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Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Standort: Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-3B3C3401/2
3003 Bern POST CH AG PostCom; wiv
Sehr geehrte ____ Die PostCom überwacht gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. i PG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 3-5 VPG die Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes (Art. 19 PG). Sie ist somit zuständig zum Erlass dieser Verfügung.
Die Post reichte der PostCom die „Berichterstattung an PostCom 2019“ sowie den Bericht vom 9. März 2020 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfers Ernst & Young AG (nachfolgend EY) ein. Für die Prüfung zuhanden der PostCom (Art. 57 VPG) wurden von EY folgende Vorgaben einbezogen: Weisung der PostCom zuhanden der Schweizerischen Post betreffend den Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots im Einzelfall vom 15. März 2013. Verfügung 10/2018 vom 4. Oktober 2018 betreffend Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften (Art. 52 Abs. 2 VPG) Verfügung 2/2019 vom 28. Januar 2019 betreffend Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung (Art. 55 Abs. 1 VPG) Die Berechnung der Stand-alone Kosten gemäss dem von der PostCom mit Brief von 3. Februar 2020 bewilligten hypothetischen Szenarios.
Aktenzeichen: PostCom-033-11/5/13 Bern, 12. Mai 2020 Verfügung 05/2020 betreffend Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots Einschreiben Die Schweizerische Post AG ____ Regulatory Affairs Wankdorfallee 4 3030 Bern
Aktenzeichen: PostCom-033-11/5/13 2/2 PostCom-D-3B3C3401/2
Nach der Beurteilung von EY wurde in allen wesentlichen Belangen der jährliche Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots für das Jahr 2019 in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erbracht. Die PostCom hat die relevanten Angaben überprüft und an ihrer Sitzung vom 7. Mai 2020 den Nachweis betreffend Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots für das Jahr 2019 wie folgt genehmigt: - Die Post konnte für das Jahr 2019 den jährlichen Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots gemäss Art. 55 Abs. 3 VPG nicht erbringen. - Jedoch konnte keine verbotene Quersubventionierung im Einzelfall im Sinne von Art. 19 Abs. 1 PG und Art. 48 Abs. 1 VPG festgestellt werden. Zwar decken gewisse unrentable Drittprodukte ausserhalb der Grundversorgung bei PostNetz ihre inkrementellen Kosten nicht. Demzufolge existiert ein mögliches Ziel für eine Quersubventionierung. Da die Stand-alone Kosten des reservierten Dienstes jedoch dessen Erlöse übersteigen, fehlt es an einer Quelle für eine verbotene Quersubventionierung. - Die Post konnte somit den Nachweis der Einhaltung des Quersubventionierungsverbotes im Einzelfall mittels der ausgewiesenen Stand-alone Kosten im reservierten Dienst gemäss Art. 55 Abs. 5 VPG erbringen.
Die PostCom konnte infolgedessen keine verbotene Quersubventionierung für das Jahr 2019 feststellen. Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von ___ Franken festgelegt. Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Géraldine Savary Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Mitteilung an: Ernst & Young AG, ___, Schanzenstrasse 4A, Postfach, 3001 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.