Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 15. September 2015 gelangte der Gesuchsteller 1, S._______weg 14, an die PostCom und beantragte, am aktuellen Briefkastenstandort festhalten zu können. Er machte gel- tend, der Briefkasten sei aufgrund der Situation mit dem im Grundbuch eingetragenen Wende- platz in Absprache mit der Poststelle T._______ im Jahr 2007 festgelegt worden. Da der Wende- platz stets freigehalten werden müsse, sei er gewissermassen Bestandteil der Strasse. Während rund acht Jahre bis im Mai 2015 sei der Standort von der Post nie beanstandet worden. Der Mehraufwand bei der Zustellung sei äusserst gering, da der Briefkasten gegen den Wendeplatz hin ausgerichtet sei und der Wendeplatz auch von der Post befahren werden dürfe.
2. Am 9. September 2015 gelangten die Gesuchsteller 2 und 3, S._______weg 15 und 17, an die PostCom und beantragten eine Überprüfung des Standorts ihrer Doppelbriefkastenanlage zwi- schen den beiden Hauseingängen am Rande des Wendeplatzes. Sie brachten vor, der Wende- platz von 16 m x 16 m sei als Freihaltezone im Grundbuch eingetragen und daher fange die "the- oretische Grundstücksgrenze" bereits vor den beiden Hauseingängen an. Der jetzige Standort sei der einzig mögliche und richtige gemäss der Postverordnung. Da die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert sei, könne der Standort "an der Grundstücksgrenze" ja nicht "mitten in der Strasse" bedeuten. Die von der Post vorgeschlagenen alternativen Standorte bei den Strassenschächten seien ebenfalls nicht möglich, da die Schächte unter dem Boden einen grösseren Durchmesser als die Schachtdeckel aufwiesen und die Briefkästen dort nicht in den Boden einbetoniert werden können. Diese Standorte seien auch für die Schneeräumung ungünstig. Mit Fax vom 1. Mai 2006 hätten sie bei der Poststelle T._______ nachgefragt und telefonisch das Okay für den Briefkas- tenstandort bekommen.
3. Am 15. Oktober 2015 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs des Gesuch- stellers 1. Sie machte geltend, der Briefkastenstandort entspreche nicht den geltenden Vorschrif- ten. Der private Vorplatz werde auch als Parkplatz genutzt, weshalb die Zustellung nicht uneinge- schränkt möglich sei. Die Post sei daher nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
4. Die Gesuchsgegnerin nahm am 5. November 2015 innert erstreckter Frist zum Gesuch der Ge- suchsteller 2 und 3 Stellung und beantragte dessen Abweisung. Sie führte im Wesentlichen aus, der Standort liege etwa vier Meter vom Strassenrand entfernt und entspreche somit nicht den Vorgaben der Postverordnung. Der Zustellaufwand werde durch das Wendemanöver sehr wohl erhöht und dieser zusätzliche Aufwand sei praxisgemäss auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz hochzurechnen.
5. Mit Schreiben vom 12. November 2015 präzisierte der Gesuchsteller 1, sie würden ihre Autos nicht auf dem Wendeplatz, sondern auf den danebenliegenden zwei Parkplätzen abstellen. Der im Grundbuch eingetragene Wendeplatz, an dessen Rand der Briefkasten stehe, sei als erweiter- ter Bestandteil der Strasse anzusehen, weshalb der Briefkasten am richtigen Ort stehe.
6. Am 27. November 2015 reichten die Gesuchsteller 2 und 3 ergänzende Pläne mit der im Grund- buch eingetragenen Freihaltezone, einige Fotos von Wendemanövern der Kehrichtabfuhr und an- derer Lastwagen, einen Auszug aus dem Gestaltungsplan betreffend die Strassennutzung sowie eine Bestätigung der Gemeinde T._______ vom 26. November 2015 über die Freihaltezone ein. Diese Bestätigung der Gemeinde T._______ verweist auf das Urteil V 07 150 des Verwaltungs- gerichts Luzern vom 6. November 2007 in Sachen Freihaltezone am Ende des S._______wegs.
7. Am 7. Dezember 2015 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf ergänzende Ausführungen zum Ge- such der Gesuchsteller 1.
8. Am 8. Dezember 2015 schloss das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren be- treffend das Gesuch 1 ab.
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9. In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 erklärte sich die Gesuchsgegnerin nach Prüfung der von den Gesuchstellern 2 und 3 eingereichten Unterlagen mit zwei weiteren alternativen Briefkastenstandorten einverstanden und schlug vor, die Briefkästen sollten linker- und rechter- hand der Freihaltezone je auf den Parzellen der Gesuchsteller am Strassenrand aufgestellt wer- den.
10. Die Gesuchsteller 2 und 3 brachten gegen den Alternativvorschlag der Post im Rahmen ihrer ab- schliessenden Bemerkungen vom 21. Dezember 2015 vor, diese Standorte seien unlogisch, da sie etwa 15 m von den Hauszugängen entfernt lägen und es für die Zustellung nicht effizient sei, zwei Einzelbriefkästen anstatt der gemeinsamen Briefkastenanlage zu bedienen.
11. Am 22. Dezember 2015 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren betreffend das Gesuch der Gesuchsteller 2 und 3 ab.
12. Am 30. Mai 2016 zog das Fachsekretariat das anonymisierte Urteil V 07 150 des Verwaltungsge- richts des Kantons Luzern vom 6. November 2007 betreffend die Freihaltezone am S._______weg zu den Verfahrensakten bei und gab der Gesuchsgegnerin nochmals die Möglich- keit, ihre bisherigen Ausführungen gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ergänzen. Die Gesuchsgegnerin verzichtete darauf. II. Erwägungen
13. Die PostCom erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ih- rer Kompetenz liegen. Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Einhaltung des Grundversorgungsauf- trags der Post gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG verfügt sie gestützt auf Art. 76 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkas- tenanlagen. Die PostCom ist damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verwaltungsverfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 anwendbar (Art. 1 VwVG, SR 172.021).
14. Alle drei Gesuchsteller sind von der Aufforderung der Post, ihre Briefkästen zu versetzen, in ihren Rechten und Pflichten betroffen und damit Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG. Da in beiden Gesuchen gleichartige Tatsachen und Rechtsfragen zu beurteilen sind, werden die Ver- fahren vereinigt (Art. 4 VwVG i. V .m. Art. 24 Abs. 2 Bst. b Bundeszivilprozessordnung vom
4. Dezember 1947 [SR 273]).
15. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedingungen für Haus- briefkästen geregelt. Gemäss Art. 73 Abs. 1 sind die Eigentümer einer Liegenschaft verpflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten o- der eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücks- grenze bei allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1).
16. Alle drei Gesuchsteller bringen vor, die auf ihren Grundstücken Grundbuch T._______ Parzellen Nrn. uu, vv und ww als Last eingetragene Freihaltezone für den Wendeplatz bringe es mit sich, dass diese Fläche stets freizuhalten sei und durch keine baulichen Anlagen oder Aussenraumge- staltungen genutzt werden dürfe. Diese frei zugängliche Freihaltezone gehöre daher zum Stras- senraum, und die drei Hausbriefkästen, welche gleich angrenzend an diese Freihaltefläche bei den Hauseingängen angebracht seien, stünden daher an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die Gesuchsgegnerin hält dieser Rechtsauffassung entgegen, die Hausbrief- kästen könnten sehr wohl am Strassenrand der Erschliessungsstrasse in den Ecken der Vor- plätze aufgestellt werden, da sich die Freihaltezone nicht bis dorthin erstrecke. Dadurch würde die Zustellung erheblich erleichtert.
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17. Zum Tatsächlichen ist festzustellen, dass der Briefkasten des Gesuchstellers 1 (S._______weg
14) beim allgemein benutzen Zugang zum Haus am Rande des Wendeplatzes neben der Haus- mauer steht. Die Doppelbriefkastenanlage der Gesuchsteller 2 und 3 (S._______weg 15 und 17) auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindet sich ebenfalls am Rande der Freihaltezone, welche sich über die ganze Vorplatztiefe bis an die Hausmauern des Doppeleinfamilienhauses erstreckt. Durch das Urteil V 07 150 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. No- vember 2007 sowie die von den Gesuchstellern 2 und 3 eingereichten Grundbuchauszüge ist in rechtlicher Hinsicht erstellt, dass alle drei Gesuchsteller keine Fahrzeuge in der 16 x 16 m2 gros- sen Freihaltezone abstellen dürfen und diese als Wendeplatz freizuhaltende Zone auch nicht für Gartenanlagen oder Aussenraumgestaltungen genutzt werden darf. Wie von den Gesuchstellern vorgebracht, ist daher davon auszugehen, dass der Wendeplatz dem allgemeinen Verkehr des S._______wegs für Wendemanöver zur Verfügung steht. Dies ist auch aus den eingereichten Fo- tos der Lastwagen der Kehrichtabfuhr und der Kanalreinigung gut ersichtlich. Aufgrund dieser rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten steht daher fest, dass alle drei Briefkästen jederzeit im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG frei zugänglich sind.
18. Als Zweitens ist von der PostCom zu überprüfen, ob die Briefkästen – wie von Art. 74 Abs. 1 VPG gefordert – an der Grundstücksgrenze bei allgemein benutzten Zugang zum Haus stehen. Im vor- liegenden Fall ist die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert und die Grundstücksgrenzen ver- laufen in der Mitte des S._______wegs. Es ist somit anhand der Umstände auszulegen, was der Begriff "an der Grundstücksgrenze" im konkreten Fall bedeutet. Bei der Auslegung der Bestim- mung kommt der PostCom und den übrigen rechtsanwendenden Behörden ein weiter Ermes- sensspielraum zu. Unterschreiten sie diesen, begehen sie eine Rechtsverletzung (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 m. H. auf Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49; Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.).
19. Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die PostCom stützt sich bei der Schätzung des Zustellaufwands u. a. auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung ab, gemäss welchem die Standortvorschriften einem Interessenausgleich zwischen den Zustel- lern und den Empfängern der Postsendungen dienen: Einerseits sollen sie dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst nahe an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, und andererseits sollen sie den Anbieterinnen von Postdiensten ermöglichen, die Zustellung effizient zu erbringen (vgl. Verfügung 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erw. 18 ff. mit Verweis auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publi- kationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Bei diesem Interessenausgleich hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sondern sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Für den Briefkastenstandort ist aber nicht massgebend, welche Zustellroute o- der welches Zustellfahrzeug das Postpersonal wählt.
20. Auf den ersten Blick mag es aufgrund der tatsächlichen Umstände zutreffen, dass ein Briefkas- tenstandort am Strassenrand ausserhalb der Wendeplatzzone einen geringeren Zustellaufwand für die Postdienste bedeuten würde, als wenn mit dem Zustellfahrzeug jedes Mal bis zu den Hauszugängen gefahren werden müsste. Aufgrund der rechtlichen Situation steht aber fest, dass der vor den Hauseingängen liegende Teil dieser Vorplätze nicht als Privatgrund, sondern als Teil der Erschliessungsstrasse zu verstehen ist, da diese jederzeit als Wendeplatz freigehalten wer- den muss. Da die Strassenfläche somit bis zu den Hauszugängen der Gesuchsteller reicht, sind
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die Briefkästen heute an der Grenze zwischen dem allgemein zugänglichen Raum und dem pri- vaten Bereich der Gesuchsteller aufgestellt und stehen somit an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG.
21. Das Versetzen der Briefkästen an die von der Gesuchsgegnerin geforderten Standorte um rund 15 Meter in die Vorplatzecken ausserhalb der Freihaltezone kann indessen von den Grundeigen- tümern nicht verlangt werden, da ihre Briefkästen in diesem Fall rund 15 Meter von den Hauszu- gängen entfernt wären und die Gesuchsteller – abgesehen vom erheblichen Aufwand bei der Leerung des Briefkastens – jedes Mal den allgemein zugänglichen Wendeplatz überqueren müssten, um zu ihren Briefkästen zu gelangen. Eine solche Auslegung der Standortvorschriften stünde dem Wortlaut "an der Grundstücksgrenze" und ebenso dem Sinn und Zweck der Bestim- mung, nämlich dem Interessenausgleich zwischen den Grundeigentümern und den Anbieterinnen von Postdiensten, klar entgegen. Der von der Post angeführte Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen ist damit kein Grund, dass die nach Art. 74 Abs. 1 VPG korrekt angebrachten Briefkästen versetzt werden müssten. Diese stehen vielmehr bereits heute am Rand des frei zu- gänglichen Strassenraums, den alle Anbieterinnen von Postdiensten für die Zustellung von Post- sendungen nutzen können. Daraus folgt gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c VPG, dass die Gesuchsgegnerin verpflichtet ist, die Hauszustellung bei den drei Gesuchstellern weiterhin wie bisher zu erbringen.
22. Damit sind die beiden Gesuche gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchs- gegnerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Diese werden gestützt auf den verminderten Prozessaufwand zufolge der Verfahrensvereinigung auf Fr. 300.- reduziert. III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Gesuche werden gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Hauszustellung bei den drei Gesuchstellern weiterhin zu erbringen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 300.- festgelegt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 15. September 2015 gelangte der Gesuchsteller 1, S._______weg 14, an die PostCom und beantragte, am aktuellen Briefkastenstandort festhalten zu können. Er machte gel- tend, der Briefkasten sei aufgrund der Situation mit dem im Grundbuch eingetragenen Wende- platz in Absprache mit der Poststelle T._______ im Jahr 2007 festgelegt worden. Da der Wende- platz stets freigehalten werden müsse, sei er gewissermassen Bestandteil der Strasse. Während rund acht Jahre bis im Mai 2015 sei der Standort von der Post nie beanstandet worden. Der Mehraufwand bei der Zustellung sei äusserst gering, da der Briefkasten gegen den Wendeplatz hin ausgerichtet sei und der Wendeplatz auch von der Post befahren werden dürfe.
E. 2 Am 9. September 2015 gelangten die Gesuchsteller 2 und 3, S._______weg 15 und 17, an die PostCom und beantragten eine Überprüfung des Standorts ihrer Doppelbriefkastenanlage zwi- schen den beiden Hauseingängen am Rande des Wendeplatzes. Sie brachten vor, der Wende- platz von 16 m x 16 m sei als Freihaltezone im Grundbuch eingetragen und daher fange die "the- oretische Grundstücksgrenze" bereits vor den beiden Hauseingängen an. Der jetzige Standort sei der einzig mögliche und richtige gemäss der Postverordnung. Da die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert sei, könne der Standort "an der Grundstücksgrenze" ja nicht "mitten in der Strasse" bedeuten. Die von der Post vorgeschlagenen alternativen Standorte bei den Strassenschächten seien ebenfalls nicht möglich, da die Schächte unter dem Boden einen grösseren Durchmesser als die Schachtdeckel aufwiesen und die Briefkästen dort nicht in den Boden einbetoniert werden können. Diese Standorte seien auch für die Schneeräumung ungünstig. Mit Fax vom 1. Mai 2006 hätten sie bei der Poststelle T._______ nachgefragt und telefonisch das Okay für den Briefkas- tenstandort bekommen.
E. 3 Am 15. Oktober 2015 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs des Gesuch- stellers 1. Sie machte geltend, der Briefkastenstandort entspreche nicht den geltenden Vorschrif- ten. Der private Vorplatz werde auch als Parkplatz genutzt, weshalb die Zustellung nicht uneinge- schränkt möglich sei. Die Post sei daher nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
E. 4 Die Gesuchsgegnerin nahm am 5. November 2015 innert erstreckter Frist zum Gesuch der Ge- suchsteller 2 und 3 Stellung und beantragte dessen Abweisung. Sie führte im Wesentlichen aus, der Standort liege etwa vier Meter vom Strassenrand entfernt und entspreche somit nicht den Vorgaben der Postverordnung. Der Zustellaufwand werde durch das Wendemanöver sehr wohl erhöht und dieser zusätzliche Aufwand sei praxisgemäss auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz hochzurechnen.
E. 5 Mit Schreiben vom 12. November 2015 präzisierte der Gesuchsteller 1, sie würden ihre Autos nicht auf dem Wendeplatz, sondern auf den danebenliegenden zwei Parkplätzen abstellen. Der im Grundbuch eingetragene Wendeplatz, an dessen Rand der Briefkasten stehe, sei als erweiter- ter Bestandteil der Strasse anzusehen, weshalb der Briefkasten am richtigen Ort stehe.
E. 6 Am 27. November 2015 reichten die Gesuchsteller 2 und 3 ergänzende Pläne mit der im Grund- buch eingetragenen Freihaltezone, einige Fotos von Wendemanövern der Kehrichtabfuhr und an- derer Lastwagen, einen Auszug aus dem Gestaltungsplan betreffend die Strassennutzung sowie eine Bestätigung der Gemeinde T._______ vom 26. November 2015 über die Freihaltezone ein. Diese Bestätigung der Gemeinde T._______ verweist auf das Urteil V 07 150 des Verwaltungs- gerichts Luzern vom 6. November 2007 in Sachen Freihaltezone am Ende des S._______wegs.
E. 7 Am 7. Dezember 2015 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf ergänzende Ausführungen zum Ge- such der Gesuchsteller 1.
E. 8 Am 8. Dezember 2015 schloss das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren be- treffend das Gesuch 1 ab.
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E. 9 In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 erklärte sich die Gesuchsgegnerin nach Prüfung der von den Gesuchstellern 2 und 3 eingereichten Unterlagen mit zwei weiteren alternativen Briefkastenstandorten einverstanden und schlug vor, die Briefkästen sollten linker- und rechter- hand der Freihaltezone je auf den Parzellen der Gesuchsteller am Strassenrand aufgestellt wer- den.
E. 10 Die Gesuchsteller 2 und 3 brachten gegen den Alternativvorschlag der Post im Rahmen ihrer ab- schliessenden Bemerkungen vom 21. Dezember 2015 vor, diese Standorte seien unlogisch, da sie etwa 15 m von den Hauszugängen entfernt lägen und es für die Zustellung nicht effizient sei, zwei Einzelbriefkästen anstatt der gemeinsamen Briefkastenanlage zu bedienen.
E. 11 Am 22. Dezember 2015 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren betreffend das Gesuch der Gesuchsteller 2 und 3 ab.
E. 12 Am 30. Mai 2016 zog das Fachsekretariat das anonymisierte Urteil V 07 150 des Verwaltungsge- richts des Kantons Luzern vom 6. November 2007 betreffend die Freihaltezone am S._______weg zu den Verfahrensakten bei und gab der Gesuchsgegnerin nochmals die Möglich- keit, ihre bisherigen Ausführungen gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ergänzen. Die Gesuchsgegnerin verzichtete darauf. II. Erwägungen
E. 13 Die PostCom erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ih- rer Kompetenz liegen. Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Einhaltung des Grundversorgungsauf- trags der Post gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG verfügt sie gestützt auf Art. 76 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkas- tenanlagen. Die PostCom ist damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verwaltungsverfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 anwendbar (Art. 1 VwVG, SR 172.021).
E. 14 Alle drei Gesuchsteller sind von der Aufforderung der Post, ihre Briefkästen zu versetzen, in ihren Rechten und Pflichten betroffen und damit Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG. Da in beiden Gesuchen gleichartige Tatsachen und Rechtsfragen zu beurteilen sind, werden die Ver- fahren vereinigt (Art. 4 VwVG i. V .m. Art. 24 Abs. 2 Bst. b Bundeszivilprozessordnung vom
4. Dezember 1947 [SR 273]).
E. 15 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedingungen für Haus- briefkästen geregelt. Gemäss Art. 73 Abs. 1 sind die Eigentümer einer Liegenschaft verpflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten o- der eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücks- grenze bei allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1).
E. 16 Alle drei Gesuchsteller bringen vor, die auf ihren Grundstücken Grundbuch T._______ Parzellen Nrn. uu, vv und ww als Last eingetragene Freihaltezone für den Wendeplatz bringe es mit sich, dass diese Fläche stets freizuhalten sei und durch keine baulichen Anlagen oder Aussenraumge- staltungen genutzt werden dürfe. Diese frei zugängliche Freihaltezone gehöre daher zum Stras- senraum, und die drei Hausbriefkästen, welche gleich angrenzend an diese Freihaltefläche bei den Hauseingängen angebracht seien, stünden daher an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die Gesuchsgegnerin hält dieser Rechtsauffassung entgegen, die Hausbrief- kästen könnten sehr wohl am Strassenrand der Erschliessungsstrasse in den Ecken der Vor- plätze aufgestellt werden, da sich die Freihaltezone nicht bis dorthin erstrecke. Dadurch würde die Zustellung erheblich erleichtert.
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E. 17 Zum Tatsächlichen ist festzustellen, dass der Briefkasten des Gesuchstellers 1 (S._______weg
14) beim allgemein benutzen Zugang zum Haus am Rande des Wendeplatzes neben der Haus- mauer steht. Die Doppelbriefkastenanlage der Gesuchsteller 2 und 3 (S._______weg 15 und 17) auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindet sich ebenfalls am Rande der Freihaltezone, welche sich über die ganze Vorplatztiefe bis an die Hausmauern des Doppeleinfamilienhauses erstreckt. Durch das Urteil V 07 150 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. No- vember 2007 sowie die von den Gesuchstellern 2 und 3 eingereichten Grundbuchauszüge ist in rechtlicher Hinsicht erstellt, dass alle drei Gesuchsteller keine Fahrzeuge in der 16 x 16 m2 gros- sen Freihaltezone abstellen dürfen und diese als Wendeplatz freizuhaltende Zone auch nicht für Gartenanlagen oder Aussenraumgestaltungen genutzt werden darf. Wie von den Gesuchstellern vorgebracht, ist daher davon auszugehen, dass der Wendeplatz dem allgemeinen Verkehr des S._______wegs für Wendemanöver zur Verfügung steht. Dies ist auch aus den eingereichten Fo- tos der Lastwagen der Kehrichtabfuhr und der Kanalreinigung gut ersichtlich. Aufgrund dieser rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten steht daher fest, dass alle drei Briefkästen jederzeit im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG frei zugänglich sind.
E. 18 Als Zweitens ist von der PostCom zu überprüfen, ob die Briefkästen – wie von Art. 74 Abs. 1 VPG gefordert – an der Grundstücksgrenze bei allgemein benutzten Zugang zum Haus stehen. Im vor- liegenden Fall ist die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert und die Grundstücksgrenzen ver- laufen in der Mitte des S._______wegs. Es ist somit anhand der Umstände auszulegen, was der Begriff "an der Grundstücksgrenze" im konkreten Fall bedeutet. Bei der Auslegung der Bestim- mung kommt der PostCom und den übrigen rechtsanwendenden Behörden ein weiter Ermes- sensspielraum zu. Unterschreiten sie diesen, begehen sie eine Rechtsverletzung (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 m. H. auf Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49; Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.).
E. 19 Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die PostCom stützt sich bei der Schätzung des Zustellaufwands u. a. auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung ab, gemäss welchem die Standortvorschriften einem Interessenausgleich zwischen den Zustel- lern und den Empfängern der Postsendungen dienen: Einerseits sollen sie dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst nahe an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, und andererseits sollen sie den Anbieterinnen von Postdiensten ermöglichen, die Zustellung effizient zu erbringen (vgl. Verfügung 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erw. 18 ff. mit Verweis auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publi- kationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Bei diesem Interessenausgleich hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sondern sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Für den Briefkastenstandort ist aber nicht massgebend, welche Zustellroute o- der welches Zustellfahrzeug das Postpersonal wählt.
E. 20 Auf den ersten Blick mag es aufgrund der tatsächlichen Umstände zutreffen, dass ein Briefkas- tenstandort am Strassenrand ausserhalb der Wendeplatzzone einen geringeren Zustellaufwand für die Postdienste bedeuten würde, als wenn mit dem Zustellfahrzeug jedes Mal bis zu den Hauszugängen gefahren werden müsste. Aufgrund der rechtlichen Situation steht aber fest, dass der vor den Hauseingängen liegende Teil dieser Vorplätze nicht als Privatgrund, sondern als Teil der Erschliessungsstrasse zu verstehen ist, da diese jederzeit als Wendeplatz freigehalten wer- den muss. Da die Strassenfläche somit bis zu den Hauszugängen der Gesuchsteller reicht, sind
5/5
die Briefkästen heute an der Grenze zwischen dem allgemein zugänglichen Raum und dem pri- vaten Bereich der Gesuchsteller aufgestellt und stehen somit an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG.
E. 21 Das Versetzen der Briefkästen an die von der Gesuchsgegnerin geforderten Standorte um rund 15 Meter in die Vorplatzecken ausserhalb der Freihaltezone kann indessen von den Grundeigen- tümern nicht verlangt werden, da ihre Briefkästen in diesem Fall rund 15 Meter von den Hauszu- gängen entfernt wären und die Gesuchsteller – abgesehen vom erheblichen Aufwand bei der Leerung des Briefkastens – jedes Mal den allgemein zugänglichen Wendeplatz überqueren müssten, um zu ihren Briefkästen zu gelangen. Eine solche Auslegung der Standortvorschriften stünde dem Wortlaut "an der Grundstücksgrenze" und ebenso dem Sinn und Zweck der Bestim- mung, nämlich dem Interessenausgleich zwischen den Grundeigentümern und den Anbieterinnen von Postdiensten, klar entgegen. Der von der Post angeführte Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen ist damit kein Grund, dass die nach Art. 74 Abs. 1 VPG korrekt angebrachten Briefkästen versetzt werden müssten. Diese stehen vielmehr bereits heute am Rand des frei zu- gänglichen Strassenraums, den alle Anbieterinnen von Postdiensten für die Zustellung von Post- sendungen nutzen können. Daraus folgt gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c VPG, dass die Gesuchsgegnerin verpflichtet ist, die Hauszustellung bei den drei Gesuchstellern weiterhin wie bisher zu erbringen.
E. 22 Damit sind die beiden Gesuche gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchs- gegnerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Diese werden gestützt auf den verminderten Prozessaufwand zufolge der Verfahrensvereinigung auf Fr. 300.- reduziert. III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Gesuche werden gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Hauszustellung bei den drei Gesuchstellern weiterhin zu erbringen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 300.- festgelegt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.
Dispositiv
- D._______, S._______weg 14, T._______ sowie
- R._______, S._______weg 15, T._______ und
- B._______, S._______weg 17, T._______ Gesuchsteller gegen Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin betreffend Briefkastenstandort 2/5 I. Sachverhalt
- Mit Schreiben vom 15. September 2015 gelangte der Gesuchsteller 1, S._______weg 14, an die PostCom und beantragte, am aktuellen Briefkastenstandort festhalten zu können. Er machte gel- tend, der Briefkasten sei aufgrund der Situation mit dem im Grundbuch eingetragenen Wende- platz in Absprache mit der Poststelle T._______ im Jahr 2007 festgelegt worden. Da der Wende- platz stets freigehalten werden müsse, sei er gewissermassen Bestandteil der Strasse. Während rund acht Jahre bis im Mai 2015 sei der Standort von der Post nie beanstandet worden. Der Mehraufwand bei der Zustellung sei äusserst gering, da der Briefkasten gegen den Wendeplatz hin ausgerichtet sei und der Wendeplatz auch von der Post befahren werden dürfe.
- Am 9. September 2015 gelangten die Gesuchsteller 2 und 3, S._______weg 15 und 17, an die PostCom und beantragten eine Überprüfung des Standorts ihrer Doppelbriefkastenanlage zwi- schen den beiden Hauseingängen am Rande des Wendeplatzes. Sie brachten vor, der Wende- platz von 16 m x 16 m sei als Freihaltezone im Grundbuch eingetragen und daher fange die "the- oretische Grundstücksgrenze" bereits vor den beiden Hauseingängen an. Der jetzige Standort sei der einzig mögliche und richtige gemäss der Postverordnung. Da die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert sei, könne der Standort "an der Grundstücksgrenze" ja nicht "mitten in der Strasse" bedeuten. Die von der Post vorgeschlagenen alternativen Standorte bei den Strassenschächten seien ebenfalls nicht möglich, da die Schächte unter dem Boden einen grösseren Durchmesser als die Schachtdeckel aufwiesen und die Briefkästen dort nicht in den Boden einbetoniert werden können. Diese Standorte seien auch für die Schneeräumung ungünstig. Mit Fax vom 1. Mai 2006 hätten sie bei der Poststelle T._______ nachgefragt und telefonisch das Okay für den Briefkas- tenstandort bekommen.
- Am 15. Oktober 2015 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs des Gesuch- stellers 1. Sie machte geltend, der Briefkastenstandort entspreche nicht den geltenden Vorschrif- ten. Der private Vorplatz werde auch als Parkplatz genutzt, weshalb die Zustellung nicht uneinge- schränkt möglich sei. Die Post sei daher nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
- Die Gesuchsgegnerin nahm am 5. November 2015 innert erstreckter Frist zum Gesuch der Ge- suchsteller 2 und 3 Stellung und beantragte dessen Abweisung. Sie führte im Wesentlichen aus, der Standort liege etwa vier Meter vom Strassenrand entfernt und entspreche somit nicht den Vorgaben der Postverordnung. Der Zustellaufwand werde durch das Wendemanöver sehr wohl erhöht und dieser zusätzliche Aufwand sei praxisgemäss auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz hochzurechnen.
- Mit Schreiben vom 12. November 2015 präzisierte der Gesuchsteller 1, sie würden ihre Autos nicht auf dem Wendeplatz, sondern auf den danebenliegenden zwei Parkplätzen abstellen. Der im Grundbuch eingetragene Wendeplatz, an dessen Rand der Briefkasten stehe, sei als erweiter- ter Bestandteil der Strasse anzusehen, weshalb der Briefkasten am richtigen Ort stehe.
- Am 27. November 2015 reichten die Gesuchsteller 2 und 3 ergänzende Pläne mit der im Grund- buch eingetragenen Freihaltezone, einige Fotos von Wendemanövern der Kehrichtabfuhr und an- derer Lastwagen, einen Auszug aus dem Gestaltungsplan betreffend die Strassennutzung sowie eine Bestätigung der Gemeinde T._______ vom 26. November 2015 über die Freihaltezone ein. Diese Bestätigung der Gemeinde T._______ verweist auf das Urteil V 07 150 des Verwaltungs- gerichts Luzern vom 6. November 2007 in Sachen Freihaltezone am Ende des S._______wegs.
- Am 7. Dezember 2015 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf ergänzende Ausführungen zum Ge- such der Gesuchsteller 1.
- Am 8. Dezember 2015 schloss das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren be- treffend das Gesuch 1 ab. 3/5
- In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 erklärte sich die Gesuchsgegnerin nach Prüfung der von den Gesuchstellern 2 und 3 eingereichten Unterlagen mit zwei weiteren alternativen Briefkastenstandorten einverstanden und schlug vor, die Briefkästen sollten linker- und rechter- hand der Freihaltezone je auf den Parzellen der Gesuchsteller am Strassenrand aufgestellt wer- den.
- Die Gesuchsteller 2 und 3 brachten gegen den Alternativvorschlag der Post im Rahmen ihrer ab- schliessenden Bemerkungen vom 21. Dezember 2015 vor, diese Standorte seien unlogisch, da sie etwa 15 m von den Hauszugängen entfernt lägen und es für die Zustellung nicht effizient sei, zwei Einzelbriefkästen anstatt der gemeinsamen Briefkastenanlage zu bedienen.
- Am 22. Dezember 2015 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren betreffend das Gesuch der Gesuchsteller 2 und 3 ab.
- Am 30. Mai 2016 zog das Fachsekretariat das anonymisierte Urteil V 07 150 des Verwaltungsge- richts des Kantons Luzern vom 6. November 2007 betreffend die Freihaltezone am S._______weg zu den Verfahrensakten bei und gab der Gesuchsgegnerin nochmals die Möglich- keit, ihre bisherigen Ausführungen gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ergänzen. Die Gesuchsgegnerin verzichtete darauf. II. Erwägungen
- Die PostCom erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ih- rer Kompetenz liegen. Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Einhaltung des Grundversorgungsauf- trags der Post gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG verfügt sie gestützt auf Art. 76 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkas- tenanlagen. Die PostCom ist damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verwaltungsverfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 anwendbar (Art. 1 VwVG, SR 172.021).
- Alle drei Gesuchsteller sind von der Aufforderung der Post, ihre Briefkästen zu versetzen, in ihren Rechten und Pflichten betroffen und damit Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG. Da in beiden Gesuchen gleichartige Tatsachen und Rechtsfragen zu beurteilen sind, werden die Ver- fahren vereinigt (Art. 4 VwVG i. V .m. Art. 24 Abs. 2 Bst. b Bundeszivilprozessordnung vom
- Dezember 1947 [SR 273]).
- Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedingungen für Haus- briefkästen geregelt. Gemäss Art. 73 Abs. 1 sind die Eigentümer einer Liegenschaft verpflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten o- der eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücks- grenze bei allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1).
- Alle drei Gesuchsteller bringen vor, die auf ihren Grundstücken Grundbuch T._______ Parzellen Nrn. uu, vv und ww als Last eingetragene Freihaltezone für den Wendeplatz bringe es mit sich, dass diese Fläche stets freizuhalten sei und durch keine baulichen Anlagen oder Aussenraumge- staltungen genutzt werden dürfe. Diese frei zugängliche Freihaltezone gehöre daher zum Stras- senraum, und die drei Hausbriefkästen, welche gleich angrenzend an diese Freihaltefläche bei den Hauseingängen angebracht seien, stünden daher an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die Gesuchsgegnerin hält dieser Rechtsauffassung entgegen, die Hausbrief- kästen könnten sehr wohl am Strassenrand der Erschliessungsstrasse in den Ecken der Vor- plätze aufgestellt werden, da sich die Freihaltezone nicht bis dorthin erstrecke. Dadurch würde die Zustellung erheblich erleichtert. 4/5
- Zum Tatsächlichen ist festzustellen, dass der Briefkasten des Gesuchstellers 1 (S._______weg 14) beim allgemein benutzen Zugang zum Haus am Rande des Wendeplatzes neben der Haus- mauer steht. Die Doppelbriefkastenanlage der Gesuchsteller 2 und 3 (S._______weg 15 und 17) auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindet sich ebenfalls am Rande der Freihaltezone, welche sich über die ganze Vorplatztiefe bis an die Hausmauern des Doppeleinfamilienhauses erstreckt. Durch das Urteil V 07 150 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. No- vember 2007 sowie die von den Gesuchstellern 2 und 3 eingereichten Grundbuchauszüge ist in rechtlicher Hinsicht erstellt, dass alle drei Gesuchsteller keine Fahrzeuge in der 16 x 16 m2 gros- sen Freihaltezone abstellen dürfen und diese als Wendeplatz freizuhaltende Zone auch nicht für Gartenanlagen oder Aussenraumgestaltungen genutzt werden darf. Wie von den Gesuchstellern vorgebracht, ist daher davon auszugehen, dass der Wendeplatz dem allgemeinen Verkehr des S._______wegs für Wendemanöver zur Verfügung steht. Dies ist auch aus den eingereichten Fo- tos der Lastwagen der Kehrichtabfuhr und der Kanalreinigung gut ersichtlich. Aufgrund dieser rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten steht daher fest, dass alle drei Briefkästen jederzeit im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG frei zugänglich sind.
- Als Zweitens ist von der PostCom zu überprüfen, ob die Briefkästen – wie von Art. 74 Abs. 1 VPG gefordert – an der Grundstücksgrenze bei allgemein benutzten Zugang zum Haus stehen. Im vor- liegenden Fall ist die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert und die Grundstücksgrenzen ver- laufen in der Mitte des S._______wegs. Es ist somit anhand der Umstände auszulegen, was der Begriff "an der Grundstücksgrenze" im konkreten Fall bedeutet. Bei der Auslegung der Bestim- mung kommt der PostCom und den übrigen rechtsanwendenden Behörden ein weiter Ermes- sensspielraum zu. Unterschreiten sie diesen, begehen sie eine Rechtsverletzung (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 m. H. auf Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49; Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.).
- Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die PostCom stützt sich bei der Schätzung des Zustellaufwands u. a. auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung ab, gemäss welchem die Standortvorschriften einem Interessenausgleich zwischen den Zustel- lern und den Empfängern der Postsendungen dienen: Einerseits sollen sie dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst nahe an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, und andererseits sollen sie den Anbieterinnen von Postdiensten ermöglichen, die Zustellung effizient zu erbringen (vgl. Verfügung 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erw. 18 ff. mit Verweis auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publi- kationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Bei diesem Interessenausgleich hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sondern sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Für den Briefkastenstandort ist aber nicht massgebend, welche Zustellroute o- der welches Zustellfahrzeug das Postpersonal wählt.
- Auf den ersten Blick mag es aufgrund der tatsächlichen Umstände zutreffen, dass ein Briefkas- tenstandort am Strassenrand ausserhalb der Wendeplatzzone einen geringeren Zustellaufwand für die Postdienste bedeuten würde, als wenn mit dem Zustellfahrzeug jedes Mal bis zu den Hauszugängen gefahren werden müsste. Aufgrund der rechtlichen Situation steht aber fest, dass der vor den Hauseingängen liegende Teil dieser Vorplätze nicht als Privatgrund, sondern als Teil der Erschliessungsstrasse zu verstehen ist, da diese jederzeit als Wendeplatz freigehalten wer- den muss. Da die Strassenfläche somit bis zu den Hauszugängen der Gesuchsteller reicht, sind 5/5 die Briefkästen heute an der Grenze zwischen dem allgemein zugänglichen Raum und dem pri- vaten Bereich der Gesuchsteller aufgestellt und stehen somit an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG.
- Das Versetzen der Briefkästen an die von der Gesuchsgegnerin geforderten Standorte um rund 15 Meter in die Vorplatzecken ausserhalb der Freihaltezone kann indessen von den Grundeigen- tümern nicht verlangt werden, da ihre Briefkästen in diesem Fall rund 15 Meter von den Hauszu- gängen entfernt wären und die Gesuchsteller – abgesehen vom erheblichen Aufwand bei der Leerung des Briefkastens – jedes Mal den allgemein zugänglichen Wendeplatz überqueren müssten, um zu ihren Briefkästen zu gelangen. Eine solche Auslegung der Standortvorschriften stünde dem Wortlaut "an der Grundstücksgrenze" und ebenso dem Sinn und Zweck der Bestim- mung, nämlich dem Interessenausgleich zwischen den Grundeigentümern und den Anbieterinnen von Postdiensten, klar entgegen. Der von der Post angeführte Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen ist damit kein Grund, dass die nach Art. 74 Abs. 1 VPG korrekt angebrachten Briefkästen versetzt werden müssten. Diese stehen vielmehr bereits heute am Rand des frei zu- gänglichen Strassenraums, den alle Anbieterinnen von Postdiensten für die Zustellung von Post- sendungen nutzen können. Daraus folgt gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c VPG, dass die Gesuchsgegnerin verpflichtet ist, die Hauszustellung bei den drei Gesuchstellern weiterhin wie bisher zu erbringen.
- Damit sind die beiden Gesuche gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchs- gegnerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Diese werden gestützt auf den verminderten Prozessaufwand zufolge der Verfahrensvereinigung auf Fr. 300.- reduziert. III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
- Die Gesuche werden gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Hauszustellung bei den drei Gesuchstellern weiterhin zu erbringen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 300.- festgelegt und der Gesuchsgegnerin auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.17910
Verfügung Nr. 24/2016 vom 23. Juni 2016 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 07 06 2016
in Sachen
1. D._______, S._______weg 14, T._______
sowie
2. R._______, S._______weg 15, T._______
und
3. B._______, S._______weg 17, T._______
Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
2/5
I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 15. September 2015 gelangte der Gesuchsteller 1, S._______weg 14, an die PostCom und beantragte, am aktuellen Briefkastenstandort festhalten zu können. Er machte gel- tend, der Briefkasten sei aufgrund der Situation mit dem im Grundbuch eingetragenen Wende- platz in Absprache mit der Poststelle T._______ im Jahr 2007 festgelegt worden. Da der Wende- platz stets freigehalten werden müsse, sei er gewissermassen Bestandteil der Strasse. Während rund acht Jahre bis im Mai 2015 sei der Standort von der Post nie beanstandet worden. Der Mehraufwand bei der Zustellung sei äusserst gering, da der Briefkasten gegen den Wendeplatz hin ausgerichtet sei und der Wendeplatz auch von der Post befahren werden dürfe.
2. Am 9. September 2015 gelangten die Gesuchsteller 2 und 3, S._______weg 15 und 17, an die PostCom und beantragten eine Überprüfung des Standorts ihrer Doppelbriefkastenanlage zwi- schen den beiden Hauseingängen am Rande des Wendeplatzes. Sie brachten vor, der Wende- platz von 16 m x 16 m sei als Freihaltezone im Grundbuch eingetragen und daher fange die "the- oretische Grundstücksgrenze" bereits vor den beiden Hauseingängen an. Der jetzige Standort sei der einzig mögliche und richtige gemäss der Postverordnung. Da die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert sei, könne der Standort "an der Grundstücksgrenze" ja nicht "mitten in der Strasse" bedeuten. Die von der Post vorgeschlagenen alternativen Standorte bei den Strassenschächten seien ebenfalls nicht möglich, da die Schächte unter dem Boden einen grösseren Durchmesser als die Schachtdeckel aufwiesen und die Briefkästen dort nicht in den Boden einbetoniert werden können. Diese Standorte seien auch für die Schneeräumung ungünstig. Mit Fax vom 1. Mai 2006 hätten sie bei der Poststelle T._______ nachgefragt und telefonisch das Okay für den Briefkas- tenstandort bekommen.
3. Am 15. Oktober 2015 beantragte die Gesuchsgegnerin die Abweisung des Gesuchs des Gesuch- stellers 1. Sie machte geltend, der Briefkastenstandort entspreche nicht den geltenden Vorschrif- ten. Der private Vorplatz werde auch als Parkplatz genutzt, weshalb die Zustellung nicht uneinge- schränkt möglich sei. Die Post sei daher nicht zur Hauszustellung verpflichtet.
4. Die Gesuchsgegnerin nahm am 5. November 2015 innert erstreckter Frist zum Gesuch der Ge- suchsteller 2 und 3 Stellung und beantragte dessen Abweisung. Sie führte im Wesentlichen aus, der Standort liege etwa vier Meter vom Strassenrand entfernt und entspreche somit nicht den Vorgaben der Postverordnung. Der Zustellaufwand werde durch das Wendemanöver sehr wohl erhöht und dieser zusätzliche Aufwand sei praxisgemäss auf vergleichbare Fälle in der ganzen Schweiz hochzurechnen.
5. Mit Schreiben vom 12. November 2015 präzisierte der Gesuchsteller 1, sie würden ihre Autos nicht auf dem Wendeplatz, sondern auf den danebenliegenden zwei Parkplätzen abstellen. Der im Grundbuch eingetragene Wendeplatz, an dessen Rand der Briefkasten stehe, sei als erweiter- ter Bestandteil der Strasse anzusehen, weshalb der Briefkasten am richtigen Ort stehe.
6. Am 27. November 2015 reichten die Gesuchsteller 2 und 3 ergänzende Pläne mit der im Grund- buch eingetragenen Freihaltezone, einige Fotos von Wendemanövern der Kehrichtabfuhr und an- derer Lastwagen, einen Auszug aus dem Gestaltungsplan betreffend die Strassennutzung sowie eine Bestätigung der Gemeinde T._______ vom 26. November 2015 über die Freihaltezone ein. Diese Bestätigung der Gemeinde T._______ verweist auf das Urteil V 07 150 des Verwaltungs- gerichts Luzern vom 6. November 2007 in Sachen Freihaltezone am Ende des S._______wegs.
7. Am 7. Dezember 2015 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf ergänzende Ausführungen zum Ge- such der Gesuchsteller 1.
8. Am 8. Dezember 2015 schloss das Fachsekretariat der PostCom das Instruktionsverfahren be- treffend das Gesuch 1 ab.
3/5
9. In ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2015 erklärte sich die Gesuchsgegnerin nach Prüfung der von den Gesuchstellern 2 und 3 eingereichten Unterlagen mit zwei weiteren alternativen Briefkastenstandorten einverstanden und schlug vor, die Briefkästen sollten linker- und rechter- hand der Freihaltezone je auf den Parzellen der Gesuchsteller am Strassenrand aufgestellt wer- den.
10. Die Gesuchsteller 2 und 3 brachten gegen den Alternativvorschlag der Post im Rahmen ihrer ab- schliessenden Bemerkungen vom 21. Dezember 2015 vor, diese Standorte seien unlogisch, da sie etwa 15 m von den Hauszugängen entfernt lägen und es für die Zustellung nicht effizient sei, zwei Einzelbriefkästen anstatt der gemeinsamen Briefkastenanlage zu bedienen.
11. Am 22. Dezember 2015 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren betreffend das Gesuch der Gesuchsteller 2 und 3 ab.
12. Am 30. Mai 2016 zog das Fachsekretariat das anonymisierte Urteil V 07 150 des Verwaltungsge- richts des Kantons Luzern vom 6. November 2007 betreffend die Freihaltezone am S._______weg zu den Verfahrensakten bei und gab der Gesuchsgegnerin nochmals die Möglich- keit, ihre bisherigen Ausführungen gestützt auf das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ergänzen. Die Gesuchsgegnerin verzichtete darauf. II. Erwägungen
13. Die PostCom erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ih- rer Kompetenz liegen. Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Einhaltung des Grundversorgungsauf- trags der Post gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG verfügt sie gestützt auf Art. 76 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkas- tenanlagen. Die PostCom ist damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verwaltungsverfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 anwendbar (Art. 1 VwVG, SR 172.021).
14. Alle drei Gesuchsteller sind von der Aufforderung der Post, ihre Briefkästen zu versetzen, in ihren Rechten und Pflichten betroffen und damit Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG. Da in beiden Gesuchen gleichartige Tatsachen und Rechtsfragen zu beurteilen sind, werden die Ver- fahren vereinigt (Art. 4 VwVG i. V .m. Art. 24 Abs. 2 Bst. b Bundeszivilprozessordnung vom
4. Dezember 1947 [SR 273]).
15. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedingungen für Haus- briefkästen geregelt. Gemäss Art. 73 Abs. 1 sind die Eigentümer einer Liegenschaft verpflichtet, für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten o- der eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücks- grenze bei allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1).
16. Alle drei Gesuchsteller bringen vor, die auf ihren Grundstücken Grundbuch T._______ Parzellen Nrn. uu, vv und ww als Last eingetragene Freihaltezone für den Wendeplatz bringe es mit sich, dass diese Fläche stets freizuhalten sei und durch keine baulichen Anlagen oder Aussenraumge- staltungen genutzt werden dürfe. Diese frei zugängliche Freihaltezone gehöre daher zum Stras- senraum, und die drei Hausbriefkästen, welche gleich angrenzend an diese Freihaltefläche bei den Hauseingängen angebracht seien, stünden daher an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG. Die Gesuchsgegnerin hält dieser Rechtsauffassung entgegen, die Hausbrief- kästen könnten sehr wohl am Strassenrand der Erschliessungsstrasse in den Ecken der Vor- plätze aufgestellt werden, da sich die Freihaltezone nicht bis dorthin erstrecke. Dadurch würde die Zustellung erheblich erleichtert.
4/5
17. Zum Tatsächlichen ist festzustellen, dass der Briefkasten des Gesuchstellers 1 (S._______weg
14) beim allgemein benutzen Zugang zum Haus am Rande des Wendeplatzes neben der Haus- mauer steht. Die Doppelbriefkastenanlage der Gesuchsteller 2 und 3 (S._______weg 15 und 17) auf der gegenüberliegenden Strassenseite befindet sich ebenfalls am Rande der Freihaltezone, welche sich über die ganze Vorplatztiefe bis an die Hausmauern des Doppeleinfamilienhauses erstreckt. Durch das Urteil V 07 150 des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 6. No- vember 2007 sowie die von den Gesuchstellern 2 und 3 eingereichten Grundbuchauszüge ist in rechtlicher Hinsicht erstellt, dass alle drei Gesuchsteller keine Fahrzeuge in der 16 x 16 m2 gros- sen Freihaltezone abstellen dürfen und diese als Wendeplatz freizuhaltende Zone auch nicht für Gartenanlagen oder Aussenraumgestaltungen genutzt werden darf. Wie von den Gesuchstellern vorgebracht, ist daher davon auszugehen, dass der Wendeplatz dem allgemeinen Verkehr des S._______wegs für Wendemanöver zur Verfügung steht. Dies ist auch aus den eingereichten Fo- tos der Lastwagen der Kehrichtabfuhr und der Kanalreinigung gut ersichtlich. Aufgrund dieser rechtlichen und tatsächlichen Begebenheiten steht daher fest, dass alle drei Briefkästen jederzeit im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG frei zugänglich sind.
18. Als Zweitens ist von der PostCom zu überprüfen, ob die Briefkästen – wie von Art. 74 Abs. 1 VPG gefordert – an der Grundstücksgrenze bei allgemein benutzten Zugang zum Haus stehen. Im vor- liegenden Fall ist die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert und die Grundstücksgrenzen ver- laufen in der Mitte des S._______wegs. Es ist somit anhand der Umstände auszulegen, was der Begriff "an der Grundstücksgrenze" im konkreten Fall bedeutet. Bei der Auslegung der Bestim- mung kommt der PostCom und den übrigen rechtsanwendenden Behörden ein weiter Ermes- sensspielraum zu. Unterschreiten sie diesen, begehen sie eine Rechtsverletzung (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6 m. H. auf Benjamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49; Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.).
19. Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Die PostCom stützt sich bei der Schätzung des Zustellaufwands u. a. auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung ab, gemäss welchem die Standortvorschriften einem Interessenausgleich zwischen den Zustel- lern und den Empfängern der Postsendungen dienen: Einerseits sollen sie dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst nahe an der Haustüre in Empfang nehmen zu kön- nen, und andererseits sollen sie den Anbieterinnen von Postdiensten ermöglichen, die Zustellung effizient zu erbringen (vgl. Verfügung 1/2016 vom 28. Januar 2016, Erw. 18 ff. mit Verweis auf den Erläuterungsbericht des UVEK zur VPG; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publi- kationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Bei diesem Interessenausgleich hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Die Post ist demnach nicht nur berechtigt, die Standortvorgaben durchzusetzen, sondern sie ist im Interesse aller Postdiensteanbieterinnen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten gewissermassen dazu verpflichtet. Für den Briefkastenstandort ist aber nicht massgebend, welche Zustellroute o- der welches Zustellfahrzeug das Postpersonal wählt.
20. Auf den ersten Blick mag es aufgrund der tatsächlichen Umstände zutreffen, dass ein Briefkas- tenstandort am Strassenrand ausserhalb der Wendeplatzzone einen geringeren Zustellaufwand für die Postdienste bedeuten würde, als wenn mit dem Zustellfahrzeug jedes Mal bis zu den Hauszugängen gefahren werden müsste. Aufgrund der rechtlichen Situation steht aber fest, dass der vor den Hauseingängen liegende Teil dieser Vorplätze nicht als Privatgrund, sondern als Teil der Erschliessungsstrasse zu verstehen ist, da diese jederzeit als Wendeplatz freigehalten wer- den muss. Da die Strassenfläche somit bis zu den Hauszugängen der Gesuchsteller reicht, sind
5/5
die Briefkästen heute an der Grenze zwischen dem allgemein zugänglichen Raum und dem pri- vaten Bereich der Gesuchsteller aufgestellt und stehen somit an der Grundstücksgrenze im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG.
21. Das Versetzen der Briefkästen an die von der Gesuchsgegnerin geforderten Standorte um rund 15 Meter in die Vorplatzecken ausserhalb der Freihaltezone kann indessen von den Grundeigen- tümern nicht verlangt werden, da ihre Briefkästen in diesem Fall rund 15 Meter von den Hauszu- gängen entfernt wären und die Gesuchsteller – abgesehen vom erheblichen Aufwand bei der Leerung des Briefkastens – jedes Mal den allgemein zugänglichen Wendeplatz überqueren müssten, um zu ihren Briefkästen zu gelangen. Eine solche Auslegung der Standortvorschriften stünde dem Wortlaut "an der Grundstücksgrenze" und ebenso dem Sinn und Zweck der Bestim- mung, nämlich dem Interessenausgleich zwischen den Grundeigentümern und den Anbieterinnen von Postdiensten, klar entgegen. Der von der Post angeführte Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen ist damit kein Grund, dass die nach Art. 74 Abs. 1 VPG korrekt angebrachten Briefkästen versetzt werden müssten. Diese stehen vielmehr bereits heute am Rand des frei zu- gänglichen Strassenraums, den alle Anbieterinnen von Postdiensten für die Zustellung von Post- sendungen nutzen können. Daraus folgt gestützt auf Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c VPG, dass die Gesuchsgegnerin verpflichtet ist, die Hauszustellung bei den drei Gesuchstellern weiterhin wie bisher zu erbringen.
22. Damit sind die beiden Gesuche gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Gesuchs- gegnerin die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Post- kommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Diese werden gestützt auf den verminderten Prozessaufwand zufolge der Verfahrensvereinigung auf Fr. 300.- reduziert. III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Gesuche werden gutgeheissen und die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, die Hauszustellung bei den drei Gesuchstellern weiterhin zu erbringen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 300.- festgelegt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.