Dispositiv
- Der Antrag der Schweizerischen Post AG vom 20. Dezember 2017 wird gutgeheissen, und die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2018 wird genehmigt.
- Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf Fr. 1‘550.- festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
- Die vorliegende Verfügung und die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröffent- licht. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Georges Champoud Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Beilage: Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2018“, gemäss Antrag der Post vom 20.12.2017 Kopie an: BAKOM, Sektion Post KPMG AG Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Magdalena Mühlethaler Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 465 50 87, Fax +41 58 462 50 76 magdalena.muehlethaler@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
CH-3003 Bern, PostCom /mum Einschreiben Die Schweizerische Post AG _____ _____ Wankdorfallee 4 3030 Bern
Bern, 26.01.2018
Verfügung 4/2018 betreffend Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundver- sorgung (Art. 55 VPG) Sehr geehrte _____ Sehr geehrte Damen und Herren
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2017 legte die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Post) der PostCom die Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2018“ vor und beantragte, die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung gemäss dieser Liste sei zu genehmigen.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) weist die Post die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuweisung jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr ein. Die PostCom prüft und genehmigt gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VPG die Zuweisung innerhalb eines Monats. Die Zuweisung dient als Basis für die Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse zu den einzelnen Dienstleistungen und damit auch für den Nachweis des Quersubventionierungsverbots (Art. 55 Abs. 3 VPG). Der Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG ist deshalb in der Durchsetzung des Quersubventionierungsverbots zu sehen.
Die PostCom hat die Zuweisungen zur Grundversorgung für das Jahr 2018 geprüft. Gegenüber der mit Verfügung vom 25. Januar 2017 genehmigten Liste der Grundversorgungsdienstleistungen 2016 werden folgende Änderungen vorgenommen: - Streichung von A-Post Plus für Geschäftskunden aus der Grundversorgung; für Privatkunden war die Dienstleistung schon bisher nicht mehr Teil der Grundversorgung. Die Massnahme stellt da- mit eine Anpassung an Privatkundensortiment dar. Das Grundversorgungsangebot für Privatkun- den bleibt unverändert. - Formelle Anpassung der Darstellung des Zustellnachweises für Pakete im Inland und im Export. Die neue Darstellung ist präziser und erhöht die Verständlichkeit.
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Die PostCom stellt fest, dass das in Art. 29 und 43 VPG aufgeführte Angebot der Grundversorgung mit den zugewiesenen Dienstleistungen korrekt abgebildet wird. Die unterbreiteten Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung für das Jahr 2018 werden deshalb genehmigt.
Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Gebühren- reglements der Postkommission). Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen 1‘550 Franken.
Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:
1. Der Antrag der Schweizerischen Post AG vom 20. Dezember 2017 wird gutgeheissen, und die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2018 wird genehmigt. 2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf Fr. 1‘550.- festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen. 3. Die vorliegende Verfügung und die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröffent- licht.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Georges Champoud Vizepräsident Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Beilage: Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2018“, gemäss Antrag der Post vom 20.12.2017
Kopie an: BAKOM, Sektion Post KPMG AG
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.