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VFG-4-2017

Verfügung 4/2017 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2017-01-24 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses am Z____weg 29 in Y_____. Die Lie- genschaft befindet sich schräg gegenüber einem Schulhaus. Die Geschwindigkeit auf der Quar- tierstrasse (kein Mittelstreifen, kein Trottoir) ist auf 30 km/h begrenzt. Das Grundstück der Ge- suchsteller grenzt direkt an die Strasse. Der Zugang zur Liegenschaft erfolgt über einen rund 6 m breiten, asphaltierten Vorplatz und den anschliessenden Carport. Der Briefkasten befindet sich neben der Einfahrt zum Carport am linken, westlichen Rand des Vorplatzes. Er ist 4,8 m von der Grundstücksgrenze entfernt.

2. Im September 2015 bezogen die Gesuchsteller ihre neu erbaute Liegenschaft. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) nahm in der Folge die Hauszustellung auf. Am 29. September und 1. Dezem- ber 2015 fanden zwei Begehungen vor Ort statt, anlässlich derer die Post die Gesuchsteller auf- forderte, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Die Gesuchsteller gelangten darauf mit Schreiben vom 9. Januar 2016 an die PostCom. Da der postinterne Prozess noch nicht ausgeschöpft war, wartete diese jedoch mit der Einleitung eines Verfahrens zu. Die Post bekräftigte mit den Schreiben vom 2. Februar und 1. März 2016 an die Gesuchsteller ihre Forde- rung. Im zweiten Schreiben kündigte sie zudem die Einstellung der Hauszustellung nach dem 15. April 2016 an. In der Folge eröffnete die PostCom am 16. März 2016 ein Verfahren.

3. Die Gesuchsteller beantragen sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstand- orts. In den Schreiben und Stellungnahmen vom 9. Januar, 9. April und 31. Mai 2016 bringen sie dafür im Wesentlichen Sicherheitsgründe vor, zumal der Vorplatz als Wendeplatz von Eltern be- nutzt werde, die ihre Kinder mit dem Auto in die Schule bringen und wieder abholen würden. Zu- dem könne der bestehende Briefkasten dank der Breite des Vorplatzes ohne Mehraufwand und ohne vom Fahrzeug abzusteigen bedient werden.

4. Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 2. Mai und 6. Juli 2016 die Abweisung des Ge- suchs. Sie zeigt zwei mögliche Standorte an der Grundstücksgrenze bzw. Strasse, rechts und links des Vorplatzes, auf.

5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

7. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref- fend den Briefkastenstandort beantragen.

8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige

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zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläute- rungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten neben dem Carport, 4,8 m von der Grund- stücksgrenze und der Strasse entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die betroffene Liegenschaft ist kein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

10. Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme zwei Standorte an der Grundstücksgrenze, links und rechts des Vorplatzes, auf. Diese befinden sich beim allgemein benutzten Zugang und entsprechen so- mit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG.

11. Die Gesuchsteller bringen vor, dass der Vorplatz ihrer Liegenschaft als Wendeplatz von „Elternta- xis“ benutzt werde, die ihre Kinder vor der Schule abladen und wieder abholen würden. Gemäss den Gesuchstellern sei der Briefkasten zurückversetzt aufgestellt worden, um die Ein- und Aus- fahrt möglichst übersichtlich zu gestalten und das Unfallrisiko (herumspringende Kinder) zu mini- mieren. Die Gesuchsteller befürchten zudem, bei einem Unfall mit einem spielenden Kind ge- stützt auf die Werkeigentümerhaftpflicht belangt zu werden, sollte der Briefkasten an der Grundstücksgrenze stehen. Die von den Parteien beigebrachten Fotodokumentationen zeigen links und rechts des Vorplat- zes ein offenes, unverbautes Gelände auf. Relevante Sichthindernisse sind keine erkennbar. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern ein einzelner Briefkasten bei ansonsten freier Sicht auf die Strasse eine relevante Sichtbeeinträchtigung und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen sollte, zumal die Strasse mit maximal 30 km/h befahren werden darf. Auf einem schmalen Pfosten gestellt vermag ein Briefkasten ein spielendes Kind nicht zu verdecken, ge- schweige denn herannahende Fahrzeuge oder Fussgänger. Bei gebührender Vorsicht (Ausfahrt im Schritttempo) stellt ein Briefkasten neben der Zufahrt deshalb keine verkehrssicherheitsrele- vante Beeinträchtigung dar. Es steht den Gesuchstellern zudem frei, den Missbrauch ihres Vor- platzes durch Elterntaxis mit geeigneten Massnahmen einzuschränken. Der angebliche Umweg, den die Elterntaxis bei fehlender Wendemöglichkeit in Kauf zu nehmen hätten, kann nicht zum Nachteil der Post und der postalischen Grundversorgung berücksichtigt werden.

12. Mit der Rüge, die Bedienung des bestehenden Briefkastens verursache nur einen minimalen Zu- satzaufwand und könne direkt vom Fahrzeug aus erfolgen, bringt der Gesuchsteller eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor. Dem ist entgegenzuhalten, dass der heutige Brief- kasten, der sich neben dem Carport, 4,85 m von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt befindet, mit dem Zustellfahrzeug wenn überhaupt nur in einen engen Bogen erreicht werden kann. Nach der Zustellung muss das Zustellpersonal wieder in die Strasse einbiegen. Demgegenüber kann ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze ohne Umweg und demnach ohne Mehraufwand bedient werden. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Ziff. 13; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehr- aufwand für die Zustellung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – in- folge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der

4/4

Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und über- wiegt das Interesse des Gesuchstellers am bestehenden Briefkastenstandort. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.

13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn die Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen.

14. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses am Z____weg 29 in Y_____. Die Lie- genschaft befindet sich schräg gegenüber einem Schulhaus. Die Geschwindigkeit auf der Quar- tierstrasse (kein Mittelstreifen, kein Trottoir) ist auf 30 km/h begrenzt. Das Grundstück der Ge- suchsteller grenzt direkt an die Strasse. Der Zugang zur Liegenschaft erfolgt über einen rund 6 m breiten, asphaltierten Vorplatz und den anschliessenden Carport. Der Briefkasten befindet sich neben der Einfahrt zum Carport am linken, westlichen Rand des Vorplatzes. Er ist 4,8 m von der Grundstücksgrenze entfernt.

E. 2 Im September 2015 bezogen die Gesuchsteller ihre neu erbaute Liegenschaft. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) nahm in der Folge die Hauszustellung auf. Am 29. September und 1. Dezem- ber 2015 fanden zwei Begehungen vor Ort statt, anlässlich derer die Post die Gesuchsteller auf- forderte, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Die Gesuchsteller gelangten darauf mit Schreiben vom 9. Januar 2016 an die PostCom. Da der postinterne Prozess noch nicht ausgeschöpft war, wartete diese jedoch mit der Einleitung eines Verfahrens zu. Die Post bekräftigte mit den Schreiben vom 2. Februar und 1. März 2016 an die Gesuchsteller ihre Forde- rung. Im zweiten Schreiben kündigte sie zudem die Einstellung der Hauszustellung nach dem 15. April 2016 an. In der Folge eröffnete die PostCom am 16. März 2016 ein Verfahren.

E. 3 Die Gesuchsteller beantragen sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstand- orts. In den Schreiben und Stellungnahmen vom 9. Januar, 9. April und 31. Mai 2016 bringen sie dafür im Wesentlichen Sicherheitsgründe vor, zumal der Vorplatz als Wendeplatz von Eltern be- nutzt werde, die ihre Kinder mit dem Auto in die Schule bringen und wieder abholen würden. Zu- dem könne der bestehende Briefkasten dank der Breite des Vorplatzes ohne Mehraufwand und ohne vom Fahrzeug abzusteigen bedient werden.

E. 4 Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 2. Mai und 6. Juli 2016 die Abweisung des Ge- suchs. Sie zeigt zwei mögliche Standorte an der Grundstücksgrenze bzw. Strasse, rechts und links des Vorplatzes, auf.

E. 5 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen

E. 6 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 7 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref- fend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 8 Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige

3/4

zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläute- rungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

E. 9 Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten neben dem Carport, 4,8 m von der Grund- stücksgrenze und der Strasse entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die betroffene Liegenschaft ist kein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

E. 10 Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme zwei Standorte an der Grundstücksgrenze, links und rechts des Vorplatzes, auf. Diese befinden sich beim allgemein benutzten Zugang und entsprechen so- mit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG.

E. 11 Die Gesuchsteller bringen vor, dass der Vorplatz ihrer Liegenschaft als Wendeplatz von „Elternta- xis“ benutzt werde, die ihre Kinder vor der Schule abladen und wieder abholen würden. Gemäss den Gesuchstellern sei der Briefkasten zurückversetzt aufgestellt worden, um die Ein- und Aus- fahrt möglichst übersichtlich zu gestalten und das Unfallrisiko (herumspringende Kinder) zu mini- mieren. Die Gesuchsteller befürchten zudem, bei einem Unfall mit einem spielenden Kind ge- stützt auf die Werkeigentümerhaftpflicht belangt zu werden, sollte der Briefkasten an der Grundstücksgrenze stehen. Die von den Parteien beigebrachten Fotodokumentationen zeigen links und rechts des Vorplat- zes ein offenes, unverbautes Gelände auf. Relevante Sichthindernisse sind keine erkennbar. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern ein einzelner Briefkasten bei ansonsten freier Sicht auf die Strasse eine relevante Sichtbeeinträchtigung und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen sollte, zumal die Strasse mit maximal 30 km/h befahren werden darf. Auf einem schmalen Pfosten gestellt vermag ein Briefkasten ein spielendes Kind nicht zu verdecken, ge- schweige denn herannahende Fahrzeuge oder Fussgänger. Bei gebührender Vorsicht (Ausfahrt im Schritttempo) stellt ein Briefkasten neben der Zufahrt deshalb keine verkehrssicherheitsrele- vante Beeinträchtigung dar. Es steht den Gesuchstellern zudem frei, den Missbrauch ihres Vor- platzes durch Elterntaxis mit geeigneten Massnahmen einzuschränken. Der angebliche Umweg, den die Elterntaxis bei fehlender Wendemöglichkeit in Kauf zu nehmen hätten, kann nicht zum Nachteil der Post und der postalischen Grundversorgung berücksichtigt werden.

E. 12 Mit der Rüge, die Bedienung des bestehenden Briefkastens verursache nur einen minimalen Zu- satzaufwand und könne direkt vom Fahrzeug aus erfolgen, bringt der Gesuchsteller eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor. Dem ist entgegenzuhalten, dass der heutige Brief- kasten, der sich neben dem Carport, 4,85 m von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt befindet, mit dem Zustellfahrzeug wenn überhaupt nur in einen engen Bogen erreicht werden kann. Nach der Zustellung muss das Zustellpersonal wieder in die Strasse einbiegen. Demgegenüber kann ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze ohne Umweg und demnach ohne Mehraufwand bedient werden. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Ziff. 13; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehr- aufwand für die Zustellung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – in- folge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der

4/4

Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und über- wiegt das Interesse des Gesuchstellers am bestehenden Briefkastenstandort. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.

E. 13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn die Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen.

E. 14 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):  A_____ und B_____ C_____  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.24858

Verfügung Nr. 4/2017

vom 24.01.2017

der Eidgenössischen Postkommission PostCom 09 01 2017

in Sachen

A_____ und B_____ C_____ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Standort Hausbriefkasten

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I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses am Z____weg 29 in Y_____. Die Lie- genschaft befindet sich schräg gegenüber einem Schulhaus. Die Geschwindigkeit auf der Quar- tierstrasse (kein Mittelstreifen, kein Trottoir) ist auf 30 km/h begrenzt. Das Grundstück der Ge- suchsteller grenzt direkt an die Strasse. Der Zugang zur Liegenschaft erfolgt über einen rund 6 m breiten, asphaltierten Vorplatz und den anschliessenden Carport. Der Briefkasten befindet sich neben der Einfahrt zum Carport am linken, westlichen Rand des Vorplatzes. Er ist 4,8 m von der Grundstücksgrenze entfernt.

2. Im September 2015 bezogen die Gesuchsteller ihre neu erbaute Liegenschaft. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) nahm in der Folge die Hauszustellung auf. Am 29. September und 1. Dezem- ber 2015 fanden zwei Begehungen vor Ort statt, anlässlich derer die Post die Gesuchsteller auf- forderte, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Die Gesuchsteller gelangten darauf mit Schreiben vom 9. Januar 2016 an die PostCom. Da der postinterne Prozess noch nicht ausgeschöpft war, wartete diese jedoch mit der Einleitung eines Verfahrens zu. Die Post bekräftigte mit den Schreiben vom 2. Februar und 1. März 2016 an die Gesuchsteller ihre Forde- rung. Im zweiten Schreiben kündigte sie zudem die Einstellung der Hauszustellung nach dem 15. April 2016 an. In der Folge eröffnete die PostCom am 16. März 2016 ein Verfahren.

3. Die Gesuchsteller beantragen sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstand- orts. In den Schreiben und Stellungnahmen vom 9. Januar, 9. April und 31. Mai 2016 bringen sie dafür im Wesentlichen Sicherheitsgründe vor, zumal der Vorplatz als Wendeplatz von Eltern be- nutzt werde, die ihre Kinder mit dem Auto in die Schule bringen und wieder abholen würden. Zu- dem könne der bestehende Briefkasten dank der Breite des Vorplatzes ohne Mehraufwand und ohne vom Fahrzeug abzusteigen bedient werden.

4. Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 2. Mai und 6. Juli 2016 die Abweisung des Ge- suchs. Sie zeigt zwei mögliche Standorte an der Grundstücksgrenze bzw. Strasse, rechts und links des Vorplatzes, auf.

5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

7. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betref- fend den Briefkastenstandort beantragen.

8. Der Bundesrat hat gestützt auf die Ermächtigung in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedin- gungen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Ei- gentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten ei- nen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige

3/4

zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläute- rungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung.

9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Briefkasten neben dem Carport, 4,8 m von der Grund- stücksgrenze und der Strasse entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die betroffene Liegenschaft ist kein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus gemäss Art. 74 Abs. 3 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

10. Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme zwei Standorte an der Grundstücksgrenze, links und rechts des Vorplatzes, auf. Diese befinden sich beim allgemein benutzten Zugang und entsprechen so- mit den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG.

11. Die Gesuchsteller bringen vor, dass der Vorplatz ihrer Liegenschaft als Wendeplatz von „Elternta- xis“ benutzt werde, die ihre Kinder vor der Schule abladen und wieder abholen würden. Gemäss den Gesuchstellern sei der Briefkasten zurückversetzt aufgestellt worden, um die Ein- und Aus- fahrt möglichst übersichtlich zu gestalten und das Unfallrisiko (herumspringende Kinder) zu mini- mieren. Die Gesuchsteller befürchten zudem, bei einem Unfall mit einem spielenden Kind ge- stützt auf die Werkeigentümerhaftpflicht belangt zu werden, sollte der Briefkasten an der Grundstücksgrenze stehen. Die von den Parteien beigebrachten Fotodokumentationen zeigen links und rechts des Vorplat- zes ein offenes, unverbautes Gelände auf. Relevante Sichthindernisse sind keine erkennbar. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern ein einzelner Briefkasten bei ansonsten freier Sicht auf die Strasse eine relevante Sichtbeeinträchtigung und damit eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellen sollte, zumal die Strasse mit maximal 30 km/h befahren werden darf. Auf einem schmalen Pfosten gestellt vermag ein Briefkasten ein spielendes Kind nicht zu verdecken, ge- schweige denn herannahende Fahrzeuge oder Fussgänger. Bei gebührender Vorsicht (Ausfahrt im Schritttempo) stellt ein Briefkasten neben der Zufahrt deshalb keine verkehrssicherheitsrele- vante Beeinträchtigung dar. Es steht den Gesuchstellern zudem frei, den Missbrauch ihres Vor- platzes durch Elterntaxis mit geeigneten Massnahmen einzuschränken. Der angebliche Umweg, den die Elterntaxis bei fehlender Wendemöglichkeit in Kauf zu nehmen hätten, kann nicht zum Nachteil der Post und der postalischen Grundversorgung berücksichtigt werden.

12. Mit der Rüge, die Bedienung des bestehenden Briefkastens verursache nur einen minimalen Zu- satzaufwand und könne direkt vom Fahrzeug aus erfolgen, bringt der Gesuchsteller eine Verlet- zung des Verhältnismässigkeitsprinzips vor. Dem ist entgegenzuhalten, dass der heutige Brief- kasten, der sich neben dem Carport, 4,85 m von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt befindet, mit dem Zustellfahrzeug wenn überhaupt nur in einen engen Bogen erreicht werden kann. Nach der Zustellung muss das Zustellpersonal wieder in die Strasse einbiegen. Demgegenüber kann ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze ohne Umweg und demnach ohne Mehraufwand bedient werden. In Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Ziff. 13; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehr- aufwand für die Zustellung nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern – in- folge der Grundversorgungsverpflichtung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der

4/4

Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und über- wiegt das Interesse des Gesuchstellers am bestehenden Briefkastenstandort. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.

13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn die Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellen.

14. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):

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Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.