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VFG-4-2019

Verfügung 4/2019 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2019-03-22 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des zu Beginn dieses Jahrzehnts erbauten Einfamilienhauses an der Adresse Y_____ 2b, Z_____ (Parzelle Nr. ___4). Das Grundstück grenzt im Norden an die Quartierstrasse, im Osten an die Parzelle Nr. ___5 mit ebenfalls einem Einfamilienhaus (Haus- nummer 2a). Zwei weitere Liegenschaften im Süden (Hausnummern 4a und 4b) sind über eine nicht abparzellierte, ca. 3 m breite und mit Verbundsteinen ausgelegte Zufahrt erschlossen, die von der Quartierstrasse abzweigt und auf den Parzellen Nr. ___4 und ___5 verläuft, wobei die Grundstücksgrenze in der Mitte der Fahrbahn ist. Der ebenfalls mit Verbundsteinen ausgelegte Vorplatz der Liegenschaft des Gesuchstellers öffnet sich zu dieser Zufahrt hin und geht nahtlos in sie über. Zur Quartierstrasse ist der Vorplatz auf einer Breite von ca. 2 m offen, danach wird er durch ein Steinbeet bzw. eine Stützmauer begrenzt. Der Hausbriefkasten befindet sich unmittelbar neben der Haustüre an der zur Zufahrt ausgerichteten Hausfront. Er ist rund 4 m von der Fahr- bahn der Zufahrt und rund 12 m von der Grundstücksgrenze zur Quartierstrasse entfernt. (alle Distanzangaben gemessen ab Onlinekarten des Kantons Aargau, ________________________ _________________________)

2. Am 9. Juni 2017 bat die Post den Gesuchsteller brieflich um eine Kontaktaufnahme betreffend den Hausbriefkasten. Mit Schreiben vom 14. Juli und 5. September 2017 forderte die Post den Ge- suchsteller auf, den Briefkasten an die Vorgaben der Postverordnung anzupassen und ihn an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 kündigte die Post an, die Hauszustellung nach dem 16. Dezember 2017 einzustellen.

3. Mit Eingaben vom 8. Dezember 2017 (versendet am 11. Dezember), vom 13. Dezember 2017 so- wie vom 6. Januar 2018 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Hausbriefkastens. Er bezeichnete die Versetzung des Haus- briefkastens als unverhältnismässig und brachte vor, die Zustellung habe in den fünf Jahren zuvor gut geklappt. Er reichte namentlich einen Grundstücksplan und eine Fotodokumentation ein. Die PostCom leitete in der Folge ein Verwaltungsverfahren ein. Die Post informierte mit E-Mail vom

15. Dezember 2017, die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens sicherzustellen.

4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 die Abweisung des Gesuchs und zeigte einen Standortvorschlag an der Quartierstrasse, rechts der Zufahrt auf (Vorschlag A). Zudem erklärte sie sich im Sinne eines Entgegenkommens bereit, einen Standort am südlichen Ende des Vorplatzes beim Übergang zur Zufahrt zu den Hausnummern 4a und 4b zu akzeptieren (Vorschlag B).

5. Mit Schreiben vom 14. März 2018 hielt der Gesuchsteller an seinem Standpunkt fest. Er brachte vor, der Briefkastenstandort sei vom Architekten abgeklärt worden, und forderte für den Fall, dass er den Briefkasten versetzen müsse, die Kostenübernahme durch den Bund. Die Post verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2018 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 14. Februar 2018.

II. Erwägungen

6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

3/4

7. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.

8. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Haus- briefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentümer der Liegen- schaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch  Dokumentation  Gesetzgebung).

9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten ca. zwölf Meter von Grundstücksgrenze zur Quartierstrasse und rund vier Meter von der Fahrbahn der Zufahrt zu den dahinterliegenden Häu- sern entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erforder- nissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung einer Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

10. Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Diese Bestim- mung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücks- grenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Als Strasse im Sinne von Art. 74 Abs. 2 VPG ist im vorliegenden Fall die Quartierstrasse Y_____ zu verstehen, die sich kurz nach der Liegenschaft des Gesuchstellers in zwei nordwärts führende Äste verzweigt und jeweils in einer Sackgasse endet. Der verordnungskonforme Standort befindet sich somit an der Grund- stücksgrenze zur Quartierstrasse, rechts der Abzweigung der Zufahrt zu den Hausnummern 4a und 4b, mithin beim Übergang des Vorplatzes zum Steinbeet (Vorschlag A der Post). Die Post zeigte im Sinne eines Entgegenkommens einen weiteren Standort am südlichen Ende des Vorplatzes auf (Vorschlag B). Dazu ist festzuhalten, dass dieser Standort an der Zufahrt zu den Häusern Nr. 4a und 4b rund 12 m von der Strasse entfernt ist und damit nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 2 VPG entspricht. Er ist somit nicht verordnungskonform. Zwar ist anzunehmen, dass der Postbote zur Bedienung der Hausnummern 4a und 4b regelmässig an daran vorbeifah- ren wird. Andere Zusteller werden das aber nicht zwingend tun müssen, so dass ein Briefkasten an diesem Standort für sie einen Mehraufwand zur Folge hätte.

11. Der bestehende Briefkasten steht – mit einem Pflanzentopf davor – in einer Ecke und kann nicht mit dem Zustellfahrzeug erreicht werden. Zur Bedienung des bestehenden Briefkastens muss das Zustellpersonal daher einen Mehrweg zurücklegen, mehrere Meter davon auch zu Fuss. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im vorliegenden Fall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist

4/4

der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung. Die Versetzung des Briefkas- tens ist daher verhältnismässig.

12. Der Gesuchsteller bringt vor, dass der Briefkastenstandort vom Architekten abgeklärt worden sei. Zudem fordert er eine Kostenübernahme durch den Bund, sollte er den Briefkasten versetzen müssen. Dem steht jedoch die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers entgegen, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen und frei zugänglichen Hausbriefkasten aufzustellen (Art. 73 Abs. 1 VPG). Da der Standort nicht verordnungskonform ist, muss der Gesuchsteller für die Ver- setzung des Hausbriefkastens selber aufkommen. Daran ändert auch die implizite Behauptung nichts, die Post habe den bestehenden Standort genehmigt, zumal der Gesuchsteller seine Be- hauptung weder belegt noch genauer ausführt. Da der Gesuchsteller die behauptete Zusicherung nicht beweisen kann, kann er daraus keine Rechte ableiten.

13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postver- ordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten an die Strasse (gemäss Vorschlag A der Post) zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

14. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer des zu Beginn dieses Jahrzehnts erbauten Einfamilienhauses an der Adresse Y_____ 2b, Z_____ (Parzelle Nr. ___4). Das Grundstück grenzt im Norden an die Quartierstrasse, im Osten an die Parzelle Nr. ___5 mit ebenfalls einem Einfamilienhaus (Haus- nummer 2a). Zwei weitere Liegenschaften im Süden (Hausnummern 4a und 4b) sind über eine nicht abparzellierte, ca. 3 m breite und mit Verbundsteinen ausgelegte Zufahrt erschlossen, die von der Quartierstrasse abzweigt und auf den Parzellen Nr. ___4 und ___5 verläuft, wobei die Grundstücksgrenze in der Mitte der Fahrbahn ist. Der ebenfalls mit Verbundsteinen ausgelegte Vorplatz der Liegenschaft des Gesuchstellers öffnet sich zu dieser Zufahrt hin und geht nahtlos in sie über. Zur Quartierstrasse ist der Vorplatz auf einer Breite von ca. 2 m offen, danach wird er durch ein Steinbeet bzw. eine Stützmauer begrenzt. Der Hausbriefkasten befindet sich unmittelbar neben der Haustüre an der zur Zufahrt ausgerichteten Hausfront. Er ist rund 4 m von der Fahr- bahn der Zufahrt und rund 12 m von der Grundstücksgrenze zur Quartierstrasse entfernt. (alle Distanzangaben gemessen ab Onlinekarten des Kantons Aargau, ________________________ _________________________)

E. 2 Am 9. Juni 2017 bat die Post den Gesuchsteller brieflich um eine Kontaktaufnahme betreffend den Hausbriefkasten. Mit Schreiben vom 14. Juli und 5. September 2017 forderte die Post den Ge- suchsteller auf, den Briefkasten an die Vorgaben der Postverordnung anzupassen und ihn an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 kündigte die Post an, die Hauszustellung nach dem 16. Dezember 2017 einzustellen.

E. 3 Mit Eingaben vom 8. Dezember 2017 (versendet am 11. Dezember), vom 13. Dezember 2017 so- wie vom 6. Januar 2018 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Hausbriefkastens. Er bezeichnete die Versetzung des Haus- briefkastens als unverhältnismässig und brachte vor, die Zustellung habe in den fünf Jahren zuvor gut geklappt. Er reichte namentlich einen Grundstücksplan und eine Fotodokumentation ein. Die PostCom leitete in der Folge ein Verwaltungsverfahren ein. Die Post informierte mit E-Mail vom

15. Dezember 2017, die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens sicherzustellen.

E. 4 Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 die Abweisung des Gesuchs und zeigte einen Standortvorschlag an der Quartierstrasse, rechts der Zufahrt auf (Vorschlag A). Zudem erklärte sie sich im Sinne eines Entgegenkommens bereit, einen Standort am südlichen Ende des Vorplatzes beim Übergang zur Zufahrt zu den Hausnummern 4a und 4b zu akzeptieren (Vorschlag B).

E. 5 Mit Schreiben vom 14. März 2018 hielt der Gesuchsteller an seinem Standpunkt fest. Er brachte vor, der Briefkastenstandort sei vom Architekten abgeklärt worden, und forderte für den Fall, dass er den Briefkasten versetzen müsse, die Kostenübernahme durch den Bund. Die Post verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2018 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 14. Februar 2018.

II. Erwägungen

E. 6 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

3/4

E. 7 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.

E. 8 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Haus- briefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentümer der Liegen- schaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch  Dokumentation  Gesetzgebung).

E. 9 Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten ca. zwölf Meter von Grundstücksgrenze zur Quartierstrasse und rund vier Meter von der Fahrbahn der Zufahrt zu den dahinterliegenden Häu- sern entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erforder- nissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung einer Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

E. 10 Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Diese Bestim- mung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücks- grenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Als Strasse im Sinne von Art. 74 Abs. 2 VPG ist im vorliegenden Fall die Quartierstrasse Y_____ zu verstehen, die sich kurz nach der Liegenschaft des Gesuchstellers in zwei nordwärts führende Äste verzweigt und jeweils in einer Sackgasse endet. Der verordnungskonforme Standort befindet sich somit an der Grund- stücksgrenze zur Quartierstrasse, rechts der Abzweigung der Zufahrt zu den Hausnummern 4a und 4b, mithin beim Übergang des Vorplatzes zum Steinbeet (Vorschlag A der Post). Die Post zeigte im Sinne eines Entgegenkommens einen weiteren Standort am südlichen Ende des Vorplatzes auf (Vorschlag B). Dazu ist festzuhalten, dass dieser Standort an der Zufahrt zu den Häusern Nr. 4a und 4b rund 12 m von der Strasse entfernt ist und damit nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 2 VPG entspricht. Er ist somit nicht verordnungskonform. Zwar ist anzunehmen, dass der Postbote zur Bedienung der Hausnummern 4a und 4b regelmässig an daran vorbeifah- ren wird. Andere Zusteller werden das aber nicht zwingend tun müssen, so dass ein Briefkasten an diesem Standort für sie einen Mehraufwand zur Folge hätte.

E. 11 Der bestehende Briefkasten steht – mit einem Pflanzentopf davor – in einer Ecke und kann nicht mit dem Zustellfahrzeug erreicht werden. Zur Bedienung des bestehenden Briefkastens muss das Zustellpersonal daher einen Mehrweg zurücklegen, mehrere Meter davon auch zu Fuss. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im vorliegenden Fall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist

4/4

der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung. Die Versetzung des Briefkas- tens ist daher verhältnismässig.

E. 12 Der Gesuchsteller bringt vor, dass der Briefkastenstandort vom Architekten abgeklärt worden sei. Zudem fordert er eine Kostenübernahme durch den Bund, sollte er den Briefkasten versetzen müssen. Dem steht jedoch die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers entgegen, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen und frei zugänglichen Hausbriefkasten aufzustellen (Art. 73 Abs. 1 VPG). Da der Standort nicht verordnungskonform ist, muss der Gesuchsteller für die Ver- setzung des Hausbriefkastens selber aufkommen. Daran ändert auch die implizite Behauptung nichts, die Post habe den bestehenden Standort genehmigt, zumal der Gesuchsteller seine Be- hauptung weder belegt noch genauer ausführt. Da der Gesuchsteller die behauptete Zusicherung nicht beweisen kann, kann er daraus keine Rechte ableiten.

E. 13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postver- ordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten an die Strasse (gemäss Vorschlag A der Post) zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 14 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.61193

Verfügung Nr. 4/2019

vom 22. März 2019

der Eidgenössischen Postkommission PostCom datum

in Sachen

A_____, Y_____ 2b, Z_____ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend Standort Hausbriefkasten

2/4

I. Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des zu Beginn dieses Jahrzehnts erbauten Einfamilienhauses an der Adresse Y_____ 2b, Z_____ (Parzelle Nr. ___4). Das Grundstück grenzt im Norden an die Quartierstrasse, im Osten an die Parzelle Nr. ___5 mit ebenfalls einem Einfamilienhaus (Haus- nummer 2a). Zwei weitere Liegenschaften im Süden (Hausnummern 4a und 4b) sind über eine nicht abparzellierte, ca. 3 m breite und mit Verbundsteinen ausgelegte Zufahrt erschlossen, die von der Quartierstrasse abzweigt und auf den Parzellen Nr. ___4 und ___5 verläuft, wobei die Grundstücksgrenze in der Mitte der Fahrbahn ist. Der ebenfalls mit Verbundsteinen ausgelegte Vorplatz der Liegenschaft des Gesuchstellers öffnet sich zu dieser Zufahrt hin und geht nahtlos in sie über. Zur Quartierstrasse ist der Vorplatz auf einer Breite von ca. 2 m offen, danach wird er durch ein Steinbeet bzw. eine Stützmauer begrenzt. Der Hausbriefkasten befindet sich unmittelbar neben der Haustüre an der zur Zufahrt ausgerichteten Hausfront. Er ist rund 4 m von der Fahr- bahn der Zufahrt und rund 12 m von der Grundstücksgrenze zur Quartierstrasse entfernt. (alle Distanzangaben gemessen ab Onlinekarten des Kantons Aargau, ________________________ _________________________)

2. Am 9. Juni 2017 bat die Post den Gesuchsteller brieflich um eine Kontaktaufnahme betreffend den Hausbriefkasten. Mit Schreiben vom 14. Juli und 5. September 2017 forderte die Post den Ge- suchsteller auf, den Briefkasten an die Vorgaben der Postverordnung anzupassen und ihn an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 kündigte die Post an, die Hauszustellung nach dem 16. Dezember 2017 einzustellen.

3. Mit Eingaben vom 8. Dezember 2017 (versendet am 11. Dezember), vom 13. Dezember 2017 so- wie vom 6. Januar 2018 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und beantragte sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Hausbriefkastens. Er bezeichnete die Versetzung des Haus- briefkastens als unverhältnismässig und brachte vor, die Zustellung habe in den fünf Jahren zuvor gut geklappt. Er reichte namentlich einen Grundstücksplan und eine Fotodokumentation ein. Die PostCom leitete in der Folge ein Verwaltungsverfahren ein. Die Post informierte mit E-Mail vom

15. Dezember 2017, die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens sicherzustellen.

4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2018 die Abweisung des Gesuchs und zeigte einen Standortvorschlag an der Quartierstrasse, rechts der Zufahrt auf (Vorschlag A). Zudem erklärte sie sich im Sinne eines Entgegenkommens bereit, einen Standort am südlichen Ende des Vorplatzes beim Übergang zur Zufahrt zu den Hausnummern 4a und 4b zu akzeptieren (Vorschlag B).

5. Mit Schreiben vom 14. März 2018 hielt der Gesuchsteller an seinem Standpunkt fest. Er brachte vor, der Briefkastenstandort sei vom Architekten abgeklärt worden, und forderte für den Fall, dass er den Briefkasten versetzen müsse, die Kostenübernahme durch den Bund. Die Post verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2018 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen und verwies auf ihre Stellungnahme vom 14. Februar 2018.

II. Erwägungen

6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

3/4

7. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.

8. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingungen für die Haus- briefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentümer der Liegen- schaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch  Dokumentation  Gesetzgebung).

9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten ca. zwölf Meter von Grundstücksgrenze zur Quartierstrasse und rund vier Meter von der Fahrbahn der Zufahrt zu den dahinterliegenden Häu- sern entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erforder- nissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung einer Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

10. Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Diese Bestim- mung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücks- grenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1, mit Hinweis auf Urteil A-3895/2011 vom 18. April 2012, E. 4.1.1 und 4.1.5). Als Strasse im Sinne von Art. 74 Abs. 2 VPG ist im vorliegenden Fall die Quartierstrasse Y_____ zu verstehen, die sich kurz nach der Liegenschaft des Gesuchstellers in zwei nordwärts führende Äste verzweigt und jeweils in einer Sackgasse endet. Der verordnungskonforme Standort befindet sich somit an der Grund- stücksgrenze zur Quartierstrasse, rechts der Abzweigung der Zufahrt zu den Hausnummern 4a und 4b, mithin beim Übergang des Vorplatzes zum Steinbeet (Vorschlag A der Post). Die Post zeigte im Sinne eines Entgegenkommens einen weiteren Standort am südlichen Ende des Vorplatzes auf (Vorschlag B). Dazu ist festzuhalten, dass dieser Standort an der Zufahrt zu den Häusern Nr. 4a und 4b rund 12 m von der Strasse entfernt ist und damit nicht der Vorgabe von Art. 74 Abs. 2 VPG entspricht. Er ist somit nicht verordnungskonform. Zwar ist anzunehmen, dass der Postbote zur Bedienung der Hausnummern 4a und 4b regelmässig an daran vorbeifah- ren wird. Andere Zusteller werden das aber nicht zwingend tun müssen, so dass ein Briefkasten an diesem Standort für sie einen Mehraufwand zur Folge hätte.

11. Der bestehende Briefkasten steht – mit einem Pflanzentopf davor – in einer Ecke und kann nicht mit dem Zustellfahrzeug erreicht werden. Zur Bedienung des bestehenden Briefkastens muss das Zustellpersonal daher einen Mehrweg zurücklegen, mehrere Meter davon auch zu Fuss. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im vorliegenden Fall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist

4/4

der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehaltung. Die Versetzung des Briefkas- tens ist daher verhältnismässig.

12. Der Gesuchsteller bringt vor, dass der Briefkastenstandort vom Architekten abgeklärt worden sei. Zudem fordert er eine Kostenübernahme durch den Bund, sollte er den Briefkasten versetzen müssen. Dem steht jedoch die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers entgegen, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen und frei zugänglichen Hausbriefkasten aufzustellen (Art. 73 Abs. 1 VPG). Da der Standort nicht verordnungskonform ist, muss der Gesuchsteller für die Ver- setzung des Hausbriefkastens selber aufkommen. Daran ändert auch die implizite Behauptung nichts, die Post habe den bestehenden Standort genehmigt, zumal der Gesuchsteller seine Be- hauptung weder belegt noch genauer ausführt. Da der Gesuchsteller die behauptete Zusicherung nicht beweisen kann, kann er daraus keine Rechte ableiten.

13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postver- ordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten an die Strasse (gemäss Vorschlag A der Post) zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

14. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.

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