opencaselaw.ch

VFG-33-2016

Verfügung 33/2016 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2016-10-06 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des vor rund acht Jahren erbauten Einfamilienhauses an der Z_____strasse 53 in Y_____, das er mit seiner Familie bewohnt. Das Grundstück (Parzelle Nr. xx62) liegt an einem Steilhang und wird durch eine parallel zur Strasse ansteigende Zufahrt er- schlossen. Diese mündet in einen rund 10 m langen und 7,5 m breiten Vorplatz. Die Breite der Zufahrt beträgt bei der Einmündung 3,20 m. Bergseitig – im Norden - grenzen Stützmauern die Zufahrt und den vorderen Teil des Vorplatzes gegen das ansteigende Gelände ab. Zudem grenzt das Wohnhaus auf dieser Seite an den Vorplatz. Talseitig – im Süden - begrenzt eine durchge- hende, niedrige Stützmauer die Zufahrt und den Vorplatz. Die Zufahrt liegt hauptsächlich auf dem Grundstück der Gemeinde und zu einem geringeren Teil auf dem Grundstück des Nachbarns (Parzelle Nr. xx64). Der Vorplatz liegt grösstenteils auf dem Grundstück des Gesuchstellers, der südliche Teil entlang der talseitigen Stützmauer liegt auf dem Grundstück der Gemeinde. Der Hausbriefkasten ist an der Fassade des Hauses montiert, rund fünf Meter von der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz entfernt.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. Juni und 7. September 2015 auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit einem weite- ren Schreiben vom 23. November 2015 drohte die Post die Einstellung der Hauszustellung nach dem 31. Dezember 2015 an. In der Folge fand vor Ort ein Gespräch zwischen dem Gesuchsteller und dem zuständigen Teamleiter der Post statt, das ergebnislos verlief. Am 30. Dezember 2015 zeigte die Post brieflich die aus Ihrer Sicht verordnungskonformen Briefkastenstandorte auf („links bei der Mauer, Auffahrt zum Haus“ oder „rechts Auffahrt zum Haus an der Mauer“). Da der Gesuchsteller nicht reagierte, stellte die Post die Hauszustellung in der Folge ein.

3. Mit Eingaben vom 4. und 18. Februar 2016 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und be- antragte sinngemäss die Genehmigung des bisherigen Standorts und die Wiederaufnahme der Hauszustellung. Im Wesentlichen verweist er darin auf die engen Platzverhältnisse auf der Zu- fahrt und auf dem Vorplatz. Er brauche mit seinen landwirtschaftlichen und privaten Fahrzeugen den ganzen Platz zum Wenden. Zudem würden sich die von der Post vorgeschlagenen Standorte nicht auf seinem Grundstück befinden. Darüber hinaus informiert der Gesuchsteller, dass der jet- zige Standort mit dem für die Zustellung in Y_____ Verantwortlichen festgelegt worden sei.

4. Am 22. März 2016 nahm die Post zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung der An- träge des Gesuchstellers. Sie bestreitet die engen Platzverhältnisse und stellt sich auf den Standpunkt, dass genügend freier Raum zur Verfügung stehen würde, ein privates oder landwirt- schaftliches Fahrzeug wenden zu können. Zudem sei der aktuelle Standort des Hausbriefkastens wegen parkierter Fahrzeuge nicht frei zugänglich. Die Post zeigt des Weiteren drei mögliche Standorte an der bergseitigen Stützmauer bei der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz auf: entweder in den Vorplatz oder in die Zufahrt ragend, oder auf der Mauer.

5. Der Gesuchsteller bestreitet in seiner Stellungnahme vom 13. April 2016, dass der Briefkasten nicht frei zugänglich sei und hält an seinem Antrag fest. Letzteres tut auch die Post mit Schreiben vom 21. April 2016.

6. Auf die von den Parteien vorgebrauchten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 7. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten betref- fend Briefkästen und Briefkastenanlagen verfügt die PostCom gestützt auf Art. 76 der

3/5

Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensge- setz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

8. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die Einstellung der Hauszustellung sowie seine Pflicht, einen Hausbriefkasten gemäss den Vorgaben der Postverordnung aufzustel- len, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Brief- kastenstandort und die Wiederaufnahme der Hauszustellung beantragen.

9. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugän- ge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdienste- anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, Art. 74; Fundstelle www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwä- gung. Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 kann abgewichen werden, wenn deren Um- setzung aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten oder bei behördlich als schutz- würdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Art. 75 VPG). Diese Ausnahmen sind abschliessend (Erläuterungsbericht VPG, Art. 74). Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessen- spielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.).

10. Bei der betroffenen Liegenschaft handelt es sich um ein Einfamilienhaus. Das Vorliegen von Ausnahmen nach Art. 75 VPG wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Der Briefkas- ten ist daher gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutz- ten Zugang zum Haus aufzustellen. Im Folgenden ist dieser Standort zu ermitteln. Auf den Grundstücksplänen in den Akten ist ersichtlich, dass das Grundstück des Gesuchstellers erst bei der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz beginnt. Die gesamte Zufahrt und der südli- che, talseitige Teil des Vorplatzes liegen auf fremden Grundstücken. Von der Einmündung in den Vorplatz verläuft die bergseitige Stützmauer – rechtwinklig zur Zufahrt – bis zur nordöstlichen Ecke des Vorplatzes über eine Länge von gut 3 m entlang der Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xx64. Die gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG relevante Schnittstelle zwischen der Grundstücksgren- ze der Parzelle des Gesuchstellers und dem allgemein benutzten Zugang zum Haus befindet sich im vorliegenden Fall bei der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz auf der rechten, bergseiti- gen Seite, wo die Stützmauer einen fast rechtwinkligen Vorsprung bildet. Der bestehende Brief- kasten ist demgegenüber an der Hausfassade, rund 5 m von diesem Punkt entfernt. Damit ent- spricht er nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG.

11. Die Post schlägt drei Standorte an der bergseitigen Stützmauer bei der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz vor. Nach Auffassung der Post würden sich diese Standorte auf dem Grundstück

4/5

des Gesuchstellers befinden, was dieser bestreitet. Zu den einzelnen Standortvorschlägen der Post lässt sich gestützt auf die Grundstückpläne und die Fotodokumentationen in den Akten fol- gendes feststellen:  Briefkasten an der Stützmauer, in den Vorplatz ragend: Der Standort befindet sich auf dem Grundstück des Gesuchstellers an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang und entspricht damit Art. 74 Abs. 1 VPG.  Briefkasten an der Stützmauer, in die Zufahrt ragend: Dieser Standort befindet sich bereits auf dem Nachbarsgrundstück (Parzelle Nr. xx64) und ist nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar.  Briefkasten auf der Stützmauer: Ein auf die Stützmauer in der vorspringenden Ecke gestellter Briefkasten würde zumindest teilweise auf dem Nachbarsgrundstück zu liegen kommen. Der Standort ist deshalb nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar. Von den drei Standortvorschlägen der Post ist demnach nur derjenige, der in den Vorplatz ragt, verordnungskonform.

12. Der Gesuchsteller bringt sinngemäss vor, dass ein in den Vorplatz ragender Briefkasten unzu- mutbar sei. Er benötige den gesamten Platz zum Wenden seiner landwirtschaftlichen und priva- ten Fahrzeuge und müsse dabei sehr nahe an die Stützmauer heranfahren, damit er in die Gara- ge hinein fahren könne. Zudem benütze er den Vorplatz als Holzlagerplatz. Weiter teilt der Gesuchsteller mit, dass die maximale Breite der landwirtschaftlichen Fahrzeuge 2,25 m betrage. Ausschlaggebend sei aber nicht nur die Breite, sondern auch die Länge der Kompositionen. Die Länge des Anhängers ohne Deichsel betrage 3,4 m. Die Post bestreitet, dass das Wenden auf dem Vorplatz nicht möglich sei. Anhand der Fotodokumentation sei ersichtlich, dass generell ein genügend freier Raum dazu zur Verfügung stehen würde. Wie in der Fotodokumentation und in den Grundstücksplänen ersichtlich ist, sind die Platzver- hältnisse auf der Zufahrt und auf dem Vorplatz mit den Massen von rund 7,5 x 10 m eng. Die PostCom sieht es als erwiesen an, dass ein Briefkasten an der Stützmauer neben der Einmün- dung das Manövrieren auf dem Vorplatz stark beeinträchtigen würde und ein Beschädigungsrisi- ko darstellen würde. Die Verpflichtung, einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen, darf nicht zur Folge haben, dass die Nutzung einer bestehenden Liegenschaft in relevanter Weise eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall wiegen diese Beeinträchtigungen schwerer als der Mehrweg von maximal 10 m, den die Post für die Be- dienung des bestehenden Briefkastens zurücklegen muss. Eine schweizweite Hochrechnung des Mehraufwands in Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und der Praxis der Post- Com (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation kann aufgrund der aussergewöhnlichen örtlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden. Ein alternativer Standort, der näher bei der Strasse wäre und einen geringeren Aufwand für die Post zur Folge hätte, ist nicht erkennbar. Der Standortvorschlag der Post ist daher unzumutbar; demgegenüber ist die Bedie- nung des bestehenden Briefkastens verhältnismässig. Die Post hat damit die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten erbringen.

13. Die Post bringt vor, dass der bestehende Briefkasten wegen parkierter Fahrzeuge nicht frei zu- gänglich sei und verweist auf die Fotodokumentation. Dieses Vorbringen ist nicht nachvollzieh- bar. So sind auf den von der Post beigebrachten Fotos keine Autos auf dem Vorplatz abgestellt. Zudem ist erkennbar, dass ein vor den Garagen parkiertes Fahrzeug den Zugang zum Briefkas- ten nicht beeinträchtigt. Der Gesuchsteller legt denn auch glaubwürdig dar, dass die Post jeder- zeit mit dem Auto bis an den Hausbriefkasten fahren könne.

14. Der Gesuchsteller bringt vor, der jetzige Standort sei vorgängig mit einem Verantwortlichen der Post für die Zustellung vereinbart worden. Die Post geht in ihrer Stellungnahme nicht darauf ein und bestreitet dies auch nicht. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass vorliegend tatsächlich eine mündliche Zusage eines zuständigen Postmitarbeitenden gab. In Anbetracht dessen, dass die Liegenschaft vor acht Jahren erbaut wurde, erfolgte die Zusage noch unter al-

5/5

tem Recht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung, die mit der geltenden VPG per 1. Oktober 2012 ausser Kraft gesetzt wurde, war die Post zuständig, Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Ob eine Ausnahmebewilligung auch mündlich erteilt werden konnte und ob sie unter dem geltenden Recht weiterhin Bestand hätte, kann allerdings in Anbetracht des Ergebnisses vorliegend offen gelassen werden.

15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten nicht den Stand- ortvorgaben von Art. 73 ff. VPG entspricht. Jedoch sind die von der Post vorgeschlagenen Standorte ebenfalls nicht verordnungskonform oder nicht zumutbar. Aufgrund der ausserordentli- chen örtlichen Verhältnisse sind zudem keine anderen geeigneten Standorte ersichtlich. Die Post ist deshalb verpflichtet, die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen.

16. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer des vor rund acht Jahren erbauten Einfamilienhauses an der Z_____strasse 53 in Y_____, das er mit seiner Familie bewohnt. Das Grundstück (Parzelle Nr. xx62) liegt an einem Steilhang und wird durch eine parallel zur Strasse ansteigende Zufahrt er- schlossen. Diese mündet in einen rund 10 m langen und 7,5 m breiten Vorplatz. Die Breite der Zufahrt beträgt bei der Einmündung 3,20 m. Bergseitig – im Norden - grenzen Stützmauern die Zufahrt und den vorderen Teil des Vorplatzes gegen das ansteigende Gelände ab. Zudem grenzt das Wohnhaus auf dieser Seite an den Vorplatz. Talseitig – im Süden - begrenzt eine durchge- hende, niedrige Stützmauer die Zufahrt und den Vorplatz. Die Zufahrt liegt hauptsächlich auf dem Grundstück der Gemeinde und zu einem geringeren Teil auf dem Grundstück des Nachbarns (Parzelle Nr. xx64). Der Vorplatz liegt grösstenteils auf dem Grundstück des Gesuchstellers, der südliche Teil entlang der talseitigen Stützmauer liegt auf dem Grundstück der Gemeinde. Der Hausbriefkasten ist an der Fassade des Hauses montiert, rund fünf Meter von der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz entfernt.

E. 2 Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. Juni und 7. September 2015 auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit einem weite- ren Schreiben vom 23. November 2015 drohte die Post die Einstellung der Hauszustellung nach dem 31. Dezember 2015 an. In der Folge fand vor Ort ein Gespräch zwischen dem Gesuchsteller und dem zuständigen Teamleiter der Post statt, das ergebnislos verlief. Am 30. Dezember 2015 zeigte die Post brieflich die aus Ihrer Sicht verordnungskonformen Briefkastenstandorte auf („links bei der Mauer, Auffahrt zum Haus“ oder „rechts Auffahrt zum Haus an der Mauer“). Da der Gesuchsteller nicht reagierte, stellte die Post die Hauszustellung in der Folge ein.

E. 3 Mit Eingaben vom 4. und 18. Februar 2016 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und be- antragte sinngemäss die Genehmigung des bisherigen Standorts und die Wiederaufnahme der Hauszustellung. Im Wesentlichen verweist er darin auf die engen Platzverhältnisse auf der Zu- fahrt und auf dem Vorplatz. Er brauche mit seinen landwirtschaftlichen und privaten Fahrzeugen den ganzen Platz zum Wenden. Zudem würden sich die von der Post vorgeschlagenen Standorte nicht auf seinem Grundstück befinden. Darüber hinaus informiert der Gesuchsteller, dass der jet- zige Standort mit dem für die Zustellung in Y_____ Verantwortlichen festgelegt worden sei.

E. 4 Am 22. März 2016 nahm die Post zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung der An- träge des Gesuchstellers. Sie bestreitet die engen Platzverhältnisse und stellt sich auf den Standpunkt, dass genügend freier Raum zur Verfügung stehen würde, ein privates oder landwirt- schaftliches Fahrzeug wenden zu können. Zudem sei der aktuelle Standort des Hausbriefkastens wegen parkierter Fahrzeuge nicht frei zugänglich. Die Post zeigt des Weiteren drei mögliche Standorte an der bergseitigen Stützmauer bei der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz auf: entweder in den Vorplatz oder in die Zufahrt ragend, oder auf der Mauer.

E. 5 Der Gesuchsteller bestreitet in seiner Stellungnahme vom 13. April 2016, dass der Briefkasten nicht frei zugänglich sei und hält an seinem Antrag fest. Letzteres tut auch die Post mit Schreiben vom 21. April 2016.

E. 6 Auf die von den Parteien vorgebrauchten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen

E. 7 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten betref- fend Briefkästen und Briefkastenanlagen verfügt die PostCom gestützt auf Art. 76 der

3/5

Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensge- setz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 8 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die Einstellung der Hauszustellung sowie seine Pflicht, einen Hausbriefkasten gemäss den Vorgaben der Postverordnung aufzustel- len, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Brief- kastenstandort und die Wiederaufnahme der Hauszustellung beantragen.

E. 9 Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugän- ge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdienste- anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, Art. 74; Fundstelle www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwä- gung. Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 kann abgewichen werden, wenn deren Um- setzung aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten oder bei behördlich als schutz- würdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Art. 75 VPG). Diese Ausnahmen sind abschliessend (Erläuterungsbericht VPG, Art. 74). Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessen- spielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.).

E. 10 Bei der betroffenen Liegenschaft handelt es sich um ein Einfamilienhaus. Das Vorliegen von Ausnahmen nach Art. 75 VPG wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Der Briefkas- ten ist daher gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutz- ten Zugang zum Haus aufzustellen. Im Folgenden ist dieser Standort zu ermitteln. Auf den Grundstücksplänen in den Akten ist ersichtlich, dass das Grundstück des Gesuchstellers erst bei der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz beginnt. Die gesamte Zufahrt und der südli- che, talseitige Teil des Vorplatzes liegen auf fremden Grundstücken. Von der Einmündung in den Vorplatz verläuft die bergseitige Stützmauer – rechtwinklig zur Zufahrt – bis zur nordöstlichen Ecke des Vorplatzes über eine Länge von gut 3 m entlang der Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xx64. Die gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG relevante Schnittstelle zwischen der Grundstücksgren- ze der Parzelle des Gesuchstellers und dem allgemein benutzten Zugang zum Haus befindet sich im vorliegenden Fall bei der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz auf der rechten, bergseiti- gen Seite, wo die Stützmauer einen fast rechtwinkligen Vorsprung bildet. Der bestehende Brief- kasten ist demgegenüber an der Hausfassade, rund 5 m von diesem Punkt entfernt. Damit ent- spricht er nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG.

E. 11 Die Post schlägt drei Standorte an der bergseitigen Stützmauer bei der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz vor. Nach Auffassung der Post würden sich diese Standorte auf dem Grundstück

4/5

des Gesuchstellers befinden, was dieser bestreitet. Zu den einzelnen Standortvorschlägen der Post lässt sich gestützt auf die Grundstückpläne und die Fotodokumentationen in den Akten fol- gendes feststellen:  Briefkasten an der Stützmauer, in den Vorplatz ragend: Der Standort befindet sich auf dem Grundstück des Gesuchstellers an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang und entspricht damit Art. 74 Abs. 1 VPG.  Briefkasten an der Stützmauer, in die Zufahrt ragend: Dieser Standort befindet sich bereits auf dem Nachbarsgrundstück (Parzelle Nr. xx64) und ist nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar.  Briefkasten auf der Stützmauer: Ein auf die Stützmauer in der vorspringenden Ecke gestellter Briefkasten würde zumindest teilweise auf dem Nachbarsgrundstück zu liegen kommen. Der Standort ist deshalb nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar. Von den drei Standortvorschlägen der Post ist demnach nur derjenige, der in den Vorplatz ragt, verordnungskonform.

E. 12 Der Gesuchsteller bringt sinngemäss vor, dass ein in den Vorplatz ragender Briefkasten unzu- mutbar sei. Er benötige den gesamten Platz zum Wenden seiner landwirtschaftlichen und priva- ten Fahrzeuge und müsse dabei sehr nahe an die Stützmauer heranfahren, damit er in die Gara- ge hinein fahren könne. Zudem benütze er den Vorplatz als Holzlagerplatz. Weiter teilt der Gesuchsteller mit, dass die maximale Breite der landwirtschaftlichen Fahrzeuge 2,25 m betrage. Ausschlaggebend sei aber nicht nur die Breite, sondern auch die Länge der Kompositionen. Die Länge des Anhängers ohne Deichsel betrage 3,4 m. Die Post bestreitet, dass das Wenden auf dem Vorplatz nicht möglich sei. Anhand der Fotodokumentation sei ersichtlich, dass generell ein genügend freier Raum dazu zur Verfügung stehen würde. Wie in der Fotodokumentation und in den Grundstücksplänen ersichtlich ist, sind die Platzver- hältnisse auf der Zufahrt und auf dem Vorplatz mit den Massen von rund 7,5 x 10 m eng. Die PostCom sieht es als erwiesen an, dass ein Briefkasten an der Stützmauer neben der Einmün- dung das Manövrieren auf dem Vorplatz stark beeinträchtigen würde und ein Beschädigungsrisi- ko darstellen würde. Die Verpflichtung, einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen, darf nicht zur Folge haben, dass die Nutzung einer bestehenden Liegenschaft in relevanter Weise eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall wiegen diese Beeinträchtigungen schwerer als der Mehrweg von maximal 10 m, den die Post für die Be- dienung des bestehenden Briefkastens zurücklegen muss. Eine schweizweite Hochrechnung des Mehraufwands in Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und der Praxis der Post- Com (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation kann aufgrund der aussergewöhnlichen örtlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden. Ein alternativer Standort, der näher bei der Strasse wäre und einen geringeren Aufwand für die Post zur Folge hätte, ist nicht erkennbar. Der Standortvorschlag der Post ist daher unzumutbar; demgegenüber ist die Bedie- nung des bestehenden Briefkastens verhältnismässig. Die Post hat damit die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten erbringen.

E. 13 Die Post bringt vor, dass der bestehende Briefkasten wegen parkierter Fahrzeuge nicht frei zu- gänglich sei und verweist auf die Fotodokumentation. Dieses Vorbringen ist nicht nachvollzieh- bar. So sind auf den von der Post beigebrachten Fotos keine Autos auf dem Vorplatz abgestellt. Zudem ist erkennbar, dass ein vor den Garagen parkiertes Fahrzeug den Zugang zum Briefkas- ten nicht beeinträchtigt. Der Gesuchsteller legt denn auch glaubwürdig dar, dass die Post jeder- zeit mit dem Auto bis an den Hausbriefkasten fahren könne.

E. 14 Der Gesuchsteller bringt vor, der jetzige Standort sei vorgängig mit einem Verantwortlichen der Post für die Zustellung vereinbart worden. Die Post geht in ihrer Stellungnahme nicht darauf ein und bestreitet dies auch nicht. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass vorliegend tatsächlich eine mündliche Zusage eines zuständigen Postmitarbeitenden gab. In Anbetracht dessen, dass die Liegenschaft vor acht Jahren erbaut wurde, erfolgte die Zusage noch unter al-

5/5

tem Recht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung, die mit der geltenden VPG per 1. Oktober 2012 ausser Kraft gesetzt wurde, war die Post zuständig, Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Ob eine Ausnahmebewilligung auch mündlich erteilt werden konnte und ob sie unter dem geltenden Recht weiterhin Bestand hätte, kann allerdings in Anbetracht des Ergebnisses vorliegend offen gelassen werden.

E. 15 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten nicht den Stand- ortvorgaben von Art. 73 ff. VPG entspricht. Jedoch sind die von der Post vorgeschlagenen Standorte ebenfalls nicht verordnungskonform oder nicht zumutbar. Aufgrund der ausserordentli- chen örtlichen Verhältnisse sind zudem keine anderen geeigneten Standorte ersichtlich. Die Post ist deshalb verpflichtet, die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen.

E. 16 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird gutgeheissen.
  2. Die Post wird verpflichtet, die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen:  A_____ (Einschreiben mit Rückschein);  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein). Versand: 10. Oktober 2016 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Verfügung Nr. 33/2016

vom 6. Oktober 2016

der Eidgenössischen Postkommission PostCom 26 11 2015

in Sachen

A____, Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens

2/5

I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des vor rund acht Jahren erbauten Einfamilienhauses an der Z_____strasse 53 in Y_____, das er mit seiner Familie bewohnt. Das Grundstück (Parzelle Nr. xx62) liegt an einem Steilhang und wird durch eine parallel zur Strasse ansteigende Zufahrt er- schlossen. Diese mündet in einen rund 10 m langen und 7,5 m breiten Vorplatz. Die Breite der Zufahrt beträgt bei der Einmündung 3,20 m. Bergseitig – im Norden - grenzen Stützmauern die Zufahrt und den vorderen Teil des Vorplatzes gegen das ansteigende Gelände ab. Zudem grenzt das Wohnhaus auf dieser Seite an den Vorplatz. Talseitig – im Süden - begrenzt eine durchge- hende, niedrige Stützmauer die Zufahrt und den Vorplatz. Die Zufahrt liegt hauptsächlich auf dem Grundstück der Gemeinde und zu einem geringeren Teil auf dem Grundstück des Nachbarns (Parzelle Nr. xx64). Der Vorplatz liegt grösstenteils auf dem Grundstück des Gesuchstellers, der südliche Teil entlang der talseitigen Stützmauer liegt auf dem Grundstück der Gemeinde. Der Hausbriefkasten ist an der Fassade des Hauses montiert, rund fünf Meter von der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz entfernt.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 1. Juni und 7. September 2015 auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit einem weite- ren Schreiben vom 23. November 2015 drohte die Post die Einstellung der Hauszustellung nach dem 31. Dezember 2015 an. In der Folge fand vor Ort ein Gespräch zwischen dem Gesuchsteller und dem zuständigen Teamleiter der Post statt, das ergebnislos verlief. Am 30. Dezember 2015 zeigte die Post brieflich die aus Ihrer Sicht verordnungskonformen Briefkastenstandorte auf („links bei der Mauer, Auffahrt zum Haus“ oder „rechts Auffahrt zum Haus an der Mauer“). Da der Gesuchsteller nicht reagierte, stellte die Post die Hauszustellung in der Folge ein.

3. Mit Eingaben vom 4. und 18. Februar 2016 gelangte der Gesuchsteller an die PostCom und be- antragte sinngemäss die Genehmigung des bisherigen Standorts und die Wiederaufnahme der Hauszustellung. Im Wesentlichen verweist er darin auf die engen Platzverhältnisse auf der Zu- fahrt und auf dem Vorplatz. Er brauche mit seinen landwirtschaftlichen und privaten Fahrzeugen den ganzen Platz zum Wenden. Zudem würden sich die von der Post vorgeschlagenen Standorte nicht auf seinem Grundstück befinden. Darüber hinaus informiert der Gesuchsteller, dass der jet- zige Standort mit dem für die Zustellung in Y_____ Verantwortlichen festgelegt worden sei.

4. Am 22. März 2016 nahm die Post zum Gesuch Stellung und beantragte die Abweisung der An- träge des Gesuchstellers. Sie bestreitet die engen Platzverhältnisse und stellt sich auf den Standpunkt, dass genügend freier Raum zur Verfügung stehen würde, ein privates oder landwirt- schaftliches Fahrzeug wenden zu können. Zudem sei der aktuelle Standort des Hausbriefkastens wegen parkierter Fahrzeuge nicht frei zugänglich. Die Post zeigt des Weiteren drei mögliche Standorte an der bergseitigen Stützmauer bei der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz auf: entweder in den Vorplatz oder in die Zufahrt ragend, oder auf der Mauer.

5. Der Gesuchsteller bestreitet in seiner Stellungnahme vom 13. April 2016, dass der Briefkasten nicht frei zugänglich sei und hält an seinem Antrag fest. Letzteres tut auch die Post mit Schreiben vom 21. April 2016.

6. Auf die von den Parteien vorgebrauchten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 7. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten betref- fend Briefkästen und Briefkastenanlagen verfügt die PostCom gestützt auf Art. 76 der

3/5

Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensge- setz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

8. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die Einstellung der Hauszustellung sowie seine Pflicht, einen Hausbriefkasten gemäss den Vorgaben der Postverordnung aufzustel- len, in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Brief- kastenstandort und die Wiederaufnahme der Hauszustellung beantragen.

9. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugän- ge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdienste- anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, Art. 74; Fundstelle www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwä- gung. Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 kann abgewichen werden, wenn deren Um- setzung aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten oder bei behördlich als schutz- würdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Art. 75 VPG). Diese Ausnahmen sind abschliessend (Erläuterungsbericht VPG, Art. 74). Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessen- spielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.).

10. Bei der betroffenen Liegenschaft handelt es sich um ein Einfamilienhaus. Das Vorliegen von Ausnahmen nach Art. 75 VPG wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Der Briefkas- ten ist daher gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutz- ten Zugang zum Haus aufzustellen. Im Folgenden ist dieser Standort zu ermitteln. Auf den Grundstücksplänen in den Akten ist ersichtlich, dass das Grundstück des Gesuchstellers erst bei der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz beginnt. Die gesamte Zufahrt und der südli- che, talseitige Teil des Vorplatzes liegen auf fremden Grundstücken. Von der Einmündung in den Vorplatz verläuft die bergseitige Stützmauer – rechtwinklig zur Zufahrt – bis zur nordöstlichen Ecke des Vorplatzes über eine Länge von gut 3 m entlang der Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. xx64. Die gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG relevante Schnittstelle zwischen der Grundstücksgren- ze der Parzelle des Gesuchstellers und dem allgemein benutzten Zugang zum Haus befindet sich im vorliegenden Fall bei der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz auf der rechten, bergseiti- gen Seite, wo die Stützmauer einen fast rechtwinkligen Vorsprung bildet. Der bestehende Brief- kasten ist demgegenüber an der Hausfassade, rund 5 m von diesem Punkt entfernt. Damit ent- spricht er nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG.

11. Die Post schlägt drei Standorte an der bergseitigen Stützmauer bei der Einmündung der Zufahrt in den Vorplatz vor. Nach Auffassung der Post würden sich diese Standorte auf dem Grundstück

4/5

des Gesuchstellers befinden, was dieser bestreitet. Zu den einzelnen Standortvorschlägen der Post lässt sich gestützt auf die Grundstückpläne und die Fotodokumentationen in den Akten fol- gendes feststellen:  Briefkasten an der Stützmauer, in den Vorplatz ragend: Der Standort befindet sich auf dem Grundstück des Gesuchstellers an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang und entspricht damit Art. 74 Abs. 1 VPG.  Briefkasten an der Stützmauer, in die Zufahrt ragend: Dieser Standort befindet sich bereits auf dem Nachbarsgrundstück (Parzelle Nr. xx64) und ist nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar.  Briefkasten auf der Stützmauer: Ein auf die Stützmauer in der vorspringenden Ecke gestellter Briefkasten würde zumindest teilweise auf dem Nachbarsgrundstück zu liegen kommen. Der Standort ist deshalb nicht mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar. Von den drei Standortvorschlägen der Post ist demnach nur derjenige, der in den Vorplatz ragt, verordnungskonform.

12. Der Gesuchsteller bringt sinngemäss vor, dass ein in den Vorplatz ragender Briefkasten unzu- mutbar sei. Er benötige den gesamten Platz zum Wenden seiner landwirtschaftlichen und priva- ten Fahrzeuge und müsse dabei sehr nahe an die Stützmauer heranfahren, damit er in die Gara- ge hinein fahren könne. Zudem benütze er den Vorplatz als Holzlagerplatz. Weiter teilt der Gesuchsteller mit, dass die maximale Breite der landwirtschaftlichen Fahrzeuge 2,25 m betrage. Ausschlaggebend sei aber nicht nur die Breite, sondern auch die Länge der Kompositionen. Die Länge des Anhängers ohne Deichsel betrage 3,4 m. Die Post bestreitet, dass das Wenden auf dem Vorplatz nicht möglich sei. Anhand der Fotodokumentation sei ersichtlich, dass generell ein genügend freier Raum dazu zur Verfügung stehen würde. Wie in der Fotodokumentation und in den Grundstücksplänen ersichtlich ist, sind die Platzver- hältnisse auf der Zufahrt und auf dem Vorplatz mit den Massen von rund 7,5 x 10 m eng. Die PostCom sieht es als erwiesen an, dass ein Briefkasten an der Stützmauer neben der Einmün- dung das Manövrieren auf dem Vorplatz stark beeinträchtigen würde und ein Beschädigungsrisi- ko darstellen würde. Die Verpflichtung, einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Zugang aufzustellen, darf nicht zur Folge haben, dass die Nutzung einer bestehenden Liegenschaft in relevanter Weise eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall wiegen diese Beeinträchtigungen schwerer als der Mehrweg von maximal 10 m, den die Post für die Be- dienung des bestehenden Briefkastens zurücklegen muss. Eine schweizweite Hochrechnung des Mehraufwands in Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und der Praxis der Post- Com (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation kann aufgrund der aussergewöhnlichen örtlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht werden. Ein alternativer Standort, der näher bei der Strasse wäre und einen geringeren Aufwand für die Post zur Folge hätte, ist nicht erkennbar. Der Standortvorschlag der Post ist daher unzumutbar; demgegenüber ist die Bedie- nung des bestehenden Briefkastens verhältnismässig. Die Post hat damit die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten erbringen.

13. Die Post bringt vor, dass der bestehende Briefkasten wegen parkierter Fahrzeuge nicht frei zu- gänglich sei und verweist auf die Fotodokumentation. Dieses Vorbringen ist nicht nachvollzieh- bar. So sind auf den von der Post beigebrachten Fotos keine Autos auf dem Vorplatz abgestellt. Zudem ist erkennbar, dass ein vor den Garagen parkiertes Fahrzeug den Zugang zum Briefkas- ten nicht beeinträchtigt. Der Gesuchsteller legt denn auch glaubwürdig dar, dass die Post jeder- zeit mit dem Auto bis an den Hausbriefkasten fahren könne.

14. Der Gesuchsteller bringt vor, der jetzige Standort sei vorgängig mit einem Verantwortlichen der Post für die Zustellung vereinbart worden. Die Post geht in ihrer Stellungnahme nicht darauf ein und bestreitet dies auch nicht. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass vorliegend tatsächlich eine mündliche Zusage eines zuständigen Postmitarbeitenden gab. In Anbetracht dessen, dass die Liegenschaft vor acht Jahren erbaut wurde, erfolgte die Zusage noch unter al-

5/5

tem Recht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 der Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 zur Postverordnung, die mit der geltenden VPG per 1. Oktober 2012 ausser Kraft gesetzt wurde, war die Post zuständig, Ausnahmebewilligungen zu erteilen. Ob eine Ausnahmebewilligung auch mündlich erteilt werden konnte und ob sie unter dem geltenden Recht weiterhin Bestand hätte, kann allerdings in Anbetracht des Ergebnisses vorliegend offen gelassen werden.

15. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der bestehende Briefkasten nicht den Stand- ortvorgaben von Art. 73 ff. VPG entspricht. Jedoch sind die von der Post vorgeschlagenen Standorte ebenfalls nicht verordnungskonform oder nicht zumutbar. Aufgrund der ausserordentli- chen örtlichen Verhältnisse sind zudem keine anderen geeigneten Standorte ersichtlich. Die Post ist deshalb verpflichtet, die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen.

16. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsgegnerin mit ihren Anträgen unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird gutgeheissen.

2. Die Post wird verpflichtet, die Hauszustellung in den bestehenden Briefkasten zu erbringen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen:  A_____ (Einschreiben mit Rückschein);  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein).

Versand: 10. Oktober 2016

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.