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VFG-25-2016

Verfügung 25/2016 betreffend Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2016-06-23 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Mit einem ersten Schreiben vom 11. Mai und einem zweiten Schreiben vom 21. Juli 2015 for- derte die Post CH AG, PostMail, den Gesuchsteller auf, bis zum 18. Juni bzw. 12. September 2015 seinen Hausbriefkasten von der Hauswand an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit einem dritten Schreiben vom 24. September 2015 setzte PostMail dem Gesuchsteller eine letzte Frist bis am 14. November 2015 für die Versetzung des Hausbriefkastens an und drohte ihm für den Säumnisfall gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Voran- kündigung an.

2. Am 11. November 2015 gelangte der Gesuchsteller schriftlich an die PostCom und ersuchte diese, den Entscheid der Post CH AG zum Standort des Hausbriefkastens zu überprüfen. Der Gesuchsteller beantragte sinngemäss, der Hausbriefkasten sei am heutigen Standort zu be- lassen und es sei ein Augenschein durchzuführen. Zur Begründung legte er eine Fotografie des Zugangs zum Haus bei.

3. Am 12. November 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Center, Bern, ein, bis zum 14. Dezember 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen.

4. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2015 bestätigte die Post CH AG, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherstellt.

5. Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 beantragte die Post CH AG der PostCom, die An- träge des Gesuchstellers vom 11. November 2015 seien abzuweisen. Zur Begründung reichte sie die Vorakten und eine Fotodokumentation ein.

6. In den Schlussbemerkungen vom 7. Januar 2016 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest und ergänzte die Argumentation.

7. Die Post CH AG bestätigte in ihren Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2016 ihre Anträge, machte einige Ergänzungen zu ihrer Argumentation und reichte einen Grundbuchplan mit ein- gezeichneten Standortvorschlägen ein.

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen.

II. Erwägungen

8. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021).

9. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der X.______strasse in Z. Als sol- cher ist er durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die von der Post CH AG geforderte Versetzung des Briefkastens in seinen Rechten und Pflichten berührt. Damit ist er im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde vollständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

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10. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkas- ten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

11. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, N 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

12. Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Der Briefkasten ist frontal betrachtet links vom Hauseingang an die Hauswand montiert. Er befindet sich ungefähr drei Meter von der Grundstücksgrenze und der Erschliessungsstrasse entfernt. Damit ist das erste Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, in diesem Fall nicht erfüllt. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkasten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bundesgericht erachtete den Abstand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Standorts beim allgemein be- nutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch als verordnungskonform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand erreichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die Distanz von drei Metern liegt einen Meter über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Metern. Der eingereichten Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass sich einige Meter rechts vom aktuellen Briefkas- tenstandort eine Doppelgarage befindet. Auf der linken Seite des Hauseingangs wird der ge- pflasterte Vorplatz als Parkplatz für Fahrzeuge verwendet. Sowohl auf der vom Gesuchsteller als auch auf der von der Post eingereichten Fotodokumentation ist ein dort parkiertes Auto zu sehen. Somit ist – anders als vom Gesuchsteller behauptet - nicht gewährleistet, dass der Zu- stellbote den Briefkasten am aktuellen Standort direkt anfahren und unbehindert ein Wende- manöver durchführen kann. Ein direktes Anfahren des Briefkastens bzw. ein Wendemanöver kann durch parkierte Fahrzeuge behindert werden und es besteht die Gefahr, dass die Fahr- zeuge beim Wendemanöver beschädigt werden könnten. Insofern wird, wie von der Post gel- tend gemacht, die Zustellung durch den nicht verordnungskonformen Briefkastenstandort nicht unerheblich erschwert.

13. Der Gesuchsteller gibt an, dass die Mauer neben der Garage, welche die Post als neuen Standort vorschlägt, seinem Nachbarn gehöre. Dieser dulde nicht, dass er dort einen Briefkas- ten montiere. Die Montage auf einem Metallfuss sei keine Alternative, weil dadurch die Ein- und Ausfahrt zur Doppelgarage behindert werde. Zudem würde der Briefkasten auf dem Me- tallfuss zu einer nach kantonalem Strassenverkehrsrecht verbotenen Sichtbehinderung füh- ren. Aus der von der Post eingereichten Fotodokumentation ist ersichtlich, dass ein auf einem Metallfuss montierten Briefkasten bei der Stützmauer neben dem Garagentor weder die Zu- fahrt zur Garage behindert, noch eine Sichtbehinderung für Verkehrsteilnehmer darstellt. Es steht dem Gesuchsteller aber frei, den Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein

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benutzten Zugang zum Haus auch an einem anderen, aus seiner Sicht optimaleren Standort aufzustellen.

14. Insgesamt sieht der Gesuchsteller im Vorgehen der Post eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand für die Postzustellung aus einem verordnungswidrigen Briefkastenstandort nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern infolge der Verpflichtung zur Grundversorgung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers, Postsendungen an der Haustüre in Empfang zu nehmen.

15. Der Gesuchsteller beantragte in seinem Gesuch vom 11. November 2015 und den Schlussbe- merkungen vom 7. Januar 2016 sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nöti- genfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebote- nen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizi- pierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Be- weise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Will- kür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 153, mit Hinweisen). Aufgrund der eingereichten Fotodokumentationen und dem Grundbuchplan lässt sich der Sachverhalt vor- liegend rechtsgenüglich ermitteln, so dass aus der Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Der Prozessantrag des Gesuchstellers wird des- halb abgelehnt.

16. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag des Gesuchstellers auf Weiterführung der Hauszustellung in den an die Hauswand montierten Briefkasten abzulehnen ist. Die Post CH AG ist deshalb nicht verpflichtet, die Hauszustellung beim Gesuchsteller fortzusetzen. Sie ist indessen verpflichtet, diese fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, sobald der Gesuchsteller seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt hat.

17. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Antrag unterliegt, sind ihm die Verfah- renskosten aufzuerlegen.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Anträge des Gesuchstellers vom 11. November 2015 werden abgewiesen.

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2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an - ----- - -----

Versand:

29. Juni 2016

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit einem ersten Schreiben vom 11. Mai und einem zweiten Schreiben vom 21. Juli 2015 for- derte die Post CH AG, PostMail, den Gesuchsteller auf, bis zum 18. Juni bzw. 12. September 2015 seinen Hausbriefkasten von der Hauswand an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit einem dritten Schreiben vom 24. September 2015 setzte PostMail dem Gesuchsteller eine letzte Frist bis am 14. November 2015 für die Versetzung des Hausbriefkastens an und drohte ihm für den Säumnisfall gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Voran- kündigung an.

E. 2 Am 11. November 2015 gelangte der Gesuchsteller schriftlich an die PostCom und ersuchte diese, den Entscheid der Post CH AG zum Standort des Hausbriefkastens zu überprüfen. Der Gesuchsteller beantragte sinngemäss, der Hausbriefkasten sei am heutigen Standort zu be- lassen und es sei ein Augenschein durchzuführen. Zur Begründung legte er eine Fotografie des Zugangs zum Haus bei.

E. 3 Am 12. November 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Center, Bern, ein, bis zum 14. Dezember 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen.

E. 4 Mit E-Mail vom 3. Dezember 2015 bestätigte die Post CH AG, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherstellt.

E. 5 Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 beantragte die Post CH AG der PostCom, die An- träge des Gesuchstellers vom 11. November 2015 seien abzuweisen. Zur Begründung reichte sie die Vorakten und eine Fotodokumentation ein.

E. 6 In den Schlussbemerkungen vom 7. Januar 2016 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest und ergänzte die Argumentation.

E. 7 Die Post CH AG bestätigte in ihren Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2016 ihre Anträge, machte einige Ergänzungen zu ihrer Argumentation und reichte einen Grundbuchplan mit ein- gezeichneten Standortvorschlägen ein.

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen.

II. Erwägungen

E. 8 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021).

E. 9 Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der X.______strasse in Z. Als sol- cher ist er durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die von der Post CH AG geforderte Versetzung des Briefkastens in seinen Rechten und Pflichten berührt. Damit ist er im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde vollständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

3/5

E. 10 Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkas- ten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

E. 11 Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, N 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

E. 12 Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Der Briefkasten ist frontal betrachtet links vom Hauseingang an die Hauswand montiert. Er befindet sich ungefähr drei Meter von der Grundstücksgrenze und der Erschliessungsstrasse entfernt. Damit ist das erste Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, in diesem Fall nicht erfüllt. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkasten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bundesgericht erachtete den Abstand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Standorts beim allgemein be- nutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch als verordnungskonform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand erreichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die Distanz von drei Metern liegt einen Meter über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Metern. Der eingereichten Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass sich einige Meter rechts vom aktuellen Briefkas- tenstandort eine Doppelgarage befindet. Auf der linken Seite des Hauseingangs wird der ge- pflasterte Vorplatz als Parkplatz für Fahrzeuge verwendet. Sowohl auf der vom Gesuchsteller als auch auf der von der Post eingereichten Fotodokumentation ist ein dort parkiertes Auto zu sehen. Somit ist – anders als vom Gesuchsteller behauptet - nicht gewährleistet, dass der Zu- stellbote den Briefkasten am aktuellen Standort direkt anfahren und unbehindert ein Wende- manöver durchführen kann. Ein direktes Anfahren des Briefkastens bzw. ein Wendemanöver kann durch parkierte Fahrzeuge behindert werden und es besteht die Gefahr, dass die Fahr- zeuge beim Wendemanöver beschädigt werden könnten. Insofern wird, wie von der Post gel- tend gemacht, die Zustellung durch den nicht verordnungskonformen Briefkastenstandort nicht unerheblich erschwert.

E. 13 Der Gesuchsteller gibt an, dass die Mauer neben der Garage, welche die Post als neuen Standort vorschlägt, seinem Nachbarn gehöre. Dieser dulde nicht, dass er dort einen Briefkas- ten montiere. Die Montage auf einem Metallfuss sei keine Alternative, weil dadurch die Ein- und Ausfahrt zur Doppelgarage behindert werde. Zudem würde der Briefkasten auf dem Me- tallfuss zu einer nach kantonalem Strassenverkehrsrecht verbotenen Sichtbehinderung füh- ren. Aus der von der Post eingereichten Fotodokumentation ist ersichtlich, dass ein auf einem Metallfuss montierten Briefkasten bei der Stützmauer neben dem Garagentor weder die Zu- fahrt zur Garage behindert, noch eine Sichtbehinderung für Verkehrsteilnehmer darstellt. Es steht dem Gesuchsteller aber frei, den Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein

4/5

benutzten Zugang zum Haus auch an einem anderen, aus seiner Sicht optimaleren Standort aufzustellen.

E. 14 Insgesamt sieht der Gesuchsteller im Vorgehen der Post eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand für die Postzustellung aus einem verordnungswidrigen Briefkastenstandort nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern infolge der Verpflichtung zur Grundversorgung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers, Postsendungen an der Haustüre in Empfang zu nehmen.

E. 15 Der Gesuchsteller beantragte in seinem Gesuch vom 11. November 2015 und den Schlussbe- merkungen vom 7. Januar 2016 sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nöti- genfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebote- nen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizi- pierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Be- weise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Will- kür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 153, mit Hinweisen). Aufgrund der eingereichten Fotodokumentationen und dem Grundbuchplan lässt sich der Sachverhalt vor- liegend rechtsgenüglich ermitteln, so dass aus der Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Der Prozessantrag des Gesuchstellers wird des- halb abgelehnt.

E. 16 Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag des Gesuchstellers auf Weiterführung der Hauszustellung in den an die Hauswand montierten Briefkasten abzulehnen ist. Die Post CH AG ist deshalb nicht verpflichtet, die Hauszustellung beim Gesuchsteller fortzusetzen. Sie ist indessen verpflichtet, diese fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, sobald der Gesuchsteller seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt hat.

E. 17 Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Antrag unterliegt, sind ihm die Verfah- renskosten aufzuerlegen.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Anträge des Gesuchstellers vom 11. November 2015 werden abgewiesen.

5/5

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an - ----- - -----

Versand:

29. Juni 2016

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Dispositiv
  1. Mit einem ersten Schreiben vom 11. Mai und einem zweiten Schreiben vom 21. Juli 2015 for- derte die Post CH AG, PostMail, den Gesuchsteller auf, bis zum 18. Juni bzw. 12. September 2015 seinen Hausbriefkasten von der Hauswand an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit einem dritten Schreiben vom 24. September 2015 setzte PostMail dem Gesuchsteller eine letzte Frist bis am 14. November 2015 für die Versetzung des Hausbriefkastens an und drohte ihm für den Säumnisfall gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Voran- kündigung an.
  2. Am 11. November 2015 gelangte der Gesuchsteller schriftlich an die PostCom und ersuchte diese, den Entscheid der Post CH AG zum Standort des Hausbriefkastens zu überprüfen. Der Gesuchsteller beantragte sinngemäss, der Hausbriefkasten sei am heutigen Standort zu be- lassen und es sei ein Augenschein durchzuführen. Zur Begründung legte er eine Fotografie des Zugangs zum Haus bei.
  3. Am 12. November 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Center, Bern, ein, bis zum 14. Dezember 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen.
  4. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2015 bestätigte die Post CH AG, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherstellt.
  5. Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 beantragte die Post CH AG der PostCom, die An- träge des Gesuchstellers vom 11. November 2015 seien abzuweisen. Zur Begründung reichte sie die Vorakten und eine Fotodokumentation ein.
  6. In den Schlussbemerkungen vom 7. Januar 2016 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest und ergänzte die Argumentation.
  7. Die Post CH AG bestätigte in ihren Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2016 ihre Anträge, machte einige Ergänzungen zu ihrer Argumentation und reichte einen Grundbuchplan mit ein- gezeichneten Standortvorschlägen ein. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen. II. Erwägungen
  8. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom
  9. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021).
  10. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der X.______strasse in Z. Als sol- cher ist er durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die von der Post CH AG geforderte Versetzung des Briefkastens in seinen Rechten und Pflichten berührt. Damit ist er im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde vollständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist. 3/5
  11. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkas- ten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).
  12. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, N 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).
  13. Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Der Briefkasten ist frontal betrachtet links vom Hauseingang an die Hauswand montiert. Er befindet sich ungefähr drei Meter von der Grundstücksgrenze und der Erschliessungsstrasse entfernt. Damit ist das erste Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, in diesem Fall nicht erfüllt. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkasten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bundesgericht erachtete den Abstand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Standorts beim allgemein be- nutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch als verordnungskonform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand erreichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die Distanz von drei Metern liegt einen Meter über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Metern. Der eingereichten Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass sich einige Meter rechts vom aktuellen Briefkas- tenstandort eine Doppelgarage befindet. Auf der linken Seite des Hauseingangs wird der ge- pflasterte Vorplatz als Parkplatz für Fahrzeuge verwendet. Sowohl auf der vom Gesuchsteller als auch auf der von der Post eingereichten Fotodokumentation ist ein dort parkiertes Auto zu sehen. Somit ist – anders als vom Gesuchsteller behauptet - nicht gewährleistet, dass der Zu- stellbote den Briefkasten am aktuellen Standort direkt anfahren und unbehindert ein Wende- manöver durchführen kann. Ein direktes Anfahren des Briefkastens bzw. ein Wendemanöver kann durch parkierte Fahrzeuge behindert werden und es besteht die Gefahr, dass die Fahr- zeuge beim Wendemanöver beschädigt werden könnten. Insofern wird, wie von der Post gel- tend gemacht, die Zustellung durch den nicht verordnungskonformen Briefkastenstandort nicht unerheblich erschwert.
  14. Der Gesuchsteller gibt an, dass die Mauer neben der Garage, welche die Post als neuen Standort vorschlägt, seinem Nachbarn gehöre. Dieser dulde nicht, dass er dort einen Briefkas- ten montiere. Die Montage auf einem Metallfuss sei keine Alternative, weil dadurch die Ein- und Ausfahrt zur Doppelgarage behindert werde. Zudem würde der Briefkasten auf dem Me- tallfuss zu einer nach kantonalem Strassenverkehrsrecht verbotenen Sichtbehinderung füh- ren. Aus der von der Post eingereichten Fotodokumentation ist ersichtlich, dass ein auf einem Metallfuss montierten Briefkasten bei der Stützmauer neben dem Garagentor weder die Zu- fahrt zur Garage behindert, noch eine Sichtbehinderung für Verkehrsteilnehmer darstellt. Es steht dem Gesuchsteller aber frei, den Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein 4/5 benutzten Zugang zum Haus auch an einem anderen, aus seiner Sicht optimaleren Standort aufzustellen.
  15. Insgesamt sieht der Gesuchsteller im Vorgehen der Post eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand für die Postzustellung aus einem verordnungswidrigen Briefkastenstandort nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern infolge der Verpflichtung zur Grundversorgung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers, Postsendungen an der Haustüre in Empfang zu nehmen.
  16. Der Gesuchsteller beantragte in seinem Gesuch vom 11. November 2015 und den Schlussbe- merkungen vom 7. Januar 2016 sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nöti- genfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebote- nen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizi- pierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Be- weise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Will- kür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 153, mit Hinweisen). Aufgrund der eingereichten Fotodokumentationen und dem Grundbuchplan lässt sich der Sachverhalt vor- liegend rechtsgenüglich ermitteln, so dass aus der Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Der Prozessantrag des Gesuchstellers wird des- halb abgelehnt.
  17. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag des Gesuchstellers auf Weiterführung der Hauszustellung in den an die Hauswand montierten Briefkasten abzulehnen ist. Die Post CH AG ist deshalb nicht verpflichtet, die Hauszustellung beim Gesuchsteller fortzusetzen. Sie ist indessen verpflichtet, diese fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, sobald der Gesuchsteller seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt hat.
  18. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Antrag unterliegt, sind ihm die Verfah- renskosten aufzuerlegen. III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
  19. Die Anträge des Gesuchstellers vom 11. November 2015 werden abgewiesen. 5/5
  20. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen an - ----- - ----- Versand:
  21. Juni 2016 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.19642

Verfügung Nr. 25/2016

vom 23. Juni 2016

der Eidgenössischen Postkommission PostCom 08 01 2016

in Sachen

S. X._____strasse in Z Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens

2/5

I. Sachverhalt

1. Mit einem ersten Schreiben vom 11. Mai und einem zweiten Schreiben vom 21. Juli 2015 for- derte die Post CH AG, PostMail, den Gesuchsteller auf, bis zum 18. Juni bzw. 12. September 2015 seinen Hausbriefkasten von der Hauswand an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit einem dritten Schreiben vom 24. September 2015 setzte PostMail dem Gesuchsteller eine letzte Frist bis am 14. November 2015 für die Versetzung des Hausbriefkastens an und drohte ihm für den Säumnisfall gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Voran- kündigung an.

2. Am 11. November 2015 gelangte der Gesuchsteller schriftlich an die PostCom und ersuchte diese, den Entscheid der Post CH AG zum Standort des Hausbriefkastens zu überprüfen. Der Gesuchsteller beantragte sinngemäss, der Hausbriefkasten sei am heutigen Standort zu be- lassen und es sei ein Augenschein durchzuführen. Zur Begründung legte er eine Fotografie des Zugangs zum Haus bei.

3. Am 12. November 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Center, Bern, ein, bis zum 14. Dezember 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen und weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen.

4. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2015 bestätigte die Post CH AG, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherstellt.

5. Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 beantragte die Post CH AG der PostCom, die An- träge des Gesuchstellers vom 11. November 2015 seien abzuweisen. Zur Begründung reichte sie die Vorakten und eine Fotodokumentation ein.

6. In den Schlussbemerkungen vom 7. Januar 2016 hielt der Gesuchsteller an seinen Anträgen fest und ergänzte die Argumentation.

7. Die Post CH AG bestätigte in ihren Schlussbemerkungen vom 21. Januar 2016 ihre Anträge, machte einige Ergänzungen zu ihrer Argumentation und reichte einen Grundbuchplan mit ein- gezeichneten Standortvorschlägen ein.

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen.

II. Erwägungen

8. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Ver- waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021).

9. Der Gesuchsteller ist Eigentümer des Einfamilienhauses an der X.______strasse in Z. Als sol- cher ist er durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die von der Post CH AG geforderte Versetzung des Briefkastens in seinen Rechten und Pflichten berührt. Damit ist er im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde vollständig eingereicht, womit darauf einzutreten ist.

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10. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkas- ten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

11. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, N 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

12. Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Der Briefkasten ist frontal betrachtet links vom Hauseingang an die Hauswand montiert. Er befindet sich ungefähr drei Meter von der Grundstücksgrenze und der Erschliessungsstrasse entfernt. Damit ist das erste Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, in diesem Fall nicht erfüllt. In einem vom Bundesgericht beurteilten Fall stand der Briefkasten nur zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Das Bundesgericht erachtete den Abstand von rund zwei Metern von der Grundstücksgrenze, und sofern die übrigen Kriterien der freien Zugänglichkeit und des Standorts beim allgemein be- nutzten Zugang zum Haus erfüllt sind, im Einzelfall noch als verordnungskonform, sofern der Hausbriefkasten für die Zustellung ohne Mehraufwand erreichbar ist (vgl. Urteil 2C.827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013). Die Distanz von drei Metern liegt einen Meter über den vom Bundesgericht in jenem Entscheid zu beurteilenden zwei Metern. Der eingereichten Fotodokumentation ist zu entnehmen, dass sich einige Meter rechts vom aktuellen Briefkas- tenstandort eine Doppelgarage befindet. Auf der linken Seite des Hauseingangs wird der ge- pflasterte Vorplatz als Parkplatz für Fahrzeuge verwendet. Sowohl auf der vom Gesuchsteller als auch auf der von der Post eingereichten Fotodokumentation ist ein dort parkiertes Auto zu sehen. Somit ist – anders als vom Gesuchsteller behauptet - nicht gewährleistet, dass der Zu- stellbote den Briefkasten am aktuellen Standort direkt anfahren und unbehindert ein Wende- manöver durchführen kann. Ein direktes Anfahren des Briefkastens bzw. ein Wendemanöver kann durch parkierte Fahrzeuge behindert werden und es besteht die Gefahr, dass die Fahr- zeuge beim Wendemanöver beschädigt werden könnten. Insofern wird, wie von der Post gel- tend gemacht, die Zustellung durch den nicht verordnungskonformen Briefkastenstandort nicht unerheblich erschwert.

13. Der Gesuchsteller gibt an, dass die Mauer neben der Garage, welche die Post als neuen Standort vorschlägt, seinem Nachbarn gehöre. Dieser dulde nicht, dass er dort einen Briefkas- ten montiere. Die Montage auf einem Metallfuss sei keine Alternative, weil dadurch die Ein- und Ausfahrt zur Doppelgarage behindert werde. Zudem würde der Briefkasten auf dem Me- tallfuss zu einer nach kantonalem Strassenverkehrsrecht verbotenen Sichtbehinderung füh- ren. Aus der von der Post eingereichten Fotodokumentation ist ersichtlich, dass ein auf einem Metallfuss montierten Briefkasten bei der Stützmauer neben dem Garagentor weder die Zu- fahrt zur Garage behindert, noch eine Sichtbehinderung für Verkehrsteilnehmer darstellt. Es steht dem Gesuchsteller aber frei, den Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein

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benutzten Zugang zum Haus auch an einem anderen, aus seiner Sicht optimaleren Standort aufzustellen.

14. Insgesamt sieht der Gesuchsteller im Vorgehen der Post eine Verletzung des Verhältnismäs- sigkeitsprinzips. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand für die Postzustellung aus einem verordnungswidrigen Briefkastenstandort nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern infolge der Verpflichtung zur Grundversorgung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers, Postsendungen an der Haustüre in Empfang zu nehmen.

15. Der Gesuchsteller beantragte in seinem Gesuch vom 11. November 2015 und den Schlussbe- merkungen vom 7. Januar 2016 sinngemäss die Durchführung eines Augenscheins. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nöti- genfalls verschiedener Beweismittel wie z.B. eines Augenscheins. Sie nimmt die ihr angebote- nen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von einer Beweisabnahme darf im Sinne einer vorweggenommenen (antizi- pierten) Beweiswürdigung abgesehen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Be- weise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Will- kür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 153, mit Hinweisen). Aufgrund der eingereichten Fotodokumentationen und dem Grundbuchplan lässt sich der Sachverhalt vor- liegend rechtsgenüglich ermitteln, so dass aus der Durchführung eines Augenscheins nicht mit weiteren Erkenntnissen zu rechnen ist. Der Prozessantrag des Gesuchstellers wird des- halb abgelehnt.

16. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag des Gesuchstellers auf Weiterführung der Hauszustellung in den an die Hauswand montierten Briefkasten abzulehnen ist. Die Post CH AG ist deshalb nicht verpflichtet, die Hauszustellung beim Gesuchsteller fortzusetzen. Sie ist indessen verpflichtet, diese fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, sobald der Gesuchsteller seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt hat.

17. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Antrag unterliegt, sind ihm die Verfah- renskosten aufzuerlegen.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Anträge des Gesuchstellers vom 11. November 2015 werden abgewiesen.

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2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an - ----- - -----

Versand:

29. Juni 2016

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.