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VFG-27-2016

Verfügung 27/2016 betreffend Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2016-08-25 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaft Y_____strasse 61 in 9125 Z_____ auf rund 660 m.ü.M. Der Hausbriefkasten befindet sich rund sechs Meter von der Grundstücksgrenze bzw. Strasse entfernt beim Hauseingang, der etwas zurückversetzt beim Anbau an der rechten Seite des Gebäudes liegt. Er ist über einen kleinen Vorplatz erreichbar, der auch als Parkplatz benutzt wird. Links und rechts des Vorplatzes werden der Vorgarten bzw. eine Grünfläche mit einem Zaun von der Strasse abgegrenzt. Im Bereich der betroffenen Liegenschaft ist die Strasse flach und gerade. Sie hat links und rechts einen Radstreifen, aber kein Trottoir.

2. Da das Haus über keinen Briefkasten verfügte, forderte die Post den Gesuchsteller anlässlich ei- nes Gesprächs am 2. Juli 2014 auf, einen normkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Der Gesuchsteller montierte daraufhin einen Briefkasten am heutigen Standort an die Hauswand. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 forderte die Post den Gesuchsteller unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung auf, bis spätestens 8. Dezember 2014 den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen.

3. Der Gesuchsteller kam dieser Aufforderung nicht nach und gelangte mit Schreiben vom 2. De- zember 2014 an die PostCom. Er beantragt sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. In seinen Eingaben vom 2. und 15. Dezember 2014 sowie 24. Februar 2015 und 8. Juli 2016 bringt er im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Liegenschaft um ein Geschäftshaus handle, in welchem sein Einzelunternehmen A____ B_____ domiziliert und die Büroräumlichkeiten der A_____ C_____ AG eingemietet seien. Zudem sei der Standort an der Strasse ungeeignet, da der Briefkasten bei Schneefall vom Schneepflug mit Schnee gefüllt oder gar zugedeckt würde.

4. Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 29. Januar 2015 und 25. Juli 2016 die Abwei- sung des Gesuchs. Sie lehnt die Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung ab und verweist auf den zusätzlichen Aufwand bei der Bedienung des heutigen Briefkastens. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfol- gend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 5. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

6. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft an der Y_____strasse 61 in Z_____ durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

7. Nicht Gegenstand dieser Verfügung ist der Standort des Briefkastens der Liegenschaft Y_____strasse 55, welche neben der Y_____strasse 61 liegt und ebenfalls dem Gesuchsteller gehört. Die Post bezeichnet auch diesen Standort als nicht verordnungskonform, hat dies jedoch dem Gesuchsteller bisher nicht brieflich angezeigt. Im vorliegenden Verfahren hat die Post denn auch keine Anträge bezüglich jener Liegenschaft gestellt.

8. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen-

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dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugän- ge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Geschäftshäuser gelten gemäss Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Mehrfamilienhäuser sind Häu- ser mit mehr als zwei Haushaltungen (Erläuterungsbericht VPG, Seite 32, ad Art. 74). Die Stand- ortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (Erläuterungsbericht VPG, Seite 32, ad Art. 74). Die Vor- gaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung.

9. Der Gesuchsteller macht geltend, dass es sich bei der Liegenschaft an der Y_____strasse 61 um ein Geschäftshaus handle, und begründet dies damit, dass das Büro der A_____ C_____ AG – gemäss dem Gesuchsteller das Herz des Unternehmens – in dieser Liegenschaft eingemietet sei. Zudem ist an dieser Adresse gemäss Handelsregisterauszug die Einzelfirma A_____ ansäs- sig. Der Gesuchsteller zeigt jedoch weder auf, in welchem Umfang die betroffene Liegenschaft gewerblich genutzt werde, noch reicht er Belege dafür ein. Gemäss Handelsregistereintrag hat die A_____ C_____ AG ihren Sitz in der Nachbarsliegenschaft (Y_____strasse 55), die ebenfalls im Eigentum des Gesuchstellers ist. Auf den Fotos in den Akten sowie auf Google Streetview (Aufnahme vom September 2013, besucht am 9. August 2016) sind – im Gegensatz zur Liegen- schaft an der Y_____strasse 55 – keine Hinweise erkennbar, die auf eine gewerblichen Nutzung der Hausnummer 61 schliessen liessen, zum Beispiel in Form eines Firmenschildes oder von er- kennbaren Verwaltungs-, Produktions- oder Verkaufsräumen. Im Grundbuch ist die Liegenschaft darüber hinaus als Wohnhaus verzeichnet. Gemäss bisheriger Praxis der PostCom (vgl. nament- lich die Verfügung 21/2015 der PostCom vom 10. Dezember 2015; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch) ist deshalb davon auszugehen, dass die vorliegende Liegenschaft vor- wiegend zu Wohnzwecken dient und nicht mehrheitlich gewerblich genutzt wird.

10. Somit liegt kein Geschäftshaus vor, bei welchem die Briefkastenanlage in Anwendung von Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden könnte. Damit ist festzustellen, dass es sich vorliegend um ein Einfamilienhaus handelt, das gegebenenfalls in beschränktem Umfang auch gewerblich genutzt wird. Der Briefkasten ist beim Hauseingang an der Hauswand montiert. Er ist rund sechs Meter von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt und über einen Vorplatz, der auch als Parkplatz benutzt wird, erreichbar. Damit entspricht er klar nicht den Vor- gaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

11. Der Gesuchsteller erachtet einen Standort des Briefkastens an der Strasse wegen der Schnee- räumung im Winter als nicht zweckmässig. Dem ist zu entgegnen, dass auf Google Streetview an mindestens zwei Standorten in der Nähe der Liegenschaft des Gesuchsteller Briefkästen neben der Strasse erkennbar sind (Y_____strasse 51 und 79; Google Streetview, Aufnahmen vom Sep- tember 2013, besucht am 9. August 2016). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb beim Ge- suchsteller ein Briefkasten am Strassenrand für die Schneeräumung problematisch sein sollte. Die Gefahr der Beschädigung des Briefkastens durch den Schneepflug erscheint jedenfalls als wenig wahrscheinlich.

12. Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme als mögliche Standorte zwei Streifen entlang den beiden Zäunen, die das Grundstück links und rechts des Vorplatzes von der Strasse abgrenzen, auf. Als allgemein benutzter Zugang nach Art. 74 Abs. 1 VPG hat vorliegend der Vorplatz in seiner gan- zen Breite zu gelten (vgl. dazu die Verfügung der PostCom 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erwä- gung 21, veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch). Insofern kommt ein Standort entlang des

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Zaunes nicht in Frage. Demgegenüber erachtet die PostCom beispielsweise die Standorte bei ei- nem der beiden Zaunpfähle am linken oder rechten Rand des Vorplatzes bei der Einmündung in die Strasse als verordnungskonform. Die Versetzung des Briefkastens ist angesichts des erhebli- chen Mehraufwands der Post bei der Zustellung verhältnismässig.

13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu verset- zen, oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellt.

14. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaft Y_____strasse 61 in 9125 Z_____ auf rund 660 m.ü.M. Der Hausbriefkasten befindet sich rund sechs Meter von der Grundstücksgrenze bzw. Strasse entfernt beim Hauseingang, der etwas zurückversetzt beim Anbau an der rechten Seite des Gebäudes liegt. Er ist über einen kleinen Vorplatz erreichbar, der auch als Parkplatz benutzt wird. Links und rechts des Vorplatzes werden der Vorgarten bzw. eine Grünfläche mit einem Zaun von der Strasse abgegrenzt. Im Bereich der betroffenen Liegenschaft ist die Strasse flach und gerade. Sie hat links und rechts einen Radstreifen, aber kein Trottoir.

E. 2 Da das Haus über keinen Briefkasten verfügte, forderte die Post den Gesuchsteller anlässlich ei- nes Gesprächs am 2. Juli 2014 auf, einen normkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Der Gesuchsteller montierte daraufhin einen Briefkasten am heutigen Standort an die Hauswand. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 forderte die Post den Gesuchsteller unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung auf, bis spätestens 8. Dezember 2014 den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen.

E. 3 Der Gesuchsteller kam dieser Aufforderung nicht nach und gelangte mit Schreiben vom 2. De- zember 2014 an die PostCom. Er beantragt sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. In seinen Eingaben vom 2. und 15. Dezember 2014 sowie 24. Februar 2015 und 8. Juli 2016 bringt er im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Liegenschaft um ein Geschäftshaus handle, in welchem sein Einzelunternehmen A____ B_____ domiziliert und die Büroräumlichkeiten der A_____ C_____ AG eingemietet seien. Zudem sei der Standort an der Strasse ungeeignet, da der Briefkasten bei Schneefall vom Schneepflug mit Schnee gefüllt oder gar zugedeckt würde.

E. 4 Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 29. Januar 2015 und 25. Juli 2016 die Abwei- sung des Gesuchs. Sie lehnt die Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung ab und verweist auf den zusätzlichen Aufwand bei der Bedienung des heutigen Briefkastens. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfol- gend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen

E. 5 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 6 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft an der Y_____strasse 61 in Z_____ durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 7 Nicht Gegenstand dieser Verfügung ist der Standort des Briefkastens der Liegenschaft Y_____strasse 55, welche neben der Y_____strasse 61 liegt und ebenfalls dem Gesuchsteller gehört. Die Post bezeichnet auch diesen Standort als nicht verordnungskonform, hat dies jedoch dem Gesuchsteller bisher nicht brieflich angezeigt. Im vorliegenden Verfahren hat die Post denn auch keine Anträge bezüglich jener Liegenschaft gestellt.

E. 8 Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen-

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dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugän- ge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Geschäftshäuser gelten gemäss Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Mehrfamilienhäuser sind Häu- ser mit mehr als zwei Haushaltungen (Erläuterungsbericht VPG, Seite 32, ad Art. 74). Die Stand- ortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (Erläuterungsbericht VPG, Seite 32, ad Art. 74). Die Vor- gaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung.

E. 9 Der Gesuchsteller macht geltend, dass es sich bei der Liegenschaft an der Y_____strasse 61 um ein Geschäftshaus handle, und begründet dies damit, dass das Büro der A_____ C_____ AG – gemäss dem Gesuchsteller das Herz des Unternehmens – in dieser Liegenschaft eingemietet sei. Zudem ist an dieser Adresse gemäss Handelsregisterauszug die Einzelfirma A_____ ansäs- sig. Der Gesuchsteller zeigt jedoch weder auf, in welchem Umfang die betroffene Liegenschaft gewerblich genutzt werde, noch reicht er Belege dafür ein. Gemäss Handelsregistereintrag hat die A_____ C_____ AG ihren Sitz in der Nachbarsliegenschaft (Y_____strasse 55), die ebenfalls im Eigentum des Gesuchstellers ist. Auf den Fotos in den Akten sowie auf Google Streetview (Aufnahme vom September 2013, besucht am 9. August 2016) sind – im Gegensatz zur Liegen- schaft an der Y_____strasse 55 – keine Hinweise erkennbar, die auf eine gewerblichen Nutzung der Hausnummer 61 schliessen liessen, zum Beispiel in Form eines Firmenschildes oder von er- kennbaren Verwaltungs-, Produktions- oder Verkaufsräumen. Im Grundbuch ist die Liegenschaft darüber hinaus als Wohnhaus verzeichnet. Gemäss bisheriger Praxis der PostCom (vgl. nament- lich die Verfügung 21/2015 der PostCom vom 10. Dezember 2015; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch) ist deshalb davon auszugehen, dass die vorliegende Liegenschaft vor- wiegend zu Wohnzwecken dient und nicht mehrheitlich gewerblich genutzt wird.

E. 10 Somit liegt kein Geschäftshaus vor, bei welchem die Briefkastenanlage in Anwendung von Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden könnte. Damit ist festzustellen, dass es sich vorliegend um ein Einfamilienhaus handelt, das gegebenenfalls in beschränktem Umfang auch gewerblich genutzt wird. Der Briefkasten ist beim Hauseingang an der Hauswand montiert. Er ist rund sechs Meter von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt und über einen Vorplatz, der auch als Parkplatz benutzt wird, erreichbar. Damit entspricht er klar nicht den Vor- gaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

E. 11 Der Gesuchsteller erachtet einen Standort des Briefkastens an der Strasse wegen der Schnee- räumung im Winter als nicht zweckmässig. Dem ist zu entgegnen, dass auf Google Streetview an mindestens zwei Standorten in der Nähe der Liegenschaft des Gesuchsteller Briefkästen neben der Strasse erkennbar sind (Y_____strasse 51 und 79; Google Streetview, Aufnahmen vom Sep- tember 2013, besucht am 9. August 2016). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb beim Ge- suchsteller ein Briefkasten am Strassenrand für die Schneeräumung problematisch sein sollte. Die Gefahr der Beschädigung des Briefkastens durch den Schneepflug erscheint jedenfalls als wenig wahrscheinlich.

E. 12 Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme als mögliche Standorte zwei Streifen entlang den beiden Zäunen, die das Grundstück links und rechts des Vorplatzes von der Strasse abgrenzen, auf. Als allgemein benutzter Zugang nach Art. 74 Abs. 1 VPG hat vorliegend der Vorplatz in seiner gan- zen Breite zu gelten (vgl. dazu die Verfügung der PostCom 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erwä- gung 21, veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch). Insofern kommt ein Standort entlang des

4/4

Zaunes nicht in Frage. Demgegenüber erachtet die PostCom beispielsweise die Standorte bei ei- nem der beiden Zaunpfähle am linken oder rechten Rand des Vorplatzes bei der Einmündung in die Strasse als verordnungskonform. Die Versetzung des Briefkastens ist angesichts des erhebli- chen Mehraufwands der Post bei der Zustellung verhältnismässig.

E. 13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu verset- zen, oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellt.

E. 14 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen an:  A_____ (Einschreiben mit Rückschein);  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein). Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

Verfügung Nr. 27/2016

vom 25. August 2016

der Eidgenössischen Postkommission PostCom 26 11 2015

in Sachen

A_____

Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens, Y_____strasse 61, Z_____

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I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaft Y_____strasse 61 in 9125 Z_____ auf rund 660 m.ü.M. Der Hausbriefkasten befindet sich rund sechs Meter von der Grundstücksgrenze bzw. Strasse entfernt beim Hauseingang, der etwas zurückversetzt beim Anbau an der rechten Seite des Gebäudes liegt. Er ist über einen kleinen Vorplatz erreichbar, der auch als Parkplatz benutzt wird. Links und rechts des Vorplatzes werden der Vorgarten bzw. eine Grünfläche mit einem Zaun von der Strasse abgegrenzt. Im Bereich der betroffenen Liegenschaft ist die Strasse flach und gerade. Sie hat links und rechts einen Radstreifen, aber kein Trottoir.

2. Da das Haus über keinen Briefkasten verfügte, forderte die Post den Gesuchsteller anlässlich ei- nes Gesprächs am 2. Juli 2014 auf, einen normkonformen Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Der Gesuchsteller montierte daraufhin einen Briefkasten am heutigen Standort an die Hauswand. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2014 forderte die Post den Gesuchsteller unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung auf, bis spätestens 8. Dezember 2014 den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen.

3. Der Gesuchsteller kam dieser Aufforderung nicht nach und gelangte mit Schreiben vom 2. De- zember 2014 an die PostCom. Er beantragt sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts. In seinen Eingaben vom 2. und 15. Dezember 2014 sowie 24. Februar 2015 und 8. Juli 2016 bringt er im Wesentlichen vor, dass es sich bei der Liegenschaft um ein Geschäftshaus handle, in welchem sein Einzelunternehmen A____ B_____ domiziliert und die Büroräumlichkeiten der A_____ C_____ AG eingemietet seien. Zudem sei der Standort an der Strasse ungeeignet, da der Briefkasten bei Schneefall vom Schneepflug mit Schnee gefüllt oder gar zugedeckt würde.

4. Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 29. Januar 2015 und 25. Juli 2016 die Abwei- sung des Gesuchs. Sie lehnt die Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung ab und verweist auf den zusätzlichen Aufwand bei der Bedienung des heutigen Briefkastens. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfol- gend soweit erforderlich eingegangen.

II. Erwägungen 5. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

6. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft an der Y_____strasse 61 in Z_____ durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

7. Nicht Gegenstand dieser Verfügung ist der Standort des Briefkastens der Liegenschaft Y_____strasse 55, welche neben der Y_____strasse 61 liegt und ebenfalls dem Gesuchsteller gehört. Die Post bezeichnet auch diesen Standort als nicht verordnungskonform, hat dies jedoch dem Gesuchsteller bisher nicht brieflich angezeigt. Im vorliegenden Verfahren hat die Post denn auch keine Anträge bezüglich jener Liegenschaft gestellt.

8. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen-

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dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugän- ge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Geschäftshäuser gelten gemäss Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Mehrfamilienhäuser sind Häu- ser mit mehr als zwei Haushaltungen (Erläuterungsbericht VPG, Seite 32, ad Art. 74). Die Stand- ortvorschriften sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (Erläuterungsbericht VPG, Seite 32, ad Art. 74). Die Vor- gaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer erfolgten Interessensabwägung.

9. Der Gesuchsteller macht geltend, dass es sich bei der Liegenschaft an der Y_____strasse 61 um ein Geschäftshaus handle, und begründet dies damit, dass das Büro der A_____ C_____ AG – gemäss dem Gesuchsteller das Herz des Unternehmens – in dieser Liegenschaft eingemietet sei. Zudem ist an dieser Adresse gemäss Handelsregisterauszug die Einzelfirma A_____ ansäs- sig. Der Gesuchsteller zeigt jedoch weder auf, in welchem Umfang die betroffene Liegenschaft gewerblich genutzt werde, noch reicht er Belege dafür ein. Gemäss Handelsregistereintrag hat die A_____ C_____ AG ihren Sitz in der Nachbarsliegenschaft (Y_____strasse 55), die ebenfalls im Eigentum des Gesuchstellers ist. Auf den Fotos in den Akten sowie auf Google Streetview (Aufnahme vom September 2013, besucht am 9. August 2016) sind – im Gegensatz zur Liegen- schaft an der Y_____strasse 55 – keine Hinweise erkennbar, die auf eine gewerblichen Nutzung der Hausnummer 61 schliessen liessen, zum Beispiel in Form eines Firmenschildes oder von er- kennbaren Verwaltungs-, Produktions- oder Verkaufsräumen. Im Grundbuch ist die Liegenschaft darüber hinaus als Wohnhaus verzeichnet. Gemäss bisheriger Praxis der PostCom (vgl. nament- lich die Verfügung 21/2015 der PostCom vom 10. Dezember 2015; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch) ist deshalb davon auszugehen, dass die vorliegende Liegenschaft vor- wiegend zu Wohnzwecken dient und nicht mehrheitlich gewerblich genutzt wird.

10. Somit liegt kein Geschäftshaus vor, bei welchem die Briefkastenanlage in Anwendung von Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden könnte. Damit ist festzustellen, dass es sich vorliegend um ein Einfamilienhaus handelt, das gegebenenfalls in beschränktem Umfang auch gewerblich genutzt wird. Der Briefkasten ist beim Hauseingang an der Hauswand montiert. Er ist rund sechs Meter von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt und über einen Vorplatz, der auch als Parkplatz benutzt wird, erreichbar. Damit entspricht er klar nicht den Vor- gaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahmetatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.

11. Der Gesuchsteller erachtet einen Standort des Briefkastens an der Strasse wegen der Schnee- räumung im Winter als nicht zweckmässig. Dem ist zu entgegnen, dass auf Google Streetview an mindestens zwei Standorten in der Nähe der Liegenschaft des Gesuchsteller Briefkästen neben der Strasse erkennbar sind (Y_____strasse 51 und 79; Google Streetview, Aufnahmen vom Sep- tember 2013, besucht am 9. August 2016). Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb beim Ge- suchsteller ein Briefkasten am Strassenrand für die Schneeräumung problematisch sein sollte. Die Gefahr der Beschädigung des Briefkastens durch den Schneepflug erscheint jedenfalls als wenig wahrscheinlich.

12. Die Post zeigt in ihrer Stellungnahme als mögliche Standorte zwei Streifen entlang den beiden Zäunen, die das Grundstück links und rechts des Vorplatzes von der Strasse abgrenzen, auf. Als allgemein benutzter Zugang nach Art. 74 Abs. 1 VPG hat vorliegend der Vorplatz in seiner gan- zen Breite zu gelten (vgl. dazu die Verfügung der PostCom 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erwä- gung 21, veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch). Insofern kommt ein Standort entlang des

4/4

Zaunes nicht in Frage. Demgegenüber erachtet die PostCom beispielsweise die Standorte bei ei- nem der beiden Zaunpfähle am linken oder rechten Rand des Vorplatzes bei der Einmündung in die Strasse als verordnungskonform. Die Versetzung des Briefkastens ist angesichts des erhebli- chen Mehraufwands der Post bei der Zustellung verhältnismässig.

13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu verset- zen, oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat die Hauszustellung weiterzuführen, wenn der Gesuchsteller einen verordnungskonformen Briefkasten aufstellt.

14. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an:  A_____ (Einschreiben mit Rückschein);  Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein).

Versand:

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.