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VFG-4-2020

Verfügung 4/2020 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2019

Postcom · 2020-05-12 · Deutsch CH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Standort: Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-3B3C3401/1

3003 Bern POST CH AG PostCom; wiv Sehr g eeh rte Fra u Nuss bau me r Sehr geehrte ____

Nach Art. 56 Abs. 1 VPG reicht die Post die Berechnungen der Nettokosten nach den Art. 49 und 50 VPG und den Nachweis der Einhaltung der Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Art. 51 VPG der PostCom jährlich bis 31. März ein. Nach Art. 56 Abs. 2 VPG ist die PostCom für die Genehmigung der Berechnung der Nettokosten zuständig. Die Post reichte der PostCom die „Berichterstattung an PostCom 2019“ sowie den Bericht vom 9. März 2020 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragten unabhängigen Wirtschaftsprüfers Ernst & Young AG (nachfolgend EY) ein. Nach der Beurteilung von EY wurde in allen wesentlichen Belangen die Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2019 in Übereinstimmung mit den Art. 49 und 50 VPG und die Vorgaben zum Nettokostenausgleich nach Art. 51 VPG eingehalten. Die PostCom hat die relevanten Angaben überprüft und an ihrer Sitzung vom 7. Mai 2020 die Berechnungen der Nettokosten für das Jahr 2019 genehmigt. Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von ____ Franken festgelegt.

Aktenzeichen: PostCom-033-11/5/12 Bern, 12. Mai 2020 Verfügung 4/2020 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2019 Einschreiben Die Schweizerische Post AG ____ Regulatory Affairs Wankdorfallee 4 3030 Bern

Aktenzeichen: PostCom-033-11/5/12 2/2 PostCom-D-3B3C3401/1

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Géraldine Savary Präsidentin

Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Mitteilung an:  Ernst & Young AG, ____, Schanzenstrasse 4A, Postfach, 3001 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.