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VFG-2-2019

Verfügung 2/2019 betreffend Genehmigung der Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung (Art. 55 VPG)

Postcom · 2019-01-28 · Deutsch CH
Dispositiv
  1. Der Antrag der Schweizerischen Post AG vom 10. Januar 2019 wird gutgeheissen, und die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2019 werden genehmigt.
  2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 3'100 Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.
  3. Die vorliegende Verfügung und die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröffent- licht. Freundliche Grüsse Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Beilage:  Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2019“, gemäss Antrag der Post vom 10.01.2019 Kopie an:  BAKOM, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.59613

CH-3003 Bern, PostCom Einschreiben Die Schweizerische Post AG ______________ ______________ Wankdorfallee 4 3030 Bern

_ _ Bern, 28. Januar 2019 Verfügung 2/2019 betreffend Genehmigung der Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grund- versorgung (Art. 55 VPG) Sehr geehrte ______________ Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 legte die Schweizerische Post AG (nachfolgend: Post) der Post- Com die Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2019“ vor und beantragte, die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung gemäss dieser Liste sei zu genehmigen.

Gemäss Art. 55 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) weist die Post die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuweisung jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr ein. Die PostCom prüft und genehmigt gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VPG die Zuweisung innerhalb eines Monats. Die Zuweisung dient als Basis für die Zuordnung der Kosten und Umsatzerlöse zu den einzelnen Dienstleistungen und damit auch für den Nachweis des Quersubventionierungsverbots (Art. 55 Abs. 3 VPG). Der Sinn und Zweck von Art. 55 Abs. 1 und 2 VPG ist deshalb in der Durchsetzung des Quersubventionierungsverbots zu sehen.

Die PostCom hat die Zuweisungen zur Grundversorgung für das Jahr 2019 geprüft. Gegenüber der mit Verfügung vom 26. Januar 2018 genehmigten Liste der Grundversorgungsdienstleistungen 2018 werden folgende Änderungen vorgenommen: - Heraufsetzung der Gewichtsobergrenze bei Maxibrief ins Ausland von 1 kg auf 2 kg für Ge- schäftskunden: Die Massnahme stellt eine Anpassung an das Regelwerk des Weltpostvereins dar und führt zu einer Angleichung an das Privatkundensortiment, wo die Gewichtsobergrenze bereits bisher bei 2 kg lag. Das Grundversorgungssortiment für Privatkunden bleibt unverändert. - Neugestaltung Postumleitung (bisher «vorübergehend gültiger Nachsendeauftrag»): Für die Pri- vatkunden heisst die Dienstleistung neu «Post umleiten». Im Geschäftskundensegment wird die Postumleitung als Grundversorgungsdienstleistung bis zu einer Dauer von maximal 3 Monaten angeboten («Post umleiten bis 3 Monate»). Für eine darüber hinaus gehende bzw. unbefristete Postumleitung hat die Post eine auf Geschäftskunden ausgerichtete Dienstleistung entwickelt, die nicht der Grundversorgung zugewiesen wird. - Streichung des Bezugsortes «Poststelle» bei den Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs: Dies trägt dem Grundsatz der Technologieneutralität bei Zahlungsverkehrsdienstleistungen besser

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Rechnung. Namentlich soll die Bareinzahlung an der Haustüre in Gebieten mit Postagenturen in der Grundversorgung abgebildet werden können. Der Bargeldbezug an Geldautomaten verbleibt hingegen ausserhalb der Grundversorgung.

Darüber hinaus nimmt die Post vereinzelte Anpassungen bei der Darstellung und der Terminologie namentlich bei Briefen mit Zustellnachweis und bei der Nachsendung vor, die sich nicht auf die Grund- versorgung auswirken.

Die PostCom stellt fest, dass das in Art. 29 und 43 VPG aufgeführte Angebot der Grundversorgung mit den zugewiesenen Dienstleistungen korrekt abgebildet wird. Die unterbreiteten Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung für das Jahr 2019 werden deshalb genehmigt.

Die PostCom erhebt kostendeckende Gebühren für ihre Verfügungen und Dienstleistungen (Art. 30 Abs. 1 PG; Art. 77 Abs. 2 VPG). Die Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt und betragen je nach Funktionsstufe 105 bis 250 Franken pro Stunde (Art. 77 Abs. 2 VPG; Art. 3 und 4 des Gebühren- reglements der Postkommission). Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung betragen 3’100 Franken.

Gestützt auf diese Erwägungen verfügt die PostCom:

1. Der Antrag der Schweizerischen Post AG vom 10. Januar 2019 wird gutgeheissen, und die Zuweisungen der Dienstleistungen zur Grundversorgung 2019 werden genehmigt.

2. Die Verfahrenskosten für den vorliegenden Entscheid werden auf 3'100 Franken festgelegt und sind von der Schweizerischen Post AG zu tragen.

3. Die vorliegende Verfügung und die Liste mit den genehmigten Zuweisungen werden veröffent- licht.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Beilage:  Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2019“, gemäss Antrag der Post vom 10.01.2019

Kopie an:  BAKOM, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.