Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses am Y___, Z___. Der Hausbriefkasten der Liegenschaft befindet sich ca. 5.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, direkt in der Garagenwand montiert. Der Hausbriefkasten ist über einen grosszügigen, mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz erreichbar. Die Garageneinfahrt befindet sich unmittelbar angrenzend an den Hausbriefkasten.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 23. August 2021 und 22. Juni 2022 an den Gesuchsteller und bat ihn, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 22. August 2022 forderte die Post den Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkastens auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 10. Oktober 2022 einzustel- len. Mit Schreiben vom 30. September 2022 erläuterte die Post den Gesuchstellern die Notwen- digkeit für die Versetzung des Hausbriefkastens und verlängerte die Umsetzungsfrist bis zum 31. Oktober 2022.
3. Am 30. September 2022 wandten sich die Gesuchsteller an die PostCom, ersuchten um weitere Postzustellung wie bisher, unter Berufung auf folgende Punkte: - die Vorgaben betreffend Briefkasten und Ablagefach seien eingehalten;
- der aktuelle Standort des Hausbriefkastens sei im Jahr 2014 von der Gemeinde und der Post genehmigt worden.
4. Mit E-Mail vom 20. Oktober 2022 bestätigte die Post der PostCom, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens weiterhin sicherstellen werde.
5. Am 21. Oktober 2022 schickten die Gesuchsteller Beilagen mit Fotos der Zufahrt und einem La- geplan an die PostCom und gaben an dass der Standort ein grosser Vorteil sei, da der Brief- kasten von der Garageninnenseite geleert werden könne. Einer der Gesuchsteller sei über 60 Jahre alt und leide seit mehreren Jahren an einer leichten Gehbehinderung. Bei Nässe und Schnee es ein Vorteil sei, nicht vor das Haus gehen zu müssen und den Briefkasten zu leeren.
6. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2022 bestand die Post auf ihre Position. Die Post hält dazu fest, dass es sich bei den Beschwerden des Gesuchstellers nicht um gesundheitliche Härten im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG handle und dass auch andere Mitglieder des gemeinsamen Haushalts den Hausbriefkasten leeren könnten. Die Post bestreitet zudem, dass:
- der aktuelle Briefkastenstandort genehmigt worden sei;
- und dass der mit Verbundsteinen ausgelegte Vorplatz frei zugänglich sei und machte geltend, dass dort regelmässig Fahrzeuge stehen, was auch die Satellitenbilder zeigen. Dadurch sei der Zustellbote gezwungen, sein Zustellfahrzeug an der Grundstücksgrenze abzustellen und die Strecke von ca. 11 Metern (Hin- und Rückweg) zum Hausbriefkasten zu Fuss zurückzule- gen.
7. Am 8. Januar 2023 nahmen die Gesuchsteller zum Schreiben vom 30. November 2022 Stellung und haben sich insbesondere darauf berufen, dass ihre Liegenschaft tatsächlich über einen Vor- platz zugänglich sei dessen Tiefe ca. 5.5 Meter ist. Dank der 9.5 Meter Breite, kann der Zustellbote ohne Manöver von links kommend direkt zum Hausbriefkasten fahren und die Fahrt dann nach rechts auch ohne Manöver fortsetzen. Das Fahrzeug befindet sich normalerweise in der Garage und während den Zustellzeiten befindet sich kein Fahrzeug auf dem Vorplatz. Es kommt sehr
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selten und nicht wie von der Post behauptet regelmässig vor, dass ein Fahrzeug auf dem Vorplatz parkiert sei.
8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen. II.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 9 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 10 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 11 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvor- schriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdienstanbieterinnen eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.post- com.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdienstanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanla- gen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 12 Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücks- grenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allem verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse auf- weisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom Nr. 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 8; Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). Der bestehende Briefkasten mit einer Distanz von ca. 5.5 Metern zur Grundstücksgrenze erfüllt diese Vorgaben klar nicht. Verordnungs- konforme Standorte befinden sich beim Übergang des Vorplatzes zur Strasse.
E. 13 Der heutige Briefkasten mit einer Distanz von ca. 5.5 Metern von der Grundstücksgrenze verur- sacht der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand, unabhängig davon, ob der Vorplatz befahrbar ist oder nicht. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch
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nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehrauf- wand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG liegt es am Liegenschaftseigentümer, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten einzurichten.
E. 14 Vorliegend machen die Gesuchsteller geltend, dass aufgrund der leichten Gehbehinderung eines Gesuchstellers der Briefkastenstandort in einer Entfernung von ca. 5.5 Meter bei Nässe und Schnee nicht von Vorteil sei, wegen einer Rutsch-Unfallgefahr. Hierzu ist festzustellen, dass die Gesuchsteller kein ärztliches Attest eingereicht haben und damit das Vorliegen von gesundheitli- chen Gründen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG, die den verordnungskonformen Standort unzumutbar machen würden, nicht belegen konnten. Es liegt somit kein Grund für eine Ausnahme gemäss Art. 75 VPG vor (vgl. Verfügung Nr. 2/2022 vom 17. März 2022).
E. 15 Da die Ausnahmen von Art. 75 Abs.1 VPG abschliessend sind (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32) ist nicht weiter zu prüfen, ob allenfalls aus anderen Gründen vom Standort an der Grundstücksgrenze abgewichen werden könnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkas- tenstandort nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 16 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreg- lement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern auferlegt. Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A___ und B___ C___, am Y___, Z___ − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern 5/5 PostCom-D-A9B03401/10 Aktenzeichen: PostCom-033-14/2/6 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-A9B03401/10
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 5/2023 vom 13. März 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A___ und B___ C___, am Y___, Z___ Gesuchsteller
gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkasten
2/5 PostCom-D-A9B03401/10 Aktenzeichen: PostCom-033-14/2/6
I. Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Einfamilienhauses am Y___, Z___. Der Hausbriefkasten der Liegenschaft befindet sich ca. 5.5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, direkt in der Garagenwand montiert. Der Hausbriefkasten ist über einen grosszügigen, mit Verbundsteinen ausgelegten Vorplatz erreichbar. Die Garageneinfahrt befindet sich unmittelbar angrenzend an den Hausbriefkasten.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 23. August 2021 und 22. Juni 2022 an den Gesuchsteller und bat ihn, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 22. August 2022 forderte die Post den Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkastens auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 10. Oktober 2022 einzustel- len. Mit Schreiben vom 30. September 2022 erläuterte die Post den Gesuchstellern die Notwen- digkeit für die Versetzung des Hausbriefkastens und verlängerte die Umsetzungsfrist bis zum 31. Oktober 2022.
3. Am 30. September 2022 wandten sich die Gesuchsteller an die PostCom, ersuchten um weitere Postzustellung wie bisher, unter Berufung auf folgende Punkte: - die Vorgaben betreffend Briefkasten und Ablagefach seien eingehalten;
- der aktuelle Standort des Hausbriefkastens sei im Jahr 2014 von der Gemeinde und der Post genehmigt worden.
4. Mit E-Mail vom 20. Oktober 2022 bestätigte die Post der PostCom, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens weiterhin sicherstellen werde.
5. Am 21. Oktober 2022 schickten die Gesuchsteller Beilagen mit Fotos der Zufahrt und einem La- geplan an die PostCom und gaben an dass der Standort ein grosser Vorteil sei, da der Brief- kasten von der Garageninnenseite geleert werden könne. Einer der Gesuchsteller sei über 60 Jahre alt und leide seit mehreren Jahren an einer leichten Gehbehinderung. Bei Nässe und Schnee es ein Vorteil sei, nicht vor das Haus gehen zu müssen und den Briefkasten zu leeren.
6. In ihrer Stellungnahme vom 30. November 2022 bestand die Post auf ihre Position. Die Post hält dazu fest, dass es sich bei den Beschwerden des Gesuchstellers nicht um gesundheitliche Härten im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG handle und dass auch andere Mitglieder des gemeinsamen Haushalts den Hausbriefkasten leeren könnten. Die Post bestreitet zudem, dass:
- der aktuelle Briefkastenstandort genehmigt worden sei;
- und dass der mit Verbundsteinen ausgelegte Vorplatz frei zugänglich sei und machte geltend, dass dort regelmässig Fahrzeuge stehen, was auch die Satellitenbilder zeigen. Dadurch sei der Zustellbote gezwungen, sein Zustellfahrzeug an der Grundstücksgrenze abzustellen und die Strecke von ca. 11 Metern (Hin- und Rückweg) zum Hausbriefkasten zu Fuss zurückzule- gen.
7. Am 8. Januar 2023 nahmen die Gesuchsteller zum Schreiben vom 30. November 2022 Stellung und haben sich insbesondere darauf berufen, dass ihre Liegenschaft tatsächlich über einen Vor- platz zugänglich sei dessen Tiefe ca. 5.5 Meter ist. Dank der 9.5 Meter Breite, kann der Zustellbote ohne Manöver von links kommend direkt zum Hausbriefkasten fahren und die Fahrt dann nach rechts auch ohne Manöver fortsetzen. Das Fahrzeug befindet sich normalerweise in der Garage und während den Zustellzeiten befindet sich kein Fahrzeug auf dem Vorplatz. Es kommt sehr
3/5 PostCom-D-A9B03401/10 Aktenzeichen: PostCom-033-14/2/6
selten und nicht wie von der Post behauptet regelmässig vor, dass ein Fahrzeug auf dem Vorplatz parkiert sei.
8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen. II. Erwägung
9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
10. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
11. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvor- schriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdienstanbieterinnen eine rationelle Zustellung er- möglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.post- com.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdienstanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanla- gen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
12. Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücks- grenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allem verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse auf- weisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom Nr. 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 8; Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen). Der bestehende Briefkasten mit einer Distanz von ca. 5.5 Metern zur Grundstücksgrenze erfüllt diese Vorgaben klar nicht. Verordnungs- konforme Standorte befinden sich beim Übergang des Vorplatzes zur Strasse.
13. Der heutige Briefkasten mit einer Distanz von ca. 5.5 Metern von der Grundstücksgrenze verur- sacht der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand, unabhängig davon, ob der Vorplatz befahrbar ist oder nicht. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch
4/5 PostCom-D-A9B03401/10 Aktenzeichen: PostCom-033-14/2/6
nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehrauf- wand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG liegt es am Liegenschaftseigentümer, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten einzurichten.
14. Vorliegend machen die Gesuchsteller geltend, dass aufgrund der leichten Gehbehinderung eines Gesuchstellers der Briefkastenstandort in einer Entfernung von ca. 5.5 Meter bei Nässe und Schnee nicht von Vorteil sei, wegen einer Rutsch-Unfallgefahr. Hierzu ist festzustellen, dass die Gesuchsteller kein ärztliches Attest eingereicht haben und damit das Vorliegen von gesundheitli- chen Gründen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG, die den verordnungskonformen Standort unzumutbar machen würden, nicht belegen konnten. Es liegt somit kein Grund für eine Ausnahme gemäss Art. 75 VPG vor (vgl. Verfügung Nr. 2/2022 vom 17. März 2022).
15. Da die Ausnahmen von Art. 75 Abs.1 VPG abschliessend sind (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32) ist nicht weiter zu prüfen, ob allenfalls aus anderen Gründen vom Standort an der Grundstücksgrenze abgewichen werden könnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkas- tenstandort nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
16. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreg- lement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). III. Entscheid
1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern auferlegt.
Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A___ und B___ C___, am Y___, Z___ − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
5/5 PostCom-D-A9B03401/10 Aktenzeichen: PostCom-033-14/2/6
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: