Sachverhalt
1. Mit Gesuch vom 6. Oktober 2015 gelangten die Gesuchsteller 1 - 6, vertreten durch Z._______, an die eidgenössische Postkommission und beantragten eine Überprüfung der Standorte ihrer Hausbriefkästen auf den sechs Parzellen Grundbuch B._______ Nrn. 1431 - 1436 mit den gera- den Hausnummern St._______ 46 - 56. Sie legten ihrem Gesuch ein Schreiben an die Post CH AG, Zustellstelle Grosswangen, vom 10. September 2015, eine private Plankopie (1:500) sowie sechs Fotos der Briefkastenstandorte bei. Zur Begründung ihres Antrags, die bisherigen Stand- orte seien beizubehalten, bringen sie im Wesentlichen vor, die engen Platzverhältnisse auf der Erschliessungsstrasse liessen keine anderen Standorte zu. Mit den jetzigen Standorten sei eine speditive, reibungslose Zustellung der Briefe und Pakete ihres Erachtens garantiert. Würden die Briefkästen indessen wie von der Post gefordert an den Fahrbahnrand versetzt, könnte der Postbote auf den Vorplätzen nicht mehr wenden und die Leerung der Briefkästen würde we- sentlich erschwert.
2. Am 14. Oktober 2016 forderte das Fachsekretariat der PostCom Z._______ auf, eine schriftli- che Vertretungsvollmacht der übrigen Liegenschaftseigentümer sowie die bisherige Korrespon- denz mit der Post in dieser Angelegenheit einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Ge- suchsteller am 16. Oktober 2015 nach.
3. Am 26. Oktober 2015 lud das Fachsekretariat die Post CH AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) zur schriftlichen Stellungnahme in dieser Angelegenheit bis zum 27. November 2015 ein.
4. Am 13. November 2015 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass die Post die Hauzustellung während des laufenden Verfahrens weiter erbringe.
5. Mit Stellungnahme vom 26. November 2015 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs und nahm zu den Vorbringen der Gesuchsteller wie folgt Stellung: Alle sechs Briefkästen entsprächen nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung, da sie le- diglich über mit Sickerverbundsteinen gepflasterte Vorplätze erreichbar und zwischen 3 - 4 Me- ter und 8 - 10 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt lägen. Der Briefkasten der Nr. 46 ver- füge überdies über kein Ablagefach. Diese Zustellsituation führe zu einem beträchtlichen Mehraufwand bei der Post. Da die Post gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. c der Postverordnung nicht verpflichtet sei, die Hauszustellung zu erbringen, wenn die Briefkästen nicht konform seien, seien alle Gesuchsteller seitens der Post dreimal aufgefordert worden, ihre Hausbriefkästen an den Rand der Erschliessungsstrasse zu versetzen. Im dritten Schreiben sei ihnen die Einstel- lung der Hauszustellung angedroht worden, sofern sie dieser Forderung nicht nachkämen, und sie seien darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie sich für eine Überprüfung der Briefkas- tenstandorte an die PostCom wenden und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantra- gen könnten.
6. Am 21. Dezember 2015 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 26. November 2015 zu und gab ihnen Gelegenheit, bis zum 25. Januar 2016 ihre schriftlichen Schlussbemerkungen einzureichen. Im Übrigen forderte es die Gesuch- steller auf, einen Grundbuchplan sowie die Grundbuchauszüge, aus denen die Fahrrechte so- wie allfällige Freihalteflächen zum Wenden oder Parkieren von Fahrzeugen ersichtlich seien, oder einen Quartierplan einzureichen.
7. Am 23. Januar 2016 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen ein und hielten an ihren Anträgen fest. Sie brachten ergänzend vor, auch bei Schnee sei die Zustellung von Post- sendungen über die Vorplätze der Gesuchsteller ohne weiteres möglich. Sie reichten aufforde- rungsgemäss die Statuten der Strassengenossenschaft A._______, St. _______ 46 -56, vom April 2009, einen Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Eigentümern der Parzellen Nrn. 1431 und 1432 betreffend Grenz- und Anbaurecht, die Grundbuchauszüge sowie ein Schreiben des Prä-
3/6
sidenten der Strassengenossenschaft A._______ vom 12. Januar 2016 ein. Dieser hielt in sei- nem Schreiben fest, er beantrage einen Entscheid mit Augenmass, da die Zustellsituation bis- her nie zu Problemen geführt habe.
8. Am 28. Januar 2016 stellte das Fachsekretariat der PostCom der Gesuchsgegnerin die neuen Akten zu und lud sie ein, ihre Schlussbemerkungen bis zum 19. Februar 2016 einzureichen.
9. Am 9. Februar 2016 führte die Gesuchsgegnerin abschliessend aus, keiner der sechs Briefkäs- ten befände sich an der Grundstücksgrenze. Auch wenn dies für die Gesuchsteller auf den ers- ten Blick nicht verständlich sein möge, sei in solchen Angelegenheiten eine Gesamtsicht für die ganze Schweiz einzunehmen, womit feststehe, dass jeder Briefkasten, der nicht direkt von der Strasse her bedient werden könne, zu einem höheren Zustellaufwand führe. Dieser Aufwand möge im Einzelnen gering sein, sei aber nach der geltenden Praxis auf vergleichbare Situatio- nen in der ganzen Schweiz hochzurechnen und daher unverhältnismässig. Es sei nicht ersicht- lich, weshalb die von der Post vorgeschlagenen Standorte zusätzliche Hindernisse schaffen sollten, da diese privaten Flächen wegen Pflanzen oder Fahrradständer ohnehin nicht als Ver- kehrsfläche genutzt werden könnten.
10. Am 17. Februar 2016 schloss das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren ab.
II.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 11 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Ein- haltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postverordnung vom
29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Brief- kastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist sie für die Beurteilung der vorliegen- den Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 12 Die Gesuchsteller sind als Liegenschaftseigentümer verpflichtet, für die Zustellung von Postsen- dungen auf ihre Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten. Sie sind damit im vor- liegenden Verfahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG. Sie nehmen durch ihre gemeinsame Eingabe gleichartige Interessen war und sind im vorliegenden Verfahren rechtsgültig vertreten (Art. 11 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 13 Da es sich um gleichartige Sachverhalte handelt, wird über die sechs Gesuche in einer einzigen Verfügung entschieden.
E. 14 Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanla- gen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung, Briefkästen und Briefkasten- anlagen, geregelt. Gemäss diesen Bestimmungen muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind im Anhang 1 der Postverordnung festgelegt (Art. 73 Abs. 2 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).
4/6
E. 15 Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbie- terinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/pub- likationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). So basiert Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Post- diensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, Rechnung zu tragen. Es ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Post- sendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Nach ständi- ger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher gesamtschweizerisch durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, hochgerech- net werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Erw. 9; a.a.O.).
E. 16 Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Briefkästen der sechs Gesuchsteller den Standortvorgaben der Postverordnung entsprechen. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkasten- standorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechts- verletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
E. 17 Folgende Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen gelten für alle zu beurteilenden Sach- verhalte: Gemäss Grundbuchplan im Massstab 1 : 250 (vgl. www.geoportal.lu.ch; besucht am
8. August 2016) führt die von der St. ______ abzweigende und parallel zur St. _______ verlau- fende Erschliessungsstrasse über alle sechs Parzellen der Gesuchsteller. Die Parzellen Nrn. 1431 - 1433 liegen nordöstlich der Erschliessungsstrasse, die Parzellen Nrn. 1434 - 1436 südwestlich davon. Die Erschliessungsstrasse ist vier Meter breit und gemessen ab der auf der Parzelle Nr. 1431 liegenden Eingangskurve etwa 50 m lang. Sie endet in einem rechten Winkel ohne Wendeplatz. Alle Grundeigentümer verfügen über private, befestigte Vorplätze, die als Garageneinfahrten und zum Parkieren und Wenden dienen. Die von Nordwest nach Südost verlaufenden Grundstücksgrenzen liegen in der Strassenmitte und die von Südwest nach Nord- ost verlaufenden Parzellengrenzen teilen die Erschliessungsstrasse in sechs Perimeter auf. Al- len Parzellen wurden gegenseitige Fahrrechte eingeräumt. Die Gesuchsteller sind in der Stras- sengenossenschaft A._______, welche für den Bau und den Unterhalt der Strasse zuständig ist, zusammengeschlossen (vgl. Statuten Art. 1 - 4).
E. 18 Bei nicht abparzellierten Erschliessungsstrassen ist der Begriff "an der Grundstücksgrenze" ge- mäss Art. 74 Abs. 1 VPG so zu verstehen, dass der Briefkasten an der Grenze des öffentlich zugänglichen und des privaten Bereichs der Liegenschaftseigentümer aufzustellen ist (vgl. Ver- fügung Nr. 22/2016 vom 23. Juni 2016, E. 10 f. m. H. sowie Nr. 23/2016 vom 23. Juni 2016, Erw. 12, Fundstelle: www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
E. 19 Im Folgenden sind die Briefkastenstandorte einzeln auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.
E. 19.1 Der Briefkasten der Gesuchsteller 1 (Hausnummer 46) verfügt gemäss den Angaben der Ge- suchsgegnerin über kein Ablagefach. Damit entspricht er nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG. Er ist etwa drei Meter vom näheren Rand der Erschliessungsstrasse entfernt direkt an der Fassade an der Hausecke angebracht und über einen befestigten Vorplatz erreichbar. Der
5/6
Briefkasten liegt damit nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die kurze Distanz von rund drei Metern verlängert zwar den Zustellweg nur geringfügig, die Zustel- lung wird durch die zusätzliche Strecke über den Vorplatz, das Blumenbeet vor der Dachrinne und die Sitzbank unter dem Briefkasten dennoch erschwert. Der von der Gesuchsgegnerin am Rande des Vorplatzes vorgeschlagene Standort an der Erschliessungsstrasse erscheint dem- gegenüber angemessen, da er eine reibungslose Zustellung der Postsendungen unabhängig von den dafür eingesetzten Fahrzeugen ermöglicht.
E. 19.2 Der Briefkasten der Gesuchsteller 2 (Hausnummer 48) ist an der nördlichen Hausecke der Lie- genschaft an der Fassade unter dem Vordach des Hauseingangs angebracht und befindet sich fünf Meter vom Rand der Erschliessungsstrasse entfernt. Er ist ebenfalls über einen befestigten Vorplatz zugänglich. Die Gesuchsteller bringen vor, ein Versetzen des Briefkastens an den Rand der Erschliessungsstrasse würde die Verkehrsverhältnisse beeinträchtigen. Dazu ist fest- zustellen, dass der Vorplatz der Gesuchsteller 2 entlang der ganzen östlichen Hausmauer ver- läuft und im Ganzen somit über 12 Meter lang ist. Die Erschliessungsstrasse ist mit vier Metern breit genug, damit für das Kreuzen von zwei Fahrzeugen nicht auf den privaten Vorplatz der Gesuchsteller 2 ausgewichen werden muss. Damit ist höchstens von einer unwesentlichen Ver- kehrsbehinderung durch den Briefkastenstandort auszugehen, da die Gesuchsteller selber ent- scheiden können, wo genau am Fahrbahnrand sie den Briefkasten aufstellen wollen. Eine effizi- ente Zustellung erfordert aber, dass der Briefkasten – wie in Art. 74 Abs. 1 VPG vorgesehen – an die Strassengrenze versetzt wird.
E. 19.3 Der Briefkasten der Gesuchsteller 3 (Hausnummer 50) befindet sich sechs Meter von Fahr- bahnrand entfernt unter dem Vordach an der Hausmauer links des Garagentors. Er liegt damit nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG und die Gesuchsgegnerin ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG somit nicht verpflichtet, die Hauszustellung bei den Ge- suchstellern 3 weiter zu erbringen. Der von der Post vorgeschlagene alternative Standort am Rande des Vorplatzes ermöglicht dem aktuellen gegenüber eine effiziente Zustellung ohne In- anspruchnahme des Vorplatzes der Gesuchsteller. Er entspricht damit den Vorgaben der VPG und erscheint insbesondere auch deshalb angemessen, weil die Erschliessungstrasse unweit dieser Stelle in einem rechten Winkel endet.
E. 19.4 Der Briefkasten der Gesuchsteller 4 (Hausnummer 52) auf der gegenüberliegenden Strassen- seite befindet sich vor der westlichen Hausmauer rund drei Meter vom Fahrbahnrand der Er- schliessungsstrasse entfernt. Er ist über einen befestigten Fahrplatz erreichbar, der von den Gesuchstellern auch als Abstellplatz für Velos, etc. genutzt wird. Der Vorplatz ist etwa vier Me- ter breit und liegt teilweise auf der Nachbarparzelle. Trotz der geltend gemachten grosszügigen Platzverhältnisse ist der Briefkasten nicht jederzeit frei zugänglich, wenn der Vorplatz als Park- fläche genutzt wird. Eine effiziente Zustellung der Postsendungen wird somit durch die zusätzli- che Distanz von der Erschliessungsstrasse sowie die private Nutzung des Vorplatzes er- schwert. Demgegenüber ist der von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagene Standort am Rand der Erschliessungsstrasse verordnungskonform und behindert keine Wendemanöver, da er praktisch am Ende der Erschliessungsstrasse liegt. Die Gesuchsteller haben ihren Briefkasten deshalb ebenfalls an den Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse zu versetzen, damit die Ge- suchsgegnerin weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 19.5 Die Gesuchsteller 5 und 6 (Hausnummern 54 und 56) sind Eigentümer von zwei Einfamilien- häusern, deren Garagen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zusammenbebaut sind. Ihre Hausbriefkästen befinden sich links und rechts der Garagentore bei den Treppen zu den Haus- eingängen und sind sechs Meter vom Fahrbahnrand entfernt. Sie sind über einen gemeinsa- men, knapp sieben Meter breiten Vorplatz, welcher auch als Abstellplatz genutzt wird, erreich- bar. Die Zustellung von Postsendungen wird durch die Distanz zur Erschliessungsstrasse sowie die Treppenstufen, welche zu den Hauseingängen führen, erschwert. Die Briefkastenstandorte entsprechen damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Das Vorbringen der Gesuch-
6/6
steller, sie müssten für die Leerung etwa 12 Meter zurücklegen, ist demgegenüber nicht zu hö- ren, da es ihnen selbst überlassen ist, ihre Briefkästen näher bei den Hauszugängen am Fahr- bahnrand – und damit nur etwa sechs Meter von den Hauszugängen entfernt – aufzustellen.
E. 20 Damit ist das Gesuch aller Gesuchsteller abzuweisen. Die Gesuchsgegnerin ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet, die Hauszustellung weiter zu erbringen, solange die Gesuchsteller ihre Briefkästen nicht an die Erschliessungsstrasse versetzt haben.
E. 21 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr den Gesuchstellern aufzuerlegen. Diese beträgt für Verfügungen betreffend Streitigkeiten über den Standort von Hausbriefkästen Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der PostCom vom 26. August 2013 (SR 783.018). In der vorliegenden Verfügung würden sechs Briefkastenstandorte überprüft. Die Ge- bühr von Fr. 1'200.- wird angesichts des verminderten Verfahrensaufwands auf Fr. 600.- redu- ziert und den sechs Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.- festgesetzt und den Gesuchstellern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.
Dispositiv
- P._______, St. _______ 46, B._______,
- Ph._______, Gesuchsteller St. _______ 48, B._______,
- U._______, St. _______ 50, B._______,
- Th._______, St. _______ 52, B._______,
- R._______ St. _______ 54, B._______,
- C._______, St. _______ 56, B._______ alle vertreten durch: Z._______ St. _______ 54, B._______ gegen Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Standorte und Masse der Hausbriefkästen 2/6 I. Sachverhalt
- Mit Gesuch vom 6. Oktober 2015 gelangten die Gesuchsteller 1 - 6, vertreten durch Z._______, an die eidgenössische Postkommission und beantragten eine Überprüfung der Standorte ihrer Hausbriefkästen auf den sechs Parzellen Grundbuch B._______ Nrn. 1431 - 1436 mit den gera- den Hausnummern St._______ 46 - 56. Sie legten ihrem Gesuch ein Schreiben an die Post CH AG, Zustellstelle Grosswangen, vom 10. September 2015, eine private Plankopie (1:500) sowie sechs Fotos der Briefkastenstandorte bei. Zur Begründung ihres Antrags, die bisherigen Stand- orte seien beizubehalten, bringen sie im Wesentlichen vor, die engen Platzverhältnisse auf der Erschliessungsstrasse liessen keine anderen Standorte zu. Mit den jetzigen Standorten sei eine speditive, reibungslose Zustellung der Briefe und Pakete ihres Erachtens garantiert. Würden die Briefkästen indessen wie von der Post gefordert an den Fahrbahnrand versetzt, könnte der Postbote auf den Vorplätzen nicht mehr wenden und die Leerung der Briefkästen würde we- sentlich erschwert.
- Am 14. Oktober 2016 forderte das Fachsekretariat der PostCom Z._______ auf, eine schriftli- che Vertretungsvollmacht der übrigen Liegenschaftseigentümer sowie die bisherige Korrespon- denz mit der Post in dieser Angelegenheit einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Ge- suchsteller am 16. Oktober 2015 nach.
- Am 26. Oktober 2015 lud das Fachsekretariat die Post CH AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) zur schriftlichen Stellungnahme in dieser Angelegenheit bis zum 27. November 2015 ein.
- Am 13. November 2015 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass die Post die Hauzustellung während des laufenden Verfahrens weiter erbringe.
- Mit Stellungnahme vom 26. November 2015 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs und nahm zu den Vorbringen der Gesuchsteller wie folgt Stellung: Alle sechs Briefkästen entsprächen nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung, da sie le- diglich über mit Sickerverbundsteinen gepflasterte Vorplätze erreichbar und zwischen 3 - 4 Me- ter und 8 - 10 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt lägen. Der Briefkasten der Nr. 46 ver- füge überdies über kein Ablagefach. Diese Zustellsituation führe zu einem beträchtlichen Mehraufwand bei der Post. Da die Post gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. c der Postverordnung nicht verpflichtet sei, die Hauszustellung zu erbringen, wenn die Briefkästen nicht konform seien, seien alle Gesuchsteller seitens der Post dreimal aufgefordert worden, ihre Hausbriefkästen an den Rand der Erschliessungsstrasse zu versetzen. Im dritten Schreiben sei ihnen die Einstel- lung der Hauszustellung angedroht worden, sofern sie dieser Forderung nicht nachkämen, und sie seien darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie sich für eine Überprüfung der Briefkas- tenstandorte an die PostCom wenden und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantra- gen könnten.
- Am 21. Dezember 2015 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 26. November 2015 zu und gab ihnen Gelegenheit, bis zum 25. Januar 2016 ihre schriftlichen Schlussbemerkungen einzureichen. Im Übrigen forderte es die Gesuch- steller auf, einen Grundbuchplan sowie die Grundbuchauszüge, aus denen die Fahrrechte so- wie allfällige Freihalteflächen zum Wenden oder Parkieren von Fahrzeugen ersichtlich seien, oder einen Quartierplan einzureichen.
- Am 23. Januar 2016 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen ein und hielten an ihren Anträgen fest. Sie brachten ergänzend vor, auch bei Schnee sei die Zustellung von Post- sendungen über die Vorplätze der Gesuchsteller ohne weiteres möglich. Sie reichten aufforde- rungsgemäss die Statuten der Strassengenossenschaft A._______, St. _______ 46 -56, vom April 2009, einen Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Eigentümern der Parzellen Nrn. 1431 und 1432 betreffend Grenz- und Anbaurecht, die Grundbuchauszüge sowie ein Schreiben des Prä- 3/6 sidenten der Strassengenossenschaft A._______ vom 12. Januar 2016 ein. Dieser hielt in sei- nem Schreiben fest, er beantrage einen Entscheid mit Augenmass, da die Zustellsituation bis- her nie zu Problemen geführt habe.
- Am 28. Januar 2016 stellte das Fachsekretariat der PostCom der Gesuchsgegnerin die neuen Akten zu und lud sie ein, ihre Schlussbemerkungen bis zum 19. Februar 2016 einzureichen.
- Am 9. Februar 2016 führte die Gesuchsgegnerin abschliessend aus, keiner der sechs Briefkäs- ten befände sich an der Grundstücksgrenze. Auch wenn dies für die Gesuchsteller auf den ers- ten Blick nicht verständlich sein möge, sei in solchen Angelegenheiten eine Gesamtsicht für die ganze Schweiz einzunehmen, womit feststehe, dass jeder Briefkasten, der nicht direkt von der Strasse her bedient werden könne, zu einem höheren Zustellaufwand führe. Dieser Aufwand möge im Einzelnen gering sein, sei aber nach der geltenden Praxis auf vergleichbare Situatio- nen in der ganzen Schweiz hochzurechnen und daher unverhältnismässig. Es sei nicht ersicht- lich, weshalb die von der Post vorgeschlagenen Standorte zusätzliche Hindernisse schaffen sollten, da diese privaten Flächen wegen Pflanzen oder Fahrradständer ohnehin nicht als Ver- kehrsfläche genutzt werden könnten.
- Am 17. Februar 2016 schloss das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren ab. II. Erwägungen
- Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Ein- haltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postverordnung vom
- August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Brief- kastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist sie für die Beurteilung der vorliegen- den Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
- Die Gesuchsteller sind als Liegenschaftseigentümer verpflichtet, für die Zustellung von Postsen- dungen auf ihre Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten. Sie sind damit im vor- liegenden Verfahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG. Sie nehmen durch ihre gemeinsame Eingabe gleichartige Interessen war und sind im vorliegenden Verfahren rechtsgültig vertreten (Art. 11 Abs. 1 und 2 VwVG).
- Da es sich um gleichartige Sachverhalte handelt, wird über die sechs Gesuche in einer einzigen Verfügung entschieden.
- Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanla- gen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung, Briefkästen und Briefkasten- anlagen, geregelt. Gemäss diesen Bestimmungen muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind im Anhang 1 der Postverordnung festgelegt (Art. 73 Abs. 2 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). 4/6
- Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbie- terinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/pub- likationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). So basiert Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Post- diensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, Rechnung zu tragen. Es ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Post- sendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Nach ständi- ger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher gesamtschweizerisch durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, hochgerech- net werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Erw. 9; a.a.O.).
- Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Briefkästen der sechs Gesuchsteller den Standortvorgaben der Postverordnung entsprechen. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkasten- standorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechts- verletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
- Folgende Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen gelten für alle zu beurteilenden Sach- verhalte: Gemäss Grundbuchplan im Massstab 1 : 250 (vgl. www.geoportal.lu.ch; besucht am
- August 2016) führt die von der St. ______ abzweigende und parallel zur St. _______ verlau- fende Erschliessungsstrasse über alle sechs Parzellen der Gesuchsteller. Die Parzellen Nrn. 1431 - 1433 liegen nordöstlich der Erschliessungsstrasse, die Parzellen Nrn. 1434 - 1436 südwestlich davon. Die Erschliessungsstrasse ist vier Meter breit und gemessen ab der auf der Parzelle Nr. 1431 liegenden Eingangskurve etwa 50 m lang. Sie endet in einem rechten Winkel ohne Wendeplatz. Alle Grundeigentümer verfügen über private, befestigte Vorplätze, die als Garageneinfahrten und zum Parkieren und Wenden dienen. Die von Nordwest nach Südost verlaufenden Grundstücksgrenzen liegen in der Strassenmitte und die von Südwest nach Nord- ost verlaufenden Parzellengrenzen teilen die Erschliessungsstrasse in sechs Perimeter auf. Al- len Parzellen wurden gegenseitige Fahrrechte eingeräumt. Die Gesuchsteller sind in der Stras- sengenossenschaft A._______, welche für den Bau und den Unterhalt der Strasse zuständig ist, zusammengeschlossen (vgl. Statuten Art. 1 - 4).
- Bei nicht abparzellierten Erschliessungsstrassen ist der Begriff "an der Grundstücksgrenze" ge- mäss Art. 74 Abs. 1 VPG so zu verstehen, dass der Briefkasten an der Grenze des öffentlich zugänglichen und des privaten Bereichs der Liegenschaftseigentümer aufzustellen ist (vgl. Ver- fügung Nr. 22/2016 vom 23. Juni 2016, E. 10 f. m. H. sowie Nr. 23/2016 vom 23. Juni 2016, Erw. 12, Fundstelle: www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
- Im Folgenden sind die Briefkastenstandorte einzeln auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. 19.1. Der Briefkasten der Gesuchsteller 1 (Hausnummer 46) verfügt gemäss den Angaben der Ge- suchsgegnerin über kein Ablagefach. Damit entspricht er nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG. Er ist etwa drei Meter vom näheren Rand der Erschliessungsstrasse entfernt direkt an der Fassade an der Hausecke angebracht und über einen befestigten Vorplatz erreichbar. Der 5/6 Briefkasten liegt damit nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die kurze Distanz von rund drei Metern verlängert zwar den Zustellweg nur geringfügig, die Zustel- lung wird durch die zusätzliche Strecke über den Vorplatz, das Blumenbeet vor der Dachrinne und die Sitzbank unter dem Briefkasten dennoch erschwert. Der von der Gesuchsgegnerin am Rande des Vorplatzes vorgeschlagene Standort an der Erschliessungsstrasse erscheint dem- gegenüber angemessen, da er eine reibungslose Zustellung der Postsendungen unabhängig von den dafür eingesetzten Fahrzeugen ermöglicht. 19.2. Der Briefkasten der Gesuchsteller 2 (Hausnummer 48) ist an der nördlichen Hausecke der Lie- genschaft an der Fassade unter dem Vordach des Hauseingangs angebracht und befindet sich fünf Meter vom Rand der Erschliessungsstrasse entfernt. Er ist ebenfalls über einen befestigten Vorplatz zugänglich. Die Gesuchsteller bringen vor, ein Versetzen des Briefkastens an den Rand der Erschliessungsstrasse würde die Verkehrsverhältnisse beeinträchtigen. Dazu ist fest- zustellen, dass der Vorplatz der Gesuchsteller 2 entlang der ganzen östlichen Hausmauer ver- läuft und im Ganzen somit über 12 Meter lang ist. Die Erschliessungsstrasse ist mit vier Metern breit genug, damit für das Kreuzen von zwei Fahrzeugen nicht auf den privaten Vorplatz der Gesuchsteller 2 ausgewichen werden muss. Damit ist höchstens von einer unwesentlichen Ver- kehrsbehinderung durch den Briefkastenstandort auszugehen, da die Gesuchsteller selber ent- scheiden können, wo genau am Fahrbahnrand sie den Briefkasten aufstellen wollen. Eine effizi- ente Zustellung erfordert aber, dass der Briefkasten – wie in Art. 74 Abs. 1 VPG vorgesehen – an die Strassengrenze versetzt wird. 19.3. Der Briefkasten der Gesuchsteller 3 (Hausnummer 50) befindet sich sechs Meter von Fahr- bahnrand entfernt unter dem Vordach an der Hausmauer links des Garagentors. Er liegt damit nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG und die Gesuchsgegnerin ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG somit nicht verpflichtet, die Hauszustellung bei den Ge- suchstellern 3 weiter zu erbringen. Der von der Post vorgeschlagene alternative Standort am Rande des Vorplatzes ermöglicht dem aktuellen gegenüber eine effiziente Zustellung ohne In- anspruchnahme des Vorplatzes der Gesuchsteller. Er entspricht damit den Vorgaben der VPG und erscheint insbesondere auch deshalb angemessen, weil die Erschliessungstrasse unweit dieser Stelle in einem rechten Winkel endet. 19.4. Der Briefkasten der Gesuchsteller 4 (Hausnummer 52) auf der gegenüberliegenden Strassen- seite befindet sich vor der westlichen Hausmauer rund drei Meter vom Fahrbahnrand der Er- schliessungsstrasse entfernt. Er ist über einen befestigten Fahrplatz erreichbar, der von den Gesuchstellern auch als Abstellplatz für Velos, etc. genutzt wird. Der Vorplatz ist etwa vier Me- ter breit und liegt teilweise auf der Nachbarparzelle. Trotz der geltend gemachten grosszügigen Platzverhältnisse ist der Briefkasten nicht jederzeit frei zugänglich, wenn der Vorplatz als Park- fläche genutzt wird. Eine effiziente Zustellung der Postsendungen wird somit durch die zusätzli- che Distanz von der Erschliessungsstrasse sowie die private Nutzung des Vorplatzes er- schwert. Demgegenüber ist der von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagene Standort am Rand der Erschliessungsstrasse verordnungskonform und behindert keine Wendemanöver, da er praktisch am Ende der Erschliessungsstrasse liegt. Die Gesuchsteller haben ihren Briefkasten deshalb ebenfalls an den Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse zu versetzen, damit die Ge- suchsgegnerin weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). 19.5. Die Gesuchsteller 5 und 6 (Hausnummern 54 und 56) sind Eigentümer von zwei Einfamilien- häusern, deren Garagen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zusammenbebaut sind. Ihre Hausbriefkästen befinden sich links und rechts der Garagentore bei den Treppen zu den Haus- eingängen und sind sechs Meter vom Fahrbahnrand entfernt. Sie sind über einen gemeinsa- men, knapp sieben Meter breiten Vorplatz, welcher auch als Abstellplatz genutzt wird, erreich- bar. Die Zustellung von Postsendungen wird durch die Distanz zur Erschliessungsstrasse sowie die Treppenstufen, welche zu den Hauseingängen führen, erschwert. Die Briefkastenstandorte entsprechen damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Das Vorbringen der Gesuch- 6/6 steller, sie müssten für die Leerung etwa 12 Meter zurücklegen, ist demgegenüber nicht zu hö- ren, da es ihnen selbst überlassen ist, ihre Briefkästen näher bei den Hauszugängen am Fahr- bahnrand – und damit nur etwa sechs Meter von den Hauszugängen entfernt – aufzustellen.
- Damit ist das Gesuch aller Gesuchsteller abzuweisen. Die Gesuchsgegnerin ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet, die Hauszustellung weiter zu erbringen, solange die Gesuchsteller ihre Briefkästen nicht an die Erschliessungsstrasse versetzt haben.
- Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr den Gesuchstellern aufzuerlegen. Diese beträgt für Verfügungen betreffend Streitigkeiten über den Standort von Hausbriefkästen Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der PostCom vom 26. August 2013 (SR 783.018). In der vorliegenden Verfügung würden sechs Briefkastenstandorte überprüft. Die Ge- bühr von Fr. 1'200.- wird angesichts des verminderten Verfahrensaufwands auf Fr. 600.- redu- ziert und den sechs Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt. III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.- festgesetzt und den Gesuchstellern unter solidari- scher Haftung auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.21243
Verfügung Nr. 29/2016
vom 25. August 2016
der Eidgenössischen Postkommission PostCom 08 08 2016
in Sachen
1. P._______, St. _______ 46, B._______,
2. Ph._______, Gesuchsteller St. _______ 48, B._______,
3. U._______, St. _______ 50, B._______,
4. Th._______, St. _______ 52, B._______,
5. R._______ St. _______ 54, B._______,
6. C._______, St. _______ 56, B._______
alle vertreten durch: Z._______ St. _______ 54, B._______
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Standorte und Masse der Hausbriefkästen
2/6
I. Sachverhalt 1. Mit Gesuch vom 6. Oktober 2015 gelangten die Gesuchsteller 1 - 6, vertreten durch Z._______, an die eidgenössische Postkommission und beantragten eine Überprüfung der Standorte ihrer Hausbriefkästen auf den sechs Parzellen Grundbuch B._______ Nrn. 1431 - 1436 mit den gera- den Hausnummern St._______ 46 - 56. Sie legten ihrem Gesuch ein Schreiben an die Post CH AG, Zustellstelle Grosswangen, vom 10. September 2015, eine private Plankopie (1:500) sowie sechs Fotos der Briefkastenstandorte bei. Zur Begründung ihres Antrags, die bisherigen Stand- orte seien beizubehalten, bringen sie im Wesentlichen vor, die engen Platzverhältnisse auf der Erschliessungsstrasse liessen keine anderen Standorte zu. Mit den jetzigen Standorten sei eine speditive, reibungslose Zustellung der Briefe und Pakete ihres Erachtens garantiert. Würden die Briefkästen indessen wie von der Post gefordert an den Fahrbahnrand versetzt, könnte der Postbote auf den Vorplätzen nicht mehr wenden und die Leerung der Briefkästen würde we- sentlich erschwert.
2. Am 14. Oktober 2016 forderte das Fachsekretariat der PostCom Z._______ auf, eine schriftli- che Vertretungsvollmacht der übrigen Liegenschaftseigentümer sowie die bisherige Korrespon- denz mit der Post in dieser Angelegenheit einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Ge- suchsteller am 16. Oktober 2015 nach.
3. Am 26. Oktober 2015 lud das Fachsekretariat die Post CH AG (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) zur schriftlichen Stellungnahme in dieser Angelegenheit bis zum 27. November 2015 ein.
4. Am 13. November 2015 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass die Post die Hauzustellung während des laufenden Verfahrens weiter erbringe.
5. Mit Stellungnahme vom 26. November 2015 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs und nahm zu den Vorbringen der Gesuchsteller wie folgt Stellung: Alle sechs Briefkästen entsprächen nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung, da sie le- diglich über mit Sickerverbundsteinen gepflasterte Vorplätze erreichbar und zwischen 3 - 4 Me- ter und 8 - 10 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt lägen. Der Briefkasten der Nr. 46 ver- füge überdies über kein Ablagefach. Diese Zustellsituation führe zu einem beträchtlichen Mehraufwand bei der Post. Da die Post gemäss Art. 31 Abs. 2 Bst. c der Postverordnung nicht verpflichtet sei, die Hauszustellung zu erbringen, wenn die Briefkästen nicht konform seien, seien alle Gesuchsteller seitens der Post dreimal aufgefordert worden, ihre Hausbriefkästen an den Rand der Erschliessungsstrasse zu versetzen. Im dritten Schreiben sei ihnen die Einstel- lung der Hauszustellung angedroht worden, sofern sie dieser Forderung nicht nachkämen, und sie seien darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie sich für eine Überprüfung der Briefkas- tenstandorte an die PostCom wenden und den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantra- gen könnten.
6. Am 21. Dezember 2015 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 26. November 2015 zu und gab ihnen Gelegenheit, bis zum 25. Januar 2016 ihre schriftlichen Schlussbemerkungen einzureichen. Im Übrigen forderte es die Gesuch- steller auf, einen Grundbuchplan sowie die Grundbuchauszüge, aus denen die Fahrrechte so- wie allfällige Freihalteflächen zum Wenden oder Parkieren von Fahrzeugen ersichtlich seien, oder einen Quartierplan einzureichen.
7. Am 23. Januar 2016 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen ein und hielten an ihren Anträgen fest. Sie brachten ergänzend vor, auch bei Schnee sei die Zustellung von Post- sendungen über die Vorplätze der Gesuchsteller ohne weiteres möglich. Sie reichten aufforde- rungsgemäss die Statuten der Strassengenossenschaft A._______, St. _______ 46 -56, vom April 2009, einen Dienstbarkeitsvertrag zwischen den Eigentümern der Parzellen Nrn. 1431 und 1432 betreffend Grenz- und Anbaurecht, die Grundbuchauszüge sowie ein Schreiben des Prä-
3/6
sidenten der Strassengenossenschaft A._______ vom 12. Januar 2016 ein. Dieser hielt in sei- nem Schreiben fest, er beantrage einen Entscheid mit Augenmass, da die Zustellsituation bis- her nie zu Problemen geführt habe.
8. Am 28. Januar 2016 stellte das Fachsekretariat der PostCom der Gesuchsgegnerin die neuen Akten zu und lud sie ein, ihre Schlussbemerkungen bis zum 19. Februar 2016 einzureichen.
9. Am 9. Februar 2016 führte die Gesuchsgegnerin abschliessend aus, keiner der sechs Briefkäs- ten befände sich an der Grundstücksgrenze. Auch wenn dies für die Gesuchsteller auf den ers- ten Blick nicht verständlich sein möge, sei in solchen Angelegenheiten eine Gesamtsicht für die ganze Schweiz einzunehmen, womit feststehe, dass jeder Briefkasten, der nicht direkt von der Strasse her bedient werden könne, zu einem höheren Zustellaufwand führe. Dieser Aufwand möge im Einzelnen gering sein, sei aber nach der geltenden Praxis auf vergleichbare Situatio- nen in der ganzen Schweiz hochzurechnen und daher unverhältnismässig. Es sei nicht ersicht- lich, weshalb die von der Post vorgeschlagenen Standorte zusätzliche Hindernisse schaffen sollten, da diese privaten Flächen wegen Pflanzen oder Fahrradständer ohnehin nicht als Ver- kehrsfläche genutzt werden könnten.
10. Am 17. Februar 2016 schloss das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren ab.
II. Erwägungen 11. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Ein- haltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postverordnung vom
29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Brief- kastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist sie für die Beurteilung der vorliegen- den Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
12. Die Gesuchsteller sind als Liegenschaftseigentümer verpflichtet, für die Zustellung von Postsen- dungen auf ihre Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten. Sie sind damit im vor- liegenden Verfahren Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG. Sie nehmen durch ihre gemeinsame Eingabe gleichartige Interessen war und sind im vorliegenden Verfahren rechtsgültig vertreten (Art. 11 Abs. 1 und 2 VwVG).
13. Da es sich um gleichartige Sachverhalte handelt, wird über die sechs Gesuche in einer einzigen Verfügung entschieden.
14. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanla- gen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung, Briefkästen und Briefkasten- anlagen, geregelt. Gemäss diesen Bestimmungen muss der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach mit einer Einwurföffnung und einem Ablagefach. Die Mindestmasse sind im Anhang 1 der Postverordnung festgelegt (Art. 73 Abs. 2 VPG). Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).
4/6
15. Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen mög- lichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbie- terinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/pub- likationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). So basiert Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Post- diensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, Rechnung zu tragen. Es ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Post- sendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Nach ständi- ger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher gesamtschweizerisch durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, hochgerech- net werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, Erw. 9; a.a.O.).
16. Vorliegend ist zu beurteilen, ob die Briefkästen der sechs Gesuchsteller den Standortvorgaben der Postverordnung entsprechen. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkasten- standorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechts- verletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
17. Folgende Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen gelten für alle zu beurteilenden Sach- verhalte: Gemäss Grundbuchplan im Massstab 1 : 250 (vgl. www.geoportal.lu.ch; besucht am
8. August 2016) führt die von der St. ______ abzweigende und parallel zur St. _______ verlau- fende Erschliessungsstrasse über alle sechs Parzellen der Gesuchsteller. Die Parzellen Nrn. 1431 - 1433 liegen nordöstlich der Erschliessungsstrasse, die Parzellen Nrn. 1434 - 1436 südwestlich davon. Die Erschliessungsstrasse ist vier Meter breit und gemessen ab der auf der Parzelle Nr. 1431 liegenden Eingangskurve etwa 50 m lang. Sie endet in einem rechten Winkel ohne Wendeplatz. Alle Grundeigentümer verfügen über private, befestigte Vorplätze, die als Garageneinfahrten und zum Parkieren und Wenden dienen. Die von Nordwest nach Südost verlaufenden Grundstücksgrenzen liegen in der Strassenmitte und die von Südwest nach Nord- ost verlaufenden Parzellengrenzen teilen die Erschliessungsstrasse in sechs Perimeter auf. Al- len Parzellen wurden gegenseitige Fahrrechte eingeräumt. Die Gesuchsteller sind in der Stras- sengenossenschaft A._______, welche für den Bau und den Unterhalt der Strasse zuständig ist, zusammengeschlossen (vgl. Statuten Art. 1 - 4).
18. Bei nicht abparzellierten Erschliessungsstrassen ist der Begriff "an der Grundstücksgrenze" ge- mäss Art. 74 Abs. 1 VPG so zu verstehen, dass der Briefkasten an der Grenze des öffentlich zugänglichen und des privaten Bereichs der Liegenschaftseigentümer aufzustellen ist (vgl. Ver- fügung Nr. 22/2016 vom 23. Juni 2016, E. 10 f. m. H. sowie Nr. 23/2016 vom 23. Juni 2016, Erw. 12, Fundstelle: www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
19. Im Folgenden sind die Briefkastenstandorte einzeln auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.
19.1. Der Briefkasten der Gesuchsteller 1 (Hausnummer 46) verfügt gemäss den Angaben der Ge- suchsgegnerin über kein Ablagefach. Damit entspricht er nicht den Vorgaben von Art. 73 Abs. 2 VPG. Er ist etwa drei Meter vom näheren Rand der Erschliessungsstrasse entfernt direkt an der Fassade an der Hausecke angebracht und über einen befestigten Vorplatz erreichbar. Der
5/6
Briefkasten liegt damit nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die kurze Distanz von rund drei Metern verlängert zwar den Zustellweg nur geringfügig, die Zustel- lung wird durch die zusätzliche Strecke über den Vorplatz, das Blumenbeet vor der Dachrinne und die Sitzbank unter dem Briefkasten dennoch erschwert. Der von der Gesuchsgegnerin am Rande des Vorplatzes vorgeschlagene Standort an der Erschliessungsstrasse erscheint dem- gegenüber angemessen, da er eine reibungslose Zustellung der Postsendungen unabhängig von den dafür eingesetzten Fahrzeugen ermöglicht.
19.2. Der Briefkasten der Gesuchsteller 2 (Hausnummer 48) ist an der nördlichen Hausecke der Lie- genschaft an der Fassade unter dem Vordach des Hauseingangs angebracht und befindet sich fünf Meter vom Rand der Erschliessungsstrasse entfernt. Er ist ebenfalls über einen befestigten Vorplatz zugänglich. Die Gesuchsteller bringen vor, ein Versetzen des Briefkastens an den Rand der Erschliessungsstrasse würde die Verkehrsverhältnisse beeinträchtigen. Dazu ist fest- zustellen, dass der Vorplatz der Gesuchsteller 2 entlang der ganzen östlichen Hausmauer ver- läuft und im Ganzen somit über 12 Meter lang ist. Die Erschliessungsstrasse ist mit vier Metern breit genug, damit für das Kreuzen von zwei Fahrzeugen nicht auf den privaten Vorplatz der Gesuchsteller 2 ausgewichen werden muss. Damit ist höchstens von einer unwesentlichen Ver- kehrsbehinderung durch den Briefkastenstandort auszugehen, da die Gesuchsteller selber ent- scheiden können, wo genau am Fahrbahnrand sie den Briefkasten aufstellen wollen. Eine effizi- ente Zustellung erfordert aber, dass der Briefkasten – wie in Art. 74 Abs. 1 VPG vorgesehen – an die Strassengrenze versetzt wird.
19.3. Der Briefkasten der Gesuchsteller 3 (Hausnummer 50) befindet sich sechs Meter von Fahr- bahnrand entfernt unter dem Vordach an der Hausmauer links des Garagentors. Er liegt damit nicht an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG und die Gesuchsgegnerin ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG somit nicht verpflichtet, die Hauszustellung bei den Ge- suchstellern 3 weiter zu erbringen. Der von der Post vorgeschlagene alternative Standort am Rande des Vorplatzes ermöglicht dem aktuellen gegenüber eine effiziente Zustellung ohne In- anspruchnahme des Vorplatzes der Gesuchsteller. Er entspricht damit den Vorgaben der VPG und erscheint insbesondere auch deshalb angemessen, weil die Erschliessungstrasse unweit dieser Stelle in einem rechten Winkel endet.
19.4. Der Briefkasten der Gesuchsteller 4 (Hausnummer 52) auf der gegenüberliegenden Strassen- seite befindet sich vor der westlichen Hausmauer rund drei Meter vom Fahrbahnrand der Er- schliessungsstrasse entfernt. Er ist über einen befestigten Fahrplatz erreichbar, der von den Gesuchstellern auch als Abstellplatz für Velos, etc. genutzt wird. Der Vorplatz ist etwa vier Me- ter breit und liegt teilweise auf der Nachbarparzelle. Trotz der geltend gemachten grosszügigen Platzverhältnisse ist der Briefkasten nicht jederzeit frei zugänglich, wenn der Vorplatz als Park- fläche genutzt wird. Eine effiziente Zustellung der Postsendungen wird somit durch die zusätzli- che Distanz von der Erschliessungsstrasse sowie die private Nutzung des Vorplatzes er- schwert. Demgegenüber ist der von der Gesuchsgegnerin vorgeschlagene Standort am Rand der Erschliessungsstrasse verordnungskonform und behindert keine Wendemanöver, da er praktisch am Ende der Erschliessungsstrasse liegt. Die Gesuchsteller haben ihren Briefkasten deshalb ebenfalls an den Fahrbahnrand der Erschliessungsstrasse zu versetzen, damit die Ge- suchsgegnerin weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
19.5. Die Gesuchsteller 5 und 6 (Hausnummern 54 und 56) sind Eigentümer von zwei Einfamilien- häusern, deren Garagen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zusammenbebaut sind. Ihre Hausbriefkästen befinden sich links und rechts der Garagentore bei den Treppen zu den Haus- eingängen und sind sechs Meter vom Fahrbahnrand entfernt. Sie sind über einen gemeinsa- men, knapp sieben Meter breiten Vorplatz, welcher auch als Abstellplatz genutzt wird, erreich- bar. Die Zustellung von Postsendungen wird durch die Distanz zur Erschliessungsstrasse sowie die Treppenstufen, welche zu den Hauseingängen führen, erschwert. Die Briefkastenstandorte entsprechen damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Das Vorbringen der Gesuch-
6/6
steller, sie müssten für die Leerung etwa 12 Meter zurücklegen, ist demgegenüber nicht zu hö- ren, da es ihnen selbst überlassen ist, ihre Briefkästen näher bei den Hauszugängen am Fahr- bahnrand – und damit nur etwa sechs Meter von den Hauszugängen entfernt – aufzustellen.
20. Damit ist das Gesuch aller Gesuchsteller abzuweisen. Die Gesuchsgegnerin ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht verpflichtet, die Hauszustellung weiter zu erbringen, solange die Gesuchsteller ihre Briefkästen nicht an die Erschliessungsstrasse versetzt haben.
21. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr den Gesuchstellern aufzuerlegen. Diese beträgt für Verfügungen betreffend Streitigkeiten über den Standort von Hausbriefkästen Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der PostCom vom 26. August 2013 (SR 783.018). In der vorliegenden Verfügung würden sechs Briefkastenstandorte überprüft. Die Ge- bühr von Fr. 1'200.- wird angesichts des verminderten Verfahrensaufwands auf Fr. 600.- redu- ziert und den sechs Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.- festgesetzt und den Gesuchstellern unter solidari- scher Haftung auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.