Sachverhalt
1. Am 15. Juli 2015 forderte die Post CH AG, PostMail, Sempach Station, die Gesuchsteller auf, bis am 29. August 2015 ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen.
2. Am 11. August 2015 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und ersuchten diese um eine Überprüfung des Briefkastenstandorts in einer anfechtbaren Verfügung. Sie brachten vor, sie seien mit dem Vorgehen der Post nicht einverstanden, da diese den Standort des Briefkastens im Jahr 2005 bewilligt habe und im Quartier bereits diverse Briefkästen bewilligt worden seien, die auch nicht von der Strasse her bedienbar seien. Die Vorgabe "an der Grenze" sei nicht gleichzu- setzen mit "auf der Grenze". Sie seien aufgrund der von der Post abgegebenen Zusicherung nicht bereit, den Briefkasten auf ihre Kosten zu versetzen.
3. Mit E-Mail vom 28. August 2015 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass sie die Hauszustellung bei den Gesuchstellern während des Verfahrens vor der Post- Com weiter erbringe. Am 15. September 2015 beantragte die Gesuchsgegnerin der PostCom, das Gesuch abzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, die Gesuchsteller würden ihre Be- hauptung, es sei ihnen im Jahr 2005 von der Post zugesichert worden, der aktuelle Standort der Hausbriefkastens werde akzeptiert, nicht belegen. Es sei denkbar, dass unter der alten Postge- setzgebung die Post nicht immer zur rechten Zeit interveniert habe. Entscheidend sei aber der Sachverhalt im Zeitpunkt der Beurteilung. Es sei unbestritten, dass der aktuelle Standort nicht den Vorgaben der Postverordnung entspreche und bei der Post zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führe. Die geforderte Versetzung des Briefkastens sei auch nicht als unverhältnismäs- sig anzusehen.
4. Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 hielten die Gesuchsteller an ihrer Position fest und leg- ten ein E-Mail bei, in welchem der Architekt bestätigt, dass der Standort beim Bau des Hauses im Jahr 2005 mit der Post abgesprochen worden sei.
5. Die Gesuchsgegnerin hielt am 2. November 2015 ebenfalls an ihrem Antrag und dessen Begrün- dung fest.
6. Am 3. November 2015 schloss das Fachsekretariat der PostCom den Schriftenwechsel ab.
II. Erwägungen 7. Die PostCom erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ih- rer Kompetenz liegen. Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Einhaltung des Grundversorgungsauf- trags der Post gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG verfügt sie gestützt auf Art. 76 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkasten- anlagen. Die PostCom ist damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verwaltungsverfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 anwendbar (Art. 1 VwVG, SR 172.021).
8. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG die Vorgaben für die Hausbriefkästen in den Art. 73 ff. VPG erlassen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugäng- liche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1). Dieser ist an der Grundstücksgrenze bei allge- mein benutzen Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Ausnahmen von den Standortbestimmungen gemäss Art. 74 sind nur möglich, wenn deren Umsetzung für die Liegenschafts- oder Wohnungs- besitzer zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führt oder die Ästhetik behörd-
3/4
lich als schutzwürdig bezeichneter Bauten beeinträchtigt würde. Solche Abweichungen vom or- dentlichen Standort sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Grundei- gentümer zu regeln. Weitere Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und im gleichen Ge- biet die Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören. Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Hausbriefkasten der Gesuchsteller dreieinhalb Meter von näher gelegenen Rand der Erschliessungsstrasse entfernt. Er steht zwischen einer Hecke, die den Garten der Gesuchsteller von der Erschliessungsstrasse und dem privaten Vorplatz ab- grenzt. Der Briefkasten ist frei zugänglich und liegt am Weg zum Hauseingang. Wie die Be- schwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 vorbringt, führt jeder zusätzli- che Abstand des Briefkastens von der Grundstücksgrenze zu einem Mehraufwand bei der Zustellung. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach der Praxis der PostCom (vgl. Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfue- gungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern
– infolge der Grundversorgungsverpflichtung der Post und in Beachtung des Gleichbehandlungs- grundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hoch- zurechnen. Obwohl die Distanz von 3,5 m den Gesuchstellern als kurz erscheinen mag, liegt nach dieser Beurteilungspraxis ein Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen vor, wel- cher bei einer Versetzung des Briefkastens an die Erschliessungsstrasse für alle Anbieterinnen von Postdienstleistungen entfallen würde.
10. Die Erschliessungsstrasse ist nicht abparzelliert und verläuft teilweise auf der Parzelle der Ge- suchsteller. Der korrekte, der Verordnungsbestimmung "an der Grundstücksgrenze" entspre- chende Standort befindet sich somit beim Übergang des privaten Vorplatzes in die öffentlich zu- gängliche Erschliessungsstrasse. Dieser Standort trägt dem im Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung geforderten Interessenausgleich zwischen dem Grundeigentümer, seine Postsendungen möglichst nahe an der Haustür entgegennehmen zu können, und dem Interesse der Postdiensteanbieterinnen an einem möglichst geringen Zustellaufwand Rechnung (vgl. Erläu- terungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http:// www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).
11. Die Gesuchsteller bringen vor, sie hätten beim Bau der Liegenschaft im Jahr 2005 eine Zusage der Post für den jetzigen Briefkastenstandort erhalten, und reichen dazu ein E-Mail des Architek- turbüros vom 5. Oktober 2015 ein, in welchem die Bauleitung festhält, dass der jetzige Standort beim Bau der Liegenschaft mit dem Posthalter der Poststelle Nottwil abgesprochen worden sei. Art. 75 Abs. 1 VPG sieht nur bei einer unzumutbaren Härte aus gesundheitlichen Gründen oder bei schützenswerten Bauten die Möglichkeit vor, von den Standortvorschriften gemäss Art. 74 VPG abzuweichen. Das Abweichen von den Standortvorschriften muss von der Post und dem Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer schriftlich vereinbart werden (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK, S. 33). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c der früheren Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 (AS 1998 1609) zur Postverordnung, welche mit dem Inkrafttreten der VPG am 1. Oktober 2012 aufgehoben wurde (Art. 84 VPG sowie Anhang 2 Ziff. I 2.), konnte bei Vorliegen einer Aus- nahmebewilligung von den Standortbestimmungen für Briefkästen und Zustellanlagen abgewi- chen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar war. Die Gesuchsteller legen indes keine solche altrechtliche Ausnahmebewilligung für den Standort ihres Briefkastens vor. Damit ist, wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht, davon auszugehen, dass den Ge- suchstellern keine solche altrechtliche Bewilligung erteilt worden ist.
12. Weiter machen die Gesuchsteller geltend, bei anderen Grundeigentümern am S._______weg habe die Post einen abweichenden Standort akzeptiert. Wie die PostCom in ihren Entscheidpra- xis festgestellt hat, haben die Gesuchsteller keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn der Standort ihres Briefkastens nicht verordnungskonform ist (vgl. dazu Verfügung Nr. 2/2016 vom
4/4
28. Januar 2016, E. 15). Des Weiteren geht aus den von den Gesuchstellern und der Gesuch- gegnerin eingereichten Fotos jener Standorte hervor, dass jene Briekästen lediglich einen Meter von der Erschliessungsstrasse entfernt sind und einer in einer Kurve liegt. Diese Standorte sind daher nicht mit der vorliegend zu beurteilenden, 3,5 m von der Strasse entfernt gelegenen, ver- gleichbar.
13. Schliesslich beantragen die Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin habe die Kosten für die Verset- zung des Briefkastens zu übernehmen. Art. 73 Abs. 1 VPG sieht vor, dass die Grundeigentümer auf ihre Kosten einen Briefkasten einzurichten haben. Damit besteht keine Rechtsgrundlage für eine anderweitige Kostenregelung.
14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkastenstandort nicht der Postverord- nung entspricht und die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung bei den Gesuchstellern verpflichtet ist, solange diese ihren Briefkasten nicht an die Erschliessungs- strasse versetzen.
15. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Gesuchsteller die Kosten von Fr. 200.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom
26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 15. Juli 2015 forderte die Post CH AG, PostMail, Sempach Station, die Gesuchsteller auf, bis am 29. August 2015 ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen.
E. 2 Am 11. August 2015 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und ersuchten diese um eine Überprüfung des Briefkastenstandorts in einer anfechtbaren Verfügung. Sie brachten vor, sie seien mit dem Vorgehen der Post nicht einverstanden, da diese den Standort des Briefkastens im Jahr 2005 bewilligt habe und im Quartier bereits diverse Briefkästen bewilligt worden seien, die auch nicht von der Strasse her bedienbar seien. Die Vorgabe "an der Grenze" sei nicht gleichzu- setzen mit "auf der Grenze". Sie seien aufgrund der von der Post abgegebenen Zusicherung nicht bereit, den Briefkasten auf ihre Kosten zu versetzen.
E. 3 Mit E-Mail vom 28. August 2015 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass sie die Hauszustellung bei den Gesuchstellern während des Verfahrens vor der Post- Com weiter erbringe. Am 15. September 2015 beantragte die Gesuchsgegnerin der PostCom, das Gesuch abzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, die Gesuchsteller würden ihre Be- hauptung, es sei ihnen im Jahr 2005 von der Post zugesichert worden, der aktuelle Standort der Hausbriefkastens werde akzeptiert, nicht belegen. Es sei denkbar, dass unter der alten Postge- setzgebung die Post nicht immer zur rechten Zeit interveniert habe. Entscheidend sei aber der Sachverhalt im Zeitpunkt der Beurteilung. Es sei unbestritten, dass der aktuelle Standort nicht den Vorgaben der Postverordnung entspreche und bei der Post zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führe. Die geforderte Versetzung des Briefkastens sei auch nicht als unverhältnismäs- sig anzusehen.
E. 4 Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 hielten die Gesuchsteller an ihrer Position fest und leg- ten ein E-Mail bei, in welchem der Architekt bestätigt, dass der Standort beim Bau des Hauses im Jahr 2005 mit der Post abgesprochen worden sei.
E. 5 Die Gesuchsgegnerin hielt am 2. November 2015 ebenfalls an ihrem Antrag und dessen Begrün- dung fest.
E. 6 Am 3. November 2015 schloss das Fachsekretariat der PostCom den Schriftenwechsel ab.
II. Erwägungen
E. 7 Die PostCom erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ih- rer Kompetenz liegen. Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Einhaltung des Grundversorgungsauf- trags der Post gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG verfügt sie gestützt auf Art. 76 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkasten- anlagen. Die PostCom ist damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verwaltungsverfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 anwendbar (Art. 1 VwVG, SR 172.021).
E. 8 Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG die Vorgaben für die Hausbriefkästen in den Art. 73 ff. VPG erlassen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugäng- liche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1). Dieser ist an der Grundstücksgrenze bei allge- mein benutzen Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Ausnahmen von den Standortbestimmungen gemäss Art. 74 sind nur möglich, wenn deren Umsetzung für die Liegenschafts- oder Wohnungs- besitzer zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führt oder die Ästhetik behörd-
3/4
lich als schutzwürdig bezeichneter Bauten beeinträchtigt würde. Solche Abweichungen vom or- dentlichen Standort sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Grundei- gentümer zu regeln. Weitere Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und im gleichen Ge- biet die Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören. Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 9 Im vorliegenden Fall befindet sich der Hausbriefkasten der Gesuchsteller dreieinhalb Meter von näher gelegenen Rand der Erschliessungsstrasse entfernt. Er steht zwischen einer Hecke, die den Garten der Gesuchsteller von der Erschliessungsstrasse und dem privaten Vorplatz ab- grenzt. Der Briefkasten ist frei zugänglich und liegt am Weg zum Hauseingang. Wie die Be- schwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 vorbringt, führt jeder zusätzli- che Abstand des Briefkastens von der Grundstücksgrenze zu einem Mehraufwand bei der Zustellung. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach der Praxis der PostCom (vgl. Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfue- gungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern
– infolge der Grundversorgungsverpflichtung der Post und in Beachtung des Gleichbehandlungs- grundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hoch- zurechnen. Obwohl die Distanz von 3,5 m den Gesuchstellern als kurz erscheinen mag, liegt nach dieser Beurteilungspraxis ein Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen vor, wel- cher bei einer Versetzung des Briefkastens an die Erschliessungsstrasse für alle Anbieterinnen von Postdienstleistungen entfallen würde.
E. 10 Die Erschliessungsstrasse ist nicht abparzelliert und verläuft teilweise auf der Parzelle der Ge- suchsteller. Der korrekte, der Verordnungsbestimmung "an der Grundstücksgrenze" entspre- chende Standort befindet sich somit beim Übergang des privaten Vorplatzes in die öffentlich zu- gängliche Erschliessungsstrasse. Dieser Standort trägt dem im Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung geforderten Interessenausgleich zwischen dem Grundeigentümer, seine Postsendungen möglichst nahe an der Haustür entgegennehmen zu können, und dem Interesse der Postdiensteanbieterinnen an einem möglichst geringen Zustellaufwand Rechnung (vgl. Erläu- terungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http:// www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).
E. 11 Die Gesuchsteller bringen vor, sie hätten beim Bau der Liegenschaft im Jahr 2005 eine Zusage der Post für den jetzigen Briefkastenstandort erhalten, und reichen dazu ein E-Mail des Architek- turbüros vom 5. Oktober 2015 ein, in welchem die Bauleitung festhält, dass der jetzige Standort beim Bau der Liegenschaft mit dem Posthalter der Poststelle Nottwil abgesprochen worden sei. Art. 75 Abs. 1 VPG sieht nur bei einer unzumutbaren Härte aus gesundheitlichen Gründen oder bei schützenswerten Bauten die Möglichkeit vor, von den Standortvorschriften gemäss Art. 74 VPG abzuweichen. Das Abweichen von den Standortvorschriften muss von der Post und dem Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer schriftlich vereinbart werden (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK, S. 33). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c der früheren Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 (AS 1998 1609) zur Postverordnung, welche mit dem Inkrafttreten der VPG am 1. Oktober 2012 aufgehoben wurde (Art. 84 VPG sowie Anhang 2 Ziff. I 2.), konnte bei Vorliegen einer Aus- nahmebewilligung von den Standortbestimmungen für Briefkästen und Zustellanlagen abgewi- chen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar war. Die Gesuchsteller legen indes keine solche altrechtliche Ausnahmebewilligung für den Standort ihres Briefkastens vor. Damit ist, wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht, davon auszugehen, dass den Ge- suchstellern keine solche altrechtliche Bewilligung erteilt worden ist.
E. 12 Weiter machen die Gesuchsteller geltend, bei anderen Grundeigentümern am S._______weg habe die Post einen abweichenden Standort akzeptiert. Wie die PostCom in ihren Entscheidpra- xis festgestellt hat, haben die Gesuchsteller keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn der Standort ihres Briefkastens nicht verordnungskonform ist (vgl. dazu Verfügung Nr. 2/2016 vom
4/4
28. Januar 2016, E. 15). Des Weiteren geht aus den von den Gesuchstellern und der Gesuch- gegnerin eingereichten Fotos jener Standorte hervor, dass jene Briekästen lediglich einen Meter von der Erschliessungsstrasse entfernt sind und einer in einer Kurve liegt. Diese Standorte sind daher nicht mit der vorliegend zu beurteilenden, 3,5 m von der Strasse entfernt gelegenen, ver- gleichbar.
E. 13 Schliesslich beantragen die Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin habe die Kosten für die Verset- zung des Briefkastens zu übernehmen. Art. 73 Abs. 1 VPG sieht vor, dass die Grundeigentümer auf ihre Kosten einen Briefkasten einzurichten haben. Damit besteht keine Rechtsgrundlage für eine anderweitige Kostenregelung.
E. 14 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkastenstandort nicht der Postverord- nung entspricht und die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung bei den Gesuchstellern verpflichtet ist, solange diese ihren Briefkasten nicht an die Erschliessungs- strasse versetzen.
E. 15 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Gesuchsteller die Kosten von Fr. 200.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom
26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.4.17900
Verfügung Nr. 21/2016 vom 23. Juni 2016 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 03 06 2016
in Sachen
J._______ S._______weg 2, T._______ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
2/4
I. Sachverhalt 1. Am 15. Juli 2015 forderte die Post CH AG, PostMail, Sempach Station, die Gesuchsteller auf, bis am 29. August 2015 ihren Hausbriefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen.
2. Am 11. August 2015 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und ersuchten diese um eine Überprüfung des Briefkastenstandorts in einer anfechtbaren Verfügung. Sie brachten vor, sie seien mit dem Vorgehen der Post nicht einverstanden, da diese den Standort des Briefkastens im Jahr 2005 bewilligt habe und im Quartier bereits diverse Briefkästen bewilligt worden seien, die auch nicht von der Strasse her bedienbar seien. Die Vorgabe "an der Grenze" sei nicht gleichzu- setzen mit "auf der Grenze". Sie seien aufgrund der von der Post abgegebenen Zusicherung nicht bereit, den Briefkasten auf ihre Kosten zu versetzen.
3. Mit E-Mail vom 28. August 2015 teilte die Gesuchsgegnerin dem Fachsekretariat der PostCom mit, dass sie die Hauszustellung bei den Gesuchstellern während des Verfahrens vor der Post- Com weiter erbringe. Am 15. September 2015 beantragte die Gesuchsgegnerin der PostCom, das Gesuch abzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, die Gesuchsteller würden ihre Be- hauptung, es sei ihnen im Jahr 2005 von der Post zugesichert worden, der aktuelle Standort der Hausbriefkastens werde akzeptiert, nicht belegen. Es sei denkbar, dass unter der alten Postge- setzgebung die Post nicht immer zur rechten Zeit interveniert habe. Entscheidend sei aber der Sachverhalt im Zeitpunkt der Beurteilung. Es sei unbestritten, dass der aktuelle Standort nicht den Vorgaben der Postverordnung entspreche und bei der Post zu einem Mehraufwand bei der Zustellung führe. Die geforderte Versetzung des Briefkastens sei auch nicht als unverhältnismäs- sig anzusehen.
4. Mit Stellungnahme vom 8. Oktober 2015 hielten die Gesuchsteller an ihrer Position fest und leg- ten ein E-Mail bei, in welchem der Architekt bestätigt, dass der Standort beim Bau des Hauses im Jahr 2005 mit der Post abgesprochen worden sei.
5. Die Gesuchsgegnerin hielt am 2. November 2015 ebenfalls an ihrem Antrag und dessen Begrün- dung fest.
6. Am 3. November 2015 schloss das Fachsekretariat der PostCom den Schriftenwechsel ab.
II. Erwägungen 7. Die PostCom erlässt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ih- rer Kompetenz liegen. Im Rahmen ihrer Aufsicht über die Einhaltung des Grundversorgungsauf- trags der Post gemäss Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG verfügt sie gestützt auf Art. 76 der Postverord- nung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) bei Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkasten- anlagen. Die PostCom ist damit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verwaltungsverfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De- zember 1968 anwendbar (Art. 1 VwVG, SR 172.021).
8. Der Bundesrat hat gestützt auf Art. 10 PG die Vorgaben für die Hausbriefkästen in den Art. 73 ff. VPG erlassen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft muss für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugäng- liche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1). Dieser ist an der Grundstücksgrenze bei allge- mein benutzen Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1). Bei Mehrfamilien- und Geschäfts- häusern kann die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Abs. 3). Ausnahmen von den Standortbestimmungen gemäss Art. 74 sind nur möglich, wenn deren Umsetzung für die Liegenschafts- oder Wohnungs- besitzer zu unzumutbaren Härten aus gesundheitlichen Gründen führt oder die Ästhetik behörd-
3/4
lich als schutzwürdig bezeichneter Bauten beeinträchtigt würde. Solche Abweichungen vom or- dentlichen Standort sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Grundei- gentümer zu regeln. Weitere Anbieterinnen, die nicht Vertragsparteien sind und im gleichen Ge- biet die Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzuhören. Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 VPG nicht eingehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
9. Im vorliegenden Fall befindet sich der Hausbriefkasten der Gesuchsteller dreieinhalb Meter von näher gelegenen Rand der Erschliessungsstrasse entfernt. Er steht zwischen einer Hecke, die den Garten der Gesuchsteller von der Erschliessungsstrasse und dem privaten Vorplatz ab- grenzt. Der Briefkasten ist frei zugänglich und liegt am Weg zum Hauseingang. Wie die Be- schwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2015 vorbringt, führt jeder zusätzli- che Abstand des Briefkastens von der Grundstücksgrenze zu einem Mehraufwand bei der Zustellung. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E. 3.4) und nach der Praxis der PostCom (vgl. Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015; http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfue- gungen.htm) ist der Mehraufwand nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern
– infolge der Grundversorgungsverpflichtung der Post und in Beachtung des Gleichbehandlungs- grundsatzes – auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in vergleichbarer Situation hoch- zurechnen. Obwohl die Distanz von 3,5 m den Gesuchstellern als kurz erscheinen mag, liegt nach dieser Beurteilungspraxis ein Mehraufwand bei der Zustellung der Postsendungen vor, wel- cher bei einer Versetzung des Briefkastens an die Erschliessungsstrasse für alle Anbieterinnen von Postdienstleistungen entfallen würde.
10. Die Erschliessungsstrasse ist nicht abparzelliert und verläuft teilweise auf der Parzelle der Ge- suchsteller. Der korrekte, der Verordnungsbestimmung "an der Grundstücksgrenze" entspre- chende Standort befindet sich somit beim Übergang des privaten Vorplatzes in die öffentlich zu- gängliche Erschliessungsstrasse. Dieser Standort trägt dem im Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung geforderten Interessenausgleich zwischen dem Grundeigentümer, seine Postsendungen möglichst nahe an der Haustür entgegennehmen zu können, und dem Interesse der Postdiensteanbieterinnen an einem möglichst geringen Zustellaufwand Rechnung (vgl. Erläu- terungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32; Fundstelle: http:// www.postcom.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).
11. Die Gesuchsteller bringen vor, sie hätten beim Bau der Liegenschaft im Jahr 2005 eine Zusage der Post für den jetzigen Briefkastenstandort erhalten, und reichen dazu ein E-Mail des Architek- turbüros vom 5. Oktober 2015 ein, in welchem die Bauleitung festhält, dass der jetzige Standort beim Bau der Liegenschaft mit dem Posthalter der Poststelle Nottwil abgesprochen worden sei. Art. 75 Abs. 1 VPG sieht nur bei einer unzumutbaren Härte aus gesundheitlichen Gründen oder bei schützenswerten Bauten die Möglichkeit vor, von den Standortvorschriften gemäss Art. 74 VPG abzuweichen. Das Abweichen von den Standortvorschriften muss von der Post und dem Wohnungs- oder Liegenschaftsbesitzer schriftlich vereinbart werden (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK, S. 33). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Bst. c der früheren Verordnung des UVEK vom 18. März 1998 (AS 1998 1609) zur Postverordnung, welche mit dem Inkrafttreten der VPG am 1. Oktober 2012 aufgehoben wurde (Art. 84 VPG sowie Anhang 2 Ziff. I 2.), konnte bei Vorliegen einer Aus- nahmebewilligung von den Standortbestimmungen für Briefkästen und Zustellanlagen abgewi- chen werden, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar war. Die Gesuchsteller legen indes keine solche altrechtliche Ausnahmebewilligung für den Standort ihres Briefkastens vor. Damit ist, wie von der Gesuchsgegnerin geltend gemacht, davon auszugehen, dass den Ge- suchstellern keine solche altrechtliche Bewilligung erteilt worden ist.
12. Weiter machen die Gesuchsteller geltend, bei anderen Grundeigentümern am S._______weg habe die Post einen abweichenden Standort akzeptiert. Wie die PostCom in ihren Entscheidpra- xis festgestellt hat, haben die Gesuchsteller keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, wenn der Standort ihres Briefkastens nicht verordnungskonform ist (vgl. dazu Verfügung Nr. 2/2016 vom
4/4
28. Januar 2016, E. 15). Des Weiteren geht aus den von den Gesuchstellern und der Gesuch- gegnerin eingereichten Fotos jener Standorte hervor, dass jene Briekästen lediglich einen Meter von der Erschliessungsstrasse entfernt sind und einer in einer Kurve liegt. Diese Standorte sind daher nicht mit der vorliegend zu beurteilenden, 3,5 m von der Strasse entfernt gelegenen, ver- gleichbar.
13. Schliesslich beantragen die Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin habe die Kosten für die Verset- zung des Briefkastens zu übernehmen. Art. 73 Abs. 1 VPG sieht vor, dass die Grundeigentümer auf ihre Kosten einen Briefkasten einzurichten haben. Damit besteht keine Rechtsgrundlage für eine anderweitige Kostenregelung.
14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der heutige Briefkastenstandort nicht der Postverord- nung entspricht und die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung bei den Gesuchstellern verpflichtet ist, solange diese ihren Briefkasten nicht an die Erschliessungs- strasse versetzen.
15. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang tragen die Gesuchsteller die Kosten von Fr. 200.- (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom
26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän- den hat.