opencaselaw.ch

VFG-20-2016

Verfügung 20/2016 betreffend Standort Hausbriefkasten

Postcom · 2016-06-23 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Mit einem ersten Schreiben vom 5. Mai und einem zweiten Schreiben vom 21. Juli 2015 for- derte die Post CH AG, PostMail, die Gesuchsteller auf, bis zum 20. Juni bzw. 12. September 2015 ihren Hausbriefkasten von der Hauswand an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am

11. September 2015 fand auf Initiative der Gesuchsteller ein Gespräch mit der zuständigen Teamleaderin der Post auf der Zustellstelle Z statt. Das Gespräch führte zu keiner Einigung zwischen den Parteien. Ein Gesprächsprotokoll wurde nicht erstellt. Mit einem dritten Schrei- ben vom 21. September 2015 setzte PostMail den Gesuchstellern eine letzte Frist bis am 9. November 2015 für die Versetzung des Hausbriefkastens an und drohte ihnen für den Säum- nisfall gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung an.

2. Am 5. Oktober 2015 gelangten die Gesuchsteller schriftlich an die PostCom und ersuchten diese, den Entscheid der Post CH AG zum Standort des Hausbriefkastens zu überprüfen. Die Gesuchsteller beantragten sinngemäss, der Hausbriefkasten sei am heutigen Standort zu be- lassen. Zur Begründung legten sie diverse Vorakten, einen Plan des Grundstücks sowie zwei Fotografien ein. Auf Nachfrage des Fachsekretariats der PostCom reichten sie am 16. Okto- ber 2015 einen Grundbuchplan des Grundstücks mit genauer Angabe der Distanz zwischen Briefkasten und Grundstücksgrenze nach.

3. Am 20. Oktober 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Cen- ter, Bern, ein, bis zum 25. November 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen.

4. Mit E-Mail vom 3. November 2015 bestätigte die Post CH AG, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherstellt.

5. Mit Stellungnahme vom 19. November 2015 beantragte die Post CH AG der PostCom, der Antrag der Gesuchsteller vom 5. Oktober 2015 sei abzuweisen. Zur Begründung reichte sie die Vorakten und eine Fotodokumentation ein.

6. In den Schlussbemerkungen vom 13. Dezember 2015 hielten die Gesuchsteller an ihrem An- trag fest und beantragten zudem eine Ausnahmebewilligung von der Poststelle Z.

7. Die Post CH AG informierte in ihren Schlussbemerkungen vom 5. Januar 2016 nach interner Rücksprache mit dem zuständigen Bereich, dass bisher keine Ausnahmebewilligungen im Quartier Y erteilt worden sind und informierte, dass sie auch keine Ausnahmebewilligungen dort erteilen wird. Im Übrigen verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 19. November 2015.

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen.

II. Erwägungen

8. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73), dessen Standort (Art. 74) oder die Erteilung von Ausnahmen (Art. 75). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021).

3/6

9. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der X._____strasse in Z. Als solche sind sie durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die von der Post CH AG geforderte Versetzung des Briefkastens in ihren Rechten und Pflichten berührt. Damit sind sie im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde vollständig eingereicht, womit auf das Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstand- orts einzutreten ist.

10. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkas- ten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

11. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, N 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

12. Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Der Briefkasten ist ne- ben dem Hauseingang in die Hauswand eingemauert. Er befindet sich gut 23 Meter von der Grundstücksgrenze und der Erschliessungsstrasse entfernt. Damit ist das erste Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, in diesem Fall klar nicht erfüllt. Die Post gibt an, dass der asphaltierte Vorplatz als Abstellplatz für Fahrzeuge verwendet werde und sich unmittelbar daneben ein Trampolin und ein Veloständer befinden. Dadurch werde der Radius für das durchzuführende Wendema- növer zusätzlich eingeschränkt. Der Zustellbote müsse deshalb den letzten Teil der Wegstre- cke zu Fuss zurücklegen. Insofern könne der Briefkasten nicht direkt angefahren werden. Dem widersprechen die Gesuchsteller. Nach Meinung der Gesuchsteller kann der Zustellbote sehr gut zufahren. Aus den eingereichten Fotodokumentationen ist ersichtlich, dass ein direk- tes Anfahren des Briefkastens und Einwerfen der Sendungen vom Zustellfahrzeug aus nicht möglich ist. Selbst wenn der Zustellbote nahe an den Briefkasten heranfahren kann, muss er das Zustellfahrzeug für das Einwerfen der Sendungen verlassen. Die gegenüber einem ver- ordnungskonformen Standort zusätzlich zurückzulegende Distanz von 46 Metern würde schon für sich allein genommen die Zustellung nicht unerheblich erschweren. Dazu kommt im vorlie- genden Fall die Notwendigkeit zwecks Einwurf der Sendungen das Zustellfahrzeug zu verlas- sen. Unerheblich ist, dass das Haus der Gesuchsteller das letzte Haus am Ende der Strasse ist.

13. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Ur- teil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, veröffentlicht unter http://www.post- com.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand für die Postzustel- lung aus einem verordnungswidrigen Briefkastenstandort nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern infolge der Verpflichtung zur Grundversorgung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in ver- gleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher

4/6

Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehen- den Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse der Gesuchsteller, Postsendungen an der Haustüre in Empfang zu nehmen.

14. Die Gesuchsteller geben an, dass ihr Haus im Jahr 2009 errichtet worden sei. Im Sommer 2009 seien sie mit den Hausplänen zur Poststelle Z gegangen, um das Einverständnis der Post zu erlangen, den Briefkasten beim Hauseingang einmauern zu lassen. Die zuständige Teamleaderin der Poststelle habe gesagt, dass der Standort bei der Hauswand in Ordnung sei, wenn der Zustellbote gut zufahren könne. Daraufhin hätten die Gesuchsteller den Brief- kasten einbauen lassen. Sinngemäss rügen die Gesuchsteller somit die Verletzung des Ver- trauensschutzes. Nach dem im Jahr 2009 geltenden Recht konnte die Post eine Ausnahme- bewilligung von den Standortbestimmungen gewähren, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar war (Art. 14 Abs. 1 Bst. c Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung; AS 1998 1609). Das Gesuch für die Gewährung einer Ausnahmebewilli- gung war bei der Bestimmungspoststelle einzureichen (Art. 14 Abs. 3 der Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung). Die Post CH AG gibt in der Stellungnahme vom 5. Januar 2016 an, dass bisher keine Ausnahmebewilligungen im Quartier Y erteilt worden sind und auch nicht beabsichtigt sei, solche zu erteilen. Die Möglichkeit der Gewährung von Aus- nahmebewilligungen aufgrund eines vertretbaren Mehraufwandes ist im Übrigen im neuen Recht ohnehin entfallen. Die Gesuchsteller machen nicht geltend, dass sie im Jahr 2009 ein Gesuch für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung bei der Poststelle eingereicht hätten, sondern beantragten eine Ausnahmebewilligung erst mit der Eingabe vom 13. Dezember 2015 an die PostCom (vgl. dazu Erwägung 15). Im Gesuch vom 5. Oktober 2015 beschreiben sie ein eher informelles Vorgehen, nämlich dass sie mit den Bauplänen zur Poststelle gegan- gen seien, um „das OK zu bekommen“. Die Gesuchsteller legen keine schriftlichen Belege für die angeblich von der Mitarbeiterin der Poststelle erteilte Auskunft vor. Es ist somit nicht er- wiesen, ob überhaupt eine Auskunft erteilt worden ist bzw. auf welchen Sachverhalt sich eine Auskunft bezogen hätte, wenn eine Auskunft erteilt worden wäre. Die Gesuchsteller können im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuches, der für Verwaltungsverfahren gilt, aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt nichts für sich ablei- ten (Krauskopf / Emmenegger / Babey, in Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, 2016, Art.12 N 207; Kiener, Rütsche, Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,

2. Auflage, 2015, N 783; Auer, Müller, Schindler [Hrsg], VwVG, Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N 16; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 459).

15. Die Gesuchsteller beantragten der PostCom mit Schreiben vom 13. Dezember 2015 im hängi- gen Verfahren die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Ausnahmebewilligungen werden in einer Vereinbarung zwischen Postdienstanbieterin und Eigentümerschaft vereinbart. Erst im Falle von Streitigkeiten zwischen Eigentümerschaft und Postdienstanbieterin verfügt die Post- Com (Art. 76 VPG). Die Post lehnte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in der Stellung- nahme vom 5. Januar 2016 ab. Insofern kann vom Vorliegen einer Streitigkeit nach Art. 76 VPG ausgegangen werden. Nach Art. 75 Abs. 1 VPG kann von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 abgewichen werden, wenn deren Umsetzung: a. für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitze- rin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde; b. bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Äs- thetik führen würde. Keiner dieser beiden Ausnahmetatbestände ist im Fall der Gesuchsteller erfüllt. Andere Aus- nahmen von den Standortbestimmungen gibt es im geltenden Recht nicht. Der Antrag der Ge- suchsteller um Bewilligung einer Ausnahme von den Standortbestimmungen ist daher abzu- weisen.

5/6

16. Durch den Hinweis auf andere nicht verordnungskonforme Briefkastenstandorte im gleichen Quartier rügen die Gesuchsteller sinngemäss die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch grundsätzlich nicht. In der Re- gel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsan- wendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwen- den will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Aufgrund der Vorgaben der Postverordnung muss die Post eine Vielzahl von Briefkastenstan- dorten überprüfen. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbeson- dere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Dieses gestaffelte Vorge- hen ist unumgänglich und mithin zulässig (vgl. Verfügung der PostCom 2/2016 vom 28. Ja- nuar 2016, Erwägung 15, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Die Gesuchsteller kön- nen deshalb aus anderen nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten ebenso wenig Rechte ableiten wie aus dem Umstand, dass die Post den aktuellen Briefkastenstandort einige Jahre geduldet hat.

17. Die Gesuchsteller wenden ein, dass der Briefkasten nicht mehr versetzt werden kann, da er eingemauert sei bzw. der finanzielle Aufwand für eine Versetzung gross sei. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist es die Pflicht der Eigentümerschaft, mithin der Gesuchsteller, einen Briefkas- ten auf eigene Kosten aufzustellen. Die Kosten für eine Versetzung bzw. einen Ersatz des Briefkastens können daher nicht berücksichtigt werden.

18. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag der Gesuchsteller auf Weiterführung der Hauszustellung in den in die Hauswand eingemauerten Briefkasten abzulehnen ist. Die Post CH AG ist deshalb nicht verpflichtet, die Hauszustellung beim Gesuchsteller fortzusetzen. Sie ist indessen verpflichtet, diese fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, sobald die Gesuchsteller ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt haben.

19. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, sind ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Mit einem ersten Schreiben vom 5. Mai und einem zweiten Schreiben vom 21. Juli 2015 for- derte die Post CH AG, PostMail, die Gesuchsteller auf, bis zum 20. Juni bzw. 12. September 2015 ihren Hausbriefkasten von der Hauswand an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am

11. September 2015 fand auf Initiative der Gesuchsteller ein Gespräch mit der zuständigen Teamleaderin der Post auf der Zustellstelle Z statt. Das Gespräch führte zu keiner Einigung zwischen den Parteien. Ein Gesprächsprotokoll wurde nicht erstellt. Mit einem dritten Schrei- ben vom 21. September 2015 setzte PostMail den Gesuchstellern eine letzte Frist bis am 9. November 2015 für die Versetzung des Hausbriefkastens an und drohte ihnen für den Säum- nisfall gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung an.

E. 2 Am 5. Oktober 2015 gelangten die Gesuchsteller schriftlich an die PostCom und ersuchten diese, den Entscheid der Post CH AG zum Standort des Hausbriefkastens zu überprüfen. Die Gesuchsteller beantragten sinngemäss, der Hausbriefkasten sei am heutigen Standort zu be- lassen. Zur Begründung legten sie diverse Vorakten, einen Plan des Grundstücks sowie zwei Fotografien ein. Auf Nachfrage des Fachsekretariats der PostCom reichten sie am 16. Okto- ber 2015 einen Grundbuchplan des Grundstücks mit genauer Angabe der Distanz zwischen Briefkasten und Grundstücksgrenze nach.

E. 3 Am 20. Oktober 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Cen- ter, Bern, ein, bis zum 25. November 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen.

E. 4 Mit E-Mail vom 3. November 2015 bestätigte die Post CH AG, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherstellt.

E. 5 Mit Stellungnahme vom 19. November 2015 beantragte die Post CH AG der PostCom, der Antrag der Gesuchsteller vom 5. Oktober 2015 sei abzuweisen. Zur Begründung reichte sie die Vorakten und eine Fotodokumentation ein.

E. 6 In den Schlussbemerkungen vom 13. Dezember 2015 hielten die Gesuchsteller an ihrem An- trag fest und beantragten zudem eine Ausnahmebewilligung von der Poststelle Z.

E. 7 Die Post CH AG informierte in ihren Schlussbemerkungen vom 5. Januar 2016 nach interner Rücksprache mit dem zuständigen Bereich, dass bisher keine Ausnahmebewilligungen im Quartier Y erteilt worden sind und informierte, dass sie auch keine Ausnahmebewilligungen dort erteilen wird. Im Übrigen verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 19. November 2015.

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen.

II. Erwägungen

E. 8 Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73), dessen Standort (Art. 74) oder die Erteilung von Ausnahmen (Art. 75). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021).

3/6

E. 9 Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der X._____strasse in Z. Als solche sind sie durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die von der Post CH AG geforderte Versetzung des Briefkastens in ihren Rechten und Pflichten berührt. Damit sind sie im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde vollständig eingereicht, womit auf das Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstand- orts einzutreten ist.

E. 10 Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkas- ten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

E. 11 Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, N 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

E. 12 Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Der Briefkasten ist ne- ben dem Hauseingang in die Hauswand eingemauert. Er befindet sich gut 23 Meter von der Grundstücksgrenze und der Erschliessungsstrasse entfernt. Damit ist das erste Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, in diesem Fall klar nicht erfüllt. Die Post gibt an, dass der asphaltierte Vorplatz als Abstellplatz für Fahrzeuge verwendet werde und sich unmittelbar daneben ein Trampolin und ein Veloständer befinden. Dadurch werde der Radius für das durchzuführende Wendema- növer zusätzlich eingeschränkt. Der Zustellbote müsse deshalb den letzten Teil der Wegstre- cke zu Fuss zurücklegen. Insofern könne der Briefkasten nicht direkt angefahren werden. Dem widersprechen die Gesuchsteller. Nach Meinung der Gesuchsteller kann der Zustellbote sehr gut zufahren. Aus den eingereichten Fotodokumentationen ist ersichtlich, dass ein direk- tes Anfahren des Briefkastens und Einwerfen der Sendungen vom Zustellfahrzeug aus nicht möglich ist. Selbst wenn der Zustellbote nahe an den Briefkasten heranfahren kann, muss er das Zustellfahrzeug für das Einwerfen der Sendungen verlassen. Die gegenüber einem ver- ordnungskonformen Standort zusätzlich zurückzulegende Distanz von 46 Metern würde schon für sich allein genommen die Zustellung nicht unerheblich erschweren. Dazu kommt im vorlie- genden Fall die Notwendigkeit zwecks Einwurf der Sendungen das Zustellfahrzeug zu verlas- sen. Unerheblich ist, dass das Haus der Gesuchsteller das letzte Haus am Ende der Strasse ist.

E. 13 In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Ur- teil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, veröffentlicht unter http://www.post- com.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand für die Postzustel- lung aus einem verordnungswidrigen Briefkastenstandort nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern infolge der Verpflichtung zur Grundversorgung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in ver- gleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher

4/6

Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehen- den Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse der Gesuchsteller, Postsendungen an der Haustüre in Empfang zu nehmen.

E. 14 Die Gesuchsteller geben an, dass ihr Haus im Jahr 2009 errichtet worden sei. Im Sommer

2009 seien sie mit den Hausplänen zur Poststelle Z gegangen, um das Einverständnis der

Post zu erlangen, den Briefkasten beim Hauseingang einmauern zu lassen. Die zuständige

Teamleaderin der Poststelle habe gesagt, dass der Standort bei der Hauswand in Ordnung

sei, wenn der Zustellbote gut zufahren könne. Daraufhin hätten die Gesuchsteller den Brief-

kasten einbauen lassen. Sinngemäss rügen die Gesuchsteller somit die Verletzung des Ver-

trauensschutzes. Nach dem im Jahr 2009 geltenden Recht konnte die Post eine Ausnahme-

bewilligung von den Standortbestimmungen gewähren, wenn der Mehraufwand für die

Postzustellung vertretbar war (Art. 14 Abs. 1 Bst. c Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK

zur Postverordnung; AS 1998 1609). Das Gesuch für die Gewährung einer Ausnahmebewilli-

gung war bei der Bestimmungspoststelle einzureichen (Art. 14 Abs. 3 der Verordnung vom 18.

März 1998 des UVEK zur Postverordnung). Die Post CH AG gibt in der Stellungnahme vom 5.

Januar 2016 an, dass bisher keine Ausnahmebewilligungen im Quartier Y erteilt worden sind

und auch nicht beabsichtigt sei, solche zu erteilen. Die Möglichkeit der Gewährung von Aus-

nahmebewilligungen aufgrund eines vertretbaren Mehraufwandes ist im Übrigen im neuen

Recht ohnehin entfallen. Die Gesuchsteller machen nicht geltend, dass sie im Jahr 2009 ein

Gesuch für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung bei der Poststelle eingereicht hätten,

sondern beantragten eine Ausnahmebewilligung erst mit der Eingabe vom 13. Dezember

2015 an die PostCom (vgl. dazu Erwägung 15). Im Gesuch vom 5. Oktober 2015 beschreiben

sie ein eher informelles Vorgehen, nämlich dass sie mit den Bauplänen zur Poststelle gegan-

gen seien, um „das OK zu bekommen“. Die Gesuchsteller legen keine schriftlichen Belege für

die angeblich von der Mitarbeiterin der Poststelle erteilte Auskunft vor. Es ist somit nicht er-

wiesen, ob überhaupt eine Auskunft erteilt worden ist bzw. auf welchen Sachverhalt sich eine

Auskunft bezogen hätte, wenn eine Auskunft erteilt worden wäre. Die Gesuchsteller können

im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuches, der für

Verwaltungsverfahren gilt, aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt nichts für sich ablei-

ten (Krauskopf / Emmenegger / Babey, in Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar

VwVG, 2. Auflage, 2016, Art.12 N 207; Kiener, Rütsche, Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,

2. Auflage, 2015, N 783; Auer, Müller, Schindler [Hrsg], VwVG, Kommentar zum Bundesge-

setz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N 16; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungs-

verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 459).

E. 15 Die Gesuchsteller beantragten der PostCom mit Schreiben vom 13. Dezember 2015 im hängi- gen Verfahren die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Ausnahmebewilligungen werden in einer Vereinbarung zwischen Postdienstanbieterin und Eigentümerschaft vereinbart. Erst im Falle von Streitigkeiten zwischen Eigentümerschaft und Postdienstanbieterin verfügt die Post- Com (Art. 76 VPG). Die Post lehnte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in der Stellung- nahme vom 5. Januar 2016 ab. Insofern kann vom Vorliegen einer Streitigkeit nach Art. 76 VPG ausgegangen werden. Nach Art. 75 Abs. 1 VPG kann von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 abgewichen werden, wenn deren Umsetzung: a. für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitze- rin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde; b. bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Äs- thetik führen würde. Keiner dieser beiden Ausnahmetatbestände ist im Fall der Gesuchsteller erfüllt. Andere Aus- nahmen von den Standortbestimmungen gibt es im geltenden Recht nicht. Der Antrag der Ge- suchsteller um Bewilligung einer Ausnahme von den Standortbestimmungen ist daher abzu- weisen.

5/6

E. 16 Durch den Hinweis auf andere nicht verordnungskonforme Briefkastenstandorte im gleichen Quartier rügen die Gesuchsteller sinngemäss die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch grundsätzlich nicht. In der Re- gel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsan- wendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwen- den will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Aufgrund der Vorgaben der Postverordnung muss die Post eine Vielzahl von Briefkastenstan- dorten überprüfen. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbeson- dere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Dieses gestaffelte Vorge- hen ist unumgänglich und mithin zulässig (vgl. Verfügung der PostCom 2/2016 vom 28. Ja- nuar 2016, Erwägung 15, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Die Gesuchsteller kön- nen deshalb aus anderen nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten ebenso wenig Rechte ableiten wie aus dem Umstand, dass die Post den aktuellen Briefkastenstandort einige Jahre geduldet hat.

E. 17 Die Gesuchsteller wenden ein, dass der Briefkasten nicht mehr versetzt werden kann, da er eingemauert sei bzw. der finanzielle Aufwand für eine Versetzung gross sei. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist es die Pflicht der Eigentümerschaft, mithin der Gesuchsteller, einen Briefkas- ten auf eigene Kosten aufzustellen. Die Kosten für eine Versetzung bzw. einen Ersatz des Briefkastens können daher nicht berücksichtigt werden.

E. 18 Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag der Gesuchsteller auf Weiterführung der Hauszustellung in den in die Hauswand eingemauerten Briefkasten abzulehnen ist. Die Post CH AG ist deshalb nicht verpflichtet, die Hauszustellung beim Gesuchsteller fortzusetzen. Sie ist indessen verpflichtet, diese fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, sobald die Gesuchsteller ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt haben.

E. 19 Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, sind ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

Dispositiv
  1. Die Anträge der Gesuchsteller vom 5. Oktober und 13. Dezember 2015 werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom 6/6 Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen an - ------ - ------ Versand:
  3. Juni 2016 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.19646

Verfügung Nr. 20/2016

vom 23. Juni 2016

der Eidgenössischen Postkommission PostCom 08 01 2016

in Sachen

S. X._____strasse in Z Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Wankdorfallee 4, 3030 Bern, Gesuchsgegnerin

betreffend

Gesuch um Überprüfung des Standorts des Hausbriefkastens

2/6

I. Sachverhalt

1. Mit einem ersten Schreiben vom 5. Mai und einem zweiten Schreiben vom 21. Juli 2015 for- derte die Post CH AG, PostMail, die Gesuchsteller auf, bis zum 20. Juni bzw. 12. September 2015 ihren Hausbriefkasten von der Hauswand an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am

11. September 2015 fand auf Initiative der Gesuchsteller ein Gespräch mit der zuständigen Teamleaderin der Post auf der Zustellstelle Z statt. Das Gespräch führte zu keiner Einigung zwischen den Parteien. Ein Gesprächsprotokoll wurde nicht erstellt. Mit einem dritten Schrei- ben vom 21. September 2015 setzte PostMail den Gesuchstellern eine letzte Frist bis am 9. November 2015 für die Versetzung des Hausbriefkastens an und drohte ihnen für den Säum- nisfall gleichzeitig die Einstellung der Hauszustellung ohne weitere Vorankündigung an.

2. Am 5. Oktober 2015 gelangten die Gesuchsteller schriftlich an die PostCom und ersuchten diese, den Entscheid der Post CH AG zum Standort des Hausbriefkastens zu überprüfen. Die Gesuchsteller beantragten sinngemäss, der Hausbriefkasten sei am heutigen Standort zu be- lassen. Zur Begründung legten sie diverse Vorakten, einen Plan des Grundstücks sowie zwei Fotografien ein. Auf Nachfrage des Fachsekretariats der PostCom reichten sie am 16. Okto- ber 2015 einen Grundbuchplan des Grundstücks mit genauer Angabe der Distanz zwischen Briefkasten und Grundstücksgrenze nach.

3. Am 20. Oktober 2015 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG, Corporate Cen- ter, Bern, ein, bis zum 25. November 2015 zum Gesuch schriftlich Stellung zu nehmen.

4. Mit E-Mail vom 3. November 2015 bestätigte die Post CH AG, dass sie die Hauszustellung während der Dauer des laufenden Verfahrens sicherstellt.

5. Mit Stellungnahme vom 19. November 2015 beantragte die Post CH AG der PostCom, der Antrag der Gesuchsteller vom 5. Oktober 2015 sei abzuweisen. Zur Begründung reichte sie die Vorakten und eine Fotodokumentation ein.

6. In den Schlussbemerkungen vom 13. Dezember 2015 hielten die Gesuchsteller an ihrem An- trag fest und beantragten zudem eine Ausnahmebewilligung von der Poststelle Z.

7. Die Post CH AG informierte in ihren Schlussbemerkungen vom 5. Januar 2016 nach interner Rücksprache mit dem zuständigen Bereich, dass bisher keine Ausnahmebewilligungen im Quartier Y erteilt worden sind und informierte, dass sie auch keine Ausnahmebewilligungen dort erteilen wird. Im Übrigen verwies sie auf ihre Stellungnahme vom 19. November 2015.

Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegan- gen.

II. Erwägungen

8. Die PostCom trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und den Ausführungsbestimmungen in ihrer Zuständigkeit liegen (Art. 22 Abs. 1 Postgesetz vom

17. Dezember 2010 [PG, SR 783.0]). Sie beaufsichtigt gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung, welcher nach Art. 14 Abs. 3 PG auch die Hauszustellung umfasst. Die PostCom verfügt gestützt auf Art. 76 der Postver- ordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) in Streitigkeiten über die Pflicht zur Aufstel- lung eines Briefkastens (Art. 73), dessen Standort (Art. 74) oder die Erteilung von Ausnahmen (Art. 75). Damit ist die PostCom für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (Art. 1 Abs.1 und Abs. 2 Bst. d VwVG; SR 172.021).

3/6

9. Die Gesuchsteller sind Eigentümer des Einfamilienhauses an der X._____strasse in Z. Als solche sind sie durch die angedrohte Einstellung der Hauszustellung sowie die von der Post CH AG geforderte Versetzung des Briefkastens in ihren Rechten und Pflichten berührt. Damit sind sie im vorliegenden Verwaltungsverfahren Partei im Sinne von Art. 6 VwVG. Das Gesuch wurde vollständig eingereicht, womit auf das Gesuch um Überprüfung des Briefkastenstand- orts einzutreten ist.

10. Gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG stellt die Post alle Postsendungen nach Absatz 1 an mindes- tens fünf Wochentagen und abonnierte Tageszeitungen an sechs Wochentagen zu. Sie ist nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkasten- anlagen nach den Artikeln 73-75 nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Bun- desrat hat gestützt auf seine Zuständigkeit nach Art. 10 PG die Bedingungen für Hausbrief- kästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger im 7. Kapitel der Postverordnung über Briefkästen und Briefkastenanlagen geregelt. Die Eigentümer einer Liegenschaft müssen für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugängliche Briefkastenanlage einrichten (Art. 73 Abs. 1 VPG) und der Briefkas- ten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG).

11. Im Folgenden ist von der PostCom zu beurteilen, ob diese Erfordernisse im vorliegenden Fall erfüllt sind. Der PostCom als Fachbehörde kommt in der Frage der Überprüfung des Briefkas- tenstandorts ein weiter Ermessenspielraum zu. Nutzt sie diesen nicht aus, begeht sie eine Rechtsverletzung (vgl. Benjamin Schindler, Verwaltungsermessen, Zürich/St. Gallen 2011, N 70, 429 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Ullmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auf- lage, Zürich/St. Gallen, 2016, N 439 ff.).

12. Im vorliegenden Fall ist der Briefkasten über den Vorplatz frei zugänglich und entspricht damit dem Erfordernis der freien Zugänglichkeit gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG. Der Briefkasten ist ne- ben dem Hauseingang in die Hauswand eingemauert. Er befindet sich gut 23 Meter von der Grundstücksgrenze und der Erschliessungsstrasse entfernt. Damit ist das erste Erfordernis von Art. 74 Abs. 1 VPG, welches vorschreibt, dass der Briefkasten an der Grundstücksgrenze aufzustellen ist, in diesem Fall klar nicht erfüllt. Die Post gibt an, dass der asphaltierte Vorplatz als Abstellplatz für Fahrzeuge verwendet werde und sich unmittelbar daneben ein Trampolin und ein Veloständer befinden. Dadurch werde der Radius für das durchzuführende Wendema- növer zusätzlich eingeschränkt. Der Zustellbote müsse deshalb den letzten Teil der Wegstre- cke zu Fuss zurücklegen. Insofern könne der Briefkasten nicht direkt angefahren werden. Dem widersprechen die Gesuchsteller. Nach Meinung der Gesuchsteller kann der Zustellbote sehr gut zufahren. Aus den eingereichten Fotodokumentationen ist ersichtlich, dass ein direk- tes Anfahren des Briefkastens und Einwerfen der Sendungen vom Zustellfahrzeug aus nicht möglich ist. Selbst wenn der Zustellbote nahe an den Briefkasten heranfahren kann, muss er das Zustellfahrzeug für das Einwerfen der Sendungen verlassen. Die gegenüber einem ver- ordnungskonformen Standort zusätzlich zurückzulegende Distanz von 46 Metern würde schon für sich allein genommen die Zustellung nicht unerheblich erschweren. Dazu kommt im vorlie- genden Fall die Notwendigkeit zwecks Einwurf der Sendungen das Zustellfahrzeug zu verlas- sen. Unerheblich ist, dass das Haus der Gesuchsteller das letzte Haus am Ende der Strasse ist.

13. In Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. namentlich Ur- teil A-6736/2011 vom 7. August 2012, E 3.4) und nach Praxis der PostCom (vgl. namentlich die Verfügung der PostCom 15/2015 vom 25. Juni 2015, veröffentlicht unter http://www.post- com.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm) ist der Mehraufwand für die Postzustel- lung aus einem verordnungswidrigen Briefkastenstandort nicht nur im konkreten Einzelfall in Betracht zu ziehen, sondern infolge der Verpflichtung zur Grundversorgung und in Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf sämtliche Postkunden in der ganzen Schweiz in ver- gleichbarer Situation hochzurechnen. Hochgerechnet auf alle Einfamilienhäuser mit ähnlicher

4/6

Zustellsituation in der Schweiz ist der Mehraufwand der Post für die Bedienung des bestehen- den Briefkastens beträchtlich und überwiegt das Interesse der Gesuchsteller, Postsendungen an der Haustüre in Empfang zu nehmen.

14. Die Gesuchsteller geben an, dass ihr Haus im Jahr 2009 errichtet worden sei. Im Sommer 2009 seien sie mit den Hausplänen zur Poststelle Z gegangen, um das Einverständnis der Post zu erlangen, den Briefkasten beim Hauseingang einmauern zu lassen. Die zuständige Teamleaderin der Poststelle habe gesagt, dass der Standort bei der Hauswand in Ordnung sei, wenn der Zustellbote gut zufahren könne. Daraufhin hätten die Gesuchsteller den Brief- kasten einbauen lassen. Sinngemäss rügen die Gesuchsteller somit die Verletzung des Ver- trauensschutzes. Nach dem im Jahr 2009 geltenden Recht konnte die Post eine Ausnahme- bewilligung von den Standortbestimmungen gewähren, wenn der Mehraufwand für die Postzustellung vertretbar war (Art. 14 Abs. 1 Bst. c Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung; AS 1998 1609). Das Gesuch für die Gewährung einer Ausnahmebewilli- gung war bei der Bestimmungspoststelle einzureichen (Art. 14 Abs. 3 der Verordnung vom 18. März 1998 des UVEK zur Postverordnung). Die Post CH AG gibt in der Stellungnahme vom 5. Januar 2016 an, dass bisher keine Ausnahmebewilligungen im Quartier Y erteilt worden sind und auch nicht beabsichtigt sei, solche zu erteilen. Die Möglichkeit der Gewährung von Aus- nahmebewilligungen aufgrund eines vertretbaren Mehraufwandes ist im Übrigen im neuen Recht ohnehin entfallen. Die Gesuchsteller machen nicht geltend, dass sie im Jahr 2009 ein Gesuch für die Gewährung einer Ausnahmebewilligung bei der Poststelle eingereicht hätten, sondern beantragten eine Ausnahmebewilligung erst mit der Eingabe vom 13. Dezember 2015 an die PostCom (vgl. dazu Erwägung 15). Im Gesuch vom 5. Oktober 2015 beschreiben sie ein eher informelles Vorgehen, nämlich dass sie mit den Bauplänen zur Poststelle gegan- gen seien, um „das OK zu bekommen“. Die Gesuchsteller legen keine schriftlichen Belege für die angeblich von der Mitarbeiterin der Poststelle erteilte Auskunft vor. Es ist somit nicht er- wiesen, ob überhaupt eine Auskunft erteilt worden ist bzw. auf welchen Sachverhalt sich eine Auskunft bezogen hätte, wenn eine Auskunft erteilt worden wäre. Die Gesuchsteller können im Hinblick auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Zivilgesetzbuches, der für Verwaltungsverfahren gilt, aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt nichts für sich ablei- ten (Krauskopf / Emmenegger / Babey, in Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, 2016, Art.12 N 207; Kiener, Rütsche, Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,

2. Auflage, 2015, N 783; Auer, Müller, Schindler [Hrsg], VwVG, Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 12 N 16; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungs- verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, 2013, N 459).

15. Die Gesuchsteller beantragten der PostCom mit Schreiben vom 13. Dezember 2015 im hängi- gen Verfahren die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Ausnahmebewilligungen werden in einer Vereinbarung zwischen Postdienstanbieterin und Eigentümerschaft vereinbart. Erst im Falle von Streitigkeiten zwischen Eigentümerschaft und Postdienstanbieterin verfügt die Post- Com (Art. 76 VPG). Die Post lehnte die Erteilung einer Ausnahmebewilligung in der Stellung- nahme vom 5. Januar 2016 ab. Insofern kann vom Vorliegen einer Streitigkeit nach Art. 76 VPG ausgegangen werden. Nach Art. 75 Abs. 1 VPG kann von den Standortbestimmungen nach Artikel 74 abgewichen werden, wenn deren Umsetzung: a. für die Wohnungsbesitzerin oder den Wohnungsbesitzer oder die Liegenschaftsbesitze- rin oder den Liegenschaftsbesitzer aus gesundheitlichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde; b. bei behördlich als schutzwürdig bezeichneten Bauten zu einer Beeinträchtigung der Äs- thetik führen würde. Keiner dieser beiden Ausnahmetatbestände ist im Fall der Gesuchsteller erfüllt. Andere Aus- nahmen von den Standortbestimmungen gibt es im geltenden Recht nicht. Der Antrag der Ge- suchsteller um Bewilligung einer Ausnahme von den Standortbestimmungen ist daher abzu- weisen.

5/6

16. Durch den Hinweis auf andere nicht verordnungskonforme Briefkastenstandorte im gleichen Quartier rügen die Gesuchsteller sinngemäss die Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht jedoch grundsätzlich nicht. In der Re- gel geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Rücksicht auf eine gleichmässige Rechtsan- wendung vor. Ausnahmsweise, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz bzw. von der Verordnung abweicht und zu erkennen gibt, dass sie das Recht auch künftig nicht anwen- den will, könnte allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht geltend gemacht werden (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 599 ff.). Dies ist jedoch hier offenkundig nicht der Fall. Aufgrund der Vorgaben der Postverordnung muss die Post eine Vielzahl von Briefkastenstan- dorten überprüfen. Der PostCom sind die Bemühungen der Post bekannt, die Vorgaben der Postverordnung zu den Hausbriefkästen schweizweit gestaffelt durchzusetzen; dies insbeson- dere, aber nicht ausschliesslich, bei Neubauten und Renovationen. Dieses gestaffelte Vorge- hen ist unumgänglich und mithin zulässig (vgl. Verfügung der PostCom 2/2016 vom 28. Ja- nuar 2016, Erwägung 15, veröffentlicht unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Die Gesuchsteller kön- nen deshalb aus anderen nicht verordnungskonformen Briefkastenstandorten ebenso wenig Rechte ableiten wie aus dem Umstand, dass die Post den aktuellen Briefkastenstandort einige Jahre geduldet hat.

17. Die Gesuchsteller wenden ein, dass der Briefkasten nicht mehr versetzt werden kann, da er eingemauert sei bzw. der finanzielle Aufwand für eine Versetzung gross sei. Gemäss Art. 73 Abs. 1 VPG ist es die Pflicht der Eigentümerschaft, mithin der Gesuchsteller, einen Briefkas- ten auf eigene Kosten aufzustellen. Die Kosten für eine Versetzung bzw. einen Ersatz des Briefkastens können daher nicht berücksichtigt werden.

18. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Briefkastenstandort das Erfordernis der Grenznähe nicht erfüllt und der Antrag der Gesuchsteller auf Weiterführung der Hauszustellung in den in die Hauswand eingemauerten Briefkasten abzulehnen ist. Die Post CH AG ist deshalb nicht verpflichtet, die Hauszustellung beim Gesuchsteller fortzusetzen. Sie ist indessen verpflichtet, diese fortzuführen bzw. wieder aufzunehmen, sobald die Gesuchsteller ihren Briefkasten an die Grundstücksgrenze versetzt haben.

19. Gestützt auf Art. 77 Abs. 1 Bst. b VPG erhebt die PostCom für Verfügungen im Zusammen- hang mit der Aufsicht über die Grundversorgung Gebühren. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebüh- renreglements der Postkommission vom 26. August 2013 (SR 783.018) sieht für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Ge- bühr von Fr. 200.- vor. Da die Gesuchsteller mit ihren Anträgen unterliegen, sind ihnen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

III. Entscheid

Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:

1. Die Anträge der Gesuchsteller vom 5. Oktober und 13. Dezember 2015 werden abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

6/6

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen an - ------ - ------

Versand:

29. Juni 2016

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die Beweismittel sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.