Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines neu erstellten Einfamilienhauses an der Y_____strasse 15, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. xx20), das sie seit Sommer 2022 bewohnen. Die Liegenschaft ist über durch eine 30-40 m lange Zufahrt erschlossen, die von der Y_____strasse abzweigt und über das Grundstück der Gesuchsteller führt. Diese Zufahrt dient auch der Erschliessung der be- nachbarten Parzellen Nr. xx92, xx21 und xx16. Entlang der Nordfassade des Hauses befindet sich eine schmale Rabatte. Ein eigentlicher Vorplatz, der den Übergang von der Fahrbahn der Zu- fahrt zum Hauseingang markieren würde, ist nicht vorhanden. Der Hauseingang in der nordöstli- chen Ecke ist jedoch auf Ebene des Erdgeschosses nach innen versetzt, so dass der rechtwinklig zueinanderstehende Hauseingang und Doppelgarage einen kleinen überdachten Aussenraum bil- den. Der Briefkasten ist unmittelbar links der Haustüre zur Ecke hin in der Wand eingelassen.
2. Nachdem die Gesuchsteller das Haus am 1. Juli 2022 bezogen, informierte sie die Post CH AG (nachfolgend: Post) mit Begleitnotiz vom 6. Juli 2022, dass der Briefkasten an der Grundstücks- grenze zu montieren sei, und legte das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» bei. Am
20. Juli 2022 fand ein Gespräch mit den Gesuchstellern, zwei Mitarbeitenden der Post sowie dem Architekten vor Ort statt, anlässlich welchem der Postmitarbeiter mitteilte, dass der Briefkasten in die Rabatte oder an die Hauswand versetzt werden müsse. Gleichentags teilte die Post mit Ein- schreiben den Gesuchstellern mit, dass sie die Hauszustellung wegen dem nichtkonformen Brief- kasten nicht aufnehme und die eintreffenden Sendungen in der Postfiliale zur Abholung bereit- halte. Die Gesuchsteller erwähnen zudem ein Gespräch am 19. Juli 2022, das unbelegt ist. Unab- hängig davon händigte der Postmitarbeiter dem Gesuchsteller am 19. oder 20. Juli die seit dem Einzug zurückbehaltenen Postsendungen aus.
3. Die Gesuchsteller gelangten am 26. Juli 2022 an die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom, welche die Nachricht an die PostCom weiterleitete. Das Fachsekretariat der PostCom informierte die Ge- suchsteller mit E-Mail vom 27. Juli 2022 über die Möglichkeit, ein Gesuch bei der PostCom zu stellen. Mit Schreiben vom 21. August 2022 reichten die Gesuchsteller ihr Gesuch bei der Post- Com ein und beantragten die Aufnahme der ordentlichen Hauszustellung. Eventualiter sei die Zu- stellung mit reduzierter Frequenz drei Mal wöchentlich, subeventualiter sei die Hauszustellung in den vorhandenen Briefkastenstandort mindestens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid aufzu- nehmen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Verschiebung des Haus- briefkastens um 2,5 m in die Rabatte entlang der Nordfassade unverhältnismässig sei, zumal die Post ohnehin die Briefkästen der Nachbarparzellen anfahren müssten. Deren Hausbriefkästen würden sich ebenfalls an der Hauswand befinden. Die Gesuchsteller führten weiter aus, dass ihr Hausbriefkasten mit dem DXP angefahren und mittels eines Ausfallschrittes des Postboten be- dient werden könne. Der bestehende Briefkasten sei aufgrund der Überdachung wettergeschützt. Der Standort an der Rabatte berge die Gefahr, dass der Zugang zugeparkt werde. Zudem wiesen die Gesuchsteller darauf hin, dass es sich beim Haus um einen Wiederaufbau mit Bestandes- schutz und nicht um einen Neubau handle. Die Gesuchsteller legten ein Foto des Vorplatzes, Grundstückspläne, einen Auszug der Baubewilligung sowie die Korrespondenz der Post bei.
4. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Zum Subeventualantrag teilte die PostCom den Gesuchstellern mit, ohne Gegenbericht davon auszugehen, dass sie damit den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Endentscheids beabsichtigt hätten. Die Gesuchsteller äusserten sich dazu nicht.
5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 die Abweisung des Gesuchs. Als Distanz der bestehenden Briefkästen zur Grundstücksgrenze gab die Post 3-5 m an und wies darauf hin, dass der bestehende Standort zu einem Mehraufwand sowie zu einem Zeitverlust für die Post führe. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte links der Garagenein- fahrt beim Kiesbeet (mithin an der Ostfassade der Garage), oder, wie zuvor vorgeschlagen, bei der Rabatte rechterhand des Hauseingangs (Nordfassade des Hauses). Wegen der nicht gewähr-
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leisteten freien Zugänglichkeit des Briefkastens durch parkierte Fahrzeuge entlang der Rabatte, teilte die Post mit, den Standort beim Kiesbeet hinter der Garage zu bevorzugen. Die Post legte eine Fotodokumentation, die Gesprächsnotiz vom 20. Juli 2022 sowie einen Grundstücksplan bei.
6. In ihren Schlussbemerkungen vom 8. November 2022 bestritten die Gesuchsteller die von der Post angegebene Distanz des Briefkastens zur relevanten Grundstücksgrenze. Sie hielten daran fest, dass die Distanz zur Rabatte entlang der Nordfassade 2,5 m betrage. Auch bestritten sie ei- nen Mehraufwand für die Post; der Bereich vor dem Hauseingang und damit der Briefkasten sei jeweils frei zugänglich. Das eigene Auto werde stets in der östlichen Garage parkiert, allfällige Be- sucher parkierten auf dem reichlich vorhandenen Platz nördlich der Parzelle Nr. xx92. Den von der Post neu vorgeschlagenen Standort beim Kiesbeet hinter der Garage bezeichneten die Ge- suchsteller als ungeeignet, da sie zum Leeren die Parzelle Nr. xx21 betreten müssten, auf der sie keine Dienstbarkeit hätten. Die Versetzung des Briefkastens um 2,5 m zur Rabatte bezeichneten die Gesuchsteller erneut als unverhältnismässig und verwiesen auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013.
7. Die Post erachtete in ihren Schlussbemerkungen vom 12. Dezember 2022 den ursprünglich vor- geschlagenen Standort bei der Rabatte entlang der Nordfassade des Hauses als suboptimal, hielt am Standort beim Kiesbeet hinter der Garage fest und schlug zusätzlich die Standorte «an der Strassenkreuzung» (bei der Abzweigung der Zufahrt von der Y_____strasse) vor.
8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 9 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 10 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die Nichtaufnahme der Hauszustel- lung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 11 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führen oder wenn die Ästhetik unter Schutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Die Auf- zählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch Dokumentation Gesetzgebung). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Inte- resse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu
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können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 12 Der bestehende Briefkasten des Einfamilienhauses befindet sich in einer nach innen versetzten Ecke des Hauses zwischen dem Hauseingang und der rechtwinklig dazu angeordneten Garagen. Er befindet sich somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Hinweise auf das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
E. 13 Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom
23. Januar 2017, E. 5.1) und der darauf gestützten Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom Nr. 3/2017 vom 24. Januar 2017, Nr. 17/2017 vom 5. Oktober 2017 und Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Die PostCom geht in ihrer konstanten Entscheidpra- xis zu Fällen, in denen Erschliessungsstrassen nicht abparzelliert sind, davon aus, dass der Fahr- bahnrand der Erschliessungsstrasse als Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG zu verstehen ist. Dort befindet sich die Grenze zwischen dem öffentlich zugänglichen Strassenraum und dem Privatgelände der Liegenschaftsbesitzer (vgl. Verfügungen der PostCom Nr. 10/2017 vom 4. Mai 2017, E.16, Nr. 23/2016 vom 23. Juni 2016, E. 12, sowie Nr. 24/2016 vom 23. Juni 2016, E. 17 ff.).
E. 14 Im vorliegenden Fall ist der relevante Übergang von der öffentlich zugänglichen Fahrbahn zum privaten Bereich der Gesuchsteller, mithin der Schnittpunkt mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses, beim hinteren Ende der Rabatte an der Nordfassade des Hauses, rechterhand des Hauseingangs. Dies entspricht dem ursprünglichen Standortvorschlag der Post. Die Gesuchsteller haben dafür zu sorgen, dass der Briefkasten gut erreichbar ist, und die Zustellung nicht durch parkierte Fahrzeuge behindert wird. Wie die Gesuch- steller jedoch selber in ihren Schlussbemerkungen vom 8. November 2022 ausführen, würden all- fällige Besucher auf dem reichlich vorhandenen Platz nördlich der Parzelle Nr. xx92 parkieren. Somit ist die geäusserte Befürchtung, dass der Briefkasten «zugeparkt» werden könne, als gering einzuschätzen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es die Pflicht der Grundeigentümer ist, einen geeigneten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze zu finden und dafür auch gestal- terische Kompromisse oder Einschränkungen in der von ihm bevorzugten Art der Nutzung des Grundeigentums hinzunehmen, wenn sie von der Hauszustellung profitieren wollen (vgl. Verfü- gung der PostCom Nr. 11/2019 vom 13. Juni 2019, Ziff. 15).
E. 15 Demgegenüber ist der von der Post gewünschte Standort an der Ostfassade der Garage im Kies- beet nicht mit Art. 74 Abs. 2 VPG vereinbar, da der oben aufgezeigte Standort näher zur Strasse liegt. Zudem ist die Ostseite der Garage auch nicht am üblichen und grundsätzlich von allen ver- wendeten Weg zum Eingang des Hauses. Darüber hinaus wäre dieser Standort von der Zufahrt her nicht sichtbar und somit schlecht auffindbar, und daher schon nur aus diesem Grund abwegig. Ebenfalls nicht durchsetzbar sind die von der Post mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 vorge- brachten Standorte «an der Strassenkreuzung» (bei der Abzweigung der Zufahrt von der Ober- dorfstrasse). Diese befinden sich zwar auf der Parzelle der Gesuchsteller, sind jedoch rund 35 m vom relevanten Übergang des öffentlich zugänglichen Strassenraums zum privaten Bereich der Gesuchsteller entfernt und sind somit nicht mit der Praxis der PostCom (vgl. oben Ziff. 13) verein- bar.
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E. 16 Zu den Vorbringen der Gesuchsteller bezüglich des Witterungsschutzes am bestehenden Standort ist festzuhalten, dass dieser kein Standortkriterium gemäss Postverordnung darstellt und auch be- züglich Zweckmässigkeit des Standorts in der Regel nicht relevant ist. Zudem sind im Handel wit- terungsbeständige Briefkästen erhältlich. Auch kann das Argument der Gesuchsteller, bei der Lie- genschaft handle es um einen Wiederaufbau und nicht um einen Neubau, nicht berücksichtigt wer- den. Ein baurechtlicher Bestandesschutz ist postrechtlich irrelevant, nicht zuletzt weil die bis 2012 geltende Übergangsbestimmung für vor 1974 erstellte Bauten (Art. 16 der Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung) nicht in das geltende Recht übernommen wurde.
E. 17 Die Gesuchsteller bezeichnen die Versetzung des Briefkastens als unverhältnismässig. Der Ver- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013 ist jedoch unbehelflich, zumal die diesem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse – ein Briefkasten an der Hausmauer, der über einen breiten und nur zwei Meter tiefen Vorplatz in einem leichten Bogen di- rekt erreichbar war und deshalb keinen oder lediglich einen minimalen Mehraufwand verursachte - nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar sind. Der heutige Briefkasten neben der Haustüre in der nach innen versetzten Ecke des Hauses ist mindestens 2,5 m von der relevanten Grund- stücksgrenze entfernt und verursacht der Post wie auch den übrigen Postdiensteanbietern einen Mehraufwand, unabhängig davon, ob der Bereich vor dem Hauseingang jeweils frei ist. Zwar ver- mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grund- versorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu zie- hen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzu- rechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkas- tens, gegeben, auch wenn die Distanz gemäss Aussagen der Gesuchsteller lediglich 2,5 m be- trage.
E. 18 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postverord- nung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten zur Rabatte an der Nordfas- sade des Hauses, rechterhand des Hauseingangs, zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 19 Die Gesuchsteller beantragen eventualiter, dass die Post anstelle der Einstellung der Hauszustel- lung die Zustellfrequenz reduzieren soll, dies drei Mal wöchentlich (Art. 31 Abs. 3 VPG). Dazu ist festzuhalten, dass die Wahl der Ersatzlösung im Ermessen der Post liegt. Den Bewohnerinnen und Bewohner steht kein Anspruch auf eine bestimmte Ersatzlösung zu (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.5.2). Somit ist auch dieser Antrag abzuwei- sen.
E. 20 Damit sind die Anträge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
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III. Entscheid
Dispositiv
- Die Anträge der Gesuchsteller werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-A4B03401/5
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 4/2023 vom 23. März 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A____, Gesuchsteller Y_____strasse 15, xxxx Z_____ gegen Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkasten
2/6 PostCom-D-A4B03401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-14/2/2
I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines neu erstellten Einfamilienhauses an der Y_____strasse 15, xxxx Z_____ (Parzelle Nr. xx20), das sie seit Sommer 2022 bewohnen. Die Liegenschaft ist über durch eine 30-40 m lange Zufahrt erschlossen, die von der Y_____strasse abzweigt und über das Grundstück der Gesuchsteller führt. Diese Zufahrt dient auch der Erschliessung der be- nachbarten Parzellen Nr. xx92, xx21 und xx16. Entlang der Nordfassade des Hauses befindet sich eine schmale Rabatte. Ein eigentlicher Vorplatz, der den Übergang von der Fahrbahn der Zu- fahrt zum Hauseingang markieren würde, ist nicht vorhanden. Der Hauseingang in der nordöstli- chen Ecke ist jedoch auf Ebene des Erdgeschosses nach innen versetzt, so dass der rechtwinklig zueinanderstehende Hauseingang und Doppelgarage einen kleinen überdachten Aussenraum bil- den. Der Briefkasten ist unmittelbar links der Haustüre zur Ecke hin in der Wand eingelassen.
2. Nachdem die Gesuchsteller das Haus am 1. Juli 2022 bezogen, informierte sie die Post CH AG (nachfolgend: Post) mit Begleitnotiz vom 6. Juli 2022, dass der Briefkasten an der Grundstücks- grenze zu montieren sei, und legte das Faktenblatt «Hausbriefkasten und Paketboxen» bei. Am
20. Juli 2022 fand ein Gespräch mit den Gesuchstellern, zwei Mitarbeitenden der Post sowie dem Architekten vor Ort statt, anlässlich welchem der Postmitarbeiter mitteilte, dass der Briefkasten in die Rabatte oder an die Hauswand versetzt werden müsse. Gleichentags teilte die Post mit Ein- schreiben den Gesuchstellern mit, dass sie die Hauszustellung wegen dem nichtkonformen Brief- kasten nicht aufnehme und die eintreffenden Sendungen in der Postfiliale zur Abholung bereit- halte. Die Gesuchsteller erwähnen zudem ein Gespräch am 19. Juli 2022, das unbelegt ist. Unab- hängig davon händigte der Postmitarbeiter dem Gesuchsteller am 19. oder 20. Juli die seit dem Einzug zurückbehaltenen Postsendungen aus.
3. Die Gesuchsteller gelangten am 26. Juli 2022 an die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom, welche die Nachricht an die PostCom weiterleitete. Das Fachsekretariat der PostCom informierte die Ge- suchsteller mit E-Mail vom 27. Juli 2022 über die Möglichkeit, ein Gesuch bei der PostCom zu stellen. Mit Schreiben vom 21. August 2022 reichten die Gesuchsteller ihr Gesuch bei der Post- Com ein und beantragten die Aufnahme der ordentlichen Hauszustellung. Eventualiter sei die Zu- stellung mit reduzierter Frequenz drei Mal wöchentlich, subeventualiter sei die Hauszustellung in den vorhandenen Briefkastenstandort mindestens bis zu einem rechtskräftigen Entscheid aufzu- nehmen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Verschiebung des Haus- briefkastens um 2,5 m in die Rabatte entlang der Nordfassade unverhältnismässig sei, zumal die Post ohnehin die Briefkästen der Nachbarparzellen anfahren müssten. Deren Hausbriefkästen würden sich ebenfalls an der Hauswand befinden. Die Gesuchsteller führten weiter aus, dass ihr Hausbriefkasten mit dem DXP angefahren und mittels eines Ausfallschrittes des Postboten be- dient werden könne. Der bestehende Briefkasten sei aufgrund der Überdachung wettergeschützt. Der Standort an der Rabatte berge die Gefahr, dass der Zugang zugeparkt werde. Zudem wiesen die Gesuchsteller darauf hin, dass es sich beim Haus um einen Wiederaufbau mit Bestandes- schutz und nicht um einen Neubau handle. Die Gesuchsteller legten ein Foto des Vorplatzes, Grundstückspläne, einen Auszug der Baubewilligung sowie die Korrespondenz der Post bei.
4. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Zum Subeventualantrag teilte die PostCom den Gesuchstellern mit, ohne Gegenbericht davon auszugehen, dass sie damit den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Endentscheids beabsichtigt hätten. Die Gesuchsteller äusserten sich dazu nicht.
5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2022 die Abweisung des Gesuchs. Als Distanz der bestehenden Briefkästen zur Grundstücksgrenze gab die Post 3-5 m an und wies darauf hin, dass der bestehende Standort zu einem Mehraufwand sowie zu einem Zeitverlust für die Post führe. Als verordnungskonform bezeichnete die Post die Standorte links der Garagenein- fahrt beim Kiesbeet (mithin an der Ostfassade der Garage), oder, wie zuvor vorgeschlagen, bei der Rabatte rechterhand des Hauseingangs (Nordfassade des Hauses). Wegen der nicht gewähr-
3/6 PostCom-D-A4B03401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-14/2/2
leisteten freien Zugänglichkeit des Briefkastens durch parkierte Fahrzeuge entlang der Rabatte, teilte die Post mit, den Standort beim Kiesbeet hinter der Garage zu bevorzugen. Die Post legte eine Fotodokumentation, die Gesprächsnotiz vom 20. Juli 2022 sowie einen Grundstücksplan bei.
6. In ihren Schlussbemerkungen vom 8. November 2022 bestritten die Gesuchsteller die von der Post angegebene Distanz des Briefkastens zur relevanten Grundstücksgrenze. Sie hielten daran fest, dass die Distanz zur Rabatte entlang der Nordfassade 2,5 m betrage. Auch bestritten sie ei- nen Mehraufwand für die Post; der Bereich vor dem Hauseingang und damit der Briefkasten sei jeweils frei zugänglich. Das eigene Auto werde stets in der östlichen Garage parkiert, allfällige Be- sucher parkierten auf dem reichlich vorhandenen Platz nördlich der Parzelle Nr. xx92. Den von der Post neu vorgeschlagenen Standort beim Kiesbeet hinter der Garage bezeichneten die Ge- suchsteller als ungeeignet, da sie zum Leeren die Parzelle Nr. xx21 betreten müssten, auf der sie keine Dienstbarkeit hätten. Die Versetzung des Briefkastens um 2,5 m zur Rabatte bezeichneten die Gesuchsteller erneut als unverhältnismässig und verwiesen auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013.
7. Die Post erachtete in ihren Schlussbemerkungen vom 12. Dezember 2022 den ursprünglich vor- geschlagenen Standort bei der Rabatte entlang der Nordfassade des Hauses als suboptimal, hielt am Standort beim Kiesbeet hinter der Garage fest und schlug zusätzlich die Standorte «an der Strassenkreuzung» (bei der Abzweigung der Zufahrt von der Y_____strasse) vor.
8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägung 9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
10. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die Nichtaufnahme der Hauszustel- lung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
11. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führen oder wenn die Ästhetik unter Schutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Die Auf- zählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch Dokumentation Gesetzgebung). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Inte- resse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu
4/6 PostCom-D-A4B03401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-14/2/2
können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
12. Der bestehende Briefkasten des Einfamilienhauses befindet sich in einer nach innen versetzten Ecke des Hauses zwischen dem Hauseingang und der rechtwinklig dazu angeordneten Garagen. Er befindet sich somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Hinweise auf das Vorliegen einer Ausnahme im Sinne von Art. 75 VPG sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
13. Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom
23. Januar 2017, E. 5.1) und der darauf gestützten Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom Nr. 3/2017 vom 24. Januar 2017, Nr. 17/2017 vom 5. Oktober 2017 und Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Die PostCom geht in ihrer konstanten Entscheidpra- xis zu Fällen, in denen Erschliessungsstrassen nicht abparzelliert sind, davon aus, dass der Fahr- bahnrand der Erschliessungsstrasse als Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG zu verstehen ist. Dort befindet sich die Grenze zwischen dem öffentlich zugänglichen Strassenraum und dem Privatgelände der Liegenschaftsbesitzer (vgl. Verfügungen der PostCom Nr. 10/2017 vom 4. Mai 2017, E.16, Nr. 23/2016 vom 23. Juni 2016, E. 12, sowie Nr. 24/2016 vom 23. Juni 2016, E. 17 ff.).
14. Im vorliegenden Fall ist der relevante Übergang von der öffentlich zugänglichen Fahrbahn zum privaten Bereich der Gesuchsteller, mithin der Schnittpunkt mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses, beim hinteren Ende der Rabatte an der Nordfassade des Hauses, rechterhand des Hauseingangs. Dies entspricht dem ursprünglichen Standortvorschlag der Post. Die Gesuchsteller haben dafür zu sorgen, dass der Briefkasten gut erreichbar ist, und die Zustellung nicht durch parkierte Fahrzeuge behindert wird. Wie die Gesuch- steller jedoch selber in ihren Schlussbemerkungen vom 8. November 2022 ausführen, würden all- fällige Besucher auf dem reichlich vorhandenen Platz nördlich der Parzelle Nr. xx92 parkieren. Somit ist die geäusserte Befürchtung, dass der Briefkasten «zugeparkt» werden könne, als gering einzuschätzen. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass es die Pflicht der Grundeigentümer ist, einen geeigneten Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze zu finden und dafür auch gestal- terische Kompromisse oder Einschränkungen in der von ihm bevorzugten Art der Nutzung des Grundeigentums hinzunehmen, wenn sie von der Hauszustellung profitieren wollen (vgl. Verfü- gung der PostCom Nr. 11/2019 vom 13. Juni 2019, Ziff. 15).
15. Demgegenüber ist der von der Post gewünschte Standort an der Ostfassade der Garage im Kies- beet nicht mit Art. 74 Abs. 2 VPG vereinbar, da der oben aufgezeigte Standort näher zur Strasse liegt. Zudem ist die Ostseite der Garage auch nicht am üblichen und grundsätzlich von allen ver- wendeten Weg zum Eingang des Hauses. Darüber hinaus wäre dieser Standort von der Zufahrt her nicht sichtbar und somit schlecht auffindbar, und daher schon nur aus diesem Grund abwegig. Ebenfalls nicht durchsetzbar sind die von der Post mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 vorge- brachten Standorte «an der Strassenkreuzung» (bei der Abzweigung der Zufahrt von der Ober- dorfstrasse). Diese befinden sich zwar auf der Parzelle der Gesuchsteller, sind jedoch rund 35 m vom relevanten Übergang des öffentlich zugänglichen Strassenraums zum privaten Bereich der Gesuchsteller entfernt und sind somit nicht mit der Praxis der PostCom (vgl. oben Ziff. 13) verein- bar.
5/6 PostCom-D-A4B03401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-14/2/2
16. Zu den Vorbringen der Gesuchsteller bezüglich des Witterungsschutzes am bestehenden Standort ist festzuhalten, dass dieser kein Standortkriterium gemäss Postverordnung darstellt und auch be- züglich Zweckmässigkeit des Standorts in der Regel nicht relevant ist. Zudem sind im Handel wit- terungsbeständige Briefkästen erhältlich. Auch kann das Argument der Gesuchsteller, bei der Lie- genschaft handle es um einen Wiederaufbau und nicht um einen Neubau, nicht berücksichtigt wer- den. Ein baurechtlicher Bestandesschutz ist postrechtlich irrelevant, nicht zuletzt weil die bis 2012 geltende Übergangsbestimmung für vor 1974 erstellte Bauten (Art. 16 der Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung) nicht in das geltende Recht übernommen wurde.
17. Die Gesuchsteller bezeichnen die Versetzung des Briefkastens als unverhältnismässig. Der Ver- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013 ist jedoch unbehelflich, zumal die diesem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse – ein Briefkasten an der Hausmauer, der über einen breiten und nur zwei Meter tiefen Vorplatz in einem leichten Bogen di- rekt erreichbar war und deshalb keinen oder lediglich einen minimalen Mehraufwand verursachte - nicht mit der vorliegenden Situation vergleichbar sind. Der heutige Briefkasten neben der Haustüre in der nach innen versetzten Ecke des Hauses ist mindestens 2,5 m von der relevanten Grund- stücksgrenze entfernt und verursacht der Post wie auch den übrigen Postdiensteanbietern einen Mehraufwand, unabhängig davon, ob der Bereich vor dem Hauseingang jeweils frei ist. Zwar ver- mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grund- versorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu zie- hen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzu- rechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse der Gesuchsteller an der Beibehaltung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkas- tens, gegeben, auch wenn die Distanz gemäss Aussagen der Gesuchsteller lediglich 2,5 m be- trage.
18. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postverord- nung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten zur Rabatte an der Nordfas- sade des Hauses, rechterhand des Hauseingangs, zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
19. Die Gesuchsteller beantragen eventualiter, dass die Post anstelle der Einstellung der Hauszustel- lung die Zustellfrequenz reduzieren soll, dies drei Mal wöchentlich (Art. 31 Abs. 3 VPG). Dazu ist festzuhalten, dass die Wahl der Ersatzlösung im Ermessen der Post liegt. Den Bewohnerinnen und Bewohner steht kein Anspruch auf eine bestimmte Ersatzlösung zu (vgl. Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, Erw. 4.5.2). Somit ist auch dieser Antrag abzuwei- sen.
20. Damit sind die Anträge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
6/6 PostCom-D-A4B03401/5 Aktenzeichen: PostCom-033-14/2/2
III. Entscheid 1. Die Anträge der Gesuchsteller werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission
Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): A_____ Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: