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VFG-27-2022

Verfügung 27/2022 betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz

Postcom · 2022-12-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die A.___ mit Sitz in Z.___ bezweckt das {…}. Die Firma ist seit 2020 bei der PostCom als verein- facht meldepflichtige Anbieterin registriert. Sie erbringt auch Postdienste als Subunternehmerin weiterer Anbieterinnen im Postmarkt. Im Mai 2021 beschäftigte sie {…} Angestellte (vgl. Aufstel- lung der Löhne und Arbeitszeiten der Firma, E-Mail vom 4. November 2021).

2. Mit Schreiben vom 9. September 2021 verlangte das Fachsekretariat der PostCom den Nachweis über die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen und ersuchte die Firma, die ent- sprechenden Informationen und Nachweise bis am 8. Oktober 2021 einzureichen.

3. Mit E-Mails vom 3. und 4. November 2021 retournierte die A.___ den ausgefüllten Fragebogen zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen der PostCom. Als niedrigsten vom Unternehmen ausbezahl- ten Stundenlohn meldete die Firma einen Stundenlohn von {…} Franken, der während der Probe- zeit bezahlt wurde. Als höchste vertraglich mit ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit gab das Unternehmen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von {…} Stunden an. Insgesamt betrug die wöchentliche Normalarbeitszeit bei {…} Fahrern {…} Stunden bei Vollzeitbeschäftigung.

4. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 teilte die PostCom der A.___ mit, dass ein Verfahren wegen möglicher Verletzung der Vorgaben zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach art. 4 Abs. 3 Bst. B PG gegen sie eröffnet worden sei. In Rahmen des Anspruchs auf recht- liches Gehör wurde der Firma Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Ergebnissen der Abklärun- gen der PostCom zu äussern.

5. Mit E-Mail vom 5 September 2022 nahm die A.___ zum Sachverhalt Stellung und erklärte, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit per 1. Januar 2022 neu auf 44 Stunden gemäss Art 2 Abs 2 VMAP festgesetzt worden und die Änderung Ende 2021 allen Mitarbeitern kommuniziert worden sei. Gemäss der Kommunikation an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden die Löhne beibe- halten.

6. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 überwies die A.___ Angaben zu ihrer Finanzlage der letz- ten drei Jahren an die PostCom.

7. Am 31. Oktober 2022 übermittelte A.___ der PostCom Lohnabrechnungen für das Jahr 2022, aus denen hervorgeht, dass die Wochenarbeitszeit nunmehr 44 Stunden beträgt.

II.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 8 Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Auf- gaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG. Stellt die PostCom eine Rechtsverletzung durch eine Anbieterin fest, kann sie gestützt auf Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 PG Aufsichtsmassnahmen und Verwaltungssanktionen aussprechen. Auf das Verfahren vor der Post- Com ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

E. 9 Die A.___ ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Verfügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Äusserung nach Art. 29 VwVG vor dem Erlass von Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen. Das Fachsekretariat hat der A.___ mit Schreiben vom 7. Juli 2022 Gele- genheit zur Stellungnahme zum ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt. A.___ hat mit E-Mail vom 7. September 2022 ihre Schlussbemerkungen dem Fachsekretariat übermittelt.

3/6 PostCom-D-4E8C3401/5 Aktenzeichen: PostCom-412-8/6

E. 10 Ebenso hat die A.___ als Adressatin der zu erlassenden Verfügung in Ergänzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Entscheidbehörde (Art. 12 VwVG) eine verfahrens- rechtliche Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG. Indem sie die vom Fachsekretariat verlangten Unterlagen eingereicht und die geforderten Auskünfte erteilt hat, ist sie ihrer verfahrensbezogenen Mitwirkungspflicht nachgekommen.

A. Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen

E. 11 Art. 4 Abs. 3 Bst. b. PG hält fest, dass meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten die Einhal- tung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ordentlich meldepflich- tige Anbieterinnen müssen jährlich den Nachweis erbringen, dass sie die branchenüblichen Ar- beitsbedingungen respektieren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Bst. e Postverordnung vom 29. August 2021[VPG, SR 783.01]). Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Ge- samtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbe- dingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs. 2 VPG). Falls dies nicht zutrifft, muss die Anbieterin den Nachweis erbringen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen vom

30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) einhält.

E. 12 Die A.___ ist als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom registriert. Sie ist damit verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Da sie keinen Gesamtarbeits- vertrag abgeschlossen hat, muss sie der PostCom nachweisen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen respektiert (Art. 23 Abs. 1 PG [ SR 783.0]); Art. 3 Abs. 2 VMAP [SR 783.016.2]).

E. 13 Der Bundesrat hat in Art. 61 Abs. 3 VPG die Festlegung der Mindeststandards für die Arbeitsbe- dingungen im Bereich der Postdienste an die PostCom delegiert (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5245). Mit diesen Mindeststandards soll verhindert werden, dass sich der im Postsektor erwünschte Wettbewerb auf Kosten der Löhne und Arbeits- bedingungen der Angestellten entwickelt (vgl. Botschaft zum Postgesetz, BBl 2009 5206). Die PostCom hat als Mindeststandard in Art. 2 VMAP einen Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von mindestens 18.27 Franken (Abs. 1) und eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von höchstens 44 Stunden pro Woche (Abs. 2) festgelegt. Diese Mindeststandards sind kumulativ zu erfüllen. Nur durch die Einhaltung aller Mindeststandards kann sichergestellt werden, dass die Arbeitsverhältnisse einer meldepflichtigen Anbieterin die regulatorischen Erfordernisse erfüllen, soweit diese nicht durch einen Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind. Die A.___ ist somit verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass sie sowohl den Mindestlohn als auch die Obergrenze bei der wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Art. 2 VMAP einhält.

E. 14 Die von der A.___ im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Dokumente und Angaben zeigen,

- dass die A.___ den Mindestlohn nach Art. 2 Abs. 1 VMAP im Mai 2021 eingehalten hat. - dass die A.___ die Obergrenze der wöchentlichen Arbeitszeit nach Art. 2 Abs. 2 VMAP nicht eingehalten hat, indem sie mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wöchentliche Arbeitszeit ver- einbarte, die über 44 Stunden liegen. Insbesondere betrug die Arbeitswoche von {…} Fahre- rinnen und Fahrern von Fahrzeugen der Kategorie B {…} Stunden, was {…} Stunde über der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 44 Stunden liegt.

E. 15 Mit E-Mail vom 5 September 2022 hat die A.___ erklärt, dass seit dem ersten Januar 2022, die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 44 Stunden pro Woche liegt gemäss Art 2 Abs 2 VMAP. Dies geht auch aus den Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2022 hervor.

E. 16 Gestützt auf den obigen Sachverhalt stellt die PostCom fest, dass die A.___ die branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Mai 2021 nicht eingehalten hat, indem sie mit ihren Angestellten wöchent- liche Arbeitszeiten über 44 Stunden vereinbart hat. Diese Vorgabe gilt als Mindeststandard für die Arbeitsbedingungen im Postmarkt und muss von allen Anbieterinnen eingehalten werden (vgl. Erläuterungen der Postkommission vom 30. August 2018 zur VMAP, Seiten 2 f.). Nicht von

4/6 PostCom-D-4E8C3401/5 Aktenzeichen: PostCom-412-8/6

dieser Regelung betroffen sind Berufschauffeure, die als LKW-Fahrer und Fahrinnen tätig sind (Fahrzeuge der Kategorie C1). Diese Arbeitsverhältnisse unterliegen Branchen übergreifenden Regelungen, die den Mindeststandards der PostCom vorgehen.

B. Aufsichtsmassnahmen

E. 17 Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, welche die PostCom bei Rechts- verletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen dazu, Rechtsverletzungen zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederholen. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung und/oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. TOBIAS JAAG, Sank- tionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Sanktio- nen, Rz. 23.63).

E. 18 Die PostCom stellt fest, dass A.___ den rechtswidrigen Zustand behoben hat und die wöchentli- chen Arbeitszeiten ab dem 1. Januar 2022 so angepasst hat, dass sie mit Art. 2 Abs. 2 VMAP konform sind. Die PostCom verzichtet auf die rückwirkende Berichtigung der durch das Vergehen geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden seit der Registrierung der Firma. Dies auch unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass die Löhne infolge Senkung der Regelarbeitszeit nicht herabgesetzt wurden.

C. Verwaltungssanktionen

E. 19 Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Die Sanktionen werden gestützt auf Art. 25 Abs. 3 PG insbesondere nach der Schwere des Gesetzesverstosses und den finanziellen Verhält- nissen der Anbieterin von Postdiensten bemessen.

E. 20 Die A.___ hat die Vorgabe zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen missach- tet. Im vorliegenden Fall lag die mit den Angestellten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Mai 2021 bei mehreren Angestellten im postalischen Bereich mit {…} Stunden über dem Mindest- standard nach Art. 2 Abs. 2 VMAP. Weitere Verstösse wurden nicht festgestellt. Auch die durch das Vergehen entstandene Marktstörung dürfte geringfügig sein, was sich mildernd auf die Schwere des Verstosses auswirkt. Diese Elemente zeigen, dass der Verstoss gegen die Postge- setzgebung von geringer Schwere ist, was bei der Festsetzung der Höhe der Sanktion berück- sichtigt werden muss.

Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzahlen für die Jahre, 2019, 2020 und 2021 massgebend. In den letzten drei Geschäftsjahren hat die A.___ mit Postdiensten folgenden Umsätzen gemeldet: {…} Franken bei der Registrierung; {…} Franken (2020); {…} Franken (2021). Folglich beträgt der maximale Sanktionsbetrag {…} Franken, was 10 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes für die Jahre 2019 bis 2021 entspricht. Für die Festle- gung der Sanktion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Darüber hinaus be- rücksichtigt sie bei der Festsetzung der Sanktionshöhe mögliche erschwerende oder mildernde Umstände.

E. 21 Die der PostCom vorliegenden Angaben zeigen, dass die finanzielle Lage der Firma als {…} zu bezeichnen ist. Aufgrund der finanziellen Situation der Firma ist damit {…}.

E. 22 Was die Dauer der Rechtsverletzung anbelangt, ist von einer Dauer von 2 Jahren seit der Regist- rierung der Firma bei der PostCom im Jahr 2020 auszugehen.

E. 23 Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom bei der Sanktionshöhe unter an- derem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zusammenar-

5/6 PostCom-D-4E8C3401/5 Aktenzeichen: PostCom-412-8/6

beit. Da die A.___ während des Verfahrens die für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen wesent- lichen Informationen vorgelegt und im erwartenden Ausmass kooperiert hat, müssen keine er- schwerenden Umstände bei der Bemessung der Sanktion einbezogen werden.

E. 24 In Bezug auf die mildernden Umstände werden unter anderem Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen, insbesondere vor der Einleitung eines Aufsichtsverfahrens. Im vorliegenden Fall hat die A.___ ihre Arbeitsbedingungen noch während die durch das Fachsekretariat veranlasste Kontrolle dem geltenden Recht ange- passt und somit ab dem 1. Januar 2022 die Rechtskonformität sichergestellt. Es werden somit mildernde Umstände berücksichtigt.

E. 25 Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens, der berück- sichtigten mildernden und der nicht vorhandenen erschwerenden Umstände ist eine Verwaltungs- busse von 2 300 Franken angemessen.

E. Kosten

E. 26 Die PostCom erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Dienstleis- tungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Funktion der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Reglements der Postkommission für Vergütungen). Die Kosten des Verfahrens werden für den vorliegenden Ent- scheid auf 1 600 Franken festgesetzt.

6/6 PostCom-D-4E8C3401/5 Aktenzeichen: PostCom-412-8/6

III. Entscheid

1. Der A.___ wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 2 300 Franken auferlegt.

2. Die Verfahrenskosten von 1 600 Franken werden der A.___ auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-4E8C3401/5

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 27/2022 vom 7. Dezember 2022 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A.___

betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz

2/6 PostCom-D-4E8C3401/5 Aktenzeichen: PostCom-412-8/6

I. Sachverhalt

1. Die A.___ mit Sitz in Z.___ bezweckt das {…}. Die Firma ist seit 2020 bei der PostCom als verein- facht meldepflichtige Anbieterin registriert. Sie erbringt auch Postdienste als Subunternehmerin weiterer Anbieterinnen im Postmarkt. Im Mai 2021 beschäftigte sie {…} Angestellte (vgl. Aufstel- lung der Löhne und Arbeitszeiten der Firma, E-Mail vom 4. November 2021).

2. Mit Schreiben vom 9. September 2021 verlangte das Fachsekretariat der PostCom den Nachweis über die Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen und ersuchte die Firma, die ent- sprechenden Informationen und Nachweise bis am 8. Oktober 2021 einzureichen.

3. Mit E-Mails vom 3. und 4. November 2021 retournierte die A.___ den ausgefüllten Fragebogen zur Kontrolle der Arbeitsbedingungen der PostCom. Als niedrigsten vom Unternehmen ausbezahl- ten Stundenlohn meldete die Firma einen Stundenlohn von {…} Franken, der während der Probe- zeit bezahlt wurde. Als höchste vertraglich mit ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit gab das Unternehmen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von {…} Stunden an. Insgesamt betrug die wöchentliche Normalarbeitszeit bei {…} Fahrern {…} Stunden bei Vollzeitbeschäftigung.

4. Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 teilte die PostCom der A.___ mit, dass ein Verfahren wegen möglicher Verletzung der Vorgaben zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach art. 4 Abs. 3 Bst. B PG gegen sie eröffnet worden sei. In Rahmen des Anspruchs auf recht- liches Gehör wurde der Firma Gelegenheit eingeräumt, sich zu den Ergebnissen der Abklärun- gen der PostCom zu äussern.

5. Mit E-Mail vom 5 September 2022 nahm die A.___ zum Sachverhalt Stellung und erklärte, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit per 1. Januar 2022 neu auf 44 Stunden gemäss Art 2 Abs 2 VMAP festgesetzt worden und die Änderung Ende 2021 allen Mitarbeitern kommuniziert worden sei. Gemäss der Kommunikation an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurden die Löhne beibe- halten.

6. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 überwies die A.___ Angaben zu ihrer Finanzlage der letz- ten drei Jahren an die PostCom.

7. Am 31. Oktober 2022 übermittelte A.___ der PostCom Lohnabrechnungen für das Jahr 2022, aus denen hervorgeht, dass die Wochenarbeitszeit nunmehr 44 Stunden beträgt.

II. Erwägung

8. Gemäss Art. 22 Abs. 1 PG trifft die PostCom die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen. Die Auf- gaben der PostCom umfassen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. b PG die Überwachung der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b PG. Stellt die PostCom eine Rechtsverletzung durch eine Anbieterin fest, kann sie gestützt auf Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 PG Aufsichtsmassnahmen und Verwaltungssanktionen aussprechen. Auf das Verfahren vor der Post- Com ist das Verwaltungsverfahrensgesetz anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]).

9. Die A.___ ist Partei im Sinne von Art. 6 VwVG, da durch die zu erlassende Verfügung ihre Rechte und Pflichten berührt sind. Ihre Parteirechte umfassen u.a. den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf Äusserung nach Art. 29 VwVG vor dem Erlass von Aufsichtsmassnahmen oder Verwaltungssanktionen. Das Fachsekretariat hat der A.___ mit Schreiben vom 7. Juli 2022 Gele- genheit zur Stellungnahme zum ihr vorgeworfenen Sachverhalt eingeräumt. A.___ hat mit E-Mail vom 7. September 2022 ihre Schlussbemerkungen dem Fachsekretariat übermittelt.

3/6 PostCom-D-4E8C3401/5 Aktenzeichen: PostCom-412-8/6

10. Ebenso hat die A.___ als Adressatin der zu erlassenden Verfügung in Ergänzung zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Entscheidbehörde (Art. 12 VwVG) eine verfahrens- rechtliche Mitwirkungspflicht nach Art. 13 VwVG. Indem sie die vom Fachsekretariat verlangten Unterlagen eingereicht und die geforderten Auskünfte erteilt hat, ist sie ihrer verfahrensbezogenen Mitwirkungspflicht nachgekommen.

A. Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen

11. Art. 4 Abs. 3 Bst. b. PG hält fest, dass meldepflichtige Anbieterinnen von Postdiensten die Einhal- tung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen gewährleisten müssen. Ordentlich meldepflich- tige Anbieterinnen müssen jährlich den Nachweis erbringen, dass sie die branchenüblichen Ar- beitsbedingungen respektieren (Art. 5 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 2 Bst. e Postverordnung vom 29. August 2021[VPG, SR 783.01]). Hat eine Anbieterin für den Bereich der Postdienste einen Ge- samtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbe- dingungen eingehalten werden (Art. 5 Abs. 2 VPG). Falls dies nicht zutrifft, muss die Anbieterin den Nachweis erbringen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen gemäss der Verordnung der Postkommission über die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen vom

30. August 2018 (VMAP, SR 783.016.2) einhält.

12. Die A.___ ist als vereinfacht meldepflichtige Anbieterin bei der PostCom registriert. Sie ist damit verpflichtet, die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einzuhalten. Da sie keinen Gesamtarbeits- vertrag abgeschlossen hat, muss sie der PostCom nachweisen, dass sie die Mindeststandards für die Arbeitsbedingungen respektiert (Art. 23 Abs. 1 PG [ SR 783.0]); Art. 3 Abs. 2 VMAP [SR 783.016.2]).

13. Der Bundesrat hat in Art. 61 Abs. 3 VPG die Festlegung der Mindeststandards für die Arbeitsbe- dingungen im Bereich der Postdienste an die PostCom delegiert (vgl. Botschaft des Bundesrats zum Postgesetz vom 20. Mai 2009, BBl 2009 5245). Mit diesen Mindeststandards soll verhindert werden, dass sich der im Postsektor erwünschte Wettbewerb auf Kosten der Löhne und Arbeits- bedingungen der Angestellten entwickelt (vgl. Botschaft zum Postgesetz, BBl 2009 5206). Die PostCom hat als Mindeststandard in Art. 2 VMAP einen Bruttolohn für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von mindestens 18.27 Franken (Abs. 1) und eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von höchstens 44 Stunden pro Woche (Abs. 2) festgelegt. Diese Mindeststandards sind kumulativ zu erfüllen. Nur durch die Einhaltung aller Mindeststandards kann sichergestellt werden, dass die Arbeitsverhältnisse einer meldepflichtigen Anbieterin die regulatorischen Erfordernisse erfüllen, soweit diese nicht durch einen Gesamtarbeitsvertrag geregelt sind. Die A.___ ist somit verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass sie sowohl den Mindestlohn als auch die Obergrenze bei der wöchentlichen Arbeitszeit gemäss Art. 2 VMAP einhält.

14. Die von der A.___ im Rahmen dieses Verfahrens eingereichten Dokumente und Angaben zeigen,

- dass die A.___ den Mindestlohn nach Art. 2 Abs. 1 VMAP im Mai 2021 eingehalten hat. - dass die A.___ die Obergrenze der wöchentlichen Arbeitszeit nach Art. 2 Abs. 2 VMAP nicht eingehalten hat, indem sie mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen wöchentliche Arbeitszeit ver- einbarte, die über 44 Stunden liegen. Insbesondere betrug die Arbeitswoche von {…} Fahre- rinnen und Fahrern von Fahrzeugen der Kategorie B {…} Stunden, was {…} Stunde über der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 44 Stunden liegt.

15. Mit E-Mail vom 5 September 2022 hat die A.___ erklärt, dass seit dem ersten Januar 2022, die wöchentliche Höchstarbeitszeit bei 44 Stunden pro Woche liegt gemäss Art 2 Abs 2 VMAP. Dies geht auch aus den Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2022 hervor.

16. Gestützt auf den obigen Sachverhalt stellt die PostCom fest, dass die A.___ die branchenüblichen Arbeitsbedingungen im Mai 2021 nicht eingehalten hat, indem sie mit ihren Angestellten wöchent- liche Arbeitszeiten über 44 Stunden vereinbart hat. Diese Vorgabe gilt als Mindeststandard für die Arbeitsbedingungen im Postmarkt und muss von allen Anbieterinnen eingehalten werden (vgl. Erläuterungen der Postkommission vom 30. August 2018 zur VMAP, Seiten 2 f.). Nicht von

4/6 PostCom-D-4E8C3401/5 Aktenzeichen: PostCom-412-8/6

dieser Regelung betroffen sind Berufschauffeure, die als LKW-Fahrer und Fahrinnen tätig sind (Fahrzeuge der Kategorie C1). Diese Arbeitsverhältnisse unterliegen Branchen übergreifenden Regelungen, die den Mindeststandards der PostCom vorgehen.

B. Aufsichtsmassnahmen

17. Art. 24 Abs. 2 PG listet die aufsichtsrechtlichen Massnahmen auf, welche die PostCom bei Rechts- verletzungen ergreifen kann. Die Massnahmen dienen dazu, Rechtsverletzungen zu beheben und Vorkehrungen zu treffen, damit sich solche nicht wiederholen. Im Vordergrund steht dabei die Sicherung und/oder die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (vgl. TOBIAS JAAG, Sank- tionen, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott, Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Sanktio- nen, Rz. 23.63).

18. Die PostCom stellt fest, dass A.___ den rechtswidrigen Zustand behoben hat und die wöchentli- chen Arbeitszeiten ab dem 1. Januar 2022 so angepasst hat, dass sie mit Art. 2 Abs. 2 VMAP konform sind. Die PostCom verzichtet auf die rückwirkende Berichtigung der durch das Vergehen geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden seit der Registrierung der Firma. Dies auch unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass die Löhne infolge Senkung der Regelarbeitszeit nicht herabgesetzt wurden.

C. Verwaltungssanktionen

19. Verstösst eine Anbieterin gegen das Postgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder eine rechtskräftige Verfügung, so kann sie in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 PG mit einem Betrag von bis zu 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren durchschnittlich in der Schweiz mit Postdiensten erzielten Umsatzes belastet werden. Die Sanktionen werden gestützt auf Art. 25 Abs. 3 PG insbesondere nach der Schwere des Gesetzesverstosses und den finanziellen Verhält- nissen der Anbieterin von Postdiensten bemessen.

20. Die A.___ hat die Vorgabe zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen missach- tet. Im vorliegenden Fall lag die mit den Angestellten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Mai 2021 bei mehreren Angestellten im postalischen Bereich mit {…} Stunden über dem Mindest- standard nach Art. 2 Abs. 2 VMAP. Weitere Verstösse wurden nicht festgestellt. Auch die durch das Vergehen entstandene Marktstörung dürfte geringfügig sein, was sich mildernd auf die Schwere des Verstosses auswirkt. Diese Elemente zeigen, dass der Verstoss gegen die Postge- setzgebung von geringer Schwere ist, was bei der Festsetzung der Höhe der Sanktion berück- sichtigt werden muss.

Für die Berechnung der Sanktionsobergrenze nach Art. 25 Abs. 1 PG sind die Umsatzzahlen für die Jahre, 2019, 2020 und 2021 massgebend. In den letzten drei Geschäftsjahren hat die A.___ mit Postdiensten folgenden Umsätzen gemeldet: {…} Franken bei der Registrierung; {…} Franken (2020); {…} Franken (2021). Folglich beträgt der maximale Sanktionsbetrag {…} Franken, was 10 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes für die Jahre 2019 bis 2021 entspricht. Für die Festle- gung der Sanktion im Einzelfall berücksichtigt die PostCom die Schwere und die Dauer des Verstosses sowie die finanzielle Situation der Anbieterin (Art. 25 Abs. 3 PG). Darüber hinaus be- rücksichtigt sie bei der Festsetzung der Sanktionshöhe mögliche erschwerende oder mildernde Umstände.

21. Die der PostCom vorliegenden Angaben zeigen, dass die finanzielle Lage der Firma als {…} zu bezeichnen ist. Aufgrund der finanziellen Situation der Firma ist damit {…}.

22. Was die Dauer der Rechtsverletzung anbelangt, ist von einer Dauer von 2 Jahren seit der Regist- rierung der Firma bei der PostCom im Jahr 2020 auszugehen.

23. Bei den erschwerenden Umständen berücksichtigt die PostCom bei der Sanktionshöhe unter an- derem eine mögliche Behinderung der Untersuchung oder die Verweigerung der Zusammenar-

5/6 PostCom-D-4E8C3401/5 Aktenzeichen: PostCom-412-8/6

beit. Da die A.___ während des Verfahrens die für die Kontrolle der Arbeitsbedingungen wesent- lichen Informationen vorgelegt und im erwartenden Ausmass kooperiert hat, müssen keine er- schwerenden Umstände bei der Bemessung der Sanktion einbezogen werden.

24. In Bezug auf die mildernden Umstände werden unter anderem Massnahmen berücksichtigt, die eine Anbieterin ergreift, um die rechtswidrigen Umstände zu beseitigen, insbesondere vor der Einleitung eines Aufsichtsverfahrens. Im vorliegenden Fall hat die A.___ ihre Arbeitsbedingungen noch während die durch das Fachsekretariat veranlasste Kontrolle dem geltenden Recht ange- passt und somit ab dem 1. Januar 2022 die Rechtskonformität sichergestellt. Es werden somit mildernde Umstände berücksichtigt.

25. Angesichts der Schwere des Verstosses, der finanziellen Lage des Unternehmens, der berück- sichtigten mildernden und der nicht vorhandenen erschwerenden Umstände ist eine Verwaltungs- busse von 2 300 Franken angemessen.

E. Kosten

26. Die PostCom erhebt kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Dienstleis- tungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden je nach Arbeitsaufwand erhoben und betragen 105 bis 250 Franken pro Stunde, je nach Funktion der Personen, die den Fall in der PostCom bearbeitet haben (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Reglements der Postkommission für Vergütungen). Die Kosten des Verfahrens werden für den vorliegenden Ent- scheid auf 1 600 Franken festgesetzt.

6/6 PostCom-D-4E8C3401/5 Aktenzeichen: PostCom-412-8/6

III. Entscheid

1. Der A.___ wird eine Verwaltungssanktion im Betrag von 2 300 Franken auferlegt.

2. Die Verfahrenskosten von 1 600 Franken werden der A.___ auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung