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VFG-2-2022

Verfügung 2/2022 betreffend Hausbriefkasten

Postcom · 2022-03-17 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller bewohnen zusammen mit ihren Eltern ein Zweifamilienhaus in der Landwirt- schaftszone. Das Wohnhaus mit angebautem Ökonomiegebäude liegt auf einer Parzelle an Hanglage mit einer Fläche von 1,8303 ha. Die private Erschliessungsstrasse ist etwa 80 m lang und weist eine Steigung von rund 10 Höhenmetern bis zur Hauptstrasse nach A._______ auf, die sie in einer Kurve erreicht. Die Distanz von der Grundstückgrenze zum Hausbriefkasten be- trägt ab Plan gemessen 83 m. Beide Briefkästen befinden sich unter einem Vordach. Zum Haus- zugang beträgt die Distanz vom Briefkasten etwa 5 m. Die Strasse zum Haus ist eine Natur- strasse, der Vorplatz ist befestigt.

2. Die Post CH AG, Zustellstelle B._______, forderte die Gesuchsteller erstmals am 9. September sowie am 4. November 2019 auf, beide Briefkästen des Zweifamilienhauses an die Grund- stücksgrenze bei der Hauptstrasse zu versetzen.

3. Mit "Beschwerde vom 27. November 2019 gegen das Verlegen des Briefkastens an die Grund- stücksgrenze" gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten, den heutigen Briefkastenstandort beim Wohnhaus beizubehalten. Sie brachten vor, ihre Eltern hätten Jahr- gang 1938 und 1943 und der geforderte Standort in einer Distanz von 80 m sei besonders im Winter schlecht erreichbar sowie eine Zumutung für ältere Leute. Zweitens brachten sie vor, dass die Poststelle in A._______ geschlossen worden sei und die Post den Hausservice einge- richtet habe. Wenn sie von diesem Gebrauch machen wollten, müssten sie die Strecke zuerst zurücklegen, um das Schild am Briefkasten zu platzieren und einzelne Geschäfte (z.B. Aufgabe von Paketen oder Briefen) seien so weit vom Haus entfernt gar nicht möglich. Ebenso wandten sie Sicherheitsbedenken gegen den Standort neben einer Bushaltestelle ein, da der Briefkasten vom Haus her nicht einsehbar sei.

4. Am 6. Februar 2020 teilte die Post den Gesuchstellern mit, dass sie entschieden habe, den Pro- zess zur Überprüfung der Vorgaben für die Briefkästen auszusetzen und auf die Angelegenheit zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen. Der Entscheid erfolge ohne Anerkennung etwai- ger Rechtspflichten.

5. Am 6. April 2021 nahm die Post das Verfahren wieder auf und lud die Gesuchsteller ein, die Briefkästen bis am 31. Mai 2021 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am 24. Juni 2021 setzte sie den Gesuchstellern eine letzte Frist bis zum 12. August 2021 an und drohte ihnen wid- rigenfalls die Einstellung der Zustellung an. Sie machte die Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass sie bei der PostCom eine Überprüfung dieses Entscheids der Post beantragen könnten, wenn sie nicht einverstanden seien.

6. Am 14. Juli 2021 reichten die Gesuchsteller ein Gesuch bei der PostCom auf Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Sie fassten das bisherige Verfahren zusammen und ergänzten ihre Ausführungen an die PostCom vom 27. November 2019 dahingehend, dass ihr Zweifamilien- haus in der Landwirtschaftszone liege und bis im Jahr 2009 als Bauernhaus landwirtschaftlich genutzt worden sei. Damals habe es drei Wohnungen umfasst. 2014 hätten sie die mittlere und die Dachwohnung zu einer einzigen Wohnung verbunden. Das Landwirtschaftsland der Parzelle sei verpachtet. Gegen eine Versetzung des Briefkastens um 80 Meter an die Hauptstrasse spre- che das Alter der Eltern und die Unzumutbarkeit des Weges zum Briefkasten besonders im Win- ter. Ebenso sei gegen jenen Standort einzuwenden, dass der Briekasten an der Hauptstrasse ohne jeden Wetterschutz exponiert wäre und sich Leute am Briefkasten zu schaffen machen könnten. Schliesslich fänden sie es nicht fair, wenn die Post zwischen einem Gebäude in der Landwirtschaftszone und in einer Bauzone keinen Unterschied mache. In der Bauzone betrage der "Umschwung" in den meisten Fällen viel weniger als in der Landwirtschaftszone, womit die Grundstücksgrenze nicht 80 m vom Haus entfernt sei. Ebenso sei das Bauen in der Landwirt- schaftszone mit vielen Einschränkungen verbunden.

3/6 PostCom-D-94893401/16 Aktenzeichen: PostCom-033-13/7/5

7. Am 15. Juli 2021 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG zur Stellungnahme zum Gesuch bis zum 26. August 2021 ein und fragte nach, ob die Post die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom praxisgemäss weiter erbringe, was die Gesuchsgegnerin mit E-Mail vom 23. Juli 2021 bestätigte.

8. Am 10. August 2021 reichten die Gesuchsteller eine ärztliche Bestätigung nach, die ihrem Vater bzw. Schwiegervater eine Gehbehinderung in wechselndem Masse aufgrund von Gelenkerkran- kungen sowie eine latente Sturzgefahr insbesondere im Winterhalbjahr attestiert und festhält, dass eine Zustellung der Post ins Haus aus gesundheitlichen Gründen wünschenswert wäre.

9. Am 20. August 2021 beantragte die Post CH AG die Abweisung des Gesuchs. Sie führte zur Be- gründung dieses Antrags aus, der Mehraufwand der Post sei beträchtlich, wenn für die Zustel- lung jedes Mal die Distanz von 80 m für einen Weg zurückgelegt werden müsse. Die Unzumut- barkeit für die betagten Eltern der Gesuchsteller, den Weg bis zur Grundstücksgrenze zurückzu- legen, werde nicht näher begründet. Die Postsendungen der Eltern könnten auch bei der Lee- rung des Briefkastens durch die Gesuchsteller mitgenommen werden. Die Standortvorgaben ge- mäss Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) für die Brief- kästen an der Grundstücksgrenze seien umzusetzen, denn der allgemeine Zugang zum Haus befinde sich bei der Abzweigung der Zufahrt zur Liegenschaft der Gesuchsteller. Bei einem Zweifamilienhaus liege kein Mehrfamilienhaus im Sinne der Standortbestimmungen für Briefkäs- ten und Briefkastenanlagen vor, denn solche umfassten gemäss Erläuterungsbericht zur VPG mehr als zwei Haushaltungen. Es liege auch keine Ungleichbehandlung mit anderen Liegen- schaftseigentümern vor, denn das Bundesverwaltungsgericht erachte es in seiner Praxis als zu- lässig, dass die Post für die Überprüfung nicht verordnungskonformer Standorte eine gestaffelte Umsetzung vornehme. Auch daraus, dass auf ehemaligen Landwirtschaftsbetrieben die Grund- stückgrenze weiter vom Wohnhaus entfernt sei als bei anderen Einfamilien- oder Zweifamilien- häusern, könnten die Gesuchsteller nichts zu ihren Gunsten ableiten.

10. Am 15. September 2021 führte die Post CH AG zum Arztzeugnis für den Vater bzw. Schwieger- vater der Gesuchsteller vom 6. August 2021 ergänzend aus, dieses attestiere ihm eine Gehbe- hinderung in wechselndem Masse insbesondere im Winterhalbjahr sowie eine latente Sturzge- fahr. Daraus ergebe sich nach Auffassung der Post in erster Linie die Pflicht der Gesuchsteller, die Zufahrt eisfrei und von Schnee geräumt zu halten. Wie bereits angegeben, könnten auch die Gesuchsteller für ihre Eltern die Postsendungen vom Briefkasten zum Haus bringen. Eine unzu- mutbare Härte im Sinne der Ausnahme von den Standortbestimmungen aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG liege damit nicht vor.

11. In ihren Schlussbemerkungen vom 3. Oktober 2021 äusserten sich die Gesuchsteller enttäuscht über die ergänzende Stellungnahme der Post, wenn diese an Hilfsbereitschaft und Entgegen- kommen von Jung gegenüber Alt appelliere. Ein solches Entgegenkommen lasse sich bei der Post vermissen. Es werde eine für beide Seiten befriedigende Lösung beantragt, zumindest für die Eltern seien die Postsendungen weiterhin beim Haus zuzustellen.

12. Die Post verzichtete am 25. Oktober 2022 auf Schlussbemerkungen und verwies auf ihre Stel- lungnahmen vom 20. August und 15. September 2021.

13. Am 28. Oktober 2021 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und teilte den Gesuchstellern mit, dass die PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen das Gesuch behandeln und über den Briefkastenstandort entscheiden werde. II.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 14 Die PostCom trifft gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.

4/6 PostCom-D-94893401/16 Aktenzeichen: PostCom-033-13/7/5

Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG überwacht die PostCom die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung. Art. 76 VPG legt fest, dass die PostCom bei Streitigkeiten nach Art. 73-75 VPG verfügt. Somit ist die PostCom für den Entscheid über das Gesuch zuständig. Das Verfah- ren vor der PostCom richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d Verwaltungsverfahrensgesetz vom 12. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]).

E. 15 Die Post ist gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung verpflich- tet. Sie ist nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorga- ben für Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten sind, die der Bundesrat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG erlassen hat.

E. 16 Art. 73 Abs. 1 VPG sieht vor, dass Liegenschaftseigentümer für die Zustellung von Postsendun- gen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine Briefkastenanlage einzu- richten haben. Der Hausbriefkasten ist gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.

E. 16.1 Die Gesuchsteller bringen gegen eine Umsetzung der Bestimmungen der Postverordnung bei ihrer Liegenschaft im Wesentlichen vor, es sei sachgegeben, dass sich bei ehemaligen Land- wirtschaftsbetrieben die Briefkästen beim Haus und nicht an der Grundstücksgrenze befänden, da diese weiter weg sei als bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus in einer Wohnzone. Ebenso seien die baurechtlichen Einschränkungen in der Landwirtschaftszone so gross, dass der Brief- kasten im Sinne eines Nachteilausgleichs beim Haus stehen können sollte. Der Standort an der Hauptstrasse bei der Postautohaltestelle sei exponiert und der Briefkasten vom Haus her nicht einsehbar. Ebenso sei für die Inanspruchnahme des Hausservices ein Schild an den Briefkasten anzubringen, was dazu führe, dass der Weg zum Briefkasten zweimal zurückzulegen sei.

E. 16.2 Die Post entgegnet dem, dass die Nichtumsetzung der Standortbestimmungen für die Hausbrief- kästen im vorliegenden Fall bei einer zusätzlich zurückzulegenden Distanz von 80 m hin und zu- rück zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand in der Zustellung führe, der vom Gesetzge- ber nicht gewollt sei. Die Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts hielten zu- dem fest, dass nicht nur der Aufwand im Einzelfall, sondern vergleichbare Fälle schweizweit zu einem erheblichen Mehraufwand für die Post führten, weshalb die Standortbestimmungen in je- dem Einzelfall zwecks einer effizienteren Zustellung umzusetzen seien.

E. 16.3 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Grundstücksgrenze der Parzelle der Gesuchsteller an der Hauptstrasse nach A._______ liegt. Der Zugang zum Wohnhaus führt über eine private Strasse, die an der Grundstückgrenze von der Hauptstrasse abzweigt. Somit befindet sich dort – links oder rechts der Zufahrtsstrasse – der verordnungskonforme Briefkastenstandort. Im vorlie- genden Fall mag die Distanz zum Wohnhaus lang erscheinen. Dies hat aber mir der Grösse der landwirtschaftlich genutzten Parzelle zu tun. Wie der Erläuterungsbericht des Bundesrates zur VPG festhält, sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grundsätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, dort, wo sich der Zugang zum Haus befindet und sie von der Strasse her gut erreichbar sind (Erläuterungsbericht, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverord- nung-d-20120829.pdf). Die Postverordnung und die Erläuterungen des Bundesrats differenzie- ren nicht nach der Parzellengrösse, sondern legen den Briefkastenstandort grundsätzlich ein- heitlich an der Grundstücksgrenze fest.

E. 17 Bei Mehrfamilienhäusern oder Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage von diesem Grundsatz abweichend bei den Hauzugängen aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).

5/6 PostCom-D-94893401/16 Aktenzeichen: PostCom-033-13/7/5

Das von den Gesuchstellern bewohnte Mehrgenerationenhaus mit zwei Wohnungen ist indes- sen kein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG. Als Mehrfamilien- häuser gelten nach dem Erläuterungsbericht, S. 32, Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushal- tungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäftshäuser gel- ten demgegenüber Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Damit liegt kein Anwendungsfall von Art. 74 Abs. 3 VPG vor.

E. 18 Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG kann in Anwendung von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung für die Liegenschaftsbesitzer aus gesundheit- lichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde. Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Liegenschaftseigentümer zu regeln. Wei- tere Anbieterinnen, die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzu- hören (Abs. 2).

E. 18.1 Vorliegend machen die Gesuchsteller geltend, dass aufgrund des Alters von 80 Jahren für ihre Eltern der Briefkastenstandort in einer Entfernung von 80 m unzumutbar sei. Sie haben ein ärzt- liches Zeugnis für ihren Vater bzw. Schwiegervater eingereicht, dass diesem eine Gehbehinde- rung in wechselndem Masse aufgrund von Gelenkerkrankungen sowie eine latente Sturzgefahr insbesondere im Winterhalbjahr attestiert und weiter festhält, dass eine Zustellung der Post ins Haus aus gesundheitlichen Gründen wünschenswert wäre. Die Post hält dazu fest, dass es sich bei diesen Altersbeschwerden nicht um gesundheitliche Härten im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG handle, da bei sehr vielen Personen im Winter eine latente Sturzgefahr bestehe. Ebenso sei in einem Mehrgenerationenhaus möglich, dass andere den Briefkasten leerten.

E. 18.2 Bei den vorgebrachten Gründen handelt es sich um übliche Altersbeschwerden, die nicht stän- dig auftreten und an sich die Leerung des Briefkastens verunmöglichen. Sie sind damit keine ge- sundheitlichen Härten im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG, die den verordnungskonformen Standort unzumutbar machen würden. Es ist daher zusammen mit der Post festzustellen, dass die geltend gemachten Beschwerden keinen Grund für eine Vereinbarung zwischen der Post und den Eigentümern über einen von Art. 74 VPG abweichenden Standort darstellen.

E. 19 Da die Ausnahmen von Art. 75 Abs.1 VPG abschliessend sind (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32), ist nicht weiter zu prüfen, ob allenfalls aus anderen Gründen vom Standort an der Grundstücks- grenze abgewichen werden könnte. Somit können auch die Einwände der Gesuchsteller betref- fend die Nähe zur Postautohaltestelle oder die fehlende Sichtbarkeit vom Haus her nicht berück- sichtigt werden. Betreffend den Hausservice ist festzuhalten, dass die Post einen Button einge- führt hat, der das System des Schilds am Briefkasten abgelöst hat. Damit kann der Hausservice durch Drücken dieses Buttons angefordert werden, ohne dass dafür vorab der Weg zum Brief- kasten zurückgelegt werden muss.

E. 20 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Post nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist, wenn die Gesuchsteller ihre beiden Briefkästen nicht an den verordnungskonformen Standort an der Grundstücksgrenze, links oder rechts der Zufahrtsstrasse, versetzen.

E. 21 Die PostCom erhebt für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Gebührenregle- ment-PostCom vom 26. August 2013; SR 783.013). Diese ist den unterliegenden Gesuchstellern aufzuerlegen.

6/6 PostCom-D-94893401/16 Aktenzeichen: PostCom-033-13/7/5

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern. Die Beschwerde hat die Begehren, de- ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch PostCom-D-94893401/16

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 2/2022 vom 17. März 2022 der Eidgenössischen Postkommission PostCom in Sachen C._______ Gesuchsteller

gegen Post CH AG Gesuchsgegnerin Legal, Stab CEO, Wankdorfallee 4, 3030 Bern betreffend Briefkastenstandort

2/6 PostCom-D-94893401/16 Aktenzeichen: PostCom-033-13/7/5

I. Sachverhalt 1. Die Gesuchsteller bewohnen zusammen mit ihren Eltern ein Zweifamilienhaus in der Landwirt- schaftszone. Das Wohnhaus mit angebautem Ökonomiegebäude liegt auf einer Parzelle an Hanglage mit einer Fläche von 1,8303 ha. Die private Erschliessungsstrasse ist etwa 80 m lang und weist eine Steigung von rund 10 Höhenmetern bis zur Hauptstrasse nach A._______ auf, die sie in einer Kurve erreicht. Die Distanz von der Grundstückgrenze zum Hausbriefkasten be- trägt ab Plan gemessen 83 m. Beide Briefkästen befinden sich unter einem Vordach. Zum Haus- zugang beträgt die Distanz vom Briefkasten etwa 5 m. Die Strasse zum Haus ist eine Natur- strasse, der Vorplatz ist befestigt.

2. Die Post CH AG, Zustellstelle B._______, forderte die Gesuchsteller erstmals am 9. September sowie am 4. November 2019 auf, beide Briefkästen des Zweifamilienhauses an die Grund- stücksgrenze bei der Hauptstrasse zu versetzen.

3. Mit "Beschwerde vom 27. November 2019 gegen das Verlegen des Briefkastens an die Grund- stücksgrenze" gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten, den heutigen Briefkastenstandort beim Wohnhaus beizubehalten. Sie brachten vor, ihre Eltern hätten Jahr- gang 1938 und 1943 und der geforderte Standort in einer Distanz von 80 m sei besonders im Winter schlecht erreichbar sowie eine Zumutung für ältere Leute. Zweitens brachten sie vor, dass die Poststelle in A._______ geschlossen worden sei und die Post den Hausservice einge- richtet habe. Wenn sie von diesem Gebrauch machen wollten, müssten sie die Strecke zuerst zurücklegen, um das Schild am Briefkasten zu platzieren und einzelne Geschäfte (z.B. Aufgabe von Paketen oder Briefen) seien so weit vom Haus entfernt gar nicht möglich. Ebenso wandten sie Sicherheitsbedenken gegen den Standort neben einer Bushaltestelle ein, da der Briefkasten vom Haus her nicht einsehbar sei.

4. Am 6. Februar 2020 teilte die Post den Gesuchstellern mit, dass sie entschieden habe, den Pro- zess zur Überprüfung der Vorgaben für die Briefkästen auszusetzen und auf die Angelegenheit zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukommen. Der Entscheid erfolge ohne Anerkennung etwai- ger Rechtspflichten.

5. Am 6. April 2021 nahm die Post das Verfahren wieder auf und lud die Gesuchsteller ein, die Briefkästen bis am 31. Mai 2021 an die Grundstücksgrenze zu versetzen. Am 24. Juni 2021 setzte sie den Gesuchstellern eine letzte Frist bis zum 12. August 2021 an und drohte ihnen wid- rigenfalls die Einstellung der Zustellung an. Sie machte die Gesuchsteller darauf aufmerksam, dass sie bei der PostCom eine Überprüfung dieses Entscheids der Post beantragen könnten, wenn sie nicht einverstanden seien.

6. Am 14. Juli 2021 reichten die Gesuchsteller ein Gesuch bei der PostCom auf Überprüfung des Briefkastenstandorts ein. Sie fassten das bisherige Verfahren zusammen und ergänzten ihre Ausführungen an die PostCom vom 27. November 2019 dahingehend, dass ihr Zweifamilien- haus in der Landwirtschaftszone liege und bis im Jahr 2009 als Bauernhaus landwirtschaftlich genutzt worden sei. Damals habe es drei Wohnungen umfasst. 2014 hätten sie die mittlere und die Dachwohnung zu einer einzigen Wohnung verbunden. Das Landwirtschaftsland der Parzelle sei verpachtet. Gegen eine Versetzung des Briefkastens um 80 Meter an die Hauptstrasse spre- che das Alter der Eltern und die Unzumutbarkeit des Weges zum Briefkasten besonders im Win- ter. Ebenso sei gegen jenen Standort einzuwenden, dass der Briekasten an der Hauptstrasse ohne jeden Wetterschutz exponiert wäre und sich Leute am Briefkasten zu schaffen machen könnten. Schliesslich fänden sie es nicht fair, wenn die Post zwischen einem Gebäude in der Landwirtschaftszone und in einer Bauzone keinen Unterschied mache. In der Bauzone betrage der "Umschwung" in den meisten Fällen viel weniger als in der Landwirtschaftszone, womit die Grundstücksgrenze nicht 80 m vom Haus entfernt sei. Ebenso sei das Bauen in der Landwirt- schaftszone mit vielen Einschränkungen verbunden.

3/6 PostCom-D-94893401/16 Aktenzeichen: PostCom-033-13/7/5

7. Am 15. Juli 2021 lud das Fachsekretariat der PostCom die Post CH AG zur Stellungnahme zum Gesuch bis zum 26. August 2021 ein und fragte nach, ob die Post die Hauszustellung während des Verfahrens vor der PostCom praxisgemäss weiter erbringe, was die Gesuchsgegnerin mit E-Mail vom 23. Juli 2021 bestätigte.

8. Am 10. August 2021 reichten die Gesuchsteller eine ärztliche Bestätigung nach, die ihrem Vater bzw. Schwiegervater eine Gehbehinderung in wechselndem Masse aufgrund von Gelenkerkran- kungen sowie eine latente Sturzgefahr insbesondere im Winterhalbjahr attestiert und festhält, dass eine Zustellung der Post ins Haus aus gesundheitlichen Gründen wünschenswert wäre.

9. Am 20. August 2021 beantragte die Post CH AG die Abweisung des Gesuchs. Sie führte zur Be- gründung dieses Antrags aus, der Mehraufwand der Post sei beträchtlich, wenn für die Zustel- lung jedes Mal die Distanz von 80 m für einen Weg zurückgelegt werden müsse. Die Unzumut- barkeit für die betagten Eltern der Gesuchsteller, den Weg bis zur Grundstücksgrenze zurückzu- legen, werde nicht näher begründet. Die Postsendungen der Eltern könnten auch bei der Lee- rung des Briefkastens durch die Gesuchsteller mitgenommen werden. Die Standortvorgaben ge- mäss Art. 74 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) für die Brief- kästen an der Grundstücksgrenze seien umzusetzen, denn der allgemeine Zugang zum Haus befinde sich bei der Abzweigung der Zufahrt zur Liegenschaft der Gesuchsteller. Bei einem Zweifamilienhaus liege kein Mehrfamilienhaus im Sinne der Standortbestimmungen für Briefkäs- ten und Briefkastenanlagen vor, denn solche umfassten gemäss Erläuterungsbericht zur VPG mehr als zwei Haushaltungen. Es liege auch keine Ungleichbehandlung mit anderen Liegen- schaftseigentümern vor, denn das Bundesverwaltungsgericht erachte es in seiner Praxis als zu- lässig, dass die Post für die Überprüfung nicht verordnungskonformer Standorte eine gestaffelte Umsetzung vornehme. Auch daraus, dass auf ehemaligen Landwirtschaftsbetrieben die Grund- stückgrenze weiter vom Wohnhaus entfernt sei als bei anderen Einfamilien- oder Zweifamilien- häusern, könnten die Gesuchsteller nichts zu ihren Gunsten ableiten.

10. Am 15. September 2021 führte die Post CH AG zum Arztzeugnis für den Vater bzw. Schwieger- vater der Gesuchsteller vom 6. August 2021 ergänzend aus, dieses attestiere ihm eine Gehbe- hinderung in wechselndem Masse insbesondere im Winterhalbjahr sowie eine latente Sturzge- fahr. Daraus ergebe sich nach Auffassung der Post in erster Linie die Pflicht der Gesuchsteller, die Zufahrt eisfrei und von Schnee geräumt zu halten. Wie bereits angegeben, könnten auch die Gesuchsteller für ihre Eltern die Postsendungen vom Briefkasten zum Haus bringen. Eine unzu- mutbare Härte im Sinne der Ausnahme von den Standortbestimmungen aus gesundheitlichen Gründen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG liege damit nicht vor.

11. In ihren Schlussbemerkungen vom 3. Oktober 2021 äusserten sich die Gesuchsteller enttäuscht über die ergänzende Stellungnahme der Post, wenn diese an Hilfsbereitschaft und Entgegen- kommen von Jung gegenüber Alt appelliere. Ein solches Entgegenkommen lasse sich bei der Post vermissen. Es werde eine für beide Seiten befriedigende Lösung beantragt, zumindest für die Eltern seien die Postsendungen weiterhin beim Haus zuzustellen.

12. Die Post verzichtete am 25. Oktober 2022 auf Schlussbemerkungen und verwies auf ihre Stel- lungnahmen vom 20. August und 15. September 2021.

13. Am 28. Oktober 2021 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und teilte den Gesuchstellern mit, dass die PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen das Gesuch behandeln und über den Briefkastenstandort entscheiden werde. II. Erwägung 14. Die PostCom trifft gestützt auf Art. 22 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG; SR 783.0) die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die nach dem Postgesetz und dessen Ausführungsbestimmungen in ihrer Kompetenz liegen.

4/6 PostCom-D-94893401/16 Aktenzeichen: PostCom-033-13/7/5

Nach Art. 22 Abs. 2 Bst. e PG überwacht die PostCom die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags zur Grundversorgung. Art. 76 VPG legt fest, dass die PostCom bei Streitigkeiten nach Art. 73-75 VPG verfügt. Somit ist die PostCom für den Entscheid über das Gesuch zuständig. Das Verfah- ren vor der PostCom richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d Verwaltungsverfahrensgesetz vom 12. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]).

15. Die Post ist gestützt auf Art. 14 Abs. 3 PG und Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung verpflich- tet. Sie ist nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorga- ben für Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht eingehalten sind, die der Bundesrat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG erlassen hat.

16. Art. 73 Abs. 1 VPG sieht vor, dass Liegenschaftseigentümer für die Zustellung von Postsendun- gen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine Briefkastenanlage einzu- richten haben. Der Hausbriefkasten ist gemäss Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen.

16.1. Die Gesuchsteller bringen gegen eine Umsetzung der Bestimmungen der Postverordnung bei ihrer Liegenschaft im Wesentlichen vor, es sei sachgegeben, dass sich bei ehemaligen Land- wirtschaftsbetrieben die Briefkästen beim Haus und nicht an der Grundstücksgrenze befänden, da diese weiter weg sei als bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus in einer Wohnzone. Ebenso seien die baurechtlichen Einschränkungen in der Landwirtschaftszone so gross, dass der Brief- kasten im Sinne eines Nachteilausgleichs beim Haus stehen können sollte. Der Standort an der Hauptstrasse bei der Postautohaltestelle sei exponiert und der Briefkasten vom Haus her nicht einsehbar. Ebenso sei für die Inanspruchnahme des Hausservices ein Schild an den Briefkasten anzubringen, was dazu führe, dass der Weg zum Briefkasten zweimal zurückzulegen sei.

16.2. Die Post entgegnet dem, dass die Nichtumsetzung der Standortbestimmungen für die Hausbrief- kästen im vorliegenden Fall bei einer zusätzlich zurückzulegenden Distanz von 80 m hin und zu- rück zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand in der Zustellung führe, der vom Gesetzge- ber nicht gewollt sei. Die Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts hielten zu- dem fest, dass nicht nur der Aufwand im Einzelfall, sondern vergleichbare Fälle schweizweit zu einem erheblichen Mehraufwand für die Post führten, weshalb die Standortbestimmungen in je- dem Einzelfall zwecks einer effizienteren Zustellung umzusetzen seien.

16.3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Grundstücksgrenze der Parzelle der Gesuchsteller an der Hauptstrasse nach A._______ liegt. Der Zugang zum Wohnhaus führt über eine private Strasse, die an der Grundstückgrenze von der Hauptstrasse abzweigt. Somit befindet sich dort – links oder rechts der Zufahrtsstrasse – der verordnungskonforme Briefkastenstandort. Im vorlie- genden Fall mag die Distanz zum Wohnhaus lang erscheinen. Dies hat aber mir der Grösse der landwirtschaftlich genutzten Parzelle zu tun. Wie der Erläuterungsbericht des Bundesrates zur VPG festhält, sollen die Standortvorschriften einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Anbieterinnen eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grundsätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, dort, wo sich der Zugang zum Haus befindet und sie von der Strasse her gut erreichbar sind (Erläuterungsbericht, S. 32; Fundstelle: https://www.postcom.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverord- nung-d-20120829.pdf). Die Postverordnung und die Erläuterungen des Bundesrats differenzie- ren nicht nach der Parzellengrösse, sondern legen den Briefkastenstandort grundsätzlich ein- heitlich an der Grundstücksgrenze fest.

17. Bei Mehrfamilienhäusern oder Geschäftshäusern kann die Briefkastenanlage von diesem Grundsatz abweichend bei den Hauzugängen aufgestellt werden, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist (Art. 74 Abs. 3 VPG).

5/6 PostCom-D-94893401/16 Aktenzeichen: PostCom-033-13/7/5

Das von den Gesuchstellern bewohnte Mehrgenerationenhaus mit zwei Wohnungen ist indes- sen kein Mehrfamilien- oder Geschäftshaus im Sinne von Art. 74 Abs. 3 VPG. Als Mehrfamilien- häuser gelten nach dem Erläuterungsbericht, S. 32, Häuser mit mehr als zwei Haushaltungen sowie zusammengebaute Einfamilien- und Terrassenhäuser, sofern sie mehr als zwei Haushal- tungen umfassen und einen gemeinsamen Zugang zur Strasse haben. Als Geschäftshäuser gel- ten demgegenüber Liegenschaften, die mehrheitlich gewerblich genutzt werden. Damit liegt kein Anwendungsfall von Art. 74 Abs. 3 VPG vor.

18. Von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG kann in Anwendung von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG abgewichen werden, wenn deren Umsetzung für die Liegenschaftsbesitzer aus gesundheit- lichen Gründen zu unzumutbaren Härten führen würde. Solche Abweichungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Post und dem Liegenschaftseigentümer zu regeln. Wei- tere Anbieterinnen, die im gleichen Gebiet eine Hauszustellung anbieten, sind vorgängig anzu- hören (Abs. 2).

18.1. Vorliegend machen die Gesuchsteller geltend, dass aufgrund des Alters von 80 Jahren für ihre Eltern der Briefkastenstandort in einer Entfernung von 80 m unzumutbar sei. Sie haben ein ärzt- liches Zeugnis für ihren Vater bzw. Schwiegervater eingereicht, dass diesem eine Gehbehinde- rung in wechselndem Masse aufgrund von Gelenkerkrankungen sowie eine latente Sturzgefahr insbesondere im Winterhalbjahr attestiert und weiter festhält, dass eine Zustellung der Post ins Haus aus gesundheitlichen Gründen wünschenswert wäre. Die Post hält dazu fest, dass es sich bei diesen Altersbeschwerden nicht um gesundheitliche Härten im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG handle, da bei sehr vielen Personen im Winter eine latente Sturzgefahr bestehe. Ebenso sei in einem Mehrgenerationenhaus möglich, dass andere den Briefkasten leerten.

18.2. Bei den vorgebrachten Gründen handelt es sich um übliche Altersbeschwerden, die nicht stän- dig auftreten und an sich die Leerung des Briefkastens verunmöglichen. Sie sind damit keine ge- sundheitlichen Härten im Sinne von Art. 75 Abs. 1 Bst. a VPG, die den verordnungskonformen Standort unzumutbar machen würden. Es ist daher zusammen mit der Post festzustellen, dass die geltend gemachten Beschwerden keinen Grund für eine Vereinbarung zwischen der Post und den Eigentümern über einen von Art. 74 VPG abweichenden Standort darstellen.

19. Da die Ausnahmen von Art. 75 Abs.1 VPG abschliessend sind (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32), ist nicht weiter zu prüfen, ob allenfalls aus anderen Gründen vom Standort an der Grundstücks- grenze abgewichen werden könnte. Somit können auch die Einwände der Gesuchsteller betref- fend die Nähe zur Postautohaltestelle oder die fehlende Sichtbarkeit vom Haus her nicht berück- sichtigt werden. Betreffend den Hausservice ist festzuhalten, dass die Post einen Button einge- führt hat, der das System des Schilds am Briefkasten abgelöst hat. Damit kann der Hausservice durch Drücken dieses Buttons angefordert werden, ohne dass dafür vorab der Weg zum Brief- kasten zurückgelegt werden muss.

20. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Post nach Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Hauszustellung verpflichtet ist, wenn die Gesuchsteller ihre beiden Briefkästen nicht an den verordnungskonformen Standort an der Grundstücksgrenze, links oder rechts der Zufahrtsstrasse, versetzen.

21. Die PostCom erhebt für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Gebühr von Fr. 200.- (Art. 4 Abs. 1 Bst. b Gebührenregle- ment-PostCom vom 26. August 2013; SR 783.013). Diese ist den unterliegenden Gesuchstellern aufzuerlegen.

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III. Entscheid 1. Das Gesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission Anne Seydoux-Christe Präsidentin Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern. Die Beschwerde hat die Begehren, de- ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.