Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses am Y____weg 1, xxxx Z_____ (Par- zelle Nr. xxx4). Das Haus verfügt über zwei Eingänge, den Eingang «Ost» ca. in der Mitte der Frontfassade sowie den Eingang «Süd» an der Südfassade, der über vier Treppenstufen erreicht wird. Der knapp 2,5 m tiefe Raum zwischen der Frontfassade und der Strasse ist mit Verbund- und Pflastersteinen ausgelegt und wird zur Strasse hin mit Hecken und Topfpflanzen abgegrenzt. Zwei Lücken erlauben den direkten Zugang von der Strasse zu den beiden Hauseingängen. Im Norden der Parzelle befindet sich eine Garage mit Zufahrt. Die aktuell im Gebrauch stehenden Briefkästen sind in der Frontfassade neben dem Hauseingang «Ost» eingelassen und befinden sich knapp 2,5 Meter von der Grundstücksgrenze zur Strasse entfernt. Der Briefkasten links weist kein Ablagefach auf. Vor rund 15 Jahren platzierten die Gesuchsteller einen einzelnen Briefkasten neben dem Eingang «Süd», welcher ebenfalls kein Ablagefach aufwies. Auf Aufforderung der Post im Rahmen der Überprüfung der Hausbriefkästen nahmen die Gesuchsteller den zweiten Briefkasten beim Ein- gang «Ost» wieder in Betrieb. Der Briefkasten beim Eingang «Süd» wird seither nicht mehr be- dient und ist nicht Gegenstand dieser Verfügung.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 an die Gesuch- steller und forderte sie auf, zwei normkonforme Briefkästen an einem einzigen Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zu platzieren. Mit Antwortschreiben vom 9. Oktober 2023 teilten die Gesuchsteller mit, dem Anliegen nicht nachzukommen und beriefen sich angesichts der seit 15 Jahren andauernden Situation auf Gewohnheitsrecht. Sie wiesen zudem darauf hin, dass der eine Briefkasten beim Eingang «Süd» mit Einverständnis eines Postmitarbei- ters platziert worden sei. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 und 29. März 2023 hielt die Post an ihrer Forderung fest. Am 27. Juni 2023 fand eine Besprechung vor Ort statt, die ohne Einigung verlief. Gleichentags forderte die Post die Gesuchsteller brieflich erneut zur Versetzung der Brief- kästen auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 31. Juli 2023 einzustellen.
3. Die Gesuchsteller gelangten mit Gesuch vom 3. Juli, eingegangen am 10. Juli 2023, an die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom, welche jenes mit Schreiben vom 15. Juli 2023 zuständig- keitshalber an die PostCom weiterleitete. Die Gesuchsteller beantragten sinngemäss die Beibe- haltung der bestehenden Hausbriefkästen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Masse der Briefkästen den Mindestnormen entsprechen würden und die Briefkästen 2,44 m von der Strasse entfernt seien. Die Post habe bei ihrem Entscheid weder die aktuelle Situation noch die Verhältnismässigkeit berücksichtigt. Die Postverordnung lasse Spielraum offen für einen Ermessensentscheid. Des Weiteren gebe es Neubauten in der Nähe, bei denen sich der Briefkas- ten an der Hausmauer befinde und weiter von der Grundstücksgrenze entfernt sei, als in ihrem Fall. Die Gesuchsteller legten einen Grundstücksplan und die Korrespondenz der Post bei. Mit E- Mail vom 20. Juli 2023 reichten sie eine Fotodokumentation nach. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 25. Juli 2023, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens fortzuführen.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Hausbriefkästen ca. 2,5 m von der Grundstücks- grenze an der Strasse befänden und der linke Briefkasten in seinen Massen nicht verordnungs- konform sei. Beides führe bei der Zustellung zu einem Mehraufwand, den die Post nicht mehr zu tragen bereit sei; sie wolle stattdessen die Zustellung in die Briefkästen vom Fahrzeug aus erbrin- gen. Des Weiteren würden die Gartenbewässerungsschläuche, die entlang des Streifens zwi- schen den Hecken und der Frontfassade lose auf dem Boden liegen würden, für die Zustellboten eine potenzielle Sturz- und Verletzungsgefahr darstellen. Weiter bestritt die Post, die Rechtmäs- sigkeit des Briefkastens beim Eingang «Süd» bestätigt zu haben. Als verordnungskonform be- zeichnete die Post einen gemeinsamen Standort an der Strasse beim Zugang zum Eingang
Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/5
PostCom-D-D4B33401/11 3/5 «Süd» oder «Ost». Zudem wäre ein Standort beim Vorplatz zur Garage für die Post akzeptabel. Die Post legte namentlich eine Fotodokumentation und einen Grundstücksplan bei.
5. In ihren Schlussbemerkungen vom 29. September 2023 räumten die Gesuchsteller ein, dass der linke Briefkasten beim Eingang «Ost» nicht den Mindestmassen entspreche und stellten in Aus- sicht, dies zu beheben. Gleichzeitig hielten sie fest, dass die Distanz des aktuellen Briefkasten- standorts zur Grundstücksgrenze 1,91 m betrage. Die von der Post vorgeschlagenen Standorte seien nicht umsetzbar, da Bauten gemäss Bauamt der Stadt Chur mindestens 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein müssten, insbesondere auch, um die Schneeräumung im Winter nicht zu behindern. Die Gesuchsteller stellen eine Zeitersparnis durch eine Platzierung der Brief- kästen an der Grundstücksgrenze in Abrede.
6. Die Post negierte in ihren Schlussbemerkungen vom 5. Oktober 2023 die Relevanz der von den Gesuchstellern vorgebrachten erforderlichen Distanz von 50 cm von der Grundstücksgrenze und verwies auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. August 2023.
II.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 7 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 8 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 9 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führen oder wenn die Ästhetik unter Schutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Die Auf- zählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Inte- resse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
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E. 10 Die Gesuchsteller räumen ein, dass die Masse des linken Briefkastens beim Eingang «Ost» nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechen und stellen in Aussicht, ein konformes Modell zu beschaffen. Somit erübrigt sich eine entsprechende Prüfung.
E. 11 Strittig bleibt hingegen die Frage nach dem verordnungskonformen Briefkastenstandort. Die Lie- genschaft der Gesuchsteller ist ein Zweifamilienhaus, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 6/2023 vom 4. Mai 2023 Ziff. 11, 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 12, 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff. 16) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grund- sätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Im vorliegenden Fall verfügt jede Wohneinheit über einen eigenen Hauseingang, so dass die Liegenschaft zwei gleich- wertige Zugänge aufweist. Die Grundstücksgrenze verläuft entlang des Strassenrands. Verord- nungskonform ist somit ein gemeinsamer Standort an der Strasse bei einem der beiden Zugänge, was den Vorschlägen der Post entspricht. Diese erachtet zudem einen Standort beim Vorplatz zur Garage als akzeptabel, obwohl dort nicht von einem allgemein benutzten Zugang zum Haus ge- sprochen werden kann. Unbestritten ist, dass dieser Standort nicht von der Post eingefordert wer- den kann. Sollte er jedoch von den Gesuchstellern als am geeignetsten betrachtet werden, spricht nichts gegen eine dortige Platzierung der Briefkästen, zumal es der Praxis der PostCom ent- spricht, bei Grundstücken ohne Einfriedung gegen die Strasse den Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzten Zugang zu betrachten.
E. 12 Umstritten ist weiter die Distanz der bestehenden Hausbriefkästen zur Grundstücksgrenze bzw. zur Strasse. Die Gesuchsteller nannten im Gesuch zunächst eine Distanz von 2,44 m, änderten diese Aussage jedoch in den Schlussbemerkungen auf 1,91 m, ohne die Korrektur zu begründen. Gemäss Post beträgt die Distanz ca. 2,5 m. Aufgrund des von den Gesuchstellern eingereichten Grundstückplans, auf dem die Distanz mit 2,44 m eingezeichnet ist, und der Fotodokumentation ist deren Aussage in den Schlussbemerkungen wenig wahrscheinlich, weshalb von einer Distanz von knapp 2,5 m auszugehen ist. Letztlich entspricht der Standort jedoch unabhängig der ge- nauen Distanz nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Hinweise auf das Vorliegen einer Aus- nahme im Sinne von Art. 75 VPG sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
E. 13 Die Gesuchsteller erachten die geforderte Versetzung der Briefkästen angesichts der geringen Distanz als unverhältnismässig. Dazu ist festzuhalten, dass der heutige Briefkastenstandort der Post wie auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 4-5 m (total hin und zurück) verursacht. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der gan- zen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung der bestehenden Briefkästen, der das Interesse der Gesuchsteller an der Bei- behaltung der Situation überwiegt. Hinzu kommt, dass die Gesuchsteller ohnehin einen Briefkas- ten durch ein normkonformes Modell ersetzen müssen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie diesen nicht gleich an der Grundstücksgrenze platzieren können. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Platzierung zweier normkonformer Briefkästen am sel- ben Standort an der Grundstücksgrenze, gegeben.
E. 14 Die Gesuchsteller bringen bezugnehmend auf das Bauamt der Stadt Chur vor, dass Bauten min- destens 50 cm von der Grundstücksgrenze entfernt sein müssten, insbesondere auch, um die Schneeräumung im Winter nicht zu behindern. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal angesichts der bündig zum Strassenrand verlaufenden Hecke nicht ersichtlich ist, inwiefern zwei Hausbrief- kästen ein zusätzliches Hindernis bei der Schneeräumung darstellen sollten.
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E. 15 Indem die Gesuchsteller auf ähnliche Briefkastensituationen im Quartier insbesondere bei Neu- bauten verweisen, machen sie eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist bekannt, dass die Post die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchsetzt. Gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solches Vorgehen angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2). Die Gesuchsteller können somit keine Rechte aus der Briefkastensituation anderer Häuser ablei- ten, welche sie darüber hinaus auch nicht belegen.
E. 16 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Briefkästen in Bezug auf den Standort und die Mindestmasse nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder normkonforme Briefkästen an einem gemeinsamen Standort an der Grundstücks- grenze zu errichten oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 17 Damit sind die Anträge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid
Dispositiv
- Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: − A_____ und B_____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-D4B33401/11
Eidgenössische Postkommission PostCom
Verfügung Nr. 24/2023 vom 7. Dezember 2023 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A_____ und B_____, Gesuchsteller Y_____weg 1, xxxx Z_____, gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort und Masse der Hausbriefkästen
Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/5
PostCom-D-D4B33401/11 2/5 I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer eines Zweifamilienhauses am Y____weg 1, xxxx Z_____ (Par- zelle Nr. xxx4). Das Haus verfügt über zwei Eingänge, den Eingang «Ost» ca. in der Mitte der Frontfassade sowie den Eingang «Süd» an der Südfassade, der über vier Treppenstufen erreicht wird. Der knapp 2,5 m tiefe Raum zwischen der Frontfassade und der Strasse ist mit Verbund- und Pflastersteinen ausgelegt und wird zur Strasse hin mit Hecken und Topfpflanzen abgegrenzt. Zwei Lücken erlauben den direkten Zugang von der Strasse zu den beiden Hauseingängen. Im Norden der Parzelle befindet sich eine Garage mit Zufahrt. Die aktuell im Gebrauch stehenden Briefkästen sind in der Frontfassade neben dem Hauseingang «Ost» eingelassen und befinden sich knapp 2,5 Meter von der Grundstücksgrenze zur Strasse entfernt. Der Briefkasten links weist kein Ablagefach auf. Vor rund 15 Jahren platzierten die Gesuchsteller einen einzelnen Briefkasten neben dem Eingang «Süd», welcher ebenfalls kein Ablagefach aufwies. Auf Aufforderung der Post im Rahmen der Überprüfung der Hausbriefkästen nahmen die Gesuchsteller den zweiten Briefkasten beim Ein- gang «Ost» wieder in Betrieb. Der Briefkasten beim Eingang «Süd» wird seither nicht mehr be- dient und ist nicht Gegenstand dieser Verfügung.
2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 an die Gesuch- steller und forderte sie auf, zwei normkonforme Briefkästen an einem einzigen Standort an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zu platzieren. Mit Antwortschreiben vom 9. Oktober 2023 teilten die Gesuchsteller mit, dem Anliegen nicht nachzukommen und beriefen sich angesichts der seit 15 Jahren andauernden Situation auf Gewohnheitsrecht. Sie wiesen zudem darauf hin, dass der eine Briefkasten beim Eingang «Süd» mit Einverständnis eines Postmitarbei- ters platziert worden sei. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 und 29. März 2023 hielt die Post an ihrer Forderung fest. Am 27. Juni 2023 fand eine Besprechung vor Ort statt, die ohne Einigung verlief. Gleichentags forderte die Post die Gesuchsteller brieflich erneut zur Versetzung der Brief- kästen auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 31. Juli 2023 einzustellen.
3. Die Gesuchsteller gelangten mit Gesuch vom 3. Juli, eingegangen am 10. Juli 2023, an die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom, welche jenes mit Schreiben vom 15. Juli 2023 zuständig- keitshalber an die PostCom weiterleitete. Die Gesuchsteller beantragten sinngemäss die Beibe- haltung der bestehenden Hausbriefkästen. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Masse der Briefkästen den Mindestnormen entsprechen würden und die Briefkästen 2,44 m von der Strasse entfernt seien. Die Post habe bei ihrem Entscheid weder die aktuelle Situation noch die Verhältnismässigkeit berücksichtigt. Die Postverordnung lasse Spielraum offen für einen Ermessensentscheid. Des Weiteren gebe es Neubauten in der Nähe, bei denen sich der Briefkas- ten an der Hausmauer befinde und weiter von der Grundstücksgrenze entfernt sei, als in ihrem Fall. Die Gesuchsteller legten einen Grundstücksplan und die Korrespondenz der Post bei. Mit E- Mail vom 20. Juli 2023 reichten sie eine Fotodokumentation nach. Die PostCom leitete in der Folge ein Verfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 25. Juli 2023, die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens fortzuführen.
4. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 30. August 2023 die Abweisung des Gesuchs. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass sich die Hausbriefkästen ca. 2,5 m von der Grundstücks- grenze an der Strasse befänden und der linke Briefkasten in seinen Massen nicht verordnungs- konform sei. Beides führe bei der Zustellung zu einem Mehraufwand, den die Post nicht mehr zu tragen bereit sei; sie wolle stattdessen die Zustellung in die Briefkästen vom Fahrzeug aus erbrin- gen. Des Weiteren würden die Gartenbewässerungsschläuche, die entlang des Streifens zwi- schen den Hecken und der Frontfassade lose auf dem Boden liegen würden, für die Zustellboten eine potenzielle Sturz- und Verletzungsgefahr darstellen. Weiter bestritt die Post, die Rechtmäs- sigkeit des Briefkastens beim Eingang «Süd» bestätigt zu haben. Als verordnungskonform be- zeichnete die Post einen gemeinsamen Standort an der Strasse beim Zugang zum Eingang
Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/5
PostCom-D-D4B33401/11 3/5 «Süd» oder «Ost». Zudem wäre ein Standort beim Vorplatz zur Garage für die Post akzeptabel. Die Post legte namentlich eine Fotodokumentation und einen Grundstücksplan bei.
5. In ihren Schlussbemerkungen vom 29. September 2023 räumten die Gesuchsteller ein, dass der linke Briefkasten beim Eingang «Ost» nicht den Mindestmassen entspreche und stellten in Aus- sicht, dies zu beheben. Gleichzeitig hielten sie fest, dass die Distanz des aktuellen Briefkasten- standorts zur Grundstücksgrenze 1,91 m betrage. Die von der Post vorgeschlagenen Standorte seien nicht umsetzbar, da Bauten gemäss Bauamt der Stadt Chur mindestens 0,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt sein müssten, insbesondere auch, um die Schneeräumung im Winter nicht zu behindern. Die Gesuchsteller stellen eine Zeitersparnis durch eine Platzierung der Brief- kästen an der Grundstücksgrenze in Abrede.
6. Die Post negierte in ihren Schlussbemerkungen vom 5. Oktober 2023 die Relevanz der von den Gesuchstellern vorgebrachten erforderlichen Distanz von 50 cm von der Grundstücksgrenze und verwies auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 30. August 2023.
II. Erwägung 7. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
8. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können bei der PostCom den Erlass einer anfechtbaren Ver- fügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
9. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Von den Standortbestimmungen kann gestützt auf Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn de- ren Umsetzung bei den Wohnungsbesitzern zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Grün- den führen oder wenn die Ästhetik unter Schutz stehender Gebäude beeinträchtigt wird. Die Auf- zählung dieser Ausnahmen ist abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG, S. 32; www.postcom.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Die Standortvorschriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Inte- resse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht zu Art. 74, S. 32). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
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10. Die Gesuchsteller räumen ein, dass die Masse des linken Briefkastens beim Eingang «Ost» nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechen und stellen in Aussicht, ein konformes Modell zu beschaffen. Somit erübrigt sich eine entsprechende Prüfung.
11. Strittig bleibt hingegen die Frage nach dem verordnungskonformen Briefkastenstandort. Die Lie- genschaft der Gesuchsteller ist ein Zweifamilienhaus, weshalb im Folgenden zu prüfen ist, wo sich der korrekte Briefkastenstandort im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG befindet. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1) und der Praxis der PostCom (vgl. Verfügungen der PostCom 6/2023 vom 4. Mai 2023 Ziff. 11, 17/2022 vom 6. Oktober 2022 Ziff. 12, 12/2022 vom 25. August 2022 Ziff. 16) ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grund- sätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Im vorliegenden Fall verfügt jede Wohneinheit über einen eigenen Hauseingang, so dass die Liegenschaft zwei gleich- wertige Zugänge aufweist. Die Grundstücksgrenze verläuft entlang des Strassenrands. Verord- nungskonform ist somit ein gemeinsamer Standort an der Strasse bei einem der beiden Zugänge, was den Vorschlägen der Post entspricht. Diese erachtet zudem einen Standort beim Vorplatz zur Garage als akzeptabel, obwohl dort nicht von einem allgemein benutzten Zugang zum Haus ge- sprochen werden kann. Unbestritten ist, dass dieser Standort nicht von der Post eingefordert wer- den kann. Sollte er jedoch von den Gesuchstellern als am geeignetsten betrachtet werden, spricht nichts gegen eine dortige Platzierung der Briefkästen, zumal es der Praxis der PostCom ent- spricht, bei Grundstücken ohne Einfriedung gegen die Strasse den Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzten Zugang zu betrachten.
12. Umstritten ist weiter die Distanz der bestehenden Hausbriefkästen zur Grundstücksgrenze bzw. zur Strasse. Die Gesuchsteller nannten im Gesuch zunächst eine Distanz von 2,44 m, änderten diese Aussage jedoch in den Schlussbemerkungen auf 1,91 m, ohne die Korrektur zu begründen. Gemäss Post beträgt die Distanz ca. 2,5 m. Aufgrund des von den Gesuchstellern eingereichten Grundstückplans, auf dem die Distanz mit 2,44 m eingezeichnet ist, und der Fotodokumentation ist deren Aussage in den Schlussbemerkungen wenig wahrscheinlich, weshalb von einer Distanz von knapp 2,5 m auszugehen ist. Letztlich entspricht der Standort jedoch unabhängig der ge- nauen Distanz nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Hinweise auf das Vorliegen einer Aus- nahme im Sinne von Art. 75 VPG sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht.
13. Die Gesuchsteller erachten die geforderte Versetzung der Briefkästen angesichts der geringen Distanz als unverhältnismässig. Dazu ist festzuhalten, dass der heutige Briefkastenstandort der Post wie auch den übrigen Postdiensteanbieterinnen bei der Zustellung einen Mehrweg von 4-5 m (total hin und zurück) verursacht. Zwar vermag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der gan- zen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung der bestehenden Briefkästen, der das Interesse der Gesuchsteller an der Bei- behaltung der Situation überwiegt. Hinzu kommt, dass die Gesuchsteller ohnehin einen Briefkas- ten durch ein normkonformes Modell ersetzen müssen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb sie diesen nicht gleich an der Grundstücksgrenze platzieren können. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Platzierung zweier normkonformer Briefkästen am sel- ben Standort an der Grundstücksgrenze, gegeben.
14. Die Gesuchsteller bringen bezugnehmend auf das Bauamt der Stadt Chur vor, dass Bauten min- destens 50 cm von der Grundstücksgrenze entfernt sein müssten, insbesondere auch, um die Schneeräumung im Winter nicht zu behindern. Dieser Einwand ist unbehelflich, zumal angesichts der bündig zum Strassenrand verlaufenden Hecke nicht ersichtlich ist, inwiefern zwei Hausbrief- kästen ein zusätzliches Hindernis bei der Schneeräumung darstellen sollten.
Aktenzeichen: PostCom-033-14/8/5
PostCom-D-D4B33401/11 5/5
15. Indem die Gesuchsteller auf ähnliche Briefkastensituationen im Quartier insbesondere bei Neu- bauten verweisen, machen sie eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Ein solcher Anspruch wird jedoch bloss ausnahmsweise anerkannt, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwenden will (vgl. dazu Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, Rz. 599 ff.). Dies ist hier nicht der Fall. Es ist bekannt, dass die Post die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchsetzt. Gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein solches Vorgehen angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2). Die Gesuchsteller können somit keine Rechte aus der Briefkastensituation anderer Häuser ablei- ten, welche sie darüber hinaus auch nicht belegen.
16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die bestehenden Briefkästen in Bezug auf den Standort und die Mindestmasse nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder normkonforme Briefkästen an einem gemeinsamen Standort an der Grundstücks- grenze zu errichten oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
17. Damit sind die Anträge der Gesuchsteller abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid 1. Das Gesuch wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: − A_____ und B_____ (Einschreiben mit Rückschein) − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat. Versand: