Sachverhalt
1. Die Gesuchstellerin erwarb im März 2013 bei der Ortschaft Vermes in der Gemeinde Val Terbis die Liegenschaft C._______, die sie dauerhaft bewohnt. Zuvor wurde die Liegenschaft als Ferien- haus benutzt und nicht mit Hauszustellung bedient. In unmittelbarer Nähe des Wohnhauses be- finden sich keine weiteren ganzjährig bewohnten Häuser. 2. Das Haus liegt etwas oberhalb der Route de Mervelier, die Vermes und Mervelier verbindet. Ein Zufahrtssträsschen führt von der Abzweigung an der Strasse (nachfolgend: Abzweigung Merve- lier/Chamin) in einem Bogen über rund 200 m zum Haus. Die Distanz vom Ortsrand von Vermes bis zur Abzweigung Mervelier/Chamin beträgt einen Kilometer, die Höchstgeschwindigkeit ist auf 40 km/h beschränkt. Die Zustellroute des Postboten führt von Vermes über die Route de Merve- lier an der Abzweigung Mervelier/Chamin vorbei weiter ins Tal, wo die Post zumindest einen Bau- ernhof bedient. Ausserdem bedient die Post weitere Häuser von der Route de Mervelier aus, die zwischen dem Ortsrand von Vermes und der Abzweigung Mervelier/Chamin liegen. 3. Nach dem Zuzug der Gesuchstellerin lehnte die Post die Aufnahme der Hauszustellung ab und bot ihr ein kleines Postfach (8 x 16 cm) bei der Poststelle in Vermes an. Da die Zustellsituation für die Gesuchstellerin unbefriedigend war, wandte sie sich im Februar 2014 an die Post und er- suchte um Zustellung der Postsendungen in einen Briefkasten bei der Abzweigung an der Route de Mervelier zu ihrem Haus. Nach einem Augenschein vor Ort sicherte die Post zunächst die Hauszustellung zu, widerrief die Zusage jedoch anderntags mit der Begründung, die Gesuchstel- lerin habe keinen Anspruch auf Hauszustellung. Sie stellte ihr stattdessen ein grösseres Postfach in einer noch zu erstellenden neuen Postfachanlage im Zentrum von Vermes in Aussicht. Die Post informierte die Gesuchstellerin jedoch nicht über die Möglichkeit, den Entscheid der Post durch die PostCom überprüfen zu lassen. 4. Mit Schreiben vom 19. November 2014 gelangte die Gesuchstellerin an die PostCom und bean- tragte sinngemäss die Aufnahme der Zustellung an ihrem Wohnort, wobei sie sich bereit erklärte, einen Briefkasten an der Abzweigung Mervelier/Chamin aufzustellen. Sie begründete Ihren An- trag mit der täglichen Durchfahrt des Postboten auf der Route de Mervelier vor ihrem Haus sowie der unbefriedigenden Zustellsituation mit dem viel zu kleinen Postfach und den kurzen Öffnungs- zeiten der Poststelle. 5. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 beantragte die Post mit Einverständnis der Gesuchstelle- rin die Sistierung des Verfahrens, mit der Begründung, die Hauszustellung in der Region der Ge- suchstellerin überprüfen zu wollen. Die PostCom sistierte darauf am 7. Januar 2015 das Verfah- ren bis auf Widerruf durch eine der Parteien. 6. Seit dem 1. März 2015 verfügt die Gesuchstellerin über ein grösseres Postfach in der neuen Postfachanlage bei der Bushaltestelle Ecole im Ortskern von Vermes. Mit Schreiben vom 4. März 2015 forderte die Post deshalb die Gesuchstellerin auf, ihr Gesuch bei der PostCom zurückzuzie- hen. Die Gesuchstellerin gelangte in der Folge wieder an die PostCom und bekräftigte ihren An- trag vom 11. Februar 2015, die Sistierung aufzuheben. Sie teilte mit, dass die Übernahme des neuen Postfachs nicht als Einverständniserklärung zu verstehen sei, sondern infolge der Aufhe- bung der alten Anlage geschah. Weiter informierte sie, dass bei ihren Nachbarn keine Überprü- fung der Hauszustellung stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 13. März 2015 hob die PostCom deshalb die Sistierung wieder auf. 7. Mit Stellungnahmen vom 8. April und 28. Mai 2015 beantragte die Post, das Verfahren nach Art. 76 VPG sei unter Kostenfolge einzustellen, gegebenenfalls sei ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; VwVG) hinsichtlich der Frage der Hauszustellung einzuleiten. Zudem lehnt die Post die Parteistellung der Gesuchstellerin ab. Materiell fordert die Post die Abweisung der Anträge der Gesuchstellerin und die Bestätigung, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei. Den Prozessantrag der Post, im Rahmen einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Gesuch- stellerin keine Parteieigenschaft hat, lehnte die PostCom ab. Die Gesuchstellerin wiederholt in
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ihren Schlussbemerkungen vom 8. Juli 2015 sinngemäss ihren Antrag um Aufnahme der Zustel- lung in einen Briefkasten an der Abzweigung Mervelier/Chamin. Die Post lehnt dies in ihren Schlussbemerkungen vom 28. Juli 2015 ab. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen Formelles 8. Die Zuständigkeit bzw. Verfügungskompetenz der PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszu- stellung stützt sich auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0), in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG: Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 22 Abs. 2 Bst e PG, mit Ver- weis auf Art. 13-17 PG). Die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 14 Abs. 3 PG im 2. Abschnitt „Grundversorgung“ und ist demzufolge ein Teilas- pekt der Grundversorgung. Stellt die PostCom eine Rechtsverletzung fest, so kann sie die in Art. 24 Abs. 2 PG aufgeführten Massnahmen anordnen. Die Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Post- gesetz (nachfolgend: Botschaft zum PG; BBl 2009 5181 ff.) hält dazu fest: „Gemäss Absatz 1 hat die PostCom die Vollzugs- und damit auch die Verfügungsbefugnis für die Aufgaben, welche ihr im Postgesetz und in der Verordnung übertragen werden. Für die Durchsetzung ihrer Aufsicht stehen ihr die in Artikel 27 [heute Art. 24] vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfü- gung.“ (Botschaft zum PG, Art. 25 [heute Art. 22], S. 5228). Weiter führt die Botschaft zum PG aus, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung sowie die Anordnung der entsprechenden Massnahmen von der PostCom in Form einer Verfügung zu erlassen sind (Botschaft zum PG, Art. 27 [heute Art. 24], S. 5231). Die PostCom ist somit zuständig, bei Streitigkeiten über die Hauszustellung zu verfügen. Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01), wenn die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist. Diese Bestimmung ist zusammen mit der Hauszustellung im 3. Kapitel Grundversorgung mit Postdiensten, 1. Abschnitt Verpflichtung, geregelt und enthält auch nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung eine Verpflichtung der Post, den betroffenen Empfän- gerkunden eine Ersatzlösung anzubieten. 9. Die Post verneint einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Hauszustellung und bestreitet die Legitimation der Gesuchstellerin. Sie stellt sich auf den Standpunkt dass sich die Gesuchstellerin einzig mittels Aufsichtsbeschwerde gestützt auf Art. 71 VwVG an die PostCom wenden könne. Diese könne darauf ein Aufsichtsverfahren, nicht aber ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchführen. Nachfolgend sind deshalb das anzuwendende Verfahren und die Parteistellung der Gesuchstellerin zu prüfen.
10. Wie bereits dargelegt, hat die PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszustellung oder eine Er- satzlösung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG Verfügungskompetenz. Daraus folgt, dass die Prüfung der Verpflichtung zur Hauszustellung und der Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfah- rens nach den Art. 7 ff VwVG erfolgen. Wie das Verfahren oder die Eingabe (Gesuch oder An- zeige) dabei bezeichnet wird, ist unerheblich. Die Argumentation der Post, dass es sich vorlie- gend um ein Verfahren nach Art. 71 VwVG handelt, ist demgegenüber nicht stichhaltig. Die Post verkennt, dass sich die Verfügungskompetenz der PostCom direkt auf spezialgesetzliche Bestim- mungen im Postgesetz stützt, die der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG vorgehen. Die Aufsichtsbeschwerde als formloser Rechtsbehelf ist subsidiär zum ordentlichen Verwaltungsver- fahren und kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. Zibung in: Waldmann/Weissen- berger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 11 zu Art. 71). Daran ändert nichts, dass ge- mäss Erläuterungsbericht zur VPG den Betroffenen die Aufsichtsbeschwerde offen stehen soll (Erläuterungsbericht VPG, Art. 31, S. 18). Unbehelflich ist ebenso ein Verweis auf die Ausführun- gen in der Botschaft zum Postgesetz, wonach Kundinnen und Kunden die Aufsichtsbehörde (d.h.
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die PostCom) mittels Anzeige auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages auf- merksam machen können (Botschaft zum Postgesetz, Art. 12 [heute Art. 13], S. 5219). Diese Passage bezieht sich auf Postkundschaft, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungs- auftrag beansprucht und mit der Post demzufolge in einem zivilrechtlichen Verhältnis steht. Ein solches fehlt aber zwischen der Post und den Empfängerinnen und Empfängern von Postsendun- gen, so dass die Streitigkeiten aufgrund der Verpflichtung zur Hauszustellung im Rahmen der Grundversorgung – bzw. dem daraus folgenden grundsätzlichen Rechtsanspruch der Empfänger
– öffentlich-rechtlichen Grundsätzen unterstehen. Die Aussage in der Botschaft ist daher nicht auf die Verfahren über Streitigkeiten betreffend die Hauszustellung und den Briefkastenstandort an- wendbar.
11. Die Parteistellung in Verwaltungsverfahren richtet sich nach Art. 6 VwVG. Demgemäss gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Zudem hat Partei- stellung, wem ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Damit verweist Art. 6 auf Art. 48 VwVG, der die Legitimation im Beschwerdeverfahren regelt und gleich lautet wie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zur Beschwerde berechtigt und hat demzufolge Parteistellung, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieses kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Ent- scheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und na- hen Beziehung zur Streitsache stehen, womit die Popularbeschwerde ausgeschlossen wird. Schutzwürdig ist das Interesse, wenn der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen am Aus- gang des Beschwerdeverfahrens hat und dadurch einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann (vgl. BGE 139 II 328 E. 3.2 m.H, 123 II 376 E. 2; Isabelle Häner in: Chris- toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, N 18 ff. zu Art. 48; Marantelli-Sonanini/Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxis- kommentar VwVG, N 16 zu Art. 6;). Diese Voraussetzungen sind bei den Empfängern von Post- sendungen bei Streitigkeiten über die Hauszustellung generell und bei der Gesuchstellerin im Be- sonderen erfüllt: Ein schutzwürdiges Interesse an der Frage, ob die Hauszustellung im Einzelfall gewährleistet wird, liegt vor. Dieses ist sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur. Die Ge- suchstellerin als Empfängerin und Liegenschaftseigentümerin erleidet somit mit dem Entscheid der Post, keine Hauszustellung an ihrem Domizil zu erbringen, einen Nachteil, der sowohl materi- ell als auch ideell ist. Zudem sind die Empfänger durch den Entscheid der Post, die Hauszustel- lung zu erbringen oder nicht, im Einzelfall stärker als jedermann betroffen und stehen dadurch in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache.
12. Hinzu kommt, dass im Verfahren über die Hauszustellung oder eine Ersatzlösung nach Art. 31 VPG im Grundsatz das Dispositionsprinzip vorherrscht. Den Parteien steht es frei, einen anderen Zustellort zu vereinbaren oder eine alternative Zustellform zu wählen (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 Bst. b VPG). Die Gesuchsteller können über den Verfahrensgegenstand, das heisst Art und Ort der Zustellung bestimmen, indem Sie ihre Anträge zurückziehen und der Lösung der Post zustim- men. Die PostCom schreibt in solchen Fällen das Verfahren ab. Der Gesuchstellerin kommt somit bei Streitigkeiten über die Hauszustellung Parteistellung zu und sie hat Anspruch auf das rechtli- che Gehör, Akteneinsicht sowie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
13. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2015, es sei in einer Zwischenverfügung über die Parteistellung der Gesuchstellerin zu bestimmen. Sie begründet dies namentlich mit ih- rem Feststellungsinteresse. Die PostCom entspricht diesem Verfahrensantrag nicht, da über die Frage der Parteistellung der Gesuchstellerin im Endentscheid zu befinden ist. Es handelt sich da- bei um eine Eintretensfrage und damit um eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung im Ge- suchsverfahren, über die nicht in einem (verfahrensleitenden) Zwischenentscheid befunden wer- den kann.
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Materielles
14. Gemäss Art. 14 Abs. 3 PG erfolgt die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. Diese Bestimmung wird in Art. 31 VPG präzisiert. Demnach ist die Post nach Abs. 1 zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn (a) das betref- fende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört oder (b) die Wegzeit für die Bedienung ei- nes ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Die zwei Minuten Wegzeit sind laut dem Erläuterungsbericht zur Postver- ordnung (Art 31, S. 17) als je eine Minute für den Hin- und Rückweg beziehungsweise als zwei Minuten für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour zu verstehen. Sie beziehen sich – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entsprechen ca. 1 km.
15. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin um ein ganzjährig be- wohntes Haus handelt, das nicht in einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG steht. Die Ferienhäuser in unmittelbarer Nähe können bei der Prüfung nicht berücksichtigt werden, da sie nicht ganzjährig bewohnt sind. Zu prüfen ist deshalb, ob Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG vorliegend erfüllt ist, mithin die Wegzeit von der nächstgelegenen ganzjährig bewohnten Siedlung hin und zurück nicht mehr als 2 Minuten beträgt. Wie die Post ausweist, ist der nächstgelegene Zustellpunkt einer ganzjährig bewohnten Siedlung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG der Ortsrand von Vermes. Die Distanz von dort zum Haus der Gesuchstellerin beträgt rund 1,2 km. Auf der Route de Mervelier beträgt die Höchstgeschwindig- keit 40 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit würde die Fahrt zum Haus der Gesuchstellerin rund zwei Minuten betragen (ein Weg), mithin vier Minuten hin und zurück. Ob die Gesuchstellerin auf- grund der tatsächlichen Verhältnisse gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG einen Anspruch auf Hauszustellung hätte, kann vorliegend indessen offen gelassen werden, da die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch anstelle der Hauszustellung eine Ersatzlösung anbietet, über die im Folgenden zu befinden ist.
16. Die Gesuchstellerin beantragt die Zustellung ausserhalb ihres Grundstücks in einen Briefkasten an der Abzweigung Mervelier/Chamin, was dem Vorschlag einer Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG gleichkommt. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören. Weitergehende Vorgaben macht die VPG nicht. Mit dem Angebot eines Postfachs in Vermes oder in einer anderen Postfachan- lage in der Zustellzone von Delémont hat die Post der Gesuchstellerin eine solche Ersatzlösung angeboten. Die von der Postverordnung beabsichtigte Sicherstellung der Zustellung ist somit ge- währleistet. Ob die Post die Gesuchstellerin bei deren Zuzug vorgängig auch anhörte, ist nicht erstellt. Jedoch fand erwiesenermassen zu einem späteren Zeitpunkt ein Augenschein vor Ort statt.
17. Die VPG regelt die Verpflichtung zur Hauszustellung in Art. 31, der im 3. Kapitel „Grundversor- gung mit Postdiensten“, 1. Abschnitt „Verpflichtung“, eingeordnet ist. Gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG hat die Post eine Ersatzlösung anzubieten, wenn keine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Post demnach in diesen Fällen verpflichtet, eine Er- satzlösung anzubieten. Weiter ist die Post im Rahmen Grundversorgung zur Beförderung von Postsendungen verpflichtet. Die Beförderung umfasst sämtliche Prozesse von der Annahme bis zur Zustellung (vgl. auch die Definition der Postdienste in Art. 2 Bst. a PG). Daraus folgt, dass die Post in jedem Fall dafür zu sorgen hat, Postsendungen der Grundversorgung zuzustellen, auch wenn sie nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist. Die Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG ist demnach ebenfalls Teil der Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorlie- genden Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbindung.
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18. Mit der Beanstandung der Zustellsituation macht die Gesuchstellerin eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) durch die Post geltend. Laut Praxis und Lehre und ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste .(Verfügung 1/2014 der PostCom vom
30. Januar 2014, Erw. 14, Rainer J. Schweizer in: St. Galler Kommentar BV, N 41 f. zu Art. 35 BV m.H.; Markus Schefer, Grundrechtliche Schutzpflichten und die Auslagerung staatlicher Aufga- ben, AJP 2002, S. 1131 ff.). Zu prüfen ist deshalb die Verhältnismässigkeit der Ersatzlösung durch die Post, nämlich die Bezeichnung der Postfachanlage in Vermes als Zustellpunkt.
19. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das bedeutet, dass die Massnahme (konkret die Zustellung in ein Postfach in Vermes) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
20. Die Zustellung in ein Postfach in Vermes ist gegenüber der Hauszustellung zweifellos geeignet, um die Effizienz der Zustellung zu verbessern. Es stellt sich indessen die Frage, ob sie auch er- forderlich ist. Eine Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Haller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 591). Der Postbote fährt täglich die Route de Mervelier an der Abzweigung Mervelier/Chamin vor- bei, um einen Bauernhof weiter hinten im Tal zu bedienen. Die Post beabsichtigte zwar, wie sie es mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 bekannt gab, die Hauszustellung in der Nachbarschaft der Gesuchstellerin zu überprüfen. Offenbar hatte dies jedoch bisher keine Folge für die Zustell- route des Postboten. Die Post gab auch nicht bekannt, innert welcher Zeitspanne mit einer Ände- rung der Zustellroute zu rechnen sei. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zustellroute auf absehbare Zeit weiterhin an der besagten Abzweigung vorbeiführt. Der zusätzliche Aufwand der Post für die Bedienung des Briefkastens an der Abzweigung, nämlich das Abbremsen, Anhalten und Anfahren, kann nicht berücksichtigt werden, zumal die Post diesen Aufwand auch hätte, wenn das Haus innerhalb der 2-Minutenzone liegen würde. Der von der Post geltend gemachte Aufwand von 30 Sekunden pro Zustellvorgang (vgl. Ziff. 3 der Schlussbemerkungen der Post vom 28. Juli 2015) betrifft die Annahme, dass die Post nicht mehr an der Abzweigung Merve- lier/Chamin vorbeifährt und kann daher im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Die Bezeichnung der Postfachanlage als Zustellpunkt ist demnach nicht erforderlich zur Erreichung des Zwecks der Massnahme und somit auch nicht verhältnismässig. Das mildestmög- liche Mittel ist im vorliegenden Fall die Zustellung in einen Briefkasten an der Abzweigung Merve- lier/Chamin. Da dieser Zustellort dem Antrag der Gesuchstellerin entspricht, kann davon ausge- gangen werden, dass auch das dritte Element der Verhältnismässigkeitsprüfung, das vernünftiges Verhältnis zur Belastung der Gesuchstellerin, erfüllt ist.
21. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post im Sinne einer verhältnismässigen Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG die tägliche Zustellung in einen Briefkasten bei der Ab- zweigung Mervelier/Chamin vorzunehmen hat. Im Falle einer Änderung der Zustellroute kann auch der Zustellort überprüft werden, wobei die Post auch dann für eine verhältnismässige Lö- sung besorgt sein muss.
22. Der Briefkasten an der Abzweigung Mervelier/Chamin ist von der Gesuchstellerin auf eigene Kos- ten zu montieren (Art. 73 Abs. 1 VPG) und hat den Mindestmassen von Anhang 1 der Postver- ordnung zu entsprechen.
23. Art. 4 Abs. 1 Bst. h des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend die Hauszustellung eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Gesuchstellerin erwarb im März 2013 bei der Ortschaft Vermes in der Gemeinde Val Terbis die Liegenschaft C._______, die sie dauerhaft bewohnt. Zuvor wurde die Liegenschaft als Ferien- haus benutzt und nicht mit Hauszustellung bedient. In unmittelbarer Nähe des Wohnhauses be- finden sich keine weiteren ganzjährig bewohnten Häuser.
E. 2 Das Haus liegt etwas oberhalb der Route de Mervelier, die Vermes und Mervelier verbindet. Ein Zufahrtssträsschen führt von der Abzweigung an der Strasse (nachfolgend: Abzweigung Merve- lier/Chamin) in einem Bogen über rund 200 m zum Haus. Die Distanz vom Ortsrand von Vermes bis zur Abzweigung Mervelier/Chamin beträgt einen Kilometer, die Höchstgeschwindigkeit ist auf 40 km/h beschränkt. Die Zustellroute des Postboten führt von Vermes über die Route de Merve- lier an der Abzweigung Mervelier/Chamin vorbei weiter ins Tal, wo die Post zumindest einen Bau- ernhof bedient. Ausserdem bedient die Post weitere Häuser von der Route de Mervelier aus, die zwischen dem Ortsrand von Vermes und der Abzweigung Mervelier/Chamin liegen.
E. 3 Nach dem Zuzug der Gesuchstellerin lehnte die Post die Aufnahme der Hauszustellung ab und bot ihr ein kleines Postfach (8 x 16 cm) bei der Poststelle in Vermes an. Da die Zustellsituation für die Gesuchstellerin unbefriedigend war, wandte sie sich im Februar 2014 an die Post und er- suchte um Zustellung der Postsendungen in einen Briefkasten bei der Abzweigung an der Route de Mervelier zu ihrem Haus. Nach einem Augenschein vor Ort sicherte die Post zunächst die Hauszustellung zu, widerrief die Zusage jedoch anderntags mit der Begründung, die Gesuchstel- lerin habe keinen Anspruch auf Hauszustellung. Sie stellte ihr stattdessen ein grösseres Postfach in einer noch zu erstellenden neuen Postfachanlage im Zentrum von Vermes in Aussicht. Die Post informierte die Gesuchstellerin jedoch nicht über die Möglichkeit, den Entscheid der Post durch die PostCom überprüfen zu lassen.
E. 4 Mit Schreiben vom 19. November 2014 gelangte die Gesuchstellerin an die PostCom und bean- tragte sinngemäss die Aufnahme der Zustellung an ihrem Wohnort, wobei sie sich bereit erklärte, einen Briefkasten an der Abzweigung Mervelier/Chamin aufzustellen. Sie begründete Ihren An- trag mit der täglichen Durchfahrt des Postboten auf der Route de Mervelier vor ihrem Haus sowie der unbefriedigenden Zustellsituation mit dem viel zu kleinen Postfach und den kurzen Öffnungs- zeiten der Poststelle.
E. 5 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 beantragte die Post mit Einverständnis der Gesuchstelle- rin die Sistierung des Verfahrens, mit der Begründung, die Hauszustellung in der Region der Ge- suchstellerin überprüfen zu wollen. Die PostCom sistierte darauf am 7. Januar 2015 das Verfah- ren bis auf Widerruf durch eine der Parteien.
E. 6 Seit dem 1. März 2015 verfügt die Gesuchstellerin über ein grösseres Postfach in der neuen Postfachanlage bei der Bushaltestelle Ecole im Ortskern von Vermes. Mit Schreiben vom 4. März 2015 forderte die Post deshalb die Gesuchstellerin auf, ihr Gesuch bei der PostCom zurückzuzie- hen. Die Gesuchstellerin gelangte in der Folge wieder an die PostCom und bekräftigte ihren An- trag vom 11. Februar 2015, die Sistierung aufzuheben. Sie teilte mit, dass die Übernahme des neuen Postfachs nicht als Einverständniserklärung zu verstehen sei, sondern infolge der Aufhe- bung der alten Anlage geschah. Weiter informierte sie, dass bei ihren Nachbarn keine Überprü- fung der Hauszustellung stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 13. März 2015 hob die PostCom deshalb die Sistierung wieder auf.
E. 7 Mit Stellungnahmen vom 8. April und 28. Mai 2015 beantragte die Post, das Verfahren nach Art. 76 VPG sei unter Kostenfolge einzustellen, gegebenenfalls sei ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; VwVG) hinsichtlich der Frage der Hauszustellung einzuleiten. Zudem lehnt die Post die Parteistellung der Gesuchstellerin ab. Materiell fordert die Post die Abweisung der Anträge der Gesuchstellerin und die Bestätigung, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei. Den Prozessantrag der Post, im Rahmen einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Gesuch- stellerin keine Parteieigenschaft hat, lehnte die PostCom ab. Die Gesuchstellerin wiederholt in
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ihren Schlussbemerkungen vom 8. Juli 2015 sinngemäss ihren Antrag um Aufnahme der Zustel- lung in einen Briefkasten an der Abzweigung Mervelier/Chamin. Die Post lehnt dies in ihren Schlussbemerkungen vom 28. Juli 2015 ab. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen Formelles
E. 8 Die Zuständigkeit bzw. Verfügungskompetenz der PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszu- stellung stützt sich auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0), in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG: Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 22 Abs. 2 Bst e PG, mit Ver- weis auf Art. 13-17 PG). Die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 14 Abs. 3 PG im 2. Abschnitt „Grundversorgung“ und ist demzufolge ein Teilas- pekt der Grundversorgung. Stellt die PostCom eine Rechtsverletzung fest, so kann sie die in Art. 24 Abs. 2 PG aufgeführten Massnahmen anordnen. Die Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Post- gesetz (nachfolgend: Botschaft zum PG; BBl 2009 5181 ff.) hält dazu fest: „Gemäss Absatz 1 hat die PostCom die Vollzugs- und damit auch die Verfügungsbefugnis für die Aufgaben, welche ihr im Postgesetz und in der Verordnung übertragen werden. Für die Durchsetzung ihrer Aufsicht stehen ihr die in Artikel 27 [heute Art. 24] vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfü- gung.“ (Botschaft zum PG, Art. 25 [heute Art. 22], S. 5228). Weiter führt die Botschaft zum PG aus, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung sowie die Anordnung der entsprechenden Massnahmen von der PostCom in Form einer Verfügung zu erlassen sind (Botschaft zum PG, Art. 27 [heute Art. 24], S. 5231). Die PostCom ist somit zuständig, bei Streitigkeiten über die Hauszustellung zu verfügen. Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01), wenn die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist. Diese Bestimmung ist zusammen mit der Hauszustellung im 3. Kapitel Grundversorgung mit Postdiensten, 1. Abschnitt Verpflichtung, geregelt und enthält auch nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung eine Verpflichtung der Post, den betroffenen Empfän- gerkunden eine Ersatzlösung anzubieten.
E. 9 Die Post verneint einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Hauszustellung und bestreitet die Legitimation der Gesuchstellerin. Sie stellt sich auf den Standpunkt dass sich die Gesuchstellerin einzig mittels Aufsichtsbeschwerde gestützt auf Art. 71 VwVG an die PostCom wenden könne. Diese könne darauf ein Aufsichtsverfahren, nicht aber ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchführen. Nachfolgend sind deshalb das anzuwendende Verfahren und die Parteistellung der Gesuchstellerin zu prüfen.
E. 10 Wie bereits dargelegt, hat die PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszustellung oder eine Er- satzlösung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG Verfügungskompetenz. Daraus folgt, dass die Prüfung der Verpflichtung zur Hauszustellung und der Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfah- rens nach den Art. 7 ff VwVG erfolgen. Wie das Verfahren oder die Eingabe (Gesuch oder An- zeige) dabei bezeichnet wird, ist unerheblich. Die Argumentation der Post, dass es sich vorlie- gend um ein Verfahren nach Art. 71 VwVG handelt, ist demgegenüber nicht stichhaltig. Die Post verkennt, dass sich die Verfügungskompetenz der PostCom direkt auf spezialgesetzliche Bestim- mungen im Postgesetz stützt, die der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG vorgehen. Die Aufsichtsbeschwerde als formloser Rechtsbehelf ist subsidiär zum ordentlichen Verwaltungsver- fahren und kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. Zibung in: Waldmann/Weissen- berger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 11 zu Art. 71). Daran ändert nichts, dass ge- mäss Erläuterungsbericht zur VPG den Betroffenen die Aufsichtsbeschwerde offen stehen soll (Erläuterungsbericht VPG, Art. 31, S. 18). Unbehelflich ist ebenso ein Verweis auf die Ausführun- gen in der Botschaft zum Postgesetz, wonach Kundinnen und Kunden die Aufsichtsbehörde (d.h.
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die PostCom) mittels Anzeige auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages auf- merksam machen können (Botschaft zum Postgesetz, Art. 12 [heute Art. 13], S. 5219). Diese Passage bezieht sich auf Postkundschaft, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungs- auftrag beansprucht und mit der Post demzufolge in einem zivilrechtlichen Verhältnis steht. Ein solches fehlt aber zwischen der Post und den Empfängerinnen und Empfängern von Postsendun- gen, so dass die Streitigkeiten aufgrund der Verpflichtung zur Hauszustellung im Rahmen der Grundversorgung – bzw. dem daraus folgenden grundsätzlichen Rechtsanspruch der Empfänger
– öffentlich-rechtlichen Grundsätzen unterstehen. Die Aussage in der Botschaft ist daher nicht auf die Verfahren über Streitigkeiten betreffend die Hauszustellung und den Briefkastenstandort an- wendbar.
E. 11 Die Parteistellung in Verwaltungsverfahren richtet sich nach Art. 6 VwVG. Demgemäss gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Zudem hat Partei- stellung, wem ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Damit verweist Art. 6 auf Art. 48 VwVG, der die Legitimation im Beschwerdeverfahren regelt und gleich lautet wie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zur Beschwerde berechtigt und hat demzufolge Parteistellung, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieses kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Ent- scheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und na- hen Beziehung zur Streitsache stehen, womit die Popularbeschwerde ausgeschlossen wird. Schutzwürdig ist das Interesse, wenn der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen am Aus- gang des Beschwerdeverfahrens hat und dadurch einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann (vgl. BGE 139 II 328 E. 3.2 m.H, 123 II 376 E. 2; Isabelle Häner in: Chris- toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, N 18 ff. zu Art. 48; Marantelli-Sonanini/Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxis- kommentar VwVG, N 16 zu Art. 6;). Diese Voraussetzungen sind bei den Empfängern von Post- sendungen bei Streitigkeiten über die Hauszustellung generell und bei der Gesuchstellerin im Be- sonderen erfüllt: Ein schutzwürdiges Interesse an der Frage, ob die Hauszustellung im Einzelfall gewährleistet wird, liegt vor. Dieses ist sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur. Die Ge- suchstellerin als Empfängerin und Liegenschaftseigentümerin erleidet somit mit dem Entscheid der Post, keine Hauszustellung an ihrem Domizil zu erbringen, einen Nachteil, der sowohl materi- ell als auch ideell ist. Zudem sind die Empfänger durch den Entscheid der Post, die Hauszustel- lung zu erbringen oder nicht, im Einzelfall stärker als jedermann betroffen und stehen dadurch in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache.
E. 12 Hinzu kommt, dass im Verfahren über die Hauszustellung oder eine Ersatzlösung nach Art. 31 VPG im Grundsatz das Dispositionsprinzip vorherrscht. Den Parteien steht es frei, einen anderen Zustellort zu vereinbaren oder eine alternative Zustellform zu wählen (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 Bst. b VPG). Die Gesuchsteller können über den Verfahrensgegenstand, das heisst Art und Ort der Zustellung bestimmen, indem Sie ihre Anträge zurückziehen und der Lösung der Post zustim- men. Die PostCom schreibt in solchen Fällen das Verfahren ab. Der Gesuchstellerin kommt somit bei Streitigkeiten über die Hauszustellung Parteistellung zu und sie hat Anspruch auf das rechtli- che Gehör, Akteneinsicht sowie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
E. 13 Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2015, es sei in einer Zwischenverfügung über die Parteistellung der Gesuchstellerin zu bestimmen. Sie begründet dies namentlich mit ih- rem Feststellungsinteresse. Die PostCom entspricht diesem Verfahrensantrag nicht, da über die Frage der Parteistellung der Gesuchstellerin im Endentscheid zu befinden ist. Es handelt sich da- bei um eine Eintretensfrage und damit um eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung im Ge- suchsverfahren, über die nicht in einem (verfahrensleitenden) Zwischenentscheid befunden wer- den kann.
5/7
Materielles
E. 14 Gemäss Art. 14 Abs. 3 PG erfolgt die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. Diese Bestimmung wird in Art. 31 VPG präzisiert. Demnach ist die Post nach Abs. 1 zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn (a) das betref- fende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört oder (b) die Wegzeit für die Bedienung ei- nes ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Die zwei Minuten Wegzeit sind laut dem Erläuterungsbericht zur Postver- ordnung (Art 31, S. 17) als je eine Minute für den Hin- und Rückweg beziehungsweise als zwei Minuten für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour zu verstehen. Sie beziehen sich – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entsprechen ca. 1 km.
E. 15 Es ist unbestritten, dass es sich bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin um ein ganzjährig be- wohntes Haus handelt, das nicht in einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG steht. Die Ferienhäuser in unmittelbarer Nähe können bei der Prüfung nicht berücksichtigt werden, da sie nicht ganzjährig bewohnt sind. Zu prüfen ist deshalb, ob Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG vorliegend erfüllt ist, mithin die Wegzeit von der nächstgelegenen ganzjährig bewohnten Siedlung hin und zurück nicht mehr als 2 Minuten beträgt. Wie die Post ausweist, ist der nächstgelegene Zustellpunkt einer ganzjährig bewohnten Siedlung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG der Ortsrand von Vermes. Die Distanz von dort zum Haus der Gesuchstellerin beträgt rund 1,2 km. Auf der Route de Mervelier beträgt die Höchstgeschwindig- keit 40 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit würde die Fahrt zum Haus der Gesuchstellerin rund zwei Minuten betragen (ein Weg), mithin vier Minuten hin und zurück. Ob die Gesuchstellerin auf- grund der tatsächlichen Verhältnisse gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG einen Anspruch auf Hauszustellung hätte, kann vorliegend indessen offen gelassen werden, da die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch anstelle der Hauszustellung eine Ersatzlösung anbietet, über die im Folgenden zu befinden ist.
E. 16 Die Gesuchstellerin beantragt die Zustellung ausserhalb ihres Grundstücks in einen Briefkasten an der Abzweigung Mervelier/Chamin, was dem Vorschlag einer Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG gleichkommt. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören. Weitergehende Vorgaben macht die VPG nicht. Mit dem Angebot eines Postfachs in Vermes oder in einer anderen Postfachan- lage in der Zustellzone von Delémont hat die Post der Gesuchstellerin eine solche Ersatzlösung angeboten. Die von der Postverordnung beabsichtigte Sicherstellung der Zustellung ist somit ge- währleistet. Ob die Post die Gesuchstellerin bei deren Zuzug vorgängig auch anhörte, ist nicht erstellt. Jedoch fand erwiesenermassen zu einem späteren Zeitpunkt ein Augenschein vor Ort statt.
E. 17 Die VPG regelt die Verpflichtung zur Hauszustellung in Art. 31, der im 3. Kapitel „Grundversor- gung mit Postdiensten“, 1. Abschnitt „Verpflichtung“, eingeordnet ist. Gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG hat die Post eine Ersatzlösung anzubieten, wenn keine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Post demnach in diesen Fällen verpflichtet, eine Er- satzlösung anzubieten. Weiter ist die Post im Rahmen Grundversorgung zur Beförderung von Postsendungen verpflichtet. Die Beförderung umfasst sämtliche Prozesse von der Annahme bis zur Zustellung (vgl. auch die Definition der Postdienste in Art. 2 Bst. a PG). Daraus folgt, dass die Post in jedem Fall dafür zu sorgen hat, Postsendungen der Grundversorgung zuzustellen, auch wenn sie nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist. Die Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG ist demnach ebenfalls Teil der Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorlie- genden Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbindung.
6/7
E. 18 Mit der Beanstandung der Zustellsituation macht die Gesuchstellerin eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) durch die Post geltend. Laut Praxis und Lehre und ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste .(Verfügung 1/2014 der PostCom vom
30. Januar 2014, Erw. 14, Rainer J. Schweizer in: St. Galler Kommentar BV, N 41 f. zu Art. 35 BV m.H.; Markus Schefer, Grundrechtliche Schutzpflichten und die Auslagerung staatlicher Aufga- ben, AJP 2002, S. 1131 ff.). Zu prüfen ist deshalb die Verhältnismässigkeit der Ersatzlösung durch die Post, nämlich die Bezeichnung der Postfachanlage in Vermes als Zustellpunkt.
E. 19 Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das bedeutet, dass die Massnahme (konkret die Zustellung in ein Postfach in Vermes) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
E. 20 Die Zustellung in ein Postfach in Vermes ist gegenüber der Hauszustellung zweifellos geeignet, um die Effizienz der Zustellung zu verbessern. Es stellt sich indessen die Frage, ob sie auch er- forderlich ist. Eine Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Haller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 591). Der Postbote fährt täglich die Route de Mervelier an der Abzweigung Mervelier/Chamin vor- bei, um einen Bauernhof weiter hinten im Tal zu bedienen. Die Post beabsichtigte zwar, wie sie es mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 bekannt gab, die Hauszustellung in der Nachbarschaft der Gesuchstellerin zu überprüfen. Offenbar hatte dies jedoch bisher keine Folge für die Zustell- route des Postboten. Die Post gab auch nicht bekannt, innert welcher Zeitspanne mit einer Ände- rung der Zustellroute zu rechnen sei. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zustellroute auf absehbare Zeit weiterhin an der besagten Abzweigung vorbeiführt. Der zusätzliche Aufwand der Post für die Bedienung des Briefkastens an der Abzweigung, nämlich das Abbremsen, Anhalten und Anfahren, kann nicht berücksichtigt werden, zumal die Post diesen Aufwand auch hätte, wenn das Haus innerhalb der 2-Minutenzone liegen würde. Der von der Post geltend gemachte Aufwand von 30 Sekunden pro Zustellvorgang (vgl. Ziff. 3 der Schlussbemerkungen der Post vom 28. Juli 2015) betrifft die Annahme, dass die Post nicht mehr an der Abzweigung Merve- lier/Chamin vorbeifährt und kann daher im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Die Bezeichnung der Postfachanlage als Zustellpunkt ist demnach nicht erforderlich zur Erreichung des Zwecks der Massnahme und somit auch nicht verhältnismässig. Das mildestmög- liche Mittel ist im vorliegenden Fall die Zustellung in einen Briefkasten an der Abzweigung Merve- lier/Chamin. Da dieser Zustellort dem Antrag der Gesuchstellerin entspricht, kann davon ausge- gangen werden, dass auch das dritte Element der Verhältnismässigkeitsprüfung, das vernünftiges Verhältnis zur Belastung der Gesuchstellerin, erfüllt ist.
E. 21 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post im Sinne einer verhältnismässigen Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG die tägliche Zustellung in einen Briefkasten bei der Ab- zweigung Mervelier/Chamin vorzunehmen hat. Im Falle einer Änderung der Zustellroute kann auch der Zustellort überprüft werden, wobei die Post auch dann für eine verhältnismässige Lö- sung besorgt sein muss.
E. 22 Der Briefkasten an der Abzweigung Mervelier/Chamin ist von der Gesuchstellerin auf eigene Kos- ten zu montieren (Art. 73 Abs. 1 VPG) und hat den Mindestmassen von Anhang 1 der Postver- ordnung zu entsprechen.
E. 23 Art. 4 Abs. 1 Bst. h des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend die Hauszustellung eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
7/7
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch vom 19. November 2014 wird gutgeheissen.
- Die Post wird verpflichtet, im Sinne einer Ersatzlösung täglich die Zustellung in einen von der Ge- suchstellerin aufzustellenden Briefkasten mit Paketablagefach bei der Abzweigung Route de Mer- velier/Chamin zu erbringen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Den Parteien zu eröffnen. Gesuchsstellerin Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Versand: 1. September 2015 Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein): • A._______ • Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch
Verfügung 20 / 2015 vom 27. August 2015 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 09 01 2015
in Sachen
A._______
Gesuchsstellerin
gegen
Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Gesuchsgegnerin
betreffend
Gesuch um Verfügung betreffend Hauszustellung / Ersatzlösung
2/7
I. Sachverhalt 1. Die Gesuchstellerin erwarb im März 2013 bei der Ortschaft Vermes in der Gemeinde Val Terbis die Liegenschaft C._______, die sie dauerhaft bewohnt. Zuvor wurde die Liegenschaft als Ferien- haus benutzt und nicht mit Hauszustellung bedient. In unmittelbarer Nähe des Wohnhauses be- finden sich keine weiteren ganzjährig bewohnten Häuser. 2. Das Haus liegt etwas oberhalb der Route de Mervelier, die Vermes und Mervelier verbindet. Ein Zufahrtssträsschen führt von der Abzweigung an der Strasse (nachfolgend: Abzweigung Merve- lier/Chamin) in einem Bogen über rund 200 m zum Haus. Die Distanz vom Ortsrand von Vermes bis zur Abzweigung Mervelier/Chamin beträgt einen Kilometer, die Höchstgeschwindigkeit ist auf 40 km/h beschränkt. Die Zustellroute des Postboten führt von Vermes über die Route de Merve- lier an der Abzweigung Mervelier/Chamin vorbei weiter ins Tal, wo die Post zumindest einen Bau- ernhof bedient. Ausserdem bedient die Post weitere Häuser von der Route de Mervelier aus, die zwischen dem Ortsrand von Vermes und der Abzweigung Mervelier/Chamin liegen. 3. Nach dem Zuzug der Gesuchstellerin lehnte die Post die Aufnahme der Hauszustellung ab und bot ihr ein kleines Postfach (8 x 16 cm) bei der Poststelle in Vermes an. Da die Zustellsituation für die Gesuchstellerin unbefriedigend war, wandte sie sich im Februar 2014 an die Post und er- suchte um Zustellung der Postsendungen in einen Briefkasten bei der Abzweigung an der Route de Mervelier zu ihrem Haus. Nach einem Augenschein vor Ort sicherte die Post zunächst die Hauszustellung zu, widerrief die Zusage jedoch anderntags mit der Begründung, die Gesuchstel- lerin habe keinen Anspruch auf Hauszustellung. Sie stellte ihr stattdessen ein grösseres Postfach in einer noch zu erstellenden neuen Postfachanlage im Zentrum von Vermes in Aussicht. Die Post informierte die Gesuchstellerin jedoch nicht über die Möglichkeit, den Entscheid der Post durch die PostCom überprüfen zu lassen. 4. Mit Schreiben vom 19. November 2014 gelangte die Gesuchstellerin an die PostCom und bean- tragte sinngemäss die Aufnahme der Zustellung an ihrem Wohnort, wobei sie sich bereit erklärte, einen Briefkasten an der Abzweigung Mervelier/Chamin aufzustellen. Sie begründete Ihren An- trag mit der täglichen Durchfahrt des Postboten auf der Route de Mervelier vor ihrem Haus sowie der unbefriedigenden Zustellsituation mit dem viel zu kleinen Postfach und den kurzen Öffnungs- zeiten der Poststelle. 5. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2014 beantragte die Post mit Einverständnis der Gesuchstelle- rin die Sistierung des Verfahrens, mit der Begründung, die Hauszustellung in der Region der Ge- suchstellerin überprüfen zu wollen. Die PostCom sistierte darauf am 7. Januar 2015 das Verfah- ren bis auf Widerruf durch eine der Parteien. 6. Seit dem 1. März 2015 verfügt die Gesuchstellerin über ein grösseres Postfach in der neuen Postfachanlage bei der Bushaltestelle Ecole im Ortskern von Vermes. Mit Schreiben vom 4. März 2015 forderte die Post deshalb die Gesuchstellerin auf, ihr Gesuch bei der PostCom zurückzuzie- hen. Die Gesuchstellerin gelangte in der Folge wieder an die PostCom und bekräftigte ihren An- trag vom 11. Februar 2015, die Sistierung aufzuheben. Sie teilte mit, dass die Übernahme des neuen Postfachs nicht als Einverständniserklärung zu verstehen sei, sondern infolge der Aufhe- bung der alten Anlage geschah. Weiter informierte sie, dass bei ihren Nachbarn keine Überprü- fung der Hauszustellung stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 13. März 2015 hob die PostCom deshalb die Sistierung wieder auf. 7. Mit Stellungnahmen vom 8. April und 28. Mai 2015 beantragte die Post, das Verfahren nach Art. 76 VPG sei unter Kostenfolge einzustellen, gegebenenfalls sei ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021; VwVG) hinsichtlich der Frage der Hauszustellung einzuleiten. Zudem lehnt die Post die Parteistellung der Gesuchstellerin ab. Materiell fordert die Post die Abweisung der Anträge der Gesuchstellerin und die Bestätigung, dass die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei. Den Prozessantrag der Post, im Rahmen einer Zwischenverfügung festzustellen, dass die Gesuch- stellerin keine Parteieigenschaft hat, lehnte die PostCom ab. Die Gesuchstellerin wiederholt in
3/7
ihren Schlussbemerkungen vom 8. Juli 2015 sinngemäss ihren Antrag um Aufnahme der Zustel- lung in einen Briefkasten an der Abzweigung Mervelier/Chamin. Die Post lehnt dies in ihren Schlussbemerkungen vom 28. Juli 2015 ab. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen Formelles 8. Die Zuständigkeit bzw. Verfügungskompetenz der PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszu- stellung stützt sich auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0), in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG: Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung (Art. 22 Abs. 2 Bst e PG, mit Ver- weis auf Art. 13-17 PG). Die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung hat ihre gesetzliche Grundlage in Art. 14 Abs. 3 PG im 2. Abschnitt „Grundversorgung“ und ist demzufolge ein Teilas- pekt der Grundversorgung. Stellt die PostCom eine Rechtsverletzung fest, so kann sie die in Art. 24 Abs. 2 PG aufgeführten Massnahmen anordnen. Die Botschaft vom 20. Mai 2009 zum Post- gesetz (nachfolgend: Botschaft zum PG; BBl 2009 5181 ff.) hält dazu fest: „Gemäss Absatz 1 hat die PostCom die Vollzugs- und damit auch die Verfügungsbefugnis für die Aufgaben, welche ihr im Postgesetz und in der Verordnung übertragen werden. Für die Durchsetzung ihrer Aufsicht stehen ihr die in Artikel 27 [heute Art. 24] vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Mittel zur Verfü- gung.“ (Botschaft zum PG, Art. 25 [heute Art. 22], S. 5228). Weiter führt die Botschaft zum PG aus, dass die Feststellung einer Rechtsverletzung sowie die Anordnung der entsprechenden Massnahmen von der PostCom in Form einer Verfügung zu erlassen sind (Botschaft zum PG, Art. 27 [heute Art. 24], S. 5231). Die PostCom ist somit zuständig, bei Streitigkeiten über die Hauszustellung zu verfügen. Dies gilt auch bei Streitigkeiten über Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01), wenn die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist. Diese Bestimmung ist zusammen mit der Hauszustellung im 3. Kapitel Grundversorgung mit Postdiensten, 1. Abschnitt Verpflichtung, geregelt und enthält auch nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung eine Verpflichtung der Post, den betroffenen Empfän- gerkunden eine Ersatzlösung anzubieten. 9. Die Post verneint einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Hauszustellung und bestreitet die Legitimation der Gesuchstellerin. Sie stellt sich auf den Standpunkt dass sich die Gesuchstellerin einzig mittels Aufsichtsbeschwerde gestützt auf Art. 71 VwVG an die PostCom wenden könne. Diese könne darauf ein Aufsichtsverfahren, nicht aber ein ordentliches Verwaltungsverfahren durchführen. Nachfolgend sind deshalb das anzuwendende Verfahren und die Parteistellung der Gesuchstellerin zu prüfen.
10. Wie bereits dargelegt, hat die PostCom bei Streitigkeiten über die Hauszustellung oder eine Er- satzlösung gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 sowie 24 Abs. 2 PG Verfügungskompetenz. Daraus folgt, dass die Prüfung der Verpflichtung zur Hauszustellung und der Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfah- rens nach den Art. 7 ff VwVG erfolgen. Wie das Verfahren oder die Eingabe (Gesuch oder An- zeige) dabei bezeichnet wird, ist unerheblich. Die Argumentation der Post, dass es sich vorlie- gend um ein Verfahren nach Art. 71 VwVG handelt, ist demgegenüber nicht stichhaltig. Die Post verkennt, dass sich die Verfügungskompetenz der PostCom direkt auf spezialgesetzliche Bestim- mungen im Postgesetz stützt, die der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 71 VwVG vorgehen. Die Aufsichtsbeschwerde als formloser Rechtsbehelf ist subsidiär zum ordentlichen Verwaltungsver- fahren und kommt deshalb vorliegend nicht zur Anwendung (vgl. Zibung in: Waldmann/Weissen- berger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 11 zu Art. 71). Daran ändert nichts, dass ge- mäss Erläuterungsbericht zur VPG den Betroffenen die Aufsichtsbeschwerde offen stehen soll (Erläuterungsbericht VPG, Art. 31, S. 18). Unbehelflich ist ebenso ein Verweis auf die Ausführun- gen in der Botschaft zum Postgesetz, wonach Kundinnen und Kunden die Aufsichtsbehörde (d.h.
4/7
die PostCom) mittels Anzeige auf allfällige Verletzungen des Grundversorgungsauftrages auf- merksam machen können (Botschaft zum Postgesetz, Art. 12 [heute Art. 13], S. 5219). Diese Passage bezieht sich auf Postkundschaft, welche Dienstleistungen aus dem Grundversorgungs- auftrag beansprucht und mit der Post demzufolge in einem zivilrechtlichen Verhältnis steht. Ein solches fehlt aber zwischen der Post und den Empfängerinnen und Empfängern von Postsendun- gen, so dass die Streitigkeiten aufgrund der Verpflichtung zur Hauszustellung im Rahmen der Grundversorgung – bzw. dem daraus folgenden grundsätzlichen Rechtsanspruch der Empfänger
– öffentlich-rechtlichen Grundsätzen unterstehen. Die Aussage in der Botschaft ist daher nicht auf die Verfahren über Streitigkeiten betreffend die Hauszustellung und den Briefkastenstandort an- wendbar.
11. Die Parteistellung in Verwaltungsverfahren richtet sich nach Art. 6 VwVG. Demgemäss gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll. Zudem hat Partei- stellung, wem ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Damit verweist Art. 6 auf Art. 48 VwVG, der die Legitimation im Beschwerdeverfahren regelt und gleich lautet wie Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zur Beschwerde berechtigt und hat demzufolge Parteistellung, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dieses kann rechtlicher oder bloss tatsächlicher Natur sein und braucht mit dem Interesse, das durch die vom Beschwerdeführer als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin muss der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Ent- scheid stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und na- hen Beziehung zur Streitsache stehen, womit die Popularbeschwerde ausgeschlossen wird. Schutzwürdig ist das Interesse, wenn der Beschwerdeführer einen praktischen Nutzen am Aus- gang des Beschwerdeverfahrens hat und dadurch einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden kann (vgl. BGE 139 II 328 E. 3.2 m.H, 123 II 376 E. 2; Isabelle Häner in: Chris- toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler, Kommentar VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, N 18 ff. zu Art. 48; Marantelli-Sonanini/Huber in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger, Praxis- kommentar VwVG, N 16 zu Art. 6;). Diese Voraussetzungen sind bei den Empfängern von Post- sendungen bei Streitigkeiten über die Hauszustellung generell und bei der Gesuchstellerin im Be- sonderen erfüllt: Ein schutzwürdiges Interesse an der Frage, ob die Hauszustellung im Einzelfall gewährleistet wird, liegt vor. Dieses ist sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur. Die Ge- suchstellerin als Empfängerin und Liegenschaftseigentümerin erleidet somit mit dem Entscheid der Post, keine Hauszustellung an ihrem Domizil zu erbringen, einen Nachteil, der sowohl materi- ell als auch ideell ist. Zudem sind die Empfänger durch den Entscheid der Post, die Hauszustel- lung zu erbringen oder nicht, im Einzelfall stärker als jedermann betroffen und stehen dadurch in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache.
12. Hinzu kommt, dass im Verfahren über die Hauszustellung oder eine Ersatzlösung nach Art. 31 VPG im Grundsatz das Dispositionsprinzip vorherrscht. Den Parteien steht es frei, einen anderen Zustellort zu vereinbaren oder eine alternative Zustellform zu wählen (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 Bst. b VPG). Die Gesuchsteller können über den Verfahrensgegenstand, das heisst Art und Ort der Zustellung bestimmen, indem Sie ihre Anträge zurückziehen und der Lösung der Post zustim- men. Die PostCom schreibt in solchen Fällen das Verfahren ab. Der Gesuchstellerin kommt somit bei Streitigkeiten über die Hauszustellung Parteistellung zu und sie hat Anspruch auf das rechtli- che Gehör, Akteneinsicht sowie den Erlass einer anfechtbaren Verfügung.
13. Die Post beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2015, es sei in einer Zwischenverfügung über die Parteistellung der Gesuchstellerin zu bestimmen. Sie begründet dies namentlich mit ih- rem Feststellungsinteresse. Die PostCom entspricht diesem Verfahrensantrag nicht, da über die Frage der Parteistellung der Gesuchstellerin im Endentscheid zu befinden ist. Es handelt sich da- bei um eine Eintretensfrage und damit um eine wesentliche Verfahrensvoraussetzung im Ge- suchsverfahren, über die nicht in einem (verfahrensleitenden) Zwischenentscheid befunden wer- den kann.
5/7
Materielles
14. Gemäss Art. 14 Abs. 3 PG erfolgt die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen. Diese Bestimmung wird in Art. 31 VPG präzisiert. Demnach ist die Post nach Abs. 1 zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet, wenn (a) das betref- fende Haus zu einer Siedlung, bestehend aus mindestens fünf ganzjährig bewohnten Häusern auf einer maximalen Fläche von einer Hektare, gehört oder (b) die Wegzeit für die Bedienung ei- nes ganzjährig bewohnten Hauses von einer Siedlung nach Bst. a aus insgesamt nicht mehr als zwei Minuten beträgt. Die zwei Minuten Wegzeit sind laut dem Erläuterungsbericht zur Postver- ordnung (Art 31, S. 17) als je eine Minute für den Hin- und Rückweg beziehungsweise als zwei Minuten für den zusätzlichen Weg auf der Zustelltour zu verstehen. Sie beziehen sich – wo diese möglich ist – auf die Zustellung mit motorisierten Fahrzeugen und entsprechen ca. 1 km.
15. Es ist unbestritten, dass es sich bei der Liegenschaft der Gesuchstellerin um ein ganzjährig be- wohntes Haus handelt, das nicht in einer Siedlung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG steht. Die Ferienhäuser in unmittelbarer Nähe können bei der Prüfung nicht berücksichtigt werden, da sie nicht ganzjährig bewohnt sind. Zu prüfen ist deshalb, ob Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG vorliegend erfüllt ist, mithin die Wegzeit von der nächstgelegenen ganzjährig bewohnten Siedlung hin und zurück nicht mehr als 2 Minuten beträgt. Wie die Post ausweist, ist der nächstgelegene Zustellpunkt einer ganzjährig bewohnten Siedlung nach Art. 31 Abs. 1 Bst. a VPG der Ortsrand von Vermes. Die Distanz von dort zum Haus der Gesuchstellerin beträgt rund 1,2 km. Auf der Route de Mervelier beträgt die Höchstgeschwindig- keit 40 km/h. Bei dieser Geschwindigkeit würde die Fahrt zum Haus der Gesuchstellerin rund zwei Minuten betragen (ein Weg), mithin vier Minuten hin und zurück. Ob die Gesuchstellerin auf- grund der tatsächlichen Verhältnisse gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Bst. b VPG einen Anspruch auf Hauszustellung hätte, kann vorliegend indessen offen gelassen werden, da die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch anstelle der Hauszustellung eine Ersatzlösung anbietet, über die im Folgenden zu befinden ist.
16. Die Gesuchstellerin beantragt die Zustellung ausserhalb ihres Grundstücks in einen Briefkasten an der Abzweigung Mervelier/Chamin, was dem Vorschlag einer Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG gleichkommt. Besteht keine Verpflichtung zur Hauszustellung, so hat die Post der Empfängerin oder dem Empfänger gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG eine Ersatzlösung anzubieten. Sie kann die Frequenz der Zustellung reduzieren oder einen anderen Zustellpunkt bezeichnen. Die Empfängerin oder der Empfänger ist vorgängig anzuhören. Weitergehende Vorgaben macht die VPG nicht. Mit dem Angebot eines Postfachs in Vermes oder in einer anderen Postfachan- lage in der Zustellzone von Delémont hat die Post der Gesuchstellerin eine solche Ersatzlösung angeboten. Die von der Postverordnung beabsichtigte Sicherstellung der Zustellung ist somit ge- währleistet. Ob die Post die Gesuchstellerin bei deren Zuzug vorgängig auch anhörte, ist nicht erstellt. Jedoch fand erwiesenermassen zu einem späteren Zeitpunkt ein Augenschein vor Ort statt.
17. Die VPG regelt die Verpflichtung zur Hauszustellung in Art. 31, der im 3. Kapitel „Grundversor- gung mit Postdiensten“, 1. Abschnitt „Verpflichtung“, eingeordnet ist. Gemäss Art. 31 Abs. 3 VPG hat die Post eine Ersatzlösung anzubieten, wenn keine Verpflichtung zur Hauszustellung besteht. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist die Post demnach in diesen Fällen verpflichtet, eine Er- satzlösung anzubieten. Weiter ist die Post im Rahmen Grundversorgung zur Beförderung von Postsendungen verpflichtet. Die Beförderung umfasst sämtliche Prozesse von der Annahme bis zur Zustellung (vgl. auch die Definition der Postdienste in Art. 2 Bst. a PG). Daraus folgt, dass die Post in jedem Fall dafür zu sorgen hat, Postsendungen der Grundversorgung zuzustellen, auch wenn sie nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist. Die Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG ist demnach ebenfalls Teil der Grundversorgung. Somit untersteht die Post im Rahmen des vorlie- genden Verfahrensgegenstands der Grundrechtsbindung.
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18. Mit der Beanstandung der Zustellsituation macht die Gesuchstellerin eine Verletzung des Verhält- nismässigkeitsprinzips nach Art. 5 BV der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) durch die Post geltend. Laut Praxis und Lehre und ist die Post als öffentliches Unternehmen im Bereich der Grundversorgung an die Grundrechte gebunden. Umstritten ist die Bindung an die Grundrechte nur für den Bereich der Wettbewerbsdienste .(Verfügung 1/2014 der PostCom vom
30. Januar 2014, Erw. 14, Rainer J. Schweizer in: St. Galler Kommentar BV, N 41 f. zu Art. 35 BV m.H.; Markus Schefer, Grundrechtliche Schutzpflichten und die Auslagerung staatlicher Aufga- ben, AJP 2002, S. 1131 ff.). Zu prüfen ist deshalb die Verhältnismässigkeit der Ersatzlösung durch die Post, nämlich die Bezeichnung der Postfachanlage in Vermes als Zustellpunkt.
19. Staatliches Handeln muss gemäss Art. 5 BV im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismäs- sig sein. Das bedeutet, dass die Massnahme (konkret die Zustellung in ein Postfach in Vermes) zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels (der effizienten Zustellung bzw. kostengünstigen Grundversorgung) geeignet und erforderlich sein muss. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz. 581).
20. Die Zustellung in ein Postfach in Vermes ist gegenüber der Hauszustellung zweifellos geeignet, um die Effizienz der Zustellung zu verbessern. Es stellt sich indessen die Frage, ob sie auch er- forderlich ist. Eine Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Häfelin/Haller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 591). Der Postbote fährt täglich die Route de Mervelier an der Abzweigung Mervelier/Chamin vor- bei, um einen Bauernhof weiter hinten im Tal zu bedienen. Die Post beabsichtigte zwar, wie sie es mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 bekannt gab, die Hauszustellung in der Nachbarschaft der Gesuchstellerin zu überprüfen. Offenbar hatte dies jedoch bisher keine Folge für die Zustell- route des Postboten. Die Post gab auch nicht bekannt, innert welcher Zeitspanne mit einer Ände- rung der Zustellroute zu rechnen sei. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Zustellroute auf absehbare Zeit weiterhin an der besagten Abzweigung vorbeiführt. Der zusätzliche Aufwand der Post für die Bedienung des Briefkastens an der Abzweigung, nämlich das Abbremsen, Anhalten und Anfahren, kann nicht berücksichtigt werden, zumal die Post diesen Aufwand auch hätte, wenn das Haus innerhalb der 2-Minutenzone liegen würde. Der von der Post geltend gemachte Aufwand von 30 Sekunden pro Zustellvorgang (vgl. Ziff. 3 der Schlussbemerkungen der Post vom 28. Juli 2015) betrifft die Annahme, dass die Post nicht mehr an der Abzweigung Merve- lier/Chamin vorbeifährt und kann daher im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht geltend gemacht werden. Die Bezeichnung der Postfachanlage als Zustellpunkt ist demnach nicht erforderlich zur Erreichung des Zwecks der Massnahme und somit auch nicht verhältnismässig. Das mildestmög- liche Mittel ist im vorliegenden Fall die Zustellung in einen Briefkasten an der Abzweigung Merve- lier/Chamin. Da dieser Zustellort dem Antrag der Gesuchstellerin entspricht, kann davon ausge- gangen werden, dass auch das dritte Element der Verhältnismässigkeitsprüfung, das vernünftiges Verhältnis zur Belastung der Gesuchstellerin, erfüllt ist.
21. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Post im Sinne einer verhältnismässigen Ersatzlösung nach Art. 31 Abs. 3 VPG die tägliche Zustellung in einen Briefkasten bei der Ab- zweigung Mervelier/Chamin vorzunehmen hat. Im Falle einer Änderung der Zustellroute kann auch der Zustellort überprüft werden, wobei die Post auch dann für eine verhältnismässige Lö- sung besorgt sein muss.
22. Der Briefkasten an der Abzweigung Mervelier/Chamin ist von der Gesuchstellerin auf eigene Kos- ten zu montieren (Art. 73 Abs. 1 VPG) und hat den Mindestmassen von Anhang 1 der Postver- ordnung zu entsprechen.
23. Art. 4 Abs. 1 Bst. h des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend die Hauszustellung eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten der Ge- suchsgegnerin auferlegt.
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III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch vom 19. November 2014 wird gutgeheissen.
2. Die Post wird verpflichtet, im Sinne einer Ersatzlösung täglich die Zustellung in einen von der Ge- suchstellerin aufzustellenden Briefkasten mit Paketablagefach bei der Abzweigung Route de Mer- velier/Chamin zu erbringen.
3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Den Parteien zu eröffnen.
Gesuchsstellerin
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Versand: 1. September 2015
Zu eröffnen (Einschreiben mit Rückschein):
• A._______ • Post CH AG, Wankdorfallee 4, 3030 Bern
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.