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VFG-4-2022

Verfügung 4/2022 betreffend Genehmigung der Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung (Art. 55 VPG)

Postcom · 2022-03-18 · Deutsch CH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2022 gemäss Hauptantrag der Post vom 24. Februar 2022 werden genehmigt.

E. 2 Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 4’590 Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.

E. 3 Die vorliegende Verfügung sowie die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröf- fentlicht. Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Beilage: − Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2022“ gemäss Hauptantrag der Post vom 24.02.2022

Kopie an: − BAKOM − Ernst & Young AG

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesver- waltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizule- gen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Dispositiv
  1. Die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2022 gemäss Hauptantrag der Post vom 24. Februar 2022 werden genehmigt.
  2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 4’590 Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
  3. Die vorliegende Verfügung sowie die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröf- fentlicht. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Beilage: − Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2022“ gemäss Hauptantrag der Post vom 24.02.2022 Kopie an: − BAKOM − Ernst & Young AG Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesver- waltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizule- gen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-8F893401/8

Eidgenössische Postkommission PostCom

POST CH AG PostCom; mum 3003 Bern

Sehr geehrte _____ Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 24. Februar 2022 legt die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Post) der Post- Com die Dienstleistungen der Grundversorgung 2022 vor und beantragt, die Zuweisung der Dienstleis- tungen zur Grundversorgung gemäss der Liste in Beilage 1 [recte: Beilage 2] sei zu genehmigen. Eventualiter beantragt die Post die Genehmigung der postalischen Dienstleistungen gemäss Beilage 2 [recte: Beilage 4].

Gemäss Art. 55 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) weist die Post die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuweisung jährlich bis

31. Januar für das laufende Jahr ein. Die Nichteinhaltung dieser Frist durch die Post ist Folge von vo- rangegangenen Gesprächen und bleibt ohne Konsequenzen.

Die PostCom prüft und genehmigt gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VPG die Zuweisung innerhalb eines Mo- nats. Die Zuweisung dient als Basis für die Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse zu den einzelnen Dienstleistungen und damit auch für den Nachweis des Quersubventionierungsverbots (Art. 55 Abs. 3 VPG). Der Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG ist deshalb in der Durchsetzung des Quersubventionierungsverbots zu sehen.

Die Post nimmt bei den Zuweisungen zur Grundversorgung gegenüber der mit Verfügung vom 28. Ja- nuar 2021 genehmigten Liste der Grundversorgungsdienstleistungen 2021 folgende Änderungen vor: - Briefe ins Ausland: Die Post bietet nur noch eine Geschwindigkeit an und befördert die ins Aus- land abgehenden Briefsendungen grundsätzlich als Priority. Zudem wird neu nach Inhalt der Sen- dung (Dokumente oder Waren) unterschieden. Kleinwarensendungen können nur noch als Ma- xibrief versendet werden. Diese Änderungen gelten für Privat- wie auch für Geschäftskunden. - Neues Produkt «Wahl- und Abstimmungsbrief»: Diese Sendungen waren bisher Teil der B2-Mas- sensendungen. Sie werden neu als eigenständiges Produkt bei den nicht prioritären Massensen- dungen geführt. Das neue Produkt ist nur für Geschäftskunden (Gemeinde- und Kantonsverwal- tungen) erhältlich. Verfügung 4/2022 betreffend Genehmigung der Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grund- versorgung 2022 (Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG) Aktenzeichen: PostCom-033-13/7/1 Bern, 18. März 2022 Einschreiben Die Schweizerische Post AG ______ Wankdorfallee 4 3030 Bern

2/2 PostCom-D-8F893401/8 Aktenzeichen: PostCom-033-13/7/1

- Mit einem Sternvermerk werden die geltenden Höchstmasse für Pakete im Inland sowie ins Aus- land aufgezeigt. - Weiter werden formelle bzw. redaktionelle Anpassungen in den Spalten 2, 3, 4 und 8 vorgenom- men, die sich nicht auf den Umfang der Grundversorgung auswirken.

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Die PostCom stellt fest, dass das in Art. 29 und 43 VPG aufgeführte Angebot der Grundversorgung mit den zugewiesenen Dienstleistungen korrekt abgebildet wird. Die unterbreiteten Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung für das Jahr 2022 werden deshalb gem. Hauptantrag genehmigt.

Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Gebühren- reglements der Postkommission). Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung be- tragen 4’590 Franken.

Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:

1. Die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2022 gemäss Hauptantrag der Post vom 24. Februar 2022 werden genehmigt.

2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 4’590 Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.

3. Die vorliegende Verfügung sowie die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröf- fentlicht. Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Beilage: − Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2022“ gemäss Hauptantrag der Post vom 24.02.2022

Kopie an: − BAKOM − Ernst & Young AG

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesver- waltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizule- gen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.