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Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94, Fax +41 58 462 50 76 www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.64408
PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern Einschreiben mit Rückschein Die Schweizerische Post AG A____ Herr A____ Wankdorfallee 4 3030 Bern Bern, 3. Oktober 2019
Verfügung 21 / 2019 betreffend Laufzeiten im inländischen Postverkehr / Briefe Genehmigung der Methode und der Messinstrumente
Sehr geehrter Herr A____
Die PostCom genehmigt gestützt auf Art. 32 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) die Methode und die Messinstrumente der inländischen Briefe der Post.
Die Post reichte der PostCom einen Antrag auf Erlass einer Verfügung bezüglich Genehmigung der Methode und der Messinstrumente am 4. September 2019 ein. Zusätzlich reichte die Post ein Korri- gendum am 20. September 2019 ein.
Wir teilen Ihnen mit, dass die PostCom am 3. Oktober 2019 wie folgt beschlossen hat:
Die aktuelle Messmethode und die Messinstrumente werden für zwei Jahr genehmigt. Um die Konti- nuität der Laufzeitmessung zu gewährleisten, kann die Messmethode bis Ende 2021 angewendet werden. Die PostCom ist im Oktober 2020 über den aktuellsten Stand der Laufzeitmessung zu infor- mieren.
Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von CHF ____ festgelegt.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein
Dr. Michel Noguet Präsident
Leiter Fachsekretariat
033 \ COO.2207.109.3.64408 2/2
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bun- desverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerde- führers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.