Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der Adresse Y_____ xx in Z_____ (Parzelle Nr. xx). Das Haus ist im Westen mit dem Haus auf der Parzelle Nr. xy zusammengebaut. Ein breiter, mit Verbundsteinen ausgelegter Vorplatz erstreckt sich entlang der Frontfassade der beiden Häuser. Auf der Parzelle der Gesuchsteller führt eine abschüssige, von zwei Stützmäuer- chen flankierte Rampe zu einem Garagentor. Auf der benachbarten Parzelle im Osten (Nr. xz), deren Eigentümerin die Gemeinde Z_____ ist, befindet sich ein xxx-jähriger, denkmalgeschützter Speicher. Gemäss öffentlichem Denkmalschutzinventar des Kantons Aargau erfolgte die kanto- nale Unterschutzstellung per _____, (...). Die Fläche rund um den Speicher ist mit Kies ausgelegt. Der Hausbriefkasten der Gesuchsteller befindet sich auf einer niedrigen Steinmauer neben dem Treppenaufgang zum Hauseingang, am hinteren Ende des Vorplatzes zwischen dem Speicher und der Garagenzufahrt. Er ist rund sieben Meter von der Grundstücksgrenze bzw. der Strasse entfernt.
2. Die Post forderte die Gesuchsteller am 16. September 2016 bei einer Besprechung vor Ort auf, den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen und bekräftigte dies in ihren Schrei- ben vom 20. September, 9. November und 9. Dezember 2016. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 drohte die Post den Gesuchstellern an, die Hauszustellung ab 4. März 2017 einzustellen.
3. Die Gesuchsteller gelangten mit Eingabe vom 6. Februar 2017 an die PostCom. Sie beantragen sinngemäss die Genehmigung des aktuellen Briefkastenstandorts auf der Steinmauer neben der Treppe. Sie bringen im Wesentlichen vor, dass der einzige, von der Post vorgeschlagene Standort neben dem denkmalgeschützten Speicher von der Gemeinde nicht begrüsst werde. Zudem sei der Parkplatz vor dem bestehenden Hausbriefkasten meist nicht besetzt, so dass eine direkte Zu- fahrt mit dem Mofa ohne Probleme möglich sei. Die Gesuchsteller reichen namentlich eine Foto- dokumentation, Grundstückspläne sowie ein Schreiben der Gemeinde Z_____ vom 19. Dezember 2016, in welchem diese festhält, einen Briefkasten in unmittelbarer Nähe des Speichers nicht zu begrüssen, ein.
4. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2017 die Abweisung des Gesuchs. Sie hält fest, dass grundsätzlich mehrere Standorte an der Grundstücksgrenze in Frage kommen wür- den, weshalb am Standort in unmittelbarer Nähe zum denkmalgeschützten Speicher nicht festge- halten werde. Sie erachtet es aber als fraglich, dass das Aufstellen eines Hausbriefkastens an die- sem Standort eine ästhetischen Beeinträchtigung darstellen würde und weist darauf hin, dass der Gesuchsteller seinen Fahrzeuganhänger jeweils unter der kleinen Laube des alten Speichers par- kiere. Als Alternativen zum heutigen Briefkasten schlägt die Post folgende Standorte vor: − An der Strasse, direkt angrenzend an die Parzelle mit dem Speicher; − An der Strasse, links oder rechts der Zufahrt zur Garage (in Verlängerung der beiden Stütz- mäuerchen); − Bei der Briefkastenanlage beim Hauseingang der angrenzenden Liegenschaft. In den Beilagen eingezeichnet (Fotomontage und Grundstücksplan) zeigt die Post ausserdem einen Standort an der Strasse, direkt angrenzend an die Parzelle Nr. xy, auf.
5. Mit Schreiben vom 8. März 2017 gab die PostCom den Parteien Gelegenheit, sich zu einem Standort am vorderen Ende eines der Stützmäuerchen links oder rechts der Garagenzufahrt zu äussern. Die Gesuchsteller liessen sich nicht vernehmen. Die Post hält mit Schreiben vom 27. März 2017 an den von ihr vorgeschlagenen Briefkastenstandorten fest und lehnt die von der Post- Com zur Diskussion gestellten Standorte ab. Zur Begründung bringt sie vor, dass sich die beiden Standorte nicht an der Grundstücksgrenze befinden würden, sondern 2.93 m (links der Garagen- zufahrt beim Kandelaber) bzw. 2.52 m (rechts der Garagenzufahrt) davon entfernt wären. Durch die Wahl dieser Standorte werde keine effizientere Zustellung erreicht. Sowohl beim aktuellen Standort wie auch bei einem Standort auf einem der Stützmäuerchen der Garagenzufahrt würde durch parkierte Fahrzeuge oder Gegenstände ein Wendemanöver verunmöglicht, so dass die Zu- stellung zu Fuss vorzunehmen wäre.
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6. Auf Ersuchen der PostCom reichte die Gemeinde Z_____ eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege des Kantons Aargau vom 22. Mai 2017 zu einem Briefkastenstandort neben dem Speicher ein. Die Denkmalpflege verweist auf den Umgebungsschutz, den die kantonalen Denk- malschutzobjekte geniessen, und auf die Möglichkeit, gestützt auf § 32 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau (SAR 495.200) Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen, die ein denkmalge- schütztes Objekt in seiner Wirkung beeinträchtigen können, zu untersagen. Die Situation sei ge- prägt durch den kantonal geschützten Speicher aus dem Jahr xxxx (DS-Objekt _____) und die be- nachbarte, ebenfalls kantonal geschützte Kapelle _____ (...) (DS-Objekt _____). Der Speicher wirke auf seiner Südseite durch das Haus auf Parzelle Nr. xx mit angrenzendem aufgeschüttetem Terrain bereits arg bedrängt und seines ursprünglichen Kontextes teilweise beraubt. Umso mehr sollte die wichtige Sichtachse Richtung Kapelle und Speicher von weiteren Beeinträchtigungen verschont werden. Aufgrund der Lage direkt an der knapp geschnittenen Parzellengrenze würde der Briefkasten mehr den Eindruck vermitteln, er gehöre zum Speicher, was bezogen auf die Ge- bäudetypologie des Speichers irritierend wirken könne. Generell seien technische Installationen wie Werbebeschriftungen, Beleuchtungen, haustechnische Gerätschaften – und auch Briefkästen -, die nicht direkt mit der eigentlichen Gebäudetypologie in Verbindung stehen, problematisch und bedürften einer auf die spezifische Situation abgestimmter Lösung. Aus denkmalpflegerischer Sicht sei daher einem weiter vom Speicher entfernten Standort klar der Vorzug zu geben. Die Denkmalpflege bezeichnet einen Standort in unmittelbarer Nähe des Speichers deshalb als un- glücklich. Auch wenn ein Briefkasten aufgrund seiner Grösse nicht als wesentliche Beeinträchti- gung gelten könne, so verschlechtere er die heutige Situation zusätzlich, was nicht einem beson- ders schonungsvollen Umgang mit dem Denkmal entspreche. Die Denkmalpflege empfiehlt deshalb, die Ansprüche des Umgebungsschutzes in der Güterabwägung höher zu gewichten, und eine Ausnahme gemäss Art. 75 VPG vorzusehen.
7. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 nahm die Post Stellung zur Empfehlung der kantonalen Denk- malpflege. Sie weist auf die anderen, von ihr vorgeschlagenen Standorte links und rechts der Ga- ragenzufahrt hin und teilt mit, nicht am Standort unmittelbar neben dem Speicher festhalten zu wollen. Entscheidend sei, dass der neue Standort an der Grundstücksgrenze gewählt werde. Dar- über bringt die Post vor, dass die kantonale Denkmalpflege keine wesentlichen Beeinträchtigun- gen feststellen könne und den Standort in unmittelbarer Nähe des Speichers als unglücklich be- zeichne, was als suboptimal, nicht jedoch als verordnungs- bzw. rechtswidrig einzustufen wäre. Die Gesuchsteller äusserten sich nicht zur Empfehlung der kantonalen Denkmalpflege.
8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägungen
9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
10. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinn von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.
11. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim
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allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungs- bericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermögli- chen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung. Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten (Bst. a) oder bei behördlich als schutz- würdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik (Bst. b) führen würde. Diese Ausnahmen erlauben damit eine Abweichung von der Interessensabwägung nach Art. 74 VPG (Erläuterungsbericht VPG zu Art. 75). Abweichungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind in einer schrift- lichen Vereinbarung mit der Eigentümerschaft der Liegenschaft zu regeln. Die Postdiensteanbiete- rinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören (Art. 75 Abs. 2 VPG).
12. Im vorliegenden Fall befindet sich der Hausbriefkasten rund sieben Meter von der Grundstücks- grenze bzw. der Strasse entfernt. Er liegt somit nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG liegt nicht vor.
13. Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG zu ermitteln. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der an- deren Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Demzu- folge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1). Bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, ist nach konstanter Praxis der PostCom der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zu- gang zu betrachten (vgl. Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; www.postcom.admin.ch).
14. Die Post hat ursprünglich einen Standort an der Strasse, angrenzend an die Parzelle mit dem denkmalgeschützten Speicher, vorgeschlagen. Die Gemeinde als Eigentümerin der Parzelle Nr. xz lehnt eine Platzierung des Briefkastens an diesem Standort ab. Die kantonale Denkmalpflege empfiehlt, gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG auf den Standort zu verzichten. Der Ausnahmetatbestand zielt in erster Linie auf die Platzierung von Briefkästen ab, die zu einem denkmalgeschützten Haus gehören. Es spricht jedoch nichts gegen dessen Anwendung, wenn eine benachbarte geschützte Liegenschaft in deren Ästhetik beeinträchtigt wird. Die Anwendbar- keit ist daher im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Es ist daher zu prüfen, ob auf den ge- nannten Standort gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG zu verzichten ist. Der Ausnahmetatbestand setzt für eine Abweichung von den Standortvorschriften nach Art. 74 VPG voraus, dass ein Briefkasten am regulären Standort bei einer behördlich als schutzwürdig bezeichneten Baute zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Unbestritten ist, dass der xxx-jährige Speicher unter kantonalem Denkmalschutz steht. Umstritten ist jedoch, welchen Grad die Beeinträchtigung der Ästhetik aufweisen muss, um von den Standortvorschriften abweichen zu können. Weder die Verordnung noch der Erläuterungsbe- richt äussern sich zu dieser Frage. Da es sich gemäss dem Titel zu Art. 75 VPG um eine Ausnah- mebestimmung handelt, darf das Vorliegen einer solchen Situation nicht leichtfertig angenommen werden. Die Beeinträchtigung muss deshalb eine gewisse Relevanz aufweisen. Andererseits birgt
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ein Hausbriefkasten schon nur aufgrund seiner geringen Grösse selten ein wirklich hohes Beein- trächtigungspotenzial, so dass die Anforderungen an die ästhetische Beeinträchtigung nicht zu hoch anzusetzen sind. Letztlich ist aber bei der Prüfung, ob eine Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG vorliegt, der Schweregrad der ästhetischen Beeinträchtigung immer im Verhältnis zum zusätzlichen Aufwand bei der Zustellung zu betrachten. Es ist somit eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Bewahrung des kulturellen Erbes und dem ebenfalls öf- fentlichen Interesse an einer kostengünstigen und rationellen Postversorgung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der Fotodokumentation in den Akten festgestellt werden, dass ein Hausbriefkasten in unmittelbarer Nähe zum Speicher stark irritierend wirken würde. Den Aus- führungen der zuständigen Denkmalpflege kann daher gefolgt werden, dass ein solcher Standort als unglücklich zu erachten wäre. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kommen zudem andere Standorte in Frage, welche keinen oder nur einen unbedeutenden Mehraufwand bei der Zustel- lung zur Folge hätten. Die Interessensabwägung fällt somit im vorliegenden Fall zugunsten der Ästhetik des Speichers aus. Auf die Platzierung des Briefkastens in dessen unmittelbarer Nähe ist gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG zu verzichten.
15. Weiter stehen die folgenden Briefkastenstandorte zur Diskussion: − An der Strasse, links oder rechts der Zufahrt zur Garage (in Verlängerung der beiden Stütz- mäuerchen): Diese Standorte befinden sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein be- nutzten Zugang und sind für das Zustellpersonal ohne Hindernisse erreichbar. Aufgrund der übersichtlichen Situation ist eine Sichtbeschränkung bei der Ausfahrt nicht zu erwarten. Je- doch besteht eine Gefahr der Beschädigung des Briefkastens beim Befahren des Vorplatzes. − An der Strasse, direkt angrenzend an die Parzelle Nr. xy: Aufgrund der ständigen Praxis der PostCom (vgl. Ziff. 13) gilt dieser Standort nach wie vor als an der Grundstücksgrenze. Da der Standort eine Behinderung der Nutzung des Vorplatzes der Parzelle Nr. xy nicht ausschlies- sen würde, setzt er eine Absprache mit der Eigentümerschaft dieser Parzelle voraus. − Bei der Briefkastenanlage beim Hauseingang der angrenzenden Liegenschaft (Parzelle Nr. xy): Dieser Standort befindet sich nicht auf dem Grundstück der Gesuchsteller und ist, da an der Seitenfassade angebracht, vom Vorplatz der Gesuchsteller nicht sichtbar. Dadurch würde er die Zustellung durch ortsunkundiges Personal stark erschweren. Er ist daher nicht verord- nungskonform. − Am vorderen Ende eines der Stützmäuerchen links oder rechts der Garagenzufahrt: Diese beiden Standorte befinden sich ca. 2,5 bzw. knapp 3 Meter von der Grundstücksgrenze ent- fernt. Ist auf dem Parkplatz links bzw. rechts davon kein Fahrzeug abgestellt, so kann der Briefkasten in einem leichten Bogen mit einem Fahrzeug direkt erreicht werden. Ein solcher Standort verursacht bei der Zustellung keinen oder lediglich einen minimalen Mehraufwand und hat daher aufgrund der in diesem Fall bestehenden Verhältnisse als noch an der Grund- stücksgrenze liegend zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013, Erw. 4.4 ff). Voraussetzung dafür ist, dass der Briefkasten mit einem Fahrzeug in einem weiten Bogen direkt erreicht werden kann. Das heisst, dass die benachbarten Parkplätze tags- über stets frei zu halten, und die Öffnung des Briefkastens zur Strasse zu richten ist.
16. Der heutige Briefkastenstandort verursacht schon nur aufgrund der Entfernung zur Grundstücks- grenze (rund sieben Meter) bei der Zustellung einen Mehrweg und damit einen erhöhten Zeitauf- wand. Zwar vermag der Mehraufwand im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundver- sorgungsverpflichtung der Post ist der Mehraufwand jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamili- enhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedie- nung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse der Gesuchsteller an dessen Beibehaltung. Dass der Parkplatz vor dem Briefkasten nach Aussagen der Gesuchstel- ler zu 90 Prozent der Zeit nicht besetzt sei und der Briefkasten dadurch mit einem Mofa direkt an- gefahren werden könne, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.
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17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkastenstandort nicht der Postverord- nung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Verordnungskonform sind Standorte an der Strasse in Verlängerung der beiden Stützmäuerchen, sowie – unter der Voraus- setzung der motorisierten Erreichbarkeit in einem weiten Bogen und der Ausrichtung des Briefkas- tens zur Strasse – ebenfalls am vorderen Ende eines der Stützmäuerchens. Ausserdem kann der Briefkasten an der Strasse, angrenzend an die Parzelle Nr. xy aufgestellt werden. Die Gesuchstel- ler sind frei, einen dieser Standorte zu wählen. Nicht verordnungskonform sind die Standorte in unmittelbarer Nähe zum Speicher sowie auf der Nachbarsparzelle.
18. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihrem Antrag unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der Adresse Y_____ xx in Z_____ (Parzelle Nr. xx). Das Haus ist im Westen mit dem Haus auf der Parzelle Nr. xy zusammengebaut. Ein breiter, mit Verbundsteinen ausgelegter Vorplatz erstreckt sich entlang der Frontfassade der beiden Häuser. Auf der Parzelle der Gesuchsteller führt eine abschüssige, von zwei Stützmäuer- chen flankierte Rampe zu einem Garagentor. Auf der benachbarten Parzelle im Osten (Nr. xz), deren Eigentümerin die Gemeinde Z_____ ist, befindet sich ein xxx-jähriger, denkmalgeschützter Speicher. Gemäss öffentlichem Denkmalschutzinventar des Kantons Aargau erfolgte die kanto- nale Unterschutzstellung per _____, (...). Die Fläche rund um den Speicher ist mit Kies ausgelegt. Der Hausbriefkasten der Gesuchsteller befindet sich auf einer niedrigen Steinmauer neben dem Treppenaufgang zum Hauseingang, am hinteren Ende des Vorplatzes zwischen dem Speicher und der Garagenzufahrt. Er ist rund sieben Meter von der Grundstücksgrenze bzw. der Strasse entfernt.
E. 2 Die Post forderte die Gesuchsteller am 16. September 2016 bei einer Besprechung vor Ort auf, den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen und bekräftigte dies in ihren Schrei- ben vom 20. September, 9. November und 9. Dezember 2016. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 drohte die Post den Gesuchstellern an, die Hauszustellung ab 4. März 2017 einzustellen.
E. 3 Die Gesuchsteller gelangten mit Eingabe vom 6. Februar 2017 an die PostCom. Sie beantragen sinngemäss die Genehmigung des aktuellen Briefkastenstandorts auf der Steinmauer neben der Treppe. Sie bringen im Wesentlichen vor, dass der einzige, von der Post vorgeschlagene Standort neben dem denkmalgeschützten Speicher von der Gemeinde nicht begrüsst werde. Zudem sei der Parkplatz vor dem bestehenden Hausbriefkasten meist nicht besetzt, so dass eine direkte Zu- fahrt mit dem Mofa ohne Probleme möglich sei. Die Gesuchsteller reichen namentlich eine Foto- dokumentation, Grundstückspläne sowie ein Schreiben der Gemeinde Z_____ vom 19. Dezember 2016, in welchem diese festhält, einen Briefkasten in unmittelbarer Nähe des Speichers nicht zu begrüssen, ein.
E. 4 Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2017 die Abweisung des Gesuchs. Sie hält fest, dass grundsätzlich mehrere Standorte an der Grundstücksgrenze in Frage kommen wür- den, weshalb am Standort in unmittelbarer Nähe zum denkmalgeschützten Speicher nicht festge- halten werde. Sie erachtet es aber als fraglich, dass das Aufstellen eines Hausbriefkastens an die- sem Standort eine ästhetischen Beeinträchtigung darstellen würde und weist darauf hin, dass der Gesuchsteller seinen Fahrzeuganhänger jeweils unter der kleinen Laube des alten Speichers par- kiere. Als Alternativen zum heutigen Briefkasten schlägt die Post folgende Standorte vor: − An der Strasse, direkt angrenzend an die Parzelle mit dem Speicher; − An der Strasse, links oder rechts der Zufahrt zur Garage (in Verlängerung der beiden Stütz- mäuerchen); − Bei der Briefkastenanlage beim Hauseingang der angrenzenden Liegenschaft. In den Beilagen eingezeichnet (Fotomontage und Grundstücksplan) zeigt die Post ausserdem einen Standort an der Strasse, direkt angrenzend an die Parzelle Nr. xy, auf.
E. 5 Mit Schreiben vom 8. März 2017 gab die PostCom den Parteien Gelegenheit, sich zu einem Standort am vorderen Ende eines der Stützmäuerchen links oder rechts der Garagenzufahrt zu äussern. Die Gesuchsteller liessen sich nicht vernehmen. Die Post hält mit Schreiben vom 27. März 2017 an den von ihr vorgeschlagenen Briefkastenstandorten fest und lehnt die von der Post- Com zur Diskussion gestellten Standorte ab. Zur Begründung bringt sie vor, dass sich die beiden Standorte nicht an der Grundstücksgrenze befinden würden, sondern 2.93 m (links der Garagen- zufahrt beim Kandelaber) bzw. 2.52 m (rechts der Garagenzufahrt) davon entfernt wären. Durch die Wahl dieser Standorte werde keine effizientere Zustellung erreicht. Sowohl beim aktuellen Standort wie auch bei einem Standort auf einem der Stützmäuerchen der Garagenzufahrt würde durch parkierte Fahrzeuge oder Gegenstände ein Wendemanöver verunmöglicht, so dass die Zu- stellung zu Fuss vorzunehmen wäre.
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E. 6 Auf Ersuchen der PostCom reichte die Gemeinde Z_____ eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege des Kantons Aargau vom 22. Mai 2017 zu einem Briefkastenstandort neben dem Speicher ein. Die Denkmalpflege verweist auf den Umgebungsschutz, den die kantonalen Denk- malschutzobjekte geniessen, und auf die Möglichkeit, gestützt auf § 32 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau (SAR 495.200) Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen, die ein denkmalge- schütztes Objekt in seiner Wirkung beeinträchtigen können, zu untersagen. Die Situation sei ge- prägt durch den kantonal geschützten Speicher aus dem Jahr xxxx (DS-Objekt _____) und die be- nachbarte, ebenfalls kantonal geschützte Kapelle _____ (...) (DS-Objekt _____). Der Speicher wirke auf seiner Südseite durch das Haus auf Parzelle Nr. xx mit angrenzendem aufgeschüttetem Terrain bereits arg bedrängt und seines ursprünglichen Kontextes teilweise beraubt. Umso mehr sollte die wichtige Sichtachse Richtung Kapelle und Speicher von weiteren Beeinträchtigungen verschont werden. Aufgrund der Lage direkt an der knapp geschnittenen Parzellengrenze würde der Briefkasten mehr den Eindruck vermitteln, er gehöre zum Speicher, was bezogen auf die Ge- bäudetypologie des Speichers irritierend wirken könne. Generell seien technische Installationen wie Werbebeschriftungen, Beleuchtungen, haustechnische Gerätschaften – und auch Briefkästen -, die nicht direkt mit der eigentlichen Gebäudetypologie in Verbindung stehen, problematisch und bedürften einer auf die spezifische Situation abgestimmter Lösung. Aus denkmalpflegerischer Sicht sei daher einem weiter vom Speicher entfernten Standort klar der Vorzug zu geben. Die Denkmalpflege bezeichnet einen Standort in unmittelbarer Nähe des Speichers deshalb als un- glücklich. Auch wenn ein Briefkasten aufgrund seiner Grösse nicht als wesentliche Beeinträchti- gung gelten könne, so verschlechtere er die heutige Situation zusätzlich, was nicht einem beson- ders schonungsvollen Umgang mit dem Denkmal entspreche. Die Denkmalpflege empfiehlt deshalb, die Ansprüche des Umgebungsschutzes in der Güterabwägung höher zu gewichten, und eine Ausnahme gemäss Art. 75 VPG vorzusehen.
E. 7 Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 nahm die Post Stellung zur Empfehlung der kantonalen Denk- malpflege. Sie weist auf die anderen, von ihr vorgeschlagenen Standorte links und rechts der Ga- ragenzufahrt hin und teilt mit, nicht am Standort unmittelbar neben dem Speicher festhalten zu wollen. Entscheidend sei, dass der neue Standort an der Grundstücksgrenze gewählt werde. Dar- über bringt die Post vor, dass die kantonale Denkmalpflege keine wesentlichen Beeinträchtigun- gen feststellen könne und den Standort in unmittelbarer Nähe des Speichers als unglücklich be- zeichne, was als suboptimal, nicht jedoch als verordnungs- bzw. rechtswidrig einzustufen wäre. Die Gesuchsteller äusserten sich nicht zur Empfehlung der kantonalen Denkmalpflege.
E. 8 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägungen
E. 9 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 10 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinn von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.
E. 11 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim
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allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungs- bericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermögli- chen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung. Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten (Bst. a) oder bei behördlich als schutz- würdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik (Bst. b) führen würde. Diese Ausnahmen erlauben damit eine Abweichung von der Interessensabwägung nach Art. 74 VPG (Erläuterungsbericht VPG zu Art. 75). Abweichungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind in einer schrift- lichen Vereinbarung mit der Eigentümerschaft der Liegenschaft zu regeln. Die Postdiensteanbiete- rinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören (Art. 75 Abs. 2 VPG).
E. 12 Im vorliegenden Fall befindet sich der Hausbriefkasten rund sieben Meter von der Grundstücks- grenze bzw. der Strasse entfernt. Er liegt somit nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG liegt nicht vor.
E. 13 Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG zu ermitteln. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der an- deren Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Demzu- folge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1). Bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, ist nach konstanter Praxis der PostCom der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zu- gang zu betrachten (vgl. Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; www.postcom.admin.ch).
E. 14 Die Post hat ursprünglich einen Standort an der Strasse, angrenzend an die Parzelle mit dem denkmalgeschützten Speicher, vorgeschlagen. Die Gemeinde als Eigentümerin der Parzelle Nr. xz lehnt eine Platzierung des Briefkastens an diesem Standort ab. Die kantonale Denkmalpflege empfiehlt, gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG auf den Standort zu verzichten. Der Ausnahmetatbestand zielt in erster Linie auf die Platzierung von Briefkästen ab, die zu einem denkmalgeschützten Haus gehören. Es spricht jedoch nichts gegen dessen Anwendung, wenn eine benachbarte geschützte Liegenschaft in deren Ästhetik beeinträchtigt wird. Die Anwendbar- keit ist daher im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Es ist daher zu prüfen, ob auf den ge- nannten Standort gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG zu verzichten ist. Der Ausnahmetatbestand setzt für eine Abweichung von den Standortvorschriften nach Art. 74 VPG voraus, dass ein Briefkasten am regulären Standort bei einer behördlich als schutzwürdig bezeichneten Baute zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Unbestritten ist, dass der xxx-jährige Speicher unter kantonalem Denkmalschutz steht. Umstritten ist jedoch, welchen Grad die Beeinträchtigung der Ästhetik aufweisen muss, um von den Standortvorschriften abweichen zu können. Weder die Verordnung noch der Erläuterungsbe- richt äussern sich zu dieser Frage. Da es sich gemäss dem Titel zu Art. 75 VPG um eine Ausnah- mebestimmung handelt, darf das Vorliegen einer solchen Situation nicht leichtfertig angenommen werden. Die Beeinträchtigung muss deshalb eine gewisse Relevanz aufweisen. Andererseits birgt
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ein Hausbriefkasten schon nur aufgrund seiner geringen Grösse selten ein wirklich hohes Beein- trächtigungspotenzial, so dass die Anforderungen an die ästhetische Beeinträchtigung nicht zu hoch anzusetzen sind. Letztlich ist aber bei der Prüfung, ob eine Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG vorliegt, der Schweregrad der ästhetischen Beeinträchtigung immer im Verhältnis zum zusätzlichen Aufwand bei der Zustellung zu betrachten. Es ist somit eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Bewahrung des kulturellen Erbes und dem ebenfalls öf- fentlichen Interesse an einer kostengünstigen und rationellen Postversorgung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der Fotodokumentation in den Akten festgestellt werden, dass ein Hausbriefkasten in unmittelbarer Nähe zum Speicher stark irritierend wirken würde. Den Aus- führungen der zuständigen Denkmalpflege kann daher gefolgt werden, dass ein solcher Standort als unglücklich zu erachten wäre. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kommen zudem andere Standorte in Frage, welche keinen oder nur einen unbedeutenden Mehraufwand bei der Zustel- lung zur Folge hätten. Die Interessensabwägung fällt somit im vorliegenden Fall zugunsten der Ästhetik des Speichers aus. Auf die Platzierung des Briefkastens in dessen unmittelbarer Nähe ist gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG zu verzichten.
E. 15 Weiter stehen die folgenden Briefkastenstandorte zur Diskussion: − An der Strasse, links oder rechts der Zufahrt zur Garage (in Verlängerung der beiden Stütz- mäuerchen): Diese Standorte befinden sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein be- nutzten Zugang und sind für das Zustellpersonal ohne Hindernisse erreichbar. Aufgrund der übersichtlichen Situation ist eine Sichtbeschränkung bei der Ausfahrt nicht zu erwarten. Je- doch besteht eine Gefahr der Beschädigung des Briefkastens beim Befahren des Vorplatzes. − An der Strasse, direkt angrenzend an die Parzelle Nr. xy: Aufgrund der ständigen Praxis der PostCom (vgl. Ziff. 13) gilt dieser Standort nach wie vor als an der Grundstücksgrenze. Da der Standort eine Behinderung der Nutzung des Vorplatzes der Parzelle Nr. xy nicht ausschlies- sen würde, setzt er eine Absprache mit der Eigentümerschaft dieser Parzelle voraus. − Bei der Briefkastenanlage beim Hauseingang der angrenzenden Liegenschaft (Parzelle Nr. xy): Dieser Standort befindet sich nicht auf dem Grundstück der Gesuchsteller und ist, da an der Seitenfassade angebracht, vom Vorplatz der Gesuchsteller nicht sichtbar. Dadurch würde er die Zustellung durch ortsunkundiges Personal stark erschweren. Er ist daher nicht verord- nungskonform. − Am vorderen Ende eines der Stützmäuerchen links oder rechts der Garagenzufahrt: Diese beiden Standorte befinden sich ca. 2,5 bzw. knapp 3 Meter von der Grundstücksgrenze ent- fernt. Ist auf dem Parkplatz links bzw. rechts davon kein Fahrzeug abgestellt, so kann der Briefkasten in einem leichten Bogen mit einem Fahrzeug direkt erreicht werden. Ein solcher Standort verursacht bei der Zustellung keinen oder lediglich einen minimalen Mehraufwand und hat daher aufgrund der in diesem Fall bestehenden Verhältnisse als noch an der Grund- stücksgrenze liegend zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013, Erw. 4.4 ff). Voraussetzung dafür ist, dass der Briefkasten mit einem Fahrzeug in einem weiten Bogen direkt erreicht werden kann. Das heisst, dass die benachbarten Parkplätze tags- über stets frei zu halten, und die Öffnung des Briefkastens zur Strasse zu richten ist.
E. 16 Der heutige Briefkastenstandort verursacht schon nur aufgrund der Entfernung zur Grundstücks- grenze (rund sieben Meter) bei der Zustellung einen Mehrweg und damit einen erhöhten Zeitauf- wand. Zwar vermag der Mehraufwand im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundver- sorgungsverpflichtung der Post ist der Mehraufwand jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamili- enhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedie- nung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse der Gesuchsteller an dessen Beibehaltung. Dass der Parkplatz vor dem Briefkasten nach Aussagen der Gesuchstel- ler zu 90 Prozent der Zeit nicht besetzt sei und der Briefkasten dadurch mit einem Mofa direkt an- gefahren werden könne, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.
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E. 17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkastenstandort nicht der Postverord- nung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Verordnungskonform sind Standorte an der Strasse in Verlängerung der beiden Stützmäuerchen, sowie – unter der Voraus- setzung der motorisierten Erreichbarkeit in einem weiten Bogen und der Ausrichtung des Briefkas- tens zur Strasse – ebenfalls am vorderen Ende eines der Stützmäuerchens. Ausserdem kann der Briefkasten an der Strasse, angrenzend an die Parzelle Nr. xy aufgestellt werden. Die Gesuchstel- ler sind frei, einen dieser Standorte zu wählen. Nicht verordnungskonform sind die Standorte in unmittelbarer Nähe zum Speicher sowie auf der Nachbarsparzelle.
E. 18 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihrem Antrag unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): - A_____ und B_____ C_____ - Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Kopie z.K. an (A-Post): - Gemeinde Z_____ - Kantonale Denkmalpflege Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.40272
Verfügung Nr. 23/2017 vom 7. Dezember 2017 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 15 09 2017
in Sachen
A_____ und B_____ C_____ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Standort Hausbriefkasten
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I. Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der Adresse Y_____ xx in Z_____ (Parzelle Nr. xx). Das Haus ist im Westen mit dem Haus auf der Parzelle Nr. xy zusammengebaut. Ein breiter, mit Verbundsteinen ausgelegter Vorplatz erstreckt sich entlang der Frontfassade der beiden Häuser. Auf der Parzelle der Gesuchsteller führt eine abschüssige, von zwei Stützmäuer- chen flankierte Rampe zu einem Garagentor. Auf der benachbarten Parzelle im Osten (Nr. xz), deren Eigentümerin die Gemeinde Z_____ ist, befindet sich ein xxx-jähriger, denkmalgeschützter Speicher. Gemäss öffentlichem Denkmalschutzinventar des Kantons Aargau erfolgte die kanto- nale Unterschutzstellung per _____, (...). Die Fläche rund um den Speicher ist mit Kies ausgelegt. Der Hausbriefkasten der Gesuchsteller befindet sich auf einer niedrigen Steinmauer neben dem Treppenaufgang zum Hauseingang, am hinteren Ende des Vorplatzes zwischen dem Speicher und der Garagenzufahrt. Er ist rund sieben Meter von der Grundstücksgrenze bzw. der Strasse entfernt.
2. Die Post forderte die Gesuchsteller am 16. September 2016 bei einer Besprechung vor Ort auf, den Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen und bekräftigte dies in ihren Schrei- ben vom 20. September, 9. November und 9. Dezember 2016. Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 drohte die Post den Gesuchstellern an, die Hauszustellung ab 4. März 2017 einzustellen.
3. Die Gesuchsteller gelangten mit Eingabe vom 6. Februar 2017 an die PostCom. Sie beantragen sinngemäss die Genehmigung des aktuellen Briefkastenstandorts auf der Steinmauer neben der Treppe. Sie bringen im Wesentlichen vor, dass der einzige, von der Post vorgeschlagene Standort neben dem denkmalgeschützten Speicher von der Gemeinde nicht begrüsst werde. Zudem sei der Parkplatz vor dem bestehenden Hausbriefkasten meist nicht besetzt, so dass eine direkte Zu- fahrt mit dem Mofa ohne Probleme möglich sei. Die Gesuchsteller reichen namentlich eine Foto- dokumentation, Grundstückspläne sowie ein Schreiben der Gemeinde Z_____ vom 19. Dezember 2016, in welchem diese festhält, einen Briefkasten in unmittelbarer Nähe des Speichers nicht zu begrüssen, ein.
4. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2017 die Abweisung des Gesuchs. Sie hält fest, dass grundsätzlich mehrere Standorte an der Grundstücksgrenze in Frage kommen wür- den, weshalb am Standort in unmittelbarer Nähe zum denkmalgeschützten Speicher nicht festge- halten werde. Sie erachtet es aber als fraglich, dass das Aufstellen eines Hausbriefkastens an die- sem Standort eine ästhetischen Beeinträchtigung darstellen würde und weist darauf hin, dass der Gesuchsteller seinen Fahrzeuganhänger jeweils unter der kleinen Laube des alten Speichers par- kiere. Als Alternativen zum heutigen Briefkasten schlägt die Post folgende Standorte vor: − An der Strasse, direkt angrenzend an die Parzelle mit dem Speicher; − An der Strasse, links oder rechts der Zufahrt zur Garage (in Verlängerung der beiden Stütz- mäuerchen); − Bei der Briefkastenanlage beim Hauseingang der angrenzenden Liegenschaft. In den Beilagen eingezeichnet (Fotomontage und Grundstücksplan) zeigt die Post ausserdem einen Standort an der Strasse, direkt angrenzend an die Parzelle Nr. xy, auf.
5. Mit Schreiben vom 8. März 2017 gab die PostCom den Parteien Gelegenheit, sich zu einem Standort am vorderen Ende eines der Stützmäuerchen links oder rechts der Garagenzufahrt zu äussern. Die Gesuchsteller liessen sich nicht vernehmen. Die Post hält mit Schreiben vom 27. März 2017 an den von ihr vorgeschlagenen Briefkastenstandorten fest und lehnt die von der Post- Com zur Diskussion gestellten Standorte ab. Zur Begründung bringt sie vor, dass sich die beiden Standorte nicht an der Grundstücksgrenze befinden würden, sondern 2.93 m (links der Garagen- zufahrt beim Kandelaber) bzw. 2.52 m (rechts der Garagenzufahrt) davon entfernt wären. Durch die Wahl dieser Standorte werde keine effizientere Zustellung erreicht. Sowohl beim aktuellen Standort wie auch bei einem Standort auf einem der Stützmäuerchen der Garagenzufahrt würde durch parkierte Fahrzeuge oder Gegenstände ein Wendemanöver verunmöglicht, so dass die Zu- stellung zu Fuss vorzunehmen wäre.
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6. Auf Ersuchen der PostCom reichte die Gemeinde Z_____ eine Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege des Kantons Aargau vom 22. Mai 2017 zu einem Briefkastenstandort neben dem Speicher ein. Die Denkmalpflege verweist auf den Umgebungsschutz, den die kantonalen Denk- malschutzobjekte geniessen, und auf die Möglichkeit, gestützt auf § 32 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau (SAR 495.200) Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen, die ein denkmalge- schütztes Objekt in seiner Wirkung beeinträchtigen können, zu untersagen. Die Situation sei ge- prägt durch den kantonal geschützten Speicher aus dem Jahr xxxx (DS-Objekt _____) und die be- nachbarte, ebenfalls kantonal geschützte Kapelle _____ (...) (DS-Objekt _____). Der Speicher wirke auf seiner Südseite durch das Haus auf Parzelle Nr. xx mit angrenzendem aufgeschüttetem Terrain bereits arg bedrängt und seines ursprünglichen Kontextes teilweise beraubt. Umso mehr sollte die wichtige Sichtachse Richtung Kapelle und Speicher von weiteren Beeinträchtigungen verschont werden. Aufgrund der Lage direkt an der knapp geschnittenen Parzellengrenze würde der Briefkasten mehr den Eindruck vermitteln, er gehöre zum Speicher, was bezogen auf die Ge- bäudetypologie des Speichers irritierend wirken könne. Generell seien technische Installationen wie Werbebeschriftungen, Beleuchtungen, haustechnische Gerätschaften – und auch Briefkästen -, die nicht direkt mit der eigentlichen Gebäudetypologie in Verbindung stehen, problematisch und bedürften einer auf die spezifische Situation abgestimmter Lösung. Aus denkmalpflegerischer Sicht sei daher einem weiter vom Speicher entfernten Standort klar der Vorzug zu geben. Die Denkmalpflege bezeichnet einen Standort in unmittelbarer Nähe des Speichers deshalb als un- glücklich. Auch wenn ein Briefkasten aufgrund seiner Grösse nicht als wesentliche Beeinträchti- gung gelten könne, so verschlechtere er die heutige Situation zusätzlich, was nicht einem beson- ders schonungsvollen Umgang mit dem Denkmal entspreche. Die Denkmalpflege empfiehlt deshalb, die Ansprüche des Umgebungsschutzes in der Güterabwägung höher zu gewichten, und eine Ausnahme gemäss Art. 75 VPG vorzusehen.
7. Mit Schreiben vom 22. Juni 2017 nahm die Post Stellung zur Empfehlung der kantonalen Denk- malpflege. Sie weist auf die anderen, von ihr vorgeschlagenen Standorte links und rechts der Ga- ragenzufahrt hin und teilt mit, nicht am Standort unmittelbar neben dem Speicher festhalten zu wollen. Entscheidend sei, dass der neue Standort an der Grundstücksgrenze gewählt werde. Dar- über bringt die Post vor, dass die kantonale Denkmalpflege keine wesentlichen Beeinträchtigun- gen feststellen könne und den Standort in unmittelbarer Nähe des Speichers als unglücklich be- zeichne, was als suboptimal, nicht jedoch als verordnungs- bzw. rechtswidrig einzustufen wäre. Die Gesuchsteller äusserten sich nicht zur Empfehlung der kantonalen Denkmalpflege.
8. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägungen
9. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
10. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinn von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.
11. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim
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allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Ge- schäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, so- fern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungs- bericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermögli- chen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer Interessenabwägung. Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten (Bst. a) oder bei behördlich als schutz- würdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik (Bst. b) führen würde. Diese Ausnahmen erlauben damit eine Abweichung von der Interessensabwägung nach Art. 74 VPG (Erläuterungsbericht VPG zu Art. 75). Abweichungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind in einer schrift- lichen Vereinbarung mit der Eigentümerschaft der Liegenschaft zu regeln. Die Postdiensteanbiete- rinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören (Art. 75 Abs. 2 VPG).
12. Im vorliegenden Fall befindet sich der Hausbriefkasten rund sieben Meter von der Grundstücks- grenze bzw. der Strasse entfernt. Er liegt somit nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG liegt nicht vor.
13. Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG zu ermitteln. Diese Bestimmung basiert auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der an- deren Postdiensteanbieterinnen, die eine Hauszustellung vornehmen, im Blick gehabt. Demzu- folge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allen verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wo ein Post- bzw. Zustellungsbote normalerweise das Grundstück betritt (Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 5.1). Bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse aufweisen, ist nach konstanter Praxis der PostCom der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zu- gang zu betrachten (vgl. Verfügung 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; www.postcom.admin.ch).
14. Die Post hat ursprünglich einen Standort an der Strasse, angrenzend an die Parzelle mit dem denkmalgeschützten Speicher, vorgeschlagen. Die Gemeinde als Eigentümerin der Parzelle Nr. xz lehnt eine Platzierung des Briefkastens an diesem Standort ab. Die kantonale Denkmalpflege empfiehlt, gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG auf den Standort zu verzichten. Der Ausnahmetatbestand zielt in erster Linie auf die Platzierung von Briefkästen ab, die zu einem denkmalgeschützten Haus gehören. Es spricht jedoch nichts gegen dessen Anwendung, wenn eine benachbarte geschützte Liegenschaft in deren Ästhetik beeinträchtigt wird. Die Anwendbar- keit ist daher im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen. Es ist daher zu prüfen, ob auf den ge- nannten Standort gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG zu verzichten ist. Der Ausnahmetatbestand setzt für eine Abweichung von den Standortvorschriften nach Art. 74 VPG voraus, dass ein Briefkasten am regulären Standort bei einer behördlich als schutzwürdig bezeichneten Baute zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Unbestritten ist, dass der xxx-jährige Speicher unter kantonalem Denkmalschutz steht. Umstritten ist jedoch, welchen Grad die Beeinträchtigung der Ästhetik aufweisen muss, um von den Standortvorschriften abweichen zu können. Weder die Verordnung noch der Erläuterungsbe- richt äussern sich zu dieser Frage. Da es sich gemäss dem Titel zu Art. 75 VPG um eine Ausnah- mebestimmung handelt, darf das Vorliegen einer solchen Situation nicht leichtfertig angenommen werden. Die Beeinträchtigung muss deshalb eine gewisse Relevanz aufweisen. Andererseits birgt
5/6
ein Hausbriefkasten schon nur aufgrund seiner geringen Grösse selten ein wirklich hohes Beein- trächtigungspotenzial, so dass die Anforderungen an die ästhetische Beeinträchtigung nicht zu hoch anzusetzen sind. Letztlich ist aber bei der Prüfung, ob eine Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG vorliegt, der Schweregrad der ästhetischen Beeinträchtigung immer im Verhältnis zum zusätzlichen Aufwand bei der Zustellung zu betrachten. Es ist somit eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Bewahrung des kulturellen Erbes und dem ebenfalls öf- fentlichen Interesse an einer kostengünstigen und rationellen Postversorgung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall kann aufgrund der Fotodokumentation in den Akten festgestellt werden, dass ein Hausbriefkasten in unmittelbarer Nähe zum Speicher stark irritierend wirken würde. Den Aus- führungen der zuständigen Denkmalpflege kann daher gefolgt werden, dass ein solcher Standort als unglücklich zu erachten wäre. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, kommen zudem andere Standorte in Frage, welche keinen oder nur einen unbedeutenden Mehraufwand bei der Zustel- lung zur Folge hätten. Die Interessensabwägung fällt somit im vorliegenden Fall zugunsten der Ästhetik des Speichers aus. Auf die Platzierung des Briefkastens in dessen unmittelbarer Nähe ist gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG zu verzichten.
15. Weiter stehen die folgenden Briefkastenstandorte zur Diskussion: − An der Strasse, links oder rechts der Zufahrt zur Garage (in Verlängerung der beiden Stütz- mäuerchen): Diese Standorte befinden sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein be- nutzten Zugang und sind für das Zustellpersonal ohne Hindernisse erreichbar. Aufgrund der übersichtlichen Situation ist eine Sichtbeschränkung bei der Ausfahrt nicht zu erwarten. Je- doch besteht eine Gefahr der Beschädigung des Briefkastens beim Befahren des Vorplatzes. − An der Strasse, direkt angrenzend an die Parzelle Nr. xy: Aufgrund der ständigen Praxis der PostCom (vgl. Ziff. 13) gilt dieser Standort nach wie vor als an der Grundstücksgrenze. Da der Standort eine Behinderung der Nutzung des Vorplatzes der Parzelle Nr. xy nicht ausschlies- sen würde, setzt er eine Absprache mit der Eigentümerschaft dieser Parzelle voraus. − Bei der Briefkastenanlage beim Hauseingang der angrenzenden Liegenschaft (Parzelle Nr. xy): Dieser Standort befindet sich nicht auf dem Grundstück der Gesuchsteller und ist, da an der Seitenfassade angebracht, vom Vorplatz der Gesuchsteller nicht sichtbar. Dadurch würde er die Zustellung durch ortsunkundiges Personal stark erschweren. Er ist daher nicht verord- nungskonform. − Am vorderen Ende eines der Stützmäuerchen links oder rechts der Garagenzufahrt: Diese beiden Standorte befinden sich ca. 2,5 bzw. knapp 3 Meter von der Grundstücksgrenze ent- fernt. Ist auf dem Parkplatz links bzw. rechts davon kein Fahrzeug abgestellt, so kann der Briefkasten in einem leichten Bogen mit einem Fahrzeug direkt erreicht werden. Ein solcher Standort verursacht bei der Zustellung keinen oder lediglich einen minimalen Mehraufwand und hat daher aufgrund der in diesem Fall bestehenden Verhältnisse als noch an der Grund- stücksgrenze liegend zu gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2012 vom 19. April 2013, Erw. 4.4 ff). Voraussetzung dafür ist, dass der Briefkasten mit einem Fahrzeug in einem weiten Bogen direkt erreicht werden kann. Das heisst, dass die benachbarten Parkplätze tags- über stets frei zu halten, und die Öffnung des Briefkastens zur Strasse zu richten ist.
16. Der heutige Briefkastenstandort verursacht schon nur aufgrund der Entfernung zur Grundstücks- grenze (rund sieben Meter) bei der Zustellung einen Mehrweg und damit einen erhöhten Zeitauf- wand. Zwar vermag der Mehraufwand im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundver- sorgungsverpflichtung der Post ist der Mehraufwand jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamili- enhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedie- nung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse der Gesuchsteller an dessen Beibehaltung. Dass der Parkplatz vor dem Briefkasten nach Aussagen der Gesuchstel- ler zu 90 Prozent der Zeit nicht besetzt sei und der Briefkasten dadurch mit einem Mofa direkt an- gefahren werden könne, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.
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17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkastenstandort nicht der Postverord- nung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung ver- pflichtet. Es steht den Gesuchstellern frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Verordnungskonform sind Standorte an der Strasse in Verlängerung der beiden Stützmäuerchen, sowie – unter der Voraus- setzung der motorisierten Erreichbarkeit in einem weiten Bogen und der Ausrichtung des Briefkas- tens zur Strasse – ebenfalls am vorderen Ende eines der Stützmäuerchens. Ausserdem kann der Briefkasten an der Strasse, angrenzend an die Parzelle Nr. xy aufgestellt werden. Die Gesuchstel- ler sind frei, einen dieser Standorte zu wählen. Nicht verordnungskonform sind die Standorte in unmittelbarer Nähe zum Speicher sowie auf der Nachbarsparzelle.
18. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihrem Antrag unterliegen, werden ihnen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): - A_____ und B_____ C_____ - Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Kopie z.K. an (A-Post): - Gemeinde Z_____ - Kantonale Denkmalpflege
Versand:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.