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VFG-23-2015

Verfügung 23/2015 betreffend Hauszustellung

Postcom · 2015-12-10 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Bergrestaurant E._______ GmbH mit Sitz in T._______ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie befindet sich im Alleineigentum von A._______. Der Gesellschaftszweck besteht im Wesentlichen im "Betrieb eines Gastwirtschaftsbetriebs mit Übernachtungsmöglichkeiten und Er- bringen von damit zusammenhängenden Dienstleistungen aller Art." Die Adresse der Firma lautet: Geisshaldenalp, 3537 Eggiwil. Das Bergrestaurant liegt auf 1'220 m ü. M. ob Trubschachen unmit- telbar an der Kantonsgrenze zwischen Bern und Luzern. Das Restaurant ist in den Monaten No- vember bis April an den Wochenenden und in der übrigen Zeit des Jahres täglich geöffnet.

2. Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 teilte die Post CH AG, PostMail, 3550 Langnau im Emmental, Peter Brechbühl mit, dass sie Änderungen in der saisonalen Postzustellung auf der Geisshaldenalp vor- nehmen und den betroffenen Postempfängern eine alternative Zustelllösung anbieten werde. Ent- weder würden sämtliche Postsendungen neu das ganze Jahr über täglich ins Postfach der E._______ GmbH in Eggiwil zugestellt oder die Briefsendungen würden von nun an täglich in den neu zu errichtenden Ablagekasten auf der Käserenegg (Wegverzweigung), Eggiwil, zugestellt, während Sendungen, die nicht im Ablagekasten zugestellt werden könnten, bei der Poststelle Eg- giwil zur Abholung bereitgehalten würden. Für diese Sendungen könne aber bei der Post eine Vollmacht für eine alternative Zustellung, z. B. bei der Familie C._______, Käsern, hinterlegt wer- den. Weiter hielt die Post in ihrem Brief fest, A._______ habe sich für die Variante der Zustellung in den Ablagekasten entschieden und die Post werde diese Variante voraussichtlich ab der Woche 19 umsetzen.

3. Am 10. Juni 2015 gelangte A._______ an die eidgenössische Postkommission PostCom und er- suchte um eine Überprüfung der Einstellung der Hauszustellung. Er bringt in seinem Gesuch vor, seine Wohnadresse und die Firmenadresse der Bergrestaurant E._______ GmbH seien die Geis- shaldenalp. Er habe sich nun etwa vier Wochen mit der neuen Zustellsituation auseinandergesetzt. Diese stelle sowohl für ihn als auch für sein Restaurant eine Diskriminierung dar. Er könne nicht um 11 Uhr die Küche verlassen, um die Post zu holen, und seine Gäste nützten die abonnierten Tageszeitungen nichts mehr. Er müsse Pakete und eingeschriebene Sendungen im 8 km entfern- ten Eggiwil abholen, obwohl die Post von Eggiwil bis Rämisgummen fahre, welches ca. 650 m von seinem Restaurant entfernt liege, ihm aber nur die Briefpost zustelle und die Pakete nicht auf die Zustelltour mitnehme. Der Vorschlag der Post, diese Sendungen seinem Nachbarn zustellen zu lassen, sei nicht praktikabel. Er habe die Bergrestaurant E._______ GmbH 1999 gegründet und mit dem damaligen Posthalter von Eggiwil abgemacht, dass die GmbH ein Postfach bekomme, damit die Post die Zustellung im Winter nicht auf die Geisshaldenalp erbringen müsse. Wenn er damals auf die ganzjährige Zustellung bestanden hätte, würde es heute anders aussehen. Er (F) sei auf den Service Public angewiesen. Während jedem Landwirt in der Gemeinde Eggiwil die Post bis an die Haustüre zustellt werde, habe er trotz einer Geschäfts- und einer Privatadresse keinen Anspruch mehr auf Hauszustellung.

4. Am 17. Juni 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 17. Juli 2015 ein.

5. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2015 beantragte die Post, es sei festzustellen, dass sie nicht zur Hauszustellung bei den Gesuchstellern verpflichtet sei, und das Verfahren sei ohne weitere Folgen einzustellen, da die Gesuchsteller keine Parteistellung hätten. Zum Tatsächlichen führte die Post aus, A._______ habe seinen gesetzlichen Wohnsitz an dieser Adresse. Er wohne dort zwar wäh- rend der Sommerbetriebszeiten des Restaurants, in den Wintermonaten sei er indessen nur wäh- rend der eingeschränkten Öffnungszeiten des Restaurants anwesend. Bis Ende April 2015 habe die Post für die private wie auch die geschäftliche Post während der Betriebszeiten des Restau- rants die Hauszustellung erbracht. In den Wintermonaten sei aber die Postzustellung stets ins Postfach in Eggiwil erfolgt, da die Schneeräumung nicht immer sichergestellt gewesen sei. Weiter führte die Post aus, da der Postempfänger aus dem gesetzlichen Grundversorgungsauftrag der Post keinen individuellen Rechtsanspruch gegen die Post ableiten könne, hätte die Eingabe der Gesuchsteller von der PostCom als Aufsichtsanzeige, und nicht etwa als Gesuch um Erlass einer

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anfechtbaren Verfügung, entgegengenommen werden sollen. Die Post sei von Gesetzes wegen nur zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehöre oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung in diesem Sinne aus nicht mehr als zwei Minuten betrage. Beide dieser Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Bezüglich der angebotenen Ersatzlösung sei darauf hinzuweisen, dass die Post den Gesuchstellern sehr entgegen komme, da sie ihnen je eine Ersatzlösung während der Sommermonate und der Wintermonate auf Kosten der Post anbiete. Damit seien die von der Ver- ordnung geforderten Voraussetzungen für eine angemessene Ersatzlösung mehr als erfüllt.

6. Am 31. Juli 2015 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post vom

15. Juli 2015 zu und lud diese ein, ihre Schlussbemerkungen bis zum 28. August 2015 einzu- reichen.

7. Am 18. August 2015 reichte A._______ seine Schlussbemerkungen ein und wies nochmals darauf hin, dass er nun jedes Paket und jede eingeschriebene Sendung in Eggiwil abholen müsse, wäh- rend der Briefträger nur noch 700 m bis zum Bergrestaurant zu fahren hätte. Er könne auf das Postfach verzichten, dieses habe er in der Meinung, die Post zu entlasten, angenommen. Die Post Eggiwil beliefere über 100 Adressen, die innerhalb von 100 m keinen Nachbarn hätten, wie z. B. das Pfaffenmoos, Leber, Hindten, Neuenschwand, Kapf, Siehen, u.s.w. Weshalb gerade er und die Bergrestaurant E._______ GmbH die Post nicht mehr erhalten solle, sei für ihn nicht nachvoll- ziehbar (F).

8. Am 25. August 2015 stellte das Fachsekretariat die Schlussbemerkungen der Gesuchsteller der Post zur Kenntnis zu und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom an einer der nächsten Sitzungen in Aussicht.

II. Erwägungen 9. Die Zuständigkeit der eidgenössischen Postkommission PostCom bei Streitigkeiten über die Haus- zustellung stützt sich auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0), in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG: Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 22 Abs. 2 Bst e PG, mit Verweis auf Art. 13-17 PG). Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Ersatzlösungen zur Hauszustellung in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01). Das Verfahren vor der PostCom richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezem- ber 1968 (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

10. Die Gesuchstellerin wird durch den Entscheid der PostCom, ob die Post bei ihr die Hauszustellung einstellen und ihr eine Ersatzlösung anbieten darf, in ihren Rechten berührt (vgl. dazu Verfügung 18/2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom vom 27. August 2015, E. 13 ff. sowie Verfügung 20/2015 vom 27. August 2015, E. 11 ff., [veröffentlicht unter http://www.postcom.ad- min.ch/Dokumentation/Verfügungen, besucht am 24. November 2015]). Sie gilt daher im vorliegen- den Verfahren betreffend Überprüfung der Hauszustellung als Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Ebenso kommt A._______ in Bezug auf die Zustellung seiner persönlichen Postsendungen Partei- stellung zu. Bezüglich der Auffassung der Post, den Gesuchstellern käme keine Parteistellung zu, wird auf die ausführliche Begründung der PostCom betreffend die Parteistellung der Gesuchsteller in Verfahren betreffend die Hauszustellung verwiesen. (vgl. Verfügung Nr. 20/2015 der PostCom vom 27. August 2015, Erw. 11; veröffentlicht unter: http://www.postcom.admin.ch/Dokumenta- tion/Verfügungen, besucht am 24. November 2015).

11. Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Art. 14-17 des Postgeset- zes (Art. 13 Abs. 1 PG). Sie stellt u.a. die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeit- schriften sicher (Art. 14 Abs. 1 PG) und stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für

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einzelne Haushalte, die nur unter unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG Ausnahmen vorsehen. Dies hat er in Art. 31 VPG getan. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG ist die Post zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört (Bst. a) oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Bst. b). Die Wegzeit von zwei Minuten ist laut Erläuterungs- bericht zur Postverordnung (vgl. Erläuterungsbericht-UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 17; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht- Postverordnung-d-20120829.pdf, besucht am 28. November 2015) als je eine Minute für den Hin- und Rückweg beziehungsweise als zwei Minuten für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour zu verstehen. Sie beziehen sich – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzei- gen und entsprechen ca. 1 km.

12. Wie der Stellungnahme der Post vom 15. August 2015 zu entnehmen ist, gehört das Bergrestau- rant E._______ unbestrittenermassen zu keiner Siedlung bestehend aus mindestens fünf ganzjäh- rig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare. Im Umkreis einer Hektare vom Bergrestaurant E._______ befindet sich kein einziges weiteres Haus. Ebenso handelt es sich beim Bergrestaurant E._______ nicht um ein einzelstehendes Haus, welches innert einer Wegzeit von zwei Minuten von einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG aus erreichbar wäre, denn die nächsten Siedlungen Eggiwil und Trubschachen liegen beide etwa 8 km entfernt. Damit ist auch nicht weiter abzuklären, ob Peter Brechbühl das ganze Jahr über an dieser Adresse wohnt. Somit sind im vorliegenden Fall die Erfordernisse von Art. 31 Abs. 1 VPG, welche die Post zur Hauszustellung verpflichtet, klar nicht erfüllt und die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet.

13. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Emp- fänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post den Gesuchstellern eine Ersatzlösung in einem Ablagekasten 700 m entfernt vom Bergrestaurant E._______ angeboten und die Kosten für diesen Ablagekasten übernommen. Diese Ersatzlösung erscheint aufgrund der Abgelegenheit des Bergrestaurants verhältnismässig. Betreffend die von den Gesuchstellern geltend gemachte Un- gleichbehandlung mit anderen Nachbarn ist festzuhalten, dass die PostCom die Verhältnismässig- keit der Ersatzlösung nur im konkreten Fall und nicht im Vergleich zu anderen Haushalten, welche über die Hauszustellung verfügen, überprüft. Bei der gewählten Lösung ist überdies zu berücksich- tigen, dass die Postsendungen bereits bisher während der Wintermonate ins Postfach bei der Post- stelle Eggiwil zugestellt worden sind. Damit erscheint ebenfalls die angebotene Ersatzlösung für die Zustellung der Pakete und Einschreiben, welche nicht in den Ablagekasten zugestellt werden können, als angemessen.

14. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Post nicht zur Hauszustellung bei den Gesuchstel- lern verpflichtet ist und eine tägliche Zustellung in den Ablagekasten bei der Abzweigung rund 700 m entfernt vom Bergrestaurant E._______ sowie die Zustellung von Paketen und Einschreiben auf der 8 km entfernten Poststelle Eggiwil verhältnismässig sind. Damit ist das Gesuch um Wie- deraufnahme der Hauszustellung abzuweisen.

15. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kos- ten der Gesuchstellerin auferlegt und in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Bst. h des Gebührenregle- ments der Postkommission (SR 783.018) auf Fr. 200.- festgesetzt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

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Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Bergrestaurant E._______ GmbH mit Sitz in T._______ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie befindet sich im Alleineigentum von A._______. Der Gesellschaftszweck besteht im Wesentlichen im "Betrieb eines Gastwirtschaftsbetriebs mit Übernachtungsmöglichkeiten und Er- bringen von damit zusammenhängenden Dienstleistungen aller Art." Die Adresse der Firma lautet: Geisshaldenalp, 3537 Eggiwil. Das Bergrestaurant liegt auf 1'220 m ü. M. ob Trubschachen unmit- telbar an der Kantonsgrenze zwischen Bern und Luzern. Das Restaurant ist in den Monaten No- vember bis April an den Wochenenden und in der übrigen Zeit des Jahres täglich geöffnet.

E. 2 Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 teilte die Post CH AG, PostMail, 3550 Langnau im Emmental, Peter Brechbühl mit, dass sie Änderungen in der saisonalen Postzustellung auf der Geisshaldenalp vor- nehmen und den betroffenen Postempfängern eine alternative Zustelllösung anbieten werde. Ent- weder würden sämtliche Postsendungen neu das ganze Jahr über täglich ins Postfach der E._______ GmbH in Eggiwil zugestellt oder die Briefsendungen würden von nun an täglich in den neu zu errichtenden Ablagekasten auf der Käserenegg (Wegverzweigung), Eggiwil, zugestellt, während Sendungen, die nicht im Ablagekasten zugestellt werden könnten, bei der Poststelle Eg- giwil zur Abholung bereitgehalten würden. Für diese Sendungen könne aber bei der Post eine Vollmacht für eine alternative Zustellung, z. B. bei der Familie C._______, Käsern, hinterlegt wer- den. Weiter hielt die Post in ihrem Brief fest, A._______ habe sich für die Variante der Zustellung in den Ablagekasten entschieden und die Post werde diese Variante voraussichtlich ab der Woche 19 umsetzen.

E. 3 Am 10. Juni 2015 gelangte A._______ an die eidgenössische Postkommission PostCom und er- suchte um eine Überprüfung der Einstellung der Hauszustellung. Er bringt in seinem Gesuch vor, seine Wohnadresse und die Firmenadresse der Bergrestaurant E._______ GmbH seien die Geis- shaldenalp. Er habe sich nun etwa vier Wochen mit der neuen Zustellsituation auseinandergesetzt. Diese stelle sowohl für ihn als auch für sein Restaurant eine Diskriminierung dar. Er könne nicht um 11 Uhr die Küche verlassen, um die Post zu holen, und seine Gäste nützten die abonnierten Tageszeitungen nichts mehr. Er müsse Pakete und eingeschriebene Sendungen im 8 km entfern- ten Eggiwil abholen, obwohl die Post von Eggiwil bis Rämisgummen fahre, welches ca. 650 m von seinem Restaurant entfernt liege, ihm aber nur die Briefpost zustelle und die Pakete nicht auf die Zustelltour mitnehme. Der Vorschlag der Post, diese Sendungen seinem Nachbarn zustellen zu lassen, sei nicht praktikabel. Er habe die Bergrestaurant E._______ GmbH 1999 gegründet und mit dem damaligen Posthalter von Eggiwil abgemacht, dass die GmbH ein Postfach bekomme, damit die Post die Zustellung im Winter nicht auf die Geisshaldenalp erbringen müsse. Wenn er damals auf die ganzjährige Zustellung bestanden hätte, würde es heute anders aussehen. Er (F) sei auf den Service Public angewiesen. Während jedem Landwirt in der Gemeinde Eggiwil die Post bis an die Haustüre zustellt werde, habe er trotz einer Geschäfts- und einer Privatadresse keinen Anspruch mehr auf Hauszustellung.

E. 4 Am 17. Juni 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 17. Juli 2015 ein.

E. 5 Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2015 beantragte die Post, es sei festzustellen, dass sie nicht zur Hauszustellung bei den Gesuchstellern verpflichtet sei, und das Verfahren sei ohne weitere Folgen einzustellen, da die Gesuchsteller keine Parteistellung hätten. Zum Tatsächlichen führte die Post aus, A._______ habe seinen gesetzlichen Wohnsitz an dieser Adresse. Er wohne dort zwar wäh- rend der Sommerbetriebszeiten des Restaurants, in den Wintermonaten sei er indessen nur wäh- rend der eingeschränkten Öffnungszeiten des Restaurants anwesend. Bis Ende April 2015 habe die Post für die private wie auch die geschäftliche Post während der Betriebszeiten des Restau- rants die Hauszustellung erbracht. In den Wintermonaten sei aber die Postzustellung stets ins Postfach in Eggiwil erfolgt, da die Schneeräumung nicht immer sichergestellt gewesen sei. Weiter führte die Post aus, da der Postempfänger aus dem gesetzlichen Grundversorgungsauftrag der Post keinen individuellen Rechtsanspruch gegen die Post ableiten könne, hätte die Eingabe der Gesuchsteller von der PostCom als Aufsichtsanzeige, und nicht etwa als Gesuch um Erlass einer

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anfechtbaren Verfügung, entgegengenommen werden sollen. Die Post sei von Gesetzes wegen nur zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehöre oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung in diesem Sinne aus nicht mehr als zwei Minuten betrage. Beide dieser Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Bezüglich der angebotenen Ersatzlösung sei darauf hinzuweisen, dass die Post den Gesuchstellern sehr entgegen komme, da sie ihnen je eine Ersatzlösung während der Sommermonate und der Wintermonate auf Kosten der Post anbiete. Damit seien die von der Ver- ordnung geforderten Voraussetzungen für eine angemessene Ersatzlösung mehr als erfüllt.

E. 6 Am 31. Juli 2015 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post vom

15. Juli 2015 zu und lud diese ein, ihre Schlussbemerkungen bis zum 28. August 2015 einzu- reichen.

E. 7 Am 18. August 2015 reichte A._______ seine Schlussbemerkungen ein und wies nochmals darauf hin, dass er nun jedes Paket und jede eingeschriebene Sendung in Eggiwil abholen müsse, wäh- rend der Briefträger nur noch 700 m bis zum Bergrestaurant zu fahren hätte. Er könne auf das Postfach verzichten, dieses habe er in der Meinung, die Post zu entlasten, angenommen. Die Post Eggiwil beliefere über 100 Adressen, die innerhalb von 100 m keinen Nachbarn hätten, wie z. B. das Pfaffenmoos, Leber, Hindten, Neuenschwand, Kapf, Siehen, u.s.w. Weshalb gerade er und die Bergrestaurant E._______ GmbH die Post nicht mehr erhalten solle, sei für ihn nicht nachvoll- ziehbar (F).

E. 8 Am 25. August 2015 stellte das Fachsekretariat die Schlussbemerkungen der Gesuchsteller der Post zur Kenntnis zu und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom an einer der nächsten Sitzungen in Aussicht.

II. Erwägungen

E. 9 Die Zuständigkeit der eidgenössischen Postkommission PostCom bei Streitigkeiten über die Haus- zustellung stützt sich auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0), in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG: Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 22 Abs. 2 Bst e PG, mit Verweis auf Art. 13-17 PG). Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Ersatzlösungen zur Hauszustellung in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01). Das Verfahren vor der PostCom richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezem- ber 1968 (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 10 Die Gesuchstellerin wird durch den Entscheid der PostCom, ob die Post bei ihr die Hauszustellung einstellen und ihr eine Ersatzlösung anbieten darf, in ihren Rechten berührt (vgl. dazu Verfügung 18/2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom vom 27. August 2015, E. 13 ff. sowie Verfügung 20/2015 vom 27. August 2015, E. 11 ff., [veröffentlicht unter http://www.postcom.ad- min.ch/Dokumentation/Verfügungen, besucht am 24. November 2015]). Sie gilt daher im vorliegen- den Verfahren betreffend Überprüfung der Hauszustellung als Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Ebenso kommt A._______ in Bezug auf die Zustellung seiner persönlichen Postsendungen Partei- stellung zu. Bezüglich der Auffassung der Post, den Gesuchstellern käme keine Parteistellung zu, wird auf die ausführliche Begründung der PostCom betreffend die Parteistellung der Gesuchsteller in Verfahren betreffend die Hauszustellung verwiesen. (vgl. Verfügung Nr. 20/2015 der PostCom vom 27. August 2015, Erw. 11; veröffentlicht unter: http://www.postcom.admin.ch/Dokumenta- tion/Verfügungen, besucht am 24. November 2015).

E. 11 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Art. 14-17 des Postgeset- zes (Art. 13 Abs. 1 PG). Sie stellt u.a. die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeit- schriften sicher (Art. 14 Abs. 1 PG) und stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für

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einzelne Haushalte, die nur unter unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG Ausnahmen vorsehen. Dies hat er in Art. 31 VPG getan. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG ist die Post zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört (Bst. a) oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Bst. b). Die Wegzeit von zwei Minuten ist laut Erläuterungs- bericht zur Postverordnung (vgl. Erläuterungsbericht-UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 17; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht- Postverordnung-d-20120829.pdf, besucht am 28. November 2015) als je eine Minute für den Hin- und Rückweg beziehungsweise als zwei Minuten für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour zu verstehen. Sie beziehen sich – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzei- gen und entsprechen ca. 1 km.

E. 12 Wie der Stellungnahme der Post vom 15. August 2015 zu entnehmen ist, gehört das Bergrestau- rant E._______ unbestrittenermassen zu keiner Siedlung bestehend aus mindestens fünf ganzjäh- rig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare. Im Umkreis einer Hektare vom Bergrestaurant E._______ befindet sich kein einziges weiteres Haus. Ebenso handelt es sich beim Bergrestaurant E._______ nicht um ein einzelstehendes Haus, welches innert einer Wegzeit von zwei Minuten von einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG aus erreichbar wäre, denn die nächsten Siedlungen Eggiwil und Trubschachen liegen beide etwa 8 km entfernt. Damit ist auch nicht weiter abzuklären, ob Peter Brechbühl das ganze Jahr über an dieser Adresse wohnt. Somit sind im vorliegenden Fall die Erfordernisse von Art. 31 Abs. 1 VPG, welche die Post zur Hauszustellung verpflichtet, klar nicht erfüllt und die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet.

E. 13 Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Emp- fänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post den Gesuchstellern eine Ersatzlösung in einem Ablagekasten 700 m entfernt vom Bergrestaurant E._______ angeboten und die Kosten für diesen Ablagekasten übernommen. Diese Ersatzlösung erscheint aufgrund der Abgelegenheit des Bergrestaurants verhältnismässig. Betreffend die von den Gesuchstellern geltend gemachte Un- gleichbehandlung mit anderen Nachbarn ist festzuhalten, dass die PostCom die Verhältnismässig- keit der Ersatzlösung nur im konkreten Fall und nicht im Vergleich zu anderen Haushalten, welche über die Hauszustellung verfügen, überprüft. Bei der gewählten Lösung ist überdies zu berücksich- tigen, dass die Postsendungen bereits bisher während der Wintermonate ins Postfach bei der Post- stelle Eggiwil zugestellt worden sind. Damit erscheint ebenfalls die angebotene Ersatzlösung für die Zustellung der Pakete und Einschreiben, welche nicht in den Ablagekasten zugestellt werden können, als angemessen.

E. 14 Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Post nicht zur Hauszustellung bei den Gesuchstel- lern verpflichtet ist und eine tägliche Zustellung in den Ablagekasten bei der Abzweigung rund 700 m entfernt vom Bergrestaurant E._______ sowie die Zustellung von Paketen und Einschreiben auf der 8 km entfernten Poststelle Eggiwil verhältnismässig sind. Damit ist das Gesuch um Wie- deraufnahme der Hauszustellung abzuweisen.

E. 15 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kos- ten der Gesuchstellerin auferlegt und in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Bst. h des Gebührenregle- ments der Postkommission (SR 783.018) auf Fr. 200.- festgesetzt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederaufnahme der Hauszustellung wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen an: Bergrestaurant E._______ GmbH, T._______ (Einschreiben mit Rückschein); Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein). Versand:
  3. Dezember 2015 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.14185

Verfügung Nr. 23/2015 vom 10. Dezember 2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 27 10 2015

in Sachen

Bergrestaurant E._______ GmbH, T._______, vertreten durch A._______,

sowie

A._______

Gesuchsteller

gegen

Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Gesuchsgegnerin

betreffend

Hauszustellung

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I. Sachverhalt 1. Die Bergrestaurant E._______ GmbH mit Sitz in T._______ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie befindet sich im Alleineigentum von A._______. Der Gesellschaftszweck besteht im Wesentlichen im "Betrieb eines Gastwirtschaftsbetriebs mit Übernachtungsmöglichkeiten und Er- bringen von damit zusammenhängenden Dienstleistungen aller Art." Die Adresse der Firma lautet: Geisshaldenalp, 3537 Eggiwil. Das Bergrestaurant liegt auf 1'220 m ü. M. ob Trubschachen unmit- telbar an der Kantonsgrenze zwischen Bern und Luzern. Das Restaurant ist in den Monaten No- vember bis April an den Wochenenden und in der übrigen Zeit des Jahres täglich geöffnet.

2. Mit Schreiben vom 1. Mai 2015 teilte die Post CH AG, PostMail, 3550 Langnau im Emmental, Peter Brechbühl mit, dass sie Änderungen in der saisonalen Postzustellung auf der Geisshaldenalp vor- nehmen und den betroffenen Postempfängern eine alternative Zustelllösung anbieten werde. Ent- weder würden sämtliche Postsendungen neu das ganze Jahr über täglich ins Postfach der E._______ GmbH in Eggiwil zugestellt oder die Briefsendungen würden von nun an täglich in den neu zu errichtenden Ablagekasten auf der Käserenegg (Wegverzweigung), Eggiwil, zugestellt, während Sendungen, die nicht im Ablagekasten zugestellt werden könnten, bei der Poststelle Eg- giwil zur Abholung bereitgehalten würden. Für diese Sendungen könne aber bei der Post eine Vollmacht für eine alternative Zustellung, z. B. bei der Familie C._______, Käsern, hinterlegt wer- den. Weiter hielt die Post in ihrem Brief fest, A._______ habe sich für die Variante der Zustellung in den Ablagekasten entschieden und die Post werde diese Variante voraussichtlich ab der Woche 19 umsetzen.

3. Am 10. Juni 2015 gelangte A._______ an die eidgenössische Postkommission PostCom und er- suchte um eine Überprüfung der Einstellung der Hauszustellung. Er bringt in seinem Gesuch vor, seine Wohnadresse und die Firmenadresse der Bergrestaurant E._______ GmbH seien die Geis- shaldenalp. Er habe sich nun etwa vier Wochen mit der neuen Zustellsituation auseinandergesetzt. Diese stelle sowohl für ihn als auch für sein Restaurant eine Diskriminierung dar. Er könne nicht um 11 Uhr die Küche verlassen, um die Post zu holen, und seine Gäste nützten die abonnierten Tageszeitungen nichts mehr. Er müsse Pakete und eingeschriebene Sendungen im 8 km entfern- ten Eggiwil abholen, obwohl die Post von Eggiwil bis Rämisgummen fahre, welches ca. 650 m von seinem Restaurant entfernt liege, ihm aber nur die Briefpost zustelle und die Pakete nicht auf die Zustelltour mitnehme. Der Vorschlag der Post, diese Sendungen seinem Nachbarn zustellen zu lassen, sei nicht praktikabel. Er habe die Bergrestaurant E._______ GmbH 1999 gegründet und mit dem damaligen Posthalter von Eggiwil abgemacht, dass die GmbH ein Postfach bekomme, damit die Post die Zustellung im Winter nicht auf die Geisshaldenalp erbringen müsse. Wenn er damals auf die ganzjährige Zustellung bestanden hätte, würde es heute anders aussehen. Er (F) sei auf den Service Public angewiesen. Während jedem Landwirt in der Gemeinde Eggiwil die Post bis an die Haustüre zustellt werde, habe er trotz einer Geschäfts- und einer Privatadresse keinen Anspruch mehr auf Hauszustellung.

4. Am 17. Juni 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 17. Juli 2015 ein.

5. Mit Stellungnahme vom 15. Juli 2015 beantragte die Post, es sei festzustellen, dass sie nicht zur Hauszustellung bei den Gesuchstellern verpflichtet sei, und das Verfahren sei ohne weitere Folgen einzustellen, da die Gesuchsteller keine Parteistellung hätten. Zum Tatsächlichen führte die Post aus, A._______ habe seinen gesetzlichen Wohnsitz an dieser Adresse. Er wohne dort zwar wäh- rend der Sommerbetriebszeiten des Restaurants, in den Wintermonaten sei er indessen nur wäh- rend der eingeschränkten Öffnungszeiten des Restaurants anwesend. Bis Ende April 2015 habe die Post für die private wie auch die geschäftliche Post während der Betriebszeiten des Restau- rants die Hauszustellung erbracht. In den Wintermonaten sei aber die Postzustellung stets ins Postfach in Eggiwil erfolgt, da die Schneeräumung nicht immer sichergestellt gewesen sei. Weiter führte die Post aus, da der Postempfänger aus dem gesetzlichen Grundversorgungsauftrag der Post keinen individuellen Rechtsanspruch gegen die Post ableiten könne, hätte die Eingabe der Gesuchsteller von der PostCom als Aufsichtsanzeige, und nicht etwa als Gesuch um Erlass einer

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anfechtbaren Verfügung, entgegengenommen werden sollen. Die Post sei von Gesetzes wegen nur zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehöre oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung in diesem Sinne aus nicht mehr als zwei Minuten betrage. Beide dieser Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Bezüglich der angebotenen Ersatzlösung sei darauf hinzuweisen, dass die Post den Gesuchstellern sehr entgegen komme, da sie ihnen je eine Ersatzlösung während der Sommermonate und der Wintermonate auf Kosten der Post anbiete. Damit seien die von der Ver- ordnung geforderten Voraussetzungen für eine angemessene Ersatzlösung mehr als erfüllt.

6. Am 31. Juli 2015 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post vom

15. Juli 2015 zu und lud diese ein, ihre Schlussbemerkungen bis zum 28. August 2015 einzu- reichen.

7. Am 18. August 2015 reichte A._______ seine Schlussbemerkungen ein und wies nochmals darauf hin, dass er nun jedes Paket und jede eingeschriebene Sendung in Eggiwil abholen müsse, wäh- rend der Briefträger nur noch 700 m bis zum Bergrestaurant zu fahren hätte. Er könne auf das Postfach verzichten, dieses habe er in der Meinung, die Post zu entlasten, angenommen. Die Post Eggiwil beliefere über 100 Adressen, die innerhalb von 100 m keinen Nachbarn hätten, wie z. B. das Pfaffenmoos, Leber, Hindten, Neuenschwand, Kapf, Siehen, u.s.w. Weshalb gerade er und die Bergrestaurant E._______ GmbH die Post nicht mehr erhalten solle, sei für ihn nicht nachvoll- ziehbar (F).

8. Am 25. August 2015 stellte das Fachsekretariat die Schlussbemerkungen der Gesuchsteller der Post zur Kenntnis zu und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom an einer der nächsten Sitzungen in Aussicht.

II. Erwägungen 9. Die Zuständigkeit der eidgenössischen Postkommission PostCom bei Streitigkeiten über die Haus- zustellung stützt sich auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0), in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG: Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 22 Abs. 2 Bst e PG, mit Verweis auf Art. 13-17 PG). Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Ersatzlösungen zur Hauszustellung in Anwendung von Art. 31 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01). Das Verfahren vor der PostCom richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezem- ber 1968 (Art. 1 Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

10. Die Gesuchstellerin wird durch den Entscheid der PostCom, ob die Post bei ihr die Hauszustellung einstellen und ihr eine Ersatzlösung anbieten darf, in ihren Rechten berührt (vgl. dazu Verfügung 18/2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom vom 27. August 2015, E. 13 ff. sowie Verfügung 20/2015 vom 27. August 2015, E. 11 ff., [veröffentlicht unter http://www.postcom.ad- min.ch/Dokumentation/Verfügungen, besucht am 24. November 2015]). Sie gilt daher im vorliegen- den Verfahren betreffend Überprüfung der Hauszustellung als Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Ebenso kommt A._______ in Bezug auf die Zustellung seiner persönlichen Postsendungen Partei- stellung zu. Bezüglich der Auffassung der Post, den Gesuchstellern käme keine Parteistellung zu, wird auf die ausführliche Begründung der PostCom betreffend die Parteistellung der Gesuchsteller in Verfahren betreffend die Hauszustellung verwiesen. (vgl. Verfügung Nr. 20/2015 der PostCom vom 27. August 2015, Erw. 11; veröffentlicht unter: http://www.postcom.admin.ch/Dokumenta- tion/Verfügungen, besucht am 24. November 2015).

11. Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Art. 14-17 des Postgeset- zes (Art. 13 Abs. 1 PG). Sie stellt u.a. die Beförderung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeit- schriften sicher (Art. 14 Abs. 1 PG) und stellt alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindestens fünf Wochentagen zu. Die Hauszustellung erfolgt in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für

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einzelne Haushalte, die nur unter unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG Ausnahmen vorsehen. Dies hat er in Art. 31 VPG getan. Gemäss Art. 31 Abs. 1 VPG ist die Post zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört (Bst. a) oder die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt (Bst. b). Die Wegzeit von zwei Minuten ist laut Erläuterungs- bericht zur Postverordnung (vgl. Erläuterungsbericht-UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 17; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht- Postverordnung-d-20120829.pdf, besucht am 28. November 2015) als je eine Minute für den Hin- und Rückweg beziehungsweise als zwei Minuten für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour zu verstehen. Sie beziehen sich – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzei- gen und entsprechen ca. 1 km.

12. Wie der Stellungnahme der Post vom 15. August 2015 zu entnehmen ist, gehört das Bergrestau- rant E._______ unbestrittenermassen zu keiner Siedlung bestehend aus mindestens fünf ganzjäh- rig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare. Im Umkreis einer Hektare vom Bergrestaurant E._______ befindet sich kein einziges weiteres Haus. Ebenso handelt es sich beim Bergrestaurant E._______ nicht um ein einzelstehendes Haus, welches innert einer Wegzeit von zwei Minuten von einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG aus erreichbar wäre, denn die nächsten Siedlungen Eggiwil und Trubschachen liegen beide etwa 8 km entfernt. Damit ist auch nicht weiter abzuklären, ob Peter Brechbühl das ganze Jahr über an dieser Adresse wohnt. Somit sind im vorliegenden Fall die Erfordernisse von Art. 31 Abs. 1 VPG, welche die Post zur Hauszustellung verpflichtet, klar nicht erfüllt und die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet.

13. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Emp- fänger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post den Gesuchstellern eine Ersatzlösung in einem Ablagekasten 700 m entfernt vom Bergrestaurant E._______ angeboten und die Kosten für diesen Ablagekasten übernommen. Diese Ersatzlösung erscheint aufgrund der Abgelegenheit des Bergrestaurants verhältnismässig. Betreffend die von den Gesuchstellern geltend gemachte Un- gleichbehandlung mit anderen Nachbarn ist festzuhalten, dass die PostCom die Verhältnismässig- keit der Ersatzlösung nur im konkreten Fall und nicht im Vergleich zu anderen Haushalten, welche über die Hauszustellung verfügen, überprüft. Bei der gewählten Lösung ist überdies zu berücksich- tigen, dass die Postsendungen bereits bisher während der Wintermonate ins Postfach bei der Post- stelle Eggiwil zugestellt worden sind. Damit erscheint ebenfalls die angebotene Ersatzlösung für die Zustellung der Pakete und Einschreiben, welche nicht in den Ablagekasten zugestellt werden können, als angemessen.

14. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Post nicht zur Hauszustellung bei den Gesuchstel- lern verpflichtet ist und eine tägliche Zustellung in den Ablagekasten bei der Abzweigung rund 700 m entfernt vom Bergrestaurant E._______ sowie die Zustellung von Paketen und Einschreiben auf der 8 km entfernten Poststelle Eggiwil verhältnismässig sind. Damit ist das Gesuch um Wie- deraufnahme der Hauszustellung abzuweisen.

15. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kos- ten der Gesuchstellerin auferlegt und in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 Bst. h des Gebührenregle- ments der Postkommission (SR 783.018) auf Fr. 200.- festgesetzt.

III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

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1. Das Gesuch um Wiederaufnahme der Hauszustellung wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an:

Bergrestaurant E._______ GmbH, T._______ (Einschreiben mit Rückschein); Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein).

Versand:

15. Dezember 2015

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.