Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2020 gemäss Antrag der Post vom 11. November 2019 werden genehmigt.
E. 2 Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 1’450 Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
E. 3 Die vorliegende Verfügung und die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröffent- licht.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Géraldine Savary Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Beilage: Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2020“, gemäss Antrag der Post vom 11.11.2019
Kopie an: BAKOM Ernst & Young AG
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Dispositiv
- Die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2020 gemäss Antrag der Post vom 11. November 2019 werden genehmigt.
- Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 1’450 Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
- Die vorliegende Verfügung und die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröffent- licht. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Géraldine Savary Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Beilage: Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2020“, gemäss Antrag der Post vom 11.11.2019 Kopie an: BAKOM Ernst & Young AG Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
PostCom-D-C23A3401/3 Eidgenössische Postkommission PostCom Standort: Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 3003 Bern POST CH AG PostCom; mum
Sehr geehrte _________ Sehr geehrte Damen und Herren Mit Schreiben vom 11. November 2019 legte die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Post) der PostCom die Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2020“ vor und beantragte, die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung gemäss dieser Liste sei zu genehmigen.
Gemäss Art. 55 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) weist die Post die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuweisung jährlich bis
31. Januar für das laufende Jahr ein. Die PostCom prüft und genehmigt gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VPG die Zuweisung innerhalb eines Monats. Die Zuweisung dient als Basis für die Zuordnung der Kos- ten und Umsatzerlöse zu den einzelnen Dienstleistungen und damit auch für den Nachweis des Quersubventionierungsverbots (Art. 55 Abs. 3 VPG). Der Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG ist deshalb in der Durchsetzung des Quersubventionierungsverbots zu sehen.
Die PostCom hat die Zuweisungen zur Grundversorgung für das Jahr 2020 geprüft. Gegenüber der mit Verfügung vom 28. Januar 2019 genehmigten Liste der Grundversorgungsdienstleistungen 2019 hat die Post lediglich formelle und redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die sich nicht auf den Um- fang der Grundversorgung auswirken: - Briefe Inland: Vereinheitlichung der Darstellung bei den Dienstleistungen bezüglich Gewichts- angaben; Zusammenlegung von Zeilen beim Grossbrief im Geschäftskundensortiment; - «Mail & Press (International)»: Zusammenlegung von zwei Kategorien im Privatkundensorti- ment und Vereinheitlichung der kommerziellen Bezeichnungen der Dienstleistungen. Aktenzeichen: PostCom-033-11/1/3 Bern, 3. Februar 2020 Verfügung 3/2020 betreffend Genehmigung der Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grund- versorgung 2020 (Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG) Einschreiben Die Schweizerische Post AG _______ Wankdorfallee 4 3030 Bern
Aktenzeichen: PostCom-033-11/1/3 2/2 PostCom-D-C23A3401/3
Die PostCom stellt fest, dass das in Art. 29 und 43 VPG aufgeführte Angebot der Grundversorgung mit den zugewiesenen Dienstleistungen korrekt abgebildet wird. Die unterbreiteten Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung für das Jahr 2020 werden deshalb genehmigt.
Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Gebühren- reglements der Postkommission). Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung be- tragen 1’450 Franken.
Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:
1. Die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2020 gemäss Antrag der Post vom 11. November 2019 werden genehmigt.
2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 1’450 Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
3. Die vorliegende Verfügung und die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröffent- licht.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Géraldine Savary Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Beilage: Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2020“, gemäss Antrag der Post vom 11.11.2019
Kopie an: BAKOM Ernst & Young AG
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.