Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer der westlichen Hälfte des 1912 erbauten Doppeleinfamilienhau- ses an der Adresse Y_____strasse xx in Z_____ (Parzelle Nr. xxx). Der Hauseingang befindet sich an der Seitenfassade im Hochparterre. Der Zugang erfolgt vom Trottoir durch ein schmiedeei- sernes, von zwei Postamenten umfasstes Gartentor, über einen gepflasterten Weg und sechs Treppenstufen hoch zum Windfang. In der Haustüre ist ein Briefschlitz integriert. Die Entfernung von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten bzw. zum Briefschlitz beträgt 7,5 m. Ein Paketabla- gefach ist nicht vorhanden.
2. Um 1998 stellte die damalige Eigentümerin der Liegenschaft nach Aufforderung der Post einen Briefkasten hinter dem Gartentor auf. Nach einem Eigentümerwechsel wurde die Liegenschaft auf Antrag der neuen Eigentümerschaft mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 des Departements Bil- dung, Kultur und Sport des Kantons Aargau unter kantonalen Denkmalschutz gestellt (DS-Objekt _____). Der Gesuchsteller forderte die Post mit Brief vom 20. Dezember 2009 gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. b der damaligen Verordnung des UVEK zur Postverordnung vom 18. März 1998 (AS 1998 1609; nachfolgend: Vo UVEK) auf, die Zustellung in den Briefkasten in der Haustüre wieder aufzunehmen. Darauf informierte ihn die Post mit Schreiben vom 23. Dezember 2009, dass sie bei ihm eine Verschlechterung der Zustellsituation hinnehmen müsse und dies akzeptiere. In der Folge entfernten die Eigentümer den beim Gartentor stehenden Briefkasten. 2016 ersetzte die Ei- gentümerschaft den alten, dem Trottoir entlang führenden Lattenzaun mit einem schmiedeeiser- nen Zaun und Gartentor nach historischem Vorbild.
3. Die Post forderte den Gesuchsteller mit Schreiben 23. November 2016 auf, einen Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Im folgenden E-Mailwechsel erinnerten die Eigentümer die Post an ihre Zusicherung vom 23. Dezember 2009 und wiesen auf die Unterschutzstellung der Liegenschaft sowie auf den neu errichteten historischen Zaun hin. Auf Anfrage der Post teilte die kantonale Denkmalpflege mit E-Mail vom 3. Januar 2017 mit, dass aus denkmalpflegerischer Sicht die beiden Postamente der Einfriedung freigehalten werden sollten. Gegen einen Standbrief- kasten gleich hinter den Postamenten oder eine in den Lattenzaun integrierte Lösung sei nichts einzuwenden. Die Post informierte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2017 über die Stellungnahme der Denkmalpflege und hielt an der Versetzung des Hausbriefkastens fest. Am 26. Januar 2017 fand einen Augenschein mit der Eigentümerschaft, der Post sowie der kantonalen Denkmalpflege statt, der jedoch ergebnislos verlief. Ein Protokoll darüber liegt nicht vor. In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2017 stellte sich die Post auf den Standpunkt, dass der Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt werden könne und die Ästhetik des Schutzobjektes dadurch nicht im Wesentlichen beeinträchtigt werde.
4. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 nahm die kantonale Denkmalpflege zuhanden der Eigentü- merschaft zum Hausbriefkasten Stellung. Sie hielt fest, dass das Denkmal grösstmögliche Scho- nung verdiene, substanziell wie auch bezogen auf Veränderungen in dessen Umfeld. Der Vorbe- reich mit Einfriedung gehöre im konkreten Fall zur massgeblichen Umgebung des eigentlichen Denkmals. Bauliche Massnahmen müssten daher besonders hohe gestalterische Ansprüche erfül- len. Veränderungen sollten die Gesamtsituation verbessern und auf keinen Fall beeinträchtigen. Die Denkmalpflege würdigte weiter den kürzlich angebrachten, historisch passenden Gartenzaun als vorbildlich und wies darauf hin, dass die jetzige Situation derjenigen entspreche, wie sie sich bereits vor über 100 Jahren zur Bauzeit des Hauses präsentiert habe. Ein neuer, an der Grund- stückgrenze platzierter Briefkasten würde die historische Situation zum Nachteil verändern, was aus denkmalpflegerischer Sicht zu bedauern wäre. Die Denkmalpflege empfahl deshalb, den his- torischen Zustand zu belassen, wie er sich heute präsentiert, namentlich mit Verweis auf die ge- ringe Anzahl von kantonalen Denkmalschutzobjekten, welche ständig benutzt werden. Weiter in- formierte die Denkmalpflege, dass sie den Briefkasten gestützt auf § 32 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau nicht untersagen könne, da zwar im historischen Sinne eine erkennbare Ver- schlechterung der heutigen Situation befürchtet werde müsste, aber dadurch wohl keine wesentli- che Beeinträchtigung der Wirkung des Schutzobjektes vorliegen würde.
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5. Am 6. Februar 2017 leitete der Gesuchsteller die Stellungnahme der Denkmalpflege an die Post weiter und bekräftigte seinen Standpunkt. Mit Schreiben vom 15. März 2017 drohte die Post des- halb dem Gesuchsteller an, die Hauszustellung nach dem 1. Mai 2017 einzustellen.
6. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 22. März 2017 an die PostCom. Er beantragt die Be- stätigung des bestehenden, in der Haustüre integrierten Hausbriefkastens gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG. Eventualiter sei die Post zu einer Schadenersatzzahlung namentlich für den Rückbau des alten Briefkastens sowie der Stahlstütze zu verpflichten. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass seine Liegenschaft unter kantonalem Denkmalschutz stehe. Die Post habe – nach Unterschutzstellung der Liegenschaft durch die kantonale Denkmalpflege – den in der Haustüre integrierten Briefkasten mit Brief vom 23. Dezember 2009 anerkannt. In der Folge sei der damals im Bereich der Grundstücksgrenze stehende Hausbriefkasten entfernt und die Stahlstütze entfernt bzw. abgeschnitten worden. Die Errichtung eines Hausbriefkastens an der Grundstücksgrenze sei aus denkmalpflegerischen Gründen nicht angebracht, unverhältnismässig und widerspreche dem Vertrauensschutz als wesentlichem Bestandteil von Treu und Glauben. Zudem beanstandet er eine Ungleichbehandlung, zumal die Post den Briefkasten bei der Haus- türe in der anderen Hälfte des Doppeleinfamlienhauses nicht beanstande. Der Gesuchsteller legt namentlich einen Grundstücksplan, eine Fotodokumentation sowie diverse Korrespondenz bei.
7. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2017 die Abweisung des Antrags des Ge- suchstellers. Mit Verweis auf die Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege verneint sie das Vorliegen einer Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG. Sie begründet dies damit, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze nicht zu einer relevanten gesetzeswidrigen Beeinträchti- gung der Ästhetik führen würde. Darüber hinaus sei der bestehende Briefkasten nicht frei zugäng- lich und entspreche mangels Ablagefach nicht den in der Verordnung vorgeschriebenen Mindest- massen. Die Post schlägt einen Standort „am Zaun, der ca. 1-2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist“ vor. Auf Rückfrage der PostCom zeigt die Post mit Schreiben vom 2. Juni 2017 in ei- ner Fotomontage zwei in den schmiedeeisernen Zaun integrierte und zum Trottoir gerichtete Standorte links und rechts der beiden Postamente auf. Zudem reicht die Post eine Fotodokumen- tation von diversen Liegenschaften ein, die über einen in den Metallzaun integrierten Hausbrief- kasten verfügen. Darüber hinaus verneint die Post einen Vertrauensschutz gestützt auf das Schreiben vom 23. Dezember 2009 ab.
8. Der Gesuchsteller hält in seinen Schlussbemerkungen vom 14. Juni 2017 an seinen Vorbringen fest. Zum Vertrauensschutz weist er auf die von ihm getätigten Dispositionen, nämlich die Entfer- nung des Briefkastens hinter dem Gartentor im Nachgang zur Zusicherung der Post vom 23. De- zember 2009, hin. Die Post verzichtet mit Schreiben vom 10. August 2017 auf die Eingabe von Schlussbemerkungen.
9. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägungen
10. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
11. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.
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12. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach und einem Ablagefach, die die Mindestmasse von Anhang 1 der VPG erfüllen müssen (Art. 73 Abs. 2 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Be- reich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdienstean- bieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer In- teressenabwägung. Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutba- ren Härten (Bst. a) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beein- trächtigung der Ästhetik (Bst. b) führen würde. Diese Ausnahmen erlauben damit eine Abwei- chung von der Interessensabwägung nach Art. 74 VPG (Erläuterungsbericht VPG zu Art. 75). Abweichungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentü- merschaft der Liegenschaft zu regeln. Die Postdiensteanbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören (Art. 75 Abs. 2 VPG).
13. Im vorliegenden Fall befindet sich der Hausbriefkasten rund siebeneinhalb Meter von der Grund- stücksgrenze und dem Trottoir entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ein Mehrfamilien- oder Geschäfts- haus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG liegt nicht vor.
14. Der Gesuchsteller beruft sich in seinem Hauptantrag auf den Ausnahmetatbestand von Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG. Dieser setzt voraus, dass ein Briefkasten am regulären Standort bei einer be- hördlich als schutzwürdig bezeichneten Baute zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Unbestritten ist, dass die Liegenschaft des Gesuchsteller unter Denkmalschutz steht. Umstritten ist jedoch, welchen Grad die Beeinträchtigung der Ästhetik aufweisen muss, um von den Standort- vorschriften abweichen zu können. Weder die Verordnung noch der Erläuterungsbericht äussern sich zu dieser Frage. Da es sich gemäss dem Titel zu Art. 75 VPG um eine Ausnahmebestim- mung handelt, darf das Vorliegen einer solchen Situation nicht leichtfertig angenommen werden. Die Beeinträchtigung muss deshalb eine gewisse Relevanz aufweisen. Andererseits birgt ein Hausbriefkasten schon nur aufgrund seiner geringen Grösse selten ein wirklich hohes Beeinträch- tigungspotenzial, so dass die Anforderungen an die ästhetische Beeinträchtigung nicht zu hoch anzusetzen sind. Als typisches Beispiel für die Anwendung von Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG kann ein Altstadtgebiet gelten, in dem ein Anbringen von Briefkästen im Aussenraum ohne gewichtige Stö- rung des Ortsbildes nicht möglich ist und die Zustellung deshalb in Briefkästen in den Hausein- gängen erfolgt. Letztlich ist aber bei der Prüfung, ob eine Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG vorliegt, der Schweregrad der ästhetischen Beeinträchtigung immer im Verhältnis zum zu- sätzlichen Aufwand bei der Zustellung zu betrachten. Es ist somit eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Bewahrung des kulturellen Erbes und dem ebenfalls öffentli- chen Interesse an einer kostengünstigen und rationellen Postversorgung vorzunehmen.
15. Gemäss Eintrag im Denkmalschutzinventar (DSI-_____) zur Liegenschaft des Gesuchstellers ist der Schutzumfang integral. Nach § 32 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau (SAR 495.200) verfügen Baudenkmäler über Umgebungsschutz; Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen in
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der Umgebung von kantonal geschützten Baudenkmälern, die deren Wirkung beeinträchtigen kön- nen, brauchen eine Zustimmung des zuständigen Departements. Die kantonale Denkmalpflege informierte mit E-Mail vom 3. Januar 2017 – in Unkenntnis des in der Zwischenzeit errichteten schmiedeeisernen Zauns nach historischem Vorbild –, dass gegen einen Standbriefkasten gleich hinter den Postamenten, oder eine in den Lattenzaun integrierte Lösung, nichts einzuwenden sei. Nach dem Augenschein vom 26. Januar 2017 empfahl sie im Schreiben vom 2. Februar 2017, die Güterabwägung zugunsten des Schutzobjektes ausfallen zu lassen und den historischen Zustand zu belassen, wie er sich heute präsentiert. Gleichzeitig hielt die Denkmalpflege fest, dass sie den Briefkasten gestützt auf Art. 32 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau nicht untersagen könne, da keine wesentliche Beeinträchtigung der Wirkung des Schutzobjektes vorliegen würde. Wird der eher geringen Beeinträchtigung der Ästhetik der denkmalgeschützten Liegenschaft der bei der Zustellung zusätzliche, zu Fuss zurückzulegende Weg, die sechs Treppenstufen, die feh- lende Sichtbarkeit des Briefkastens für Zustellpersonal mit geringen Ortskenntnissen und der nicht normkonforme Briefkasten ohne Ablagefach gegenübergestellt, so fällt die Interessensabwägung im vorliegenden Fall zugunsten der effizienteren Postzustellung aus. Die Post hat daher zurecht das Vorliegen einer Ausnahmesituation nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG verneint.
16. Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG zu ermitteln, wobei die ästheti- schen Bedenken nicht ausser Acht zu lassen sind. Wie dem Grundstücksplan zu entnehmen ist, führt der Gartenzaun, der den Garten vom Trottoir abgrenzt, der Grundstücksgrenze entlang. Der Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem allgemein benutzten Zugang zum Haus, mithin der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG, liegt beim Gartentor. Ein gemäss Vorschlag der Post links oder rechts des Tors in den Gartenzaun integrierter Briefkas- ten mit Ausrichtung zum Trottoir würde eine effiziente Bedienung ohne Betreten des Grundstücks ermöglichen. Ein Eingriff in die historische Substanz läge nicht vor, die Wirkung des denkmalge- schützten Haus wäre zudem nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt. Jedoch ist es fraglich, ob die Zerstörung von bestehenden Strukturen am neuen Standort als verhältnismässig gelten kann, zumal ein späterer Rückbau des Briefkastens entweder eine Lücke im Zaun zur Folge hätte, oder aufwändige Reparaturen erfordern würde. Vorliegend kann die Frage der Verhältnismässigkeit je- doch offen bleiben, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt – ein anderer verordnungskonformer Standort zur Wahl steht. Ein Briefkasten auf dem Grundstück hinter dem Gartentor, ca. 1-2 Meter von der Grundstücks- grenze nach hinten versetzt, kann im vorliegenden Fall noch als an der Grundstücksgrenze ste- hend gelten. Voraussetzung ist, dass der Zugang zum Briefkasten nicht durch das geöffnete Gar- tentor beeinträchtigt wird, und letzteres nicht geschlossen wird oder sich zumindest mühelos mit einer Hand öffnen lässt. Ein solcher Hausbriefkasten hat als frei zugänglich im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG zu gelten. Diese Lösung erlaubt zudem eine relativ diskrete Platzierung des Briefkas- tens hinter einem der Postamente, so dass die Beeinträchtigung der Ästhetik möglichst gering ausfällt. Sie entspricht auch dem von 1998 bis 2009 bestehenden Briefkastenstandort.
17. Der Gesuchsteller rügt eine Verletzung des Vertrauensschutzes, indem er sich auf das Schreiben vom 23. Dezember 2009 beruft, mit welchem die Post zusagte, den Briefkasten in der Haustüre zu akzeptieren. Die Post lehnt einen Vertrauensschutz ab. Zur Begründung bringt sie vor, dass sich Rechtsgrundlagen geändert haben und Rechtssetzungsakte grundsätzlich keine Vertrauensgrund- lage darstellen könnten. Zudem habe der Gesuchsteller keine Dispositionen getroffen, und er hätte gestützt auf die Zusicherung nicht davon ausgehen können, dass sein Briefkastenstandort auf unbestimmte Zeit hin toleriert werden würde. Der Anspruch auf Vertrauensschutz stützt sich auf Art. 9 BV. Daraus ergibt sich nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ein „Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördli- che Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behör- den“ (BGE 129 I 161, 170). Voraussetzungen sind, dass eine Vertrauensgrundlage durch eine unrichtige oder allenfalls unter gewissen Voraussetzungen auch unterbliebene Auskunft geschaf- fen wurde, ein darauf gegründetes berechtigtes Vertrauen entstanden ist, welches dazu führte, dass die betroffene Person „nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgän- gig machen lassen“ (BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den entgegenste- henden öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 13 ff.; Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 624 ff.; Tschannen, Zimmerli, Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 22 Rz. 3 ff).
18. Zunächst ist zu prüfen, ob das Schreiben der Post vom 23. Dezember 2009 eine Vertrauens- grundlage darstellt. Art. 14 Abs. 1 Bst. b Vo UVEK (in Kraft bis 30. September 2012) sah die Mög- lichkeit einer Abweichung von den Standortbestimmungen vor, „wenn bei schutzwürdigen Bauten mit Rücksicht auf die Ästhetik ein anderer Standort angezeigt ist“. Diese Bestimmung wurde, zwar nicht im Wortlaut aber in ihrem materiellen Gehalt, ins geltende Recht (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG) überführt. Geändert wurde jedoch in der vergangenen Totalrevision der Postgesetzgebung die Zu- ständigkeit. Während heute die PostCom bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort verfügt (Art. 76 VPG), war bis 30. September 2012 gestützt auf Art. 18 des damaligen Postgesetzes vom
30. April 1997 (AS 1997 2452) die Post bezüglich Platzierungen von Kundenbriefkästen verfü- gungsberechtigt. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Vo UVEK erteilte die Post auch die Ausnahmebewilligun- gen. Das Gesuch für die Bewilligung einer Ausnahmebewilligung war bei der Bestimmungspost- stelle einzureichen (Abs. 3). Der Gesuchsteller ersuchte mit Schreiben vom 20. Dezember 2009 an die Schweizerische Post, Briefzustellregion Z_____, die Aufnahme der Hauszustellung in den Briefkasten in der Haustüre und begründete dies mit der Unterschutzstellung der Liegenschaft. Im Antwortschreiben der Brief- zustellregion Z_____, mit „Standort Hausbriefkasten“ betitelt, hielt die Post – mit Bezugnahme auf das Ersuchen des Gesuchstellers vom 20. Dezember 2009, aber ohne ihr Schreiben als Ausnah- mebewilligung zu bezeichnen und den Denkmalschutz zu erwähnen – im letzten Abschnitt fest: „Unser Teamleader hat sich bemüht, Standorte von Briefkästen zu verbessern, bei Ihnen müssen wir eine Verschlechterung hinnehmen. Wir akzeptieren dies und informieren unser Zustellperso- nal.“ Diese Antwort ist als rechtsverbindliches Schreiben einer zuständigen Behörde zu qualifizie- ren. Der Gesuchsteller konnte gutgläubig auf die darin gemachte Aussage vertrauen. Dass es sich dabei, wie von der Post vorgebracht, nicht um eine verbindliche Zusicherung auf unbestimmte Zeit handeln soll, ist nicht ersichtlich, zumal das Schreiben der Post keinen Vorbehalt bezüglich Ver- bindlichkeit und Geltungsdauer enthält. Indem die Post vorbringt, dass Rechtssetzungsakte keine Vertrauensgrundlage darstellen könnten, verkennt sie, dass das Schreiben vom 23. Dezember 2009 die Vertrauensgrundlage darstellt, und nicht der Ausnahmetatbestand, der im Übrigen in sei- nem materiellen Gehalt weiterhin Geltung hat. Weiter bringt der Gesuchsteller glaubhaft vor, dass er den Briefkasten hinter dem Gartentor nach Erhalt des Schreibens der Post vom 23. Dezember 2009 entfernte. Damit hat er, entgegen der Auffassung der Post, gestützt auf die Vertrauensgrundlage Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden kann. Der Nachteilt besteht vorliegend in den Kosten für eine erneute Errichtung des Briefkastens an der Grundstücksgrenze. Bei der Interessensabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den entgegenstehenden öf- fentlichen Interessen (insbesondere der kostengünstigen Postversorgung) ist jedoch zugunsten letzterer zu befinden, zumal das Errichten eines verordnungskonformen Briefkastens keine über- mässigen Kosten verursacht, die Zustellung in den Briefkasten in der Haustüre für die Post und andere Postdiensteanbieterinnen mit fortlaufender Zeitdauer jedoch einen immer höheren Auf- wand akkumuliert. Der Gesuchsteller kann sich daher einer Versetzung des Briefkastens gestützt auf den Vertrauensschutz nicht wiedersetzen.
19. Der Gesuchsteller macht in seinem Eventualantrag eine Entschädigung der Kosten für die Entfer- nung des bis 2009 bestehenden Briefkastens geltend. Der Entschädigung des Vertrauensscha- dens kommt in der Praxis eher geringe Bedeutung zu, da Entschädigungen ohne spezielle gesetz- liche Grundlage nur sehr zurückhaltend zugesprochen werden. Bloss wenn die Bindung an die Vertrauensgrundlage wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage kommt, d.h. das Gemeinwesen auf Regelungen, Entscheide oder Zusicherungen zulässigerweise zurückkommt, kann es sich rechtfertigen, gewisse durch die Betroffenen gestützt auf das vertrauensbegrün- dende Verhalten vorgenommene Aufwendungen zu entschädigen (Häfelin, Müller, Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Rz 706). Dies ist vorliegend erfüllt. Die Post als Urheberin
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des Vertrauensschadens hat deshalb den Gesuchsteller für die im Zusammenhang mit der Errich- tung eines neuen Briefkastens an der Grundstücksgrenze verursachten Kosten zu entschädigen.
20. Soweit der Gesuchsteller eine Ungleichbehandlung mit der Nachbarsliegenschaft beanstandet, kann auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Dem- nach ist das Vorgehen der Post, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen, angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2).
21. Der Gesuchsteller beanstandet zudem die fehlende Verhältnismässigkeit der Versetzung des Hausbriefkastens an die Grundstücksgrenze. Dem ist zu entgegnen, dass der heutige Briefkasten- standort aufgrund der Entfernung zur Grundstücksgrenze (siebeneinhalb Meter) bei der Zustellung einen Mehrweg und damit einen erhöhten Zeitaufwand verursacht. Zwar vermag der Mehrauf- wand im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist der Mehraufwand jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an dessen Beibehal- tung. Hinzu kommt, dass die Post den Gesuchsteller aufgrund des Vertrauensschutzes für die im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Briefkastens verursachten Kosten zu entschädi- gen hat. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.
22. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat den Gesuchsteller für die im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Briefkastens an der Grundstücksgrenze verursachten Kosten zu entschädigen.
23. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Eventualantrag obliegt, werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- der Post auferlegt.
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Der Gesuchsteller ist Eigentümer der westlichen Hälfte des 1912 erbauten Doppeleinfamilienhau- ses an der Adresse Y_____strasse xx in Z_____ (Parzelle Nr. xxx). Der Hauseingang befindet sich an der Seitenfassade im Hochparterre. Der Zugang erfolgt vom Trottoir durch ein schmiedeei- sernes, von zwei Postamenten umfasstes Gartentor, über einen gepflasterten Weg und sechs Treppenstufen hoch zum Windfang. In der Haustüre ist ein Briefschlitz integriert. Die Entfernung von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten bzw. zum Briefschlitz beträgt 7,5 m. Ein Paketabla- gefach ist nicht vorhanden.
E. 2 Um 1998 stellte die damalige Eigentümerin der Liegenschaft nach Aufforderung der Post einen Briefkasten hinter dem Gartentor auf. Nach einem Eigentümerwechsel wurde die Liegenschaft auf Antrag der neuen Eigentümerschaft mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 des Departements Bil- dung, Kultur und Sport des Kantons Aargau unter kantonalen Denkmalschutz gestellt (DS-Objekt _____). Der Gesuchsteller forderte die Post mit Brief vom 20. Dezember 2009 gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. b der damaligen Verordnung des UVEK zur Postverordnung vom 18. März 1998 (AS 1998 1609; nachfolgend: Vo UVEK) auf, die Zustellung in den Briefkasten in der Haustüre wieder aufzunehmen. Darauf informierte ihn die Post mit Schreiben vom 23. Dezember 2009, dass sie bei ihm eine Verschlechterung der Zustellsituation hinnehmen müsse und dies akzeptiere. In der Folge entfernten die Eigentümer den beim Gartentor stehenden Briefkasten. 2016 ersetzte die Ei- gentümerschaft den alten, dem Trottoir entlang führenden Lattenzaun mit einem schmiedeeiser- nen Zaun und Gartentor nach historischem Vorbild.
E. 3 Die Post forderte den Gesuchsteller mit Schreiben 23. November 2016 auf, einen Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Im folgenden E-Mailwechsel erinnerten die Eigentümer die Post an ihre Zusicherung vom 23. Dezember 2009 und wiesen auf die Unterschutzstellung der Liegenschaft sowie auf den neu errichteten historischen Zaun hin. Auf Anfrage der Post teilte die kantonale Denkmalpflege mit E-Mail vom 3. Januar 2017 mit, dass aus denkmalpflegerischer Sicht die beiden Postamente der Einfriedung freigehalten werden sollten. Gegen einen Standbrief- kasten gleich hinter den Postamenten oder eine in den Lattenzaun integrierte Lösung sei nichts einzuwenden. Die Post informierte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2017 über die Stellungnahme der Denkmalpflege und hielt an der Versetzung des Hausbriefkastens fest. Am 26. Januar 2017 fand einen Augenschein mit der Eigentümerschaft, der Post sowie der kantonalen Denkmalpflege statt, der jedoch ergebnislos verlief. Ein Protokoll darüber liegt nicht vor. In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2017 stellte sich die Post auf den Standpunkt, dass der Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt werden könne und die Ästhetik des Schutzobjektes dadurch nicht im Wesentlichen beeinträchtigt werde.
E. 4 Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 nahm die kantonale Denkmalpflege zuhanden der Eigentü- merschaft zum Hausbriefkasten Stellung. Sie hielt fest, dass das Denkmal grösstmögliche Scho- nung verdiene, substanziell wie auch bezogen auf Veränderungen in dessen Umfeld. Der Vorbe- reich mit Einfriedung gehöre im konkreten Fall zur massgeblichen Umgebung des eigentlichen Denkmals. Bauliche Massnahmen müssten daher besonders hohe gestalterische Ansprüche erfül- len. Veränderungen sollten die Gesamtsituation verbessern und auf keinen Fall beeinträchtigen. Die Denkmalpflege würdigte weiter den kürzlich angebrachten, historisch passenden Gartenzaun als vorbildlich und wies darauf hin, dass die jetzige Situation derjenigen entspreche, wie sie sich bereits vor über 100 Jahren zur Bauzeit des Hauses präsentiert habe. Ein neuer, an der Grund- stückgrenze platzierter Briefkasten würde die historische Situation zum Nachteil verändern, was aus denkmalpflegerischer Sicht zu bedauern wäre. Die Denkmalpflege empfahl deshalb, den his- torischen Zustand zu belassen, wie er sich heute präsentiert, namentlich mit Verweis auf die ge- ringe Anzahl von kantonalen Denkmalschutzobjekten, welche ständig benutzt werden. Weiter in- formierte die Denkmalpflege, dass sie den Briefkasten gestützt auf § 32 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau nicht untersagen könne, da zwar im historischen Sinne eine erkennbare Ver- schlechterung der heutigen Situation befürchtet werde müsste, aber dadurch wohl keine wesentli- che Beeinträchtigung der Wirkung des Schutzobjektes vorliegen würde.
3/8
E. 5 Am 6. Februar 2017 leitete der Gesuchsteller die Stellungnahme der Denkmalpflege an die Post weiter und bekräftigte seinen Standpunkt. Mit Schreiben vom 15. März 2017 drohte die Post des- halb dem Gesuchsteller an, die Hauszustellung nach dem 1. Mai 2017 einzustellen.
E. 6 Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 22. März 2017 an die PostCom. Er beantragt die Be- stätigung des bestehenden, in der Haustüre integrierten Hausbriefkastens gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG. Eventualiter sei die Post zu einer Schadenersatzzahlung namentlich für den Rückbau des alten Briefkastens sowie der Stahlstütze zu verpflichten. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass seine Liegenschaft unter kantonalem Denkmalschutz stehe. Die Post habe – nach Unterschutzstellung der Liegenschaft durch die kantonale Denkmalpflege – den in der Haustüre integrierten Briefkasten mit Brief vom 23. Dezember 2009 anerkannt. In der Folge sei der damals im Bereich der Grundstücksgrenze stehende Hausbriefkasten entfernt und die Stahlstütze entfernt bzw. abgeschnitten worden. Die Errichtung eines Hausbriefkastens an der Grundstücksgrenze sei aus denkmalpflegerischen Gründen nicht angebracht, unverhältnismässig und widerspreche dem Vertrauensschutz als wesentlichem Bestandteil von Treu und Glauben. Zudem beanstandet er eine Ungleichbehandlung, zumal die Post den Briefkasten bei der Haus- türe in der anderen Hälfte des Doppeleinfamlienhauses nicht beanstande. Der Gesuchsteller legt namentlich einen Grundstücksplan, eine Fotodokumentation sowie diverse Korrespondenz bei.
E. 7 Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2017 die Abweisung des Antrags des Ge- suchstellers. Mit Verweis auf die Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege verneint sie das Vorliegen einer Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG. Sie begründet dies damit, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze nicht zu einer relevanten gesetzeswidrigen Beeinträchti- gung der Ästhetik führen würde. Darüber hinaus sei der bestehende Briefkasten nicht frei zugäng- lich und entspreche mangels Ablagefach nicht den in der Verordnung vorgeschriebenen Mindest- massen. Die Post schlägt einen Standort „am Zaun, der ca. 1-2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist“ vor. Auf Rückfrage der PostCom zeigt die Post mit Schreiben vom 2. Juni 2017 in ei- ner Fotomontage zwei in den schmiedeeisernen Zaun integrierte und zum Trottoir gerichtete Standorte links und rechts der beiden Postamente auf. Zudem reicht die Post eine Fotodokumen- tation von diversen Liegenschaften ein, die über einen in den Metallzaun integrierten Hausbrief- kasten verfügen. Darüber hinaus verneint die Post einen Vertrauensschutz gestützt auf das Schreiben vom 23. Dezember 2009 ab.
E. 8 Der Gesuchsteller hält in seinen Schlussbemerkungen vom 14. Juni 2017 an seinen Vorbringen fest. Zum Vertrauensschutz weist er auf die von ihm getätigten Dispositionen, nämlich die Entfer- nung des Briefkastens hinter dem Gartentor im Nachgang zur Zusicherung der Post vom 23. De- zember 2009, hin. Die Post verzichtet mit Schreiben vom 10. August 2017 auf die Eingabe von Schlussbemerkungen.
E. 9 Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägungen
E. 10 Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 11 Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.
4/8
E. 12 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach und einem Ablagefach, die die Mindestmasse von Anhang 1 der VPG erfüllen müssen (Art. 73 Abs. 2 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Be- reich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdienstean- bieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer In- teressenabwägung. Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutba- ren Härten (Bst. a) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beein- trächtigung der Ästhetik (Bst. b) führen würde. Diese Ausnahmen erlauben damit eine Abwei- chung von der Interessensabwägung nach Art. 74 VPG (Erläuterungsbericht VPG zu Art. 75). Abweichungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentü- merschaft der Liegenschaft zu regeln. Die Postdiensteanbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören (Art. 75 Abs. 2 VPG).
E. 13 Im vorliegenden Fall befindet sich der Hausbriefkasten rund siebeneinhalb Meter von der Grund- stücksgrenze und dem Trottoir entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ein Mehrfamilien- oder Geschäfts- haus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG liegt nicht vor.
E. 14 Der Gesuchsteller beruft sich in seinem Hauptantrag auf den Ausnahmetatbestand von Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG. Dieser setzt voraus, dass ein Briefkasten am regulären Standort bei einer be- hördlich als schutzwürdig bezeichneten Baute zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Unbestritten ist, dass die Liegenschaft des Gesuchsteller unter Denkmalschutz steht. Umstritten ist jedoch, welchen Grad die Beeinträchtigung der Ästhetik aufweisen muss, um von den Standort- vorschriften abweichen zu können. Weder die Verordnung noch der Erläuterungsbericht äussern sich zu dieser Frage. Da es sich gemäss dem Titel zu Art. 75 VPG um eine Ausnahmebestim- mung handelt, darf das Vorliegen einer solchen Situation nicht leichtfertig angenommen werden. Die Beeinträchtigung muss deshalb eine gewisse Relevanz aufweisen. Andererseits birgt ein Hausbriefkasten schon nur aufgrund seiner geringen Grösse selten ein wirklich hohes Beeinträch- tigungspotenzial, so dass die Anforderungen an die ästhetische Beeinträchtigung nicht zu hoch anzusetzen sind. Als typisches Beispiel für die Anwendung von Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG kann ein Altstadtgebiet gelten, in dem ein Anbringen von Briefkästen im Aussenraum ohne gewichtige Stö- rung des Ortsbildes nicht möglich ist und die Zustellung deshalb in Briefkästen in den Hausein- gängen erfolgt. Letztlich ist aber bei der Prüfung, ob eine Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG vorliegt, der Schweregrad der ästhetischen Beeinträchtigung immer im Verhältnis zum zu- sätzlichen Aufwand bei der Zustellung zu betrachten. Es ist somit eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Bewahrung des kulturellen Erbes und dem ebenfalls öffentli- chen Interesse an einer kostengünstigen und rationellen Postversorgung vorzunehmen.
E. 15 Gemäss Eintrag im Denkmalschutzinventar (DSI-_____) zur Liegenschaft des Gesuchstellers ist der Schutzumfang integral. Nach § 32 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau (SAR 495.200) verfügen Baudenkmäler über Umgebungsschutz; Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen in
5/8
der Umgebung von kantonal geschützten Baudenkmälern, die deren Wirkung beeinträchtigen kön- nen, brauchen eine Zustimmung des zuständigen Departements. Die kantonale Denkmalpflege informierte mit E-Mail vom 3. Januar 2017 – in Unkenntnis des in der Zwischenzeit errichteten schmiedeeisernen Zauns nach historischem Vorbild –, dass gegen einen Standbriefkasten gleich hinter den Postamenten, oder eine in den Lattenzaun integrierte Lösung, nichts einzuwenden sei. Nach dem Augenschein vom 26. Januar 2017 empfahl sie im Schreiben vom 2. Februar 2017, die Güterabwägung zugunsten des Schutzobjektes ausfallen zu lassen und den historischen Zustand zu belassen, wie er sich heute präsentiert. Gleichzeitig hielt die Denkmalpflege fest, dass sie den Briefkasten gestützt auf Art. 32 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau nicht untersagen könne, da keine wesentliche Beeinträchtigung der Wirkung des Schutzobjektes vorliegen würde. Wird der eher geringen Beeinträchtigung der Ästhetik der denkmalgeschützten Liegenschaft der bei der Zustellung zusätzliche, zu Fuss zurückzulegende Weg, die sechs Treppenstufen, die feh- lende Sichtbarkeit des Briefkastens für Zustellpersonal mit geringen Ortskenntnissen und der nicht normkonforme Briefkasten ohne Ablagefach gegenübergestellt, so fällt die Interessensabwägung im vorliegenden Fall zugunsten der effizienteren Postzustellung aus. Die Post hat daher zurecht das Vorliegen einer Ausnahmesituation nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG verneint.
E. 16 Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG zu ermitteln, wobei die ästheti- schen Bedenken nicht ausser Acht zu lassen sind. Wie dem Grundstücksplan zu entnehmen ist, führt der Gartenzaun, der den Garten vom Trottoir abgrenzt, der Grundstücksgrenze entlang. Der Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem allgemein benutzten Zugang zum Haus, mithin der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG, liegt beim Gartentor. Ein gemäss Vorschlag der Post links oder rechts des Tors in den Gartenzaun integrierter Briefkas- ten mit Ausrichtung zum Trottoir würde eine effiziente Bedienung ohne Betreten des Grundstücks ermöglichen. Ein Eingriff in die historische Substanz läge nicht vor, die Wirkung des denkmalge- schützten Haus wäre zudem nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt. Jedoch ist es fraglich, ob die Zerstörung von bestehenden Strukturen am neuen Standort als verhältnismässig gelten kann, zumal ein späterer Rückbau des Briefkastens entweder eine Lücke im Zaun zur Folge hätte, oder aufwändige Reparaturen erfordern würde. Vorliegend kann die Frage der Verhältnismässigkeit je- doch offen bleiben, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt – ein anderer verordnungskonformer Standort zur Wahl steht. Ein Briefkasten auf dem Grundstück hinter dem Gartentor, ca. 1-2 Meter von der Grundstücks- grenze nach hinten versetzt, kann im vorliegenden Fall noch als an der Grundstücksgrenze ste- hend gelten. Voraussetzung ist, dass der Zugang zum Briefkasten nicht durch das geöffnete Gar- tentor beeinträchtigt wird, und letzteres nicht geschlossen wird oder sich zumindest mühelos mit einer Hand öffnen lässt. Ein solcher Hausbriefkasten hat als frei zugänglich im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG zu gelten. Diese Lösung erlaubt zudem eine relativ diskrete Platzierung des Briefkas- tens hinter einem der Postamente, so dass die Beeinträchtigung der Ästhetik möglichst gering ausfällt. Sie entspricht auch dem von 1998 bis 2009 bestehenden Briefkastenstandort.
E. 17 Der Gesuchsteller rügt eine Verletzung des Vertrauensschutzes, indem er sich auf das Schreiben vom 23. Dezember 2009 beruft, mit welchem die Post zusagte, den Briefkasten in der Haustüre zu akzeptieren. Die Post lehnt einen Vertrauensschutz ab. Zur Begründung bringt sie vor, dass sich Rechtsgrundlagen geändert haben und Rechtssetzungsakte grundsätzlich keine Vertrauensgrund- lage darstellen könnten. Zudem habe der Gesuchsteller keine Dispositionen getroffen, und er hätte gestützt auf die Zusicherung nicht davon ausgehen können, dass sein Briefkastenstandort auf unbestimmte Zeit hin toleriert werden würde. Der Anspruch auf Vertrauensschutz stützt sich auf Art. 9 BV. Daraus ergibt sich nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ein „Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördli- che Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behör- den“ (BGE 129 I 161, 170). Voraussetzungen sind, dass eine Vertrauensgrundlage durch eine unrichtige oder allenfalls unter gewissen Voraussetzungen auch unterbliebene Auskunft geschaf- fen wurde, ein darauf gegründetes berechtigtes Vertrauen entstanden ist, welches dazu führte, dass die betroffene Person „nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgän- gig machen lassen“ (BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6/8
Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den entgegenste- henden öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 13 ff.; Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 624 ff.; Tschannen, Zimmerli, Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 22 Rz. 3 ff).
E. 18 Zunächst ist zu prüfen, ob das Schreiben der Post vom 23. Dezember 2009 eine Vertrauens-
grundlage darstellt. Art. 14 Abs. 1 Bst. b Vo UVEK (in Kraft bis 30. September 2012) sah die Mög-
lichkeit einer Abweichung von den Standortbestimmungen vor, „wenn bei schutzwürdigen Bauten
mit Rücksicht auf die Ästhetik ein anderer Standort angezeigt ist“. Diese Bestimmung wurde, zwar
nicht im Wortlaut aber in ihrem materiellen Gehalt, ins geltende Recht (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG)
überführt. Geändert wurde jedoch in der vergangenen Totalrevision der Postgesetzgebung die Zu-
ständigkeit. Während heute die PostCom bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort verfügt
(Art. 76 VPG), war bis 30. September 2012 gestützt auf Art. 18 des damaligen Postgesetzes vom
30. April 1997 (AS 1997 2452) die Post bezüglich Platzierungen von Kundenbriefkästen verfü-
gungsberechtigt. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Vo UVEK erteilte die Post auch die Ausnahmebewilligun-
gen. Das Gesuch für die Bewilligung einer Ausnahmebewilligung war bei der Bestimmungspost-
stelle einzureichen (Abs. 3).
Der Gesuchsteller ersuchte mit Schreiben vom 20. Dezember 2009 an die Schweizerische Post,
Briefzustellregion Z_____, die Aufnahme der Hauszustellung in den Briefkasten in der Haustüre
und begründete dies mit der Unterschutzstellung der Liegenschaft. Im Antwortschreiben der Brief-
zustellregion Z_____, mit „Standort Hausbriefkasten“ betitelt, hielt die Post – mit Bezugnahme auf
das Ersuchen des Gesuchstellers vom 20. Dezember 2009, aber ohne ihr Schreiben als Ausnah-
mebewilligung zu bezeichnen und den Denkmalschutz zu erwähnen – im letzten Abschnitt fest:
„Unser Teamleader hat sich bemüht, Standorte von Briefkästen zu verbessern, bei Ihnen müssen
wir eine Verschlechterung hinnehmen. Wir akzeptieren dies und informieren unser Zustellperso-
nal.“ Diese Antwort ist als rechtsverbindliches Schreiben einer zuständigen Behörde zu qualifizie-
ren. Der Gesuchsteller konnte gutgläubig auf die darin gemachte Aussage vertrauen. Dass es sich
dabei, wie von der Post vorgebracht, nicht um eine verbindliche Zusicherung auf unbestimmte Zeit
handeln soll, ist nicht ersichtlich, zumal das Schreiben der Post keinen Vorbehalt bezüglich Ver-
bindlichkeit und Geltungsdauer enthält. Indem die Post vorbringt, dass Rechtssetzungsakte keine
Vertrauensgrundlage darstellen könnten, verkennt sie, dass das Schreiben vom 23. Dezember
2009 die Vertrauensgrundlage darstellt, und nicht der Ausnahmetatbestand, der im Übrigen in sei-
nem materiellen Gehalt weiterhin Geltung hat.
Weiter bringt der Gesuchsteller glaubhaft vor, dass er den Briefkasten hinter dem Gartentor nach
Erhalt des Schreibens der Post vom 23. Dezember 2009 entfernte. Damit hat er, entgegen der
Auffassung der Post, gestützt auf die Vertrauensgrundlage Dispositionen getroffen, die nicht ohne
Nachteil wieder rückgängig gemacht werden kann. Der Nachteilt besteht vorliegend in den Kosten
für eine erneute Errichtung des Briefkastens an der Grundstücksgrenze.
Bei der Interessensabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den entgegenstehenden öf-
fentlichen Interessen (insbesondere der kostengünstigen Postversorgung) ist jedoch zugunsten
letzterer zu befinden, zumal das Errichten eines verordnungskonformen Briefkastens keine über-
mässigen Kosten verursacht, die Zustellung in den Briefkasten in der Haustüre für die Post und
andere Postdiensteanbieterinnen mit fortlaufender Zeitdauer jedoch einen immer höheren Auf-
wand akkumuliert. Der Gesuchsteller kann sich daher einer Versetzung des Briefkastens gestützt
auf den Vertrauensschutz nicht wiedersetzen.
E. 19 Der Gesuchsteller macht in seinem Eventualantrag eine Entschädigung der Kosten für die Entfer- nung des bis 2009 bestehenden Briefkastens geltend. Der Entschädigung des Vertrauensscha- dens kommt in der Praxis eher geringe Bedeutung zu, da Entschädigungen ohne spezielle gesetz- liche Grundlage nur sehr zurückhaltend zugesprochen werden. Bloss wenn die Bindung an die Vertrauensgrundlage wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage kommt, d.h. das Gemeinwesen auf Regelungen, Entscheide oder Zusicherungen zulässigerweise zurückkommt, kann es sich rechtfertigen, gewisse durch die Betroffenen gestützt auf das vertrauensbegrün- dende Verhalten vorgenommene Aufwendungen zu entschädigen (Häfelin, Müller, Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Rz 706). Dies ist vorliegend erfüllt. Die Post als Urheberin
7/8
des Vertrauensschadens hat deshalb den Gesuchsteller für die im Zusammenhang mit der Errich- tung eines neuen Briefkastens an der Grundstücksgrenze verursachten Kosten zu entschädigen.
E. 20 Soweit der Gesuchsteller eine Ungleichbehandlung mit der Nachbarsliegenschaft beanstandet, kann auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Dem- nach ist das Vorgehen der Post, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen, angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2).
E. 21 Der Gesuchsteller beanstandet zudem die fehlende Verhältnismässigkeit der Versetzung des Hausbriefkastens an die Grundstücksgrenze. Dem ist zu entgegnen, dass der heutige Briefkasten- standort aufgrund der Entfernung zur Grundstücksgrenze (siebeneinhalb Meter) bei der Zustellung einen Mehrweg und damit einen erhöhten Zeitaufwand verursacht. Zwar vermag der Mehrauf- wand im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist der Mehraufwand jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an dessen Beibehal- tung. Hinzu kommt, dass die Post den Gesuchsteller aufgrund des Vertrauensschutzes für die im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Briefkastens verursachten Kosten zu entschädi- gen hat. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.
E. 22 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat den Gesuchsteller für die im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Briefkastens an der Grundstücksgrenze verursachten Kosten zu entschädigen.
E. 23 Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Eventualantrag obliegt, werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- der Post auferlegt.
8/8
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Der Gesuchsteller hat für die Hauszustellung einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze im Sinne der Erwägungen aufzustellen.
- Die Post hat den Gesuchsteller für die im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Brief- kastens verursachten Kosten zu entschädigen.
- Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Post auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): - A_____ - Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Kopie z.K. an (A-Post): - Kantonale Denkmalpflege Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.40127
Verfügung Nr. 22/2017 vom 7. Dezember 2017 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 15 09 2017
in Sachen
A_____ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Standort Hausbriefkasten
2/8
I. Sachverhalt
1. Der Gesuchsteller ist Eigentümer der westlichen Hälfte des 1912 erbauten Doppeleinfamilienhau- ses an der Adresse Y_____strasse xx in Z_____ (Parzelle Nr. xxx). Der Hauseingang befindet sich an der Seitenfassade im Hochparterre. Der Zugang erfolgt vom Trottoir durch ein schmiedeei- sernes, von zwei Postamenten umfasstes Gartentor, über einen gepflasterten Weg und sechs Treppenstufen hoch zum Windfang. In der Haustüre ist ein Briefschlitz integriert. Die Entfernung von der Grundstücksgrenze zum Briefkasten bzw. zum Briefschlitz beträgt 7,5 m. Ein Paketabla- gefach ist nicht vorhanden.
2. Um 1998 stellte die damalige Eigentümerin der Liegenschaft nach Aufforderung der Post einen Briefkasten hinter dem Gartentor auf. Nach einem Eigentümerwechsel wurde die Liegenschaft auf Antrag der neuen Eigentümerschaft mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 des Departements Bil- dung, Kultur und Sport des Kantons Aargau unter kantonalen Denkmalschutz gestellt (DS-Objekt _____). Der Gesuchsteller forderte die Post mit Brief vom 20. Dezember 2009 gestützt auf Art. 14 Abs. 1 Bst. b der damaligen Verordnung des UVEK zur Postverordnung vom 18. März 1998 (AS 1998 1609; nachfolgend: Vo UVEK) auf, die Zustellung in den Briefkasten in der Haustüre wieder aufzunehmen. Darauf informierte ihn die Post mit Schreiben vom 23. Dezember 2009, dass sie bei ihm eine Verschlechterung der Zustellsituation hinnehmen müsse und dies akzeptiere. In der Folge entfernten die Eigentümer den beim Gartentor stehenden Briefkasten. 2016 ersetzte die Ei- gentümerschaft den alten, dem Trottoir entlang führenden Lattenzaun mit einem schmiedeeiser- nen Zaun und Gartentor nach historischem Vorbild.
3. Die Post forderte den Gesuchsteller mit Schreiben 23. November 2016 auf, einen Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen. Im folgenden E-Mailwechsel erinnerten die Eigentümer die Post an ihre Zusicherung vom 23. Dezember 2009 und wiesen auf die Unterschutzstellung der Liegenschaft sowie auf den neu errichteten historischen Zaun hin. Auf Anfrage der Post teilte die kantonale Denkmalpflege mit E-Mail vom 3. Januar 2017 mit, dass aus denkmalpflegerischer Sicht die beiden Postamente der Einfriedung freigehalten werden sollten. Gegen einen Standbrief- kasten gleich hinter den Postamenten oder eine in den Lattenzaun integrierte Lösung sei nichts einzuwenden. Die Post informierte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 17. Januar 2017 über die Stellungnahme der Denkmalpflege und hielt an der Versetzung des Hausbriefkastens fest. Am 26. Januar 2017 fand einen Augenschein mit der Eigentümerschaft, der Post sowie der kantonalen Denkmalpflege statt, der jedoch ergebnislos verlief. Ein Protokoll darüber liegt nicht vor. In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2017 stellte sich die Post auf den Standpunkt, dass der Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt werden könne und die Ästhetik des Schutzobjektes dadurch nicht im Wesentlichen beeinträchtigt werde.
4. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 nahm die kantonale Denkmalpflege zuhanden der Eigentü- merschaft zum Hausbriefkasten Stellung. Sie hielt fest, dass das Denkmal grösstmögliche Scho- nung verdiene, substanziell wie auch bezogen auf Veränderungen in dessen Umfeld. Der Vorbe- reich mit Einfriedung gehöre im konkreten Fall zur massgeblichen Umgebung des eigentlichen Denkmals. Bauliche Massnahmen müssten daher besonders hohe gestalterische Ansprüche erfül- len. Veränderungen sollten die Gesamtsituation verbessern und auf keinen Fall beeinträchtigen. Die Denkmalpflege würdigte weiter den kürzlich angebrachten, historisch passenden Gartenzaun als vorbildlich und wies darauf hin, dass die jetzige Situation derjenigen entspreche, wie sie sich bereits vor über 100 Jahren zur Bauzeit des Hauses präsentiert habe. Ein neuer, an der Grund- stückgrenze platzierter Briefkasten würde die historische Situation zum Nachteil verändern, was aus denkmalpflegerischer Sicht zu bedauern wäre. Die Denkmalpflege empfahl deshalb, den his- torischen Zustand zu belassen, wie er sich heute präsentiert, namentlich mit Verweis auf die ge- ringe Anzahl von kantonalen Denkmalschutzobjekten, welche ständig benutzt werden. Weiter in- formierte die Denkmalpflege, dass sie den Briefkasten gestützt auf § 32 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau nicht untersagen könne, da zwar im historischen Sinne eine erkennbare Ver- schlechterung der heutigen Situation befürchtet werde müsste, aber dadurch wohl keine wesentli- che Beeinträchtigung der Wirkung des Schutzobjektes vorliegen würde.
3/8
5. Am 6. Februar 2017 leitete der Gesuchsteller die Stellungnahme der Denkmalpflege an die Post weiter und bekräftigte seinen Standpunkt. Mit Schreiben vom 15. März 2017 drohte die Post des- halb dem Gesuchsteller an, die Hauszustellung nach dem 1. Mai 2017 einzustellen.
6. Der Gesuchsteller gelangte mit Eingabe vom 22. März 2017 an die PostCom. Er beantragt die Be- stätigung des bestehenden, in der Haustüre integrierten Hausbriefkastens gestützt auf Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG. Eventualiter sei die Post zu einer Schadenersatzzahlung namentlich für den Rückbau des alten Briefkastens sowie der Stahlstütze zu verpflichten. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, dass seine Liegenschaft unter kantonalem Denkmalschutz stehe. Die Post habe – nach Unterschutzstellung der Liegenschaft durch die kantonale Denkmalpflege – den in der Haustüre integrierten Briefkasten mit Brief vom 23. Dezember 2009 anerkannt. In der Folge sei der damals im Bereich der Grundstücksgrenze stehende Hausbriefkasten entfernt und die Stahlstütze entfernt bzw. abgeschnitten worden. Die Errichtung eines Hausbriefkastens an der Grundstücksgrenze sei aus denkmalpflegerischen Gründen nicht angebracht, unverhältnismässig und widerspreche dem Vertrauensschutz als wesentlichem Bestandteil von Treu und Glauben. Zudem beanstandet er eine Ungleichbehandlung, zumal die Post den Briefkasten bei der Haus- türe in der anderen Hälfte des Doppeleinfamlienhauses nicht beanstande. Der Gesuchsteller legt namentlich einen Grundstücksplan, eine Fotodokumentation sowie diverse Korrespondenz bei.
7. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2017 die Abweisung des Antrags des Ge- suchstellers. Mit Verweis auf die Stellungnahmen der kantonalen Denkmalpflege verneint sie das Vorliegen einer Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG. Sie begründet dies damit, dass ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze nicht zu einer relevanten gesetzeswidrigen Beeinträchti- gung der Ästhetik führen würde. Darüber hinaus sei der bestehende Briefkasten nicht frei zugäng- lich und entspreche mangels Ablagefach nicht den in der Verordnung vorgeschriebenen Mindest- massen. Die Post schlägt einen Standort „am Zaun, der ca. 1-2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt ist“ vor. Auf Rückfrage der PostCom zeigt die Post mit Schreiben vom 2. Juni 2017 in ei- ner Fotomontage zwei in den schmiedeeisernen Zaun integrierte und zum Trottoir gerichtete Standorte links und rechts der beiden Postamente auf. Zudem reicht die Post eine Fotodokumen- tation von diversen Liegenschaften ein, die über einen in den Metallzaun integrierten Hausbrief- kasten verfügen. Darüber hinaus verneint die Post einen Vertrauensschutz gestützt auf das Schreiben vom 23. Dezember 2009 ab.
8. Der Gesuchsteller hält in seinen Schlussbemerkungen vom 14. Juni 2017 an seinen Vorbringen fest. Zum Vertrauensschutz weist er auf die von ihm getätigten Dispositionen, nämlich die Entfer- nung des Briefkastens hinter dem Gartentor im Nachgang zur Zusicherung der Post vom 23. De- zember 2009, hin. Die Post verzichtet mit Schreiben vom 10. August 2017 auf die Eingabe von Schlussbemerkungen.
9. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und Beweismittel wird nachfolgend soweit er- forderlich eingegangen.
II. Erwägungen
10. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom
17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) bei Streitigkeiten betreffend Briefkästen und Briefkastenanlagen. Sie ist somit zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwal- tungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
11. Der Gesuchsteller ist als Eigentümer der Liegenschaft durch die angedrohte Einstellung der Haus- zustellung in seinen Rechten und Pflichten berührt. Er ist somit im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und kann den Erlass einer anfechtbaren Verfügung beantragen.
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12. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Die Eigentü- mer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Der Briefkasten besteht aus einem Brieffach und einem Ablagefach, die die Mindestmasse von Anhang 1 der VPG erfüllen müssen (Art. 73 Abs. 2 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Sind verschiedene Standorte möglich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG). Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Be- reich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung vom 29. August 2012 sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Postdienstean- bieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht VPG zu Art. 74; www.postcom.admin.ch). Die Vorgaben von Art. 73 ff. VPG sind demnach das Ergebnis einer In- teressenabwägung. Von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 kann gemäss Art. 75 Abs. 1 VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutba- ren Härten (Bst. a) oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beein- trächtigung der Ästhetik (Bst. b) führen würde. Diese Ausnahmen erlauben damit eine Abwei- chung von der Interessensabwägung nach Art. 74 VPG (Erläuterungsbericht VPG zu Art. 75). Abweichungen nach Art. 75 Abs. 1 VPG sind in einer schriftlichen Vereinbarung mit der Eigentü- merschaft der Liegenschaft zu regeln. Die Postdiensteanbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören (Art. 75 Abs. 2 VPG).
13. Im vorliegenden Fall befindet sich der Hausbriefkasten rund siebeneinhalb Meter von der Grund- stücksgrenze und dem Trottoir entfernt. Er liegt somit klar nicht an der Grundstücksgrenze und entspricht nicht den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG. Ein Mehrfamilien- oder Geschäfts- haus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG liegt nicht vor.
14. Der Gesuchsteller beruft sich in seinem Hauptantrag auf den Ausnahmetatbestand von Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG. Dieser setzt voraus, dass ein Briefkasten am regulären Standort bei einer be- hördlich als schutzwürdig bezeichneten Baute zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde. Unbestritten ist, dass die Liegenschaft des Gesuchsteller unter Denkmalschutz steht. Umstritten ist jedoch, welchen Grad die Beeinträchtigung der Ästhetik aufweisen muss, um von den Standort- vorschriften abweichen zu können. Weder die Verordnung noch der Erläuterungsbericht äussern sich zu dieser Frage. Da es sich gemäss dem Titel zu Art. 75 VPG um eine Ausnahmebestim- mung handelt, darf das Vorliegen einer solchen Situation nicht leichtfertig angenommen werden. Die Beeinträchtigung muss deshalb eine gewisse Relevanz aufweisen. Andererseits birgt ein Hausbriefkasten schon nur aufgrund seiner geringen Grösse selten ein wirklich hohes Beeinträch- tigungspotenzial, so dass die Anforderungen an die ästhetische Beeinträchtigung nicht zu hoch anzusetzen sind. Als typisches Beispiel für die Anwendung von Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG kann ein Altstadtgebiet gelten, in dem ein Anbringen von Briefkästen im Aussenraum ohne gewichtige Stö- rung des Ortsbildes nicht möglich ist und die Zustellung deshalb in Briefkästen in den Hausein- gängen erfolgt. Letztlich ist aber bei der Prüfung, ob eine Ausnahme nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG vorliegt, der Schweregrad der ästhetischen Beeinträchtigung immer im Verhältnis zum zu- sätzlichen Aufwand bei der Zustellung zu betrachten. Es ist somit eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Bewahrung des kulturellen Erbes und dem ebenfalls öffentli- chen Interesse an einer kostengünstigen und rationellen Postversorgung vorzunehmen.
15. Gemäss Eintrag im Denkmalschutzinventar (DSI-_____) zur Liegenschaft des Gesuchstellers ist der Schutzumfang integral. Nach § 32 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau (SAR 495.200) verfügen Baudenkmäler über Umgebungsschutz; Bauten, Anlagen und sonstige Vorkehrungen in
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der Umgebung von kantonal geschützten Baudenkmälern, die deren Wirkung beeinträchtigen kön- nen, brauchen eine Zustimmung des zuständigen Departements. Die kantonale Denkmalpflege informierte mit E-Mail vom 3. Januar 2017 – in Unkenntnis des in der Zwischenzeit errichteten schmiedeeisernen Zauns nach historischem Vorbild –, dass gegen einen Standbriefkasten gleich hinter den Postamenten, oder eine in den Lattenzaun integrierte Lösung, nichts einzuwenden sei. Nach dem Augenschein vom 26. Januar 2017 empfahl sie im Schreiben vom 2. Februar 2017, die Güterabwägung zugunsten des Schutzobjektes ausfallen zu lassen und den historischen Zustand zu belassen, wie er sich heute präsentiert. Gleichzeitig hielt die Denkmalpflege fest, dass sie den Briefkasten gestützt auf Art. 32 des Kulturgesetzes des Kantons Aargau nicht untersagen könne, da keine wesentliche Beeinträchtigung der Wirkung des Schutzobjektes vorliegen würde. Wird der eher geringen Beeinträchtigung der Ästhetik der denkmalgeschützten Liegenschaft der bei der Zustellung zusätzliche, zu Fuss zurückzulegende Weg, die sechs Treppenstufen, die feh- lende Sichtbarkeit des Briefkastens für Zustellpersonal mit geringen Ortskenntnissen und der nicht normkonforme Briefkasten ohne Ablagefach gegenübergestellt, so fällt die Interessensabwägung im vorliegenden Fall zugunsten der effizienteren Postzustellung aus. Die Post hat daher zurecht das Vorliegen einer Ausnahmesituation nach Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG verneint.
16. Im Folgenden ist der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG zu ermitteln, wobei die ästheti- schen Bedenken nicht ausser Acht zu lassen sind. Wie dem Grundstücksplan zu entnehmen ist, führt der Gartenzaun, der den Garten vom Trottoir abgrenzt, der Grundstücksgrenze entlang. Der Schnittpunkt der Grundstücksgrenze mit dem allgemein benutzten Zugang zum Haus, mithin der korrekte Standort nach Art. 74 Abs. 1 VPG, liegt beim Gartentor. Ein gemäss Vorschlag der Post links oder rechts des Tors in den Gartenzaun integrierter Briefkas- ten mit Ausrichtung zum Trottoir würde eine effiziente Bedienung ohne Betreten des Grundstücks ermöglichen. Ein Eingriff in die historische Substanz läge nicht vor, die Wirkung des denkmalge- schützten Haus wäre zudem nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt. Jedoch ist es fraglich, ob die Zerstörung von bestehenden Strukturen am neuen Standort als verhältnismässig gelten kann, zumal ein späterer Rückbau des Briefkastens entweder eine Lücke im Zaun zur Folge hätte, oder aufwändige Reparaturen erfordern würde. Vorliegend kann die Frage der Verhältnismässigkeit je- doch offen bleiben, zumal – wie nachfolgend aufgezeigt – ein anderer verordnungskonformer Standort zur Wahl steht. Ein Briefkasten auf dem Grundstück hinter dem Gartentor, ca. 1-2 Meter von der Grundstücks- grenze nach hinten versetzt, kann im vorliegenden Fall noch als an der Grundstücksgrenze ste- hend gelten. Voraussetzung ist, dass der Zugang zum Briefkasten nicht durch das geöffnete Gar- tentor beeinträchtigt wird, und letzteres nicht geschlossen wird oder sich zumindest mühelos mit einer Hand öffnen lässt. Ein solcher Hausbriefkasten hat als frei zugänglich im Sinne von Art. 73 Abs. 1 VPG zu gelten. Diese Lösung erlaubt zudem eine relativ diskrete Platzierung des Briefkas- tens hinter einem der Postamente, so dass die Beeinträchtigung der Ästhetik möglichst gering ausfällt. Sie entspricht auch dem von 1998 bis 2009 bestehenden Briefkastenstandort.
17. Der Gesuchsteller rügt eine Verletzung des Vertrauensschutzes, indem er sich auf das Schreiben vom 23. Dezember 2009 beruft, mit welchem die Post zusagte, den Briefkasten in der Haustüre zu akzeptieren. Die Post lehnt einen Vertrauensschutz ab. Zur Begründung bringt sie vor, dass sich Rechtsgrundlagen geändert haben und Rechtssetzungsakte grundsätzlich keine Vertrauensgrund- lage darstellen könnten. Zudem habe der Gesuchsteller keine Dispositionen getroffen, und er hätte gestützt auf die Zusicherung nicht davon ausgehen können, dass sein Briefkastenstandort auf unbestimmte Zeit hin toleriert werden würde. Der Anspruch auf Vertrauensschutz stützt sich auf Art. 9 BV. Daraus ergibt sich nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts ein „Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördli- che Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behör- den“ (BGE 129 I 161, 170). Voraussetzungen sind, dass eine Vertrauensgrundlage durch eine unrichtige oder allenfalls unter gewissen Voraussetzungen auch unterbliebene Auskunft geschaf- fen wurde, ein darauf gegründetes berechtigtes Vertrauen entstanden ist, welches dazu führte, dass die betroffene Person „nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sich nicht mehr rückgän- gig machen lassen“ (BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 15 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
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Schliesslich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den entgegenste- henden öffentlichen Interessen vorzunehmen (vgl. zum Ganzen BIAGGINI, Komm. BV, Art. 9, N 13 ff.; Häfelin, Müller, Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, 2016, Rz. 624 ff.; Tschannen, Zimmerli, Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 22 Rz. 3 ff).
18. Zunächst ist zu prüfen, ob das Schreiben der Post vom 23. Dezember 2009 eine Vertrauens- grundlage darstellt. Art. 14 Abs. 1 Bst. b Vo UVEK (in Kraft bis 30. September 2012) sah die Mög- lichkeit einer Abweichung von den Standortbestimmungen vor, „wenn bei schutzwürdigen Bauten mit Rücksicht auf die Ästhetik ein anderer Standort angezeigt ist“. Diese Bestimmung wurde, zwar nicht im Wortlaut aber in ihrem materiellen Gehalt, ins geltende Recht (Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG) überführt. Geändert wurde jedoch in der vergangenen Totalrevision der Postgesetzgebung die Zu- ständigkeit. Während heute die PostCom bei Streitigkeiten über den Briefkastenstandort verfügt (Art. 76 VPG), war bis 30. September 2012 gestützt auf Art. 18 des damaligen Postgesetzes vom
30. April 1997 (AS 1997 2452) die Post bezüglich Platzierungen von Kundenbriefkästen verfü- gungsberechtigt. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Vo UVEK erteilte die Post auch die Ausnahmebewilligun- gen. Das Gesuch für die Bewilligung einer Ausnahmebewilligung war bei der Bestimmungspost- stelle einzureichen (Abs. 3). Der Gesuchsteller ersuchte mit Schreiben vom 20. Dezember 2009 an die Schweizerische Post, Briefzustellregion Z_____, die Aufnahme der Hauszustellung in den Briefkasten in der Haustüre und begründete dies mit der Unterschutzstellung der Liegenschaft. Im Antwortschreiben der Brief- zustellregion Z_____, mit „Standort Hausbriefkasten“ betitelt, hielt die Post – mit Bezugnahme auf das Ersuchen des Gesuchstellers vom 20. Dezember 2009, aber ohne ihr Schreiben als Ausnah- mebewilligung zu bezeichnen und den Denkmalschutz zu erwähnen – im letzten Abschnitt fest: „Unser Teamleader hat sich bemüht, Standorte von Briefkästen zu verbessern, bei Ihnen müssen wir eine Verschlechterung hinnehmen. Wir akzeptieren dies und informieren unser Zustellperso- nal.“ Diese Antwort ist als rechtsverbindliches Schreiben einer zuständigen Behörde zu qualifizie- ren. Der Gesuchsteller konnte gutgläubig auf die darin gemachte Aussage vertrauen. Dass es sich dabei, wie von der Post vorgebracht, nicht um eine verbindliche Zusicherung auf unbestimmte Zeit handeln soll, ist nicht ersichtlich, zumal das Schreiben der Post keinen Vorbehalt bezüglich Ver- bindlichkeit und Geltungsdauer enthält. Indem die Post vorbringt, dass Rechtssetzungsakte keine Vertrauensgrundlage darstellen könnten, verkennt sie, dass das Schreiben vom 23. Dezember 2009 die Vertrauensgrundlage darstellt, und nicht der Ausnahmetatbestand, der im Übrigen in sei- nem materiellen Gehalt weiterhin Geltung hat. Weiter bringt der Gesuchsteller glaubhaft vor, dass er den Briefkasten hinter dem Gartentor nach Erhalt des Schreibens der Post vom 23. Dezember 2009 entfernte. Damit hat er, entgegen der Auffassung der Post, gestützt auf die Vertrauensgrundlage Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden kann. Der Nachteilt besteht vorliegend in den Kosten für eine erneute Errichtung des Briefkastens an der Grundstücksgrenze. Bei der Interessensabwägung zwischen dem Vertrauensschutz und den entgegenstehenden öf- fentlichen Interessen (insbesondere der kostengünstigen Postversorgung) ist jedoch zugunsten letzterer zu befinden, zumal das Errichten eines verordnungskonformen Briefkastens keine über- mässigen Kosten verursacht, die Zustellung in den Briefkasten in der Haustüre für die Post und andere Postdiensteanbieterinnen mit fortlaufender Zeitdauer jedoch einen immer höheren Auf- wand akkumuliert. Der Gesuchsteller kann sich daher einer Versetzung des Briefkastens gestützt auf den Vertrauensschutz nicht wiedersetzen.
19. Der Gesuchsteller macht in seinem Eventualantrag eine Entschädigung der Kosten für die Entfer- nung des bis 2009 bestehenden Briefkastens geltend. Der Entschädigung des Vertrauensscha- dens kommt in der Praxis eher geringe Bedeutung zu, da Entschädigungen ohne spezielle gesetz- liche Grundlage nur sehr zurückhaltend zugesprochen werden. Bloss wenn die Bindung an die Vertrauensgrundlage wegen überwiegender öffentlicher Interessen nicht in Frage kommt, d.h. das Gemeinwesen auf Regelungen, Entscheide oder Zusicherungen zulässigerweise zurückkommt, kann es sich rechtfertigen, gewisse durch die Betroffenen gestützt auf das vertrauensbegrün- dende Verhalten vorgenommene Aufwendungen zu entschädigen (Häfelin, Müller, Uhlmann, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Rz 706). Dies ist vorliegend erfüllt. Die Post als Urheberin
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des Vertrauensschadens hat deshalb den Gesuchsteller für die im Zusammenhang mit der Errich- tung eines neuen Briefkastens an der Grundstücksgrenze verursachten Kosten zu entschädigen.
20. Soweit der Gesuchsteller eine Ungleichbehandlung mit der Nachbarsliegenschaft beanstandet, kann auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Dem- nach ist das Vorgehen der Post, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen, angesichts der enormen Zahl von Briefkästen zweckmässig und zulässig (vgl. Urteil A-5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 6.2).
21. Der Gesuchsteller beanstandet zudem die fehlende Verhältnismässigkeit der Versetzung des Hausbriefkastens an die Grundstücksgrenze. Dem ist zu entgegnen, dass der heutige Briefkasten- standort aufgrund der Entfernung zur Grundstücksgrenze (siebeneinhalb Meter) bei der Zustellung einen Mehrweg und damit einen erhöhten Zeitaufwand verursacht. Zwar vermag der Mehrauf- wand im Einzelfall bescheiden erscheinen. Wegen der Grundversorgungsverpflichtung der Post ist der Mehraufwand jedoch nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hochzurechnen (vgl. Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6736/2011 vom 7. August 2012, Erw. 3.4, und A- 5165/2016 vom 23. Januar 2017, Erw. 8). Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehenden Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse des Gesuchstellers an dessen Beibehal- tung. Hinzu kommt, dass die Post den Gesuchsteller aufgrund des Vertrauensschutzes für die im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Briefkastens verursachten Kosten zu entschädi- gen hat. Die Versetzung des Briefkastens ist demnach verhältnismässig.
22. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkasten nicht der Postverordnung ent- spricht. Die Post ist gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet. Es steht dem Gesuchsteller frei, entweder den Briefkasten im Sinne der Erwägungen zu versetzen oder die Einstellung der Hauszustellung in Kauf zu nehmen. Die Post hat den Gesuchsteller für die im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Briefkastens an der Grundstücksgrenze verursachten Kosten zu entschädigen.
23. Gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammen- hang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da der Gesuchsteller mit seinem Eventualantrag obliegt, werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- der Post auferlegt.
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Der Gesuchsteller hat für die Hauszustellung einen Briefkasten an der Grundstücksgrenze im Sinne der Erwägungen aufzustellen. 2. Die Post hat den Gesuchsteller für die im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Brief- kastens verursachten Kosten zu entschädigen. 3. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Post auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): - A_____ - Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Kopie z.K. an (A-Post): - Kantonale Denkmalpflege
Versand:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.