Sachverhalt
1. Am 7. September 2015 forderte die Post CH AG, PostMail, Sempach Station, den Gesuchsteller auf, seinen Hausbriefkasten bis zum 25. Oktober 2015 an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und drohte ihm gleichzeitig an, bei einem unbenutzten Ablauf dieser Frist die Hauszustellung ein- zustellen.
2. Am 15. September 2015 reichte der Gesuchsteller ein Gesuch bei der eidgenössischen Postkom- mission PostCom ein und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort. Er machte zur Begründung geltend, die Distanz von der Quartierstrasse bis zum Briefkasten betrage genau sechs Schritte und der Briefkasten sei jederzeit frei zugänglich. Nachdem die Postsendungen nun fast zehn Jahre lang problemlos zugestellt worden seien, gehe er von Gewohnheitsrecht aus. In derselben Strasse wohnten Nachbarn mit identischer Ausgangs- lage, bei denen die Post den Briefkastenstandort akzeptiert habe. Er appelliere an eine Gleichbe- handlung aller Anwohner.
3. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 19. Oktober 2015, das Gesuch sei abzuweisen, da der heu- tige Standort nicht den Vorgaben der Postverordnung entspreche. Die Wegstrecke von sechs Metern bis zum Briefkasten führe zu einem Zeitverlust bei der Zustellung. Die Umsetzung der Standortvorgaben erfolge schrittweise und eine Duldung während zehn Jahre durch die Post führe nicht zu einer Rechtmässigkeit des aktuellen Standorts. Ebensowenig könne der Gesuch- steller aus den Standorten von Nachbarbriefkästen etwas zu seinen Gunsten ableiten.
4. Der Gesuchsteller schlug am 8. November 2015 vor, die Post könne die "Mehrkilometer" von sechs Schritten verrechnen, was zu einem Betrag von Fr. 35.- im Jahr führen würde (365d /7 x 6 x 6s zu einem Stundenansatz von CHF 65.-). Damit sei die Mehrleistung abgegolten. Oder er richte sich so ein, dass ihn seine Postsendungen per E-Mail erreichten und die Postzustellung irgendwann überflüssig werde. Die Grundstücksgrenze liege überdies inmitten der Fahrbahn, weshalb der Briefkasten gar nicht dort aufgestellt werden könne.
5. Die Gesuchsgegnerin ergänzte am 23. November 2015, es liege kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 75 der Postverordnung vor. Überdies wären allfällige Drittanbieter von Postdiens- ten bei einer abweichenden Umsetzung der Standortvorschriften vorgängig anzuhören. Der zweite Vorschlag des Gesuchstellers sei weder praktikabel, noch sinnvoll.
6. Am 24. November 2015 stellte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller das zweite Schreiben der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis zu und schloss das Instruktionsverfahren ab. II. Erwägungen 7. Die PostCom erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ih- rer Kompetenz liegen. Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Einhaltung des Grundversorgungsauf- trags der Post gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG verfügt sie gestützt auf Art. 76 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkasten- anlagen. Die PostCom ist damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verwaltungsverfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 anwendbar (Art. 1 VwVG, SR 172.021).
8. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedingungen für Haus- briefkästen geregelt. Laut Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten. Der Briekasten ist gemäss Art. 74 Abs. 1 an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung für den Wohnungs- oder den Liegen- schaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten oder bei behördlich als
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schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Art. 75 Abs. 1). Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln; andere Anbiete- rinnen von Postdiensten, welche nicht Vertragsparteien sind und die Hauszustellung in diesem Gebiet anbieten, sind vorgängig anzuhören (Abs. 2).
9. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessenspiel- raum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.). Das Bun- desgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Standort eines Briefkastens festgehalten, dass auf- grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass Briefkästen in vielen Fällen nicht direkt an der Strasse positioniert werden bzw. werden können, und hat eine rein technische, enge Aus- legung der Verordnungsbestimmung, wonach Briefkästen grundsätzlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze anzubringen seien, abgelehnt. Eine solche schematische Auslegung schliesse jegliches Anwendungsermessen aus und sei vom Verordnungsgeber nicht gewollt. Das Bundesgericht hat gestützt auf seine Erwägungen im konkreten Fall festgestellt, dass ein Brief- kasten, der 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt sei und in einem leichten Bogen angefahren werden könne, als "an der Grundstücksgrenze" im Sinne der Verordnungsbestim- mung anzusehen und damit rechtskonform sei (vgl. Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf Ben- jamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49).
10. Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeute- rungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). So basiert Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Haus- zustellung vornehmen, Rechnung zu tragen. Es ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit wel- chem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher gesamtschweizerisch durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehrauf- wand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
11. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Hausbriefkasten an der Hausecke vor dem Carport beim allgemein benutzen Zugang zum Haus angebracht. Er befindet sich rund sechs Meter vom Strassenrand der Erschliessungsstrasse entfernt und ist über einen befestigten Vorplatz erreich- bar. Somit ist gemäss der geschilderten Entscheidpraxis vorliegend von einem zusätzlichen Zu- stellaufwand auszugehen, der nicht anfallen würde, wenn der Briefkasten am Rand der Erschlies- sungsstrasse an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zum Haus stehen würde. Der Standort entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Da der Begriff an der Grundstücksgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG so zu verstehen ist, dass der Briefkasten an der Grenze zwischen dem allgemein zugänglichen Strassenraum und dem privaten Bereich des Ge- suchstellers aufzustellen ist, ist auch nicht von Bedeutung, dass die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert ist.
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12. Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Standortvorgaben für die Briefkästen nicht eingehalten sind. Der Gesuch- steller hat somit seinen Briefkasten an die Erschliessungsstrasse zu versetzen, damit die Ge- suchsgegnerin zur Hauszustellung verpflichtet ist.
13. Schliesslich macht der Gesuchsteller eine Ungleichbehandlung mit anderen Liegenschaftsbesit- zern in der gleichen Strasse geltend. Dazu ist festzustellen, dass für einige dieser Briefkasten- standorte ebenfalls Überprüfungsverfahren vor der PostCom im Gange sind oder sich die Brief- kästen sich weniger als einen Meter vom Strassenrand entfernt befinden. Es handelt sich damit nicht um mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fälle. Ebenso entsteht durch die Duldung eines nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechenden Standorts keine rechtskonforme Situa- tion, da die Post beim Vollzug der Postverordnung vom 29. August 2012 aufgrund der unzähligen zu überprüfenden Fälle schrittweise vorgeht. Der Gesuchsteller kann deshalb auch aus dem Zeit- punkt der Aufforderung der Post, seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
14. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die PostCom erhebt für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Entscheidgebühr von Fr. 200.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr dem Gesuchsteller aufzuerle- gen.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 7. September 2015 forderte die Post CH AG, PostMail, Sempach Station, den Gesuchsteller auf, seinen Hausbriefkasten bis zum 25. Oktober 2015 an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und drohte ihm gleichzeitig an, bei einem unbenutzten Ablauf dieser Frist die Hauszustellung ein- zustellen.
E. 2 Am 15. September 2015 reichte der Gesuchsteller ein Gesuch bei der eidgenössischen Postkom- mission PostCom ein und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort. Er machte zur Begründung geltend, die Distanz von der Quartierstrasse bis zum Briefkasten betrage genau sechs Schritte und der Briefkasten sei jederzeit frei zugänglich. Nachdem die Postsendungen nun fast zehn Jahre lang problemlos zugestellt worden seien, gehe er von Gewohnheitsrecht aus. In derselben Strasse wohnten Nachbarn mit identischer Ausgangs- lage, bei denen die Post den Briefkastenstandort akzeptiert habe. Er appelliere an eine Gleichbe- handlung aller Anwohner.
E. 3 Die Gesuchsgegnerin beantragte am 19. Oktober 2015, das Gesuch sei abzuweisen, da der heu- tige Standort nicht den Vorgaben der Postverordnung entspreche. Die Wegstrecke von sechs Metern bis zum Briefkasten führe zu einem Zeitverlust bei der Zustellung. Die Umsetzung der Standortvorgaben erfolge schrittweise und eine Duldung während zehn Jahre durch die Post führe nicht zu einer Rechtmässigkeit des aktuellen Standorts. Ebensowenig könne der Gesuch- steller aus den Standorten von Nachbarbriefkästen etwas zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4 Der Gesuchsteller schlug am 8. November 2015 vor, die Post könne die "Mehrkilometer" von sechs Schritten verrechnen, was zu einem Betrag von Fr. 35.- im Jahr führen würde (365d /7 x 6 x 6s zu einem Stundenansatz von CHF 65.-). Damit sei die Mehrleistung abgegolten. Oder er richte sich so ein, dass ihn seine Postsendungen per E-Mail erreichten und die Postzustellung irgendwann überflüssig werde. Die Grundstücksgrenze liege überdies inmitten der Fahrbahn, weshalb der Briefkasten gar nicht dort aufgestellt werden könne.
E. 5 Die Gesuchsgegnerin ergänzte am 23. November 2015, es liege kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 75 der Postverordnung vor. Überdies wären allfällige Drittanbieter von Postdiens- ten bei einer abweichenden Umsetzung der Standortvorschriften vorgängig anzuhören. Der zweite Vorschlag des Gesuchstellers sei weder praktikabel, noch sinnvoll.
E. 6 Am 24. November 2015 stellte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller das zweite Schreiben der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis zu und schloss das Instruktionsverfahren ab. II. Erwägungen
E. 7 Die PostCom erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ih- rer Kompetenz liegen. Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Einhaltung des Grundversorgungsauf- trags der Post gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG verfügt sie gestützt auf Art. 76 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkasten- anlagen. Die PostCom ist damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verwaltungsverfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 anwendbar (Art. 1 VwVG, SR 172.021).
E. 8 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedingungen für Haus- briefkästen geregelt. Laut Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten. Der Briekasten ist gemäss Art. 74 Abs. 1 an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung für den Wohnungs- oder den Liegen- schaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten oder bei behördlich als
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schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Art. 75 Abs. 1). Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln; andere Anbiete- rinnen von Postdiensten, welche nicht Vertragsparteien sind und die Hauszustellung in diesem Gebiet anbieten, sind vorgängig anzuhören (Abs. 2).
E. 9 Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessenspiel- raum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.). Das Bun- desgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Standort eines Briefkastens festgehalten, dass auf- grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass Briefkästen in vielen Fällen nicht direkt an der Strasse positioniert werden bzw. werden können, und hat eine rein technische, enge Aus- legung der Verordnungsbestimmung, wonach Briefkästen grundsätzlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze anzubringen seien, abgelehnt. Eine solche schematische Auslegung schliesse jegliches Anwendungsermessen aus und sei vom Verordnungsgeber nicht gewollt. Das Bundesgericht hat gestützt auf seine Erwägungen im konkreten Fall festgestellt, dass ein Brief- kasten, der 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt sei und in einem leichten Bogen angefahren werden könne, als "an der Grundstücksgrenze" im Sinne der Verordnungsbestim- mung anzusehen und damit rechtskonform sei (vgl. Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf Ben- jamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49).
E. 10 Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeute- rungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). So basiert Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Haus- zustellung vornehmen, Rechnung zu tragen. Es ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit wel- chem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher gesamtschweizerisch durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehrauf- wand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
E. 11 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Hausbriefkasten an der Hausecke vor dem Carport beim allgemein benutzen Zugang zum Haus angebracht. Er befindet sich rund sechs Meter vom Strassenrand der Erschliessungsstrasse entfernt und ist über einen befestigten Vorplatz erreich- bar. Somit ist gemäss der geschilderten Entscheidpraxis vorliegend von einem zusätzlichen Zu- stellaufwand auszugehen, der nicht anfallen würde, wenn der Briefkasten am Rand der Erschlies- sungsstrasse an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zum Haus stehen würde. Der Standort entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Da der Begriff an der Grundstücksgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG so zu verstehen ist, dass der Briefkasten an der Grenze zwischen dem allgemein zugänglichen Strassenraum und dem privaten Bereich des Ge- suchstellers aufzustellen ist, ist auch nicht von Bedeutung, dass die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert ist.
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E. 12 Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Standortvorgaben für die Briefkästen nicht eingehalten sind. Der Gesuch- steller hat somit seinen Briefkasten an die Erschliessungsstrasse zu versetzen, damit die Ge- suchsgegnerin zur Hauszustellung verpflichtet ist.
E. 13 Schliesslich macht der Gesuchsteller eine Ungleichbehandlung mit anderen Liegenschaftsbesit- zern in der gleichen Strasse geltend. Dazu ist festzustellen, dass für einige dieser Briefkasten- standorte ebenfalls Überprüfungsverfahren vor der PostCom im Gange sind oder sich die Brief- kästen sich weniger als einen Meter vom Strassenrand entfernt befinden. Es handelt sich damit nicht um mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fälle. Ebenso entsteht durch die Duldung eines nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechenden Standorts keine rechtskonforme Situa- tion, da die Post beim Vollzug der Postverordnung vom 29. August 2012 aufgrund der unzähligen zu überprüfenden Fälle schrittweise vorgeht. Der Gesuchsteller kann deshalb auch aus dem Zeit- punkt der Aufforderung der Post, seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 14 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die PostCom erhebt für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Entscheidgebühr von Fr. 200.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr dem Gesuchsteller aufzuerle- gen.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.17902
Verfügung Nr. 22/2016 vom 23. Juni 2016 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 03 06 2016
in Sachen
R._______ S._______weg 12, T._______ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
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I. Sachverhalt 1. Am 7. September 2015 forderte die Post CH AG, PostMail, Sempach Station, den Gesuchsteller auf, seinen Hausbriefkasten bis zum 25. Oktober 2015 an die Grundstücksgrenze zu versetzen, und drohte ihm gleichzeitig an, bei einem unbenutzten Ablauf dieser Frist die Hauszustellung ein- zustellen.
2. Am 15. September 2015 reichte der Gesuchsteller ein Gesuch bei der eidgenössischen Postkom- mission PostCom ein und beantragte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort. Er machte zur Begründung geltend, die Distanz von der Quartierstrasse bis zum Briefkasten betrage genau sechs Schritte und der Briefkasten sei jederzeit frei zugänglich. Nachdem die Postsendungen nun fast zehn Jahre lang problemlos zugestellt worden seien, gehe er von Gewohnheitsrecht aus. In derselben Strasse wohnten Nachbarn mit identischer Ausgangs- lage, bei denen die Post den Briefkastenstandort akzeptiert habe. Er appelliere an eine Gleichbe- handlung aller Anwohner.
3. Die Gesuchsgegnerin beantragte am 19. Oktober 2015, das Gesuch sei abzuweisen, da der heu- tige Standort nicht den Vorgaben der Postverordnung entspreche. Die Wegstrecke von sechs Metern bis zum Briefkasten führe zu einem Zeitverlust bei der Zustellung. Die Umsetzung der Standortvorgaben erfolge schrittweise und eine Duldung während zehn Jahre durch die Post führe nicht zu einer Rechtmässigkeit des aktuellen Standorts. Ebensowenig könne der Gesuch- steller aus den Standorten von Nachbarbriefkästen etwas zu seinen Gunsten ableiten.
4. Der Gesuchsteller schlug am 8. November 2015 vor, die Post könne die "Mehrkilometer" von sechs Schritten verrechnen, was zu einem Betrag von Fr. 35.- im Jahr führen würde (365d /7 x 6 x 6s zu einem Stundenansatz von CHF 65.-). Damit sei die Mehrleistung abgegolten. Oder er richte sich so ein, dass ihn seine Postsendungen per E-Mail erreichten und die Postzustellung irgendwann überflüssig werde. Die Grundstücksgrenze liege überdies inmitten der Fahrbahn, weshalb der Briefkasten gar nicht dort aufgestellt werden könne.
5. Die Gesuchsgegnerin ergänzte am 23. November 2015, es liege kein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 75 der Postverordnung vor. Überdies wären allfällige Drittanbieter von Postdiens- ten bei einer abweichenden Umsetzung der Standortvorschriften vorgängig anzuhören. Der zweite Vorschlag des Gesuchstellers sei weder praktikabel, noch sinnvoll.
6. Am 24. November 2015 stellte das Fachsekretariat der PostCom dem Gesuchsteller das zweite Schreiben der Gesuchsgegnerin zur Kenntnis zu und schloss das Instruktionsverfahren ab. II. Erwägungen 7. Die PostCom erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ih- rer Kompetenz liegen. Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Einhaltung des Grundversorgungsauf- trags der Post gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG verfügt sie gestützt auf Art. 76 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkasten- anlagen. Die PostCom ist damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verwaltungsverfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 anwendbar (Art. 1 VwVG, SR 172.021).
8. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG in den Art. 73 - 75 VPG die Bedingungen für Haus- briefkästen geregelt. Laut Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einrichten. Der Briekasten ist gemäss Art. 74 Abs. 1 an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 kann abgewichen werden, wenn deren Umsetzung für den Wohnungs- oder den Liegen- schaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten oder bei behördlich als
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schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Ästhetik führen würde (Art. 75 Abs. 1). Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln; andere Anbiete- rinnen von Postdiensten, welche nicht Vertragsparteien sind und die Hauszustellung in diesem Gebiet anbieten, sind vorgängig anzuhören (Abs. 2).
9. Der PostCom kommt bei der Überprüfung des Briefkastenstandorts ein weiter Ermessenspiel- raum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 439 f.). Das Bun- desgericht hat in seiner Rechtsprechung zum Standort eines Briefkastens festgehalten, dass auf- grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt sei, dass Briefkästen in vielen Fällen nicht direkt an der Strasse positioniert werden bzw. werden können, und hat eine rein technische, enge Aus- legung der Verordnungsbestimmung, wonach Briefkästen grundsätzlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze anzubringen seien, abgelehnt. Eine solche schematische Auslegung schliesse jegliches Anwendungsermessen aus und sei vom Verordnungsgeber nicht gewollt. Das Bundesgericht hat gestützt auf seine Erwägungen im konkreten Fall festgestellt, dass ein Brief- kasten, der 2 m von der Grundstücksgrenze entfernt aufgestellt sei und in einem leichten Bogen angefahren werden könne, als "an der Grundstücksgrenze" im Sinne der Verordnungsbestim- mung anzusehen und damit rechtskonform sei (vgl. Urteil 2C_827/2012, Erw. 4.6 m. H. auf Ben- jamin Schindler in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.] Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 26 f. zu Art. 49).
10. Gemäss dem Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkastenstandort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Postdiensteanbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Die Standortvorgaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http://www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeute- rungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). So basiert Art. 74 Abs. 1 VPG auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post für die Hauszustellung, sondern auch demjenigen der anderen Postdiensteanbieterinnen, die die Haus- zustellung vornehmen, Rechnung zu tragen. Es ist indessen nicht zu berücksichtigen, mit wel- chem Zustellfahrzeug die Postdiensteanbieterinnen die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13). Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgericht darf der Aufwand der Post, welcher gesamtschweizerisch durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehrauf- wand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4; Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm).
11. Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Hausbriefkasten an der Hausecke vor dem Carport beim allgemein benutzen Zugang zum Haus angebracht. Er befindet sich rund sechs Meter vom Strassenrand der Erschliessungsstrasse entfernt und ist über einen befestigten Vorplatz erreich- bar. Somit ist gemäss der geschilderten Entscheidpraxis vorliegend von einem zusätzlichen Zu- stellaufwand auszugehen, der nicht anfallen würde, wenn der Briefkasten am Rand der Erschlies- sungsstrasse an der Grundstücksgrenze beim allgemeinen Zugang zum Haus stehen würde. Der Standort entspricht damit nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG. Da der Begriff an der Grundstücksgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG so zu verstehen ist, dass der Briefkasten an der Grenze zwischen dem allgemein zugänglichen Strassenraum und dem privaten Bereich des Ge- suchstellers aufzustellen ist, ist auch nicht von Bedeutung, dass die Erschliessungsstrasse nicht abparzelliert ist.
4/4
12. Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn die Standortvorgaben für die Briefkästen nicht eingehalten sind. Der Gesuch- steller hat somit seinen Briefkasten an die Erschliessungsstrasse zu versetzen, damit die Ge- suchsgegnerin zur Hauszustellung verpflichtet ist.
13. Schliesslich macht der Gesuchsteller eine Ungleichbehandlung mit anderen Liegenschaftsbesit- zern in der gleichen Strasse geltend. Dazu ist festzustellen, dass für einige dieser Briefkasten- standorte ebenfalls Überprüfungsverfahren vor der PostCom im Gange sind oder sich die Brief- kästen sich weniger als einen Meter vom Strassenrand entfernt befinden. Es handelt sich damit nicht um mit dem vorliegenden Fall vergleichbare Fälle. Ebenso entsteht durch die Duldung eines nicht den Vorgaben der Postverordnung entsprechenden Standorts keine rechtskonforme Situa- tion, da die Post beim Vollzug der Postverordnung vom 29. August 2012 aufgrund der unzähligen zu überprüfenden Fälle schrittweise vorgeht. Der Gesuchsteller kann deshalb auch aus dem Zeit- punkt der Aufforderung der Post, seinen Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, nichts zu seinen Gunsten ableiten.
14. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Die PostCom erhebt für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Entscheidgebühr von Fr. 200.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]). Bei diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr dem Gesuchsteller aufzuerle- gen.
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.