Sachverhalt
1. Die Gesuchstellerinnen bewohnen ein ca. 200-jähriges Einfamilienhaus an G._____strasse 11 in H._______. Der Zugang zum Grundstück erfolgt über die Zufahrt zum Carport. Ein Briefkasten, der nicht den geltenden Mindestmassen entsprach, war während Jahrzehnten an der Innenseite des Carports aufgehängt. Im Juni 2014 entfernten die Gesuchstellerinnen den Briefkasten wegen Malerarbeiten kurzzeitig. Wenige Tage später wurden sie von einem Mitarbeiter der Post CH AG (nachfolgend: Post) unter Verweis auf die Vorgaben zu den Briefkästen aufgefordert, einen norm- konformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Es folgten verschiedene Gesprä- che und Briefwechsel, in denen die Gesuchstellerinnen der Post den Vorschlag unterbreiteten, einen neuen, normkonformen Briefkasten bündig zur Einfahrt des Carports an dessen Aussen- seite aufzustellen. Der Briefkasten würde sich so rund vier Meter von der Grundstücksgrenze be- finden, einen halben Meter weniger als früher. Die Post lehnte diesen Vorschlag ab. Mit Schrei- ben 22. September 2014 kündigte sie schliesslich die Einstellung der Hauszustellung nach dem
6. November 2014 an. 2. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 gelangen die Gesuchstellerinnen an die PostCom und beantra- gen die Bewilligung des Briefkastenstandorts gemäss ihrem Vorschlag im Rahmen einer anfecht- baren Verfügung sowie die Fortführung der Hauszustellung für die Dauer des Verfahrens. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 die Abweisung der Anträge der Ge- suchstellerinnen unter Kostenfolge und hält an der Forderung fest, dass ein normkonformer Brief- kasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wird. Infolge des Verfahrens hat sie die Hauszustel- lung jedoch nicht eingestellt; diese erfolgt zurzeit in einen vorübergehend anstelle des alten Briefkastens in den Carport hineingestellten Korb. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argu- mente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen 3. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Die Gesuchstellerinnen sind an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstands zuständig. Nicht strittig ist die Ausgestaltung des Briefkastens: Die Gesuch- stellerinnen sind bereit, einen in Bezug auf die Mindestmasse normkonformen Briefkasten aufzu- stellen und haben einen solchen nach eigenen Angaben auch bereits angeschafft. 4. Als Eigentümerinnen der Liegenschaft G._____strasse 11 in H._______. sind die Gesuchstelle- rinnen legitimiert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Brief- kastenstandort zu beantragen. 5. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann ab- gewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutba- ren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Inte- ressensabwägung. 6. Zu prüfen ist vorliegend der Briefkastenstandort gemäss Vorschlag der Gesuchstellerinnen; am alten Standort an der Innenseite des Carports halten die Gesuchstellerinnen nicht fest. Der strit- tige Standort befindet sich neben der Einfahrt des Carports, rund vier Meter von der Grundstücks- grenze entfernt. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse,
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die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands führen könnten, sind keine ersichtlich und wer- den auch nicht vorgebracht. 7. Die Gesuchstellerinnen sind der Ansicht, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze neben der Zufahrt eine unzulässige (Sicht-) Beeinträchtigung zur Folge habe. Sie verweisen dabei auf das kommunale Baureglement sowie das Strassengesetz des Kantons St. Gallen, welches das Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) und das Bundes- gesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704) ausführt. Dieser Ein- wand ist jedoch nicht stichhaltig. Die Vorgaben zu den Hausbriefkästen sind im Bundesrecht ge- regelt. Die Bestimmungen von Art. 73-76 VPG haben in Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) eine genügende gesetzliche Grundlage. Aufgrund des Grundsat- zes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts haben kantonale und kommunale Vorschriften für die PostCom keine bindende Wirkung und können nicht berücksichtigt werden. Auch Art. 51 Abs. 1 NSG, der innerhalb der Baulinien Bepflanzungen, Einfriedigungen, Anhäufungen von Ma- terial und Einrichtungen verbietet, welche durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefähr- den, wird vorliegend nicht tangiert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein einzelner Briefkasten bei ansonsten freier Sicht auf das Trottoir und die Strasse eine relevante Sichtbeeinträchtigung und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen sollte. Auf einem schmalen Pfosten ge- stellt vermag er ein spielendes Kind nicht zu verdecken, geschweige denn herannahende Fahr- zeuge oder Fussgänger. Bei gebührender Vorsicht (Ausfahrt im Schritttempo) stellt ein Briefkas- ten neben der Zufahrt deshalb keine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung dar. 8. Die Gesuchstellerinnen machen sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unter- nehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bin- dung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage der Hauszustel- lung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegen- den Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbindung. 9. Indem die Gesuchstellerinnen auf eine jahrelange Duldung des heutigen Briefkastenstandorts durch die Post sowie die alten Rechtsgrundlagen verweisen, berufen sie sich auf den Vertrauens- schutz und das Rückwirkungsverbot. Die per 1. Oktober 2012 mit der totalrevidierten VPG ausser Kraft gesetzte Verordnung des UVEK zur Postverordnung (UVEK-Verordnung, SR 783.011) sah Ausnahmen von den Standortbestimmungen für Briefkästen unter anderem bei Bauten, die vor dem 1. Juni 1974 erstellt wurden (Art. 15 UVEK-Verordnung) sowie bei vertretbarem Mehrauf- wand für die Postzustellung (Art. 14 Abs. 1 Bst. c) vor. Diese beiden Ausnahmebestimmungen wurden jedoch nicht ins neue Recht überführt. Die Anwendung der seit dem 1. Oktober 2012 gel- tenden Bestimmungen über den Briefkastenstandort nach Art. 73 ff VPG auf früher errichtete Briefkästen führt zu einer sogenannten unechten Rückwirkung, nämlich der Anwendung von neuem Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Dies ist gegeben, „wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern“ (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 337, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerwor- bene Rechte entgegenstehen. Die Anwendung des neuen Rechts kann unter Umständen auch mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes kollidieren, wenn die Betroffenen im Vertrauen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts Dispositionen getroffen haben, die sich ohne Nachteil nicht wieder rückgängig machen lassen (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, a.a.O., Rz. 342). Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Die Gesuchstellerinnen machen eine stillschweigende Duldung des alten Briefkastenstandorts durch die Post geltend, nicht aber, Auskünfte oder Zusicherungen zum heu- tigen Standort erhalten und gestützt darauf Aufwendungen getätigt zu haben. Demzufolge wurde keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Post den Gesuchstellerinnen bedauerlicherweise zunächst ein Faktenblatt aushändigte, das noch auf
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die alten Rechtsgrundlagen verwies. Die Gesuchstellerinnen nahmen gestützt auf diese Fehlin- formation keine Aufwendungen vor. Somit ist die unechte Rückwirkung im vorliegenden Fall zu- lässig bzw. der Vertrauensschutz nicht verletzt. Die Prüfung, ob die erwähnten Ausnahmetatbe- stände im alten Recht vorliegend überhaupt anwendbar wären, erübrigt sich damit.
10. Weiter rügen die Gesuchstellerinnen sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips, indem sie beanstanden, ein Briefkasten in der Ausfahrt an der Grundstücksgrenze würde das Manövrieren von Fahrzeugen stark erschweren bzw. verunmöglichen. Dies gelte insbeson- dere für grössere Servicefahrzeuge, die zwecks Unterhalt von Drainagevorrichtungen das Grund- stück regelmässig befahren müssen.
11. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) ge- eignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Hal- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
12. Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.
13. Die Einfahrt auf das Grundstück ist laut den Gesuchstellerinnen 3,9 Meter breit, links und rechts davon steht ein Maschendrahtzaun. Gemäss der Fotodokumentationen der Gesuchstellerinnen und der Post ist – vorbehältlich der Schneeräumung – zwischen dem Zaun und dem Trottoir noch genügend Platz, um ein Briefkasten bündig zu einem der Abschusspfosten des Zauns links oder rechts der Ausfahrt aufzustellen. An diesem Standort würde der Briefkasten die Zu- und Ausfahrt mit Personenwagen wie auch mit schwererem Gefährt zwecks Unterhalt der Drainageleitungen auf dem Grundstück der Gesuchstellerinnen nicht tangieren. Aber auch das Aufstellen des Brief- kastens neben dem Zaunpfosten (in die Zufahrt hineinragend) würde den Zugang für einen Ser- vicewagen kaum derart beeinträchtigen, dass der Unterhalt der Drainageleitungen nicht mehr ge- währleistet wäre. Ein geringer Mehraufwand beim Manövrieren ist durchaus zumutbar. Dieser unwesentlichen Beeinträchtigung ist der tägliche Mehraufwand der Post gegenüber zu stellen. Unbestritten ist, dass die Bedienung des Briefkastens am Standort gemäss Vorschlag der Ge- suchstellerinnen einen Mehrweg von rund acht Metern (hin und zurück) zu Fuss erfordert. In Be- rücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mehrauf- wand der Post nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. na- mentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Hochgerechnet auf alle Ein- und Zweifa- milienhäuser in der gesamten Schweiz ist der Mehraufwand der Post entgegen der Auffassung der Gesuchstellerinnen beträchtlich. Die Forderungen der Post zur Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sind somit ver- hältnismässig.
14. Die Gesuchstellerinnen verweisen in ihrer Begründung auf ein Urteil des Bundesgerichts vom
19. April 2013 (2C_827/2012). Diesem Entscheid lag jedoch ein nicht vergleichbarer Tatbestand zugrunde. Da der Briefkasten dort nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stand und
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er direkt mit dem Zustellfahrzeug angefahren werden konnte, war der Mehraufwand für dessen Bedienung durch die Post minimal bzw. viel geringer als im vorliegenden Fall. Zudem ist der der angewendete Ausnahmetatbestand von Art. 14 Abs. 1 Bst. c der UVEK-Verordnung (vertretbarer Mehraufwand) in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten. Entgegen der Auffassung der Post be- steht bei der Standortfrage von Briefkästen nach geltendem Recht – im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung – allerdings nach wie vor ein gewisses Ermessen. Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismässigkeit jedoch, wie oben aufgezeigt, gewahrt worden.
15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Briefkasten gemäss dem Vorschlag der Gesuchstellerinnen nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Die Versetzung des Brief- kastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung bewirkt keine Beein- trächtigung der Verkehrssicherheit und verletzt weder das Rückwirkungsverbot bzw. den Vertrau- ensschutz (Art. 9 BV), noch das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollten die Gesuchstellerinnen keinen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen.
16. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden den Ge- suchstellerinnen die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerinnen bewohnen ein ca. 200-jähriges Einfamilienhaus an G._____strasse 11 in H._______. Der Zugang zum Grundstück erfolgt über die Zufahrt zum Carport. Ein Briefkasten, der nicht den geltenden Mindestmassen entsprach, war während Jahrzehnten an der Innenseite des Carports aufgehängt. Im Juni 2014 entfernten die Gesuchstellerinnen den Briefkasten wegen Malerarbeiten kurzzeitig. Wenige Tage später wurden sie von einem Mitarbeiter der Post CH AG (nachfolgend: Post) unter Verweis auf die Vorgaben zu den Briefkästen aufgefordert, einen norm- konformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Es folgten verschiedene Gesprä- che und Briefwechsel, in denen die Gesuchstellerinnen der Post den Vorschlag unterbreiteten, einen neuen, normkonformen Briefkasten bündig zur Einfahrt des Carports an dessen Aussen- seite aufzustellen. Der Briefkasten würde sich so rund vier Meter von der Grundstücksgrenze be- finden, einen halben Meter weniger als früher. Die Post lehnte diesen Vorschlag ab. Mit Schrei- ben 22. September 2014 kündigte sie schliesslich die Einstellung der Hauszustellung nach dem
E. 6 Zu prüfen ist vorliegend der Briefkastenstandort gemäss Vorschlag der Gesuchstellerinnen; am alten Standort an der Innenseite des Carports halten die Gesuchstellerinnen nicht fest. Der strit- tige Standort befindet sich neben der Einfahrt des Carports, rund vier Meter von der Grundstücks- grenze entfernt. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse,
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die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands führen könnten, sind keine ersichtlich und wer- den auch nicht vorgebracht.
E. 7 Die Gesuchstellerinnen sind der Ansicht, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze neben der Zufahrt eine unzulässige (Sicht-) Beeinträchtigung zur Folge habe. Sie verweisen dabei auf das kommunale Baureglement sowie das Strassengesetz des Kantons St. Gallen, welches das Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) und das Bundes- gesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704) ausführt. Dieser Ein- wand ist jedoch nicht stichhaltig. Die Vorgaben zu den Hausbriefkästen sind im Bundesrecht ge- regelt. Die Bestimmungen von Art. 73-76 VPG haben in Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) eine genügende gesetzliche Grundlage. Aufgrund des Grundsat- zes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts haben kantonale und kommunale Vorschriften für die PostCom keine bindende Wirkung und können nicht berücksichtigt werden. Auch Art. 51 Abs. 1 NSG, der innerhalb der Baulinien Bepflanzungen, Einfriedigungen, Anhäufungen von Ma- terial und Einrichtungen verbietet, welche durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefähr- den, wird vorliegend nicht tangiert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein einzelner Briefkasten bei ansonsten freier Sicht auf das Trottoir und die Strasse eine relevante Sichtbeeinträchtigung und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen sollte. Auf einem schmalen Pfosten ge- stellt vermag er ein spielendes Kind nicht zu verdecken, geschweige denn herannahende Fahr- zeuge oder Fussgänger. Bei gebührender Vorsicht (Ausfahrt im Schritttempo) stellt ein Briefkas- ten neben der Zufahrt deshalb keine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung dar.
E. 8 Die Gesuchstellerinnen machen sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unter- nehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bin- dung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage der Hauszustel- lung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegen- den Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbindung.
E. 9 Indem die Gesuchstellerinnen auf eine jahrelange Duldung des heutigen Briefkastenstandorts durch die Post sowie die alten Rechtsgrundlagen verweisen, berufen sie sich auf den Vertrauens- schutz und das Rückwirkungsverbot. Die per 1. Oktober 2012 mit der totalrevidierten VPG ausser Kraft gesetzte Verordnung des UVEK zur Postverordnung (UVEK-Verordnung, SR 783.011) sah Ausnahmen von den Standortbestimmungen für Briefkästen unter anderem bei Bauten, die vor dem 1. Juni 1974 erstellt wurden (Art. 15 UVEK-Verordnung) sowie bei vertretbarem Mehrauf- wand für die Postzustellung (Art. 14 Abs. 1 Bst. c) vor. Diese beiden Ausnahmebestimmungen wurden jedoch nicht ins neue Recht überführt. Die Anwendung der seit dem 1. Oktober 2012 gel- tenden Bestimmungen über den Briefkastenstandort nach Art. 73 ff VPG auf früher errichtete Briefkästen führt zu einer sogenannten unechten Rückwirkung, nämlich der Anwendung von neuem Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Dies ist gegeben, „wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern“ (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 337, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerwor- bene Rechte entgegenstehen. Die Anwendung des neuen Rechts kann unter Umständen auch mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes kollidieren, wenn die Betroffenen im Vertrauen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts Dispositionen getroffen haben, die sich ohne Nachteil nicht wieder rückgängig machen lassen (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, a.a.O., Rz. 342). Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Die Gesuchstellerinnen machen eine stillschweigende Duldung des alten Briefkastenstandorts durch die Post geltend, nicht aber, Auskünfte oder Zusicherungen zum heu- tigen Standort erhalten und gestützt darauf Aufwendungen getätigt zu haben. Demzufolge wurde keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Post den Gesuchstellerinnen bedauerlicherweise zunächst ein Faktenblatt aushändigte, das noch auf
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die alten Rechtsgrundlagen verwies. Die Gesuchstellerinnen nahmen gestützt auf diese Fehlin- formation keine Aufwendungen vor. Somit ist die unechte Rückwirkung im vorliegenden Fall zu- lässig bzw. der Vertrauensschutz nicht verletzt. Die Prüfung, ob die erwähnten Ausnahmetatbe- stände im alten Recht vorliegend überhaupt anwendbar wären, erübrigt sich damit.
E. 10 Weiter rügen die Gesuchstellerinnen sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips, indem sie beanstanden, ein Briefkasten in der Ausfahrt an der Grundstücksgrenze würde das Manövrieren von Fahrzeugen stark erschweren bzw. verunmöglichen. Dies gelte insbeson- dere für grössere Servicefahrzeuge, die zwecks Unterhalt von Drainagevorrichtungen das Grund- stück regelmässig befahren müssen.
E. 11 Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) ge- eignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Hal- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
E. 12 Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.
E. 13 Die Einfahrt auf das Grundstück ist laut den Gesuchstellerinnen 3,9 Meter breit, links und rechts davon steht ein Maschendrahtzaun. Gemäss der Fotodokumentationen der Gesuchstellerinnen und der Post ist – vorbehältlich der Schneeräumung – zwischen dem Zaun und dem Trottoir noch genügend Platz, um ein Briefkasten bündig zu einem der Abschusspfosten des Zauns links oder rechts der Ausfahrt aufzustellen. An diesem Standort würde der Briefkasten die Zu- und Ausfahrt mit Personenwagen wie auch mit schwererem Gefährt zwecks Unterhalt der Drainageleitungen auf dem Grundstück der Gesuchstellerinnen nicht tangieren. Aber auch das Aufstellen des Brief- kastens neben dem Zaunpfosten (in die Zufahrt hineinragend) würde den Zugang für einen Ser- vicewagen kaum derart beeinträchtigen, dass der Unterhalt der Drainageleitungen nicht mehr ge- währleistet wäre. Ein geringer Mehraufwand beim Manövrieren ist durchaus zumutbar. Dieser unwesentlichen Beeinträchtigung ist der tägliche Mehraufwand der Post gegenüber zu stellen. Unbestritten ist, dass die Bedienung des Briefkastens am Standort gemäss Vorschlag der Ge- suchstellerinnen einen Mehrweg von rund acht Metern (hin und zurück) zu Fuss erfordert. In Be- rücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mehrauf- wand der Post nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. na- mentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Hochgerechnet auf alle Ein- und Zweifa- milienhäuser in der gesamten Schweiz ist der Mehraufwand der Post entgegen der Auffassung der Gesuchstellerinnen beträchtlich. Die Forderungen der Post zur Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sind somit ver- hältnismässig.
E. 14 Die Gesuchstellerinnen verweisen in ihrer Begründung auf ein Urteil des Bundesgerichts vom
E. 19 April 2013 (2C_827/2012). Diesem Entscheid lag jedoch ein nicht vergleichbarer Tatbestand zugrunde. Da der Briefkasten dort nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stand und
5/6
er direkt mit dem Zustellfahrzeug angefahren werden konnte, war der Mehraufwand für dessen Bedienung durch die Post minimal bzw. viel geringer als im vorliegenden Fall. Zudem ist der der angewendete Ausnahmetatbestand von Art. 14 Abs. 1 Bst. c der UVEK-Verordnung (vertretbarer Mehraufwand) in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten. Entgegen der Auffassung der Post be- steht bei der Standortfrage von Briefkästen nach geltendem Recht – im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung – allerdings nach wie vor ein gewisses Ermessen. Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismässigkeit jedoch, wie oben aufgezeigt, gewahrt worden.
15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Briefkasten gemäss dem Vorschlag der Gesuchstellerinnen nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Die Versetzung des Brief- kastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung bewirkt keine Beein- trächtigung der Verkehrssicherheit und verletzt weder das Rückwirkungsverbot bzw. den Vertrau- ensschutz (Art. 9 BV), noch das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollten die Gesuchstellerinnen keinen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen.
16. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden den Ge- suchstellerinnen die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die Anträge der Gesuchstellerinnen vom 8. Oktober 2914 werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind von den Gesuchstellerinnen solida- risch zu tragen.
- Den Parteien zu eröffnen. Gesuchssteller Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: • C._______ und D._______ • Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Verfügung Nr. 6 / 2015 vom 5. März 2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 09 01 2015
in Sachen
C._______ und D._______ Gesuchstellerinnen
Gegen
Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern
Gesuchsgegnerin
Gesuchssteller
betreffend
Gesuch um Verfügung betreffend Standort Hausbriefkasten
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I. Sachverhalt 1. Die Gesuchstellerinnen bewohnen ein ca. 200-jähriges Einfamilienhaus an G._____strasse 11 in H._______. Der Zugang zum Grundstück erfolgt über die Zufahrt zum Carport. Ein Briefkasten, der nicht den geltenden Mindestmassen entsprach, war während Jahrzehnten an der Innenseite des Carports aufgehängt. Im Juni 2014 entfernten die Gesuchstellerinnen den Briefkasten wegen Malerarbeiten kurzzeitig. Wenige Tage später wurden sie von einem Mitarbeiter der Post CH AG (nachfolgend: Post) unter Verweis auf die Vorgaben zu den Briefkästen aufgefordert, einen norm- konformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Es folgten verschiedene Gesprä- che und Briefwechsel, in denen die Gesuchstellerinnen der Post den Vorschlag unterbreiteten, einen neuen, normkonformen Briefkasten bündig zur Einfahrt des Carports an dessen Aussen- seite aufzustellen. Der Briefkasten würde sich so rund vier Meter von der Grundstücksgrenze be- finden, einen halben Meter weniger als früher. Die Post lehnte diesen Vorschlag ab. Mit Schrei- ben 22. September 2014 kündigte sie schliesslich die Einstellung der Hauszustellung nach dem
6. November 2014 an. 2. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2014 gelangen die Gesuchstellerinnen an die PostCom und beantra- gen die Bewilligung des Briefkastenstandorts gemäss ihrem Vorschlag im Rahmen einer anfecht- baren Verfügung sowie die Fortführung der Hauszustellung für die Dauer des Verfahrens. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Oktober 2014 die Abweisung der Anträge der Ge- suchstellerinnen unter Kostenfolge und hält an der Forderung fest, dass ein normkonformer Brief- kasten an der Grundstücksgrenze aufgestellt wird. Infolge des Verfahrens hat sie die Hauszustel- lung jedoch nicht eingestellt; diese erfolgt zurzeit in einen vorübergehend anstelle des alten Briefkastens in den Carport hineingestellten Korb. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argu- mente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen 3. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Die Gesuchstellerinnen sind an die PostCom mit dem Antrag um Erlass einer Verfügung gelangt. Die PostCom ist somit zur Beurteilung des vorliegenden Streitgegenstands zuständig. Nicht strittig ist die Ausgestaltung des Briefkastens: Die Gesuch- stellerinnen sind bereit, einen in Bezug auf die Mindestmasse normkonformen Briefkasten aufzu- stellen und haben einen solchen nach eigenen Angaben auch bereits angeschafft. 4. Als Eigentümerinnen der Liegenschaft G._____strasse 11 in H._______. sind die Gesuchstelle- rinnen legitimiert, bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Verfügung bezüglich den Brief- kastenstandort zu beantragen. 5. Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Von diesen Standortvorgaben kann ab- gewichen werden bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern (Art. 74 Abs. 3 VPG), bei unzumutba- ren Härten aus gesundheitlichen Gründen (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Inte- ressensabwägung. 6. Zu prüfen ist vorliegend der Briefkastenstandort gemäss Vorschlag der Gesuchstellerinnen; am alten Standort an der Innenseite des Carports halten die Gesuchstellerinnen nicht fest. Der strit- tige Standort befindet sich neben der Einfahrt des Carports, rund vier Meter von der Grundstücks- grenze entfernt. Damit entspricht er klar nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse,
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die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands führen könnten, sind keine ersichtlich und wer- den auch nicht vorgebracht. 7. Die Gesuchstellerinnen sind der Ansicht, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze neben der Zufahrt eine unzulässige (Sicht-) Beeinträchtigung zur Folge habe. Sie verweisen dabei auf das kommunale Baureglement sowie das Strassengesetz des Kantons St. Gallen, welches das Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG; SR 725.11) und das Bundes- gesetz vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG; SR 704) ausführt. Dieser Ein- wand ist jedoch nicht stichhaltig. Die Vorgaben zu den Hausbriefkästen sind im Bundesrecht ge- regelt. Die Bestimmungen von Art. 73-76 VPG haben in Art. 10 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) eine genügende gesetzliche Grundlage. Aufgrund des Grundsat- zes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts haben kantonale und kommunale Vorschriften für die PostCom keine bindende Wirkung und können nicht berücksichtigt werden. Auch Art. 51 Abs. 1 NSG, der innerhalb der Baulinien Bepflanzungen, Einfriedigungen, Anhäufungen von Ma- terial und Einrichtungen verbietet, welche durch Sichtbehinderung die Verkehrssicherheit gefähr- den, wird vorliegend nicht tangiert. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein einzelner Briefkasten bei ansonsten freier Sicht auf das Trottoir und die Strasse eine relevante Sichtbeeinträchtigung und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen sollte. Auf einem schmalen Pfosten ge- stellt vermag er ein spielendes Kind nicht zu verdecken, geschweige denn herannahende Fahr- zeuge oder Fussgänger. Bei gebührender Vorsicht (Ausfahrt im Schritttempo) stellt ein Briefkas- ten neben der Zufahrt deshalb keine verkehrssicherheitsrelevante Beeinträchtigung dar. 8. Die Gesuchstellerinnen machen sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensschutzes nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV durch die Post geltend. Laut Lehre und Praxis ist die Post als öffentliches Unter- nehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bin- dung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste. Die Frage der Hauszustel- lung bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort ist in den Art. 31 sowie 73 ff. VPG einlässlich geregelt und betrifft die Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorliegen- den Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbindung. 9. Indem die Gesuchstellerinnen auf eine jahrelange Duldung des heutigen Briefkastenstandorts durch die Post sowie die alten Rechtsgrundlagen verweisen, berufen sie sich auf den Vertrauens- schutz und das Rückwirkungsverbot. Die per 1. Oktober 2012 mit der totalrevidierten VPG ausser Kraft gesetzte Verordnung des UVEK zur Postverordnung (UVEK-Verordnung, SR 783.011) sah Ausnahmen von den Standortbestimmungen für Briefkästen unter anderem bei Bauten, die vor dem 1. Juni 1974 erstellt wurden (Art. 15 UVEK-Verordnung) sowie bei vertretbarem Mehrauf- wand für die Postzustellung (Art. 14 Abs. 1 Bst. c) vor. Diese beiden Ausnahmebestimmungen wurden jedoch nicht ins neue Recht überführt. Die Anwendung der seit dem 1. Oktober 2012 gel- tenden Bestimmungen über den Briefkastenstandort nach Art. 73 ff VPG auf früher errichtete Briefkästen führt zu einer sogenannten unechten Rückwirkung, nämlich der Anwendung von neuem Recht auf zeitlich offene Dauersachverhalte. Dies ist gegeben, „wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauern“ (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 337, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die unechte Rückwirkung ist grundsätzlich zulässig, sofern ihr nicht wohlerwor- bene Rechte entgegenstehen. Die Anwendung des neuen Rechts kann unter Umständen auch mit dem Prinzip des Vertrauensschutzes kollidieren, wenn die Betroffenen im Vertrauen auf die Weitergeltung des bisherigen Rechts Dispositionen getroffen haben, die sich ohne Nachteil nicht wieder rückgängig machen lassen (vgl. Häfelin, Müller, Uhlmann, a.a.O., Rz. 342). Dies ist vorlie- gend nicht der Fall. Die Gesuchstellerinnen machen eine stillschweigende Duldung des alten Briefkastenstandorts durch die Post geltend, nicht aber, Auskünfte oder Zusicherungen zum heu- tigen Standort erhalten und gestützt darauf Aufwendungen getätigt zu haben. Demzufolge wurde keine Vertrauensgrundlage geschaffen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Post den Gesuchstellerinnen bedauerlicherweise zunächst ein Faktenblatt aushändigte, das noch auf
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die alten Rechtsgrundlagen verwies. Die Gesuchstellerinnen nahmen gestützt auf diese Fehlin- formation keine Aufwendungen vor. Somit ist die unechte Rückwirkung im vorliegenden Fall zu- lässig bzw. der Vertrauensschutz nicht verletzt. Die Prüfung, ob die erwähnten Ausnahmetatbe- stände im alten Recht vorliegend überhaupt anwendbar wären, erübrigt sich damit.
10. Weiter rügen die Gesuchstellerinnen sinngemäss eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips, indem sie beanstanden, ein Briefkasten in der Ausfahrt an der Grundstücksgrenze würde das Manövrieren von Fahrzeugen stark erschweren bzw. verunmöglichen. Dies gelte insbeson- dere für grössere Servicefahrzeuge, die zwecks Unterhalt von Drainagevorrichtungen das Grund- stück regelmässig befahren müssen.
11. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das heisst, dass die Massnahme (konkret die Einstellung der Hauszustellung bzw. die Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) ge- eignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti- gen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Hal- ler/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
12. Die Vorgaben zum Briefkastenstandort basieren auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 74 Abs. 2 VPG deutlich, wonach Abweichungen von den Standortbestim- mungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist dem- nach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Post- diensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Demzufolge kann der Briefkastenstandort weder von der Zustellroute des Postpersonals noch von der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden.
13. Die Einfahrt auf das Grundstück ist laut den Gesuchstellerinnen 3,9 Meter breit, links und rechts davon steht ein Maschendrahtzaun. Gemäss der Fotodokumentationen der Gesuchstellerinnen und der Post ist – vorbehältlich der Schneeräumung – zwischen dem Zaun und dem Trottoir noch genügend Platz, um ein Briefkasten bündig zu einem der Abschusspfosten des Zauns links oder rechts der Ausfahrt aufzustellen. An diesem Standort würde der Briefkasten die Zu- und Ausfahrt mit Personenwagen wie auch mit schwererem Gefährt zwecks Unterhalt der Drainageleitungen auf dem Grundstück der Gesuchstellerinnen nicht tangieren. Aber auch das Aufstellen des Brief- kastens neben dem Zaunpfosten (in die Zufahrt hineinragend) würde den Zugang für einen Ser- vicewagen kaum derart beeinträchtigen, dass der Unterhalt der Drainageleitungen nicht mehr ge- währleistet wäre. Ein geringer Mehraufwand beim Manövrieren ist durchaus zumutbar. Dieser unwesentlichen Beeinträchtigung ist der tägliche Mehraufwand der Post gegenüber zu stellen. Unbestritten ist, dass die Bedienung des Briefkastens am Standort gemäss Vorschlag der Ge- suchstellerinnen einen Mehrweg von rund acht Metern (hin und zurück) zu Fuss erfordert. In Be- rücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Mehrauf- wand der Post nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – infolge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. na- mentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4). Hochgerechnet auf alle Ein- und Zweifa- milienhäuser in der gesamten Schweiz ist der Mehraufwand der Post entgegen der Auffassung der Gesuchstellerinnen beträchtlich. Die Forderungen der Post zur Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze bzw. die angekündigte Einstellung der Hauszustellung sind somit ver- hältnismässig.
14. Die Gesuchstellerinnen verweisen in ihrer Begründung auf ein Urteil des Bundesgerichts vom
19. April 2013 (2C_827/2012). Diesem Entscheid lag jedoch ein nicht vergleichbarer Tatbestand zugrunde. Da der Briefkasten dort nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stand und
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er direkt mit dem Zustellfahrzeug angefahren werden konnte, war der Mehraufwand für dessen Bedienung durch die Post minimal bzw. viel geringer als im vorliegenden Fall. Zudem ist der der angewendete Ausnahmetatbestand von Art. 14 Abs. 1 Bst. c der UVEK-Verordnung (vertretbarer Mehraufwand) in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten. Entgegen der Auffassung der Post be- steht bei der Standortfrage von Briefkästen nach geltendem Recht – im Rahmen der Verhältnis- mässigkeitsprüfung – allerdings nach wie vor ein gewisses Ermessen. Im vorliegenden Fall ist die Verhältnismässigkeit jedoch, wie oben aufgezeigt, gewahrt worden.
15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Briefkasten gemäss dem Vorschlag der Gesuchstellerinnen nicht den Vorgaben von Art. 73 ff VPG entspricht. Die Versetzung des Brief- kastens an die Grundstücksgrenze bzw. die Einstellung der Hauszustellung bewirkt keine Beein- trächtigung der Verkehrssicherheit und verletzt weder das Rückwirkungsverbot bzw. den Vertrau- ensschutz (Art. 9 BV), noch das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 BV). Die Post kann somit die Hauszustellung gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG einstellen, sollten die Gesuchstellerinnen keinen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen.
16. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden den Ge- suchstellerinnen die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Anträge der Gesuchstellerinnen vom 8. Oktober 2914 werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und sind von den Gesuchstellerinnen solida- risch zu tragen.
3. Den Parteien zu eröffnen.
Gesuchssteller Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen:
• C._______ und D._______ • Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.