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Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94, Fax +41 58 462 50 76 www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.48126
PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern Einschreiben Die Schweizerische Post AG ____ Herr ____ Wankdorfallee 4 3030 Bern Bern, 8. Mai 2018
Verfügung 7 / 2018 betreffend Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungs- verbots
Sehr geehrter Herr ____
Nach Art. 55 Abs. 3 VPG ordnet die Post die Kosten und Umsatzerlöse basierend auf der Zuweisung nach Art. 55 Abs. 1 VPG den einzelnen Dienstleistungen zu und weist jährlich bis 31. März für das vergangene Jahr nach, dass die Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den Kosten mindestens so hoch ist, wie die Summe der Differenzen zwischen den Umsatzerlösen und den Kosten der Ver- pflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Die PostCom prüft und genehmigt nach Art. 55 Abs. 3 letzter Satz VPG den Nachweis innerhalb von drei Monaten.
Die Post reichte der PostCom den Bericht vom 6. März 2018 des vom Verwaltungsrat der Schweize- rischen Post AG beauftragen unabhängigen Wirtschaftsprüfers (KPMG) an die Eidgenössische Post- kommission ein. Nach der Beurteilung von KPMG wurde in allen wesentlichen Belangen der jährli- che Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots für das Jahr 2017 in Übereinstimmung mit Art. 55 Abs. 3 VPG erbracht.
Insbesondere hat die PostCom folgende Sachverhalte zur Kenntnis genommen: Die einmalige erfolgswirksame Erhöhung der bilanzierten Verpflichtungen für den Verbrauch von Briefmarken von CHF 57 Millionen. Um die Vergleichbarkeit mit dem Vorjahr zu gewährleiste, wurde das Ergebnis der Dienstleistungen der Grundversorgung normalisiert ausgewiesen. Dadurch sind die regulatorisch auszuweisende Erlöse 2017 höher als die in der Finanzrech- nungslegung (IFRS). Durch die Leistungsverrechnungen im Segment PostAuto wurden Hinweise auf eine nicht geset- zeskonforme Buchungspraxis im Zusammenhang mit der subventionsrechtlichen Rechnungsle- gung identifiziert. Diese haben eine Rückvergütung staatlicher Abgeltungen für die Jahre 2007 bis 2017 zur Folge.
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Vorliegend beträgt das Ergebnis ausserhalb der Grundversorgung für 2017 minus CHF 5 Millio- nen. Ohne die erwähnten Rückvergütungen wäre der Ergebnisbeitrag der Dienstleistungen aus- serhalb der Grundversorgung positiv gewesen und das Quersubventionierungsverbot gemäss Art. 55 Abs. 3 VPG wäre eingehalten worden.
Die PostCom hat die relevanten Angaben überprüft und an ihrer Sitzung vom 3. Mai 2018 den Nachweis betreffend Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots für das Jahr 2017 genehmigt.
Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von CHF ____ festgelegt.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein
Dr. Michel Noguet Präsident
Leiter Fachsekretariat
Mitteilung an KPMG AG, Hofgut, Postfach 112, 3000 Bern 15
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bun- desverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerde- führers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.