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VFG-7-2020

Verfügung 7/2020 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2020-06-23 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Grundstücks Grundbuch Luzern linkes Ufer, Nr. _______. Das darauf erstellte Mehrfamilienhaus ist das mittlere von fünf aneinandergebauten, im Bauin- ventar der Stadt Luzern als erhaltenswert eingestuften Häusern. Die Häusergruppe liegt an der S._______strasse. Die Briefkastenanlage umfasst acht übereinander angeordnete Brieffächer, aber keine Ablagefächer. Sie befindet sich ausserhalb des Hauses und ist rechts neben der Haustür in den Sandsteinbogen in die Aussenmauer eingelassen. Der Hauseingang und der da- hinterliegende Hausgang sind 140 cm breit (vgl. Gesuchsbeilagen, Gebäudeplan im Massstab 1:50). Vor dem Hauseingang liegen das Trottoir und längs der Strasse entlang angeordnete Parkplätze.

2. Am 19. Oktober 2017 forderte die Post den Liegenschaftseigentümer auf, die Briefkastenanlage bis spätestens am 4. Dezember 2017 durch eine neue zu ersetzen, die die Mindestmasse für Briefkästen erfülle. Widrigenfalls drohte sie ihm die Einstellung der Hauszustellung an.

3. Am 16. Januar 2018 (Postaufgabe 19.1.2018) wandte sich der Liegenschaftseigentümer an die PostCom und teilte dieser mit, dass seine Mieter keine Postsendungen mehr erhalten würden. Er machte geltend, die bestehende Briefkastenanlage sei im Juni 2012 eingebaut worden und entspreche den von der Post verlangten Normen. Sie befinde sich ausserhalb der Hauptein- gangstür und sei jederzeit vom Trottoir her zugänglich. Als Beleg reichte er die Rechnung vom

17. November 2010 für die Briefkastenanlage ein. Gemäss den Angaben auf der Rechnung be- steht diese aus acht übereinander angeordneten, querliegenden Brieffächern mit den Aussen- massen 415 x 1051 x 292 mm (Breite, Höhe, Tiefe). Der Gesuchsteller brachte vor, die Briefkas- tenanlage umfasse nur Brieffächer, aber keine Paketboxen (Ablagefächer), da solche bei einer Eingangs- und Treppenhausbreite von knapp 140 cm nicht angebracht werden könnten. Abklä- rungen aus Jahr 2012 hätten ergeben, dass die gewählte Anlage die einzige sei, die an dieser Lage die Vorgaben der Post für die Briefzustellung erfüllen könne. Sowohl er wie auch seine Mieter seien einverstanden, dass die Bewohner des Hauses wegen der fehlenden Paketfächer die Pakete auf der Poststelle abholen müssten. Dass allein deswegen nun aber auch keine Briefsendungen mehr zugestellt würden, obwohl die Masse den Normen entsprächen, sei unver- ständlich und nicht akzeptabel. Er beantragte der PostCom, die Briefzustellung sei unverzüglich wieder aufzunehmen. Er werde keine Kosten für die Aufhebung dieser unnötigen Anordnung übernehmen.

4. Am 23. Januar 2018 eröffnete das Fachsekretariat ein Verfahren und lud die Post CH AG (Ge- suchsgegnerin) ein, bis zum 26. Februar 2018 zum Gesuch Stellung zu nehmen und sich zur Verhältnismässigkeit der Einstellung der Hauszustellung zu äussern. Ebenso ersuchte es um Mitteilung, ob die Post die Hauszustellung wieder aufnehme und während des Verfahrens vor der PostCom vorsorglich weiterführe.

5. Am 21. Februar 2018 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat per E-Mail mit, dass sie beabsichtige, vor Ort ein Gespräch mit dem Liegenschaftseigentümer zu führen. Dabei sollten insbesondere die Örtlichkeiten besichtigt und Alternativen für den Briefkastenstandort abgeklärt werden. Dafür beantragte sie eine Fristerstreckung bis 12. März 2018.

6. Das Fachsekretariat erstreckte die Frist zur Stellungnahme bis zum 12. März 2018. Am 12. März 2018 teilte die Gesuchsgegnerin per E-Mail mit, dass die Post und der Liegenschaftseigentümer eine mündliche Einigung gefunden hätten und sie in Kürze eine schriftliche Vereinbarung über die Hauszustellung und die Zustellung der Pakete abschliessen würden. Die Post sei bereit, die Hauszustellung schon am 14. März 2018 wieder aufzunehmen. Parallel dazu werde in Anwen- dung von Art. 75 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) Z._______ zum Vereinbarungsentwurf angehört, da diese private Anbieterin die Hauszustellung ebenfalls anbiete.

7. Am 12. März 2018 teilte das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin mit, dass kein weiteres Frist- erstreckungsgesuch notwendig sei, da Einigungsverhandlungen praxisgemäss ein Grund für eine formlose Sistierung des Verfahrens seien.

Aktenzeichen: PostCom-033-11/6/9 3/5 PostCom-D-B63C3401/7 8. Am 15. Mai 2018 erkundigte sich das Fachsekretariat bei der Gesuchsgegnerin, ob sie bereits eine Rückmeldung von Z._______ zur geplanten Vereinbarung über die Hauszustellung erhalten habe. Es wies die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass das Verfahren weiterhin sistiert gelassen werden könne, da die Hauszustellung seit dem 14. März 2018 wieder erbracht werde.

9. Am 9. Oktober 2018 fragte das Fachsekretariat nochmals per E-Mail bei der Gesuchsgegnerin nach, ob eine Einigung zwischen den Parteien vorliege und Z._______ angehört worden sei und ob das Verfahren gegebenenfalls zufolge Einigung unter den Parteien als erledigt von der Ge- schäftsliste abgeschrieben werden könne.

10. Mit E-Mail vom 24. Oktober 2018 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass Z._______ mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 kein Interesse an einer Anhörung zur Vereinbarung bekundet habe. Sie reichte dem Fachsekretariat eine elektronische Kopie der Vereinbarung zwi- schen dem Liegenschafseigentümer ("Kunde") und der Post ("Leistungserbringer") vom 12./13. April 2018 mit der Bezeichnung "Kundenlösung" ein. Die Vereinbarung hält fest, dass in den Brieffächern nicht Platz findende Postsendungen bei den Empfängern kostenpflichtig avi- siert würden. Der Betrag dafür betrage Fr. 240.- pro Jahr. Werde die Vereinbarung gekündigt, sei der Kunde verpflichtet, bei der Hausbriefkastenanlage auch Ablagefächer zu installieren. Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 1. April 2018. Die Gesuchsgegnerin hielt in ihrem Mail vom 24. Oktober 2018 fest, dass aus Überlegungen des Denkmalschutzes an der Fassade der Liegenschaft keine vorordnungskonformen Hausbriefkästen inkl. Ablagefächer angebracht wer- den könnten. Ebensowenig sei es aus feuerpolizeilichen Gründen möglich, Hausbriefkästen im Treppenhaus oder neben der Haustür zu montieren, da der Durchgang von 140 cm dafür zu schmal sei.

11. Am 25. Oktober 2018 machte das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin telefonisch darauf auf- merksam, dass die PostCom in ihrer Praxis zur Überprüfung von Briefkastenstandorten bereits darauf hingewiesen habe, dass die Post in Vereinbarungen mit Eigentümern über abweichende Briefkastenstandorte diesen keine Kosten auferlegen dürfe. Wenn die Vereinbarung zwischen der Post und dem Eigentümer eine jährliche Entschädigung von Fr. 240.- vorsehe, könne das Verfahren nicht infolge Einigung abgeschrieben werden, sondern es sei durch einen materiellen Entscheid zu erledigen.

12. Am 3. September 2019 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass die Post ge- mäss ihrem Schreiben vom 6. Juni 2019 an den Liegenschaftseigentümer umständehalber bis auf Weiteres darauf verzichte, die Entschädigung für das Jahr 2019 geltend zu machen. II.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 13 Die PostCom verfügt in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 VPG bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG; SR 172.021).

E. 14 Die durch die PostCom zu erlassende Verfügung regelt den Standort und die Ausgestaltung der Briefkastenanlage sowie die Pflicht der Post zur Erbringung der Hauszustellung. Sowohl der Lie- genschaftseigentümer als auch die Post sind durch die Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind damit Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

E. 15 Vorliegend haben sich die Parteien auf eine alternative Zustellform geeinigt und diese in einer "Kundenlösung" vom 12./13. April 2018 schriftlich festgehalten. Nach Abschluss dieser Verein- barung könnte im Prinzip von einer Einigung über den Streitgegenstand ausgegangen werden, die zu einem Wegfall des Entscheidinteresses des Gesuchstellers und damit zur Abschreibung des Verfahrens führen würde (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 Bundesgesetz über den Bundeszivil- prozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273]). Im vorliegenden Fall trifft dies indessen nicht zu, da die "Kundenlösung" eine vom Gesuchsteller jährlich zu entrichtende Entschädigung von Fr. 240.- an die Post vorsieht, die vorläufig "umständehalber" nicht eingefordert wird. Aufgrund dieser Unklarheiten ist mit der Vereinbarung das Entscheidinteresse des Gesuchstellers nicht weggefallen. Vielmehr hat er trotz der Einigung weiterhin ein aktuelles Interesse und einen prak- tischen Nutzen an einem Entscheid der PostCom, in welchem diese die Briefkastenanlage

Aktenzeichen: PostCom-033-11/6/9 4/5 PostCom-D-B63C3401/7 und die zwischen der Post und dem Eigentümer vereinbarte Entschädigung von Fr. 240.- pro Jahr überprüft.

E. 16 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbriefkäs- ten und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG hat der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einzurichten. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Dessen Mindestmasse sind im Anhang 1 der Postverordnung geregelt (Abs. 2). Bei Mehrfamilienhäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge auf- gestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art 74 Abs. 3 VPG). Von der Standortbestimmung kann abgewichen werden bei behördlich als schützenswert bezeichneten Bauten, wenn die Briefkästen zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würden (Art 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Lie- genschaftseigentümer zu regeln. Andere Anbieterinnen von Postdiensten, die im gleichen Ge- biet die Hauszustellung erbringen, sind vorgängig anzuhören (Abs. 2).

E. 17 Vorliegend ist unbestritten, dass die Briefkastenanlage, die aus acht Brieffächern besteht und keine Ablagefächer hat, nicht den Anforderungen gemäss Anhang 1 der Postverordnung ent- spricht. Aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers und der eingereichten Pläne sowie der Er- gebnisse der Besichtigung der Örtlichkeiten durch die Post steht ebenfalls fest, dass die herr- schenden Platzverhältnisse und die Vorgaben des Denkmalschutzes keine Briefkastenanlage in Normgrösse zulassen, die acht Briefkästen und acht Ablagefächer umfassen würde. Ebensowe- nig können die Briefkästen aus den von den Parteien dargelegten Gründen des Feuerschutzes im Hausgang oder im Türpfeiler untergebracht werden. Es gibt somit keinen Standort beim Hauszugang, der den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 und 3 VPG genügen würde.

E. 18 Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG sieht vor, dass in einer schriftlichen Vereinbarung ein von Art. 74 VPG abweichender Standort festgelegt werden kann, wenn dies die Ästhetik bei denkmalgeschützten Liegenschaften erfordert. Solche Vereinbarungen sind zwischen dem Liegenschaftseigentümer und der Post schriftlich abzuschliessen. Die Anbieterinnen von Postdiensten, die nicht Vertrags- parteien sind und im gleichen Gebiet die Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören (Abs. 2). Obwohl in Art. 75 Abs. 1 VPG nur von einer Abweichung von den Standortbestimmun- gen nach Art. 74 VPG, nicht aber von den Massen gemäss Art. 73 Abs. 2 und Anhang 1 VPG die Rede ist, ist nach einer systematischen Auslegung der Verordnungsbestimmungen davon auszugehen, dass der Bundesrat ebenfalls Abweichungen aus Gründen des Denkmalschutzes regeln wollte, bei denen die Briefkästen zwar am korrekten Standort angebracht sind, diese aber aus Gründen des Denkmalschutzes nicht den Anforderungen entsprechen, die nach Anhang 1 VPG punkto Masse und Ausstattung mit einem Ablagefach gelten.

E. 19 Die "Kundenlösung" ist daher – wie von den Parteien selbst so bezeichnet – als eine Vereinba- rung nach Art. 75 Abs. 2 VPG einzustufen. Es bleibt die Frage zu beantworten, ob die Post in einer solchen Vereinbarung eine Entschädigung von Fr. 240.- pro Jahr dafür vorsehen darf, dass sie die Hauszustellung nur teilweise erbringt.

E. 20 Nach Art. 14 Abs. 3 PG ist die Post zur Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlun- gen an mindestens fünf Wochentagen verpflichtet. Die Post ist hingegen nicht zur Hauszustel- lung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenan- lagen nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). In solchen Fällen hat die Post den Empfängerinnen und Empfängern eine Ersatzlösung für die Hauszustellung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfänger sind vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG).

E. 21 Die PostCom hat in zahlreichen Fällen die Hauszustellungspflicht der Post geprüft und Ersatzlö- sungen genehmigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die PostCom bei der Auswahl von Ersatzlösungen den Ermessensspielraum der Post res- pektieren muss und von sich aus keine Ersatzlösung anordnen darf, die den unternehmerischen Interessen der Post widersprechen (Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 5).

Aktenzeichen: PostCom-033-11/6/9 5/5 PostCom-D-B63C3401/7

E. 22 Sinn und Zweck einer Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG ist es, den Zustellaufwand der Post in denjenigen Fällen zu reduzieren, in denen die Voraussetzungen für die Hauszustellung nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Der Grundversorgungsauftrag der Post muss mit einem vertretbaren Aufwand erfüllt werden können, weshalb die Postverordnung Mindestvorgaben sowohl für die Ausstattung als auch den Standort der Hausbriefkästen aufstellt. Nach dem Erläuterungsbericht der Postverordnung soll der Aufwand für eine effiziente Zustellung verhältnismässig sein und, wenn diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, eine Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG zur Anwendung kommen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 32; Fundstelle: www.post- com.admin.ch-> Dokumentation -> Gesetzgebung). Eine Ersatzlösung darf indessen nicht vorse- hen, dass die Empfängerinnen und Empfänger von Postsendungen für die Nichterbringung der Hauszustellung zusätzlich noch bezahlen müssen. Vielmehr sieht der gesetzliche Grundversor- gungsauftrag der Post vor, dass mit den Preisen nach Art. 16 PG der ganze Prozess der Verar- beitung von Postsendungen, d.h. deren Entgegennahme, Beförderung und Zustellung abgegol- ten ist. Damit steht fest, dass die Vereinbarung nach Art. 75 Abs. 2 VPG zu Unrecht eine jährli- che Zahlung von Fr. 240.- für die nur teilweise erbrachte Hauszustellung vorsieht. An deren Un- zulässigkeit ändert auch nichts, dass die Post dem Gesuchsteller am 6. Juni 2019 mitgeteilt hat, dass sie vorläufig auf die jährliche Entschädigung verzichtet. Die Gebühr ist daher nicht geset- zesmässig.

E. 23 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die PostCom bereits in den Verfügungen Nr. 14/2017 vom 24. August 2017, Erw. 22, und Nr. 1/2018 vom 25. Januar 2018, Erw. 21, fest- gestellt hat, dass die Post keine Gebühr für abweichende Standorte von Hausbriefkästen vorse- hen darf, da eine solche in der Postverordnung nicht vorgesehen ist. Ebenfalls hat sie festgehal- ten, dass eine solche kostenpflichtige Vereinbarung andere Anbieterinnen von Postdiensten dis- kriminieren würde, da diese am von der Post vereinbarten Entgelt nicht beteiligt sind, obwohl sie die Hauszustellung erbringen. Die Gesuchsgegnerin wird daher angewiesen, auf die Erhebung der Gebühr von Fr. 240.- für die vereinbarte "Kundenlösung" zu verzichten.

E. 24 Damit ist das Gesuch gutzuheissen und es wird festgestellt, dass die Post gestützt auf die Ver- einbarung die Hauszustellung nur teilweise erbringen und lediglich Postsendungen, die im Brief- fach Platz finden, zustellen kann. Die übrigen Postsendungen darf sie gemäss der Vereinbarung zur Abholung auf der Poststelle avisieren. Diese Ersatzlösung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VPG muss aber unentgeltlich sein.

E. 25 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- der Gesuchsgegnerin aufzuerle- gen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.01 8]). III. Entscheid 1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom Géraldine Savary Präsidentin

Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Standort: Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-B63C3401/7

Verfügung Nr. 7/2020 vom 23. Juni 2020 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen S._______ Gesuchsteller

gegen Post CH AG, Corporate Center Gesuchsgegnerin Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Briefkastenlage (fehlende Ablagefächer)

Aktenzeichen: PostCom-033-11/6/9 2/5 PostCom-D-B63C3401/7 I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Grundstücks Grundbuch Luzern linkes Ufer, Nr. _______. Das darauf erstellte Mehrfamilienhaus ist das mittlere von fünf aneinandergebauten, im Bauin- ventar der Stadt Luzern als erhaltenswert eingestuften Häusern. Die Häusergruppe liegt an der S._______strasse. Die Briefkastenanlage umfasst acht übereinander angeordnete Brieffächer, aber keine Ablagefächer. Sie befindet sich ausserhalb des Hauses und ist rechts neben der Haustür in den Sandsteinbogen in die Aussenmauer eingelassen. Der Hauseingang und der da- hinterliegende Hausgang sind 140 cm breit (vgl. Gesuchsbeilagen, Gebäudeplan im Massstab 1:50). Vor dem Hauseingang liegen das Trottoir und längs der Strasse entlang angeordnete Parkplätze.

2. Am 19. Oktober 2017 forderte die Post den Liegenschaftseigentümer auf, die Briefkastenanlage bis spätestens am 4. Dezember 2017 durch eine neue zu ersetzen, die die Mindestmasse für Briefkästen erfülle. Widrigenfalls drohte sie ihm die Einstellung der Hauszustellung an.

3. Am 16. Januar 2018 (Postaufgabe 19.1.2018) wandte sich der Liegenschaftseigentümer an die PostCom und teilte dieser mit, dass seine Mieter keine Postsendungen mehr erhalten würden. Er machte geltend, die bestehende Briefkastenanlage sei im Juni 2012 eingebaut worden und entspreche den von der Post verlangten Normen. Sie befinde sich ausserhalb der Hauptein- gangstür und sei jederzeit vom Trottoir her zugänglich. Als Beleg reichte er die Rechnung vom

17. November 2010 für die Briefkastenanlage ein. Gemäss den Angaben auf der Rechnung be- steht diese aus acht übereinander angeordneten, querliegenden Brieffächern mit den Aussen- massen 415 x 1051 x 292 mm (Breite, Höhe, Tiefe). Der Gesuchsteller brachte vor, die Briefkas- tenanlage umfasse nur Brieffächer, aber keine Paketboxen (Ablagefächer), da solche bei einer Eingangs- und Treppenhausbreite von knapp 140 cm nicht angebracht werden könnten. Abklä- rungen aus Jahr 2012 hätten ergeben, dass die gewählte Anlage die einzige sei, die an dieser Lage die Vorgaben der Post für die Briefzustellung erfüllen könne. Sowohl er wie auch seine Mieter seien einverstanden, dass die Bewohner des Hauses wegen der fehlenden Paketfächer die Pakete auf der Poststelle abholen müssten. Dass allein deswegen nun aber auch keine Briefsendungen mehr zugestellt würden, obwohl die Masse den Normen entsprächen, sei unver- ständlich und nicht akzeptabel. Er beantragte der PostCom, die Briefzustellung sei unverzüglich wieder aufzunehmen. Er werde keine Kosten für die Aufhebung dieser unnötigen Anordnung übernehmen.

4. Am 23. Januar 2018 eröffnete das Fachsekretariat ein Verfahren und lud die Post CH AG (Ge- suchsgegnerin) ein, bis zum 26. Februar 2018 zum Gesuch Stellung zu nehmen und sich zur Verhältnismässigkeit der Einstellung der Hauszustellung zu äussern. Ebenso ersuchte es um Mitteilung, ob die Post die Hauszustellung wieder aufnehme und während des Verfahrens vor der PostCom vorsorglich weiterführe.

5. Am 21. Februar 2018 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat per E-Mail mit, dass sie beabsichtige, vor Ort ein Gespräch mit dem Liegenschaftseigentümer zu führen. Dabei sollten insbesondere die Örtlichkeiten besichtigt und Alternativen für den Briefkastenstandort abgeklärt werden. Dafür beantragte sie eine Fristerstreckung bis 12. März 2018.

6. Das Fachsekretariat erstreckte die Frist zur Stellungnahme bis zum 12. März 2018. Am 12. März 2018 teilte die Gesuchsgegnerin per E-Mail mit, dass die Post und der Liegenschaftseigentümer eine mündliche Einigung gefunden hätten und sie in Kürze eine schriftliche Vereinbarung über die Hauszustellung und die Zustellung der Pakete abschliessen würden. Die Post sei bereit, die Hauszustellung schon am 14. März 2018 wieder aufzunehmen. Parallel dazu werde in Anwen- dung von Art. 75 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) Z._______ zum Vereinbarungsentwurf angehört, da diese private Anbieterin die Hauszustellung ebenfalls anbiete.

7. Am 12. März 2018 teilte das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin mit, dass kein weiteres Frist- erstreckungsgesuch notwendig sei, da Einigungsverhandlungen praxisgemäss ein Grund für eine formlose Sistierung des Verfahrens seien.

Aktenzeichen: PostCom-033-11/6/9 3/5 PostCom-D-B63C3401/7 8. Am 15. Mai 2018 erkundigte sich das Fachsekretariat bei der Gesuchsgegnerin, ob sie bereits eine Rückmeldung von Z._______ zur geplanten Vereinbarung über die Hauszustellung erhalten habe. Es wies die Gesuchsgegnerin darauf hin, dass das Verfahren weiterhin sistiert gelassen werden könne, da die Hauszustellung seit dem 14. März 2018 wieder erbracht werde.

9. Am 9. Oktober 2018 fragte das Fachsekretariat nochmals per E-Mail bei der Gesuchsgegnerin nach, ob eine Einigung zwischen den Parteien vorliege und Z._______ angehört worden sei und ob das Verfahren gegebenenfalls zufolge Einigung unter den Parteien als erledigt von der Ge- schäftsliste abgeschrieben werden könne.

10. Mit E-Mail vom 24. Oktober 2018 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass Z._______ mit E-Mail vom 23. Oktober 2018 kein Interesse an einer Anhörung zur Vereinbarung bekundet habe. Sie reichte dem Fachsekretariat eine elektronische Kopie der Vereinbarung zwi- schen dem Liegenschafseigentümer ("Kunde") und der Post ("Leistungserbringer") vom 12./13. April 2018 mit der Bezeichnung "Kundenlösung" ein. Die Vereinbarung hält fest, dass in den Brieffächern nicht Platz findende Postsendungen bei den Empfängern kostenpflichtig avi- siert würden. Der Betrag dafür betrage Fr. 240.- pro Jahr. Werde die Vereinbarung gekündigt, sei der Kunde verpflichtet, bei der Hausbriefkastenanlage auch Ablagefächer zu installieren. Die Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 1. April 2018. Die Gesuchsgegnerin hielt in ihrem Mail vom 24. Oktober 2018 fest, dass aus Überlegungen des Denkmalschutzes an der Fassade der Liegenschaft keine vorordnungskonformen Hausbriefkästen inkl. Ablagefächer angebracht wer- den könnten. Ebensowenig sei es aus feuerpolizeilichen Gründen möglich, Hausbriefkästen im Treppenhaus oder neben der Haustür zu montieren, da der Durchgang von 140 cm dafür zu schmal sei.

11. Am 25. Oktober 2018 machte das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin telefonisch darauf auf- merksam, dass die PostCom in ihrer Praxis zur Überprüfung von Briefkastenstandorten bereits darauf hingewiesen habe, dass die Post in Vereinbarungen mit Eigentümern über abweichende Briefkastenstandorte diesen keine Kosten auferlegen dürfe. Wenn die Vereinbarung zwischen der Post und dem Eigentümer eine jährliche Entschädigung von Fr. 240.- vorsehe, könne das Verfahren nicht infolge Einigung abgeschrieben werden, sondern es sei durch einen materiellen Entscheid zu erledigen.

12. Am 3. September 2019 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat mit, dass die Post ge- mäss ihrem Schreiben vom 6. Juni 2019 an den Liegenschaftseigentümer umständehalber bis auf Weiteres darauf verzichte, die Entschädigung für das Jahr 2019 geltend zu machen. II. Erwägung 13. Die PostCom verfügt in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) und Art. 76 VPG bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG; SR 172.021).

14. Die durch die PostCom zu erlassende Verfügung regelt den Standort und die Ausgestaltung der Briefkastenanlage sowie die Pflicht der Post zur Erbringung der Hauszustellung. Sowohl der Lie- genschaftseigentümer als auch die Post sind durch die Verfügung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind damit Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG.

15. Vorliegend haben sich die Parteien auf eine alternative Zustellform geeinigt und diese in einer "Kundenlösung" vom 12./13. April 2018 schriftlich festgehalten. Nach Abschluss dieser Verein- barung könnte im Prinzip von einer Einigung über den Streitgegenstand ausgegangen werden, die zu einem Wegfall des Entscheidinteresses des Gesuchstellers und damit zur Abschreibung des Verfahrens führen würde (Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 72 Bundesgesetz über den Bundeszivil- prozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273]). Im vorliegenden Fall trifft dies indessen nicht zu, da die "Kundenlösung" eine vom Gesuchsteller jährlich zu entrichtende Entschädigung von Fr. 240.- an die Post vorsieht, die vorläufig "umständehalber" nicht eingefordert wird. Aufgrund dieser Unklarheiten ist mit der Vereinbarung das Entscheidinteresse des Gesuchstellers nicht weggefallen. Vielmehr hat er trotz der Einigung weiterhin ein aktuelles Interesse und einen prak- tischen Nutzen an einem Entscheid der PostCom, in welchem diese die Briefkastenanlage

Aktenzeichen: PostCom-033-11/6/9 4/5 PostCom-D-B63C3401/7 und die zwischen der Post und dem Eigentümer vereinbarte Entschädigung von Fr. 240.- pro Jahr überprüft.

16. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbriefkäs- ten und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG hat der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einzurichten. Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Dessen Mindestmasse sind im Anhang 1 der Postverordnung geregelt (Abs. 2). Bei Mehrfamilienhäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge auf- gestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art 74 Abs. 3 VPG). Von der Standortbestimmung kann abgewichen werden bei behördlich als schützenswert bezeichneten Bauten, wenn die Briefkästen zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würden (Art 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Lie- genschaftseigentümer zu regeln. Andere Anbieterinnen von Postdiensten, die im gleichen Ge- biet die Hauszustellung erbringen, sind vorgängig anzuhören (Abs. 2).

17. Vorliegend ist unbestritten, dass die Briefkastenanlage, die aus acht Brieffächern besteht und keine Ablagefächer hat, nicht den Anforderungen gemäss Anhang 1 der Postverordnung ent- spricht. Aufgrund der Vorbringen des Gesuchstellers und der eingereichten Pläne sowie der Er- gebnisse der Besichtigung der Örtlichkeiten durch die Post steht ebenfalls fest, dass die herr- schenden Platzverhältnisse und die Vorgaben des Denkmalschutzes keine Briefkastenanlage in Normgrösse zulassen, die acht Briefkästen und acht Ablagefächer umfassen würde. Ebensowe- nig können die Briefkästen aus den von den Parteien dargelegten Gründen des Feuerschutzes im Hausgang oder im Türpfeiler untergebracht werden. Es gibt somit keinen Standort beim Hauszugang, der den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 und 3 VPG genügen würde.

18. Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG sieht vor, dass in einer schriftlichen Vereinbarung ein von Art. 74 VPG abweichender Standort festgelegt werden kann, wenn dies die Ästhetik bei denkmalgeschützten Liegenschaften erfordert. Solche Vereinbarungen sind zwischen dem Liegenschaftseigentümer und der Post schriftlich abzuschliessen. Die Anbieterinnen von Postdiensten, die nicht Vertrags- parteien sind und im gleichen Gebiet die Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören (Abs. 2). Obwohl in Art. 75 Abs. 1 VPG nur von einer Abweichung von den Standortbestimmun- gen nach Art. 74 VPG, nicht aber von den Massen gemäss Art. 73 Abs. 2 und Anhang 1 VPG die Rede ist, ist nach einer systematischen Auslegung der Verordnungsbestimmungen davon auszugehen, dass der Bundesrat ebenfalls Abweichungen aus Gründen des Denkmalschutzes regeln wollte, bei denen die Briefkästen zwar am korrekten Standort angebracht sind, diese aber aus Gründen des Denkmalschutzes nicht den Anforderungen entsprechen, die nach Anhang 1 VPG punkto Masse und Ausstattung mit einem Ablagefach gelten.

19. Die "Kundenlösung" ist daher – wie von den Parteien selbst so bezeichnet – als eine Vereinba- rung nach Art. 75 Abs. 2 VPG einzustufen. Es bleibt die Frage zu beantworten, ob die Post in einer solchen Vereinbarung eine Entschädigung von Fr. 240.- pro Jahr dafür vorsehen darf, dass sie die Hauszustellung nur teilweise erbringt.

20. Nach Art. 14 Abs. 3 PG ist die Post zur Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlun- gen an mindestens fünf Wochentagen verpflichtet. Die Post ist hingegen nicht zur Hauszustel- lung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenan- lagen nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). In solchen Fällen hat die Post den Empfängerinnen und Empfängern eine Ersatzlösung für die Hauszustellung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfänger sind vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG).

21. Die PostCom hat in zahlreichen Fällen die Hauszustellungspflicht der Post geprüft und Ersatzlö- sungen genehmigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, dass die PostCom bei der Auswahl von Ersatzlösungen den Ermessensspielraum der Post res- pektieren muss und von sich aus keine Ersatzlösung anordnen darf, die den unternehmerischen Interessen der Post widersprechen (Urteil A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 5).

Aktenzeichen: PostCom-033-11/6/9 5/5 PostCom-D-B63C3401/7 22. Sinn und Zweck einer Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG ist es, den Zustellaufwand der Post in denjenigen Fällen zu reduzieren, in denen die Voraussetzungen für die Hauszustellung nicht oder nicht mehr erfüllt sind. Der Grundversorgungsauftrag der Post muss mit einem vertretbaren Aufwand erfüllt werden können, weshalb die Postverordnung Mindestvorgaben sowohl für die Ausstattung als auch den Standort der Hausbriefkästen aufstellt. Nach dem Erläuterungsbericht der Postverordnung soll der Aufwand für eine effiziente Zustellung verhältnismässig sein und, wenn diese Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist, eine Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG zur Anwendung kommen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG, S. 32; Fundstelle: www.post- com.admin.ch-> Dokumentation -> Gesetzgebung). Eine Ersatzlösung darf indessen nicht vorse- hen, dass die Empfängerinnen und Empfänger von Postsendungen für die Nichterbringung der Hauszustellung zusätzlich noch bezahlen müssen. Vielmehr sieht der gesetzliche Grundversor- gungsauftrag der Post vor, dass mit den Preisen nach Art. 16 PG der ganze Prozess der Verar- beitung von Postsendungen, d.h. deren Entgegennahme, Beförderung und Zustellung abgegol- ten ist. Damit steht fest, dass die Vereinbarung nach Art. 75 Abs. 2 VPG zu Unrecht eine jährli- che Zahlung von Fr. 240.- für die nur teilweise erbrachte Hauszustellung vorsieht. An deren Un- zulässigkeit ändert auch nichts, dass die Post dem Gesuchsteller am 6. Juni 2019 mitgeteilt hat, dass sie vorläufig auf die jährliche Entschädigung verzichtet. Die Gebühr ist daher nicht geset- zesmässig.

23. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die PostCom bereits in den Verfügungen Nr. 14/2017 vom 24. August 2017, Erw. 22, und Nr. 1/2018 vom 25. Januar 2018, Erw. 21, fest- gestellt hat, dass die Post keine Gebühr für abweichende Standorte von Hausbriefkästen vorse- hen darf, da eine solche in der Postverordnung nicht vorgesehen ist. Ebenfalls hat sie festgehal- ten, dass eine solche kostenpflichtige Vereinbarung andere Anbieterinnen von Postdiensten dis- kriminieren würde, da diese am von der Post vereinbarten Entgelt nicht beteiligt sind, obwohl sie die Hauszustellung erbringen. Die Gesuchsgegnerin wird daher angewiesen, auf die Erhebung der Gebühr von Fr. 240.- für die vereinbarte "Kundenlösung" zu verzichten.

24. Damit ist das Gesuch gutzuheissen und es wird festgestellt, dass die Post gestützt auf die Ver- einbarung die Hauszustellung nur teilweise erbringen und lediglich Postsendungen, die im Brief- fach Platz finden, zustellen kann. Die übrigen Postsendungen darf sie gemäss der Vereinbarung zur Abholung auf der Poststelle avisieren. Diese Ersatzlösung im Sinne von Art. 31 Abs. 3 VPG muss aber unentgeltlich sein.

25. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- der Gesuchsgegnerin aufzuerle- gen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.01 8]). III. Entscheid 1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom Géraldine Savary Präsidentin

Michel Noguet Leiter Fachsekretariat