Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaft an der Y_____strasse 9a in Z_____ (Parzelle Nr. vv4), die er mit seiner Familie bewohnt. Inwieweit das Haus auch gewerblich genutzt wird, ist umstritten. Das Haus steht, wie auch die Nachbarsliegenschaft (Hausnummer 9 auf Parzelle Nr. vv3), am Ende einer Sackgasse. Von einem Wendehammer her führt eine nicht abparzellierte Er- schliessungsstrasse über rund 28 m zu den beiden Parzellen. Der Briefkasten der vorliegenden Liegenschaft steht rund 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt neben dem Zugangsweg, der weiter über mehrere Treppenstufen zum Hauseingang führt. Er ist mit dem Namen der Familie des Gesuchstellers sowie mit drei Unteranschriften von Unternehmen beschriftet. Der Weg zum Briefkasten führt über einen offenen, teils gepflasterten, teils asphaltierten Vorplatz. Von der Er- schliessungsstrasse her betrachtet befinden sich linkerhand die zum Grundstück des Gesuchstel- ler gehörenden Parkplätze sowie drei Garagen; rechterhand geht der Vorplatz des Gesuchstel- lers in den Vorplatz der Nachbarsliegenschaft (Hausnummer 9) über.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. April und
13. August 2015 auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zu versetzen. Am 11. September 2015 fand ein Augenschein vor Ort statt. Von der Post wurden zwei Standorte vorgeschlagen: einer bei der in den Vorplatz vorstehenden Rabatte an der Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. vv3; der zweite bei der Hecke zwischen der Erschlies- sungsstrasse und den Parkplätzen des Gesuchstellers. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 for- derte die Post den Gesuchsteller unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung per
13. Dezember erneut auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit undatier- tem Schreiben lehnte der Gesuchsteller die Versetzung des Briefkastens ab. Am 10. Dezember folgte ein Mailaustausch zwischen den Parteien, in welchem die Post dem Gesuchsteller ein Postfach anbot. Dieser verzichtete jedoch wegen der für die Unteradressen anfallenden Kosten darauf. Die Post stellte ankündigungsgemäss die Hauszustellung per 13. Dezember 2015 ein.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 23. Dezember 2015 sowie 14. Januar 2016 an die PostCom. Er beantragt sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts und fordert die Wiederaufnahme der Hauszustellung. In seinen Eingaben sowie seinen Schluss- bemerkungen vom 15. April 2016 bringt er im Wesentlichen vor, dass das Haus überwiegend gewerblich genutzt werde, zumal er an der betreffenden Adresse die Geschäftspost von drei bzw. vier Unternehmen zugestellt erhalte. Es handle sich deshalb um ein Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung. Ausserdem bestreitet er die Zweckmässigkeit der Standortvorschläge der Post. Darüber hinaus kündigte er im Schreiben vom 15. April 2016 an, demnächst eine Briefkastenan- lage mit vier Briefkästen vor dem Hauseingang zu montieren. Ob dieses Vorhaben umgesetzt wurde, entzieht sich der Kenntnis der PostCom.
4. Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 14. März und 17. Mai 2016 die Abweisung des Gesuchs. Im Wesentlichen lehnt sie die Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus im Sin- ne der Postverordnung ab und verweist auf den zusätzlichen Aufwand bei der Bedienung des heutigen Briefkastens. Als verordnungskonformen Standort bezeichnet sie denjenigen neben der Hecke bei den Parkplätzen, wo die Erschliessungsstrasse in den Vorplatz der Liegenschaft ein- mündet.
5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen 6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen.
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Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
7. Der Gesuchsteller ist als Liegenschaftseigentümer durch die Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkasten- standort beantragen.
8. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugän- ge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Geschäftshäuser gelten gemäss Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Mehrfamilienhäuser sind Häu- ser mit mehr als zwei Haushaltungen (vgl. Erläuterungsbericht VPG, Seite 32, ad Art. 74; Fund- stelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d- 20120829.pdf). Werden die Vorgaben nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten, ist die Post ge- stützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
9. Der Gesuchsteller macht geltend, dass es sich bei seiner Liegenschaft um ein Geschäftshaus handle, und begründet dies mit einer überwiegend gewerblichen Nutzung. In den Räumlichkeiten würden Planungs-, Verkaufs und Buchhaltungsarbeiten für folgende Unternehmen ausgeführt: B_____ AG; C_____ AG; D_____ A_____; E_____ GmbH. Der Anteil der zugestellten Ge- schäftssendungen umfasse ca. 80 %. In seiner Eingabe vom 14. Januar 2016 gibt der Gesuch- steller an, dass sich in der Liegenschaft seit deren Erstellung zwei Büroräume mit WC befinden würden. In seinen Schlussbemerkungen vom 15. April 2016 nennt der Gesuchsteller als Ge- schäftsräume einen Raum im Erdgeschoss und drei Räume im Kellergeschoss; die oberen Stockwerke würden auch als Wohnung benutzt. Weiter informiert er, dass sämtlicher Postverkehr von der AHV betreffend B_____ AG an der vorliegenden Adresse zugestellt werde, und belegt dies mit einer Kopie eines Deckblatts der AHV. Dass das Einzelunternehmen D_____ A_____ (kein Handelsregistereintrag) aktiv sei, belegt er mit einer Kopie des Deckblatts der Bilanz und Erfolgsrechnung 2014.
10. Zu den vom Gesuchsteller vorgebrachten Geschäftstätigkeiten ist festzustellen, dass die B_____ AG sowie die C_____ AG beide ihren Sitz in X_____ haben. Die C_____ wird vom Gesuchsteller darüber hinaus erst in den Schreiben vom 14. Januar und 15. April 2016 erwähnt. In der Eingabe vom 23. Dezember 2015 führt der Gesuchsteller sie nicht auf. Die E_____ GmbH hat ihren Sitz in Z_____ an der vorliegenden Adresse. Der Gesuchsteller zeigt allerdings nicht auf, inwiefern das Unternehmen aktiv sei. Im Internet konnten keine näheren Angaben, insbesondere auch keine Firmenwebsite gefunden werden. Das Einzelunternehmen D_____ A_____ ist nicht im Handels- register verzeichnet, ist jedoch gemäss Firmenwebsite (www.D_____.ch; besucht am 16. August
2016) an der vorliegenden Adresse ansässig. Gemäss Angaben der Post beträgt das durch- schnittliche Sendungsaufkommen für die vorliegende Liegenschaft zwei bis drei Sendungen pro Tag. Der Umfang der gewerblichen Nutzung der Liegenschaft wird vom Gesuchsteller nicht belegt. Seine diesbezüglichen Angaben sind zudem widersprüchlich. Am Haus selber sind aufgrund der Fotodokumentationen in den Akten sowie von Google Streetview (Aufnahme vom Juni 2013; be- sucht am 12. August 2016) keine Hinweise auf das Vorliegen von Gewerberäumen, beispielswei- se in Form eines Firmenschildes oder von erkennbaren Verwaltungs-, Produktions- oder Ver-
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kaufsräumen, erkennbar. In dem von der Post beigebrachten Auszug der Baubewilligung wird die Liegenschaft darüber hinaus als (Doppel)-Einfamilienhaus bezeichnet. Insgesamt ist deshalb da- von auszugehen, dass die Liegenschaft vorwiegend zu Wohnzwecken und nicht überwiegend gewerblich genutzt wird, auch wenn in beschränktem Umfang Geschäftspost an diese Adresse zugestellt wird. Gemäss bisheriger Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung 21/2015 der PostCom vom 10. Dezember 2015; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch) ist bei Vor- liegen von Büroräumlichkeiten in einem Wohnhaus zudem nicht von einer überwiegend gewerbli- chen Nutzung auszugehen.
11. Somit liegt kein Geschäftshaus vor, bei welchem die Briefkastenanlage in Anwendung von Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden könnte. Der Briefkasten ist rund zehn Meter von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt. Damit entspricht er klar nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahme- tatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vor- gebracht.
12. Die Post schlug ursprünglich zwei Standorte vor, wobei der Gesuchsteller beide als untauglich bezeichnet. Der Standort bei der Rabatte an der Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. vv3 wurde von der Post im Verfahren nicht mehr vorgebracht, weshalb er vorliegend nicht zu prüfen ist. Der zweite von der Post vorgeschlagene Standort bei der Hecke zwischen der Erschliessungs- strasse und den Parkplätzen des Gesuchstellers befindet sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG sowie, gemäss Abs. 2, am nächsten zur Strasse. Der Gesuchsteller beanstandet demgegenüber, dass an dieser Stelle entweder ein Auto oder ein Lieferwagen parkiert sei. Aufgrund der ungenügenden Platzverhältnisse werde der Zu- gang zum einem dort platzierten Briefkasten durch parkierte Autos versperrt. Zudem sei dieser Standort nicht beleuchtet. Auf den von den Parteien beigebrachten Fotos in den Akten ist erkennbar, dass die Platzverhält- nisse zwischen dem Parkplatz und der Hecke zwar eng sind, ein einzelner Briefkasten dort je- doch durchaus platziert werden kann. Mit der Front zur Erschliessungsstrasse wird die Erreich- barkeit des Briefkastens auch nicht durch parkierte Autos beeinträchtigt. Da sich dieser Standort am Ende der Erschliessungsstrasse bei der Einmündung in den Vorplatz des Gesuchstellers be- findet, besteht bei der Leerung auch keine Gefährdung durch den Strassenverkehr. Ohnehin ist es Sache des Eigentümers, bei der Nutzung des Vorplatzes auch die Anforderungen an einen verordnungskonformen Briefkasten zu berücksichtigen. Was die Beleuchtung des Standorts an- belangt, so stellt diese kein Standortkriterium gemäss Postverordnung dar.
13. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Er- gebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, son- dern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vorneh- men, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Abweichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu ver- pflichtet. Die Versetzung des Briefkastens ist angesichts des erheblichen Mehraufwands der Post bei der Zustellung verhältnismässig.
14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Standort des Briefkastens nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszu- stellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze
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beim allgemein benutzten Zugang im Sinne der Erwägungen (Einmündung der Erschliessungs- strasse in den Vorplatz) zu versetzen oder weiterhin auf die Hauszustellung zu verzichten. Die Post hat die Hauszustellung wieder aufzunehmen, sobald der Gesuchsteller einen Briefkasten am verordnungskonformen Standort aufstellt.
15. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaft an der Y_____strasse 9a in Z_____ (Parzelle Nr. vv4), die er mit seiner Familie bewohnt. Inwieweit das Haus auch gewerblich genutzt wird, ist umstritten. Das Haus steht, wie auch die Nachbarsliegenschaft (Hausnummer 9 auf Parzelle Nr. vv3), am Ende einer Sackgasse. Von einem Wendehammer her führt eine nicht abparzellierte Er- schliessungsstrasse über rund 28 m zu den beiden Parzellen. Der Briefkasten der vorliegenden Liegenschaft steht rund 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt neben dem Zugangsweg, der weiter über mehrere Treppenstufen zum Hauseingang führt. Er ist mit dem Namen der Familie des Gesuchstellers sowie mit drei Unteranschriften von Unternehmen beschriftet. Der Weg zum Briefkasten führt über einen offenen, teils gepflasterten, teils asphaltierten Vorplatz. Von der Er- schliessungsstrasse her betrachtet befinden sich linkerhand die zum Grundstück des Gesuchstel- ler gehörenden Parkplätze sowie drei Garagen; rechterhand geht der Vorplatz des Gesuchstel- lers in den Vorplatz der Nachbarsliegenschaft (Hausnummer 9) über.
E. 2 Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. April und
13. August 2015 auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zu versetzen. Am 11. September 2015 fand ein Augenschein vor Ort statt. Von der Post wurden zwei Standorte vorgeschlagen: einer bei der in den Vorplatz vorstehenden Rabatte an der Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. vv3; der zweite bei der Hecke zwischen der Erschlies- sungsstrasse und den Parkplätzen des Gesuchstellers. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 for- derte die Post den Gesuchsteller unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung per
13. Dezember erneut auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit undatier- tem Schreiben lehnte der Gesuchsteller die Versetzung des Briefkastens ab. Am 10. Dezember folgte ein Mailaustausch zwischen den Parteien, in welchem die Post dem Gesuchsteller ein Postfach anbot. Dieser verzichtete jedoch wegen der für die Unteradressen anfallenden Kosten darauf. Die Post stellte ankündigungsgemäss die Hauszustellung per 13. Dezember 2015 ein.
E. 3 Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 23. Dezember 2015 sowie 14. Januar 2016 an die PostCom. Er beantragt sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts und fordert die Wiederaufnahme der Hauszustellung. In seinen Eingaben sowie seinen Schluss- bemerkungen vom 15. April 2016 bringt er im Wesentlichen vor, dass das Haus überwiegend gewerblich genutzt werde, zumal er an der betreffenden Adresse die Geschäftspost von drei bzw. vier Unternehmen zugestellt erhalte. Es handle sich deshalb um ein Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung. Ausserdem bestreitet er die Zweckmässigkeit der Standortvorschläge der Post. Darüber hinaus kündigte er im Schreiben vom 15. April 2016 an, demnächst eine Briefkastenan- lage mit vier Briefkästen vor dem Hauseingang zu montieren. Ob dieses Vorhaben umgesetzt wurde, entzieht sich der Kenntnis der PostCom.
E. 4 Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 14. März und 17. Mai 2016 die Abweisung des Gesuchs. Im Wesentlichen lehnt sie die Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus im Sin- ne der Postverordnung ab und verweist auf den zusätzlichen Aufwand bei der Bedienung des heutigen Briefkastens. Als verordnungskonformen Standort bezeichnet sie denjenigen neben der Hecke bei den Parkplätzen, wo die Erschliessungsstrasse in den Vorplatz der Liegenschaft ein- mündet.
E. 5 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen
E. 6 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen.
3/5
Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 7 Der Gesuchsteller ist als Liegenschaftseigentümer durch die Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkasten- standort beantragen.
E. 8 Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugän- ge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Geschäftshäuser gelten gemäss Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Mehrfamilienhäuser sind Häu- ser mit mehr als zwei Haushaltungen (vgl. Erläuterungsbericht VPG, Seite 32, ad Art. 74; Fund- stelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d- 20120829.pdf). Werden die Vorgaben nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten, ist die Post ge- stützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
E. 9 Der Gesuchsteller macht geltend, dass es sich bei seiner Liegenschaft um ein Geschäftshaus handle, und begründet dies mit einer überwiegend gewerblichen Nutzung. In den Räumlichkeiten würden Planungs-, Verkaufs und Buchhaltungsarbeiten für folgende Unternehmen ausgeführt: B_____ AG; C_____ AG; D_____ A_____; E_____ GmbH. Der Anteil der zugestellten Ge- schäftssendungen umfasse ca. 80 %. In seiner Eingabe vom 14. Januar 2016 gibt der Gesuch- steller an, dass sich in der Liegenschaft seit deren Erstellung zwei Büroräume mit WC befinden würden. In seinen Schlussbemerkungen vom 15. April 2016 nennt der Gesuchsteller als Ge- schäftsräume einen Raum im Erdgeschoss und drei Räume im Kellergeschoss; die oberen Stockwerke würden auch als Wohnung benutzt. Weiter informiert er, dass sämtlicher Postverkehr von der AHV betreffend B_____ AG an der vorliegenden Adresse zugestellt werde, und belegt dies mit einer Kopie eines Deckblatts der AHV. Dass das Einzelunternehmen D_____ A_____ (kein Handelsregistereintrag) aktiv sei, belegt er mit einer Kopie des Deckblatts der Bilanz und Erfolgsrechnung 2014.
E. 10 Zu den vom Gesuchsteller vorgebrachten Geschäftstätigkeiten ist festzustellen, dass die B_____ AG sowie die C_____ AG beide ihren Sitz in X_____ haben. Die C_____ wird vom Gesuchsteller darüber hinaus erst in den Schreiben vom 14. Januar und 15. April 2016 erwähnt. In der Eingabe vom 23. Dezember 2015 führt der Gesuchsteller sie nicht auf. Die E_____ GmbH hat ihren Sitz in Z_____ an der vorliegenden Adresse. Der Gesuchsteller zeigt allerdings nicht auf, inwiefern das Unternehmen aktiv sei. Im Internet konnten keine näheren Angaben, insbesondere auch keine Firmenwebsite gefunden werden. Das Einzelunternehmen D_____ A_____ ist nicht im Handels- register verzeichnet, ist jedoch gemäss Firmenwebsite (www.D_____.ch; besucht am 16. August
2016) an der vorliegenden Adresse ansässig. Gemäss Angaben der Post beträgt das durch- schnittliche Sendungsaufkommen für die vorliegende Liegenschaft zwei bis drei Sendungen pro Tag. Der Umfang der gewerblichen Nutzung der Liegenschaft wird vom Gesuchsteller nicht belegt. Seine diesbezüglichen Angaben sind zudem widersprüchlich. Am Haus selber sind aufgrund der Fotodokumentationen in den Akten sowie von Google Streetview (Aufnahme vom Juni 2013; be- sucht am 12. August 2016) keine Hinweise auf das Vorliegen von Gewerberäumen, beispielswei- se in Form eines Firmenschildes oder von erkennbaren Verwaltungs-, Produktions- oder Ver-
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kaufsräumen, erkennbar. In dem von der Post beigebrachten Auszug der Baubewilligung wird die Liegenschaft darüber hinaus als (Doppel)-Einfamilienhaus bezeichnet. Insgesamt ist deshalb da- von auszugehen, dass die Liegenschaft vorwiegend zu Wohnzwecken und nicht überwiegend gewerblich genutzt wird, auch wenn in beschränktem Umfang Geschäftspost an diese Adresse zugestellt wird. Gemäss bisheriger Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung 21/2015 der PostCom vom 10. Dezember 2015; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch) ist bei Vor- liegen von Büroräumlichkeiten in einem Wohnhaus zudem nicht von einer überwiegend gewerbli- chen Nutzung auszugehen.
E. 11 Somit liegt kein Geschäftshaus vor, bei welchem die Briefkastenanlage in Anwendung von Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden könnte. Der Briefkasten ist rund zehn Meter von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt. Damit entspricht er klar nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahme- tatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vor- gebracht.
E. 12 Die Post schlug ursprünglich zwei Standorte vor, wobei der Gesuchsteller beide als untauglich bezeichnet. Der Standort bei der Rabatte an der Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. vv3 wurde von der Post im Verfahren nicht mehr vorgebracht, weshalb er vorliegend nicht zu prüfen ist. Der zweite von der Post vorgeschlagene Standort bei der Hecke zwischen der Erschliessungs- strasse und den Parkplätzen des Gesuchstellers befindet sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG sowie, gemäss Abs. 2, am nächsten zur Strasse. Der Gesuchsteller beanstandet demgegenüber, dass an dieser Stelle entweder ein Auto oder ein Lieferwagen parkiert sei. Aufgrund der ungenügenden Platzverhältnisse werde der Zu- gang zum einem dort platzierten Briefkasten durch parkierte Autos versperrt. Zudem sei dieser Standort nicht beleuchtet. Auf den von den Parteien beigebrachten Fotos in den Akten ist erkennbar, dass die Platzverhält- nisse zwischen dem Parkplatz und der Hecke zwar eng sind, ein einzelner Briefkasten dort je- doch durchaus platziert werden kann. Mit der Front zur Erschliessungsstrasse wird die Erreich- barkeit des Briefkastens auch nicht durch parkierte Autos beeinträchtigt. Da sich dieser Standort am Ende der Erschliessungsstrasse bei der Einmündung in den Vorplatz des Gesuchstellers be- findet, besteht bei der Leerung auch keine Gefährdung durch den Strassenverkehr. Ohnehin ist es Sache des Eigentümers, bei der Nutzung des Vorplatzes auch die Anforderungen an einen verordnungskonformen Briefkasten zu berücksichtigen. Was die Beleuchtung des Standorts an- belangt, so stellt diese kein Standortkriterium gemäss Postverordnung dar.
E. 13 Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Er- gebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, son- dern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vorneh- men, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Abweichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu ver- pflichtet. Die Versetzung des Briefkastens ist angesichts des erheblichen Mehraufwands der Post bei der Zustellung verhältnismässig.
E. 14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Standort des Briefkastens nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszu- stellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze
5/5
beim allgemein benutzten Zugang im Sinne der Erwägungen (Einmündung der Erschliessungs- strasse in den Vorplatz) zu versetzen oder weiterhin auf die Hauszustellung zu verzichten. Die Post hat die Hauszustellung wieder aufzunehmen, sobald der Gesuchsteller einen Briefkasten am verordnungskonformen Standort aufstellt.
E. 15 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen an: A_____ (Einschreiben mit Rückschein); Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein). Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Verfügung Nr. 26/2016
vom 25. August 2016
der Eidgenössischen Postkommission PostCom 26 11 2015
in Sachen
A_____ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens
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I. Sachverhalt 1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer der Liegenschaft an der Y_____strasse 9a in Z_____ (Parzelle Nr. vv4), die er mit seiner Familie bewohnt. Inwieweit das Haus auch gewerblich genutzt wird, ist umstritten. Das Haus steht, wie auch die Nachbarsliegenschaft (Hausnummer 9 auf Parzelle Nr. vv3), am Ende einer Sackgasse. Von einem Wendehammer her führt eine nicht abparzellierte Er- schliessungsstrasse über rund 28 m zu den beiden Parzellen. Der Briefkasten der vorliegenden Liegenschaft steht rund 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt neben dem Zugangsweg, der weiter über mehrere Treppenstufen zum Hauseingang führt. Er ist mit dem Namen der Familie des Gesuchstellers sowie mit drei Unteranschriften von Unternehmen beschriftet. Der Weg zum Briefkasten führt über einen offenen, teils gepflasterten, teils asphaltierten Vorplatz. Von der Er- schliessungsstrasse her betrachtet befinden sich linkerhand die zum Grundstück des Gesuchstel- ler gehörenden Parkplätze sowie drei Garagen; rechterhand geht der Vorplatz des Gesuchstel- lers in den Vorplatz der Nachbarsliegenschaft (Hausnummer 9) über.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 27. April und
13. August 2015 auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zu- gang zu versetzen. Am 11. September 2015 fand ein Augenschein vor Ort statt. Von der Post wurden zwei Standorte vorgeschlagen: einer bei der in den Vorplatz vorstehenden Rabatte an der Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. vv3; der zweite bei der Hecke zwischen der Erschlies- sungsstrasse und den Parkplätzen des Gesuchstellers. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 for- derte die Post den Gesuchsteller unter Androhung der Einstellung der Hauszustellung per
13. Dezember erneut auf, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit undatier- tem Schreiben lehnte der Gesuchsteller die Versetzung des Briefkastens ab. Am 10. Dezember folgte ein Mailaustausch zwischen den Parteien, in welchem die Post dem Gesuchsteller ein Postfach anbot. Dieser verzichtete jedoch wegen der für die Unteradressen anfallenden Kosten darauf. Die Post stellte ankündigungsgemäss die Hauszustellung per 13. Dezember 2015 ein.
3. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingaben vom 23. Dezember 2015 sowie 14. Januar 2016 an die PostCom. Er beantragt sinngemäss die Genehmigung des bestehenden Briefkastenstandorts und fordert die Wiederaufnahme der Hauszustellung. In seinen Eingaben sowie seinen Schluss- bemerkungen vom 15. April 2016 bringt er im Wesentlichen vor, dass das Haus überwiegend gewerblich genutzt werde, zumal er an der betreffenden Adresse die Geschäftspost von drei bzw. vier Unternehmen zugestellt erhalte. Es handle sich deshalb um ein Geschäftshaus im Sinne der Postverordnung. Ausserdem bestreitet er die Zweckmässigkeit der Standortvorschläge der Post. Darüber hinaus kündigte er im Schreiben vom 15. April 2016 an, demnächst eine Briefkastenan- lage mit vier Briefkästen vor dem Hauseingang zu montieren. Ob dieses Vorhaben umgesetzt wurde, entzieht sich der Kenntnis der PostCom.
4. Die Post beantragt in ihren Stellungnahmen vom 14. März und 17. Mai 2016 die Abweisung des Gesuchs. Im Wesentlichen lehnt sie die Qualifikation der Liegenschaft als Geschäftshaus im Sin- ne der Postverordnung ab und verweist auf den zusätzlichen Aufwand bei der Bedienung des heutigen Briefkastens. Als verordnungskonformen Standort bezeichnet sie denjenigen neben der Hecke bei den Parkplätzen, wo die Erschliessungsstrasse in den Vorplatz der Liegenschaft ein- mündet.
5. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen 6. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. Au- gust 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen.
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Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
7. Der Gesuchsteller ist als Liegenschaftseigentümer durch die Einstellung der Hauszustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkasten- standort beantragen.
8. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsen- dungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Brief- kastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standor- te möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugän- ge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Als Geschäftshäuser gelten gemäss Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Mehrfamilienhäuser sind Häu- ser mit mehr als zwei Haushaltungen (vgl. Erläuterungsbericht VPG, Seite 32, ad Art. 74; Fund- stelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d- 20120829.pdf). Werden die Vorgaben nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten, ist die Post ge- stützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
9. Der Gesuchsteller macht geltend, dass es sich bei seiner Liegenschaft um ein Geschäftshaus handle, und begründet dies mit einer überwiegend gewerblichen Nutzung. In den Räumlichkeiten würden Planungs-, Verkaufs und Buchhaltungsarbeiten für folgende Unternehmen ausgeführt: B_____ AG; C_____ AG; D_____ A_____; E_____ GmbH. Der Anteil der zugestellten Ge- schäftssendungen umfasse ca. 80 %. In seiner Eingabe vom 14. Januar 2016 gibt der Gesuch- steller an, dass sich in der Liegenschaft seit deren Erstellung zwei Büroräume mit WC befinden würden. In seinen Schlussbemerkungen vom 15. April 2016 nennt der Gesuchsteller als Ge- schäftsräume einen Raum im Erdgeschoss und drei Räume im Kellergeschoss; die oberen Stockwerke würden auch als Wohnung benutzt. Weiter informiert er, dass sämtlicher Postverkehr von der AHV betreffend B_____ AG an der vorliegenden Adresse zugestellt werde, und belegt dies mit einer Kopie eines Deckblatts der AHV. Dass das Einzelunternehmen D_____ A_____ (kein Handelsregistereintrag) aktiv sei, belegt er mit einer Kopie des Deckblatts der Bilanz und Erfolgsrechnung 2014.
10. Zu den vom Gesuchsteller vorgebrachten Geschäftstätigkeiten ist festzustellen, dass die B_____ AG sowie die C_____ AG beide ihren Sitz in X_____ haben. Die C_____ wird vom Gesuchsteller darüber hinaus erst in den Schreiben vom 14. Januar und 15. April 2016 erwähnt. In der Eingabe vom 23. Dezember 2015 führt der Gesuchsteller sie nicht auf. Die E_____ GmbH hat ihren Sitz in Z_____ an der vorliegenden Adresse. Der Gesuchsteller zeigt allerdings nicht auf, inwiefern das Unternehmen aktiv sei. Im Internet konnten keine näheren Angaben, insbesondere auch keine Firmenwebsite gefunden werden. Das Einzelunternehmen D_____ A_____ ist nicht im Handels- register verzeichnet, ist jedoch gemäss Firmenwebsite (www.D_____.ch; besucht am 16. August
2016) an der vorliegenden Adresse ansässig. Gemäss Angaben der Post beträgt das durch- schnittliche Sendungsaufkommen für die vorliegende Liegenschaft zwei bis drei Sendungen pro Tag. Der Umfang der gewerblichen Nutzung der Liegenschaft wird vom Gesuchsteller nicht belegt. Seine diesbezüglichen Angaben sind zudem widersprüchlich. Am Haus selber sind aufgrund der Fotodokumentationen in den Akten sowie von Google Streetview (Aufnahme vom Juni 2013; be- sucht am 12. August 2016) keine Hinweise auf das Vorliegen von Gewerberäumen, beispielswei- se in Form eines Firmenschildes oder von erkennbaren Verwaltungs-, Produktions- oder Ver-
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kaufsräumen, erkennbar. In dem von der Post beigebrachten Auszug der Baubewilligung wird die Liegenschaft darüber hinaus als (Doppel)-Einfamilienhaus bezeichnet. Insgesamt ist deshalb da- von auszugehen, dass die Liegenschaft vorwiegend zu Wohnzwecken und nicht überwiegend gewerblich genutzt wird, auch wenn in beschränktem Umfang Geschäftspost an diese Adresse zugestellt wird. Gemäss bisheriger Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung 21/2015 der PostCom vom 10. Dezember 2015; veröffentlicht unter www.postcom.admin.ch) ist bei Vor- liegen von Büroräumlichkeiten in einem Wohnhaus zudem nicht von einer überwiegend gewerbli- chen Nutzung auszugehen.
11. Somit liegt kein Geschäftshaus vor, bei welchem die Briefkastenanlage in Anwendung von Art. 74 Abs. 3 VPG im Bereich des Hauszugangs aufgestellt werden könnte. Der Briefkasten ist rund zehn Meter von der Grundstücksgrenze bzw. von der Strasse entfernt. Damit entspricht er klar nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Verhältnisse, die zur Anwendung eines Ausnahme- tatbestands nach Art. 75 VPG führen könnten, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vor- gebracht.
12. Die Post schlug ursprünglich zwei Standorte vor, wobei der Gesuchsteller beide als untauglich bezeichnet. Der Standort bei der Rabatte an der Grundstücksgrenze zur Parzelle Nr. vv3 wurde von der Post im Verfahren nicht mehr vorgebracht, weshalb er vorliegend nicht zu prüfen ist. Der zweite von der Post vorgeschlagene Standort bei der Hecke zwischen der Erschliessungs- strasse und den Parkplätzen des Gesuchstellers befindet sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG sowie, gemäss Abs. 2, am nächsten zur Strasse. Der Gesuchsteller beanstandet demgegenüber, dass an dieser Stelle entweder ein Auto oder ein Lieferwagen parkiert sei. Aufgrund der ungenügenden Platzverhältnisse werde der Zu- gang zum einem dort platzierten Briefkasten durch parkierte Autos versperrt. Zudem sei dieser Standort nicht beleuchtet. Auf den von den Parteien beigebrachten Fotos in den Akten ist erkennbar, dass die Platzverhält- nisse zwischen dem Parkplatz und der Hecke zwar eng sind, ein einzelner Briefkasten dort je- doch durchaus platziert werden kann. Mit der Front zur Erschliessungsstrasse wird die Erreich- barkeit des Briefkastens auch nicht durch parkierte Autos beeinträchtigt. Da sich dieser Standort am Ende der Erschliessungsstrasse bei der Einmündung in den Vorplatz des Gesuchstellers be- findet, besteht bei der Leerung auch keine Gefährdung durch den Strassenverkehr. Ohnehin ist es Sache des Eigentümers, bei der Nutzung des Vorplatzes auch die Anforderungen an einen verordnungskonformen Briefkasten zu berücksichtigen. Was die Beleuchtung des Standorts an- belangt, so stellt diese kein Standortkriterium gemäss Postverordnung dar.
13. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 zu Art. 74 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Er- gebnis einer erfolgten Interessensabwägung. Art. 74 Abs. 1 VPG basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Dabei hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, son- dern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vorneh- men, im Blick gehabt. Dies zeigt namentlich Art. 75 Abs. 2 VPG, wonach Abweichungen von den Standortbestimmungen in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Liegenschaftseigentümerschaft zu regeln und die vor Ort tätigen Postdiensteanbieterinnen vorgängig dazu anzuhören sind. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu ver- pflichtet. Die Versetzung des Briefkastens ist angesichts des erheblichen Mehraufwands der Post bei der Zustellung verhältnismässig.
14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Standort des Briefkastens nicht der Postverordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszu- stellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze
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beim allgemein benutzten Zugang im Sinne der Erwägungen (Einmündung der Erschliessungs- strasse in den Vorplatz) zu versetzen oder weiterhin auf die Hauszustellung zu verzichten. Die Post hat die Hauszustellung wieder aufzunehmen, sobald der Gesuchsteller einen Briefkasten am verordnungskonformen Standort aufstellt.
15. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterliegt, werden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen an: A_____ (Einschreiben mit Rückschein); Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein).
Versand:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.