Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaft an der Adresse X_____ 20, Z_____ (Parzelle Nr. ___), die sich am Ende eines steilen, drei Meter breiten, abparzellierten Erschliessungssträss- chens befindet. Dieses mündet oben in den mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz der Liegen- schaft. Die Grundstücksgrenze verläuft entlang dem Übergang vom Erschliessungssträsschen in den Vorplatz. Ein Doppelbriefkasten (das Einfamilienhaus umfasst auch ein Studio) befindet sich unmittelbar neben dem Hauseingang und ist an der Hausfassade befestigt. Er ist rund neun Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller im Februar 2017 anlässlich einer Besprechung auf, den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. In ihren Schrei- ben vom 8. August, 18. September und 10. Oktober 2017 bekräftigte die Post ihre Forderung. Der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter lehnten mit Schreiben vom 12. und 24. September 2017 die Versetzung ab und beanstandeten sie als nicht an die örtlichen Verhältnissen angepasst.
3. Der Gesuchsteller gelangt mit Eingabe vom 28. Oktober 2017 an die PostCom. Er beantragt sinn- gemäss die Genehmigung des aktuellen Briefkastenstandorts im Rahmen einer anfechtbaren Ver- fügung sowie eventualiter die Durchführung eines Augenscheins. Er bringt im Wesentlichen vor, dass der heutige Standort für das Zustellpersonal keinen Zusatzaufwand verursache und bean- standet, dass die Post bei der Forderung, den Briefkasten zu versetzen, die örtlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt habe. Der Gesuchsteller reicht namentlich eine Fotodokumentation und einen Grundstücksplan ein.
4. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2017 die Abweisung des Gesuchs und zeigt zwei mögliche Briefkastenstandorte links und rechts der Zufahrt auf. In seinen Schluss- bemerkungen vom 25. Januar 2018 hält der Gesuchsteller an seinem Antrag fest. Er verweist na- mentlich auf eine Torabschrankung, die er an der Grundstücksgrenze plant, und stellt im Rahmen eines Beweisantrags ein Begehren um Auskunftserteilung durch die Post. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 verzichtet die Post auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.
5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 6 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 7 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.
E. 8 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu
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wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.
E. 9 Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten an der Hausfassade, rund neun Meter von der Grundstücksgrenze bzw. der Zufahrt entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
E. 10 Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme zwei Standorte an der Grundstücksgrenze auf, nämlich links und rechts der Einmündung der Erschliessungsstrasse in den Vorplatz, wobei sie denjenigen auf der rechten Seite als optimaler ansieht. Die Standorte befinden sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus und entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG.
E. 11 Der Gesuchsteller beanstandet, dass die Post mit der Forderung, den Briefkasten zu versetzten, die örtlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt habe. Er bringt vor, dass die Bedienung eines Brief- kastens an der Grundstücksgrenze mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden wäre (Abstell- und Wendemanöver in der Steigung, schlechtere Erreichbarkeit). Zudem würden Felsbrocken, Baum- wuchs und eine Abflussrinne an der Grundstücksgrenze der Errichtung eines Hausbriefkastens entgegenstehen. Der bestehende Briefkasten sei deshalb dank der Wendemöglichkeit auf dem ebenen Vorplatz und der guten Erreichbarkeit ohne Mehraufwand erreichbar. Damit rügt der Ge- suchsteller eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Dazu ist festzuhalten, dass die Art und Weise der Postzustellung und der damit verbundene Auf- wand bei der Standortbestimmung für den Briefkasten grundsätzlich keine Rolle spielt, da Art 74 Abs. 1 VPG davon ausgeht, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Der Zustellungsaufwand ist einzig dann in Be- tracht zu ziehen, wenn im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG mehrere Standorte möglich sind. In diesem Fall ist als zusätzliches Kriterium und im Hinblick auf einen minimalen Zustellungsauf- wand jener Standort zu währen, der am nächsten zur Strasse liegt (Urteil A-5165/2016 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 8.3 mit Hinweisen). Weiter ist aufgrund der Fotodokumentationen ersichtlich, dass ein Standort an der Grundstücksgrenze bei der Einmün- dung des Erschliessungssträsschens durchaus möglich ist. Da der Gesuchsteller gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG verpflichtet ist, auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten aufzustellen, können die Kosten für dessen Versetzung auch nicht berücksichtigt werden. Die Versetzung des Hausbriefkastens ist somit geeignet, den Mehraufwand für die Post und andere Postdiensteanbie- terinnen zu verringern, und erforderlich, da keine mildere Massnahme ersichtlich ist, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Sie ist zudem zumutbar, zumal der Mehraufwand am heuti- gen Standort aufgrund der Entfernung von der Grundstücksgrenze einen Mehrweg und damit ei- nen erhöhten Aufwand verursacht, der – hochgerechnet auf alle Häuser mit ähnlicher Zustellsitua- tion in der Schweiz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8) – den täglichen Mehraufwand bei der Leerung des Hausbriefkastens durch den Gesuchsteller übersteigt. Die Versetzung des Haus- briefkastens ist damit verhältnismässig.
E. 12 Sollte der Gesuchsteller die von ihm erwähnte Torabschrankung errichten wollen, so ist bei der Planung des Vorhabens in Bezug auf den Briefkasten zu berücksichtigen, dass dieser frei zugäng- lich bleibt (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Standort die Zustellung nicht erschwert (vgl. oben).
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E. 13 Zu den Beweisanträgen des Gesuchstellers (Durchführung eines Augenscheins gemäss Schrei- ben vom 28. Oktober 2017; Auskunftserteilung durch die Post gemäss Schreiben vom 25. Januar
2018) ist folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel, wie z.B. eines Augen- scheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vor- weggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits ab- genommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der ein- gereichten Fotodokumentationen und des Grundstücksplans lässt sich der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei einer Durchführung eines Augenscheins sowie der Aus- kunftserteilung durch die Post nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Die Beweisanträge des Gesuchstellers werden deshalb abgewiesen.
E. 14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung wei- terzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellt.
E. 15 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Antrag unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.47946
Verfügung Nr. 6/2018 vom 3. Mai 2018 der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum
in Sachen
A_____, X_____ 20, Z_____, vertreten durch lic.iur. RA B_____ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Standort Hausbriefkasten
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I. Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaft an der Adresse X_____ 20, Z_____ (Parzelle Nr. ___), die sich am Ende eines steilen, drei Meter breiten, abparzellierten Erschliessungssträss- chens befindet. Dieses mündet oben in den mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz der Liegen- schaft. Die Grundstücksgrenze verläuft entlang dem Übergang vom Erschliessungssträsschen in den Vorplatz. Ein Doppelbriefkasten (das Einfamilienhaus umfasst auch ein Studio) befindet sich unmittelbar neben dem Hauseingang und ist an der Hausfassade befestigt. Er ist rund neun Meter von der Grundstücksgrenze entfernt.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller im Februar 2017 anlässlich einer Besprechung auf, den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. In ihren Schrei- ben vom 8. August, 18. September und 10. Oktober 2017 bekräftigte die Post ihre Forderung. Der Gesuchsteller bzw. sein Rechtsvertreter lehnten mit Schreiben vom 12. und 24. September 2017 die Versetzung ab und beanstandeten sie als nicht an die örtlichen Verhältnissen angepasst.
3. Der Gesuchsteller gelangt mit Eingabe vom 28. Oktober 2017 an die PostCom. Er beantragt sinn- gemäss die Genehmigung des aktuellen Briefkastenstandorts im Rahmen einer anfechtbaren Ver- fügung sowie eventualiter die Durchführung eines Augenscheins. Er bringt im Wesentlichen vor, dass der heutige Standort für das Zustellpersonal keinen Zusatzaufwand verursache und bean- standet, dass die Post bei der Forderung, den Briefkasten zu versetzen, die örtlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt habe. Der Gesuchsteller reicht namentlich eine Fotodokumentation und einen Grundstücksplan ein.
4. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2017 die Abweisung des Gesuchs und zeigt zwei mögliche Briefkastenstandorte links und rechts der Zufahrt auf. In seinen Schluss- bemerkungen vom 25. Januar 2018 hält der Gesuchsteller an seinem Antrag fest. Er verweist na- mentlich auf eine Torabschrankung, die er an der Grundstücksgrenze plant, und stellt im Rahmen eines Beweisantrags ein Begehren um Auskunftserteilung durch die Post. Mit Schreiben vom 12. Februar 2018 verzichtet die Post auf die Einreichung von Schlussbemerkungen.
5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägungen
6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
7. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.
8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu
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wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.
9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten an der Hausfassade, rund neun Meter von der Grundstücksgrenze bzw. der Zufahrt entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
10. Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme zwei Standorte an der Grundstücksgrenze auf, nämlich links und rechts der Einmündung der Erschliessungsstrasse in den Vorplatz, wobei sie denjenigen auf der rechten Seite als optimaler ansieht. Die Standorte befinden sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus und entsprechen somit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG.
11. Der Gesuchsteller beanstandet, dass die Post mit der Forderung, den Briefkasten zu versetzten, die örtlichen Verhältnisse nicht berücksichtigt habe. Er bringt vor, dass die Bedienung eines Brief- kastens an der Grundstücksgrenze mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden wäre (Abstell- und Wendemanöver in der Steigung, schlechtere Erreichbarkeit). Zudem würden Felsbrocken, Baum- wuchs und eine Abflussrinne an der Grundstücksgrenze der Errichtung eines Hausbriefkastens entgegenstehen. Der bestehende Briefkasten sei deshalb dank der Wendemöglichkeit auf dem ebenen Vorplatz und der guten Erreichbarkeit ohne Mehraufwand erreichbar. Damit rügt der Ge- suchsteller eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Dazu ist festzuhalten, dass die Art und Weise der Postzustellung und der damit verbundene Auf- wand bei der Standortbestimmung für den Briefkasten grundsätzlich keine Rolle spielt, da Art 74 Abs. 1 VPG davon ausgeht, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Der Zustellungsaufwand ist einzig dann in Be- tracht zu ziehen, wenn im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Satz 2 VPG mehrere Standorte möglich sind. In diesem Fall ist als zusätzliches Kriterium und im Hinblick auf einen minimalen Zustellungsauf- wand jener Standort zu währen, der am nächsten zur Strasse liegt (Urteil A-5165/2016 des Bun- desverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2017, Erw. 8.3 mit Hinweisen). Weiter ist aufgrund der Fotodokumentationen ersichtlich, dass ein Standort an der Grundstücksgrenze bei der Einmün- dung des Erschliessungssträsschens durchaus möglich ist. Da der Gesuchsteller gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG verpflichtet ist, auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten aufzustellen, können die Kosten für dessen Versetzung auch nicht berücksichtigt werden. Die Versetzung des Hausbriefkastens ist somit geeignet, den Mehraufwand für die Post und andere Postdiensteanbie- terinnen zu verringern, und erforderlich, da keine mildere Massnahme ersichtlich ist, um den rechtmässigen Zustand herzustellen. Sie ist zudem zumutbar, zumal der Mehraufwand am heuti- gen Standort aufgrund der Entfernung von der Grundstücksgrenze einen Mehrweg und damit ei- nen erhöhten Aufwand verursacht, der – hochgerechnet auf alle Häuser mit ähnlicher Zustellsitua- tion in der Schweiz (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8) – den täglichen Mehraufwand bei der Leerung des Hausbriefkastens durch den Gesuchsteller übersteigt. Die Versetzung des Haus- briefkastens ist damit verhältnismässig.
12. Sollte der Gesuchsteller die von ihm erwähnte Torabschrankung errichten wollen, so ist bei der Planung des Vorhabens in Bezug auf den Briefkasten zu berücksichtigen, dass dieser frei zugäng- lich bleibt (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Standort die Zustellung nicht erschwert (vgl. oben).
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13. Zu den Beweisanträgen des Gesuchstellers (Durchführung eines Augenscheins gemäss Schrei- ben vom 28. Oktober 2017; Auskunftserteilung durch die Post gemäss Schreiben vom 25. Januar
2018) ist folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel, wie z.B. eines Augen- scheins. Sie nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vor- weggenommenen (antizipierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits ab- genommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 153, mit Hinweisen). Aufgrund der ein- gereichten Fotodokumentationen und des Grundstücksplans lässt sich der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich ermitteln, so dass bei einer Durchführung eines Augenscheins sowie der Aus- kunftserteilung durch die Post nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Die Beweisanträge des Gesuchstellers werden deshalb abgewiesen.
14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung wei- terzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellt.
15. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Antrag unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
5/5
III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Versand: