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VFG-5-2014

Verfügung 5 / 2014 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2013

Postcom · 2014-05-15 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 31 322 50 94, Fax +41 31 322 50 76 michel.noguet@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Eidgenössische Postkommission PostCom

PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern Einschreiben Die Schweizerische Post AG Corporate Center Herr Fürsprecher A_____ A_____ General Counsel Viktoriastrasse 21 3030 Bern Bern,15. Mai 2014

Verfügung 5 / 2014 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2013

Sehr geehrter Herr A_____ Sehr geehrte Frau B_____

Nach Art. 56 Abs. 1 VPG reicht die Post die Berechnungen der Nettokosten nach den Art. 49 und 50 und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Art. 51 der PostCom jährlich bis 31. März ein. Nach Art. 56 Abs. 2 VPG ist die PostCom für die Genehmigung zuständig.

Die Post reichte der PostCom die Berichterstattung der Schweizerischen Post AG an PostCom 2013 (Beschluss des Verwaltungsrats vom 10. März 2014) sowie den Bericht vom

25. März 2014 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragen unab- hängigen Wirtschaftsprüfers (KPMG) ein. Nach der Beurteilung des beauftragten Revisions- unternehmens wurde in allen wesentlichen Belangen die Berechnungen der Nettokosten für das Jahr 2013 in Übereinstimmung mit den Art. 49 und 50 VPG erstellt. Die PostCom hat die relevanten Angaben überprüft und an ihrer Sitzung vom 15. Mai 2014 die Berechnungen der Nettokosten für das Jahr 2013 genehmigt. Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verur- sachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von Fr. 5‘180.- festgelegt.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein

Dr. Michel Noguet Präsident

Leiter Fachsekretariat

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Kopie an KPMG AG, Hofgut, 3073 Gümligen

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bun- desverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdefüh- rers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.