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VFG-22-2022-liste

Verfügung 22/2022 betreffend Hauszustellung - rechtskräftig 06.10.2022 - Verfügung 21/2022 betreffend Hauszustellung - rechtskräftig 06.10.2022 - Verfügung 20/2022 betreffend Hauszustellung - rechtskräftig 06.10.2022 - Décision 19/2022 concernant la distribution à domicile (in französischer Sprache) - rechtskräftig 06.10.2022 - Décision 18/2022 concernant l'obligation d’annoncer Smood SA selon l’art. 4 de la loi sur la poste (in französischer Sprache) - rechtskräftig 06.10.2022 - Verfügung 17/2022 betreffend Hausbriefkasten - rechtskräftig 06.10.2022 - Décision 16/2022 concernant l’emplacement de la batterie des boîtes aux lettres (in französischer Sprache) - rechtskräftig 06.10.2022 - Verfügung 15/2022 betreffend Hausbriefkasten - rechtskräftig 29.08.2022 - Verfügung 11/2022 betreffend Messmethode Brieflaufzeiten bis 2026 - rechtskräftig 25.08.2022 - Verfügung 14/2022 betreffend Verletzung Auskunftspflichten - rechtskräftig 25.08.2022 - Verfügung 13/2022 betreffend Meldepflicht Uber Portier B.V. nach Art. 4 Abs. 1 Postgesetz - aufgehoben durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4350/2022 vom 3. Januar 2024 A-4350/2022 (weblaw.ch) 25.08.2022 - Verfügung 12/2022 betreffend Hausbriefkasten - rechtskräftig 16.06.2022 - Verfügung 10/2022 betreffend Nichteintreten auf Aufsichtsbeschwerde - nicht rechtskräftig, angefochten beim Bundesverwaltungsgericht 16.06.2022 - Verfügung 9/2022 betreffend Nichteintreten auf Aufsichtsbeschwerde - nicht rechtskräftig, angefochten beim Bundesverwaltungsgericht 21.06.2022 - Verfügung 8/2022 betreffend Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots 2021 - rechtskräftig 09.05.2022 - Verfügung 7/2022 betreffend Genehmigung der Berechnung der Nettokosten für das Jahr 2021 - rechtskräftig 05.05.2022 - Verfügung 6/2022 betreffend Hausbriefkasten - rechtskräftig 05.05.2022 - Verfügung 5/2022 betreffend Hausbriefkasten - rechtskräftig 18.03.2022 - Liste Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung - rechtskräftig 18.03.2022 - Verfügung 4/2022 betreffend Genehmigung der Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung (Art. 55 VPG) - rechtskräftig 17.03.2022 - Verfügung 3/2022 betreffend Verletzung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen nach Art. 4 Abs. 3 Bst. b Postgesetz - rechtskräftig 17.03.2022 - Verfügung 2/2022 betreffend Hausbriefkasten - rechtskräftig 27.01.2022 - Verfügung 1/2022 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2022-12-07 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Y___ 6 in xxxx Z. Der Haus- briefkasten der Liegenschaft befindet sich ca. 5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, direkt beim Treppenaufgang zu seiner Liegenschaft. Der Hausbriefkasten ist weiter über einen grosszü- gigen, asphaltierten Vorplatz erreichbar. Die Garageneinfahrt befindet sich unmittelbar angren- zend an den Hausbriefkasten.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 6. April und 2. Juni 2021 an den Gesuchsteller und bat ihn, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 2. September 2021 forderte die Post den Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkas- tens auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 21. Oktober 2021 einzustellen.

3. Am 15. September 2021 wandte sich der Gesuchsteller an die PostCom, ersuchte um weitere Postzustellung wie bisher und gab folgendes an:

- die Vorgaben betreffend Briefkasten und Ablagefach seien eingehalten;

- die Vorgaben bezüglich Abstand zur Parzellengrenze seien nicht ersichtlich, müssten je- doch den gesetzlichen Strassenbauabstand inkl. Freihalten des Lichtraumprofiles im Mi- nimum erfüllen;

- der Gebäudevorplatz (über 50m2) ist bis zum Hausbriefkasten befahrbar und biete zu- dem eine sichere, trockene Übergabemöglichkeit;

- eine Platzierung an der Grundstückgrenze mit den erforderlichen Abständen verursache eine grosse Gefahrensituation für das Zustellpersonal. Dieser Platz wäre direkt an einer viel befahrenen Detailerschliessungsstrasse, direkt in einer unübersichtlichen Doppel- kurve;

- Pakete und spezielle Postsendungen müssen weiterhin persönlich überbracht werden (beim heutigen Standort).

4. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 bestätigte die Post der PostCom, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens weiterhin sicherstellen werde.

5. Am 18. Oktober 2021 schickte der Gesuchsteller Beilagen mit Fotos der Zufahrt und einem Lage- plan an die PostCom.

6. In Ihrer Stellungnahme vom 25. November 2021 bestand die Post auf ihrer Position.

7. Am 20. Dezember 2021 nahm der Gesuchsteller zum Schreiben vom 25. November 2021 Stellung und bestätigte, dass der Abstand des Briefkastens zur Strasse tatsächlich 5 Meter betrage. Der beschriebene Sachverhalt wird nicht bestritten. Er schlug einen anderen Standort für den Brief- kasten vor und zeigte diesen auf einer Karte auf. Zudem schlug der Gesuchsteller zur besseren Verteilung der Kosten vor, die zusätzlichen Kosten für die Bedienung des derzeitigen Standorts des Briefkastens zu übernehmen, die er auf CHF 42 pro Jahr berechnete.

8. Am 22. August 2022 nahm die Post Stellung und informierte, dass der Standortvorschlag des Gesuchstellers nicht akzeptiert werden könne, da er sich nicht an der Grundstücksgrenze befinde und somit die Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG nach wie vor nicht erfülle.

9. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

3/5 PostCom-D-558C3401/29 Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2021/13

II.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 10 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

E. 11 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

E. 12 Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvor- schriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.post- com.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 13 Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücks- grenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allem verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse auf- weisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom Nr. 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 8; Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen). Der bestehende Briefkasten mit einer Distanz von ca. fünf Metern zur Grundstücksgrenze erfüllt diese Vorgaben klar nicht. Verord- nungskonforme Standorte befinden sich beim Übergang des Vorplatzes zur Strasse.

E. 14 Der Gesuchsteller beanstandet, dass die von der Post aufgezeigten Standorte nicht tauglich seien. Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer an- deren Einschätzung führen könnten, werden nicht geltend gemacht.

E. 15 Der Gesuchsteller wendet ein, eine Platzierung des Briefkastens an der Grundstückgrenze mit den erforderlichen Abständen verursache eine grosse Gefahrensituation für das Zustell- personal. Dieser Platz wäre direkt an einer viel befahrenen Detailerschliessungsstrasse, di- rekt in einer unübersichtlichen Doppelkurve. Die Post hingegen verweist auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts. Dieses Prinzip besagt, dass das Bundesrecht grundsätzlich den kanto-

4/5 PostCom-D-558C3401/29 Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2021/13

nalen und kommunalen Vorschriften vorgeht. Das bedeutet nicht, dass elementare Sicherheits- vorschriften bei der Platzierung von Hausbriefkästen ignoriert werden dürfen. Allerdings vermag ein einzelner Hausbriefkasten im vorliegenden Fall die Sicht nicht derart zu beschränken, dass eine relevante Gefahr davon ausgehen würde. Eine vorsichtige Platzierung der Briefkästen neben der Zufahrt sollte daher möglich sein. Dies wurde bereits in der Verfügung 1/2021 der PostCom vom 18. März 2021, Ziff. 16, so eingeschätzt.

E. 16 Der heutige Briefkasten mit einer Distanz von ca. fünf Metern von der Grundstücksgrenze verur- sacht der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand, unabhängig davon, ob der Vorplatz befahrbar ist oder nicht. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall be- scheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehal- tung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben. Dass eine Versetzung des Hausbrief- kastens bauliche Massnahmen erfordert, wie vom Gesuchsteller moniert, kann nicht berücksich- tigt werden. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG liegt es am Liegenschaftseigentümer, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten einzurichten.

E. 17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postver- ordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

E. 18 In Bezug auf den Vorschlag des Gesuchstellers die entstandenen Mehrkosten zu übernehmen und für den Zusatzweg ein jährliches Entgelt zu entrichten, ist folgendes festzuhalten: Für eine solche Vereinbarung besteht keine rechtliche Grundlage. Eine solche entgeltliche Billigung eines nicht korrekten Standortes durch die Post ist daher als verordnungswidrig zu betrachten und kann zudem zu einer relevanten Benachteiligung von allfälligen Drittanbietern führen (bspw. Verfügung PostCom Nr. 5/2015 vom 5.3.2015, Ziff. 18). Die Postverordnung erlaubt eine Ausnahme von den Standortbestimmungen nur in den in Art. 75 VPG genannten Gründen.

E. 19 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

5/5 PostCom-D-558C3401/29 Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2021/13

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt. Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A___, Y___ 6, xxxx Z − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-558C3401/29

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 22/2022 vom 7. Dezember 2022 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen A._______ Y___ 6, xxxx Z Gesuchsteller

gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Standort Hausbriefkasten

2/5 PostCom-D-558C3401/29 Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2021/13

I. Sachverhalt

1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer eines Einfamilienhauses an der Y___ 6 in xxxx Z. Der Haus- briefkasten der Liegenschaft befindet sich ca. 5 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, direkt beim Treppenaufgang zu seiner Liegenschaft. Der Hausbriefkasten ist weiter über einen grosszü- gigen, asphaltierten Vorplatz erreichbar. Die Garageneinfahrt befindet sich unmittelbar angren- zend an den Hausbriefkasten.

2. Die Post CH AG (nachfolgend: Post) gelangte mit Schreiben vom 6. April und 2. Juni 2021 an den Gesuchsteller und bat ihn, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Mit Schreiben vom 2. September 2021 forderte die Post den Gesuchsteller erneut zur Versetzung des Briefkas- tens auf und kündigte an, die Hauszustellung nach dem 21. Oktober 2021 einzustellen.

3. Am 15. September 2021 wandte sich der Gesuchsteller an die PostCom, ersuchte um weitere Postzustellung wie bisher und gab folgendes an:

- die Vorgaben betreffend Briefkasten und Ablagefach seien eingehalten;

- die Vorgaben bezüglich Abstand zur Parzellengrenze seien nicht ersichtlich, müssten je- doch den gesetzlichen Strassenbauabstand inkl. Freihalten des Lichtraumprofiles im Mi- nimum erfüllen;

- der Gebäudevorplatz (über 50m2) ist bis zum Hausbriefkasten befahrbar und biete zu- dem eine sichere, trockene Übergabemöglichkeit;

- eine Platzierung an der Grundstückgrenze mit den erforderlichen Abständen verursache eine grosse Gefahrensituation für das Zustellpersonal. Dieser Platz wäre direkt an einer viel befahrenen Detailerschliessungsstrasse, direkt in einer unübersichtlichen Doppel- kurve;

- Pakete und spezielle Postsendungen müssen weiterhin persönlich überbracht werden (beim heutigen Standort).

4. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2021 bestätigte die Post der PostCom, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des Verfahrens weiterhin sicherstellen werde.

5. Am 18. Oktober 2021 schickte der Gesuchsteller Beilagen mit Fotos der Zufahrt und einem Lage- plan an die PostCom.

6. In Ihrer Stellungnahme vom 25. November 2021 bestand die Post auf ihrer Position.

7. Am 20. Dezember 2021 nahm der Gesuchsteller zum Schreiben vom 25. November 2021 Stellung und bestätigte, dass der Abstand des Briefkastens zur Strasse tatsächlich 5 Meter betrage. Der beschriebene Sachverhalt wird nicht bestritten. Er schlug einen anderen Standort für den Brief- kasten vor und zeigte diesen auf einer Karte auf. Zudem schlug der Gesuchsteller zur besseren Verteilung der Kosten vor, die zusätzlichen Kosten für die Bedienung des derzeitigen Standorts des Briefkastens zu übernehmen, die er auf CHF 42 pro Jahr berechnete.

8. Am 22. August 2022 nahm die Post Stellung und informierte, dass der Standortvorschlag des Gesuchstellers nicht akzeptiert werden könne, da er sich nicht an der Grundstücksgrenze befinde und somit die Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG nach wie vor nicht erfülle.

9. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.

3/5 PostCom-D-558C3401/29 Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2021/13

II. Erwägung

10. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

11. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.

12. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kos- ten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücks- grenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt wer- den, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Die Standortvor- schriften von Art. 73 ff. VPG sind das Ergebnis einer Interessenabwägung. Sie sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht vom 29. August 2012 zur VPG zu Art. 74, S. 32; www.post- com.admin.ch > Dokumentation > Gesetzgebung). Bei den Vorgaben zu den Hausbriefkästen hat der Verordnungsgeber nicht nur den Zustellungsaufwand der Post, sondern auch denjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen im Blick gehabt. Demzufolge kann der Briefkastenstandort nicht von der Zustellroute und der Wahl des Zustellfahrzeugs abhängig gemacht werden. Die Post ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

13. Im Folgenden ist somit der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 und 2 VPG zu ermitteln. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Briefkasten am Schnittpunkt der Grundstücks- grenze mit dem üblichen und grundsätzlich von allem verwendeten Weg zum Eingang des Hauses aufzustellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, E. 5.1). Gemäss Praxis der PostCom ist bei Grundstücken, die keine Einfriedung gegen die Strasse auf- weisen, der Vorplatz in seiner ganzen Breite als allgemein benutzter Zugang zu betrachten (vgl. beispielsweise die Verfügungen der PostCom Nr. 17/2022 vom 6. Oktober 2022, Ziff. 8; Nr. 24/2018 vom 6. Dezember 2018, Ziff. 12; Nr. 6/2017 vom 2. März 2017, Ziff. 18; abrufbar unter www.postcom.admin.ch -> Dokumentation -> Verfügungen). Der bestehende Briefkasten mit einer Distanz von ca. fünf Metern zur Grundstücksgrenze erfüllt diese Vorgaben klar nicht. Verord- nungskonforme Standorte befinden sich beim Übergang des Vorplatzes zur Strasse.

14. Der Gesuchsteller beanstandet, dass die von der Post aufgezeigten Standorte nicht tauglich seien. Besondere Gründe, wie Gebrechlichkeit oder schwere Krankheit, die gegebenenfalls zu einer an- deren Einschätzung führen könnten, werden nicht geltend gemacht.

15. Der Gesuchsteller wendet ein, eine Platzierung des Briefkastens an der Grundstückgrenze mit den erforderlichen Abständen verursache eine grosse Gefahrensituation für das Zustell- personal. Dieser Platz wäre direkt an einer viel befahrenen Detailerschliessungsstrasse, di- rekt in einer unübersichtlichen Doppelkurve. Die Post hingegen verweist auf die derogatorische Kraft des Bundesrechts. Dieses Prinzip besagt, dass das Bundesrecht grundsätzlich den kanto-

4/5 PostCom-D-558C3401/29 Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2021/13

nalen und kommunalen Vorschriften vorgeht. Das bedeutet nicht, dass elementare Sicherheits- vorschriften bei der Platzierung von Hausbriefkästen ignoriert werden dürfen. Allerdings vermag ein einzelner Hausbriefkasten im vorliegenden Fall die Sicht nicht derart zu beschränken, dass eine relevante Gefahr davon ausgehen würde. Eine vorsichtige Platzierung der Briefkästen neben der Zufahrt sollte daher möglich sein. Dies wurde bereits in der Verfügung 1/2021 der PostCom vom 18. März 2021, Ziff. 16, so eingeschätzt.

16. Der heutige Briefkasten mit einer Distanz von ca. fünf Metern von der Grundstücksgrenze verur- sacht der Post wie auch den übrigen Zustellern einen Mehraufwand, unabhängig davon, ob der Vorplatz befahrbar ist oder nicht. Zwar mag der Mehraufwand für die Zustellung im Einzelfall be- scheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist er jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Dies ergibt einen beträchtlichen Mehraufwand für die Bedienung des bestehenden Briefkastens, der das Interesse des Gesuchstellers an der Beibehal- tung der Situation überwiegt. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der geforderten Massnahme, nämlich der Versetzung des Hausbriefkastens, gegeben. Dass eine Versetzung des Hausbrief- kastens bauliche Massnahmen erfordert, wie vom Gesuchsteller moniert, kann nicht berücksich- tigt werden. Gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VPG liegt es am Liegenschaftseigentümer, auf eigene Kosten einen verordnungskonformen Briefkasten einzurichten.

17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der bestehende Briefkastenstandort nicht der Postver- ordnung entspricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen oder auf die Hauszustellung zu verzichten (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

18. In Bezug auf den Vorschlag des Gesuchstellers die entstandenen Mehrkosten zu übernehmen und für den Zusatzweg ein jährliches Entgelt zu entrichten, ist folgendes festzuhalten: Für eine solche Vereinbarung besteht keine rechtliche Grundlage. Eine solche entgeltliche Billigung eines nicht korrekten Standortes durch die Post ist daher als verordnungswidrig zu betrachten und kann zudem zu einer relevanten Benachteiligung von allfälligen Drittanbietern führen (bspw. Verfügung PostCom Nr. 5/2015 vom 5.3.2015, Ziff. 18). Die Postverordnung erlaubt eine Ausnahme von den Standortbestimmungen nur in den in Art. 75 VPG genannten Gründen.

19. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von 200 Franken dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenregle- ment der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

5/5 PostCom-D-558C3401/29 Aktenzeichen: PostCom-213.2-Verfahren 2021/13

III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): − A___, Y___ 6, xxxx Z − Post CH AG, Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent- halten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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