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VFG-6-2021

Verfügung 6/2021 betreffend Nichteintreten auf Gesuch um Erlass Verfügung Schliessung Poststelle

Postcom · 2021-05-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Mit den als Aufsichtsbeschwerden gegen die Post CH AG bezeichneten Eingaben vom 17. Januar 2021 und vom 7. Februar 2021 gelangte der Gesuchsteller an die Eidgenössische Postkommis- sion PostCom. Er erhob in den Aufsichtsbeschwerden verschiedene Rügen gegen die Post CH AG in Zusammenhang mit dem Verfahren zur Schliessung der Poststelle x mit einer Postagentur als Ersatzlösung. 2. Der Gesuchsteller beantragte, dass die PostCom das Vorgehen der Post in Zusammenhang mit der Schliessung der Poststelle x untersucht. Er bemängelt zusammengefasst, dass die Post den Grundsatz der Gleichbehandlung der Regionen verletzte, die Vorgabe von Art. 33 Abs. 4 Postver- ordnung bezüglich Erreichbarkeit von Poststellen und Postagenturen willkürlich handhabe und eine Region wie z mit über 4000 Einwohnerinnen und Einwohnern vom üblichen Post-Angebot «abhänge». Sinngemäss wurde somit eine Verletzung des Infrastrukturauftrags der Post gerügt. In der Aufsichtsbeschwerde vom 7. Februar 2021 beantragte der Gesuchsteller, dass die Post- Com den sofortigen Aufschub aller Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine eventuelle Um- wandlung der Poststelle x in eine Postagentur um mindestens ein halbes Jahr anordne. Die Post CH AG habe den Gemeinderat x im Dialogverfahren unter Druck gesetzt. Zudem habe die Post eine mitbetroffene Gemeinde im Dialogverfahren nicht begrüsst. Diese Rügen beziehen sich auf eine Verletzung der Vorgaben für das Dialogverfahren nach Art. 34 Abs. 1 VPG. 3. Mit der Aufsichtsbeschwerde vom 7. Februar 2021 gegen die Post CH AG übermittelte der Ge- suchsteller der PostCom auch eine gegen die Eidgenössische Postkommission PostCom gerich- tete ALIfsichtsbeschwerde zu Handen der Aufsichtsbehörde der PostCom. Die gegen die PostCom gerichtete Aufsichtsbeschwerde wurde dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK übermittelt. Dieses teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Februar 2021 mit, dass die PostCom gemäss Art. 20 Abs. 2 des Postgesetzes (PG; SR 783.0) unabhängig sei und in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder der Verwaltungsbehörden unterstehe. Folglich sei das UVEK nicht Aufsichtsbehörde über die Post- Com und könne mangels Zuständigkeit nicht auf die Aufsichtsbeschwerde eintreten. 4. Die PostCom hat die beiden gegen die Post CH AG gerichteten Eingaben vom 17. Januar und 7 Februar 2021 als Aufsichtsbeschwerden des Gesuchstellers im Sinne von Art. 71 Verwaltungs- verfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) entgegengenommen, da die vom Gesuchsteller vorge- brachten Beanstandungen mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel gerügt werden können. 5. Das Fachsekretariat der PostCom informierte den Gesuchsteller am 5. März 2021 schriftlich, dass Abklärungen getroffen worden seien, welche keine Anhaltspunkte für ein unkorrektes Verhalten seitens der Post CH AG ergeben hätten, und zwar weder bei der Netzentwicklung im Kanton y noch im konkreten Dialogverfahren mit dem Gemeinderat x. Es gebe somit keinen Anlass, die Möglichkeit eines Aufschubs der Vorbereitungshandlungen für die Umwandlung der Poststelle x in eine Postagentur zu prüfen. Zudem wurden dem Gesuchsteller Informationen zu den Vorgaben für das Poststellen- und Postagenturennetz, zur Postagentur als Ersatzlösung, zur Gleichbehand- lung der Regionen, zur postalischen Versorgung der Gemeinde x, zum Dialogverfahren der Post mit der Gemeinde x und zum Charakter der sogenannten einvernehmlichen Lösung zwischen Post und Gemeindebehörde gegeben. 6. Mit Schreiben vom 20. März 2021 bestätigte der Gesuchsteller den Erhalt der Antwort der Post- Com vom 5. März 2021. Mit der Antwort sei er weder inhaltlich noch formal einverstanden. Aus diesem Grund verlange er fristgerecht und als formellen Antrag das Zustellen einer rechtsfähigen Verfügung bezüglich seiner beiden Aufsichtsbeschwerden an die PostCom. Ferner gab der Ge- suchsteller an, dass er die Verfügung gerichtlich anfechten möchte. 2/6 PostCom-D-EF623401 /4

Aktenzeichen: PostCom-246.9/2 7. Mit Schreiben vom 29. März 2021 wies das Fachsekretariat den Gesuchsteller darauf hin, dass der Erlass von Verfügungen der PostCom kostenpflichtig ist und stellte ihm das Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 zu. Ohne Gegenbericht bis zum 16. April 2021 werde - wie vom Gesuchsteller beantragt – eine formelle Verfügung vorbereitet und der PostCom an der nächsten Sitzung unterbreitet. 8. 9. Der Gesuchsteller bestätigte am 15. April 2021 telefonisch, an seinem Antrag auf Erlass einer formellen Verfügung festzuhalten. Mit Schreiben vom 21. April 2021 reichte der Gesuchsteller eine weitere Anzeige bzw. eine als dringend bezeichnete Aufsichtsbeschwerde gegen die Post CH AG ein. Der Gesuchsteller bean- tragte im Wesentlichen die Untersuchung der Vorgehensweise der Post sowie den sofortigen Auf- schub aller Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Umwandlung der Poststelle x in eine Postagentur um fünf Monate. Zur Begründung gibt er an, dass die Post der mitbetroffenen Ge- meinde n fünf Monate zu spät ein Angebot für einen Dialog nach Art. 34 Abs. 1 VPG gemacht habe. Nach dieser Bestimmung muss die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden mindes- tens sechs Monate vor der Schliessung einer Poststelle anhören und nach einer einvernehmlichen Lösung streben. Die Gemeinde n sei aber erst kurz vor Schliessung der Poststelle von der Post angefragt worden. Was er schon in der Eingabe vom 7. Februar 2021 vermutet habe, sei inzwi- schen gesichertes Faktum. Somit liege ein Verstoss gegen Art. 34 Abs. 1 VPG vor. Der Gesuch- steIler verlangt in der Aufsichtsbeschwerde vom 21 . April 2021 die Herausgabe des entsprechen- den Dokumentes durch die Post bzw. die Edition dieses Dokumentes durch die PostCom. Zudem beantragt der Gesuchsteller, dass die PostCom auf die Aufsichtsbeschwerde hin innerhalb von l a Tagen die beantragten Massnahmen anordne, sonst werde die Poststelle x perBl1% geschlossen. 10. Mit E-Mail vom 3. Mai 2021 verlangte der Gesuchsteller erneut die Edition des Dokumentes bei der Post, aus welchem hervorgehe, dass die Post die Gemeinde n erst kurz vor Schliessung der Poststelle kontaktiert habe. Die PostCom müsse dieses Dokument in ihre Entscheidung einbezie- hen und es dem Gesuchsteller herausgeben. Ferner beantragt der Gesuchsteller, dass man die- ses Dokument auch dem Gemeinderat x herausgeben müsse für dessen Entscheid über ein Bau- gesuch der Post. Die PostCom müsse ihren Entscheid unter Einbezug der neuen Erkenntnisse fällen und aufgrund des materiellen Zusammenhanges eine einzige Verfügung erlassen. 11 Mit E-Mail vom 4. Mai 2021 forderte der Gesuchsteller, dass die Post aufgrund der durch Zahlen belegten krassen Benachteiligung des Kantons y die Poststelle x als eigenbetriebene Filiale wei- terführe. Der Gesuchsteller stellt den Antrag, dass die Post zum Ausgleich der finanziellen Kon- sequenzen in anderen Kantonen je eine Poststelle nach eigener Wahl schliesse (namentlich im Kanton Jura) . Dieser Antrag solle ebenfalls berücksichtigt werden. 11. 12.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 13 Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Auf- gaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Beaufsichtigung der Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung nach Art. 13-17 PG sowie dessen Durchsetzung durch Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG. Zum Grundversor- gungsauftrag gehört der Infrastrukturauftrag der Post nach Art. 14 Abs. 5 PG. Ferner macht die PostCom im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte Emp- fehlungen an die Adresse der Post, wenn sie von der Behörde einer betroffenen Gemeinde ange- rufen wird (Art. 22 Abs. 2 Bst. f PG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Postverordnung VPG; SR 783.01).

E. 14 In der Aufsichtsbeschwerde vom 7. Februar 2021 und in der Aufsichtsbeschwerde vom 21. April 2021 rügt der Gesuchsteller die Verletzung der Vorgaben für das Dialogverfahren zwischen Post und Gemeindebehörde (Art. 34 Abs. 1 VPG), weil die Post den Gemeinderat x unter Druck gesetzt und der Behörde der Gemeinde n nicht (fristgerecht) gemäss Art. 34 Abs. 1 VPG ein Dialogange- bot gemacht habe. In Verfahren nach Art. 34 VPG kommt der PostCom keine Verfügungskompetenz zu. Sie hat in diesen Verfahren nur die Kompetenz zur Abgabe von Empfehlungen (Art. 34 Abs. 5 VPG). Der definitive Entscheid über die Schliessung oder Verlegung der Poststelle oder Postagentur liegt in der Kompetenz der Post (Art. 34 Abs. 7 VPG). Zum Erlass einer Verfügung bei Vedetzung der Vorgaben für das Dialogverfahren nach Art. 34 Abs. 1 VPG ist die PostCom somit nicht ermächtigt bzw. nicht zuständig (vgl. dazu auch unten E. 18). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG).

E. 15 Der Gesuchsteller rügt in seinen Aufsichtsbeschwerden vom 17. Januar 2021, vom 7. Februar 2021 und vom 4. Mai 2021 sinngemäss eine VeHetzung von Art. 14 Abs. 5 PG und Art. 33 Abs. 4 VPG, also eine Verletzung des Infrastrukturauftrags. Wie oben in Erwägung 13 dargelegt, fällt die Beaufsichtigung der Einhaltung des Infrastrukturauftrages in die Zuständigkeit der PostCom und sie hat – bei Verletzung des Infrastrukturauftrages - gestützt auf Art. 24 f. PG Verfügungskompe- tenz

E. 16 Wer Parteistellung im Sinne von Art. 6 und Art. 48 VwVG beanspruchen kann, kann bei der zu- ständigen Behörde den Erlass einer Verfügung beantragen. Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

E. 17 Der Gesuchsteller hat vier Aufsichtsbeschwerden nach Art. 71 VwVG gegen die Post CH AG an die PostCom gerichtet. Die sogenannte Aufsichtsanzeige nach Art. 71 VwVG ist ein blosser Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel. Der Anzeiger hat weder Anspruch auf Behandlung seiner Auf- sichtsbeschwerde, noch dass gestützt auf die Anzeige konkrete Massnahmen angeordnet werden (vgl. etwa Regina Kiener, Bernhard Rütsche, Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auf- lage, 2015, N. 2041 ff. oder Stefan Vogel in Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, 2019, Kommentar, N 5 zu Art. 71). Nach Art. 71 Abs. 2 VwVG hat der Anzeiger nicht die Rechte einer Partei. Daraus ergibt sich, dass der Anzeiger keine Parteirechte ausüben kann und keinen Anspruch auf Erlass einer Verfü- gung über seine Aufsichtsbeschwerde hat. Der Anzeiger hat lediglich ein Recht auf eine Antwort (vgl. dazu Regina Kiener, Bernhard Rütsche, Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auf- lage, 2015, N. 2048, Stefan Vogel in Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG,

2. Auflage, 2019, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, N 37 f. zu Art. 71). Die Antwort auf eine Aufsichtsbeschwerde ist keine Verfügung und kann nicht mit einem Rechts- mittel angefochten werden. Denkbar ist lediglich eine weitere Aufsichtsbeschwerde an die nächst höhere Aufsichtsbehörde (vgl. etwa Alfred Kölz, Isabelle Häner, Martin Bertschi, Verwaltungsver- fahren und Vewaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 783 oder Oliver Zibung in Bernhard Waldmann, Philippe Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 2. Auflage, 2016, N 33 Zu Art. 71). 4/6 PostCom-D.EF623401 /4

Aktenzeichen: PostCom-246-9/2

E. 18 Der Gesuchsteller wohnt nach seinen Angaben im Einzugsgebiet der Poststelle x. Der Gesuch- steIler ist bezüglich Schliessung der Poststelle x jedoch nicht in seinen schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 6 VwVG betroffen. Die Schliessung einer Poststelle wird nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Verfügung beschlossen. Art. 34 VPG sieht dafür ein besonderes Verfahren vor. Es handelt sich beim Dialogverfahren zwischen Post und Behörden der betroffenen Gemeinden nicht um ein Verfahren nach VwVG, das in einer Verfügung mündet, sondern um ein Schlichtungsverfahren (Art. 14 Abs. 6 PG). An diesem Verfahren können Private nicht teilnehmen, sondern nur die Post und die Behörden der betroffenen Gemeinden (Art. 34 Abs. 1 VPG). Entwe- der endet dieses Dialogverfahren mit dem Abschluss einer einvernehmlichen Lösung zwischen Post und Gemeindebehörde oder die Post teilt der Gemeindebehörde ihren Entscheid mit. Dieser Entscheid ist keine Verfügung. Doch können die Behörden der betroffenen Gemeinden die Post- Com um überprüfung des Entscheids der Post ersuchen (Art. 34 Abs. 3 VPG). Auch dieses Ver- fahren ist kein Verwaltungsverfahren nach VwVG . Das Verfahren mündet nicht in einer Verfügung, sondern in einer Empfehlung. Am Verfahren vor der PostCom können nur die Post und die Be- hörden der betroffenen Gemeinden, welche die PostCom angerufen haben, teilnehmen. Zusätz- lich ist vorgesehen, dass die PostCom eine Stellungnahme der betroffenen Kantone einholen kann (Art. 34 Abs. 4 VPG). Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur, Es gibt gegen diesen Entscheid der Post und gegen die Empfehlung der PostCom kein Rechts- mittel (Urteil des BVGer A-6351/2017 vom 26. April 2018). Eine Parteieigenschaft des Gesuch- stellers ergibt sich somit auch nicht aus dem Umstand, dass er im Einzugsgebiet der Poststelle x wohnt und auch nicht gestützt auf Art. 14 Abs. 6 PG bzw. Art. 34 VPG.

E. 19 Fehlt es an der Parteieigenschaft, ist auf das Gesuch um Erlass einer Verfügung nicht einzutreten (siehe Urteil des BVGer A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.3 sowie BGE 130 I1 521 E. 2.5). Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass auf die Anträge vom 20. März 2021 und vom 3. Mai 2021 betreffend Erlass einer rechtsfähigen Verfügung über die Aufsichtsbeschwerden vom 17. Januar 2021, vom 7. Februar 2021, vom 21. April 2021 und vom 4. Mai 2021 sowie auf die Anträge vom

3. Mai 2021 nicht einzutreten ist, soweit die PostCom überhaupt über die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Verfügung verfügen würde. Mangels Parteieigenschaft hat der Gesuchsteller im hängigen Verfahren keinen Anspruch auf Ak- teneinsicht und kann auch keine anderen Beweisanträge wie die Aktenedition stellen. Soweit die Anträge des Gesuchstellers vom 21. April 2021 und vom 3. Mai 2021 überhaupt als Aktenein- sichtsgesuch verstanden werden könnten, wären diese mangels Parteieigenschaft abzulehnen, selbst wenn darauf einzutreten wäre.

E. 20 Die PostCom erhebt Gebühren zur Kostendeckung ihrer Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Hierarchiestufe der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Kosten des Verfahrens werden für den vor- liegenden Entscheid auf 500 Franken festgesetzt. Sie werden dem Gesuchsteller auferlegt, weI- cher die vorliegende Verfügung verursacht hat. 111. 1. Entscheid Auf den Antrag vom 20. März 2021 bzw. 3. Mai 2021 betreffend Erlass einer rechtsfähigen Verfü- gung über die Aufsichtsbeschwerden vom 17. Januar 2021, vom 7. Februar 2021, vom 21. April 2021 und vom 4. Mai 2021 sowie auf Erlass einer Verfügung über die Anträge vom 3. Mai 2021 wird nicht eingetreten. 2 Die Verfahrenskosten von CHF 500 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat 5/6 PostCom.D-EF623401 /4

Aktenzeichen: PostCom-246.9/2 Zu eröffnen:

– A (per Einschreiben mit Rückschein) Kopie an: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat Versand: 7. Mai 2021 6/6 PostCom-D-EF623401 /4

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schweizerische EËëgenossenschaft Confëdëration suisse ConFederazione Svizzerd Confederaziun svi2ra 0 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 6/2021 vom 06.05.2021 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A Gesuchsteller betreffend Antrag vom 20. März 2021 und vom 3. Mai 2021 auf Erlass einer rechtsfähigen Verfügung über die Aufsichtsbeschwerden vom 17. Januar 2021, vom 7. Februar 2021, vom 21. April 2021 und vom 4. Mai 2021 sowie die Anträge vom 3. Mai 2021 gegen die Post CH AG betreffend Vorgehen bei der Schlies- sung der Poststelle x Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51 A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom . admin.ch PostCom-D-EF623401 /4

Aktenzeichen: PostCom-246-9/2 1. Sachverhalt 1. Mit den als Aufsichtsbeschwerden gegen die Post CH AG bezeichneten Eingaben vom 17. Januar 2021 und vom 7. Februar 2021 gelangte der Gesuchsteller an die Eidgenössische Postkommis- sion PostCom. Er erhob in den Aufsichtsbeschwerden verschiedene Rügen gegen die Post CH AG in Zusammenhang mit dem Verfahren zur Schliessung der Poststelle x mit einer Postagentur als Ersatzlösung. 2. Der Gesuchsteller beantragte, dass die PostCom das Vorgehen der Post in Zusammenhang mit der Schliessung der Poststelle x untersucht. Er bemängelt zusammengefasst, dass die Post den Grundsatz der Gleichbehandlung der Regionen verletzte, die Vorgabe von Art. 33 Abs. 4 Postver- ordnung bezüglich Erreichbarkeit von Poststellen und Postagenturen willkürlich handhabe und eine Region wie z mit über 4000 Einwohnerinnen und Einwohnern vom üblichen Post-Angebot «abhänge». Sinngemäss wurde somit eine Verletzung des Infrastrukturauftrags der Post gerügt. In der Aufsichtsbeschwerde vom 7. Februar 2021 beantragte der Gesuchsteller, dass die Post- Com den sofortigen Aufschub aller Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf eine eventuelle Um- wandlung der Poststelle x in eine Postagentur um mindestens ein halbes Jahr anordne. Die Post CH AG habe den Gemeinderat x im Dialogverfahren unter Druck gesetzt. Zudem habe die Post eine mitbetroffene Gemeinde im Dialogverfahren nicht begrüsst. Diese Rügen beziehen sich auf eine Verletzung der Vorgaben für das Dialogverfahren nach Art. 34 Abs. 1 VPG. 3. Mit der Aufsichtsbeschwerde vom 7. Februar 2021 gegen die Post CH AG übermittelte der Ge- suchsteller der PostCom auch eine gegen die Eidgenössische Postkommission PostCom gerich- tete ALIfsichtsbeschwerde zu Handen der Aufsichtsbehörde der PostCom. Die gegen die PostCom gerichtete Aufsichtsbeschwerde wurde dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK übermittelt. Dieses teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Februar 2021 mit, dass die PostCom gemäss Art. 20 Abs. 2 des Postgesetzes (PG; SR 783.0) unabhängig sei und in ihren Entscheiden keinen Weisungen des Bundesrates oder der Verwaltungsbehörden unterstehe. Folglich sei das UVEK nicht Aufsichtsbehörde über die Post- Com und könne mangels Zuständigkeit nicht auf die Aufsichtsbeschwerde eintreten. 4. Die PostCom hat die beiden gegen die Post CH AG gerichteten Eingaben vom 17. Januar und 7 Februar 2021 als Aufsichtsbeschwerden des Gesuchstellers im Sinne von Art. 71 Verwaltungs- verfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) entgegengenommen, da die vom Gesuchsteller vorge- brachten Beanstandungen mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittel gerügt werden können. 5. Das Fachsekretariat der PostCom informierte den Gesuchsteller am 5. März 2021 schriftlich, dass Abklärungen getroffen worden seien, welche keine Anhaltspunkte für ein unkorrektes Verhalten seitens der Post CH AG ergeben hätten, und zwar weder bei der Netzentwicklung im Kanton y noch im konkreten Dialogverfahren mit dem Gemeinderat x. Es gebe somit keinen Anlass, die Möglichkeit eines Aufschubs der Vorbereitungshandlungen für die Umwandlung der Poststelle x in eine Postagentur zu prüfen. Zudem wurden dem Gesuchsteller Informationen zu den Vorgaben für das Poststellen- und Postagenturennetz, zur Postagentur als Ersatzlösung, zur Gleichbehand- lung der Regionen, zur postalischen Versorgung der Gemeinde x, zum Dialogverfahren der Post mit der Gemeinde x und zum Charakter der sogenannten einvernehmlichen Lösung zwischen Post und Gemeindebehörde gegeben. 6. Mit Schreiben vom 20. März 2021 bestätigte der Gesuchsteller den Erhalt der Antwort der Post- Com vom 5. März 2021. Mit der Antwort sei er weder inhaltlich noch formal einverstanden. Aus diesem Grund verlange er fristgerecht und als formellen Antrag das Zustellen einer rechtsfähigen Verfügung bezüglich seiner beiden Aufsichtsbeschwerden an die PostCom. Ferner gab der Ge- suchsteller an, dass er die Verfügung gerichtlich anfechten möchte. 2/6 PostCom-D-EF623401 /4

Aktenzeichen: PostCom-246.9/2 7. Mit Schreiben vom 29. März 2021 wies das Fachsekretariat den Gesuchsteller darauf hin, dass der Erlass von Verfügungen der PostCom kostenpflichtig ist und stellte ihm das Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 zu. Ohne Gegenbericht bis zum 16. April 2021 werde - wie vom Gesuchsteller beantragt – eine formelle Verfügung vorbereitet und der PostCom an der nächsten Sitzung unterbreitet. 8. 9. Der Gesuchsteller bestätigte am 15. April 2021 telefonisch, an seinem Antrag auf Erlass einer formellen Verfügung festzuhalten. Mit Schreiben vom 21. April 2021 reichte der Gesuchsteller eine weitere Anzeige bzw. eine als dringend bezeichnete Aufsichtsbeschwerde gegen die Post CH AG ein. Der Gesuchsteller bean- tragte im Wesentlichen die Untersuchung der Vorgehensweise der Post sowie den sofortigen Auf- schub aller Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf die Umwandlung der Poststelle x in eine Postagentur um fünf Monate. Zur Begründung gibt er an, dass die Post der mitbetroffenen Ge- meinde n fünf Monate zu spät ein Angebot für einen Dialog nach Art. 34 Abs. 1 VPG gemacht habe. Nach dieser Bestimmung muss die Post die Behörden der betroffenen Gemeinden mindes- tens sechs Monate vor der Schliessung einer Poststelle anhören und nach einer einvernehmlichen Lösung streben. Die Gemeinde n sei aber erst kurz vor Schliessung der Poststelle von der Post angefragt worden. Was er schon in der Eingabe vom 7. Februar 2021 vermutet habe, sei inzwi- schen gesichertes Faktum. Somit liege ein Verstoss gegen Art. 34 Abs. 1 VPG vor. Der Gesuch- steIler verlangt in der Aufsichtsbeschwerde vom 21 . April 2021 die Herausgabe des entsprechen- den Dokumentes durch die Post bzw. die Edition dieses Dokumentes durch die PostCom. Zudem beantragt der Gesuchsteller, dass die PostCom auf die Aufsichtsbeschwerde hin innerhalb von l a Tagen die beantragten Massnahmen anordne, sonst werde die Poststelle x perBl1% geschlossen. 10. Mit E-Mail vom 3. Mai 2021 verlangte der Gesuchsteller erneut die Edition des Dokumentes bei der Post, aus welchem hervorgehe, dass die Post die Gemeinde n erst kurz vor Schliessung der Poststelle kontaktiert habe. Die PostCom müsse dieses Dokument in ihre Entscheidung einbezie- hen und es dem Gesuchsteller herausgeben. Ferner beantragt der Gesuchsteller, dass man die- ses Dokument auch dem Gemeinderat x herausgeben müsse für dessen Entscheid über ein Bau- gesuch der Post. Die PostCom müsse ihren Entscheid unter Einbezug der neuen Erkenntnisse fällen und aufgrund des materiellen Zusammenhanges eine einzige Verfügung erlassen. 11 Mit E-Mail vom 4. Mai 2021 forderte der Gesuchsteller, dass die Post aufgrund der durch Zahlen belegten krassen Benachteiligung des Kantons y die Poststelle x als eigenbetriebene Filiale wei- terführe. Der Gesuchsteller stellt den Antrag, dass die Post zum Ausgleich der finanziellen Kon- sequenzen in anderen Kantonen je eine Poststelle nach eigener Wahl schliesse (namentlich im Kanton Jura) . Dieser Antrag solle ebenfalls berücksichtigt werden. 11. 12. Erwägung Der Antrag auf Zustellung einer rechtsfähigen Verfügung vom 20. März 2021 bezieht sich auf den Erlass einer Verfügung über die Aufsichtsbeschwerden vom 17. Januar und 7. Februar 2021, aber nicht auf die später eingereichte dringende Aufsichtsbeschwerde vom 21. April 2021. Hingegen verlangte der Gesuchsteller am 3. Mai 2021 sinngemäss, dass die PostCom auch eine Verfügung über seine Anträge vom 21 . April 2021 und 3. Mai 2021 erlasse. Aufgrund des materiellen Zusam- menhanges solle die PostCom nur eine einzige Verfügung erlassen. Per E-Mail vom 4. Mai 2021 wurde ein weiterer als «Zusatz» bezeichneter Antrag nachgereicht: Die Post solle die Poststelle x als eigenbetriebene Filiale weiterführen und zur finanziellen Kompensation eine Poststelle nach eigener Wahl im Kanton Jura schliessen. Die PostCom solle diesen Antrag berücksichtigen. Diese Eingabe an die PostCom wird als Aufsichtsbeschwerde verstanden (Aufsichtsbeschwerde vom 4. Mai 2021). Da sie als «Zusatz» bezeichnet wurde, wird aufgrund des engen zeitlichen Zusam- menhanges davon ausgegangen, dass sich der Antrag um Erlass einer Verfügung vom 3. Mai 2021 auch auf diese Aufsichtsbeschwerde bezieht. Die vorliegende Verfügung bezieht sich somit auf den Antrag vom 20. März 2021 auf Erlass einer rechtsfähigen Verfügung über die Aufsichtsbeschwerden vom 17. Januar und 7. Februar 2021 sowie auf den Antrag vom 3. Mai 2021 auf Erlass einer formellen Verfügung über die dringende 3/6 PostCom-D-EF623401 /4

Aktenzeichen: PostCom-246-9/2 Aufsichtsbeschwerde vom 21. April 2021 und die Aufsichtsbeschwerde vom 4. Mai 2021 sowie auf die Anträge im E-Mail vom 3. Mai 2021. 13. Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Auf- gaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Beaufsichtigung der Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung nach Art. 13-17 PG sowie dessen Durchsetzung durch Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG. Zum Grundversor- gungsauftrag gehört der Infrastrukturauftrag der Post nach Art. 14 Abs. 5 PG. Ferner macht die PostCom im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte Emp- fehlungen an die Adresse der Post, wenn sie von der Behörde einer betroffenen Gemeinde ange- rufen wird (Art. 22 Abs. 2 Bst. f PG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 Postverordnung VPG; SR 783.01). 14. In der Aufsichtsbeschwerde vom 7. Februar 2021 und in der Aufsichtsbeschwerde vom 21. April 2021 rügt der Gesuchsteller die Verletzung der Vorgaben für das Dialogverfahren zwischen Post und Gemeindebehörde (Art. 34 Abs. 1 VPG), weil die Post den Gemeinderat x unter Druck gesetzt und der Behörde der Gemeinde n nicht (fristgerecht) gemäss Art. 34 Abs. 1 VPG ein Dialogange- bot gemacht habe. In Verfahren nach Art. 34 VPG kommt der PostCom keine Verfügungskompetenz zu. Sie hat in diesen Verfahren nur die Kompetenz zur Abgabe von Empfehlungen (Art. 34 Abs. 5 VPG). Der definitive Entscheid über die Schliessung oder Verlegung der Poststelle oder Postagentur liegt in der Kompetenz der Post (Art. 34 Abs. 7 VPG). Zum Erlass einer Verfügung bei Vedetzung der Vorgaben für das Dialogverfahren nach Art. 34 Abs. 1 VPG ist die PostCom somit nicht ermächtigt bzw. nicht zuständig (vgl. dazu auch unten E. 18). Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet (Art. 9 Abs. 2 VwVG). 15. Der Gesuchsteller rügt in seinen Aufsichtsbeschwerden vom 17. Januar 2021, vom 7. Februar 2021 und vom 4. Mai 2021 sinngemäss eine VeHetzung von Art. 14 Abs. 5 PG und Art. 33 Abs. 4 VPG, also eine Verletzung des Infrastrukturauftrags. Wie oben in Erwägung 13 dargelegt, fällt die Beaufsichtigung der Einhaltung des Infrastrukturauftrages in die Zuständigkeit der PostCom und sie hat – bei Verletzung des Infrastrukturauftrages - gestützt auf Art. 24 f. PG Verfügungskompe- tenz 16. Wer Parteistellung im Sinne von Art. 6 und Art. 48 VwVG beanspruchen kann, kann bei der zu- ständigen Behörde den Erlass einer Verfügung beantragen. Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. 17. Der Gesuchsteller hat vier Aufsichtsbeschwerden nach Art. 71 VwVG gegen die Post CH AG an die PostCom gerichtet. Die sogenannte Aufsichtsanzeige nach Art. 71 VwVG ist ein blosser Rechtsbehelf, kein Rechtsmittel. Der Anzeiger hat weder Anspruch auf Behandlung seiner Auf- sichtsbeschwerde, noch dass gestützt auf die Anzeige konkrete Massnahmen angeordnet werden (vgl. etwa Regina Kiener, Bernhard Rütsche, Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auf- lage, 2015, N. 2041 ff. oder Stefan Vogel in Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, 2019, Kommentar, N 5 zu Art. 71). Nach Art. 71 Abs. 2 VwVG hat der Anzeiger nicht die Rechte einer Partei. Daraus ergibt sich, dass der Anzeiger keine Parteirechte ausüben kann und keinen Anspruch auf Erlass einer Verfü- gung über seine Aufsichtsbeschwerde hat. Der Anzeiger hat lediglich ein Recht auf eine Antwort (vgl. dazu Regina Kiener, Bernhard Rütsche, Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auf- lage, 2015, N. 2048, Stefan Vogel in Christoph Auer, Markus Müller, Benjamin Schindler, VwVG,

2. Auflage, 2019, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, N 37 f. zu Art. 71). Die Antwort auf eine Aufsichtsbeschwerde ist keine Verfügung und kann nicht mit einem Rechts- mittel angefochten werden. Denkbar ist lediglich eine weitere Aufsichtsbeschwerde an die nächst höhere Aufsichtsbehörde (vgl. etwa Alfred Kölz, Isabelle Häner, Martin Bertschi, Verwaltungsver- fahren und Vewaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 783 oder Oliver Zibung in Bernhard Waldmann, Philippe Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG), 2. Auflage, 2016, N 33 Zu Art. 71). 4/6 PostCom-D.EF623401 /4

Aktenzeichen: PostCom-246-9/2 18. Der Gesuchsteller wohnt nach seinen Angaben im Einzugsgebiet der Poststelle x. Der Gesuch- steIler ist bezüglich Schliessung der Poststelle x jedoch nicht in seinen schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 6 VwVG betroffen. Die Schliessung einer Poststelle wird nicht im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch Verfügung beschlossen. Art. 34 VPG sieht dafür ein besonderes Verfahren vor. Es handelt sich beim Dialogverfahren zwischen Post und Behörden der betroffenen Gemeinden nicht um ein Verfahren nach VwVG, das in einer Verfügung mündet, sondern um ein Schlichtungsverfahren (Art. 14 Abs. 6 PG). An diesem Verfahren können Private nicht teilnehmen, sondern nur die Post und die Behörden der betroffenen Gemeinden (Art. 34 Abs. 1 VPG). Entwe- der endet dieses Dialogverfahren mit dem Abschluss einer einvernehmlichen Lösung zwischen Post und Gemeindebehörde oder die Post teilt der Gemeindebehörde ihren Entscheid mit. Dieser Entscheid ist keine Verfügung. Doch können die Behörden der betroffenen Gemeinden die Post- Com um überprüfung des Entscheids der Post ersuchen (Art. 34 Abs. 3 VPG). Auch dieses Ver- fahren ist kein Verwaltungsverfahren nach VwVG . Das Verfahren mündet nicht in einer Verfügung, sondern in einer Empfehlung. Am Verfahren vor der PostCom können nur die Post und die Be- hörden der betroffenen Gemeinden, welche die PostCom angerufen haben, teilnehmen. Zusätz- lich ist vorgesehen, dass die PostCom eine Stellungnahme der betroffenen Kantone einholen kann (Art. 34 Abs. 4 VPG). Unter Berücksichtigung der Empfehlung der PostCom entscheidet die Post endgültig über die Schliessung oder Verlegung der betreffenden Poststelle oder Postagentur, Es gibt gegen diesen Entscheid der Post und gegen die Empfehlung der PostCom kein Rechts- mittel (Urteil des BVGer A-6351/2017 vom 26. April 2018). Eine Parteieigenschaft des Gesuch- stellers ergibt sich somit auch nicht aus dem Umstand, dass er im Einzugsgebiet der Poststelle x wohnt und auch nicht gestützt auf Art. 14 Abs. 6 PG bzw. Art. 34 VPG. 19. Fehlt es an der Parteieigenschaft, ist auf das Gesuch um Erlass einer Verfügung nicht einzutreten (siehe Urteil des BVGer A-3146/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.3 sowie BGE 130 I1 521 E. 2.5). Als Ergebnis ist somit festzuhalten, dass auf die Anträge vom 20. März 2021 und vom 3. Mai 2021 betreffend Erlass einer rechtsfähigen Verfügung über die Aufsichtsbeschwerden vom 17. Januar 2021, vom 7. Februar 2021, vom 21. April 2021 und vom 4. Mai 2021 sowie auf die Anträge vom

3. Mai 2021 nicht einzutreten ist, soweit die PostCom überhaupt über die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Verfügung verfügen würde. Mangels Parteieigenschaft hat der Gesuchsteller im hängigen Verfahren keinen Anspruch auf Ak- teneinsicht und kann auch keine anderen Beweisanträge wie die Aktenedition stellen. Soweit die Anträge des Gesuchstellers vom 21. April 2021 und vom 3. Mai 2021 überhaupt als Aktenein- sichtsgesuch verstanden werden könnten, wären diese mangels Parteieigenschaft abzulehnen, selbst wenn darauf einzutreten wäre. 20. Die PostCom erhebt Gebühren zur Kostendeckung ihrer Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Hierarchiestufe der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Die Kosten des Verfahrens werden für den vor- liegenden Entscheid auf 500 Franken festgesetzt. Sie werden dem Gesuchsteller auferlegt, weI- cher die vorliegende Verfügung verursacht hat. 111. 1. Entscheid Auf den Antrag vom 20. März 2021 bzw. 3. Mai 2021 betreffend Erlass einer rechtsfähigen Verfü- gung über die Aufsichtsbeschwerden vom 17. Januar 2021, vom 7. Februar 2021, vom 21. April 2021 und vom 4. Mai 2021 sowie auf Erlass einer Verfügung über die Anträge vom 3. Mai 2021 wird nicht eingetreten. 2 Die Verfahrenskosten von CHF 500 werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat 5/6 PostCom.D-EF623401 /4

Aktenzeichen: PostCom-246.9/2 Zu eröffnen:

– A (per Einschreiben mit Rückschein) Kopie an: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat Versand: 7. Mai 2021 6/6 PostCom-D-EF623401 /4