Sachverhalt
1. Die UPS United Parcel Service (Schweiz) AG mit Sitz in Münchenstein (nachfolgend: UPS oder Firma) ist Teil der Gruppe United Parcel Service Inc., eines weltweit operierenden Express- und Paketzustelldienstes. Organisatorisch ist die UPS bei der UPS Europe SRL/BV in Brüssel ange- siedelt. Die Firma ist seit 2012 als ordentlich meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom (nachfolgend: PostCom) registriert (Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2012 [PG, SR 783.0]).
2. Nachdem die UPS ihr Reporting 2018 in elektronischer Form fristgerecht an die PostCom über- mittelt hatte, stellte das Fachsekretariat der PostCom (nachfolgend: Fachsekretariat) nach Sich- tung der Daten fest, dass die UPS keine Geschäfte {…} rapportierte.
3. Am 15. April 2019 forderte das Fachsekretariat die UPS per E-Mail auf, das Reporting 2018 mit den {…} Brief- und Paketsendungen bis zum 26. April 2019 zu vervollständigen.
4. Da die Firma die Anforderung des Fachsekretariats unbeantwortet liess, ersuchte das Fachsek- retariat die UPS mit Schreiben vom 24. Juni 2019 erneut, die entsprechenden Korrekturen in das Reporting 2018 einzubringen.
5. Am 25. Juni 2019 vervollständigte die UPS das Reporting 2018 und übermittelte die revidierten Daten der PostCom. Im Rahmen eines Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter des Fachsekre- tariats teilte die UPS mit, sie sei davon ausgegangen, sie müsse die Sendungen {…} der PostCom nicht rapportieren.
6. Bei der Prüfung des vervollständigten Reportings 2018 stellte das Fachsekretariat fest, dass die angepassten postalischen Umsätze und Sendungsvolumen die ursprünglich rapportierten Werte um {…} überstiegen, nämlich:
• die Umsätze 2018 {...} Franken statt wie vor der Anpassung {…};
• und die Volumen 2018 {…} Stück anstatt wie vor der Anpassung {…}.
7. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 eröffnete das Fachsekretariat ein Aufsichtsverfahren gegen die UPS wegen möglicher Verletzung der Auskunftspflichten nach Art. 23 PG. Weiter wurde die UPS aufgefordert, bis zum 19. August 2019 schriftlich zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und den Fragebogen «Ermittlung des postalischen Geschäfts von UPS für die Jahre 2014 bis 2017» aus- zufüllen.
8. In ihrer Antwort vom 19. August 2019 hat die UPS dem Fachsekretariat die Volumen und Umsätze für die Jahre 2014 bis 2017 betreffend den {…} übermittelt. Zum Sachverhalt äusserte sich die Firma nicht.
9. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 gab das Fachsekretariat der UPS im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]
i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 [BV, SR 101]) die Möglichkeit, sich bis zum 28. Februar 2020 zum Sachverhalt und zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 f. PG schriftlich zu äussern. Nachdem das Fachsekretariat innert dieser Frist keine Stel- lungnahme erhalten hatte, wurde die Firma nochmals am 9. März 2020 per E-Mail auf das Schrei- ben vom 4. Februar 2020 aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde der UPS eine Nachfrist zur Stellungnahme bis zum 16. März gewährt. Auch innert dieser Nachfrist ging keine Stellungnahme der UPS ein.
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10. Am 31. März 2020 übermittelte die UPS der PostCom das Reporting für das Jahr 2019. Die rap- portierten Umsätze und Volumen enthalten Angaben zu Sendungen {…} im ähnlichen Umfang wie die angepasste Werte, die die Firma dem Fachsekretariat für die Vorjahre (2014-2018) kom- muniziert hatte (vgl. Schreiben der UPS vom 25. Juni 2019 und vom 19. August 2019). II.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 11 Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Aufgaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. d PG die Überwachung der Einhaltung der Auskunftspflichten der Anbieterinnen nach Art. 23 PG und Art. 59 der Postverordnung vom
29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sowie deren Durchsetzung durch Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom
30. Januar 2020, Erw. 17, 23 f.; Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG).
E. 12 Die UPS ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Verfügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Äusserung nach Art. 29 und 30 VwVG zu allfälligen Massnahmen nach Art. 24
f. PG. Das Fachsekretariat hat der UPS am 4. Februar sowie am 9. März 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme zum ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt und ihr die Möglichkeit zur Äusse- rung zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen gegeben. Die UPS hat sich nicht zu den Vorwürfen eines unvollständigen Reportings oder zu allfälligen aufsichtsrechtli- chen Massnahmen geäussert. Ihr rechtliches Gehör vor dem Erlass einer Massnahme mit straf- ähnlichem Charakter ist damit gewahrt (vgl. BGE 139 I 72, Erw. 2.2; BGE 140 II 384, Erw. 3.3).
E. 13 Ebenso hat die UPS als Adressatin der zu erlassenden Verfügung eine verfahrensrechtliche Mit- wirkungspflicht nach Art. 13 VwVG in Ergänzung zur Feststellung des rechterheblichen Sachver- halts durch die Entscheidbehörde (Art. 12 VwVG). Da sie dem Fachsekretariat die für die Jahre 2014-2018 eingeforderten korrigierten Reportingzahlen eingereicht hat und beim Reporting für 2019 die bisher fehlenden postalischen Geschäfte berücksichtigt hat, ist sie ihrer verfahrensbe- zogenen Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 VwVG nachgekommen.
A. Auskunftspflichten
E. 14 Art. 23 Abs. 1 PG hält fest, dass der PostCom und dem Fachsekretariat die notwendigen Aus- künfte zu erteilen hat, wer dem Postgesetz unterstellt ist. Gemäss Abs. 2 hat eine Anbieterin von Postdiensten jährlich die Unterlagen einzureichen, die es der PostCom und dem Fachsekretariat erlauben, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Anbieterin zu überprüfen. Zu den Aufgaben der PostCom, welche sie gestützt auf die Auskunftspflichten der Anbieterin erfüllt, ge- hört u. a. die Erstellung der Poststatistik, welche die PostCom im Rahmen der Beobachtung des Postmarkes jährlich führt (Art. 22 Abs. 2 Bst. l PG). Ebenso werden die jährlich von den Anbiete- rinnen zu entrichtenden Aufsichtsabgaben nach Art. 30 Abs. 2 PG gestützt auf deren Volumen- und Umsatzangaben berechnet. Deren Bemessung richtet sich nach dem Umfang der erbrachten Postdienste, insbesondere nach der Anzahl Postsendungen, die die Anbieterinnen dem Fach- sekretariat jährlich im Rahmen ihres Reportings melden (Art. 78 Abs. 2 VPG).
E. 15 In Art. 59 VPG hat der Bundesrat die Auskunftspflichten der Anbieterinnen nach Art. 23 Abs. 2 PG näher ausgeführt. Art. 59 Abs. 2 VPG listet die Dokumente auf, die die Anbieterinnen einzu- reichen haben, da sie die PostCom für den Vollzug der gesetzlichen Anforderungen sowie für die Erstellung der Statistik der Postdienste benötigt. So müssen die Anbieterinnen Angaben zum Umsatzerlös mit Postdiensten in eigenem Namen und zum Volumen der einzelnen Postdienst-
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leistungen einreichen (Art. 59 Abs. 2 Bst. a VPG). Diese Angaben sind in einem Formular festge- halten, das die Anbieterinnen elektronisch im dafür vorgesehenes PostCom-Portal ausfüllen kön- nen. Dieses Formular wird anschliessend von einer unterzeichnungsberechtigten Person der An- bieterin unterschrieben und der PostCom elektronisch oder in Papierform übermittelt.
E. 16 Die UPS ist bei der PostCom als ordentlich meldepflichtige Anbieterin registriert (Art. 4 PG und Art. 3 ff. VPG). Sie ist somit verpflichtet, sämtliche gesetzliche und regulatorische Verpflichtungen der Postgesetzgebung einzuhalten, worunter insbesondere die Auskunftspflichten nach Art. 23 Abs. 2 PG und Art. 59 VPG sowie die Entrichtung der Aufsichtsabgabe nach Art. 30 PG fallen.
E. 17 Die von der UPS im Rahmen dieses Verfahrens übermittelten Dokumente und Informationen zei- gen, dass die für die Geschäftsjahre zwischen 2015 und 2018 ursprünglich gemeldeten Daten zu Volumen und Umsatz unvollständig waren. Die rapportierten Umsätze und Volumen lagen insge- samt weit unter den tatsächlichen Werten. Im Schnitt wurden in den letzten fünf Jahren pro Jahr {…} Franken Umsatz und {…} Sendungen nicht rapportiert. Folglich waren auch die Aufsichtsab- gaben, die zu Lasten der UPS in Rechnung gestellten wurden, wesentlich tiefer als diejenigen, die sich aus der Berücksichtigung des tastsächlichen postalischen Geschäftes ergeben hätten.
Tabelle: Rapportierte Daten und tatsächliche Werte
E. 18 Gestützt auf den obigen Sachverhalt und ihre Aufsichtsfunktion über die Auskunftspflichten (Art. 22 Abs. 2 Bst. d PG) stellt die PostCom fest, dass die UPS ihre Auskunftspflicht für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 nicht eingehalten hat, indem sie der PostCom falsche Angaben machte. Dies obwohl sie im Fragebogen des Reportings explizit und unmissverständlich zu An- gaben zum nationalen wie auch zum internationalen Verkehr mit Postsendungen aufgefordert worden war. Damit ist sie ihrer Auskunftspflicht nach Art. 23 Abs. 2 PG und Art. 59 Abs. 2 Bst. a VPG nicht nachgekommen. B. Aufsichtsmassnahmen
E. 19 Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, die die PostCom bei festgestellten Rechtsverletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen einerseits dazu, Rechtsverletzungen zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederho- len. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung oder die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands.
E. 20 Gestützt auf die Angaben der Anbieterinnen berechnet die PostCom die jährlich zu entrichtende Aufsichtsabgabe und stellt diese den Anbieterinnen in Rechnung (Art. 80 Abs. 1 VPG). Gemäss Art. 80 Abs. 3 VPG richten sich die Fälligkeit, Stundung und Verjährung der Aufsichtsabgaben nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV, SR 172.041.1). Die AllgGebV sieht eine Verjährung der Gebührenforderung von fünf Jah- ren nach Eintritt der Fälligkeit vor (Art. 14 AllgGebV).
E. 21 Die PostCom nimmt davon Kenntnis, dass die UPS in ihrem Reporting zum Geschäftsjahr 2019 auch Daten zum {…} rapportiert hat. Weiter wurden auch die Umsatz- und Volumenzahlen für
Tatsächliche Marktdaten Ursprünglich rapportierte Marktdaten Differenz Jahr Umsätze Volumen Umsätze Volumen Umsätze Volumen 2018
2017
2016
2015
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das Geschäftsjahr 2018 mit der Datenlieferung vom 25. Juni 2019 vervollständigt. Das Fachsek- retariat hat diese Daten für die Berechnung der Aufsichtsabgaben 2018 verwendet. Damit sind die Bedingungen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für die Jahre ab 2018 bereits erfüllt.
E. 22 Für die Geschäftsjahre zwischen 2015 und 2017 hat die UPS die Umsatz- und Volumendaten der PostCom mit ihrem Schreiben vom 19. August 2020 vervollständigt. Offen ist aber noch die Be- reinigung der Aufsichtsabgaben für die Geschäftsjahre vor 2018. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist die UPS verpflichtet, die Differenz zwischen den tatsächlich bezahl- ten Abgaben und den Aufsichtsabgaben, die sich aus der Berücksichtigung der korrekten Um- satz- und Volumenzahlen ergeben hätten, auszugleichen.
E. 23 Aus der Differenz zwischen den neuberechneten Aufsichtsabgaben und der bereits bezahlten Beträge ergibt sich unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist nach Art. 14 AllgGebV und eines Verzugszinses von fünf Prozent nach Art. 12 Abs. 4 der AllgGebV ein Restbetrag von {…} Fran- ken zu Lasten der UPS für die Jahre zwischen 2015 und 2018.
E. 24 Die Abgabenerträge, die sich aus der Nachforderung zu Lasten von UPS ergeben, müssen nach der Praxis der PostCom um eine entsprechende Erleichterung zugunsten der übrigen abgabe- pflichtigen Anbieterinnen kompensiert werden. Die entsprechende Summe wird deshalb den Auf- sichtsabgaben aller Anbieterinnen im Jahr nach der Rechtskraft dieses Entscheids in Abzug ge- bracht.
Tabelle: Bereinigung der Aufsichtsabgaben zu Lasten der UPS
Aufsichtsabgaben in Franken Fälligkeit Differenz Jahr Soll-Betrag Ist-Betrag Datum in Franken 2018
2017
2016
2015
Total:
C. Verwaltungssanktion
E. 25 Neben den sichernden und den wiederherstellenden Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG sieht Art. 25 PG Verwaltungssanktionen gegen Anbieterinnen von Postdiensten vor (sog. Verwaltungs- bussen). Diese Verwaltungsmassnahmen pekuniärer Art werden den pönalen Sanktionen zuge- ordnet und können für die betroffenen Unternehmen sehr einschneidend sein (vgl. Tobias Jaag, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 23.96; Thierry Tanquerel, Manuel de droit administratif, Schulthess, Editions romandes, 2. Aufl. 2018, S. 401; Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo, in: Amstutz/Reinert, Kartellgesetz, Basel 2010, Vorbemerkungen zu Art. 49a-53, Rz. 43). Die Sanktionen werden nach der Schwere des Gesetzesverstosses und den finanziellen Verhältnissen der Anbieterin von Postdiensten be- messen. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sankti- onen anwendbar (BGE 139 I 72, E. 2.2.2).
E. 26 Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Die gleiche Bestimmung findet sich in Art. 49a des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251), eine ähnliche Bestimmung, die eine
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Sanktion bis zu 15 % des letztjährigen Bruttospielertrags vorsieht, in Art. 109 Abs. 1 des Geld- spielgesetzes vom 29. September 2017 (BGS; SR 935.51).
E. 27 Vorliegend ist eine Verwaltungssanktion zusätzlich zur Nachforderung der entgangenen Auf- sichtsabgaben angezeigt. Durch ihre unvollständigen und unsorgfältigen Auskünfte an die Post- Com hat die UPS zu ihrem eigenen Nutzen nicht nur wesentlich tiefere Aufsichtsabgaben ent- richtet, was bereits einem schweren Gesetzesverstoss gleichkommt, sie hat auch zu einer ver- zerrten Poststatistik beigetragen, was den Verstoss als gravierender erscheinen lässt. Dieser Gesetzesverstoss ist deshalb nicht allein durch die restitutorische Massnahme einer Nachforde- rung der entgangenen Aufsichtsabgaben, sondern zusätzlich durch eine Verwaltungsbusse zu ahnden (vgl. Jaag, a.a.O., Rz 23.83).
D. Sanktionsbemessung
E. 28 Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzahlen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 massgebend. In den letzten drei Geschäftsjahren hat die UPS mit Postdiensten folgende Umsätze erzielt: {…} Franken (2017); {…} Franken (2018); {…} Fran- ken (2019). Folglich beträgt der maximale Sanktionsbetrag {…} Franken, was 10 % des durch- schnittlichen Umsatzes für die Jahre 2017 bis 2019 entspricht. Für die Festlegung der Sanktion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Darüber hinaus berücksichtigt die Strafe mögliche erschwerende oder mildernde Umstände.
E. 28.1 Die Botschaft zum Postgesetz vom 20 Mai 2009 erwähnt die Verletzung der Aus- kunftsplicht explizit als mögliches Anwendungsfeld der Verwaltungssanktion (BBI 2009 5231). Die Angaben, die die Anbieterinnen der PostCom jährlich rapportieren, sind ein wichtiger Bestandteil der Aufsicht über die Anbieterinnen. Weiter haben die kommunizier- ten Umsatz- und Volumenzahlen einen direkten Einfluss auf die Höhe der Aufsichtsabga- ben. Anbieterinnen, die unvollständige Geschäftszahlen rapportieren, werden bei den Auf- sichtsabgaben entlastet, während die übrige Anbieterinnen einen entsprechend höheren Betrag bezahlen müssen. Für die Gleichbehandlung aller Anbieterinnen ist es daher wich- tig, dass die der PostCom kommunizierten Daten dem tatsächlichen postalischen Geschäft entsprechen. Verletzungen der Auskunftsplichten im Rahmen des jährlichen Reportings an die PostCom können deshalb nicht gleich betrachtet werden wie Verstösse gegen Aus- kunftspflichten im Rahmen von rein statistischen Arbeiten des Bundes in Anwendung von Art. 22 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BstatG, RS 431.01).
E. 28.2 Von einer führenden Anbieterin im Schweizer Postmarkt wie der UPS ist zu erwarten, dass sie ihre gesetzlichen Pflichten mit der notwendigen Sorgfalt erledigt. Das Unternehmen zeigte aber bei den ersten Rückfragen zum Reporting 2018 wenig Interesse an der Aufklä- rung von möglichen Unregelmässigkeiten bei der Rapportierung der Geschäftsdaten an die PostCom. Das Unternehmen reagierte erst, nachdem das Fachsekretariat ein zweites Mal nachfragte und darauf hinwies, dass es über konkrete Hinweise verfüge, dass die UPS {…} Postdienste anbiete (vgl. Schreiben vom 24 Juni 2019 und Telefongespräch vom 25. Juni 2019). Von einer Anbieterin wie der UPS ist zu erwarten, dass sie den regulatorischen Anforderungen in ihrem Tätigkeitsgebiet vorbildlich Rechnung trägt und ihren Auskunfts- pflichten gewissenhaft nachkommt. Damit erscheint das Verschulden als schwer, da die Firma wichtige Compliance-Regeln verletzt hat.
E. 28.3 Dennoch ist zugunsten der UPS sanktionsmindernd festzuhalten, dass sich diese durch ihre mangelhaften Auskünfte keinen Wettbewerbsvorteil verschafft hat. Ebensowenig hatte das unvollständige Reporting aus Kunden- oder Wettbewerbssicht einen negativen Effekt auf die Ausgestaltung oder die Vielfalt des postalischen Angebots.
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E. 28.4 Bei der Festlegung der Sanktion ist gemäss Art. 25 Abs. 3 PG neben der Schwere des Verschuldens die finanzielle Lage der UPS zu berücksichtigen. Die der PostCom vorlie- genden Daten deuten darauf hin, dass die finanzielle Lage der Firma {…}. Damit sind ba- sierend auf die finanzielle Situation der Firma {…}.
E. 28.5 Was die Dauer der Rechtsverletzung anbelangt, ist von einer Dauer von vier Jahren aus- zugehen (2016 bis 2019), was mit einer Erhöhung von 10 % p.a. des Basisbetrages zu einer Gesamterhöhung von 40 % des Ansatzes führt.
E. 28.6 Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom bei der Sanktionshöhe unter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zusammenarbeit. Da die UPS während des Verfahrens die angeforderten Informationen vorgelegt und im erwartenden Ausmass kooperiert hat, müssen keine erschwerenden Um- stände beim Sanktionsmass einbezogen werden (vgl. Verfügung Nr. 2/2020 der PostCom vom 30. Januar 2020, Erw. 27.4).
E. 28.7 In Bezug auf die mildernden Umstände werden insbesondere Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen, insbesondere vor der Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens. Wie im obigen Sachverhalt festgestellt, hat sich die Firma während der Vorabklärungen nicht besonders bemüht, um ihrer Auskunfts- pflicht angemessen nachzukommen. Höchstens kann berücksichtigt werden, dass die Firma für das Reporting 2019 auch {…} rapportiert hat und damit den festgestellten Mangel der letzten Jahre behoben hat.
Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens, der mildern- den Umstände sowie der nicht vorhandenen erschwerenden Umstände ist eine Verwaltungs- busse von 104 000 Franken gerechtfertigt.
E. Publikation
E. 29 Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 PG kann die PostCom die Feststellung der Rechtsverletzung in ge- eigneter Form veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entscheids erfolgt praxisgemäss durch dessen Publikation auf der Internetseite der PostCom unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Anbieterin und nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Im vorliegenden Fall er- scheint die Publikation der Verfügung als geeignetes und verhältnismässiges Mittel, um eine prä- ventive Wirkung zu erreichen und den meldepflichtigen Anbieterinnen bekannt zu geben, dass die PostCom die erhaltenen Reportings eingehend prüft und entgangene Aufsichtsabgaben nach- fordert.
E. 30 Bei der Publikation des Entscheids ist das Interesse der Anbieterin an der Wahrung ihrer Ge- schäftsgeheimnisse zu berücksichtigen (vgl. BGE 118 Ib 547, Erw. 5a). Geschäftsgeheimnisse umfassen technische, organisatorische, kommerzielle und finanzielle Daten, die für das Unter- nehmen spezifisch sind und die Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis und seine Wettbe- werbsfähigkeit haben können (siehe Urteil B-6547/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. April 2017, Erw. 4.1.2). In der Regel besteht ein Interesse an der Geheimhaltung der Markt- anteile, des Umsatzes, der Preise, der Rabatte und Prämien, der Bezugsquellen, der Kunden, der internen Organisation und der Geschäftsstrategie der Unternehmen (BGE 142 II 268, Erw.5.2.4). Aus diesem Grund werden alle betriebswirtschaftlichen und weiteren Daten, welche Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Tätigkeit der UPS ermöglichen, geschwärzt.
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F. Kosten
E. 31 Die PostCom erhebt Gebühren zur Kostendeckung ihrer Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Hierarchiestufe der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Reglements der Postkommission für Vergütungen). Die Kosten des Verfahrens werden für den vorliegenden Ent- scheid auf 8 000 Franken festgesetzt. III. Dispositiv 1. Die UPS wird verpflichtet, für die Jahre 2015 bis 2018 Aufsichtsabgaben in der Höhe von {…} Franken, zuzüglich Verzugszins von 5 %, nachzubezahlen.
2. Der UPS wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 104 000 Franken auferlegt.
3. Diese Verfügung wird nach Eintritt der Rechtskraft auf der Internetseite der PostCom veröffent- licht. Geschäftsgeheimnisse, betriebswirtschaftliche und weitere Daten, welche Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Tätigkeit der UPS ermöglichen, werden geschwärzt.
4. Die Verfahrenskosten von 8 000 Franken werden der UPS Parcel Service (Schweiz) AG aufer- legt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Géraldine Savary Michel Noguet Präsidentin Leiter des Fachsekretariats
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 413 \ COO.2207.109.3.62955
Verfügung 6/2020 vom 23. Juni 2020 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen
UPS United Parcel Service (Schweiz) AG Binningerstrase 2, 4142 Münchenstein
betreffend Verletzung der Auskunftspflichten nach Art. 23 Postgesetz
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I. Sachverhalt 1. Die UPS United Parcel Service (Schweiz) AG mit Sitz in Münchenstein (nachfolgend: UPS oder Firma) ist Teil der Gruppe United Parcel Service Inc., eines weltweit operierenden Express- und Paketzustelldienstes. Organisatorisch ist die UPS bei der UPS Europe SRL/BV in Brüssel ange- siedelt. Die Firma ist seit 2012 als ordentlich meldepflichtige Anbieterin von Postdiensten bei der Eidgenössischen Postkommission PostCom (nachfolgend: PostCom) registriert (Art. 4 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2012 [PG, SR 783.0]).
2. Nachdem die UPS ihr Reporting 2018 in elektronischer Form fristgerecht an die PostCom über- mittelt hatte, stellte das Fachsekretariat der PostCom (nachfolgend: Fachsekretariat) nach Sich- tung der Daten fest, dass die UPS keine Geschäfte {…} rapportierte.
3. Am 15. April 2019 forderte das Fachsekretariat die UPS per E-Mail auf, das Reporting 2018 mit den {…} Brief- und Paketsendungen bis zum 26. April 2019 zu vervollständigen.
4. Da die Firma die Anforderung des Fachsekretariats unbeantwortet liess, ersuchte das Fachsek- retariat die UPS mit Schreiben vom 24. Juni 2019 erneut, die entsprechenden Korrekturen in das Reporting 2018 einzubringen.
5. Am 25. Juni 2019 vervollständigte die UPS das Reporting 2018 und übermittelte die revidierten Daten der PostCom. Im Rahmen eines Telefongesprächs mit einem Mitarbeiter des Fachsekre- tariats teilte die UPS mit, sie sei davon ausgegangen, sie müsse die Sendungen {…} der PostCom nicht rapportieren.
6. Bei der Prüfung des vervollständigten Reportings 2018 stellte das Fachsekretariat fest, dass die angepassten postalischen Umsätze und Sendungsvolumen die ursprünglich rapportierten Werte um {…} überstiegen, nämlich:
• die Umsätze 2018 {...} Franken statt wie vor der Anpassung {…};
• und die Volumen 2018 {…} Stück anstatt wie vor der Anpassung {…}.
7. Mit Schreiben vom 10. Juli 2019 eröffnete das Fachsekretariat ein Aufsichtsverfahren gegen die UPS wegen möglicher Verletzung der Auskunftspflichten nach Art. 23 PG. Weiter wurde die UPS aufgefordert, bis zum 19. August 2019 schriftlich zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und den Fragebogen «Ermittlung des postalischen Geschäfts von UPS für die Jahre 2014 bis 2017» aus- zufüllen.
8. In ihrer Antwort vom 19. August 2019 hat die UPS dem Fachsekretariat die Volumen und Umsätze für die Jahre 2014 bis 2017 betreffend den {…} übermittelt. Zum Sachverhalt äusserte sich die Firma nicht.
9. Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 gab das Fachsekretariat der UPS im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]
i. V. m. Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung vom 18. Dezember 1998 [BV, SR 101]) die Möglichkeit, sich bis zum 28. Februar 2020 zum Sachverhalt und zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen nach Art. 24 f. PG schriftlich zu äussern. Nachdem das Fachsekretariat innert dieser Frist keine Stel- lungnahme erhalten hatte, wurde die Firma nochmals am 9. März 2020 per E-Mail auf das Schrei- ben vom 4. Februar 2020 aufmerksam gemacht. Gleichzeitig wurde der UPS eine Nachfrist zur Stellungnahme bis zum 16. März gewährt. Auch innert dieser Nachfrist ging keine Stellungnahme der UPS ein.
413 \ COO.2207.109.3.62955 3/8
10. Am 31. März 2020 übermittelte die UPS der PostCom das Reporting für das Jahr 2019. Die rap- portierten Umsätze und Volumen enthalten Angaben zu Sendungen {…} im ähnlichen Umfang wie die angepasste Werte, die die Firma dem Fachsekretariat für die Vorjahre (2014-2018) kom- muniziert hatte (vgl. Schreiben der UPS vom 25. Juni 2019 und vom 19. August 2019). II. Erwägungen 11. Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Aufgaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. d PG die Überwachung der Einhaltung der Auskunftspflichten der Anbieterinnen nach Art. 23 PG und Art. 59 der Postverordnung vom
29. August 2012 (VPG, SR 783.01) sowie deren Durchsetzung durch Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen nach Art. 24 f. PG (vgl. Verfügung 2/2020 in Sachen Epsilon SA vom
30. Januar 2020, Erw. 17, 23 f.; Botschaft zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5229). Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG).
12. Die UPS ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Verfügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Äusserung nach Art. 29 und 30 VwVG zu allfälligen Massnahmen nach Art. 24
f. PG. Das Fachsekretariat hat der UPS am 4. Februar sowie am 9. März 2020 Gelegenheit zur Stellungnahme zum ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt und ihr die Möglichkeit zur Äusse- rung zu allfälligen Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen gegeben. Die UPS hat sich nicht zu den Vorwürfen eines unvollständigen Reportings oder zu allfälligen aufsichtsrechtli- chen Massnahmen geäussert. Ihr rechtliches Gehör vor dem Erlass einer Massnahme mit straf- ähnlichem Charakter ist damit gewahrt (vgl. BGE 139 I 72, Erw. 2.2; BGE 140 II 384, Erw. 3.3).
13. Ebenso hat die UPS als Adressatin der zu erlassenden Verfügung eine verfahrensrechtliche Mit- wirkungspflicht nach Art. 13 VwVG in Ergänzung zur Feststellung des rechterheblichen Sachver- halts durch die Entscheidbehörde (Art. 12 VwVG). Da sie dem Fachsekretariat die für die Jahre 2014-2018 eingeforderten korrigierten Reportingzahlen eingereicht hat und beim Reporting für 2019 die bisher fehlenden postalischen Geschäfte berücksichtigt hat, ist sie ihrer verfahrensbe- zogenen Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 13 VwVG nachgekommen.
A. Auskunftspflichten
14. Art. 23 Abs. 1 PG hält fest, dass der PostCom und dem Fachsekretariat die notwendigen Aus- künfte zu erteilen hat, wer dem Postgesetz unterstellt ist. Gemäss Abs. 2 hat eine Anbieterin von Postdiensten jährlich die Unterlagen einzureichen, die es der PostCom und dem Fachsekretariat erlauben, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen an die Anbieterin zu überprüfen. Zu den Aufgaben der PostCom, welche sie gestützt auf die Auskunftspflichten der Anbieterin erfüllt, ge- hört u. a. die Erstellung der Poststatistik, welche die PostCom im Rahmen der Beobachtung des Postmarkes jährlich führt (Art. 22 Abs. 2 Bst. l PG). Ebenso werden die jährlich von den Anbiete- rinnen zu entrichtenden Aufsichtsabgaben nach Art. 30 Abs. 2 PG gestützt auf deren Volumen- und Umsatzangaben berechnet. Deren Bemessung richtet sich nach dem Umfang der erbrachten Postdienste, insbesondere nach der Anzahl Postsendungen, die die Anbieterinnen dem Fach- sekretariat jährlich im Rahmen ihres Reportings melden (Art. 78 Abs. 2 VPG).
15. In Art. 59 VPG hat der Bundesrat die Auskunftspflichten der Anbieterinnen nach Art. 23 Abs. 2 PG näher ausgeführt. Art. 59 Abs. 2 VPG listet die Dokumente auf, die die Anbieterinnen einzu- reichen haben, da sie die PostCom für den Vollzug der gesetzlichen Anforderungen sowie für die Erstellung der Statistik der Postdienste benötigt. So müssen die Anbieterinnen Angaben zum Umsatzerlös mit Postdiensten in eigenem Namen und zum Volumen der einzelnen Postdienst-
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leistungen einreichen (Art. 59 Abs. 2 Bst. a VPG). Diese Angaben sind in einem Formular festge- halten, das die Anbieterinnen elektronisch im dafür vorgesehenes PostCom-Portal ausfüllen kön- nen. Dieses Formular wird anschliessend von einer unterzeichnungsberechtigten Person der An- bieterin unterschrieben und der PostCom elektronisch oder in Papierform übermittelt.
16. Die UPS ist bei der PostCom als ordentlich meldepflichtige Anbieterin registriert (Art. 4 PG und Art. 3 ff. VPG). Sie ist somit verpflichtet, sämtliche gesetzliche und regulatorische Verpflichtungen der Postgesetzgebung einzuhalten, worunter insbesondere die Auskunftspflichten nach Art. 23 Abs. 2 PG und Art. 59 VPG sowie die Entrichtung der Aufsichtsabgabe nach Art. 30 PG fallen.
17. Die von der UPS im Rahmen dieses Verfahrens übermittelten Dokumente und Informationen zei- gen, dass die für die Geschäftsjahre zwischen 2015 und 2018 ursprünglich gemeldeten Daten zu Volumen und Umsatz unvollständig waren. Die rapportierten Umsätze und Volumen lagen insge- samt weit unter den tatsächlichen Werten. Im Schnitt wurden in den letzten fünf Jahren pro Jahr {…} Franken Umsatz und {…} Sendungen nicht rapportiert. Folglich waren auch die Aufsichtsab- gaben, die zu Lasten der UPS in Rechnung gestellten wurden, wesentlich tiefer als diejenigen, die sich aus der Berücksichtigung des tastsächlichen postalischen Geschäftes ergeben hätten.
Tabelle: Rapportierte Daten und tatsächliche Werte 18. Gestützt auf den obigen Sachverhalt und ihre Aufsichtsfunktion über die Auskunftspflichten (Art. 22 Abs. 2 Bst. d PG) stellt die PostCom fest, dass die UPS ihre Auskunftspflicht für die Jahre 2015, 2016, 2017 und 2018 nicht eingehalten hat, indem sie der PostCom falsche Angaben machte. Dies obwohl sie im Fragebogen des Reportings explizit und unmissverständlich zu An- gaben zum nationalen wie auch zum internationalen Verkehr mit Postsendungen aufgefordert worden war. Damit ist sie ihrer Auskunftspflicht nach Art. 23 Abs. 2 PG und Art. 59 Abs. 2 Bst. a VPG nicht nachgekommen. B. Aufsichtsmassnahmen
19. Art. 24 Abs. 2 Bst. a PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, die die PostCom bei festgestellten Rechtsverletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen einerseits dazu, Rechtsverletzungen zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederho- len. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung oder die Wiederherstellung des rechtskonformen Zustands.
20. Gestützt auf die Angaben der Anbieterinnen berechnet die PostCom die jährlich zu entrichtende Aufsichtsabgabe und stellt diese den Anbieterinnen in Rechnung (Art. 80 Abs. 1 VPG). Gemäss Art. 80 Abs. 3 VPG richten sich die Fälligkeit, Stundung und Verjährung der Aufsichtsabgaben nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (Allg- GebV, SR 172.041.1). Die AllgGebV sieht eine Verjährung der Gebührenforderung von fünf Jah- ren nach Eintritt der Fälligkeit vor (Art. 14 AllgGebV).
21. Die PostCom nimmt davon Kenntnis, dass die UPS in ihrem Reporting zum Geschäftsjahr 2019 auch Daten zum {…} rapportiert hat. Weiter wurden auch die Umsatz- und Volumenzahlen für
Tatsächliche Marktdaten Ursprünglich rapportierte Marktdaten Differenz Jahr Umsätze Volumen Umsätze Volumen Umsätze Volumen 2018
2017
2016
2015
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das Geschäftsjahr 2018 mit der Datenlieferung vom 25. Juni 2019 vervollständigt. Das Fachsek- retariat hat diese Daten für die Berechnung der Aufsichtsabgaben 2018 verwendet. Damit sind die Bedingungen für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für die Jahre ab 2018 bereits erfüllt.
22. Für die Geschäftsjahre zwischen 2015 und 2017 hat die UPS die Umsatz- und Volumendaten der PostCom mit ihrem Schreiben vom 19. August 2020 vervollständigt. Offen ist aber noch die Be- reinigung der Aufsichtsabgaben für die Geschäftsjahre vor 2018. Zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist die UPS verpflichtet, die Differenz zwischen den tatsächlich bezahl- ten Abgaben und den Aufsichtsabgaben, die sich aus der Berücksichtigung der korrekten Um- satz- und Volumenzahlen ergeben hätten, auszugleichen.
23. Aus der Differenz zwischen den neuberechneten Aufsichtsabgaben und der bereits bezahlten Beträge ergibt sich unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist nach Art. 14 AllgGebV und eines Verzugszinses von fünf Prozent nach Art. 12 Abs. 4 der AllgGebV ein Restbetrag von {…} Fran- ken zu Lasten der UPS für die Jahre zwischen 2015 und 2018.
24. Die Abgabenerträge, die sich aus der Nachforderung zu Lasten von UPS ergeben, müssen nach der Praxis der PostCom um eine entsprechende Erleichterung zugunsten der übrigen abgabe- pflichtigen Anbieterinnen kompensiert werden. Die entsprechende Summe wird deshalb den Auf- sichtsabgaben aller Anbieterinnen im Jahr nach der Rechtskraft dieses Entscheids in Abzug ge- bracht.
Tabelle: Bereinigung der Aufsichtsabgaben zu Lasten der UPS
Aufsichtsabgaben in Franken Fälligkeit Differenz Jahr Soll-Betrag Ist-Betrag Datum in Franken 2018
2017
2016
2015
Total:
C. Verwaltungssanktion
25. Neben den sichernden und den wiederherstellenden Massnahmen nach Art. 24 Abs. 2 PG sieht Art. 25 PG Verwaltungssanktionen gegen Anbieterinnen von Postdiensten vor (sog. Verwaltungs- bussen). Diese Verwaltungsmassnahmen pekuniärer Art werden den pönalen Sanktionen zuge- ordnet und können für die betroffenen Unternehmen sehr einschneidend sein (vgl. Tobias Jaag, Sanktionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 23.96; Thierry Tanquerel, Manuel de droit administratif, Schulthess, Editions romandes, 2. Aufl. 2018, S. 401; Marcel Alexander Niggli/Christoph Riedo, in: Amstutz/Reinert, Kartellgesetz, Basel 2010, Vorbemerkungen zu Art. 49a-53, Rz. 43). Die Sanktionen werden nach der Schwere des Gesetzesverstosses und den finanziellen Verhältnissen der Anbieterin von Postdiensten be- messen. Die Garantien von Art. 6 und 7 EMRK sowie Art. 30 und 32 BV sind bei solchen Sankti- onen anwendbar (BGE 139 I 72, E. 2.2.2).
26. Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Die gleiche Bestimmung findet sich in Art. 49a des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995 (KG, SR 251), eine ähnliche Bestimmung, die eine
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Sanktion bis zu 15 % des letztjährigen Bruttospielertrags vorsieht, in Art. 109 Abs. 1 des Geld- spielgesetzes vom 29. September 2017 (BGS; SR 935.51).
27. Vorliegend ist eine Verwaltungssanktion zusätzlich zur Nachforderung der entgangenen Auf- sichtsabgaben angezeigt. Durch ihre unvollständigen und unsorgfältigen Auskünfte an die Post- Com hat die UPS zu ihrem eigenen Nutzen nicht nur wesentlich tiefere Aufsichtsabgaben ent- richtet, was bereits einem schweren Gesetzesverstoss gleichkommt, sie hat auch zu einer ver- zerrten Poststatistik beigetragen, was den Verstoss als gravierender erscheinen lässt. Dieser Gesetzesverstoss ist deshalb nicht allein durch die restitutorische Massnahme einer Nachforde- rung der entgangenen Aufsichtsabgaben, sondern zusätzlich durch eine Verwaltungsbusse zu ahnden (vgl. Jaag, a.a.O., Rz 23.83).
D. Sanktionsbemessung
28. Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzahlen für die Jahre 2017, 2018 und 2019 massgebend. In den letzten drei Geschäftsjahren hat die UPS mit Postdiensten folgende Umsätze erzielt: {…} Franken (2017); {…} Franken (2018); {…} Fran- ken (2019). Folglich beträgt der maximale Sanktionsbetrag {…} Franken, was 10 % des durch- schnittlichen Umsatzes für die Jahre 2017 bis 2019 entspricht. Für die Festlegung der Sanktion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Darüber hinaus berücksichtigt die Strafe mögliche erschwerende oder mildernde Umstände.
28.1 Die Botschaft zum Postgesetz vom 20 Mai 2009 erwähnt die Verletzung der Aus- kunftsplicht explizit als mögliches Anwendungsfeld der Verwaltungssanktion (BBI 2009 5231). Die Angaben, die die Anbieterinnen der PostCom jährlich rapportieren, sind ein wichtiger Bestandteil der Aufsicht über die Anbieterinnen. Weiter haben die kommunizier- ten Umsatz- und Volumenzahlen einen direkten Einfluss auf die Höhe der Aufsichtsabga- ben. Anbieterinnen, die unvollständige Geschäftszahlen rapportieren, werden bei den Auf- sichtsabgaben entlastet, während die übrige Anbieterinnen einen entsprechend höheren Betrag bezahlen müssen. Für die Gleichbehandlung aller Anbieterinnen ist es daher wich- tig, dass die der PostCom kommunizierten Daten dem tatsächlichen postalischen Geschäft entsprechen. Verletzungen der Auskunftsplichten im Rahmen des jährlichen Reportings an die PostCom können deshalb nicht gleich betrachtet werden wie Verstösse gegen Aus- kunftspflichten im Rahmen von rein statistischen Arbeiten des Bundes in Anwendung von Art. 22 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BstatG, RS 431.01).
28.2 Von einer führenden Anbieterin im Schweizer Postmarkt wie der UPS ist zu erwarten, dass sie ihre gesetzlichen Pflichten mit der notwendigen Sorgfalt erledigt. Das Unternehmen zeigte aber bei den ersten Rückfragen zum Reporting 2018 wenig Interesse an der Aufklä- rung von möglichen Unregelmässigkeiten bei der Rapportierung der Geschäftsdaten an die PostCom. Das Unternehmen reagierte erst, nachdem das Fachsekretariat ein zweites Mal nachfragte und darauf hinwies, dass es über konkrete Hinweise verfüge, dass die UPS {…} Postdienste anbiete (vgl. Schreiben vom 24 Juni 2019 und Telefongespräch vom 25. Juni 2019). Von einer Anbieterin wie der UPS ist zu erwarten, dass sie den regulatorischen Anforderungen in ihrem Tätigkeitsgebiet vorbildlich Rechnung trägt und ihren Auskunfts- pflichten gewissenhaft nachkommt. Damit erscheint das Verschulden als schwer, da die Firma wichtige Compliance-Regeln verletzt hat.
28.3 Dennoch ist zugunsten der UPS sanktionsmindernd festzuhalten, dass sich diese durch ihre mangelhaften Auskünfte keinen Wettbewerbsvorteil verschafft hat. Ebensowenig hatte das unvollständige Reporting aus Kunden- oder Wettbewerbssicht einen negativen Effekt auf die Ausgestaltung oder die Vielfalt des postalischen Angebots.
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28.4 Bei der Festlegung der Sanktion ist gemäss Art. 25 Abs. 3 PG neben der Schwere des Verschuldens die finanzielle Lage der UPS zu berücksichtigen. Die der PostCom vorlie- genden Daten deuten darauf hin, dass die finanzielle Lage der Firma {…}. Damit sind ba- sierend auf die finanzielle Situation der Firma {…}.
28.5 Was die Dauer der Rechtsverletzung anbelangt, ist von einer Dauer von vier Jahren aus- zugehen (2016 bis 2019), was mit einer Erhöhung von 10 % p.a. des Basisbetrages zu einer Gesamterhöhung von 40 % des Ansatzes führt.
28.6 Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom bei der Sanktionshöhe unter anderem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zusammenarbeit. Da die UPS während des Verfahrens die angeforderten Informationen vorgelegt und im erwartenden Ausmass kooperiert hat, müssen keine erschwerenden Um- stände beim Sanktionsmass einbezogen werden (vgl. Verfügung Nr. 2/2020 der PostCom vom 30. Januar 2020, Erw. 27.4).
28.7 In Bezug auf die mildernden Umstände werden insbesondere Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen, insbesondere vor der Eröffnung eines Aufsichtsverfahrens. Wie im obigen Sachverhalt festgestellt, hat sich die Firma während der Vorabklärungen nicht besonders bemüht, um ihrer Auskunfts- pflicht angemessen nachzukommen. Höchstens kann berücksichtigt werden, dass die Firma für das Reporting 2019 auch {…} rapportiert hat und damit den festgestellten Mangel der letzten Jahre behoben hat.
Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens, der mildern- den Umstände sowie der nicht vorhandenen erschwerenden Umstände ist eine Verwaltungs- busse von 104 000 Franken gerechtfertigt.
E. Publikation
29. Gestützt auf Art. 24 Abs. 2 PG kann die PostCom die Feststellung der Rechtsverletzung in ge- eigneter Form veröffentlichen. Die Veröffentlichung des Entscheids erfolgt praxisgemäss durch dessen Publikation auf der Internetseite der PostCom unter Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Anbieterin und nachdem der Entscheid rechtskräftig geworden ist. Im vorliegenden Fall er- scheint die Publikation der Verfügung als geeignetes und verhältnismässiges Mittel, um eine prä- ventive Wirkung zu erreichen und den meldepflichtigen Anbieterinnen bekannt zu geben, dass die PostCom die erhaltenen Reportings eingehend prüft und entgangene Aufsichtsabgaben nach- fordert.
30. Bei der Publikation des Entscheids ist das Interesse der Anbieterin an der Wahrung ihrer Ge- schäftsgeheimnisse zu berücksichtigen (vgl. BGE 118 Ib 547, Erw. 5a). Geschäftsgeheimnisse umfassen technische, organisatorische, kommerzielle und finanzielle Daten, die für das Unter- nehmen spezifisch sind und die Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis und seine Wettbe- werbsfähigkeit haben können (siehe Urteil B-6547/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. April 2017, Erw. 4.1.2). In der Regel besteht ein Interesse an der Geheimhaltung der Markt- anteile, des Umsatzes, der Preise, der Rabatte und Prämien, der Bezugsquellen, der Kunden, der internen Organisation und der Geschäftsstrategie der Unternehmen (BGE 142 II 268, Erw.5.2.4). Aus diesem Grund werden alle betriebswirtschaftlichen und weiteren Daten, welche Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Tätigkeit der UPS ermöglichen, geschwärzt.
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F. Kosten
31. Die PostCom erhebt Gebühren zur Kostendeckung ihrer Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Hierarchiestufe der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Reglements der Postkommission für Vergütungen). Die Kosten des Verfahrens werden für den vorliegenden Ent- scheid auf 8 000 Franken festgesetzt. III. Dispositiv 1. Die UPS wird verpflichtet, für die Jahre 2015 bis 2018 Aufsichtsabgaben in der Höhe von {…} Franken, zuzüglich Verzugszins von 5 %, nachzubezahlen.
2. Der UPS wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 104 000 Franken auferlegt.
3. Diese Verfügung wird nach Eintritt der Rechtskraft auf der Internetseite der PostCom veröffent- licht. Geschäftsgeheimnisse, betriebswirtschaftliche und weitere Daten, welche Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Tätigkeit der UPS ermöglichen, werden geschwärzt.
4. Die Verfahrenskosten von 8 000 Franken werden der UPS Parcel Service (Schweiz) AG aufer- legt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Géraldine Savary Michel Noguet Präsidentin Leiter des Fachsekretariats