Sachverhalt
1. C._______ und G._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) sind Eigentümer eines Einfamilienhau- ses am _______weg in N._______. Am 19. Oktober 2021 richtete sich die Post CH AG, Brig, an die Gesuchsteller mit der Aufforderung, ihren Hausbriefkasten in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bis zum 3. Dezember 2021 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Sie wies die Gesuchsteller darauf hin, dass die Hauszustel- lung sonst eingestellt werde und die Postsendungen auf der Poststelle in R._______ abgeholt werden müssten. 2. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2021 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und brachten vor, der Briefkasten befinde sich seit 20 Jahren an der Hausmauer in der Mitte des Vorplatzes. Der grosse Vorplatz werde am Rand, wo nach der Auffassung der Post der Briefkasten zu stehen habe, privat und von der Gemeinde für die Schneedeponierung benutzt. Der Platz von 14 m Breite und 5 m Tiefe sei frei zugänglich und diene nur am Abend oder am Wochenende als Ab- stellplatz für Autos. Am 25. Oktober 2021 reichten die Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch bei der PostCom um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein mit dem Antrag, den bisherigen Standort beizubehalten. 3. Am 26. Oktober 2021 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG (nachfolgend: Ge- suchsgegnerin) ein, zum Gesuch bis zum 26. November 2021 schriftlich Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom weitergeführt werde. Mit E-Mail vom 22. November 2021 gab die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat be- kannt, dass letzteres der Fall sei. 4. Mit Stellungnahme vom 24. November 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie verwies auf den Schriftenwechsel mit den Gesuchstellern seit Mai 2018 in die- ser Angelegenheit und stellte fest, dass solche nicht verordnungskonforme Standorte von Haus- briefkästen für die Post einen unverhältnismässigen Zustellaufwand verursachten, der sowohl im Einzelfall wie hochgerechnet auf schweizweit vergleichbare Fälle nicht gerechtfertigt sei. 5. Am 2. Dezember 2021 lud das Fachsekretariat die Gesuchsteller ein, sich zur Stellungnahme der Post bis zum 3. Januar 2022 zu äussern. Es wies die Gesuchsteller auf die eindeutige Ent- scheidpraxis der PostCom in vergleichbaren Fällen hin und machte sie darauf aufmerksam, dass das Gesuch auf Überprüfung des Briefkastenstandorts in diesem Verfahrensstadium ohne Kos- tenfolge zurückgezogen werden könne. 6. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. Dezember 2021 wiesen die Gesuchsteller auf die Pro- bleme bei der Schneedeponierung bei hochwinterlichen Verhältnissen hin und brachten vor, dass sie immer wieder Fehlzustellungen persönlich dem richtigen Empfänger brächten. Die Ge- suchstellerin habe eine Einzelfirma für Buchhaltungen und Treuhandarbeiten. Ihre Kunden wür- den immer wieder Unterlagen direkt in den Hausbriefkasten legen. 7. Am 27. Dezember 2021 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, zu den neuen Vor- bringen der Gesuchsteller bis zum 28. Januar 2021 Stellung zu nehmen. 8. Mit zweiter Stellungnahme vom 24. Januar 2022 führte die Post CH AG aus, die Vorbehalte der Gesuchsteller gegen den Briefkastenstandort wegen der Schneedepots seien nicht nachvollzieh- bar. Die von den Gesuchstellern eingereichten Fotos seien wohl älteren Datums, da solche Schneemengen selten seien. Die Gesuchsteller hätten im Dezember 2021 durchschnittlich ein bis zwei Sendungen pro Tag erhalten. Es befänden sich keine Sendungen aus der Geschäftstä- tigkeit der Gesuchstellerin – wie etwa c/o-adressierte Sendungen – darunter. 9. Am 27. Januar 2022 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post vom 24. Januar 2022 zur Kenntnis zu und lud sie ein, allfällige Bemerkungen bis zum 14. Fe- bruar 2022 schriftlich einzureichen.
3/5 PostCom-D-54B03401/13 Aktenzeichen: PostCom-033-13/8/10
10. Die Gesuchsteller drückten am 1. Februar 2022 ihr Erstaunen über die zweite Stellungnahme der Post vom 24. Januar 2022 aus. Die Fotos seien vom 14. Dezember 2021 und in N._______ liege oft mehr Schnee als in höheren Lagen. Aus dem Handelsregistereintrag gehe die selbstän- dige Tätigkeit der Gesuchstellerin hervor. Da die Postsendungen auf ihren Namen lauteten, sei nicht ersichtlich, welche Sendungen privat bzw. geschäftlich seien. Mit Verweis auf die bisheri- gen und begründeten Ausführungen wären sie deshalb sehr dankbar für einen positiven Be- scheid. 11. Am 3. Februar 2022 stellte das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die Stellungnahme der Gesuchsteller vom 1. Februar 2022 zur Kenntnis zu. Es führte aus, die Sache werde als spruch- reif angesehen und die PostCom werde an einer ihrer nächsten Sitzungen über das Gesuch ent- scheiden. II.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 12 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 VPG bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Die PostCom ist somit für die vorliegende Streitsache zuständig.
E. 13 Das Verfahren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung richtet sich nach dem Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021).
E. 13.1 Die Gesuchsteller sind im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da die zu erlassende Verfügung über den Briefkastenstandort ihre Rechte und Pflichten gemäss Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 73 ff. VPG berührt. Die Post ist Gegenpartei, da sie durch den Entscheid in ihren Pflichten nach Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 VPG berührt ist.
E. 13.2 Der Bundesrat hat in den Art. 73–75 VPG gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedin- gungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil des Empfängers geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG sind Liegenschaftseigentümer verpflichtet, für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten. Der Briefkasten ist in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zum Haus aufzustellen. Bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern kann die Briefkastenan- lage bei den Hauszugängen aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art 74 Abs. 3). Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Wohneinheiten, als Geschäftshäuser Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt sind (vgl. Erläuterungsbe- richt des Bundesrats zur VPG, S. 36; www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Gesetzgebung so- wie Verfügung Nr. 26/2016 vom 25. August 2016 in Sachen A._______ gegen Post CH AG, be- treffend Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens; www.postcom.admin.ch/Dokumenta- tion/Verfügungen).
E. 13.3 Von den Standortbestimmungen kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung für die Woh- nungs- oder Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten füh- ren würde (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei als schutzwürdig bezeichneten Bauten, wenn de- ren Umsetzung zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Bst. b). Solche Abweichun- gen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Post zu regeln und andere Anbieterinnen der Hauszustellung sind vorgängig anzuhören (Abs. 2).
E. 13.4 Die Post ist gemäss Art. 14 Abs. 3 PG in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen zur Hauszu- stellung verpflichtet, soweit der Bundesrat in der Postverordnung keine Ausnahmen für einzelne Haushalte vorgesehen hat. In Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c PG ist die Post nicht zur Er- bringung der Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkas- tenanalgen nach den Art. 73–75 VPG nicht eingehalten sind.
4/5 PostCom-D-54B03401/13 Aktenzeichen: PostCom-033-13/8/10
E. 14 Im vorliegenden Fall verläuft die Grundstücksgrenze entlang des _______wegs. Vor dem Haus befindet sich ein Vorplatz, 14 m breit und somit breiter als die ganze Hausbreite, welcher von den Gesuchstellern als Garagenzufahrt, als Abstellplatz für Fahrzeuge, Holzlager, etc. und als Zugang zum Haus benutzt wird. Der Briefkasten befindet sich gemessen ab Grundstücksplan 7m von der Grundstücksgrenze entfernt. Der zusätzliche Weg, der für die Zustellung zurückzule- gen ist, beträgt somit mindestens 14 m, wenn der Briefkasten gerade angesteuert wird. Diese Distanz erschwert und verlängert die Zustellung unnötig. Der Briefkasten ist zudem unter dem Balkon an der Hauswand angebracht. Links davon befindet sich eine Sitzbank und rechts davon ein grösserer Gegenstand, dessen Zweck aus den Fotos nicht hervorgeht. Wegen dieser Gegenstände muss der Briefkasten zu Fuss genau angesteuert werden und es ist es auch nicht möglich, den Briefkasten so anzufahren, dass die Postsendun- gen ohne Aus- oder Absteigen eingeworfen werden können. Der Standort erfüllt damit auch aus diesem Grund die Vorgaben einer rationellen Zustellung nicht.
E. 15 Sind die Anforderungen von Art. 73 und Art. 74 VPG nicht erfüllt, ist die Gesuchsgegnerin in An- wendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Die Gesuchsteller haben ihren Briefkasten daher an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Nach der Praxis der PostCom gilt bei offenen Vorplätzen entlang der ganzen Hausbreite der ganze offene Platz als Zugang zum Haus (vgl. Verfügung Nr. 1/2016 vom 28. Januar 2016 der Eidgenössischen Post- kommission PostCom in Sachen S._______ gegen Post CH AG betreffend Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens, Erw. 21). Dies bedeutet, dass der Briefkasten nicht genau dort aufgestellt zu werden braucht, von wo aus der Abstand zwischen dem Hauseingang und der Grundstücksgrenze am geringsten ist, sondern dass die Eigentümer frei wählen können, den Briefkasten entlang der Grundstücksgrenze zur Erschliessungsstrasse so zu platzieren, dass er die Zufahrt zum Haus und die Nutzung des Vorplatzes am wenigsten behindert. Somit können die Eigentümer den Standort entlang der 20 m langen Grundstücksgrenze gegen die Strasse hin frei wählen und bei der Standortwahl auch auf die Schneeräumung Rücksicht nehmen.
E. 16 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement Post- kommission vom 26. August 2013; SR 783.018). III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung 5/5 PostCom-D-54B03401/13 Aktenzeichen: PostCom-033-13/8/10 und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-54B03401/13 Eidgenössische Postkommission PostCom Verfügung Nr. 5/2022 vom 5. Mai 2022 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen G._______ und C._______, Gesuchsteller gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Briefkastenstandort
2/5 PostCom-D-54B03401/13 Aktenzeichen: PostCom-033-13/8/10
I. Sachverhalt 1. C._______ und G._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) sind Eigentümer eines Einfamilienhau- ses am _______weg in N._______. Am 19. Oktober 2021 richtete sich die Post CH AG, Brig, an die Gesuchsteller mit der Aufforderung, ihren Hausbriefkasten in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bis zum 3. Dezember 2021 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Sie wies die Gesuchsteller darauf hin, dass die Hauszustel- lung sonst eingestellt werde und die Postsendungen auf der Poststelle in R._______ abgeholt werden müssten. 2. Mit E-Mail vom 23. Oktober 2021 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und brachten vor, der Briefkasten befinde sich seit 20 Jahren an der Hausmauer in der Mitte des Vorplatzes. Der grosse Vorplatz werde am Rand, wo nach der Auffassung der Post der Briefkasten zu stehen habe, privat und von der Gemeinde für die Schneedeponierung benutzt. Der Platz von 14 m Breite und 5 m Tiefe sei frei zugänglich und diene nur am Abend oder am Wochenende als Ab- stellplatz für Autos. Am 25. Oktober 2021 reichten die Gesuchsteller ein schriftliches Gesuch bei der PostCom um Überprüfung des Briefkastenstandorts ein mit dem Antrag, den bisherigen Standort beizubehalten. 3. Am 26. Oktober 2021 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG (nachfolgend: Ge- suchsgegnerin) ein, zum Gesuch bis zum 26. November 2021 schriftlich Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom weitergeführt werde. Mit E-Mail vom 22. November 2021 gab die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat be- kannt, dass letzteres der Fall sei. 4. Mit Stellungnahme vom 24. November 2021 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs. Sie verwies auf den Schriftenwechsel mit den Gesuchstellern seit Mai 2018 in die- ser Angelegenheit und stellte fest, dass solche nicht verordnungskonforme Standorte von Haus- briefkästen für die Post einen unverhältnismässigen Zustellaufwand verursachten, der sowohl im Einzelfall wie hochgerechnet auf schweizweit vergleichbare Fälle nicht gerechtfertigt sei. 5. Am 2. Dezember 2021 lud das Fachsekretariat die Gesuchsteller ein, sich zur Stellungnahme der Post bis zum 3. Januar 2022 zu äussern. Es wies die Gesuchsteller auf die eindeutige Ent- scheidpraxis der PostCom in vergleichbaren Fällen hin und machte sie darauf aufmerksam, dass das Gesuch auf Überprüfung des Briefkastenstandorts in diesem Verfahrensstadium ohne Kos- tenfolge zurückgezogen werden könne. 6. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. Dezember 2021 wiesen die Gesuchsteller auf die Pro- bleme bei der Schneedeponierung bei hochwinterlichen Verhältnissen hin und brachten vor, dass sie immer wieder Fehlzustellungen persönlich dem richtigen Empfänger brächten. Die Ge- suchstellerin habe eine Einzelfirma für Buchhaltungen und Treuhandarbeiten. Ihre Kunden wür- den immer wieder Unterlagen direkt in den Hausbriefkasten legen. 7. Am 27. Dezember 2021 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, zu den neuen Vor- bringen der Gesuchsteller bis zum 28. Januar 2021 Stellung zu nehmen. 8. Mit zweiter Stellungnahme vom 24. Januar 2022 führte die Post CH AG aus, die Vorbehalte der Gesuchsteller gegen den Briefkastenstandort wegen der Schneedepots seien nicht nachvollzieh- bar. Die von den Gesuchstellern eingereichten Fotos seien wohl älteren Datums, da solche Schneemengen selten seien. Die Gesuchsteller hätten im Dezember 2021 durchschnittlich ein bis zwei Sendungen pro Tag erhalten. Es befänden sich keine Sendungen aus der Geschäftstä- tigkeit der Gesuchstellerin – wie etwa c/o-adressierte Sendungen – darunter. 9. Am 27. Januar 2022 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post vom 24. Januar 2022 zur Kenntnis zu und lud sie ein, allfällige Bemerkungen bis zum 14. Fe- bruar 2022 schriftlich einzureichen.
3/5 PostCom-D-54B03401/13 Aktenzeichen: PostCom-033-13/8/10
10. Die Gesuchsteller drückten am 1. Februar 2022 ihr Erstaunen über die zweite Stellungnahme der Post vom 24. Januar 2022 aus. Die Fotos seien vom 14. Dezember 2021 und in N._______ liege oft mehr Schnee als in höheren Lagen. Aus dem Handelsregistereintrag gehe die selbstän- dige Tätigkeit der Gesuchstellerin hervor. Da die Postsendungen auf ihren Namen lauteten, sei nicht ersichtlich, welche Sendungen privat bzw. geschäftlich seien. Mit Verweis auf die bisheri- gen und begründeten Ausführungen wären sie deshalb sehr dankbar für einen positiven Be- scheid. 11. Am 3. Februar 2022 stellte das Fachsekretariat der Gesuchsgegnerin die Stellungnahme der Gesuchsteller vom 1. Februar 2022 zur Kenntnis zu. Es führte aus, die Sache werde als spruch- reif angesehen und die PostCom werde an einer ihrer nächsten Sitzungen über das Gesuch ent- scheiden. II. Erwägung 12. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. De- zember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 VPG bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Die PostCom ist somit für die vorliegende Streitsache zuständig. 13. Das Verfahren auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung richtet sich nach dem Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021). 13.1 Die Gesuchsteller sind im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da die zu erlassende Verfügung über den Briefkastenstandort ihre Rechte und Pflichten gemäss Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 73 ff. VPG berührt. Die Post ist Gegenpartei, da sie durch den Entscheid in ihren Pflichten nach Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 VPG berührt ist. 13.2 Der Bundesrat hat in den Art. 73–75 VPG gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedin- gungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil des Empfängers geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG sind Liegenschaftseigentümer verpflichtet, für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten. Der Briefkasten ist in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zum Haus aufzustellen. Bei Mehrfamilien- oder Geschäftshäusern kann die Briefkastenan- lage bei den Hauszugängen aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art 74 Abs. 3). Als Mehrfamilienhäuser gelten Häuser mit mehr als zwei Wohneinheiten, als Geschäftshäuser Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt sind (vgl. Erläuterungsbe- richt des Bundesrats zur VPG, S. 36; www.postcom.admin.ch/Dokumentation/Gesetzgebung so- wie Verfügung Nr. 26/2016 vom 25. August 2016 in Sachen A._______ gegen Post CH AG, be- treffend Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens; www.postcom.admin.ch/Dokumenta- tion/Verfügungen). 13.3 Von den Standortbestimmungen kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung für die Woh- nungs- oder Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten füh- ren würde (Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG) oder bei als schutzwürdig bezeichneten Bauten, wenn de- ren Umsetzung zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Bst. b). Solche Abweichun- gen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Eigentümer und der Post zu regeln und andere Anbieterinnen der Hauszustellung sind vorgängig anzuhören (Abs. 2). 13.4 Die Post ist gemäss Art. 14 Abs. 3 PG in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen zur Hauszu- stellung verpflichtet, soweit der Bundesrat in der Postverordnung keine Ausnahmen für einzelne Haushalte vorgesehen hat. In Anwendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c PG ist die Post nicht zur Er- bringung der Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkas- tenanalgen nach den Art. 73–75 VPG nicht eingehalten sind.
4/5 PostCom-D-54B03401/13 Aktenzeichen: PostCom-033-13/8/10
14. Im vorliegenden Fall verläuft die Grundstücksgrenze entlang des _______wegs. Vor dem Haus befindet sich ein Vorplatz, 14 m breit und somit breiter als die ganze Hausbreite, welcher von den Gesuchstellern als Garagenzufahrt, als Abstellplatz für Fahrzeuge, Holzlager, etc. und als Zugang zum Haus benutzt wird. Der Briefkasten befindet sich gemessen ab Grundstücksplan 7m von der Grundstücksgrenze entfernt. Der zusätzliche Weg, der für die Zustellung zurückzule- gen ist, beträgt somit mindestens 14 m, wenn der Briefkasten gerade angesteuert wird. Diese Distanz erschwert und verlängert die Zustellung unnötig. Der Briefkasten ist zudem unter dem Balkon an der Hauswand angebracht. Links davon befindet sich eine Sitzbank und rechts davon ein grösserer Gegenstand, dessen Zweck aus den Fotos nicht hervorgeht. Wegen dieser Gegenstände muss der Briefkasten zu Fuss genau angesteuert werden und es ist es auch nicht möglich, den Briefkasten so anzufahren, dass die Postsendun- gen ohne Aus- oder Absteigen eingeworfen werden können. Der Standort erfüllt damit auch aus diesem Grund die Vorgaben einer rationellen Zustellung nicht. 15. Sind die Anforderungen von Art. 73 und Art. 74 VPG nicht erfüllt, ist die Gesuchsgegnerin in An- wendung von Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Die Gesuchsteller haben ihren Briefkasten daher an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Nach der Praxis der PostCom gilt bei offenen Vorplätzen entlang der ganzen Hausbreite der ganze offene Platz als Zugang zum Haus (vgl. Verfügung Nr. 1/2016 vom 28. Januar 2016 der Eidgenössischen Post- kommission PostCom in Sachen S._______ gegen Post CH AG betreffend Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens, Erw. 21). Dies bedeutet, dass der Briefkasten nicht genau dort aufgestellt zu werden braucht, von wo aus der Abstand zwischen dem Hauseingang und der Grundstücksgrenze am geringsten ist, sondern dass die Eigentümer frei wählen können, den Briefkasten entlang der Grundstücksgrenze zur Erschliessungsstrasse so zu platzieren, dass er die Zufahrt zum Haus und die Nutzung des Vorplatzes am wenigsten behindert. Somit können die Eigentümer den Standort entlang der 20 m langen Grundstücksgrenze gegen die Strasse hin frei wählen und bei der Standortwahl auch auf die Schneeräumung Rücksicht nehmen. 16. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement Post- kommission vom 26. August 2013; SR 783.018). III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung
5/5 PostCom-D-54B03401/13 Aktenzeichen: PostCom-033-13/8/10
und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.