Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 reichten die Gesuchsteller und Eigentümer der Liegenschaft an D._______-strasse 33, Grundbuch (GB) E._______ 3309, ein Gesuch in eigenem Namen so- wie im Namen der C._______ GmbH bei der eidgenössischen Postkommission PostCom ein und beantragten, die PostCom solle den von der Post geforderten Standort ihres Hausbriefkastens überprüfen.
Zur Begründung brachten sie vor, leider habe sich keine Einigung mit der Post CH AG über einen neuen Standort des Briefkastens ergeben. Die Postsendungen für die C.______ GmbH würden ebenfalls in ihren Briefkasten zugestellt und sie seien bereit, den Briefkasten vom Hauseingang an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu versetzen. Wie mit der Post mehrfach erörtert, befinde sich der allgemein benutzte Zugang zum Haus an der nördli- chen Parzellengrenze und führe über die Parzelle GB E._______ 232, D._______-Strasse 31. Die Post fordere indessen, der Briefkasten sei an der westlichen Parzellengrenze anzubringen. Bei diesem Zugang handle es sich aber nicht um den ordentlichen Zugang zu ihrem Haus. Für die Wahl des Briefkastenstandorts sei entscheidend, dass die Geschäftstätigkeit der C._______ GmbH nicht behindert werde und alle Zustellungen und Kunden weiterhin den Briefkasten er- reichten. Da sie weiterhin an einer gütlichen Einigung mit der Post interessiert seien, würden sie die Ansetzung einer Augenscheinverhandlung begrüssen.
Zum Verfahren beantragten sie, die Post sei von der PostCom anzuweisen, die Post bis zum Er- lass der Verfügung durch die PostCom weiter zuzustellen. Sie legten ihrem Gesuch die bisherige Korrespondenz mit der Post CH AG bei.
Am 7. Februar 2015 ergänzten die Gesuchsteller ihr Gesuch aufforderungsgemäss durch einen Grundbuchplan und eine Fotodokumentation der verschiedenen Zugänge zum Haus. Gleichzeitig zogen sie die Anträge, welche sie im Namen C._______ GmbH gestellt hatten, zurück.
2. Am 10. März 2015 nahm die Post CH AG schriftlich zu den Anträgen der Gesuchsteller Stellung und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung brachte sie vor, der jetzige Briefkasten be- finde sich direkt in der Hausfassade beim Hauseingang mehr als 20 m von der Grundstückgrenze entfernt. Anlässlich des Augenscheins vom 17. Oktober 2014 seien zwischen den Gesuchstellern und der Post die möglichen Standorte diskutiert worden. Die Post habe entgegen den Darstellun- gen der Gesuchsteller immer eine Versetzung des Hausbriefkastens an die westliche Grund- stückgrenze gefordert, da nur dieser Standort eine motorisierte, reibungslose und effiziente Zu- stellung ermögliche. Der von den Gesuchstellern geforderte Standort an der nördlichen Parzellengrenze zwischen der D._______- Strasse 27 und 31 befinde sich 8 m vom Hauseingang entfernt. Er sei indessen nur über einen durch ein Wegrecht gesicherten, mit Steinplatten ausge- legten Fussweg erreichbar, der für motorisierte Fahrzeuge nicht breit genug sei. Bei diesem von den Gesuchstellern bevorzugten Zugang handle es sich auch nicht um eine Notzufahrt. Damit sei klar, dass der allgemein benutzte Zugang zum Haus im Sinne von Art. 74 Abs. 1 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) über den Zugangsweg neben der D._______- Strasse 41 führe und nicht – wie von den Gesuchstellern vorgebracht – über den Fussweg zwi- schen der D._______-Strasse 27 und 31.
3. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. April 2015 führten die Gesuchsteller aus, der Fussweg zum bestehenden Briefkasten sei etwa 1,5 -1,8 m breit und würde gemäss den VSS-Normen gar eine Motorradzufahrt zulassen, da er in den Geraden mehr als 1,35 m breit sei. Entgegen den Ausführungen der Post gäbe es vier Zugangswege zu ihrer Liegenschaft, die alle lediglich über Dienstbarkeiten sichergestellt seien. Da auch der Zugang oder die Zufahrt über die Nachbarpar- zelle GB E._______ 218 (D._______-Strasse 41) weder klar noch intuitiv erkennbar sei, würden andere Anbieterinnen von Postdiensten den von der Post geforderten Standort nur erschwert fin- den. Sie befürchteten daher schädigende Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der C._______ GmbH.
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4. Die Post CH AG hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 15. Juni 2015 an ihrem Antrag und den bisherigen Ausführungen fest.
5. Am 3. August 2015 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht. Am 10. August 2015 lud das Fachsekretariat die Ge- suchsteller ein, einen Grundbuchauszug ihrer Parzelle nachzureichen.
6. Am 11./24. August 2015 reichten die Gesuchsteller dem Fachsekretariat per Mail und schriftlich einen Grundbuchauszug ihrer Parzelle ein. Sie hielten fest, beim Fussweg entlang der Grenze der Parzellen Nrn. 219/232 oder quer über die Parzelle 232, welcher zur Zeit von der Post be- nutzt werde, handle es sich klar um die kürzeste Verbindung zur Gemeindestrasse.
7. Die Post CH AG nahm am 3. September 2015 abschliessend zu den von den Gesuchstellern dar- gelegten Zugangsvarianten Stellung. Sie hielt daran fest, dass nur der Zugang von Westen her, der als einziger eine motorisierte Zustellung erlaube, als allgemein benutzter Zugang zum Grund- stück gelten könne.
8. Am 7. September 2015 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post CH AG vom 3. September 2015 zur Kenntnis zu.
II. Erwägungen 9. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens gemäss Art. 73 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) oder dessen Standort gemäss Art. 74 f. VPG verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Ver- fahren vor der PostCom ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
10. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer des Einfamilienhauses an der D._______-Str. 33, E._______, durch die Pflicht, einen Hausbriefkasten aufstellen zu müssen, sowie durch die Ein- stellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegen- den Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
11. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendun- gen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkasten- anlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte mög- lich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG).
12. Im vorliegenden Fall befindet sich der aktuelle Briefkasten beim Hauseingang und ist in die Haus- fassade eingelassen. Nach den Angaben der Gesuchsteller befindet er sich rund 8 m von der nördlichen und rund 20 m von der westlichen Grundstückgrenze entfernt. Zwischen der Post und den Gesuchstellern besteht Einigkeit, dass der jetzige Standort des Briefkasten für die Zustellung von Postsendungen nur erschwert zugänglich ist und somit den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht. Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht indessen darüber, an welche Grundstückgrenze der Briefkasten zu versetzen ist. Der PostCom als Fachbehörde kommt in die- ser Frage ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum
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nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zü- rich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
13. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauzugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Diese Variante des jetzigen Briefkastenstandorts wird von den Gesuchstellern nicht beantragt, womit sie von der PostCom nicht weiter zu prüfen ist. Es ist bei der weiteren Würdigung und Inte- ressenabwägung aber zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft der Gesuchsteller auch ge- schäftlich genutzt wird.
14. Zwischen den Gesuchstellern und der Post ist umstritten, welches der nach Art. 74 Abs. 1 VPG massgebende, allgemein benutzte Zugang zur Liegenschaft ist, an welchem der Hausbriefkasten anzubringen ist. Somit ist von der PostCom festzustellen, welches der allgemein benutzte Zu- gang der Liegenschaft D._______-Strasse 33 ist. Die PostCom stellt den Sachverhalt im vorlie- genden Fall gestützt auf die Vorbringen der Parteien inkl. umfassender Fotodokumentation, den Grundbuchplan sowie den Grundbuchauszug fest.
15. Gemäss Grundbuchauszug des Grundbuchamts E._______ vom 16. November 2010 umfasst das Grundstück GB E._______ 3309 der Gesuchsteller mit einer Fläche von 1'004 m2 Gartenan- lagen, ein Wohnhaus und eine Garage. Das Grundstück ist nicht öffentlich-rechtlich erschlossen, sondern verfügt über vier, auf den Grundbuchblättern der Nachbarparzellen GB E._______ 218, 232 und 233 als Dienstbarkeiten eingetragene Fuss- und Fahrwegrechte. Erstens verfügt die Parzelle der Gesuchsteller über ein unbedingtes Fuss- und Fahrwegrecht zu- lasten der Parzellen 233 (D.______-Strasse 27) und 232 (D._______-Strasse 31), welches am
23. November 1936 im Grundbuch eingetragen wurde. Dieses Fuss- und Fahrwegrecht führt in einem rechten Winkel von der nördlichen Grundstücksgrenze der Gesuchsteller zuerst Richtung Osten auf der Parzelle Nr. 232 und anschliessend auf der Parzelle Nr. 233 Richtung Norden bis zur D._______-Strasse. Die Distanz bis zur Strasse beträgt 25 m. Dieses Wegrecht haben die Gesuchsteller zusätzlich zur bereits bestehenden Dienstbarkeit mit einem Fuss- und beschränk- ten Fahrwegrecht in einer Breite von 1,6 m zulasten der Parzelle Nr. 232 gesichert, beschränkt auf die Benützung mit Fahrzeugen, soweit das Befahren für die Verrichtung von Bau-, Garten- pflege- und Umgebungsarbeiten des Grundstücks der Gesuchsteller dient (vgl. Grunddienstbar- keitserklärung vom 14. Juli 2003). Zweitens verfügt die Parzelle der Gesuchsteller über ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Parzelle 218 (D._______-Strasse 41) vom 18. Mai 1972. Dieses Wegrecht führt von der Gara- geneinfahrt der Gesuchsteller westlich entlang der Grenze ihrer Parzelle und der Grenze der Par- zelle 219 (D._______-Strasse 37) zur Gemeindestrasse. Die Distanz von der Garageneinfahrt der Gesuchsteller zur D._______-Strasse beträgt 25 m. Drittens haben die Gesuchsteller am 14. Juli 2003 auf der Parzelle 232 ein Fusswegrecht Rich- tung Norden in der Breite von 1,5 m errichtet, welches entlang der westlichen Grenze der Par- zelle 232 in einer Strecke von16 m direkt auf die D._______-Strasse führt. Dieses Recht umfasst gemäss Dienstbarkeitsvertrag keinen Anspruch, Kinderwagen, Handwagen, Rollstühle, etc. mit- zuführen, da die Eigentümer die belastete Bodenfläche gleichzeitig als Parkplatz nutzen können. Dieser Weg ist im Gelände nicht vollständig erstellt. Viertens besteht ein direkter Zugang zum Hauseingang der Gesuchsteller über die Parzelle 232, der von der Grundstückgrenze in 18 m zwischen dem Wohnhaus und der Garage der D.- _______-Strasse 31 hindurch direkt zur D._______-Strasse führt. Dieser Zugang wird von den Eigentümern der Parzelle 232 geduldet und entspricht der gleichen Belastung, die sie hinzuneh- men hätten, wenn die Gesuchsteller das im Grundbuch eingetragene Fusswegrecht entlang der westlichen Parzellengrenze ausüben würden. Die Gesuchsteller verfügen somit erstens über einen Zugang zwischen der D._______-Strasse 27 und 31 hindurch, der in 25 m zum von ihnen vorgeschlagenen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze und zum Hauseingang führt. Dieser Fahrweg ist im ersten Teil gut ausgebaut und auch auf den letzten 12 m, in denen er nur beschränkt befahren werden darf, befestigt und
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zwischen 1,5 und 1,8 m breit. Zweitens verfügen sie über einen gemäss ihren Angaben rege, auch von der Post und von Dritten benutzten Zugang, welcher in einer Geraden von18 m ab ihrer Grundstücksgrenze zwischen dem Wohnhaus D._______-Strasse Nr. 31 und dessen Garage hindurch direkt zur D._______-Strasse führt. Diese beiden Zugänge haben sie im Jahr 2003 zu- sätzlich zu den bereits bestehenden durch zwei weitere Dienstbarkeiten gesichert, da sie diese Wege als allgemeinen Zugang zu ihrer Liegenschaft nutzen. Der dritte Zugang führt von der D._______-Strasse in einer Distanz von 25 m zur Garageneinfahrt der Gesuchsteller. Diesen Zu- gang bezeichnet die Post als den ordentlichen Zugang und bringt vor, dieser sei z.B. auf Google Streetview als ordentliche Zufahrt aufgeführt und nur dieser eine Zugang ermögliche eine effizi- ente, reibungslose und motorisierte Zustellung.
16. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die kürzeste (real überwindbare) Distanz zwischen der Strasse und dem Briefkasten als massgeblicher Abstand (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.3). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Distanz von der Strasse her zu Fuss oder motorisiert zurückzulegen ist. Auf den vorliegenden Fall angewen- det bedeutet dies, dass der von den Gesuchstellern vorgeschlagene Briefkastenstandort an der nördlichen Grundstückgrenze 18 m von der D._______-Strasse entfernt liegt und auf einem di- rekten Plattenweg erreichbar ist. Er liegt damit näher von der Strasse als der von der Post gefor- derte Standort bei der Garageneinfahrt der Gesuchsteller, der 25 m von der D._______-Strasse entfernt ist.
17. Bei der Standortwahl für den Briefkasten kann es nicht darauf ankommen, welche Zustellfahr- zeuge die Post einsetzt, da der Zugang für alle Postdiensteanbieterinnen gleichsam erreicht wer- den können muss. Diese Erreichbarkeit zeigt sich des Weiteren darin, dass der von den Gesuch- stellern als ordentlicher bezeichnete Zugang direkt aus der Strassennummerierung ableitbar ist. So liegen die D._______-Strasse Nr. 29 hinter der Nr. 27, und die D._______-Strasse Nr. 33 hin- ter der Nr. 31. Die Nr. 33 wird entweder über den Weg zwischen der Nr. 27 und der Nr. 31 oder direkt über die Parzelle der Hausnummer Nr. 31 erreicht. Anschliessend folgen die Nr. 37 und die Nr. 41, über deren Parzelle die Zufahrt zur Garage der Nr. 33 verläuft. Damit ist mit den Gesuch- stellern festzustellen, dass die Nr. 33 nicht mehr direkt mit der D.______-Strasse Nr. 41 in Ver- bindung gebracht wird und andere Postdiensteanbieterinnen oder Kunden des Bauingenieurbü- ros den Briefkasten hinter der D._______- Strasse Nr. 31, und nicht hinter der Nr. 41 suchen werden, zumal die Liegenschaft und die Zugangswege von der Strasse aus leicht erkennbar sind.
18. Schliesslich spricht für diesen Standort an der nördlichen Grundstücksgrenze ebenfalls, dass er 8 m, und nicht 20 m vom Hauseingang der Gesuchsteller entfernt liegt.
19. Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass der Standort des Briefkastens an der nördlichen Grundstücksgrenze am Ende der zwei Fusswege, die direkt über die Parzelle Nr. 232 zum Hauseingang der Gesuchsteller führen, den Erfordernissen des ordentlichen Zu- gangs im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht.
20. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenregle- ments der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusam- menhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Post mit ihren Anträgen unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 reichten die Gesuchsteller und Eigentümer der Liegenschaft an D._______-strasse 33, Grundbuch (GB) E._______ 3309, ein Gesuch in eigenem Namen so- wie im Namen der C._______ GmbH bei der eidgenössischen Postkommission PostCom ein und beantragten, die PostCom solle den von der Post geforderten Standort ihres Hausbriefkastens überprüfen.
Zur Begründung brachten sie vor, leider habe sich keine Einigung mit der Post CH AG über einen neuen Standort des Briefkastens ergeben. Die Postsendungen für die C.______ GmbH würden ebenfalls in ihren Briefkasten zugestellt und sie seien bereit, den Briefkasten vom Hauseingang an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu versetzen. Wie mit der Post mehrfach erörtert, befinde sich der allgemein benutzte Zugang zum Haus an der nördli- chen Parzellengrenze und führe über die Parzelle GB E._______ 232, D._______-Strasse 31. Die Post fordere indessen, der Briefkasten sei an der westlichen Parzellengrenze anzubringen. Bei diesem Zugang handle es sich aber nicht um den ordentlichen Zugang zu ihrem Haus. Für die Wahl des Briefkastenstandorts sei entscheidend, dass die Geschäftstätigkeit der C._______ GmbH nicht behindert werde und alle Zustellungen und Kunden weiterhin den Briefkasten er- reichten. Da sie weiterhin an einer gütlichen Einigung mit der Post interessiert seien, würden sie die Ansetzung einer Augenscheinverhandlung begrüssen.
Zum Verfahren beantragten sie, die Post sei von der PostCom anzuweisen, die Post bis zum Er- lass der Verfügung durch die PostCom weiter zuzustellen. Sie legten ihrem Gesuch die bisherige Korrespondenz mit der Post CH AG bei.
Am 7. Februar 2015 ergänzten die Gesuchsteller ihr Gesuch aufforderungsgemäss durch einen Grundbuchplan und eine Fotodokumentation der verschiedenen Zugänge zum Haus. Gleichzeitig zogen sie die Anträge, welche sie im Namen C._______ GmbH gestellt hatten, zurück.
E. 2 Am 10. März 2015 nahm die Post CH AG schriftlich zu den Anträgen der Gesuchsteller Stellung und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung brachte sie vor, der jetzige Briefkasten be- finde sich direkt in der Hausfassade beim Hauseingang mehr als 20 m von der Grundstückgrenze entfernt. Anlässlich des Augenscheins vom 17. Oktober 2014 seien zwischen den Gesuchstellern und der Post die möglichen Standorte diskutiert worden. Die Post habe entgegen den Darstellun- gen der Gesuchsteller immer eine Versetzung des Hausbriefkastens an die westliche Grund- stückgrenze gefordert, da nur dieser Standort eine motorisierte, reibungslose und effiziente Zu- stellung ermögliche. Der von den Gesuchstellern geforderte Standort an der nördlichen Parzellengrenze zwischen der D._______- Strasse 27 und 31 befinde sich 8 m vom Hauseingang entfernt. Er sei indessen nur über einen durch ein Wegrecht gesicherten, mit Steinplatten ausge- legten Fussweg erreichbar, der für motorisierte Fahrzeuge nicht breit genug sei. Bei diesem von den Gesuchstellern bevorzugten Zugang handle es sich auch nicht um eine Notzufahrt. Damit sei klar, dass der allgemein benutzte Zugang zum Haus im Sinne von Art. 74 Abs. 1 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) über den Zugangsweg neben der D._______- Strasse 41 führe und nicht – wie von den Gesuchstellern vorgebracht – über den Fussweg zwi- schen der D._______-Strasse 27 und 31.
E. 3 In ihren Schlussbemerkungen vom 15. April 2015 führten die Gesuchsteller aus, der Fussweg zum bestehenden Briefkasten sei etwa 1,5 -1,8 m breit und würde gemäss den VSS-Normen gar eine Motorradzufahrt zulassen, da er in den Geraden mehr als 1,35 m breit sei. Entgegen den Ausführungen der Post gäbe es vier Zugangswege zu ihrer Liegenschaft, die alle lediglich über Dienstbarkeiten sichergestellt seien. Da auch der Zugang oder die Zufahrt über die Nachbarpar- zelle GB E._______ 218 (D._______-Strasse 41) weder klar noch intuitiv erkennbar sei, würden andere Anbieterinnen von Postdiensten den von der Post geforderten Standort nur erschwert fin- den. Sie befürchteten daher schädigende Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der C._______ GmbH.
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E. 4 Die Post CH AG hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 15. Juni 2015 an ihrem Antrag und den bisherigen Ausführungen fest.
E. 5 Am 3. August 2015 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht. Am 10. August 2015 lud das Fachsekretariat die Ge- suchsteller ein, einen Grundbuchauszug ihrer Parzelle nachzureichen.
E. 6 Am 11./24. August 2015 reichten die Gesuchsteller dem Fachsekretariat per Mail und schriftlich einen Grundbuchauszug ihrer Parzelle ein. Sie hielten fest, beim Fussweg entlang der Grenze der Parzellen Nrn. 219/232 oder quer über die Parzelle 232, welcher zur Zeit von der Post be- nutzt werde, handle es sich klar um die kürzeste Verbindung zur Gemeindestrasse.
E. 7 Die Post CH AG nahm am 3. September 2015 abschliessend zu den von den Gesuchstellern dar- gelegten Zugangsvarianten Stellung. Sie hielt daran fest, dass nur der Zugang von Westen her, der als einziger eine motorisierte Zustellung erlaube, als allgemein benutzter Zugang zum Grund- stück gelten könne.
E. 8 Am 7. September 2015 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post CH AG vom 3. September 2015 zur Kenntnis zu.
II. Erwägungen
E. 9 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens gemäss Art. 73 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) oder dessen Standort gemäss Art. 74 f. VPG verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Ver- fahren vor der PostCom ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
E. 10 Die Gesuchsteller sind als Eigentümer des Einfamilienhauses an der D._______-Str. 33, E._______, durch die Pflicht, einen Hausbriefkasten aufstellen zu müssen, sowie durch die Ein- stellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegen- den Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
E. 11 Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendun- gen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkasten- anlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte mög- lich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG).
E. 12 Im vorliegenden Fall befindet sich der aktuelle Briefkasten beim Hauseingang und ist in die Haus- fassade eingelassen. Nach den Angaben der Gesuchsteller befindet er sich rund 8 m von der nördlichen und rund 20 m von der westlichen Grundstückgrenze entfernt. Zwischen der Post und den Gesuchstellern besteht Einigkeit, dass der jetzige Standort des Briefkasten für die Zustellung von Postsendungen nur erschwert zugänglich ist und somit den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht. Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht indessen darüber, an welche Grundstückgrenze der Briefkasten zu versetzen ist. Der PostCom als Fachbehörde kommt in die- ser Frage ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum
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nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zü- rich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
E. 13 Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauzugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Diese Variante des jetzigen Briefkastenstandorts wird von den Gesuchstellern nicht beantragt, womit sie von der PostCom nicht weiter zu prüfen ist. Es ist bei der weiteren Würdigung und Inte- ressenabwägung aber zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft der Gesuchsteller auch ge- schäftlich genutzt wird.
E. 14 Zwischen den Gesuchstellern und der Post ist umstritten, welches der nach Art. 74 Abs. 1 VPG massgebende, allgemein benutzte Zugang zur Liegenschaft ist, an welchem der Hausbriefkasten anzubringen ist. Somit ist von der PostCom festzustellen, welches der allgemein benutzte Zu- gang der Liegenschaft D._______-Strasse 33 ist. Die PostCom stellt den Sachverhalt im vorlie- genden Fall gestützt auf die Vorbringen der Parteien inkl. umfassender Fotodokumentation, den Grundbuchplan sowie den Grundbuchauszug fest.
E. 15 Gemäss Grundbuchauszug des Grundbuchamts E._______ vom 16. November 2010 umfasst das Grundstück GB E._______ 3309 der Gesuchsteller mit einer Fläche von 1'004 m2 Gartenan- lagen, ein Wohnhaus und eine Garage. Das Grundstück ist nicht öffentlich-rechtlich erschlossen, sondern verfügt über vier, auf den Grundbuchblättern der Nachbarparzellen GB E._______ 218, 232 und 233 als Dienstbarkeiten eingetragene Fuss- und Fahrwegrechte. Erstens verfügt die Parzelle der Gesuchsteller über ein unbedingtes Fuss- und Fahrwegrecht zu- lasten der Parzellen 233 (D.______-Strasse 27) und 232 (D._______-Strasse 31), welches am
23. November 1936 im Grundbuch eingetragen wurde. Dieses Fuss- und Fahrwegrecht führt in einem rechten Winkel von der nördlichen Grundstücksgrenze der Gesuchsteller zuerst Richtung Osten auf der Parzelle Nr. 232 und anschliessend auf der Parzelle Nr. 233 Richtung Norden bis zur D._______-Strasse. Die Distanz bis zur Strasse beträgt 25 m. Dieses Wegrecht haben die Gesuchsteller zusätzlich zur bereits bestehenden Dienstbarkeit mit einem Fuss- und beschränk- ten Fahrwegrecht in einer Breite von 1,6 m zulasten der Parzelle Nr. 232 gesichert, beschränkt auf die Benützung mit Fahrzeugen, soweit das Befahren für die Verrichtung von Bau-, Garten- pflege- und Umgebungsarbeiten des Grundstücks der Gesuchsteller dient (vgl. Grunddienstbar- keitserklärung vom 14. Juli 2003). Zweitens verfügt die Parzelle der Gesuchsteller über ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Parzelle 218 (D._______-Strasse 41) vom 18. Mai 1972. Dieses Wegrecht führt von der Gara- geneinfahrt der Gesuchsteller westlich entlang der Grenze ihrer Parzelle und der Grenze der Par- zelle 219 (D._______-Strasse 37) zur Gemeindestrasse. Die Distanz von der Garageneinfahrt der Gesuchsteller zur D._______-Strasse beträgt 25 m. Drittens haben die Gesuchsteller am 14. Juli 2003 auf der Parzelle 232 ein Fusswegrecht Rich- tung Norden in der Breite von 1,5 m errichtet, welches entlang der westlichen Grenze der Par- zelle 232 in einer Strecke von16 m direkt auf die D._______-Strasse führt. Dieses Recht umfasst gemäss Dienstbarkeitsvertrag keinen Anspruch, Kinderwagen, Handwagen, Rollstühle, etc. mit- zuführen, da die Eigentümer die belastete Bodenfläche gleichzeitig als Parkplatz nutzen können. Dieser Weg ist im Gelände nicht vollständig erstellt. Viertens besteht ein direkter Zugang zum Hauseingang der Gesuchsteller über die Parzelle 232, der von der Grundstückgrenze in 18 m zwischen dem Wohnhaus und der Garage der D.- _______-Strasse 31 hindurch direkt zur D._______-Strasse führt. Dieser Zugang wird von den Eigentümern der Parzelle 232 geduldet und entspricht der gleichen Belastung, die sie hinzuneh- men hätten, wenn die Gesuchsteller das im Grundbuch eingetragene Fusswegrecht entlang der westlichen Parzellengrenze ausüben würden. Die Gesuchsteller verfügen somit erstens über einen Zugang zwischen der D._______-Strasse 27 und 31 hindurch, der in 25 m zum von ihnen vorgeschlagenen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze und zum Hauseingang führt. Dieser Fahrweg ist im ersten Teil gut ausgebaut und auch auf den letzten 12 m, in denen er nur beschränkt befahren werden darf, befestigt und
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zwischen 1,5 und 1,8 m breit. Zweitens verfügen sie über einen gemäss ihren Angaben rege, auch von der Post und von Dritten benutzten Zugang, welcher in einer Geraden von18 m ab ihrer Grundstücksgrenze zwischen dem Wohnhaus D._______-Strasse Nr. 31 und dessen Garage hindurch direkt zur D._______-Strasse führt. Diese beiden Zugänge haben sie im Jahr 2003 zu- sätzlich zu den bereits bestehenden durch zwei weitere Dienstbarkeiten gesichert, da sie diese Wege als allgemeinen Zugang zu ihrer Liegenschaft nutzen. Der dritte Zugang führt von der D._______-Strasse in einer Distanz von 25 m zur Garageneinfahrt der Gesuchsteller. Diesen Zu- gang bezeichnet die Post als den ordentlichen Zugang und bringt vor, dieser sei z.B. auf Google Streetview als ordentliche Zufahrt aufgeführt und nur dieser eine Zugang ermögliche eine effizi- ente, reibungslose und motorisierte Zustellung.
E. 16 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die kürzeste (real überwindbare) Distanz zwischen der Strasse und dem Briefkasten als massgeblicher Abstand (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.3). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Distanz von der Strasse her zu Fuss oder motorisiert zurückzulegen ist. Auf den vorliegenden Fall angewen- det bedeutet dies, dass der von den Gesuchstellern vorgeschlagene Briefkastenstandort an der nördlichen Grundstückgrenze 18 m von der D._______-Strasse entfernt liegt und auf einem di- rekten Plattenweg erreichbar ist. Er liegt damit näher von der Strasse als der von der Post gefor- derte Standort bei der Garageneinfahrt der Gesuchsteller, der 25 m von der D._______-Strasse entfernt ist.
E. 17 Bei der Standortwahl für den Briefkasten kann es nicht darauf ankommen, welche Zustellfahr- zeuge die Post einsetzt, da der Zugang für alle Postdiensteanbieterinnen gleichsam erreicht wer- den können muss. Diese Erreichbarkeit zeigt sich des Weiteren darin, dass der von den Gesuch- stellern als ordentlicher bezeichnete Zugang direkt aus der Strassennummerierung ableitbar ist. So liegen die D._______-Strasse Nr. 29 hinter der Nr. 27, und die D._______-Strasse Nr. 33 hin- ter der Nr. 31. Die Nr. 33 wird entweder über den Weg zwischen der Nr. 27 und der Nr. 31 oder direkt über die Parzelle der Hausnummer Nr. 31 erreicht. Anschliessend folgen die Nr. 37 und die Nr. 41, über deren Parzelle die Zufahrt zur Garage der Nr. 33 verläuft. Damit ist mit den Gesuch- stellern festzustellen, dass die Nr. 33 nicht mehr direkt mit der D.______-Strasse Nr. 41 in Ver- bindung gebracht wird und andere Postdiensteanbieterinnen oder Kunden des Bauingenieurbü- ros den Briefkasten hinter der D._______- Strasse Nr. 31, und nicht hinter der Nr. 41 suchen werden, zumal die Liegenschaft und die Zugangswege von der Strasse aus leicht erkennbar sind.
E. 18 Schliesslich spricht für diesen Standort an der nördlichen Grundstücksgrenze ebenfalls, dass er 8 m, und nicht 20 m vom Hauseingang der Gesuchsteller entfernt liegt.
E. 19 Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass der Standort des Briefkastens an der nördlichen Grundstücksgrenze am Ende der zwei Fusswege, die direkt über die Parzelle Nr. 232 zum Hauseingang der Gesuchsteller führen, den Erfordernissen des ordentlichen Zu- gangs im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht.
E. 20 Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenregle- ments der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusam- menhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Post mit ihren Anträgen unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Standort des Briefkastens an der nördlichen Grundstückgrenze hinter der D.______- Strasse 31 den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Post CH AG auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen an: - A. und B. C._______ (Einschreiben mit Rückschein); - Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein). Versand:
- Dezember 2015 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tage seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.14180
Verfügung Nr. 22/2015 vom 10. Dezember 2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 27 11 2015
in Sachen
A. und B. C.________
Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstandorts
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I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 14. Januar 2015 reichten die Gesuchsteller und Eigentümer der Liegenschaft an D._______-strasse 33, Grundbuch (GB) E._______ 3309, ein Gesuch in eigenem Namen so- wie im Namen der C._______ GmbH bei der eidgenössischen Postkommission PostCom ein und beantragten, die PostCom solle den von der Post geforderten Standort ihres Hausbriefkastens überprüfen.
Zur Begründung brachten sie vor, leider habe sich keine Einigung mit der Post CH AG über einen neuen Standort des Briefkastens ergeben. Die Postsendungen für die C.______ GmbH würden ebenfalls in ihren Briefkasten zugestellt und sie seien bereit, den Briefkasten vom Hauseingang an die Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus zu versetzen. Wie mit der Post mehrfach erörtert, befinde sich der allgemein benutzte Zugang zum Haus an der nördli- chen Parzellengrenze und führe über die Parzelle GB E._______ 232, D._______-Strasse 31. Die Post fordere indessen, der Briefkasten sei an der westlichen Parzellengrenze anzubringen. Bei diesem Zugang handle es sich aber nicht um den ordentlichen Zugang zu ihrem Haus. Für die Wahl des Briefkastenstandorts sei entscheidend, dass die Geschäftstätigkeit der C._______ GmbH nicht behindert werde und alle Zustellungen und Kunden weiterhin den Briefkasten er- reichten. Da sie weiterhin an einer gütlichen Einigung mit der Post interessiert seien, würden sie die Ansetzung einer Augenscheinverhandlung begrüssen.
Zum Verfahren beantragten sie, die Post sei von der PostCom anzuweisen, die Post bis zum Er- lass der Verfügung durch die PostCom weiter zuzustellen. Sie legten ihrem Gesuch die bisherige Korrespondenz mit der Post CH AG bei.
Am 7. Februar 2015 ergänzten die Gesuchsteller ihr Gesuch aufforderungsgemäss durch einen Grundbuchplan und eine Fotodokumentation der verschiedenen Zugänge zum Haus. Gleichzeitig zogen sie die Anträge, welche sie im Namen C._______ GmbH gestellt hatten, zurück.
2. Am 10. März 2015 nahm die Post CH AG schriftlich zu den Anträgen der Gesuchsteller Stellung und beantragte deren Abweisung. Zur Begründung brachte sie vor, der jetzige Briefkasten be- finde sich direkt in der Hausfassade beim Hauseingang mehr als 20 m von der Grundstückgrenze entfernt. Anlässlich des Augenscheins vom 17. Oktober 2014 seien zwischen den Gesuchstellern und der Post die möglichen Standorte diskutiert worden. Die Post habe entgegen den Darstellun- gen der Gesuchsteller immer eine Versetzung des Hausbriefkastens an die westliche Grund- stückgrenze gefordert, da nur dieser Standort eine motorisierte, reibungslose und effiziente Zu- stellung ermögliche. Der von den Gesuchstellern geforderte Standort an der nördlichen Parzellengrenze zwischen der D._______- Strasse 27 und 31 befinde sich 8 m vom Hauseingang entfernt. Er sei indessen nur über einen durch ein Wegrecht gesicherten, mit Steinplatten ausge- legten Fussweg erreichbar, der für motorisierte Fahrzeuge nicht breit genug sei. Bei diesem von den Gesuchstellern bevorzugten Zugang handle es sich auch nicht um eine Notzufahrt. Damit sei klar, dass der allgemein benutzte Zugang zum Haus im Sinne von Art. 74 Abs. 1 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) über den Zugangsweg neben der D._______- Strasse 41 führe und nicht – wie von den Gesuchstellern vorgebracht – über den Fussweg zwi- schen der D._______-Strasse 27 und 31.
3. In ihren Schlussbemerkungen vom 15. April 2015 führten die Gesuchsteller aus, der Fussweg zum bestehenden Briefkasten sei etwa 1,5 -1,8 m breit und würde gemäss den VSS-Normen gar eine Motorradzufahrt zulassen, da er in den Geraden mehr als 1,35 m breit sei. Entgegen den Ausführungen der Post gäbe es vier Zugangswege zu ihrer Liegenschaft, die alle lediglich über Dienstbarkeiten sichergestellt seien. Da auch der Zugang oder die Zufahrt über die Nachbarpar- zelle GB E._______ 218 (D._______-Strasse 41) weder klar noch intuitiv erkennbar sei, würden andere Anbieterinnen von Postdiensten den von der Post geforderten Standort nur erschwert fin- den. Sie befürchteten daher schädigende Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der C._______ GmbH.
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4. Die Post CH AG hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 15. Juni 2015 an ihrem Antrag und den bisherigen Ausführungen fest.
5. Am 3. August 2015 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht. Am 10. August 2015 lud das Fachsekretariat die Ge- suchsteller ein, einen Grundbuchauszug ihrer Parzelle nachzureichen.
6. Am 11./24. August 2015 reichten die Gesuchsteller dem Fachsekretariat per Mail und schriftlich einen Grundbuchauszug ihrer Parzelle ein. Sie hielten fest, beim Fussweg entlang der Grenze der Parzellen Nrn. 219/232 oder quer über die Parzelle 232, welcher zur Zeit von der Post be- nutzt werde, handle es sich klar um die kürzeste Verbindung zur Gemeindestrasse.
7. Die Post CH AG nahm am 3. September 2015 abschliessend zu den von den Gesuchstellern dar- gelegten Zugangsvarianten Stellung. Sie hielt daran fest, dass nur der Zugang von Westen her, der als einziger eine motorisierte Zustellung erlaube, als allgemein benutzter Zugang zum Grund- stück gelten könne.
8. Am 7. September 2015 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Post CH AG vom 3. September 2015 zur Kenntnis zu.
II. Erwägungen 9. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom 17. De- zember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhal- tung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung (Art. 13-17 PG). Bei Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstellung eines Briefkastens gemäss Art. 73 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) oder dessen Standort gemäss Art. 74 f. VPG verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Die PostCom ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens und die Einstellung der Hauszustellung zuständig. Auf das Ver- fahren vor der PostCom ist das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezem- ber 1968 anwendbar (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
10. Die Gesuchsteller sind als Eigentümer des Einfamilienhauses an der D._______-Str. 33, E._______, durch die Pflicht, einen Hausbriefkasten aufstellen zu müssen, sowie durch die Ein- stellung der Hauszustellung in ihren Rechten und Pflichten berührt. Sie sind somit im vorliegen- den Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG und können den Erlass einer an- fechtbaren Verfügung betreffend den Briefkastenstandort beantragen.
11. Die Bestimmungen über die Briefkästen und Briefkastenanlagen sind im 7. Kapitel der Postver- ordnung aufgeführt. Die Eigentümer der Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendun- gen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkasten- anlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang aufzustellen. Mehrere Briefkästen für die gleiche Hausnummer sind am gleichen Standort zu platzieren. Sind verschiedene Standorte mög- lich, so ist derjenige zu wählen, der am nächsten zur Strasse liegt (Art. 74 Abs. 2 VPG).
12. Im vorliegenden Fall befindet sich der aktuelle Briefkasten beim Hauseingang und ist in die Haus- fassade eingelassen. Nach den Angaben der Gesuchsteller befindet er sich rund 8 m von der nördlichen und rund 20 m von der westlichen Grundstückgrenze entfernt. Zwischen der Post und den Gesuchstellern besteht Einigkeit, dass der jetzige Standort des Briefkasten für die Zustellung von Postsendungen nur erschwert zugänglich ist und somit den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG nicht entspricht. Uneinigkeit zwischen den Parteien besteht indessen darüber, an welche Grundstückgrenze der Briefkasten zu versetzen ist. Der PostCom als Fachbehörde kommt in die- ser Frage ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie den ihr zustehenden Ermessensspielraum
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nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zü- rich/St. Gallen 2011, Rz. 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen, 2010, Rz. 470 ff.).
13. Bei Mehrfamilien- und Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauzugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG). Diese Variante des jetzigen Briefkastenstandorts wird von den Gesuchstellern nicht beantragt, womit sie von der PostCom nicht weiter zu prüfen ist. Es ist bei der weiteren Würdigung und Inte- ressenabwägung aber zu berücksichtigen, dass die Liegenschaft der Gesuchsteller auch ge- schäftlich genutzt wird.
14. Zwischen den Gesuchstellern und der Post ist umstritten, welches der nach Art. 74 Abs. 1 VPG massgebende, allgemein benutzte Zugang zur Liegenschaft ist, an welchem der Hausbriefkasten anzubringen ist. Somit ist von der PostCom festzustellen, welches der allgemein benutzte Zu- gang der Liegenschaft D._______-Strasse 33 ist. Die PostCom stellt den Sachverhalt im vorlie- genden Fall gestützt auf die Vorbringen der Parteien inkl. umfassender Fotodokumentation, den Grundbuchplan sowie den Grundbuchauszug fest.
15. Gemäss Grundbuchauszug des Grundbuchamts E._______ vom 16. November 2010 umfasst das Grundstück GB E._______ 3309 der Gesuchsteller mit einer Fläche von 1'004 m2 Gartenan- lagen, ein Wohnhaus und eine Garage. Das Grundstück ist nicht öffentlich-rechtlich erschlossen, sondern verfügt über vier, auf den Grundbuchblättern der Nachbarparzellen GB E._______ 218, 232 und 233 als Dienstbarkeiten eingetragene Fuss- und Fahrwegrechte. Erstens verfügt die Parzelle der Gesuchsteller über ein unbedingtes Fuss- und Fahrwegrecht zu- lasten der Parzellen 233 (D.______-Strasse 27) und 232 (D._______-Strasse 31), welches am
23. November 1936 im Grundbuch eingetragen wurde. Dieses Fuss- und Fahrwegrecht führt in einem rechten Winkel von der nördlichen Grundstücksgrenze der Gesuchsteller zuerst Richtung Osten auf der Parzelle Nr. 232 und anschliessend auf der Parzelle Nr. 233 Richtung Norden bis zur D._______-Strasse. Die Distanz bis zur Strasse beträgt 25 m. Dieses Wegrecht haben die Gesuchsteller zusätzlich zur bereits bestehenden Dienstbarkeit mit einem Fuss- und beschränk- ten Fahrwegrecht in einer Breite von 1,6 m zulasten der Parzelle Nr. 232 gesichert, beschränkt auf die Benützung mit Fahrzeugen, soweit das Befahren für die Verrichtung von Bau-, Garten- pflege- und Umgebungsarbeiten des Grundstücks der Gesuchsteller dient (vgl. Grunddienstbar- keitserklärung vom 14. Juli 2003). Zweitens verfügt die Parzelle der Gesuchsteller über ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten der Parzelle 218 (D._______-Strasse 41) vom 18. Mai 1972. Dieses Wegrecht führt von der Gara- geneinfahrt der Gesuchsteller westlich entlang der Grenze ihrer Parzelle und der Grenze der Par- zelle 219 (D._______-Strasse 37) zur Gemeindestrasse. Die Distanz von der Garageneinfahrt der Gesuchsteller zur D._______-Strasse beträgt 25 m. Drittens haben die Gesuchsteller am 14. Juli 2003 auf der Parzelle 232 ein Fusswegrecht Rich- tung Norden in der Breite von 1,5 m errichtet, welches entlang der westlichen Grenze der Par- zelle 232 in einer Strecke von16 m direkt auf die D._______-Strasse führt. Dieses Recht umfasst gemäss Dienstbarkeitsvertrag keinen Anspruch, Kinderwagen, Handwagen, Rollstühle, etc. mit- zuführen, da die Eigentümer die belastete Bodenfläche gleichzeitig als Parkplatz nutzen können. Dieser Weg ist im Gelände nicht vollständig erstellt. Viertens besteht ein direkter Zugang zum Hauseingang der Gesuchsteller über die Parzelle 232, der von der Grundstückgrenze in 18 m zwischen dem Wohnhaus und der Garage der D.- _______-Strasse 31 hindurch direkt zur D._______-Strasse führt. Dieser Zugang wird von den Eigentümern der Parzelle 232 geduldet und entspricht der gleichen Belastung, die sie hinzuneh- men hätten, wenn die Gesuchsteller das im Grundbuch eingetragene Fusswegrecht entlang der westlichen Parzellengrenze ausüben würden. Die Gesuchsteller verfügen somit erstens über einen Zugang zwischen der D._______-Strasse 27 und 31 hindurch, der in 25 m zum von ihnen vorgeschlagenen Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze und zum Hauseingang führt. Dieser Fahrweg ist im ersten Teil gut ausgebaut und auch auf den letzten 12 m, in denen er nur beschränkt befahren werden darf, befestigt und
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zwischen 1,5 und 1,8 m breit. Zweitens verfügen sie über einen gemäss ihren Angaben rege, auch von der Post und von Dritten benutzten Zugang, welcher in einer Geraden von18 m ab ihrer Grundstücksgrenze zwischen dem Wohnhaus D._______-Strasse Nr. 31 und dessen Garage hindurch direkt zur D._______-Strasse führt. Diese beiden Zugänge haben sie im Jahr 2003 zu- sätzlich zu den bereits bestehenden durch zwei weitere Dienstbarkeiten gesichert, da sie diese Wege als allgemeinen Zugang zu ihrer Liegenschaft nutzen. Der dritte Zugang führt von der D._______-Strasse in einer Distanz von 25 m zur Garageneinfahrt der Gesuchsteller. Diesen Zu- gang bezeichnet die Post als den ordentlichen Zugang und bringt vor, dieser sei z.B. auf Google Streetview als ordentliche Zufahrt aufgeführt und nur dieser eine Zugang ermögliche eine effizi- ente, reibungslose und motorisierte Zustellung.
16. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt die kürzeste (real überwindbare) Distanz zwischen der Strasse und dem Briefkasten als massgeblicher Abstand (vgl. Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.3). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Distanz von der Strasse her zu Fuss oder motorisiert zurückzulegen ist. Auf den vorliegenden Fall angewen- det bedeutet dies, dass der von den Gesuchstellern vorgeschlagene Briefkastenstandort an der nördlichen Grundstückgrenze 18 m von der D._______-Strasse entfernt liegt und auf einem di- rekten Plattenweg erreichbar ist. Er liegt damit näher von der Strasse als der von der Post gefor- derte Standort bei der Garageneinfahrt der Gesuchsteller, der 25 m von der D._______-Strasse entfernt ist.
17. Bei der Standortwahl für den Briefkasten kann es nicht darauf ankommen, welche Zustellfahr- zeuge die Post einsetzt, da der Zugang für alle Postdiensteanbieterinnen gleichsam erreicht wer- den können muss. Diese Erreichbarkeit zeigt sich des Weiteren darin, dass der von den Gesuch- stellern als ordentlicher bezeichnete Zugang direkt aus der Strassennummerierung ableitbar ist. So liegen die D._______-Strasse Nr. 29 hinter der Nr. 27, und die D._______-Strasse Nr. 33 hin- ter der Nr. 31. Die Nr. 33 wird entweder über den Weg zwischen der Nr. 27 und der Nr. 31 oder direkt über die Parzelle der Hausnummer Nr. 31 erreicht. Anschliessend folgen die Nr. 37 und die Nr. 41, über deren Parzelle die Zufahrt zur Garage der Nr. 33 verläuft. Damit ist mit den Gesuch- stellern festzustellen, dass die Nr. 33 nicht mehr direkt mit der D.______-Strasse Nr. 41 in Ver- bindung gebracht wird und andere Postdiensteanbieterinnen oder Kunden des Bauingenieurbü- ros den Briefkasten hinter der D._______- Strasse Nr. 31, und nicht hinter der Nr. 41 suchen werden, zumal die Liegenschaft und die Zugangswege von der Strasse aus leicht erkennbar sind.
18. Schliesslich spricht für diesen Standort an der nördlichen Grundstücksgrenze ebenfalls, dass er 8 m, und nicht 20 m vom Hauseingang der Gesuchsteller entfernt liegt.
19. Damit ist das Gesuch gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass der Standort des Briefkastens an der nördlichen Grundstücksgrenze am Ende der zwei Fusswege, die direkt über die Parzelle Nr. 232 zum Hauseingang der Gesuchsteller führen, den Erfordernissen des ordentlichen Zu- gangs im Sinne von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht.
20. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenregle- ments der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusam- menhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- vor. Da die Post mit ihren Anträgen unterliegt, werden ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
6/6
III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird gutgeheissen und es wird festgestellt, dass der Standort des Briefkastens an der nördlichen Grundstückgrenze hinter der D.______- Strasse 31 den Erfordernissen von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden der Post CH AG auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen an:
- A. und B. C._______ (Einschreiben mit Rückschein);
- Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein).
Versand:
15. Dezember 2015
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tage seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.