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Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-F1623401/4
3003 Bern POST CH AG PostCom; wiv
Sehr geehrte ____
Die PostCom überwacht gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3-5 VPG die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19 PG). Sie ist somit zu- ständig zum Erlass dieser Verfügung. Die Post reichte der PostCom die „Berichterstattung an PostCom 2020“ sowie den Bericht vom 8. März 2021 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragen unab- hängigen Wirtschaftsprüfers (Ernst & Young AG, nachfolgend EY) ein. Für die Prüfung zuhanden der PostCom (Art. 57 VPG) wurden von EY folgende Vorgaben be- rücksichtigt: Weisung der PostCom zuhanden der Schweizerischen Post betreffend den Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots im Einzelfall vom 15. März 2013. Verfügung 10/2018 vom 4. Oktober 2018 betreffend Bezeichnung der Postkonzerngesell- schaften (Art. 52 Abs. 2 VPG) Verfügung 3/2020 vom 3. Februar 2020 betreffend Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung (Art. 55 Abs. 1 VPG) Die Berechnung der Stand-alone Kosten gemäss dem von der PostCom mit Brief von 3. Februar 2020 bewilligten hypothetischen Szenarios. Verfügung 05/2021 betreffend Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots Einschreiben Post CH AG ____ Leiterin Regulatory Affairs Wankdorfallee 4 3030 Bern Aktenzeichen: PostCom-262.3-2/2 Bern, 6. Mai 2021
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Nach der Beurteilung von EY wurde in allen wesentlichen Belangen der jährliche Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots für das Jahr 2020 in Übereinstim- mung mit den gesetzlichen Vorgaben erbracht. Die PostCom hat die relevanten Angaben überprüft und an ihrer Sitzung vom 6. Mai 2021 den Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots für das Jahr 2020 wie folgt genehmigt: - Die Post konnte für das Jahr 2020 den jährlichen Nachweis der Einhaltung des Quersub- ventionierungsverbots gemäss Art. 55 Abs. 3 VPG nicht erbringen. - Jedoch konnte keine verbotene Quersubventionierung im Einzelfall im Sinne von Art. 19 Abs. 1 PG und Art. 48 Abs. 1 VPG festgestellt werden. Zwar decken gewisse unrentable Drittprodukte ausserhalb der Grundversorgung bei PostNetz ihre inkrementellen Kosten nicht. Demzufolge existiert ein mögliches Ziel für eine Quersubventionierung. Da die Stand-alone Kosten des reservierten Dienstes jedoch dessen Erlöse übersteigen, fehlt es an einer Quelle für eine verbotene Quersubventionierung. - Die Post konnte somit den Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes im Einzelfall mittels der ausgewiesenen Stand-alone Kosten im reservierten Dienst ge- mäss Art. 55 Abs. 5 VPG erbringen.
Die PostCom konnte infolgedessen keine verbotene Quersubventionierung für das Jahr 2020 feststellen. Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von ____ Franken festgelegt. Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe
Michel Noguet Präsidentin
Leiter Fachsekretariat
Kopie z.K. an Ernst & Young AG, Schanzenstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern
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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.