Sachverhalt
1. Die Gesuchstellerin ist Bauherrin einer sich zurzeit im Bau befindlichen Überbauung für altersge- rechtes Wohnen («_____») mit insgesamt 28 Wohnungen in zwei Wohnhäusern an der Y_____strasse 10 A/B, Z_____. Sie plant zwei Briefkastenanlagen für jeweils 12 und 16 Woh- nungen. Dabei will sie auf individuelle Paketablagefächer verzichten und stattdessen 13 ab- schliessbare Paketboxen in unterschiedlichen Grössen errichten (sechs bzw. sieben pro Haus). Vorgesehen ist ein System der B_____ AG, bei dem die Türen mit einem elektromechanischen Schloss ausgestattet sind. Die Gesuchstellerin wird im Verfahren durch die Projektleiterin, die C_____ AG in _____, vertreten.
2. Im Januar und Februar 2021 fanden zwischen der Projektleiterin und der Post einerseits, sowie der Projektleiterin und dem Fachsekretariat der PostCom andererseits informelle Austausche per E-Mail und telefonisch über die Ausgestaltung der geplanten Briefkastenanlagen statt. Auch die Produzentin der geplanten Briefkastenanlage, die B_____ AG in _____, gelangte mit der Bitte um Genehmigung einer Briefkastenanlage ohne Ablagefächer an das Fachsekretariat der PostCom. Die Post lehnte eine solche Briefkastenanlage ab. Das Fachsekretariat informierte die Projektleiterin sowie die B_____ AG über die geltenden Rechtsgrundlagen und verwies auf die Notwendigkeit, für einen Entscheid der PostCom ein formelles Gesuch zu stellen.
3. Mit Schreiben vom 18. März 2021 informierte die Post die Projektleiterin, dass der geplante Standort aus ihrer Sicht in Ordnung sei, sie der Art der Anlage aber nicht zustimme. Das Fehlen der Ablagefächer widerspreche den Vorgaben von Art. 73 VPG.
4. Die Gesuchstellerin gelangte mit Eingabe vom 30. März 2021 an die PostCom und beantragte die Genehmigung der geplanten Briefkastenanlagen. Zur Begründung brachte sie die speziellen Bedürfnisse beim altersgerechten Wohnen vor und wies auf die dazu verwendete zeitgemässe Technik mit Batch-Schliessung hin, mit der die ganze Anlage ausgestattet werde. Die Briefkas- tenanlagen mit den abschliessbaren Paketboxen seien den Bedürfnissen von älteren, nicht mehr mobilen Personen angepasst. Bei der Deponierung von Postsendungen in Ablagefächern be- stehe Diebstahlsgefahr. Ausserdem wies die Gesuchstellerin auf ein anderes, von der Projektlei- terin in Bellinzona entwickeltes Projekt hin, bei dem eine gleich konzipierte Briefkastenanlage von der Post genehmigt worden sei.
5. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Mit Schreiben vom 9. April 2021 reichte die Vertreterin eine Vollmacht der Gesuchstellerin ein.
6. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 die Abweisung des Gesuchs. Sie begründete dies damit, dass die geplante Briefkastenanlage mangels Ablagefächer nicht den Vorgaben der Postverordnung entspreche. Sie begrüsse zwar die Errichtung von ab- schliessbaren Paketboxen als Ergänzung, nicht aber als Ersatz von Ablagefächern. Letztere würden eine effiziente Zustellung namentlich von Kleinwarensendungen ermöglichen, während die Bedienung der Paketboxen zeitaufwendiger sei. In Bezug auf die Genehmigung einer Brief- kastenanlage ohne Ablagefächer in Bellinzona teilte die Post mit, dass es sich um ein Pilotpro- jekt gehandelt habe, aus dem die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten könne.
7. Die Gesuchstellerin reichte keine Schlussbemerkungen ein.
8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 9 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
3/5 PostCom-D-B2633401/14 Aktenzeichen: PostCom-033-12/13/7
E. 10 Die Gesuchstellerin ist als Eigentümerin der Liegenschaften durch die Verpflichtung, für die Zu- stellung von Postsendungen Briefkästen einzurichten bzw. durch die angedrohte Verweigerung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie ist somit im vorliegenden Verfah- ren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref- fend die Briefkastenanlagen beantragen.
E. 11 Umstritten ist vorliegend, ob die Post zur Zustellung in eine Briefkastenanlage verpflichtet ist, welche, anstelle individueller Ablagefächer zu jedem Briefeinwurf, eine geringere Anzahl ab- schliessbarer Paketboxen aufweist. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob eine Briefkastenanlage zu jedem Briefeinwurf zwingend ein Ablagefach aufweisen muss.
E. 12 Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Deren Mindestmasse sind im Anhang 1 der Postverordnung geregelt (Art. 73 Abs. 2 VPG). Unter dem Titel «Mindestmasse von Briefkästen» lautet der Einleitungssatz in An- hang 1: «Für das Brief- und Ablagefach gelten folgende Mindestmasse». Danach werden die Mindestmasse für das Brieffach und das Ablagefach in Bezug auf die Höhe, Breite, Tiefe und Einwurföffnung bzw. Öffnung in den drei Varianten liegend, querliegend und stehend tabellarisch festgelegt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 2 und Anhang 1 VPG hat ein Briefkasten in jedem Fall ein Brief- sowie ein Ablagefach aufzuweisen. Briefkastenanlagen, die nicht über solche Einhei- ten mit individuellen Ablagefächern verfügen, entsprechen somit nicht dem Wortlaut der relevan- ten Vorgaben.
E. 13 Die Zustellung in Ablagefächer ist bei manchen Empfängern insbesondere wegen der Dieb- stahlsgefahr wenig beliebt. Der PostCom sind in den vergangenen Jahren immer wieder ent- sprechende Beanstandungen zugekommen. Angesichts der heute erhältlichen abschliessbaren Paketboxen stellt sich deshalb die Frage, ob die Verpflichtung, zu jedem Brieffach ein Ablage- fach vorzusehen, noch zeitgemäss ist. Auf dem Weg der Auslegung wird nachfolgend ermittelt, ob Art. 73 Abs. 2 und Anhang 1 VPG es zulässt, die individuellen Ablagefächer durch ab- schliessbare Paketboxen in geringerer Anzahl zu ersetzen.
E. 14 Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts einer Bestimmung. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein trif- tiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (histo- risch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (sog. “Methodenpluralismus“; BGE 140 II 80 E. 2.5.3). Wie aufgezeigt ist vorliegend der Wortlaut der relevanten Bestimmungen klar. Die Systematik gibt ebenfalls keine Hinweise auf ein anders Verständnis. Ob der Wortlaut heute noch mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung vereinbar ist, wird nachfolgend geprüft.
E. 15 Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch); diese Abwägung gilt auch in Bezug auf die Ausgestal- tung und Mindestmasse der Briefkästen. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung, bei der auf der einen Seite die Bequemlichkeit der Empfän- gerschaft, auf der anderen die Effizienz der Zustellung stehen. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdienste- anbieterinnen im Blick gehabt. Die Zustellung in Paketboxen ist, wie die Post nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund der zu betätigenden Bedienungselemente grundsätzlich zeitaufwendiger. Zu- dem bedarf jedes Paketboxensystem einer vorgängigen Schulung. Für die Postdiensteanbiete- rinnen sind solche Paketboxen somit immer auch mit einem erhöhten (Initial-)Aufwand verbun- den. Demgegenüber können gerade Kleinwarensendungen ohne Verzug in die Ablagefächer
4/5 PostCom-D-B2633401/14 Aktenzeichen: PostCom-033-12/13/7
gelegt werden. Die Post weist denn auch darauf hin, dass sie Kleinwarensendungen praxisge- mäss auch bei Vorliegen von abschliessbaren Paketboxen jeweils in die Ablagefächer zustellt. Hinzu kommt, dass im kompetitiven Paketmarkt mit hohem Preis- und Lohndruck sowie tiefen Margen der Druck zu vermehrter Effizienz bei der Zustellung zunimmt. Diese Erwägungen füh- ren zum Schluss, eine Verschiebung der Interessen zugunsten der Empfängerschaft nicht ange- bracht ist.
E. 16 Daraus folgt, dass trotz neuer Technik und geänderter Bedürfnisse nicht vom Wortlaut von Art. 73 Abs. 2 und Anhang 1 VPG abgewichen werden kann. Die gängigen Ablagefächer können so- mit nicht durch abschliessbare Paketboxen ersetzt werden. Eine Änderung dieser Anforderun- gen kann nur auf dem Weg der Rechtssetzung erfolgen.
E. 17 Im Weiteren ist die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestand Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG (unzu- mutbare Härten aus gesundheitlichen Gründen) zu prüfen, zumal sich die Gesuchstellerin aus- drücklich auf die Bedürfnisse von älteren und nicht mobilen Personen beruft. Allerdings sind im vorliegenden Fall keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb eine Briefkastenanlage mit Ablage- fächern bei den Bewohnerinnen und Bewohnern aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutba- ren Härten führen sollte, zumal es der Gesuchstellerin freisteht, zusätzlich abschliessbare Paket- boxen einzurichten. Enge Platzverhältnisse, die dem entgegenstehen, können vorliegend nicht zum Nachteil der Postdiensteanbieterinnen geltend gemacht werden. Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG wortlautgemäss nur auf die Standortbestim- mungen, oder – wie bei Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG (Ausnahmen aus Gründen des Denkmalschut- zes; vgl. Verfügung 7/2020 der PostCom vom 23. Juni 2020, abrufbar unter www.postcom.ad- min.ch) – auch in Bezug auf die Ausgestaltung der Briefkastenanlage Anwendung finden kann.
E. 18 Indem die Gesuchstellerin auf eine von der Post bewilligte, gleich konzipierte Briefkastenanlage im Rahmen eines von der Projektleiterin in Bellinzona entwickelten Projekts verweist, macht sie eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahms- weise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Die Post weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Genehmigung im Rahmen eines Pilotprojekts erfolgt sei. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ist deshalb zu verneinen.
E. 19 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplanten Briefkastenanlagen ohne individuelle Ab- lagefächer den Vorgaben der Postverordnung nicht genügen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung in solche Briefkästen verpflichtet.
E. 20 Da die Gesuchstellerin mit ihren Anträgen unterliegt, ist ihr die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018).
5/5 PostCom-D-B2633401/14 Aktenzeichen: PostCom-033-12/13/7
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − Gesuchstellerin − Post CH AG, Legal, Stab CEO, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-B2633401/14
Verfügung Nr. 7/2021 vom 16.06.2021 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen Genossenschaft A_____ Gesuchstellerin
gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern
betreffend Ausgestaltung der Briefkastenanlagen Y_____strasse 10 A und B, Z_____ (Ablagefächer)
2/5 PostCom-D-B2633401/14 Aktenzeichen: PostCom-033-12/13/7
I. Sachverhalt 1. Die Gesuchstellerin ist Bauherrin einer sich zurzeit im Bau befindlichen Überbauung für altersge- rechtes Wohnen («_____») mit insgesamt 28 Wohnungen in zwei Wohnhäusern an der Y_____strasse 10 A/B, Z_____. Sie plant zwei Briefkastenanlagen für jeweils 12 und 16 Woh- nungen. Dabei will sie auf individuelle Paketablagefächer verzichten und stattdessen 13 ab- schliessbare Paketboxen in unterschiedlichen Grössen errichten (sechs bzw. sieben pro Haus). Vorgesehen ist ein System der B_____ AG, bei dem die Türen mit einem elektromechanischen Schloss ausgestattet sind. Die Gesuchstellerin wird im Verfahren durch die Projektleiterin, die C_____ AG in _____, vertreten.
2. Im Januar und Februar 2021 fanden zwischen der Projektleiterin und der Post einerseits, sowie der Projektleiterin und dem Fachsekretariat der PostCom andererseits informelle Austausche per E-Mail und telefonisch über die Ausgestaltung der geplanten Briefkastenanlagen statt. Auch die Produzentin der geplanten Briefkastenanlage, die B_____ AG in _____, gelangte mit der Bitte um Genehmigung einer Briefkastenanlage ohne Ablagefächer an das Fachsekretariat der PostCom. Die Post lehnte eine solche Briefkastenanlage ab. Das Fachsekretariat informierte die Projektleiterin sowie die B_____ AG über die geltenden Rechtsgrundlagen und verwies auf die Notwendigkeit, für einen Entscheid der PostCom ein formelles Gesuch zu stellen.
3. Mit Schreiben vom 18. März 2021 informierte die Post die Projektleiterin, dass der geplante Standort aus ihrer Sicht in Ordnung sei, sie der Art der Anlage aber nicht zustimme. Das Fehlen der Ablagefächer widerspreche den Vorgaben von Art. 73 VPG.
4. Die Gesuchstellerin gelangte mit Eingabe vom 30. März 2021 an die PostCom und beantragte die Genehmigung der geplanten Briefkastenanlagen. Zur Begründung brachte sie die speziellen Bedürfnisse beim altersgerechten Wohnen vor und wies auf die dazu verwendete zeitgemässe Technik mit Batch-Schliessung hin, mit der die ganze Anlage ausgestattet werde. Die Briefkas- tenanlagen mit den abschliessbaren Paketboxen seien den Bedürfnissen von älteren, nicht mehr mobilen Personen angepasst. Bei der Deponierung von Postsendungen in Ablagefächern be- stehe Diebstahlsgefahr. Ausserdem wies die Gesuchstellerin auf ein anderes, von der Projektlei- terin in Bellinzona entwickeltes Projekt hin, bei dem eine gleich konzipierte Briefkastenanlage von der Post genehmigt worden sei.
5. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Mit Schreiben vom 9. April 2021 reichte die Vertreterin eine Vollmacht der Gesuchstellerin ein.
6. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. Oktober 2020 die Abweisung des Gesuchs. Sie begründete dies damit, dass die geplante Briefkastenanlage mangels Ablagefächer nicht den Vorgaben der Postverordnung entspreche. Sie begrüsse zwar die Errichtung von ab- schliessbaren Paketboxen als Ergänzung, nicht aber als Ersatz von Ablagefächern. Letztere würden eine effiziente Zustellung namentlich von Kleinwarensendungen ermöglichen, während die Bedienung der Paketboxen zeitaufwendiger sei. In Bezug auf die Genehmigung einer Brief- kastenanlage ohne Ablagefächer in Bellinzona teilte die Post mit, dass es sich um ein Pilotpro- jekt gehandelt habe, aus dem die Gesuchstellerin nichts zu ihren Gunsten ableiten könne.
7. Die Gesuchstellerin reichte keine Schlussbemerkungen ein.
8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägung 9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
3/5 PostCom-D-B2633401/14 Aktenzeichen: PostCom-033-12/13/7
10. Die Gesuchstellerin ist als Eigentümerin der Liegenschaften durch die Verpflichtung, für die Zu- stellung von Postsendungen Briefkästen einzurichten bzw. durch die angedrohte Verweigerung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie ist somit im vorliegenden Verfah- ren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref- fend die Briefkastenanlagen beantragen.
11. Umstritten ist vorliegend, ob die Post zur Zustellung in eine Briefkastenanlage verpflichtet ist, welche, anstelle individueller Ablagefächer zu jedem Briefeinwurf, eine geringere Anzahl ab- schliessbarer Paketboxen aufweist. Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob eine Briefkastenanlage zu jedem Briefeinwurf zwingend ein Ablagefach aufweisen muss.
12. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten. (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Deren Mindestmasse sind im Anhang 1 der Postverordnung geregelt (Art. 73 Abs. 2 VPG). Unter dem Titel «Mindestmasse von Briefkästen» lautet der Einleitungssatz in An- hang 1: «Für das Brief- und Ablagefach gelten folgende Mindestmasse». Danach werden die Mindestmasse für das Brieffach und das Ablagefach in Bezug auf die Höhe, Breite, Tiefe und Einwurföffnung bzw. Öffnung in den drei Varianten liegend, querliegend und stehend tabellarisch festgelegt. Gemäss dem Wortlaut von Art. 73 Abs. 2 und Anhang 1 VPG hat ein Briefkasten in jedem Fall ein Brief- sowie ein Ablagefach aufzuweisen. Briefkastenanlagen, die nicht über solche Einhei- ten mit individuellen Ablagefächern verfügen, entsprechen somit nicht dem Wortlaut der relevan- ten Vorgaben.
13. Die Zustellung in Ablagefächer ist bei manchen Empfängern insbesondere wegen der Dieb- stahlsgefahr wenig beliebt. Der PostCom sind in den vergangenen Jahren immer wieder ent- sprechende Beanstandungen zugekommen. Angesichts der heute erhältlichen abschliessbaren Paketboxen stellt sich deshalb die Frage, ob die Verpflichtung, zu jedem Brieffach ein Ablage- fach vorzusehen, noch zeitgemäss ist. Auf dem Weg der Auslegung wird nachfolgend ermittelt, ob Art. 73 Abs. 2 und Anhang 1 VPG es zulässt, die individuellen Ablagefächer durch ab- schliessbare Paketboxen in geringerer Anzahl zu ersetzen.
14. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des Sinngehalts einer Bestimmung. Ausgangspunkt der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut der Bestimmung (grammatikalisches Element). Ist er klar, d.h. eindeutig und unmissverständlich, darf vom Wortlaut nur abgewichen werden, wenn ein trif- tiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (histo- risch), ihr Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit andern Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann (sog. “Methodenpluralismus“; BGE 140 II 80 E. 2.5.3). Wie aufgezeigt ist vorliegend der Wortlaut der relevanten Bestimmungen klar. Die Systematik gibt ebenfalls keine Hinweise auf ein anders Verständnis. Ob der Wortlaut heute noch mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung vereinbar ist, wird nachfolgend geprüft.
15. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch); diese Abwägung gilt auch in Bezug auf die Ausgestal- tung und Mindestmasse der Briefkästen. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung, bei der auf der einen Seite die Bequemlichkeit der Empfän- gerschaft, auf der anderen die Effizienz der Zustellung stehen. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdienste- anbieterinnen im Blick gehabt. Die Zustellung in Paketboxen ist, wie die Post nachvollziehbar aufzeigt, aufgrund der zu betätigenden Bedienungselemente grundsätzlich zeitaufwendiger. Zu- dem bedarf jedes Paketboxensystem einer vorgängigen Schulung. Für die Postdiensteanbiete- rinnen sind solche Paketboxen somit immer auch mit einem erhöhten (Initial-)Aufwand verbun- den. Demgegenüber können gerade Kleinwarensendungen ohne Verzug in die Ablagefächer
4/5 PostCom-D-B2633401/14 Aktenzeichen: PostCom-033-12/13/7
gelegt werden. Die Post weist denn auch darauf hin, dass sie Kleinwarensendungen praxisge- mäss auch bei Vorliegen von abschliessbaren Paketboxen jeweils in die Ablagefächer zustellt. Hinzu kommt, dass im kompetitiven Paketmarkt mit hohem Preis- und Lohndruck sowie tiefen Margen der Druck zu vermehrter Effizienz bei der Zustellung zunimmt. Diese Erwägungen füh- ren zum Schluss, eine Verschiebung der Interessen zugunsten der Empfängerschaft nicht ange- bracht ist.
16. Daraus folgt, dass trotz neuer Technik und geänderter Bedürfnisse nicht vom Wortlaut von Art. 73 Abs. 2 und Anhang 1 VPG abgewichen werden kann. Die gängigen Ablagefächer können so- mit nicht durch abschliessbare Paketboxen ersetzt werden. Eine Änderung dieser Anforderun- gen kann nur auf dem Weg der Rechtssetzung erfolgen.
17. Im Weiteren ist die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestand Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG (unzu- mutbare Härten aus gesundheitlichen Gründen) zu prüfen, zumal sich die Gesuchstellerin aus- drücklich auf die Bedürfnisse von älteren und nicht mobilen Personen beruft. Allerdings sind im vorliegenden Fall keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb eine Briefkastenanlage mit Ablage- fächern bei den Bewohnerinnen und Bewohnern aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutba- ren Härten führen sollte, zumal es der Gesuchstellerin freisteht, zusätzlich abschliessbare Paket- boxen einzurichten. Enge Platzverhältnisse, die dem entgegenstehen, können vorliegend nicht zum Nachteil der Postdiensteanbieterinnen geltend gemacht werden. Damit erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG wortlautgemäss nur auf die Standortbestim- mungen, oder – wie bei Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG (Ausnahmen aus Gründen des Denkmalschut- zes; vgl. Verfügung 7/2020 der PostCom vom 23. Juni 2020, abrufbar unter www.postcom.ad- min.ch) – auch in Bezug auf die Ausgestaltung der Briefkastenanlage Anwendung finden kann.
18. Indem die Gesuchstellerin auf eine von der Post bewilligte, gleich konzipierte Briefkastenanlage im Rahmen eines von der Projektleiterin in Bellinzona entwickelten Projekts verweist, macht sie eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahms- weise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Die Post weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Genehmigung im Rahmen eines Pilotprojekts erfolgt sei. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht ist deshalb zu verneinen.
19. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geplanten Briefkastenanlagen ohne individuelle Ab- lagefächer den Vorgaben der Postverordnung nicht genügen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung in solche Briefkästen verpflichtet.
20. Da die Gesuchstellerin mit ihren Anträgen unterliegt, ist ihr die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013, SR 783.018).
5/5 PostCom-D-B2633401/14 Aktenzeichen: PostCom-033-12/13/7
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 200.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − Gesuchstellerin − Post CH AG, Legal, Stab CEO, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: