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Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-EC623401/4
3003 Bern POST CH AG PostCom; wiv
Sehr geehrte ____
Gemäss Art. 56 Abs. 1 VPG reicht die Post die Berechnungen der Nettokosten nach den Art. 49 und 50 und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Art. 51 der PostCom jährlich bis 31. März ein. Die PostCom ist gestützt auf Art. 56 Abs. 2 VPG für die Genehmigung zuständig. Die Post reichte der PostCom die «Berichterstattung an PostCom 2020» sowie den Bericht vom 8. März 2021 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragen unab- hängigen Wirtschaftsprüfers (Ernst & Young AG, nachfolgend EY) ein. Für die Prüfung zuhanden der PostCom gemäss Art. 57 VPG wurden von EY folgende Vor- gaben berücksichtigt: Verfügung 1/2013 betreffend Methodik der Berechnung der Nettokosten der Grundversor- gung, 7. Februar 2013 Verfügung 10/2016 betreffend Genehmigung des Szenarios ohne Verpflichtung zur Grundversorgung, 12. Mai 2016 Verfügung Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften, 4. Oktober 2018 Verfügung 3/2020 betreffend Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung, 3. Februar 2020 Verfügung 04/2021 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2020 Einschreiben Post CH AG ____ Leiterin Regulatory Affairs Wankdorfallee 4 3030 Bern Aktenzeichen: PostCom-261.5-./24 Bern, 6. Mai 2021
2/2 PostCom-D-EC623401/4 Aktenzeichen: PostCom-261.5-./24 Betreffend Einhaltung der Vorgaben für den Nettokostenausgleich: Ergebnis des reser- vierten Dienstes sowie der dazugehörige Nettokostenausgleich, die entrichtete Zusteller- mässigung und die Angaben des Nettokostenbetrags aus der Verpflichtung für die Dienst- leistungen des Zahlungsverkehrs.
Gemäss der Beurteilung von EY wurde die Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2020 in Übereinstimmung mit den Art. 49 und 50 VPG wie auch die Vorgaben zum Nettokostenaus- gleich nach Art. 51 VPG in allen wesentlichen Belangen eingehalten. Die PostCom hat die relevanten Angaben überprüft und an ihrer Sitzung vom 6. Mai 2021 die Berechnungen der Nettokosten für das Jahr 2020 genehmigt. Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von ____ Franken festgelegt.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Anne Seydoux-Christe Michel Noguet Präsidentin
Leiter Fachsekretariat
Kopie z.K. an Ernst & Young AG, Schanzenstrasse 4a, Postfach, 3001 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.