehens der Post gemäss deren Schreiben vom 30. Oktober 2014, mithin sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 die Abweisung des Antrags der Gesuchsteller unter Kostenfolge und hält an der Forderung fest, dass die beiden Briefkästen an der Grundstücksgrenze aufzustellen sind. Infolge des anhängig ge- machten Verfahrens erbringt sie jedoch die Hauszustellung weiterhin. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 5. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens in Anwendung von Art. 74 VPG. Die Gesuchsteller sind an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Be- urteilung des vorliegenden Streitgegenstands zuständig. 6. Als Eigentümer der Liegenschaft S.______ 26 in U._______ sind die Gesuchsteller legitimiert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Briefkastenstandort zu be- antragen. 7. Verfahrensgegenstand ist grundsätzlich nur der Standort der beiden Briefkästen der Liegenschaft S._______ 26, nicht aber derjenige der Hausnummer 28, da von der entsprechenden Eigentü- merschaft weder ein Gesuch noch eine Vollmacht zur Vertretung vorliegt. Dies schliesst jedoch eine gesamthafte Betrachtung der gemeinsamen Briefkastenanlage als Ganzes nicht aus. 8. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen,

3/5

der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauzugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Mehrfamilienhäuser gelten gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 (nachfolgend: Erläuterungsbericht VPG) Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen. Ausnahmen von den Standortregeln nach Art. 74 sind möglich bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichnete Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). 9. Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass es sich bei den Häusern S._______ 26/28 mit zu- sammen drei Haushaltungen um ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handle und die Briefkastenanlage demzufolge nicht an der Grundstücksgrenze stehen müsse. Die Post stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die beiden Häuser einzeln als Ein- und Zwei- familienhaus zu betrachten und die Briefkästen gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grund- stücksgrenze aufzustellen seien. Als Begründung bringt sie vor, dass ein Mehrfamilienhaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG unter derselben Adresse mehr als zwei Haushalte aufzuweisen habe; vorlie- gend haben aber beide Häuser eigene Adressen (Hausnummern 26 und 28) und separate Ein- gänge. Die Häuser seien deshalb einzeln pro Adresse zu betrachten. Weiter erachtet die Post, lediglich im Bereich der Garagen zusammengebaute Häuser seien keine Reiheneinfamilienhäu- ser, da sich solche durch eine durchgehende Fassade auf der Längsseite auszeichnen, was bei den Hausnummern 26 und 28 nicht der Fall sei. Die Gesuchsteller halten dem entgegen, eine identische Anschrift bzw. Hausnummer könne nicht Voraussetzung für eine gemeinschaftliche Briefkastenanlage sein. Sie verweisen dabei auf einen Prospekt der Post, der mit einem Foto ei- ner Briefkastenanlage illustriert ist, welche Briefkästen mit verschiedenen Hausnummern auf- weist. Zudem könne das visuelle Erscheinungsbild einer Gebäudegruppe laut den Gesuchstellern nicht für den Standort der Briefkästen entscheidend sein; die Beurteilung habe einzig aus Sicht der Zustellung zu erfolgen, ob funktionell eine gemeinsame Anlage für mehr als zwei Haushaltun- gen am gleichen Standort bestehe.

10. Zunächst ist zu prüfen, ob die betreffenden Liegenschaften zusammen ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG darstellen, oder ob sie einzeln zu betrachten sind, was für die Briefkastenstandortfrage die Anwendbarkeit von Art. 74 Abs. 1 VPG zur Folge hätte. Der Wortlaut von Art. 74 Abs. 3 VPG spricht nur von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern, ohne diese beide Begriffe weiter zu präzisieren, und hilft deshalb nicht weiter. Der Erläuterungsbericht VPG hinge- gen führt zu Art. 74 aus: „Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltun- gen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haus- haltungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben.“ Zum Sinn und Zweck der Standortbestimmungen lässt sich dem Erläuterungsbericht VPG entnehmen: „Die Standort- vorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen“ (ad Art. 74, S. 32). Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Während bei Ein- und Zweifamili- enhäusern aufgrund des geringen Zustellvolumens bzw. des grösseren Zustellaufwands pro Sen- dung den Bewohnern ein weiterer Weg bis zum Briefkasten zugemutet wird, ist es bei Mehrfamili- enhäusern umgekehrt. Ab drei Haushaltungen wird davon ausgegangen, dass das höhere Zustellvolumen einen längeren Weg der Post im Zustellprozess rechtfertigt, ohne Effizienzeinbus- sen in Kauf zu nehmen. Die genannten, für ein Mehrfamilienhaus nach Art. 73 Abs. 3 VPG relevanten Kriterien – ein Haus oder Häuserkomplex mit mindestens drei Haushaltungen und einer gemeinsamen Briefkastenan- lage sowie einem gemeinsamen Zugang zur Strasse – orientieren sich demnach an der Funktio- nalität der Postzustellung. Nicht relevant ist daher das visuelle Erscheinungsbild der Fassade; sie beeinflusst den Zustellprozess in keiner Weise. Bekanntlich sind zudem gerade bei Terrassen- häusern die Fassaden abgestuft. Ob die betroffenen Häuser über die gleiche Hausnummer verfügen müssen, ist Art. 74 Abs. 3 nichts zu entnehmen. Abs. 2 enthält zwar die Vorgabe, dass mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer am gleichen Standort zu platzieren sind. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet, dass

4/5

Briefkästen für verschiedene Hausnummern nicht am gleichen Standort aufgestellt werden dür- fen. Indessen lassen die im Erläuterungsbericht erwähnten zusammengebauten Einfamilien- und Terrassenhäuser, welche oft verschiedene Hausnummern tragen, schliessen, dass eine identi- sche Adresse für ein Mehrfamilienhaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG nicht Voraussetzung ist. Auf den Zustellprozess der Post wie auch der privaten Postdiensteanbieterinnen haben verschiedene Hausnummern in einer gemeinsamen Briefkastenanlage denn auch nur dann einen negativen Einfluss, wenn sich die Situation derart komplex gestaltet, dass die Auffindbarkeit der Briefkästen oder die Zuordnung der Sendungen erschwert würde. Im vorliegenden Fall stellen die beiden fraglichen Liegenschaften einen Komplex dar, umfassen unbestrittenermassen zusammen drei Haushalte und verfügen mit dem breiten, sich zur Strasse hin leicht verjüngenden Vorplatz über einen gemeinsamen Zugang zur Strasse. Die Situation ist sehr übersichtlich, so dass mit der gemeinsamen Briefkastenanlage die Zustellung nicht er- schwert wird. Die fraglichen Liegenschaften können deshalb zusammen als Mehrfamilienhaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG betrachtet werden.

11. Weiter ist der Standort der Briefkastenanlage für das Mehrfamilienhaus S._______ 26/28 zu prü- fen. Art. 74 Abs. 3 VPG besagt, dass die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufge- stellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die auch andere Standorte zulässt. Gerade bei Reiheneinfamilien- oder Terrassenhäusern ist es aufgrund der Vielzahl Haus- eingänge gar nicht möglich, eine gemeinsame Anlage beim Eingang aufzustellen. Aus der Feststellung, dass es sich vorliegend um ein Mehrfamilienhaus handelt, folgt, dass die gemeinsame Briefkastenanlage nicht an der Grundstücksgrenze stehen muss, sondern auf dem Grundstück stehen kann. Ein Standort beim Hauseingang ist aufgrund der zwei verschiedenen Eingänge für die beiden Hausnummern vorliegend nicht möglich, wird von den Gesuchstellern aber auch nicht gefordert. Die bestehende Briefkastenanlage an der Hauswand zwischen den Garagen, ungefähr in der Mitte der Häuserfront, ist von der Strasse her ohne weiteres in einem Bogen mit dem Zustellfahrzeug zugänglich; der Zusatzaufwand ist dabei nicht grösser, wie wenn die Anlage im Bereich eines Hauseingangs stehen würde. Die Gesuchsteller sichern zu, dass der Vorplatz frei befahrbar sei, da sich die Autoabstellplätze am rechten und linken Rand des Vorplat- zes befänden. Einzig bei Sendungen gegen Unterschrift sind einige Meter zur Haustüre zurück- zulegen, was jedoch nicht ins Gewicht fällt, zumal die Distanz bei den von der Post geforderten Briefkästen an der Grundstücksgrenze nicht merklich kürzer wäre. Der Standort der bestehenden Briefkastenanlage ist daher nicht zu beanstanden.

12. Das vorliegende Ergebnis berücksichtigt darüber hinaus das Urteil des Bundesgerichts vom

19. April 2013 (2C_827/2012). Das Bundesgericht befand darin, dass ein Briefkasten, der zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und in einem leichten Bogen über den Vorplatz zu er- reichen war, praktisch ohne Umweg von der Strasse erreichbar sei und deshalb noch „an der Grundstücksgrenze“ gelte. Es warf der Vorinstanz eine Ermessensunterschreitung vor und sprach sich gegen eine restriktive Auslegung aus. Die angewendete Bestimmung des alten Rechts wurde 2012 praktisch unverändert in das geltende Recht, Art. 74 Abs. 1 VPG, überführt, weshalb die Ausführungen des Bundesgerichts nach wie Relevanz haben. Eine wortgetreue An- wendung der Bestimmungen über die Hausbriefkästen, die den Sinn und Zweck und mithin die Interessensabwägung bzw. die Verhältnismässigkeit ausser Acht lässt, ist daher abzulehnen.

13. Die Post bringt sicherheitstechnische Bedenken gegen den bestehenden Standort vor, führt je- doch nicht aus, inwiefern die Sicherheit gefährdet sei. Allfällige Gefährdungen des Zustellperso- nals oder der Bewohner sind bei einer an die Quartierstrasse angepassten Fahrweise keine er- sichtlich. Zudem ist die Situation auf dem Vorplatz, wie es die Fotodokumentation der Gesuchsteller aufzeigt, sehr übersichtlich. Der Einwand der Post kann daher nicht berücksichtigt werden.

14. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Liegenschaften S._______ 26 und 28 zu- sammen als Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG gelten. Die gemeinsame, an der Hausmauer montierte Briefkastenanlage entspricht den Anforderungen von Art. 73 ff und im spe- ziellen von Art. 74 Abs. 3 VPG. Die Post ist demnach verpflichtet, im Rahmen von Art. 31 VPG die bestehende Briefkastenanlage zu bedienen.

5/5

15. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Gesuchsgegnerin auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Gesuchsteller sind Eigentümer des 2012 in einem Neubauquartier erstellten Zweifamilienhau- ses an der S.______ 26 in U._______, welches sie auch selber bewohnen. Das Haus ist auf dem Niveau der Garagen mit dem Einfamilienhaus S._______ 28 zusammengebaut. Der Zugang zu den beiden Liegenschaften erfolgt über einen breiten und offenen Vorplatz, der sich über beide Grundstücke erstreckt und sich zur Strasse hin auf beiden Seiten etwas verjüngt bzw. von Rabat- ten leicht abgegrenzt wird. Die beiden Häuser stehen am Ende einer Sackgasse. Zum Wenden müssen Autos entweder den Vorplatz der Hausnummer 26 und 28 benützen oder rund 50 m rückwärts zum Wendeplatz zurückfahren.

E. 2 Das mit dem Bau der beiden Liegenschaften betraute Architekturbüro unterbreitete im Februar 2012 der Post per E-Mail drei Varianten für den Standort der Briefkästen. Darin wies es drauf hin, dass die Bauherrschaften die Variante 1, nämlich eine gemeinsame Briefkastenanlage an der Hauswand zwischen den Garagen bevorzugten. Die Post informierte darauf, dass die Variante 3, die für beide Häuser gesonderte Standorte an der Grundstücksgrenze, links und rechts vom Vor- platz vorsah, den Vorschriften entspreche und sicherheitstechnisch von Vorteil sei. Dennoch montierten die Eigentümer der beiden Liegenschaften in der Folge eine gemeinsame Briefkasten- anlage für die drei Haushalte der Hausnummern 26 und 28 am Standort gemäss Variante 1, ei- nige Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Post nahm darauf die Hauszustellung auf.

E. 3 Mit Schreiben vom 3. Mai und 14. Juni 2013 forderte die Post die Gesuchsteller auf, die Briefkäs- ten der Liegenschaft S._______ 26 an die Grundstücksgrenze zu versetzen, was die Gesuchstel- ler ablehnten. Ob die Post die Eigentümerschaft der Liegenschaft S._______ 28 diesbezüglich ebenfalls kontaktierte, ist nicht bekannt. Mit Schreiben vom 12. September 2014 kündigte die Post den Gesuchstellern die Einstellung der Hauszustellung nach dem 31. Oktober 2014 an. Nach einem weiteren Briefwechsel erstreckte sie diese Frist mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 bis 15. November 2014.

E. 4 Mit Eingabe vom 14. November 2014 gelangen die Gesuchsteller an die PostCom und beantra- gen die Überprüfung des Vorgehens der Post gemäss deren Schreiben vom 30. Oktober 2014, mithin sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 die Abweisung des Antrags der Gesuchsteller unter Kostenfolge und hält an der Forderung fest, dass die beiden Briefkästen an der Grundstücksgrenze aufzustellen sind. Infolge des anhängig ge- machten Verfahrens erbringt sie jedoch die Hauszustellung weiterhin. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen

E. 5 Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens in Anwendung von Art. 74 VPG. Die Gesuchsteller sind an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Be- urteilung des vorliegenden Streitgegenstands zuständig.

E. 6 Als Eigentümer der Liegenschaft S.______ 26 in U._______ sind die Gesuchsteller legitimiert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Briefkastenstandort zu be- antragen.

E. 7 Verfahrensgegenstand ist grundsätzlich nur der Standort der beiden Briefkästen der Liegenschaft S._______ 26, nicht aber derjenige der Hausnummer 28, da von der entsprechenden Eigentü- merschaft weder ein Gesuch noch eine Vollmacht zur Vertretung vorliegt. Dies schliesst jedoch eine gesamthafte Betrachtung der gemeinsamen Briefkastenanlage als Ganzes nicht aus.

E. 8 Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen,

3/5

der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauzugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Mehrfamilienhäuser gelten gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 (nachfolgend: Erläuterungsbericht VPG) Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen. Ausnahmen von den Standortregeln nach Art. 74 sind möglich bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichnete Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG).

E. 9 Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass es sich bei den Häusern S._______ 26/28 mit zu- sammen drei Haushaltungen um ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handle und die Briefkastenanlage demzufolge nicht an der Grundstücksgrenze stehen müsse. Die Post stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die beiden Häuser einzeln als Ein- und Zwei- familienhaus zu betrachten und die Briefkästen gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grund- stücksgrenze aufzustellen seien. Als Begründung bringt sie vor, dass ein Mehrfamilienhaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG unter derselben Adresse mehr als zwei Haushalte aufzuweisen habe; vorlie- gend haben aber beide Häuser eigene Adressen (Hausnummern 26 und 28) und separate Ein- gänge. Die Häuser seien deshalb einzeln pro Adresse zu betrachten. Weiter erachtet die Post, lediglich im Bereich der Garagen zusammengebaute Häuser seien keine Reiheneinfamilienhäu- ser, da sich solche durch eine durchgehende Fassade auf der Längsseite auszeichnen, was bei den Hausnummern 26 und 28 nicht der Fall sei. Die Gesuchsteller halten dem entgegen, eine identische Anschrift bzw. Hausnummer könne nicht Voraussetzung für eine gemeinschaftliche Briefkastenanlage sein. Sie verweisen dabei auf einen Prospekt der Post, der mit einem Foto ei- ner Briefkastenanlage illustriert ist, welche Briefkästen mit verschiedenen Hausnummern auf- weist. Zudem könne das visuelle Erscheinungsbild einer Gebäudegruppe laut den Gesuchstellern nicht für den Standort der Briefkästen entscheidend sein; die Beurteilung habe einzig aus Sicht der Zustellung zu erfolgen, ob funktionell eine gemeinsame Anlage für mehr als zwei Haushaltun- gen am gleichen Standort bestehe.

E. 10 Zunächst ist zu prüfen, ob die betreffenden Liegenschaften zusammen ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG darstellen, oder ob sie einzeln zu betrachten sind, was für die Briefkastenstandortfrage die Anwendbarkeit von Art. 74 Abs. 1 VPG zur Folge hätte. Der Wortlaut von Art. 74 Abs. 3 VPG spricht nur von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern, ohne diese beide Begriffe weiter zu präzisieren, und hilft deshalb nicht weiter. Der Erläuterungsbericht VPG hinge- gen führt zu Art. 74 aus: „Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltun- gen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haus- haltungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben.“ Zum Sinn und Zweck der Standortbestimmungen lässt sich dem Erläuterungsbericht VPG entnehmen: „Die Standort- vorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen“ (ad Art. 74, S. 32). Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Während bei Ein- und Zweifamili- enhäusern aufgrund des geringen Zustellvolumens bzw. des grösseren Zustellaufwands pro Sen- dung den Bewohnern ein weiterer Weg bis zum Briefkasten zugemutet wird, ist es bei Mehrfamili- enhäusern umgekehrt. Ab drei Haushaltungen wird davon ausgegangen, dass das höhere Zustellvolumen einen längeren Weg der Post im Zustellprozess rechtfertigt, ohne Effizienzeinbus- sen in Kauf zu nehmen. Die genannten, für ein Mehrfamilienhaus nach Art. 73 Abs. 3 VPG relevanten Kriterien – ein Haus oder Häuserkomplex mit mindestens drei Haushaltungen und einer gemeinsamen Briefkastenan- lage sowie einem gemeinsamen Zugang zur Strasse – orientieren sich demnach an der Funktio- nalität der Postzustellung. Nicht relevant ist daher das visuelle Erscheinungsbild der Fassade; sie beeinflusst den Zustellprozess in keiner Weise. Bekanntlich sind zudem gerade bei Terrassen- häusern die Fassaden abgestuft. Ob die betroffenen Häuser über die gleiche Hausnummer verfügen müssen, ist Art. 74 Abs. 3 nichts zu entnehmen. Abs. 2 enthält zwar die Vorgabe, dass mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer am gleichen Standort zu platzieren sind. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet, dass

4/5

Briefkästen für verschiedene Hausnummern nicht am gleichen Standort aufgestellt werden dür- fen. Indessen lassen die im Erläuterungsbericht erwähnten zusammengebauten Einfamilien- und Terrassenhäuser, welche oft verschiedene Hausnummern tragen, schliessen, dass eine identi- sche Adresse für ein Mehrfamilienhaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG nicht Voraussetzung ist. Auf den Zustellprozess der Post wie auch der privaten Postdiensteanbieterinnen haben verschiedene Hausnummern in einer gemeinsamen Briefkastenanlage denn auch nur dann einen negativen Einfluss, wenn sich die Situation derart komplex gestaltet, dass die Auffindbarkeit der Briefkästen oder die Zuordnung der Sendungen erschwert würde. Im vorliegenden Fall stellen die beiden fraglichen Liegenschaften einen Komplex dar, umfassen unbestrittenermassen zusammen drei Haushalte und verfügen mit dem breiten, sich zur Strasse hin leicht verjüngenden Vorplatz über einen gemeinsamen Zugang zur Strasse. Die Situation ist sehr übersichtlich, so dass mit der gemeinsamen Briefkastenanlage die Zustellung nicht er- schwert wird. Die fraglichen Liegenschaften können deshalb zusammen als Mehrfamilienhaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG betrachtet werden.

E. 11 Weiter ist der Standort der Briefkastenanlage für das Mehrfamilienhaus S._______ 26/28 zu prü- fen. Art. 74 Abs. 3 VPG besagt, dass die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufge- stellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die auch andere Standorte zulässt. Gerade bei Reiheneinfamilien- oder Terrassenhäusern ist es aufgrund der Vielzahl Haus- eingänge gar nicht möglich, eine gemeinsame Anlage beim Eingang aufzustellen. Aus der Feststellung, dass es sich vorliegend um ein Mehrfamilienhaus handelt, folgt, dass die gemeinsame Briefkastenanlage nicht an der Grundstücksgrenze stehen muss, sondern auf dem Grundstück stehen kann. Ein Standort beim Hauseingang ist aufgrund der zwei verschiedenen Eingänge für die beiden Hausnummern vorliegend nicht möglich, wird von den Gesuchstellern aber auch nicht gefordert. Die bestehende Briefkastenanlage an der Hauswand zwischen den Garagen, ungefähr in der Mitte der Häuserfront, ist von der Strasse her ohne weiteres in einem Bogen mit dem Zustellfahrzeug zugänglich; der Zusatzaufwand ist dabei nicht grösser, wie wenn die Anlage im Bereich eines Hauseingangs stehen würde. Die Gesuchsteller sichern zu, dass der Vorplatz frei befahrbar sei, da sich die Autoabstellplätze am rechten und linken Rand des Vorplat- zes befänden. Einzig bei Sendungen gegen Unterschrift sind einige Meter zur Haustüre zurück- zulegen, was jedoch nicht ins Gewicht fällt, zumal die Distanz bei den von der Post geforderten Briefkästen an der Grundstücksgrenze nicht merklich kürzer wäre. Der Standort der bestehenden Briefkastenanlage ist daher nicht zu beanstanden.

E. 12 Das vorliegende Ergebnis berücksichtigt darüber hinaus das Urteil des Bundesgerichts vom

19. April 2013 (2C_827/2012). Das Bundesgericht befand darin, dass ein Briefkasten, der zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und in einem leichten Bogen über den Vorplatz zu er- reichen war, praktisch ohne Umweg von der Strasse erreichbar sei und deshalb noch „an der Grundstücksgrenze“ gelte. Es warf der Vorinstanz eine Ermessensunterschreitung vor und sprach sich gegen eine restriktive Auslegung aus. Die angewendete Bestimmung des alten Rechts wurde 2012 praktisch unverändert in das geltende Recht, Art. 74 Abs. 1 VPG, überführt, weshalb die Ausführungen des Bundesgerichts nach wie Relevanz haben. Eine wortgetreue An- wendung der Bestimmungen über die Hausbriefkästen, die den Sinn und Zweck und mithin die Interessensabwägung bzw. die Verhältnismässigkeit ausser Acht lässt, ist daher abzulehnen.

E. 13 Die Post bringt sicherheitstechnische Bedenken gegen den bestehenden Standort vor, führt je- doch nicht aus, inwiefern die Sicherheit gefährdet sei. Allfällige Gefährdungen des Zustellperso- nals oder der Bewohner sind bei einer an die Quartierstrasse angepassten Fahrweise keine er- sichtlich. Zudem ist die Situation auf dem Vorplatz, wie es die Fotodokumentation der Gesuchsteller aufzeigt, sehr übersichtlich. Der Einwand der Post kann daher nicht berücksichtigt werden.

E. 14 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Liegenschaften S._______ 26 und 28 zu- sammen als Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG gelten. Die gemeinsame, an der Hausmauer montierte Briefkastenanlage entspricht den Anforderungen von Art. 73 ff und im spe- ziellen von Art. 74 Abs. 3 VPG. Die Post ist demnach verpflichtet, im Rahmen von Art. 31 VPG die bestehende Briefkastenanlage zu bedienen.

5/5

E. 15 Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Gesuchsgegnerin auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Der Antrag der Gesuchsteller vom 8. September 2014 wird gutgeheissen. Die bestehende Brief- kastenanlage entspricht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 3 VPG. Die Post CH AG wird verpflichtet, die Briefkästen der Gesuchsteller in der bestehenden Briefkastenanlage im Rahmen von Art. 31 VPG zu bedienen.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind von der Gesuchsgegnerin zu tra- gen.
  3. Den Parteien zu eröffnen. Gesuchssteller Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: • S._______ und R._______ • Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Verfügung Nr. 8 / 2015 vom 7. Mai 2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 09 01 2015

in Sachen

S._______ und R._______ Gesuchssteller

gegen

Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Verfügung betreffend Standort Hausbriefkasten

2/5

I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des 2012 in einem Neubauquartier erstellten Zweifamilienhau- ses an der S.______ 26 in U._______, welches sie auch selber bewohnen. Das Haus ist auf dem Niveau der Garagen mit dem Einfamilienhaus S._______ 28 zusammengebaut. Der Zugang zu den beiden Liegenschaften erfolgt über einen breiten und offenen Vorplatz, der sich über beide Grundstücke erstreckt und sich zur Strasse hin auf beiden Seiten etwas verjüngt bzw. von Rabat- ten leicht abgegrenzt wird. Die beiden Häuser stehen am Ende einer Sackgasse. Zum Wenden müssen Autos entweder den Vorplatz der Hausnummer 26 und 28 benützen oder rund 50 m rückwärts zum Wendeplatz zurückfahren. 2. Das mit dem Bau der beiden Liegenschaften betraute Architekturbüro unterbreitete im Februar 2012 der Post per E-Mail drei Varianten für den Standort der Briefkästen. Darin wies es drauf hin, dass die Bauherrschaften die Variante 1, nämlich eine gemeinsame Briefkastenanlage an der Hauswand zwischen den Garagen bevorzugten. Die Post informierte darauf, dass die Variante 3, die für beide Häuser gesonderte Standorte an der Grundstücksgrenze, links und rechts vom Vor- platz vorsah, den Vorschriften entspreche und sicherheitstechnisch von Vorteil sei. Dennoch montierten die Eigentümer der beiden Liegenschaften in der Folge eine gemeinsame Briefkasten- anlage für die drei Haushalte der Hausnummern 26 und 28 am Standort gemäss Variante 1, ei- nige Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Die Post nahm darauf die Hauszustellung auf. 3. Mit Schreiben vom 3. Mai und 14. Juni 2013 forderte die Post die Gesuchsteller auf, die Briefkäs- ten der Liegenschaft S._______ 26 an die Grundstücksgrenze zu versetzen, was die Gesuchstel- ler ablehnten. Ob die Post die Eigentümerschaft der Liegenschaft S._______ 28 diesbezüglich ebenfalls kontaktierte, ist nicht bekannt. Mit Schreiben vom 12. September 2014 kündigte die Post den Gesuchstellern die Einstellung der Hauszustellung nach dem 31. Oktober 2014 an. Nach einem weiteren Briefwechsel erstreckte sie diese Frist mit Schreiben vom 30. Oktober 2014 bis 15. November 2014. 4. Mit Eingabe vom 14. November 2014 gelangen die Gesuchsteller an die PostCom und beantra- gen die Überprüfung des Vorgehens der Post gemäss deren Schreiben vom 30. Oktober 2014, mithin sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2014 die Abweisung des Antrags der Gesuchsteller unter Kostenfolge und hält an der Forderung fest, dass die beiden Briefkästen an der Grundstücksgrenze aufzustellen sind. Infolge des anhängig ge- machten Verfahrens erbringt sie jedoch die Hauszustellung weiterhin. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 5. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens in Anwendung von Art. 74 VPG. Die Gesuchsteller sind an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Be- urteilung des vorliegenden Streitgegenstands zuständig. 6. Als Eigentümer der Liegenschaft S.______ 26 in U._______ sind die Gesuchsteller legitimiert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Briefkastenstandort zu be- antragen. 7. Verfahrensgegenstand ist grundsätzlich nur der Standort der beiden Briefkästen der Liegenschaft S._______ 26, nicht aber derjenige der Hausnummer 28, da von der entsprechenden Eigentü- merschaft weder ein Gesuch noch eine Vollmacht zur Vertretung vorliegt. Dies schliesst jedoch eine gesamthafte Betrachtung der gemeinsamen Briefkastenanlage als Ganzes nicht aus. 8. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen,

3/5

der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauzugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Mehrfamilienhäuser gelten gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 (nachfolgend: Erläuterungsbericht VPG) Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen. Ausnahmen von den Standortregeln nach Art. 74 sind möglich bei unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichnete Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). 9. Die Gesuchsteller sind der Auffassung, dass es sich bei den Häusern S._______ 26/28 mit zu- sammen drei Haushaltungen um ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG handle und die Briefkastenanlage demzufolge nicht an der Grundstücksgrenze stehen müsse. Die Post stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die beiden Häuser einzeln als Ein- und Zwei- familienhaus zu betrachten und die Briefkästen gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grund- stücksgrenze aufzustellen seien. Als Begründung bringt sie vor, dass ein Mehrfamilienhaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG unter derselben Adresse mehr als zwei Haushalte aufzuweisen habe; vorlie- gend haben aber beide Häuser eigene Adressen (Hausnummern 26 und 28) und separate Ein- gänge. Die Häuser seien deshalb einzeln pro Adresse zu betrachten. Weiter erachtet die Post, lediglich im Bereich der Garagen zusammengebaute Häuser seien keine Reiheneinfamilienhäu- ser, da sich solche durch eine durchgehende Fassade auf der Längsseite auszeichnen, was bei den Hausnummern 26 und 28 nicht der Fall sei. Die Gesuchsteller halten dem entgegen, eine identische Anschrift bzw. Hausnummer könne nicht Voraussetzung für eine gemeinschaftliche Briefkastenanlage sein. Sie verweisen dabei auf einen Prospekt der Post, der mit einem Foto ei- ner Briefkastenanlage illustriert ist, welche Briefkästen mit verschiedenen Hausnummern auf- weist. Zudem könne das visuelle Erscheinungsbild einer Gebäudegruppe laut den Gesuchstellern nicht für den Standort der Briefkästen entscheidend sein; die Beurteilung habe einzig aus Sicht der Zustellung zu erfolgen, ob funktionell eine gemeinsame Anlage für mehr als zwei Haushaltun- gen am gleichen Standort bestehe.

10. Zunächst ist zu prüfen, ob die betreffenden Liegenschaften zusammen ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG darstellen, oder ob sie einzeln zu betrachten sind, was für die Briefkastenstandortfrage die Anwendbarkeit von Art. 74 Abs. 1 VPG zur Folge hätte. Der Wortlaut von Art. 74 Abs. 3 VPG spricht nur von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern, ohne diese beide Begriffe weiter zu präzisieren, und hilft deshalb nicht weiter. Der Erläuterungsbericht VPG hinge- gen führt zu Art. 74 aus: „Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Haushaltun- gen, sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haus- haltungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben.“ Zum Sinn und Zweck der Standortbestimmungen lässt sich dem Erläuterungsbericht VPG entnehmen: „Die Standort- vorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen“ (ad Art. 74, S. 32). Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Während bei Ein- und Zweifamili- enhäusern aufgrund des geringen Zustellvolumens bzw. des grösseren Zustellaufwands pro Sen- dung den Bewohnern ein weiterer Weg bis zum Briefkasten zugemutet wird, ist es bei Mehrfamili- enhäusern umgekehrt. Ab drei Haushaltungen wird davon ausgegangen, dass das höhere Zustellvolumen einen längeren Weg der Post im Zustellprozess rechtfertigt, ohne Effizienzeinbus- sen in Kauf zu nehmen. Die genannten, für ein Mehrfamilienhaus nach Art. 73 Abs. 3 VPG relevanten Kriterien – ein Haus oder Häuserkomplex mit mindestens drei Haushaltungen und einer gemeinsamen Briefkastenan- lage sowie einem gemeinsamen Zugang zur Strasse – orientieren sich demnach an der Funktio- nalität der Postzustellung. Nicht relevant ist daher das visuelle Erscheinungsbild der Fassade; sie beeinflusst den Zustellprozess in keiner Weise. Bekanntlich sind zudem gerade bei Terrassen- häusern die Fassaden abgestuft. Ob die betroffenen Häuser über die gleiche Hausnummer verfügen müssen, ist Art. 74 Abs. 3 nichts zu entnehmen. Abs. 2 enthält zwar die Vorgabe, dass mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer am gleichen Standort zu platzieren sind. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet, dass

4/5

Briefkästen für verschiedene Hausnummern nicht am gleichen Standort aufgestellt werden dür- fen. Indessen lassen die im Erläuterungsbericht erwähnten zusammengebauten Einfamilien- und Terrassenhäuser, welche oft verschiedene Hausnummern tragen, schliessen, dass eine identi- sche Adresse für ein Mehrfamilienhaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG nicht Voraussetzung ist. Auf den Zustellprozess der Post wie auch der privaten Postdiensteanbieterinnen haben verschiedene Hausnummern in einer gemeinsamen Briefkastenanlage denn auch nur dann einen negativen Einfluss, wenn sich die Situation derart komplex gestaltet, dass die Auffindbarkeit der Briefkästen oder die Zuordnung der Sendungen erschwert würde. Im vorliegenden Fall stellen die beiden fraglichen Liegenschaften einen Komplex dar, umfassen unbestrittenermassen zusammen drei Haushalte und verfügen mit dem breiten, sich zur Strasse hin leicht verjüngenden Vorplatz über einen gemeinsamen Zugang zur Strasse. Die Situation ist sehr übersichtlich, so dass mit der gemeinsamen Briefkastenanlage die Zustellung nicht er- schwert wird. Die fraglichen Liegenschaften können deshalb zusammen als Mehrfamilienhaus nach Art. 74 Abs. 3 VPG betrachtet werden.

11. Weiter ist der Standort der Briefkastenanlage für das Mehrfamilienhaus S._______ 26/28 zu prü- fen. Art. 74 Abs. 3 VPG besagt, dass die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufge- stellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, die auch andere Standorte zulässt. Gerade bei Reiheneinfamilien- oder Terrassenhäusern ist es aufgrund der Vielzahl Haus- eingänge gar nicht möglich, eine gemeinsame Anlage beim Eingang aufzustellen. Aus der Feststellung, dass es sich vorliegend um ein Mehrfamilienhaus handelt, folgt, dass die gemeinsame Briefkastenanlage nicht an der Grundstücksgrenze stehen muss, sondern auf dem Grundstück stehen kann. Ein Standort beim Hauseingang ist aufgrund der zwei verschiedenen Eingänge für die beiden Hausnummern vorliegend nicht möglich, wird von den Gesuchstellern aber auch nicht gefordert. Die bestehende Briefkastenanlage an der Hauswand zwischen den Garagen, ungefähr in der Mitte der Häuserfront, ist von der Strasse her ohne weiteres in einem Bogen mit dem Zustellfahrzeug zugänglich; der Zusatzaufwand ist dabei nicht grösser, wie wenn die Anlage im Bereich eines Hauseingangs stehen würde. Die Gesuchsteller sichern zu, dass der Vorplatz frei befahrbar sei, da sich die Autoabstellplätze am rechten und linken Rand des Vorplat- zes befänden. Einzig bei Sendungen gegen Unterschrift sind einige Meter zur Haustüre zurück- zulegen, was jedoch nicht ins Gewicht fällt, zumal die Distanz bei den von der Post geforderten Briefkästen an der Grundstücksgrenze nicht merklich kürzer wäre. Der Standort der bestehenden Briefkastenanlage ist daher nicht zu beanstanden.

12. Das vorliegende Ergebnis berücksichtigt darüber hinaus das Urteil des Bundesgerichts vom

19. April 2013 (2C_827/2012). Das Bundesgericht befand darin, dass ein Briefkasten, der zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt und in einem leichten Bogen über den Vorplatz zu er- reichen war, praktisch ohne Umweg von der Strasse erreichbar sei und deshalb noch „an der Grundstücksgrenze“ gelte. Es warf der Vorinstanz eine Ermessensunterschreitung vor und sprach sich gegen eine restriktive Auslegung aus. Die angewendete Bestimmung des alten Rechts wurde 2012 praktisch unverändert in das geltende Recht, Art. 74 Abs. 1 VPG, überführt, weshalb die Ausführungen des Bundesgerichts nach wie Relevanz haben. Eine wortgetreue An- wendung der Bestimmungen über die Hausbriefkästen, die den Sinn und Zweck und mithin die Interessensabwägung bzw. die Verhältnismässigkeit ausser Acht lässt, ist daher abzulehnen.

13. Die Post bringt sicherheitstechnische Bedenken gegen den bestehenden Standort vor, führt je- doch nicht aus, inwiefern die Sicherheit gefährdet sei. Allfällige Gefährdungen des Zustellperso- nals oder der Bewohner sind bei einer an die Quartierstrasse angepassten Fahrweise keine er- sichtlich. Zudem ist die Situation auf dem Vorplatz, wie es die Fotodokumentation der Gesuchsteller aufzeigt, sehr übersichtlich. Der Einwand der Post kann daher nicht berücksichtigt werden.

14. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Liegenschaften S._______ 26 und 28 zu- sammen als Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG gelten. Die gemeinsame, an der Hausmauer montierte Briefkastenanlage entspricht den Anforderungen von Art. 73 ff und im spe- ziellen von Art. 74 Abs. 3 VPG. Die Post ist demnach verpflichtet, im Rahmen von Art. 31 VPG die bestehende Briefkastenanlage zu bedienen.

5/5

15. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Gesuchsgegnerin auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Der Antrag der Gesuchsteller vom 8. September 2014 wird gutgeheissen. Die bestehende Brief- kastenanlage entspricht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 3 VPG. Die Post CH AG wird verpflichtet, die Briefkästen der Gesuchsteller in der bestehenden Briefkastenanlage im Rahmen von Art. 31 VPG zu bedienen.

2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind von der Gesuchsgegnerin zu tra- gen.

3. Den Parteien zu eröffnen.

Gesuchssteller

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen:

• S._______ und R._______ • Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.