Sachverhalt
1. Am 22. Februar 2017 reichten die Gesuchsteller bei der PostCom eine "Aufsichtsanzeige" ein und beantragten, die Post sei anzuweisen, bei ihnen umgehend die Hauszustellung aufzuneh- men. Sie brachten im Wesentlichen vor, sei wohnten seit dem 1. Dezember 2016 an dieser Ad- resse, es sei ihnen aber von der Post nie mitgeteilt worden, dass sie keine Hauszustellung hät- ten. Der zusätzliche Weg betrage für den Postboten 1,5 km hin und zurück oder 1,4 km, wenn sie den Briefkasten näher in Richtung Siedlungsgrenze aufstellen würden. Die vorgeschlagenen Er- satzlösungen seien alle unbefriedigend. Sie müssten nun die Post auf der Postagentur in H.______ abholen, die 8 km weit entfernt liege.
2. Am 1. März 2017 teilte das Fachsekretariat den Gesuchstellern mit, dass es in dieser Sache ein Verwaltungsverfahren eröffne, und bat die Post CH AG um Mitteilung, ob sie die Hauszustellung aufnehme und zumindest während des Verfahrens vor der PostCom erbringe.
3. Am 10. März 2017 lud das Fachsekretariat die Post zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 7. April 2017 ein.
4. Am 13. März 2017 teilte die Post CH AG dem Fachsekretariat mit, dass sie die Hauszustellung bei den Gesuchstellern nicht aufnehmen werde, da es sich um einen Neuzuzug in eine Liegen- schaft handle, für die ihres Erachtens keine Pflicht zur Hauszustellung bestehe.
5. Am 6. April 2017 beantragte die Post CH AG der PostCom, es sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei. Zur Begründung brachte sie vor, die Gesuchsteller wohnten seit Dezember 2016 rund 1,5 km vom letzten Zustellpunkt in der Siedlung N._______ entfernt. Damit bestehe an ihrem Domizil keine Zustellpflicht. Sie habe ihnen drei Ersatzlösungen vorgeschlagen, die Gesuchsteller hätten aber keine akzeptiert. Der Post stehe nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein grosser Spielraum bei der Anordnung von Ersatz- lösungen zu und ihre Entscheidautonomie sei im betrieblich-operativen Bereich zu respektieren.
6. Die Gesuchsteller führten in ihren Schlussbemerkungen vom 17. Mai 2017 aus, sie seien gerne bereit, ihren Hausbriefkasten 100 m näher in Richtung der nächstgelegenen Siedlung aufzustel- len, wenn – wie von der Post angegeben – für diese kurze Strecke eine zusätzliche Wegzeit von 40 Sekunden notwendig sei. Sie hätten sich für die Messung der Wegzeit auf den Angestellten der Post verlassen, der den Weg mit seinem Privatfahrzeug zurückgelegt und die Zeit gemessen habe. Es sei nicht ihnen anzurechnen, wenn den nächstgelegenen zwei Häusern E._______ 1 und 3 die Postsendungen von S._______ her zugestellt würden. Ihnen wäre auch egal, wenn sie in jenen Zustellkreis umgeteilt würden. Die aktuell geltende Ersatzlösung, nämlich die Zustellung der Postsendungen in die Postagentur in H._______ in einer Distanz von 8 km, sei hingegen nicht zumutbar. Die Paketsendungen seien regelmässig erst einen Tag später zur Abholung be- reit und es seien auch schon drei Pakete verloren gegangen. Ebenso störe es sie, wenn auf der Postagentur ihre Postsendungen und sogar eingeschriebene Briefe ohne Identitätsnachweis aus- geliefert würden.
7. Die Post CH AG hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 20. Juni 2017 an ihrem Antrag vom
6. April 2017 auf Abweisung des Gesuchs fest und verwies nochmals darauf, dass die den Ge- suchstellern angebotene Ersatzlösung angemessen sei. Sie wies darauf hin, dass die Ersatzlö- sung einen Briefkasten bei der Adresse N._______ 158, und nicht, wie irrtümlich in den Akten ge- nannt, 168 vorsehe.
8. Am 26. Juni 2017 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Par- teien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht.
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II. Erwägungen 9. Die PostCom beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung und erlässt die entsprechenden Ver- fügungen. Die PostCom ist eine Kommission im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. d des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und das VwVG ist auf das Verfahren vor der PostCom anwendbar (Art. 1 Abs. 1 VwVG).
10. Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Art. 14 - 17 PG (Art. 13 Abs. 1PG). Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkei- ten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 2 PG). Diese Aus- nahmen von der Hauszustellung hat der Bundesrat in der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) geregelt. Die Post ist zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört und die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Buchstabe a aus insgesamt nicht mehr als zwei Mi- nuten beträgt (Art. 31 Abs. 1 VPG). Die Wegzeit von zwei Minuten ist laut Erläuterungsbericht zur Postverordnung als je eine Minute für den Hin- und Rückweg bzw. als zwei Minuten für den zu- sätzlichen Weg auf der Zustelltour zu verstehen. Sie bezieht sich – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km. Ob es sich um eine ganzjährig bewohnte Siedlung handelt beziehungsweise ein Haus zu einer ganzjährig bewohnten Siedlung gehört, ist im Einzelfall zu beurteilen. Sofern sich vom betreffenden ganzjährig bewohnten Haus ausgehend innerhalb einer Hektare (100m x 100m) weitere vier ganzjährig bewohnte Häuser be- finden, ist grundsätzlich von einer ganzjährig bewohnten Siedlung im Sinne des Postgesetzes und der Verordnung auszugehen. Auch Häuser, in denen sich wegen üblicher Abwesenheiten wie Ferien, Krankheit etc. eine gewisse Zeit keine Menschen aufhalten, gelten als ganzjährig be- wohnt. Nicht darunter fallen hingegen Ferien- und Wochenendhäuser (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 17 f.; Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).
11. Das Haus der Gesuchsteller H._______ 6 liegt unweit der Gemeindegrenze von H._______ zu S._______. Vom Dorf H._______ ist es etwa 4 km entfernt. Die nächstgelegene Siedlung ist N._______, das rund 1 km entfernt südlich liegt. In der nächsten Umgebung befinden sich keine weiteren Häuser. Die zwei Häuser E._______ 1 und 3 sind etwa 500 m vom Haus der Gesuch- steller entfernt. Damit liegen das Haus der Gesuchsteller und die nächstgelegenen zwei Häuser nicht auf einer Fläche von einer Hektare und bilden auch aufgrund ihrer Anzahl von drei Häusern keine Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG. Das Haus der Gesuchsteller ist auch nicht in einer Wegzeit von zwei Minuten vom letzten Zustellpunkt in N._______ aus hin und zu- rück erreichbar, da die Wegstrecke hin und zurück vom letzten Zustellpunkt am Siedlungsende aus 1,5 km beträgt und der Weg zuerst über eine einspurige Nebenstrasse E._______ und dann über die noch schmalere Zufahrt zum Haus der Gesuchsteller führt, wo Fahrstrasse endet. Die Wegzeit vom Siedlungsende aus beträgt mehr als drei Minuten. Damit ist erstellt, dass das Haus der Gesuchsteller keinen Anspruch auf Hauszustellung hat und die Post zurecht die Hauszustel- lung nicht aufgenommen hat.
12. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, hat die Post der Empfängerin oder dem Empfän- ger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post den Gesuchstellern eine Ersatzlösung beim Haus N._______ 158, und damit weniger als einen Kilometer von ihrem Haus entfernt, an- geboten. Diese Ersatzlösung erscheint angemessen. Da die alleinstehenden Häuser E._______ 1 und 3 keine Siedlung bilden, ist die Wegzeit von zwei Minuten, innert der die Zustellpflicht für alleinstehende Häuser besteht, nicht von diesen Häusern aus zu messen. Die Post war somit we- gen der fehlenden Zustellpflicht auch nicht verpflichtet, den Gesuchstellern eine näherliegende
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Ersatzlösung, z.B. entlang der Strasse E._______ an der Abzweigung zu ihrem Haus, anzubie- ten.
13. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. h Gebührenreglement der Postkom- mission [SR 783.018]).
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: (O)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am 22. Februar 2017 reichten die Gesuchsteller bei der PostCom eine "Aufsichtsanzeige" ein und beantragten, die Post sei anzuweisen, bei ihnen umgehend die Hauszustellung aufzuneh- men. Sie brachten im Wesentlichen vor, sei wohnten seit dem 1. Dezember 2016 an dieser Ad- resse, es sei ihnen aber von der Post nie mitgeteilt worden, dass sie keine Hauszustellung hät- ten. Der zusätzliche Weg betrage für den Postboten 1,5 km hin und zurück oder 1,4 km, wenn sie den Briefkasten näher in Richtung Siedlungsgrenze aufstellen würden. Die vorgeschlagenen Er- satzlösungen seien alle unbefriedigend. Sie müssten nun die Post auf der Postagentur in H.______ abholen, die 8 km weit entfernt liege.
E. 2 Am 1. März 2017 teilte das Fachsekretariat den Gesuchstellern mit, dass es in dieser Sache ein Verwaltungsverfahren eröffne, und bat die Post CH AG um Mitteilung, ob sie die Hauszustellung aufnehme und zumindest während des Verfahrens vor der PostCom erbringe.
E. 3 Am 10. März 2017 lud das Fachsekretariat die Post zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 7. April 2017 ein.
E. 4 Am 13. März 2017 teilte die Post CH AG dem Fachsekretariat mit, dass sie die Hauszustellung bei den Gesuchstellern nicht aufnehmen werde, da es sich um einen Neuzuzug in eine Liegen- schaft handle, für die ihres Erachtens keine Pflicht zur Hauszustellung bestehe.
E. 5 Am 6. April 2017 beantragte die Post CH AG der PostCom, es sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei. Zur Begründung brachte sie vor, die Gesuchsteller wohnten seit Dezember 2016 rund 1,5 km vom letzten Zustellpunkt in der Siedlung N._______ entfernt. Damit bestehe an ihrem Domizil keine Zustellpflicht. Sie habe ihnen drei Ersatzlösungen vorgeschlagen, die Gesuchsteller hätten aber keine akzeptiert. Der Post stehe nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein grosser Spielraum bei der Anordnung von Ersatz- lösungen zu und ihre Entscheidautonomie sei im betrieblich-operativen Bereich zu respektieren.
E. 6 Die Gesuchsteller führten in ihren Schlussbemerkungen vom 17. Mai 2017 aus, sie seien gerne bereit, ihren Hausbriefkasten 100 m näher in Richtung der nächstgelegenen Siedlung aufzustel- len, wenn – wie von der Post angegeben – für diese kurze Strecke eine zusätzliche Wegzeit von 40 Sekunden notwendig sei. Sie hätten sich für die Messung der Wegzeit auf den Angestellten der Post verlassen, der den Weg mit seinem Privatfahrzeug zurückgelegt und die Zeit gemessen habe. Es sei nicht ihnen anzurechnen, wenn den nächstgelegenen zwei Häusern E._______ 1 und 3 die Postsendungen von S._______ her zugestellt würden. Ihnen wäre auch egal, wenn sie in jenen Zustellkreis umgeteilt würden. Die aktuell geltende Ersatzlösung, nämlich die Zustellung der Postsendungen in die Postagentur in H._______ in einer Distanz von 8 km, sei hingegen nicht zumutbar. Die Paketsendungen seien regelmässig erst einen Tag später zur Abholung be- reit und es seien auch schon drei Pakete verloren gegangen. Ebenso störe es sie, wenn auf der Postagentur ihre Postsendungen und sogar eingeschriebene Briefe ohne Identitätsnachweis aus- geliefert würden.
E. 7 Die Post CH AG hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 20. Juni 2017 an ihrem Antrag vom
6. April 2017 auf Abweisung des Gesuchs fest und verwies nochmals darauf, dass die den Ge- suchstellern angebotene Ersatzlösung angemessen sei. Sie wies darauf hin, dass die Ersatzlö- sung einen Briefkasten bei der Adresse N._______ 158, und nicht, wie irrtümlich in den Akten ge- nannt, 168 vorsehe.
E. 8 Am 26. Juni 2017 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Par- teien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht.
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II. Erwägungen
E. 9 Die PostCom beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung und erlässt die entsprechenden Ver- fügungen. Die PostCom ist eine Kommission im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. d des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und das VwVG ist auf das Verfahren vor der PostCom anwendbar (Art. 1 Abs. 1 VwVG).
E. 10 Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Art. 14 - 17 PG (Art. 13 Abs. 1PG). Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkei- ten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 2 PG). Diese Aus- nahmen von der Hauszustellung hat der Bundesrat in der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) geregelt. Die Post ist zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört und die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Buchstabe a aus insgesamt nicht mehr als zwei Mi- nuten beträgt (Art. 31 Abs. 1 VPG). Die Wegzeit von zwei Minuten ist laut Erläuterungsbericht zur Postverordnung als je eine Minute für den Hin- und Rückweg bzw. als zwei Minuten für den zu- sätzlichen Weg auf der Zustelltour zu verstehen. Sie bezieht sich – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km. Ob es sich um eine ganzjährig bewohnte Siedlung handelt beziehungsweise ein Haus zu einer ganzjährig bewohnten Siedlung gehört, ist im Einzelfall zu beurteilen. Sofern sich vom betreffenden ganzjährig bewohnten Haus ausgehend innerhalb einer Hektare (100m x 100m) weitere vier ganzjährig bewohnte Häuser be- finden, ist grundsätzlich von einer ganzjährig bewohnten Siedlung im Sinne des Postgesetzes und der Verordnung auszugehen. Auch Häuser, in denen sich wegen üblicher Abwesenheiten wie Ferien, Krankheit etc. eine gewisse Zeit keine Menschen aufhalten, gelten als ganzjährig be- wohnt. Nicht darunter fallen hingegen Ferien- und Wochenendhäuser (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 17 f.; Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).
E. 11 Das Haus der Gesuchsteller H._______ 6 liegt unweit der Gemeindegrenze von H._______ zu S._______. Vom Dorf H._______ ist es etwa 4 km entfernt. Die nächstgelegene Siedlung ist N._______, das rund 1 km entfernt südlich liegt. In der nächsten Umgebung befinden sich keine weiteren Häuser. Die zwei Häuser E._______ 1 und 3 sind etwa 500 m vom Haus der Gesuch- steller entfernt. Damit liegen das Haus der Gesuchsteller und die nächstgelegenen zwei Häuser nicht auf einer Fläche von einer Hektare und bilden auch aufgrund ihrer Anzahl von drei Häusern keine Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG. Das Haus der Gesuchsteller ist auch nicht in einer Wegzeit von zwei Minuten vom letzten Zustellpunkt in N._______ aus hin und zu- rück erreichbar, da die Wegstrecke hin und zurück vom letzten Zustellpunkt am Siedlungsende aus 1,5 km beträgt und der Weg zuerst über eine einspurige Nebenstrasse E._______ und dann über die noch schmalere Zufahrt zum Haus der Gesuchsteller führt, wo Fahrstrasse endet. Die Wegzeit vom Siedlungsende aus beträgt mehr als drei Minuten. Damit ist erstellt, dass das Haus der Gesuchsteller keinen Anspruch auf Hauszustellung hat und die Post zurecht die Hauszustel- lung nicht aufgenommen hat.
E. 12 Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, hat die Post der Empfängerin oder dem Empfän- ger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post den Gesuchstellern eine Ersatzlösung beim Haus N._______ 158, und damit weniger als einen Kilometer von ihrem Haus entfernt, an- geboten. Diese Ersatzlösung erscheint angemessen. Da die alleinstehenden Häuser E._______ 1 und 3 keine Siedlung bilden, ist die Wegzeit von zwei Minuten, innert der die Zustellpflicht für alleinstehende Häuser besteht, nicht von diesen Häusern aus zu messen. Die Post war somit we- gen der fehlenden Zustellpflicht auch nicht verpflichtet, den Gesuchstellern eine näherliegende
4/4
Ersatzlösung, z.B. entlang der Strasse E._______ an der Abzweigung zu ihrem Haus, anzubie- ten.
E. 13 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. h Gebührenreglement der Postkom- mission [SR 783.018]).
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: (O)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Dispositiv
- Am 22. Februar 2017 reichten die Gesuchsteller bei der PostCom eine "Aufsichtsanzeige" ein und beantragten, die Post sei anzuweisen, bei ihnen umgehend die Hauszustellung aufzuneh- men. Sie brachten im Wesentlichen vor, sei wohnten seit dem 1. Dezember 2016 an dieser Ad- resse, es sei ihnen aber von der Post nie mitgeteilt worden, dass sie keine Hauszustellung hät- ten. Der zusätzliche Weg betrage für den Postboten 1,5 km hin und zurück oder 1,4 km, wenn sie den Briefkasten näher in Richtung Siedlungsgrenze aufstellen würden. Die vorgeschlagenen Er- satzlösungen seien alle unbefriedigend. Sie müssten nun die Post auf der Postagentur in H.______ abholen, die 8 km weit entfernt liege.
- Am 1. März 2017 teilte das Fachsekretariat den Gesuchstellern mit, dass es in dieser Sache ein Verwaltungsverfahren eröffne, und bat die Post CH AG um Mitteilung, ob sie die Hauszustellung aufnehme und zumindest während des Verfahrens vor der PostCom erbringe.
- Am 10. März 2017 lud das Fachsekretariat die Post zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 7. April 2017 ein.
- Am 13. März 2017 teilte die Post CH AG dem Fachsekretariat mit, dass sie die Hauszustellung bei den Gesuchstellern nicht aufnehmen werde, da es sich um einen Neuzuzug in eine Liegen- schaft handle, für die ihres Erachtens keine Pflicht zur Hauszustellung bestehe.
- Am 6. April 2017 beantragte die Post CH AG der PostCom, es sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei. Zur Begründung brachte sie vor, die Gesuchsteller wohnten seit Dezember 2016 rund 1,5 km vom letzten Zustellpunkt in der Siedlung N._______ entfernt. Damit bestehe an ihrem Domizil keine Zustellpflicht. Sie habe ihnen drei Ersatzlösungen vorgeschlagen, die Gesuchsteller hätten aber keine akzeptiert. Der Post stehe nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein grosser Spielraum bei der Anordnung von Ersatz- lösungen zu und ihre Entscheidautonomie sei im betrieblich-operativen Bereich zu respektieren.
- Die Gesuchsteller führten in ihren Schlussbemerkungen vom 17. Mai 2017 aus, sie seien gerne bereit, ihren Hausbriefkasten 100 m näher in Richtung der nächstgelegenen Siedlung aufzustel- len, wenn – wie von der Post angegeben – für diese kurze Strecke eine zusätzliche Wegzeit von 40 Sekunden notwendig sei. Sie hätten sich für die Messung der Wegzeit auf den Angestellten der Post verlassen, der den Weg mit seinem Privatfahrzeug zurückgelegt und die Zeit gemessen habe. Es sei nicht ihnen anzurechnen, wenn den nächstgelegenen zwei Häusern E._______ 1 und 3 die Postsendungen von S._______ her zugestellt würden. Ihnen wäre auch egal, wenn sie in jenen Zustellkreis umgeteilt würden. Die aktuell geltende Ersatzlösung, nämlich die Zustellung der Postsendungen in die Postagentur in H._______ in einer Distanz von 8 km, sei hingegen nicht zumutbar. Die Paketsendungen seien regelmässig erst einen Tag später zur Abholung be- reit und es seien auch schon drei Pakete verloren gegangen. Ebenso störe es sie, wenn auf der Postagentur ihre Postsendungen und sogar eingeschriebene Briefe ohne Identitätsnachweis aus- geliefert würden.
- Die Post CH AG hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 20. Juni 2017 an ihrem Antrag vom
- April 2017 auf Abweisung des Gesuchs fest und verwies nochmals darauf, dass die den Ge- suchstellern angebotene Ersatzlösung angemessen sei. Sie wies darauf hin, dass die Ersatzlö- sung einen Briefkasten bei der Adresse N._______ 158, und nicht, wie irrtümlich in den Akten ge- nannt, 168 vorsehe.
- Am 26. Juni 2017 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Par- teien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht. 3/4 II. Erwägungen
- Die PostCom beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung und erlässt die entsprechenden Ver- fügungen. Die PostCom ist eine Kommission im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. d des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und das VwVG ist auf das Verfahren vor der PostCom anwendbar (Art. 1 Abs. 1 VwVG).
- Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Art. 14 - 17 PG (Art. 13 Abs. 1PG). Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkei- ten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 2 PG). Diese Aus- nahmen von der Hauszustellung hat der Bundesrat in der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) geregelt. Die Post ist zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört und die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Buchstabe a aus insgesamt nicht mehr als zwei Mi- nuten beträgt (Art. 31 Abs. 1 VPG). Die Wegzeit von zwei Minuten ist laut Erläuterungsbericht zur Postverordnung als je eine Minute für den Hin- und Rückweg bzw. als zwei Minuten für den zu- sätzlichen Weg auf der Zustelltour zu verstehen. Sie bezieht sich – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km. Ob es sich um eine ganzjährig bewohnte Siedlung handelt beziehungsweise ein Haus zu einer ganzjährig bewohnten Siedlung gehört, ist im Einzelfall zu beurteilen. Sofern sich vom betreffenden ganzjährig bewohnten Haus ausgehend innerhalb einer Hektare (100m x 100m) weitere vier ganzjährig bewohnte Häuser be- finden, ist grundsätzlich von einer ganzjährig bewohnten Siedlung im Sinne des Postgesetzes und der Verordnung auszugehen. Auch Häuser, in denen sich wegen üblicher Abwesenheiten wie Ferien, Krankheit etc. eine gewisse Zeit keine Menschen aufhalten, gelten als ganzjährig be- wohnt. Nicht darunter fallen hingegen Ferien- und Wochenendhäuser (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 17 f.; Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).
- Das Haus der Gesuchsteller H._______ 6 liegt unweit der Gemeindegrenze von H._______ zu S._______. Vom Dorf H._______ ist es etwa 4 km entfernt. Die nächstgelegene Siedlung ist N._______, das rund 1 km entfernt südlich liegt. In der nächsten Umgebung befinden sich keine weiteren Häuser. Die zwei Häuser E._______ 1 und 3 sind etwa 500 m vom Haus der Gesuch- steller entfernt. Damit liegen das Haus der Gesuchsteller und die nächstgelegenen zwei Häuser nicht auf einer Fläche von einer Hektare und bilden auch aufgrund ihrer Anzahl von drei Häusern keine Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG. Das Haus der Gesuchsteller ist auch nicht in einer Wegzeit von zwei Minuten vom letzten Zustellpunkt in N._______ aus hin und zu- rück erreichbar, da die Wegstrecke hin und zurück vom letzten Zustellpunkt am Siedlungsende aus 1,5 km beträgt und der Weg zuerst über eine einspurige Nebenstrasse E._______ und dann über die noch schmalere Zufahrt zum Haus der Gesuchsteller führt, wo Fahrstrasse endet. Die Wegzeit vom Siedlungsende aus beträgt mehr als drei Minuten. Damit ist erstellt, dass das Haus der Gesuchsteller keinen Anspruch auf Hauszustellung hat und die Post zurecht die Hauszustel- lung nicht aufgenommen hat.
- Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, hat die Post der Empfängerin oder dem Empfän- ger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post den Gesuchstellern eine Ersatzlösung beim Haus N._______ 158, und damit weniger als einen Kilometer von ihrem Haus entfernt, an- geboten. Diese Ersatzlösung erscheint angemessen. Da die alleinstehenden Häuser E._______ 1 und 3 keine Siedlung bilden, ist die Wegzeit von zwei Minuten, innert der die Zustellpflicht für alleinstehende Häuser besteht, nicht von diesen Häusern aus zu messen. Die Post war somit we- gen der fehlenden Zustellpflicht auch nicht verpflichtet, den Gesuchstellern eine näherliegende 4/4 Ersatzlösung, z.B. entlang der Strasse E._______ an der Abzweigung zu ihrem Haus, anzubie- ten.
- Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. h Gebührenreglement der Postkom- mission [SR 783.018]). III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: (O) Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 213.1 \ COO.2207.109.3.44777
Verfügung Nr. 20/2017 vom 5. Oktober 2017 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 07 09 2017
in Sachen
S._______ und A._______, H._______ Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Wankdorfallee 6, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Aufnahme der Hauszustellung
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I. Sachverhalt 1. Am 22. Februar 2017 reichten die Gesuchsteller bei der PostCom eine "Aufsichtsanzeige" ein und beantragten, die Post sei anzuweisen, bei ihnen umgehend die Hauszustellung aufzuneh- men. Sie brachten im Wesentlichen vor, sei wohnten seit dem 1. Dezember 2016 an dieser Ad- resse, es sei ihnen aber von der Post nie mitgeteilt worden, dass sie keine Hauszustellung hät- ten. Der zusätzliche Weg betrage für den Postboten 1,5 km hin und zurück oder 1,4 km, wenn sie den Briefkasten näher in Richtung Siedlungsgrenze aufstellen würden. Die vorgeschlagenen Er- satzlösungen seien alle unbefriedigend. Sie müssten nun die Post auf der Postagentur in H.______ abholen, die 8 km weit entfernt liege.
2. Am 1. März 2017 teilte das Fachsekretariat den Gesuchstellern mit, dass es in dieser Sache ein Verwaltungsverfahren eröffne, und bat die Post CH AG um Mitteilung, ob sie die Hauszustellung aufnehme und zumindest während des Verfahrens vor der PostCom erbringe.
3. Am 10. März 2017 lud das Fachsekretariat die Post zur schriftlichen Stellungnahme zum Gesuch bis zum 7. April 2017 ein.
4. Am 13. März 2017 teilte die Post CH AG dem Fachsekretariat mit, dass sie die Hauszustellung bei den Gesuchstellern nicht aufnehmen werde, da es sich um einen Neuzuzug in eine Liegen- schaft handle, für die ihres Erachtens keine Pflicht zur Hauszustellung bestehe.
5. Am 6. April 2017 beantragte die Post CH AG der PostCom, es sei festzustellen, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei. Zur Begründung brachte sie vor, die Gesuchsteller wohnten seit Dezember 2016 rund 1,5 km vom letzten Zustellpunkt in der Siedlung N._______ entfernt. Damit bestehe an ihrem Domizil keine Zustellpflicht. Sie habe ihnen drei Ersatzlösungen vorgeschlagen, die Gesuchsteller hätten aber keine akzeptiert. Der Post stehe nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein grosser Spielraum bei der Anordnung von Ersatz- lösungen zu und ihre Entscheidautonomie sei im betrieblich-operativen Bereich zu respektieren.
6. Die Gesuchsteller führten in ihren Schlussbemerkungen vom 17. Mai 2017 aus, sie seien gerne bereit, ihren Hausbriefkasten 100 m näher in Richtung der nächstgelegenen Siedlung aufzustel- len, wenn – wie von der Post angegeben – für diese kurze Strecke eine zusätzliche Wegzeit von 40 Sekunden notwendig sei. Sie hätten sich für die Messung der Wegzeit auf den Angestellten der Post verlassen, der den Weg mit seinem Privatfahrzeug zurückgelegt und die Zeit gemessen habe. Es sei nicht ihnen anzurechnen, wenn den nächstgelegenen zwei Häusern E._______ 1 und 3 die Postsendungen von S._______ her zugestellt würden. Ihnen wäre auch egal, wenn sie in jenen Zustellkreis umgeteilt würden. Die aktuell geltende Ersatzlösung, nämlich die Zustellung der Postsendungen in die Postagentur in H._______ in einer Distanz von 8 km, sei hingegen nicht zumutbar. Die Paketsendungen seien regelmässig erst einen Tag später zur Abholung be- reit und es seien auch schon drei Pakete verloren gegangen. Ebenso störe es sie, wenn auf der Postagentur ihre Postsendungen und sogar eingeschriebene Briefe ohne Identitätsnachweis aus- geliefert würden.
7. Die Post CH AG hielt in ihren Schlussbemerkungen vom 20. Juni 2017 an ihrem Antrag vom
6. April 2017 auf Abweisung des Gesuchs fest und verwies nochmals darauf, dass die den Ge- suchstellern angebotene Ersatzlösung angemessen sei. Sie wies darauf hin, dass die Ersatzlö- sung einen Briefkasten bei der Adresse N._______ 158, und nicht, wie irrtümlich in den Akten ge- nannt, 168 vorsehe.
8. Am 26. Juni 2017 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Par- teien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht.
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II. Erwägungen 9. Die PostCom beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung und erlässt die entsprechenden Ver- fügungen. Die PostCom ist eine Kommission im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. d des Verwaltungs- verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und das VwVG ist auf das Verfahren vor der PostCom anwendbar (Art. 1 Abs. 1 VwVG).
10. Die Post gewährleistet die Grundversorgung mit Postdiensten nach den Art. 14 - 17 PG (Art. 13 Abs. 1PG). Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkei- ten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 2 PG). Diese Aus- nahmen von der Hauszustellung hat der Bundesrat in der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) geregelt. Die Post ist zur Hauszustellung verpflichtet, wenn das betreffende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört und die Wegzeit für die Bedienung eines ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Buchstabe a aus insgesamt nicht mehr als zwei Mi- nuten beträgt (Art. 31 Abs. 1 VPG). Die Wegzeit von zwei Minuten ist laut Erläuterungsbericht zur Postverordnung als je eine Minute für den Hin- und Rückweg bzw. als zwei Minuten für den zu- sätzlichen Weg auf der Zustelltour zu verstehen. Sie bezieht sich – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entspricht ca. 1 km. Ob es sich um eine ganzjährig bewohnte Siedlung handelt beziehungsweise ein Haus zu einer ganzjährig bewohnten Siedlung gehört, ist im Einzelfall zu beurteilen. Sofern sich vom betreffenden ganzjährig bewohnten Haus ausgehend innerhalb einer Hektare (100m x 100m) weitere vier ganzjährig bewohnte Häuser be- finden, ist grundsätzlich von einer ganzjährig bewohnten Siedlung im Sinne des Postgesetzes und der Verordnung auszugehen. Auch Häuser, in denen sich wegen üblicher Abwesenheiten wie Ferien, Krankheit etc. eine gewisse Zeit keine Menschen aufhalten, gelten als ganzjährig be- wohnt. Nicht darunter fallen hingegen Ferien- und Wochenendhäuser (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 17 f.; Fundstelle: http://www.post- com.admin.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf).
11. Das Haus der Gesuchsteller H._______ 6 liegt unweit der Gemeindegrenze von H._______ zu S._______. Vom Dorf H._______ ist es etwa 4 km entfernt. Die nächstgelegene Siedlung ist N._______, das rund 1 km entfernt südlich liegt. In der nächsten Umgebung befinden sich keine weiteren Häuser. Die zwei Häuser E._______ 1 und 3 sind etwa 500 m vom Haus der Gesuch- steller entfernt. Damit liegen das Haus der Gesuchsteller und die nächstgelegenen zwei Häuser nicht auf einer Fläche von einer Hektare und bilden auch aufgrund ihrer Anzahl von drei Häusern keine Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG. Das Haus der Gesuchsteller ist auch nicht in einer Wegzeit von zwei Minuten vom letzten Zustellpunkt in N._______ aus hin und zu- rück erreichbar, da die Wegstrecke hin und zurück vom letzten Zustellpunkt am Siedlungsende aus 1,5 km beträgt und der Weg zuerst über eine einspurige Nebenstrasse E._______ und dann über die noch schmalere Zufahrt zum Haus der Gesuchsteller führt, wo Fahrstrasse endet. Die Wegzeit vom Siedlungsende aus beträgt mehr als drei Minuten. Damit ist erstellt, dass das Haus der Gesuchsteller keinen Anspruch auf Hauszustellung hat und die Post zurecht die Hauszustel- lung nicht aufgenommen hat.
12. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, hat die Post der Empfängerin oder dem Empfän- ger eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören (Art. 31 Abs. 3 VPG). Im vorliegenden Fall hat die Post den Gesuchstellern eine Ersatzlösung beim Haus N._______ 158, und damit weniger als einen Kilometer von ihrem Haus entfernt, an- geboten. Diese Ersatzlösung erscheint angemessen. Da die alleinstehenden Häuser E._______ 1 und 3 keine Siedlung bilden, ist die Wegzeit von zwei Minuten, innert der die Zustellpflicht für alleinstehende Häuser besteht, nicht von diesen Häusern aus zu messen. Die Post war somit we- gen der fehlenden Zustellpflicht auch nicht verpflichtet, den Gesuchstellern eine näherliegende
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Ersatzlösung, z.B. entlang der Strasse E._______ an der Abzweigung zu ihrem Haus, anzubie- ten.
13. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Verfahrenskosten von Fr. 200.- den Gesuchstellern auferlegt (Art. 4 Abs. 1 Bst. h Gebührenreglement der Postkom- mission [SR 783.018]).
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen: (O)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.