Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller wohnen in einem Doppeleinfamilienhaus mit einer gemeinsamen Hausbriefkas- tenanlage mit zwei Briefkästen, die sich vor der Dachrinne zwischen den beiden Hauseingängen befindet. Mit Schreiben vom 15. September 2015 gelangten A. und B. C._______ (Gesuchsteller 1) an die eidgenössische Postkommission PostCom und beantragten eine Überprüfung ihres Brief- kastenstandorts. Mit Schreiben vom 18. September 2015 ersuchte D._______ (Gesuchsteller 2) die PostCom ebenfalls um eine Überprüfung des Briefkastenstandorts.
2. Die Gesuchsgegnerin nahm am 3. November 2015 zu beiden Gesuchen schriftlich Stellung und beantragt deren Abweisung. Sie führt im Wesentlichen aus, der aktuelle Standort erfülle die gülti- gen gesetzlichen Vorgaben nicht und führe zu einem Mehraufwand für die Post, der bei korrektem Standort der Briefkästen an der Grundstücksgrenze vermieden werden könnte. Der Hinweis, dass auch andere Standorte in der gleichen Strasse nicht korrekt seien, aber von der Post toleriert wür- den, vermöge nicht zu überzeugen. Die Post habe eine Vielzahl nicht konformer Briefkastenstan- dorte zu überprüfen und gehe dabei gezwungenermassen gestaffelt vor.
3. Am 9. November 2015 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen gemeinsam ein. Sie halten an ihren Gesuchen und deren Begründung fest.
4. Die Post verzichtete am 4. Dezember 2015 zu weiteren Ausführungen in der Sache und verwies auf ihre Stellungnahmen vom 3. November 2015. Sie hält an ihren Entscheidanträgen fest. II.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 5 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG die Hauszu- stellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 6 Die Gesuchsteller 1 und 2 sind Eigentümer der Parzellen Grundbuch T._______ Nrn. xx (S._______weg 13) und yy (S._______weg 11). Sie verfügen über eine gemeinsame Briefkasten- anlage, bestehend aus einem Doppelbriefkasten, der sich auf der Parzellengrenze zwischen den beiden Grundstücken befindet. Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten, damit die Post zur Hauszustellung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VPG). Die Gesuchsteller sind somit durch die vorliegende Streitsache in ihren Rechten und Pflich- ten berührt und damit Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG. Da sie über eine gemein- same Briefkastenanlage verfügen und somit über den gleichen Sachverhalt und die gleiche Rechtsfrage zu entscheiden ist, werden die beiden Verfahren vereinigt (Art. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Bst. b Bundeszivilprozessordnung vom 4. Dezember 1947 [SR 273]).
E. 7 Art 10 PG delegiert die Regelung der Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Do- mizil der Empfängerin oder des Empfängers an den Bundesrat. Die Bestimmungen über Briefkäs- ten und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postverordnung geregelt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage aufstellen. Bezüglich des Standorts hält Art. 74 Abs. 1 VPG fest, dass der Brief- kasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist.
3/5
Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort aufzustellen. Sind ver- schiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Abs. 2).
E. 8 Die Vorschriften über den Briefkastenstandort sollen gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst nahe an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortvorgaben der Postverordnung dienen somit einem Interessenausgleich (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom
29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungs- bericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). So gründet Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am gerings- ten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vorneh- men, Rechnung zu tragen. Dagegen ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13).
E. 9 Die Gesuchsteller 1 bringen im Wesentlichen vor, sie wohnten seit 2007 an dieser Adresse und die Postsendungen seien ihnen immer zugestellt worden, ohne dass der Briefkastenstandort je von der Post beanstandet worden sei. Die Zufahrt zum Briefkasten sei für den Briefträger ohne Hindernis gewährleistet und dieser könne, ohne vom Motorrad abzusteigen, die Postsendungen in den Brief- kasten einwerfen. Überdies stehe der Briefkasten an der Grundstücksgrenze. Es sei störend, dass einige Hausbesitzer ihre Briefkästen an Ort und Stelle belassen könnten, obwohl diese nicht an der Grundstücksgrenze stünden. Die Post gehe nicht verhältnismässig vor und es herrsche eine rechtsungleiche Behandlung.
Der Gesuchsteller 2 macht geltend, die Zustellung seiner Postsendungen klappe mühelos und ohne jeden Mehraufwand seit dem Jahr 2008. Der Standort des Briefkastens sei nach mündlicher Rücksprache mit der Post gewählt und von dieser befürwortet worden. Da die beiden Briefkästen zusammengebaut seien, entstehe sogar weniger Aufwand bei der Zustellung, als wenn beide Grundeigentümer über einen separaten Hausbriefkasten verfügten. Es treffe nicht zu, dass sich jemand von der Post für eine Besprechung vor Ort eingefunden habe. Da keine Autos auf dieser Fläche parkiert würden und der Briefkasten jederzeit frei zugänglich sei, werde er ihn nicht verset- zen.
E. 10 Die Post bringt in ihren Stellungnahmen vom 3. November 2015 zu den Gesuchen vor, die Stand- ortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG seien im vorliegenden Fall klar nicht erfüllt, da die Briefkasten- anlage etwa 4 m von der Grenze entfernt zwischen den beiden Hauseingängen der Gesuchsteller aufgestellt seien. Da die Liegenschaften der Gesuchsteller 1 und 2 zwei aneinandergebaute Einfa- milienhäuser mit separaten Eingängen und verschiedenen Hausnummern seien, handle es sich nicht um ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG, bei denen die Briefkastenanlage beim Hauszugang angebracht werden könne. Vielmehr seien die Briefkästen unmittelbar an der Erschliessungsstrasse anzubringen, womit auch das bis anhin erforderliche Wendemanöver über- flüssig werde und der Zustellbote die Postsendungen direkt ab seinem Fahrzeug tätigen könne. Die Gesuchsteller könnten nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie sich auf ihres Erachtens nicht rechtskonforme Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft beriefen. Wie aus den beigelegten Fotos ersichtlich sei, befänden sich die Briefkästen der Hausnummern S._______weg 1, 3 und 9 weniger als 1 m vom Strassenrand entfernt. Im Jahr 2008 hätten andere Vorschriften gegolten, und es möge sein, dass der aktuelle Standort unter den damaligen Gesichtspunkten für die Post akzep- tabel gewesen sei. Der zusätzliche Zustellaufwand führe indessen zu einem Mehraufwand für die Post, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf sämtliche Postkunden in der Schweiz in vergleichbaren Situationen hochgerechnet werden könne. Die den Gesuchstel- lern angedrohte Einstellung der Hauszustellung bei Nichtversetzung der Briefkästen sei damit ver- hältnismässig.
4/5
E. 11 Wie aus den Akten und den Vorbringen der Gesuchsteller hervorgeht, befindet sich die gemein- same Briefkastenanlage der Gesuchsteller vor der Hausmauer auf der zwischen den Hauseingän- gen verlaufenden Parzellengrenze. Die privaten Vorplätze der Gesuchsteller werden gemäss deren Vorbringen nicht als Parkfläche genutzt. Da sie aber privat sind und im Gegensatz zu den Vorplät- zen der Liegenschaften S._______weg 15 und 17 sowie 14 nicht als Freihaltezonen ausgeschie- den sind, gehören sie nicht zur Strassenfläche, obwohl die Vorplätze der Gesuchsteller gegen die Strasse hin offen sind. Die Zugänglichkeit ist deshalb von den Gesuchstellern abhängig, da sie im Gegensatz zu den Grundeigentümern der Liegenschaften 14, 15 und 17 keinen Nutzungsein- schränkungen für ihre Vorplätze unterliegen.
E. 12 Art. 74 Abs. 1 VPG sieht vor, dass die Briefkästen von Ein- oder Zweifamilienhäusern an der Grundstücksgrenze stehen. Mit der Grundstücksgrenze im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die Parzellengrenze zwischen den Grundstücken der Gesuchsteller gemeint, sondern diejenige Grenze, die die privaten Vorplätze von der öffentlichen Zugangsstrasse abgrenzt. Wie oben ausge- führt, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass der Zustellaufwand an der Grenze zwischen dem privaten Bereich der Grundeigentümer und dem öffentlich zugänglichen Strassenbereich am geringsten ist. Mit anderen Worten führt jede zusätzliche Strecke von der Grundstücksgrenze bis zu den Briefkästen zu einem erhöhten Zustellaufwand, währenddessen jede zusätzliche Distanz vom Hauseingang entfernt zu einem Mehraufwand der Gesuchsteller bei der Leerung der Briefkäs- ten führt. Der Briefkastenstandort ist daher so zu wählen, dass zwischen diesen sich entgegenste- henden Interessen ein Ausgleich geschaffen wird. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) kann dabei die Gesuchstellerin den zusätzlichen Aufwand bei der Zustellung auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochrechnen. Aus dieser Interessenabwägung folgt für den vorliegenden Fall, dass die Gesuchsteller ihren Briefkasten an den Rand der Erschliessungstrasse zu versetzen ha- ben, damit die Gesuchsgegnerin weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c VPG). Anders wäre die Situation gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG bei einem Mehr- familienhaus zu beurteilen, welches praxisgemäss drei oder mehr Haushalte umfasst (vgl. Urteil A--3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, E 7.7).
E. 13 Die Gesuchsteller machen geltend, sofern sie die Briefkastenanlage versetzen müssten, würden sie sich vermutlich für zwei separate Standorte entscheiden. Diese Frage ist dem Ermessen der Gesuchsteller überlassen, da sie über zwei Hausnummern verfügen und somit die Briefkästen nicht am gleichen Ort aufgestellt werden müssen (Art. 74 Abs. 2 VPG). Die Gesuchsteller sind so- mit in ihrer Entscheidung frei, wo genau entlang der Erschliessungsstrasse sie ihre Briefkästen an- bringen wollen und ob sie eine gemeinsame Briefkastenanlage oder zwei separate Briefkästen auf- stellen wollen.
E. 14 Damit sind beide Gesuche abzuweisen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, solange die Gesuchsteller ihre Briefkästen nicht an die Grund- stücksgrenze versetzen.
E. 15 Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenregle- ments der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusam- menhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird infolge der Verfahrensvereinigung auf Fr. 300.- reduziert und den Ge- suchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Verfahrenskosten werden nach Rechtskraft des Entscheids separat in Rechnung gestellt.
5/5
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Gesuche werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 300.- festgesetzt und je zur Hälfte im Betrag von Fr. 150.- den Gesuchstellern 1 und 2 auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Dispositiv
- A. und B. C._______ S._______weg 11, T._______ sowie
- D._______ S._______weg 13, 6207 T._______ Gesuchsteller gegen Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Gesuchsgegnerin betreffend Briefkastenstandort 2/5 I. Sachverhalt
- Die Gesuchsteller wohnen in einem Doppeleinfamilienhaus mit einer gemeinsamen Hausbriefkas- tenanlage mit zwei Briefkästen, die sich vor der Dachrinne zwischen den beiden Hauseingängen befindet. Mit Schreiben vom 15. September 2015 gelangten A. und B. C._______ (Gesuchsteller 1) an die eidgenössische Postkommission PostCom und beantragten eine Überprüfung ihres Brief- kastenstandorts. Mit Schreiben vom 18. September 2015 ersuchte D._______ (Gesuchsteller 2) die PostCom ebenfalls um eine Überprüfung des Briefkastenstandorts.
- Die Gesuchsgegnerin nahm am 3. November 2015 zu beiden Gesuchen schriftlich Stellung und beantragt deren Abweisung. Sie führt im Wesentlichen aus, der aktuelle Standort erfülle die gülti- gen gesetzlichen Vorgaben nicht und führe zu einem Mehraufwand für die Post, der bei korrektem Standort der Briefkästen an der Grundstücksgrenze vermieden werden könnte. Der Hinweis, dass auch andere Standorte in der gleichen Strasse nicht korrekt seien, aber von der Post toleriert wür- den, vermöge nicht zu überzeugen. Die Post habe eine Vielzahl nicht konformer Briefkastenstan- dorte zu überprüfen und gehe dabei gezwungenermassen gestaffelt vor.
- Am 9. November 2015 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen gemeinsam ein. Sie halten an ihren Gesuchen und deren Begründung fest.
- Die Post verzichtete am 4. Dezember 2015 zu weiteren Ausführungen in der Sache und verwies auf ihre Stellungnahmen vom 3. November 2015. Sie hält an ihren Entscheidanträgen fest. II. Erwägungen
- Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG die Hauszu- stellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
- Die Gesuchsteller 1 und 2 sind Eigentümer der Parzellen Grundbuch T._______ Nrn. xx (S._______weg 13) und yy (S._______weg 11). Sie verfügen über eine gemeinsame Briefkasten- anlage, bestehend aus einem Doppelbriefkasten, der sich auf der Parzellengrenze zwischen den beiden Grundstücken befindet. Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten, damit die Post zur Hauszustellung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VPG). Die Gesuchsteller sind somit durch die vorliegende Streitsache in ihren Rechten und Pflich- ten berührt und damit Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG. Da sie über eine gemein- same Briefkastenanlage verfügen und somit über den gleichen Sachverhalt und die gleiche Rechtsfrage zu entscheiden ist, werden die beiden Verfahren vereinigt (Art. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Bst. b Bundeszivilprozessordnung vom 4. Dezember 1947 [SR 273]).
- Art 10 PG delegiert die Regelung der Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Do- mizil der Empfängerin oder des Empfängers an den Bundesrat. Die Bestimmungen über Briefkäs- ten und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postverordnung geregelt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage aufstellen. Bezüglich des Standorts hält Art. 74 Abs. 1 VPG fest, dass der Brief- kasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist. 3/5 Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort aufzustellen. Sind ver- schiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Abs. 2).
- Die Vorschriften über den Briefkastenstandort sollen gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst nahe an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortvorgaben der Postverordnung dienen somit einem Interessenausgleich (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom
- August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungs- bericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). So gründet Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am gerings- ten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vorneh- men, Rechnung zu tragen. Dagegen ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13).
- Die Gesuchsteller 1 bringen im Wesentlichen vor, sie wohnten seit 2007 an dieser Adresse und die Postsendungen seien ihnen immer zugestellt worden, ohne dass der Briefkastenstandort je von der Post beanstandet worden sei. Die Zufahrt zum Briefkasten sei für den Briefträger ohne Hindernis gewährleistet und dieser könne, ohne vom Motorrad abzusteigen, die Postsendungen in den Brief- kasten einwerfen. Überdies stehe der Briefkasten an der Grundstücksgrenze. Es sei störend, dass einige Hausbesitzer ihre Briefkästen an Ort und Stelle belassen könnten, obwohl diese nicht an der Grundstücksgrenze stünden. Die Post gehe nicht verhältnismässig vor und es herrsche eine rechtsungleiche Behandlung. Der Gesuchsteller 2 macht geltend, die Zustellung seiner Postsendungen klappe mühelos und ohne jeden Mehraufwand seit dem Jahr 2008. Der Standort des Briefkastens sei nach mündlicher Rücksprache mit der Post gewählt und von dieser befürwortet worden. Da die beiden Briefkästen zusammengebaut seien, entstehe sogar weniger Aufwand bei der Zustellung, als wenn beide Grundeigentümer über einen separaten Hausbriefkasten verfügten. Es treffe nicht zu, dass sich jemand von der Post für eine Besprechung vor Ort eingefunden habe. Da keine Autos auf dieser Fläche parkiert würden und der Briefkasten jederzeit frei zugänglich sei, werde er ihn nicht verset- zen.
- Die Post bringt in ihren Stellungnahmen vom 3. November 2015 zu den Gesuchen vor, die Stand- ortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG seien im vorliegenden Fall klar nicht erfüllt, da die Briefkasten- anlage etwa 4 m von der Grenze entfernt zwischen den beiden Hauseingängen der Gesuchsteller aufgestellt seien. Da die Liegenschaften der Gesuchsteller 1 und 2 zwei aneinandergebaute Einfa- milienhäuser mit separaten Eingängen und verschiedenen Hausnummern seien, handle es sich nicht um ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG, bei denen die Briefkastenanlage beim Hauszugang angebracht werden könne. Vielmehr seien die Briefkästen unmittelbar an der Erschliessungsstrasse anzubringen, womit auch das bis anhin erforderliche Wendemanöver über- flüssig werde und der Zustellbote die Postsendungen direkt ab seinem Fahrzeug tätigen könne. Die Gesuchsteller könnten nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie sich auf ihres Erachtens nicht rechtskonforme Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft beriefen. Wie aus den beigelegten Fotos ersichtlich sei, befänden sich die Briefkästen der Hausnummern S._______weg 1, 3 und 9 weniger als 1 m vom Strassenrand entfernt. Im Jahr 2008 hätten andere Vorschriften gegolten, und es möge sein, dass der aktuelle Standort unter den damaligen Gesichtspunkten für die Post akzep- tabel gewesen sei. Der zusätzliche Zustellaufwand führe indessen zu einem Mehraufwand für die Post, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf sämtliche Postkunden in der Schweiz in vergleichbaren Situationen hochgerechnet werden könne. Die den Gesuchstel- lern angedrohte Einstellung der Hauszustellung bei Nichtversetzung der Briefkästen sei damit ver- hältnismässig. 4/5
- Wie aus den Akten und den Vorbringen der Gesuchsteller hervorgeht, befindet sich die gemein- same Briefkastenanlage der Gesuchsteller vor der Hausmauer auf der zwischen den Hauseingän- gen verlaufenden Parzellengrenze. Die privaten Vorplätze der Gesuchsteller werden gemäss deren Vorbringen nicht als Parkfläche genutzt. Da sie aber privat sind und im Gegensatz zu den Vorplät- zen der Liegenschaften S._______weg 15 und 17 sowie 14 nicht als Freihaltezonen ausgeschie- den sind, gehören sie nicht zur Strassenfläche, obwohl die Vorplätze der Gesuchsteller gegen die Strasse hin offen sind. Die Zugänglichkeit ist deshalb von den Gesuchstellern abhängig, da sie im Gegensatz zu den Grundeigentümern der Liegenschaften 14, 15 und 17 keinen Nutzungsein- schränkungen für ihre Vorplätze unterliegen.
- Art. 74 Abs. 1 VPG sieht vor, dass die Briefkästen von Ein- oder Zweifamilienhäusern an der Grundstücksgrenze stehen. Mit der Grundstücksgrenze im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die Parzellengrenze zwischen den Grundstücken der Gesuchsteller gemeint, sondern diejenige Grenze, die die privaten Vorplätze von der öffentlichen Zugangsstrasse abgrenzt. Wie oben ausge- führt, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass der Zustellaufwand an der Grenze zwischen dem privaten Bereich der Grundeigentümer und dem öffentlich zugänglichen Strassenbereich am geringsten ist. Mit anderen Worten führt jede zusätzliche Strecke von der Grundstücksgrenze bis zu den Briefkästen zu einem erhöhten Zustellaufwand, währenddessen jede zusätzliche Distanz vom Hauseingang entfernt zu einem Mehraufwand der Gesuchsteller bei der Leerung der Briefkäs- ten führt. Der Briefkastenstandort ist daher so zu wählen, dass zwischen diesen sich entgegenste- henden Interessen ein Ausgleich geschaffen wird. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) kann dabei die Gesuchstellerin den zusätzlichen Aufwand bei der Zustellung auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochrechnen. Aus dieser Interessenabwägung folgt für den vorliegenden Fall, dass die Gesuchsteller ihren Briefkasten an den Rand der Erschliessungstrasse zu versetzen ha- ben, damit die Gesuchsgegnerin weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c VPG). Anders wäre die Situation gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG bei einem Mehr- familienhaus zu beurteilen, welches praxisgemäss drei oder mehr Haushalte umfasst (vgl. Urteil A--3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, E 7.7).
- Die Gesuchsteller machen geltend, sofern sie die Briefkastenanlage versetzen müssten, würden sie sich vermutlich für zwei separate Standorte entscheiden. Diese Frage ist dem Ermessen der Gesuchsteller überlassen, da sie über zwei Hausnummern verfügen und somit die Briefkästen nicht am gleichen Ort aufgestellt werden müssen (Art. 74 Abs. 2 VPG). Die Gesuchsteller sind so- mit in ihrer Entscheidung frei, wo genau entlang der Erschliessungsstrasse sie ihre Briefkästen an- bringen wollen und ob sie eine gemeinsame Briefkastenanlage oder zwei separate Briefkästen auf- stellen wollen.
- Damit sind beide Gesuche abzuweisen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, solange die Gesuchsteller ihre Briefkästen nicht an die Grund- stücksgrenze versetzen.
- Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenregle- ments der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusam- menhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird infolge der Verfahrensvereinigung auf Fr. 300.- reduziert und den Ge- suchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Verfahrenskosten werden nach Rechtskraft des Entscheids separat in Rechnung gestellt. 5/5 III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
- Die Gesuche werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 300.- festgesetzt und je zur Hälfte im Betrag von Fr. 150.- den Gesuchstellern 1 und 2 auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.17908
Verfügung Nr. 23/2016 vom 23. Juni 2016 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 24 05 2016
in Sachen
1. A. und B. C._______ S._______weg 11, T._______
sowie
2. D._______ S._______weg 13, 6207 T._______ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
2/5
I. Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller wohnen in einem Doppeleinfamilienhaus mit einer gemeinsamen Hausbriefkas- tenanlage mit zwei Briefkästen, die sich vor der Dachrinne zwischen den beiden Hauseingängen befindet. Mit Schreiben vom 15. September 2015 gelangten A. und B. C._______ (Gesuchsteller 1) an die eidgenössische Postkommission PostCom und beantragten eine Überprüfung ihres Brief- kastenstandorts. Mit Schreiben vom 18. September 2015 ersuchte D._______ (Gesuchsteller 2) die PostCom ebenfalls um eine Überprüfung des Briefkastenstandorts.
2. Die Gesuchsgegnerin nahm am 3. November 2015 zu beiden Gesuchen schriftlich Stellung und beantragt deren Abweisung. Sie führt im Wesentlichen aus, der aktuelle Standort erfülle die gülti- gen gesetzlichen Vorgaben nicht und führe zu einem Mehraufwand für die Post, der bei korrektem Standort der Briefkästen an der Grundstücksgrenze vermieden werden könnte. Der Hinweis, dass auch andere Standorte in der gleichen Strasse nicht korrekt seien, aber von der Post toleriert wür- den, vermöge nicht zu überzeugen. Die Post habe eine Vielzahl nicht konformer Briefkastenstan- dorte zu überprüfen und gehe dabei gezwungenermassen gestaffelt vor.
3. Am 9. November 2015 reichten die Gesuchsteller ihre Schlussbemerkungen gemeinsam ein. Sie halten an ihren Gesuchen und deren Begründung fest.
4. Die Post verzichtete am 4. Dezember 2015 zu weiteren Ausführungen in der Sache und verwies auf ihre Stellungnahmen vom 3. November 2015. Sie hält an ihren Entscheidanträgen fest. II. Erwägungen
5. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welche nach Art. 14 Abs. 3 PG die Hauszu- stellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens (Art. 73) oder dessen Standort (Art. 74). Damit ist die PostCom für die Beurteilung des vorliegenden Ge- suchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
6. Die Gesuchsteller 1 und 2 sind Eigentümer der Parzellen Grundbuch T._______ Nrn. xx (S._______weg 13) und yy (S._______weg 11). Sie verfügen über eine gemeinsame Briefkasten- anlage, bestehend aus einem Doppelbriefkasten, der sich auf der Parzellengrenze zwischen den beiden Grundstücken befindet. Jeder Grundeigentümer ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einzurichten, damit die Post zur Hauszustellung verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 VPG). Die Gesuchsteller sind somit durch die vorliegende Streitsache in ihren Rechten und Pflich- ten berührt und damit Verfahrensparteien im Sinne von Art. 6 VwVG. Da sie über eine gemein- same Briefkastenanlage verfügen und somit über den gleichen Sachverhalt und die gleiche Rechtsfrage zu entscheiden ist, werden die beiden Verfahren vereinigt (Art. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 Bst. b Bundeszivilprozessordnung vom 4. Dezember 1947 [SR 273]).
7. Art 10 PG delegiert die Regelung der Bedingungen für Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Do- mizil der Empfängerin oder des Empfängers an den Bundesrat. Die Bestimmungen über Briefkäs- ten und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postverordnung geregelt. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage aufstellen. Bezüglich des Standorts hält Art. 74 Abs. 1 VPG fest, dass der Brief- kasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen ist.
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Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort aufzustellen. Sind ver- schiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Abs. 2).
8. Die Vorschriften über den Briefkastenstandort sollen gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst nahe an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbiete- rinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortvorgaben der Postverordnung dienen somit einem Interessenausgleich (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom
29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungs- bericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). So gründet Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am gerings- ten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Hauszustellung vorneh- men, Rechnung zu tragen. Dagegen ist nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13).
9. Die Gesuchsteller 1 bringen im Wesentlichen vor, sie wohnten seit 2007 an dieser Adresse und die Postsendungen seien ihnen immer zugestellt worden, ohne dass der Briefkastenstandort je von der Post beanstandet worden sei. Die Zufahrt zum Briefkasten sei für den Briefträger ohne Hindernis gewährleistet und dieser könne, ohne vom Motorrad abzusteigen, die Postsendungen in den Brief- kasten einwerfen. Überdies stehe der Briefkasten an der Grundstücksgrenze. Es sei störend, dass einige Hausbesitzer ihre Briefkästen an Ort und Stelle belassen könnten, obwohl diese nicht an der Grundstücksgrenze stünden. Die Post gehe nicht verhältnismässig vor und es herrsche eine rechtsungleiche Behandlung.
Der Gesuchsteller 2 macht geltend, die Zustellung seiner Postsendungen klappe mühelos und ohne jeden Mehraufwand seit dem Jahr 2008. Der Standort des Briefkastens sei nach mündlicher Rücksprache mit der Post gewählt und von dieser befürwortet worden. Da die beiden Briefkästen zusammengebaut seien, entstehe sogar weniger Aufwand bei der Zustellung, als wenn beide Grundeigentümer über einen separaten Hausbriefkasten verfügten. Es treffe nicht zu, dass sich jemand von der Post für eine Besprechung vor Ort eingefunden habe. Da keine Autos auf dieser Fläche parkiert würden und der Briefkasten jederzeit frei zugänglich sei, werde er ihn nicht verset- zen.
10. Die Post bringt in ihren Stellungnahmen vom 3. November 2015 zu den Gesuchen vor, die Stand- ortvorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG seien im vorliegenden Fall klar nicht erfüllt, da die Briefkasten- anlage etwa 4 m von der Grenze entfernt zwischen den beiden Hauseingängen der Gesuchsteller aufgestellt seien. Da die Liegenschaften der Gesuchsteller 1 und 2 zwei aneinandergebaute Einfa- milienhäuser mit separaten Eingängen und verschiedenen Hausnummern seien, handle es sich nicht um ein Mehrfamilienhaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG, bei denen die Briefkastenanlage beim Hauszugang angebracht werden könne. Vielmehr seien die Briefkästen unmittelbar an der Erschliessungsstrasse anzubringen, womit auch das bis anhin erforderliche Wendemanöver über- flüssig werde und der Zustellbote die Postsendungen direkt ab seinem Fahrzeug tätigen könne. Die Gesuchsteller könnten nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn sie sich auf ihres Erachtens nicht rechtskonforme Briefkastenstandorte in der Nachbarschaft beriefen. Wie aus den beigelegten Fotos ersichtlich sei, befänden sich die Briefkästen der Hausnummern S._______weg 1, 3 und 9 weniger als 1 m vom Strassenrand entfernt. Im Jahr 2008 hätten andere Vorschriften gegolten, und es möge sein, dass der aktuelle Standort unter den damaligen Gesichtspunkten für die Post akzep- tabel gewesen sei. Der zusätzliche Zustellaufwand führe indessen zu einem Mehraufwand für die Post, welcher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf sämtliche Postkunden in der Schweiz in vergleichbaren Situationen hochgerechnet werden könne. Die den Gesuchstel- lern angedrohte Einstellung der Hauszustellung bei Nichtversetzung der Briefkästen sei damit ver- hältnismässig.
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11. Wie aus den Akten und den Vorbringen der Gesuchsteller hervorgeht, befindet sich die gemein- same Briefkastenanlage der Gesuchsteller vor der Hausmauer auf der zwischen den Hauseingän- gen verlaufenden Parzellengrenze. Die privaten Vorplätze der Gesuchsteller werden gemäss deren Vorbringen nicht als Parkfläche genutzt. Da sie aber privat sind und im Gegensatz zu den Vorplät- zen der Liegenschaften S._______weg 15 und 17 sowie 14 nicht als Freihaltezonen ausgeschie- den sind, gehören sie nicht zur Strassenfläche, obwohl die Vorplätze der Gesuchsteller gegen die Strasse hin offen sind. Die Zugänglichkeit ist deshalb von den Gesuchstellern abhängig, da sie im Gegensatz zu den Grundeigentümern der Liegenschaften 14, 15 und 17 keinen Nutzungsein- schränkungen für ihre Vorplätze unterliegen.
12. Art. 74 Abs. 1 VPG sieht vor, dass die Briefkästen von Ein- oder Zweifamilienhäusern an der Grundstücksgrenze stehen. Mit der Grundstücksgrenze im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die Parzellengrenze zwischen den Grundstücken der Gesuchsteller gemeint, sondern diejenige Grenze, die die privaten Vorplätze von der öffentlichen Zugangsstrasse abgrenzt. Wie oben ausge- führt, geht der Verordnungsgeber davon aus, dass der Zustellaufwand an der Grenze zwischen dem privaten Bereich der Grundeigentümer und dem öffentlich zugänglichen Strassenbereich am geringsten ist. Mit anderen Worten führt jede zusätzliche Strecke von der Grundstücksgrenze bis zu den Briefkästen zu einem erhöhten Zustellaufwand, währenddessen jede zusätzliche Distanz vom Hauseingang entfernt zu einem Mehraufwand der Gesuchsteller bei der Leerung der Briefkäs- ten führt. Der Briefkastenstandort ist daher so zu wählen, dass zwischen diesen sich entgegenste- henden Interessen ein Ausgleich geschaffen wird. Gemäss ständiger Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts (vgl. namentlich Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) kann dabei die Gesuchstellerin den zusätzlichen Aufwand bei der Zustellung auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochrechnen. Aus dieser Interessenabwägung folgt für den vorliegenden Fall, dass die Gesuchsteller ihren Briefkasten an den Rand der Erschliessungstrasse zu versetzen ha- ben, damit die Gesuchsgegnerin weiterhin zur Hauszustellung verpflichtet ist (vgl. Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c VPG). Anders wäre die Situation gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG bei einem Mehr- familienhaus zu beurteilen, welches praxisgemäss drei oder mehr Haushalte umfasst (vgl. Urteil A--3713/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2016, E 7.7).
13. Die Gesuchsteller machen geltend, sofern sie die Briefkastenanlage versetzen müssten, würden sie sich vermutlich für zwei separate Standorte entscheiden. Diese Frage ist dem Ermessen der Gesuchsteller überlassen, da sie über zwei Hausnummern verfügen und somit die Briefkästen nicht am gleichen Ort aufgestellt werden müssen (Art. 74 Abs. 2 VPG). Die Gesuchsteller sind so- mit in ihrer Entscheidung frei, wo genau entlang der Erschliessungsstrasse sie ihre Briefkästen an- bringen wollen und ob sie eine gemeinsame Briefkastenanlage oder zwei separate Briefkästen auf- stellen wollen.
14. Damit sind beide Gesuche abzuweisen. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, solange die Gesuchsteller ihre Briefkästen nicht an die Grund- stücksgrenze versetzen.
15. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenregle- ments der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusam- menhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten den Gesuchstellern aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr wird infolge der Verfahrensvereinigung auf Fr. 300.- reduziert und den Ge- suchstellern je zur Hälfte auferlegt. Die Verfahrenskosten werden nach Rechtskraft des Entscheids separat in Rechnung gestellt.
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Gesuche werden abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 300.- festgesetzt und je zur Hälfte im Betrag von Fr. 150.- den Gesuchstellern 1 und 2 auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.