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VFG-2-2018

Verfügung 2/2018 betreffend Standort des Hausbriefkastens

Postcom · 2018-01-25 · Deutsch CH
Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller bewohnen ein neu erstelltes Einfamilienhaus, dessen Umgebungsarbeiten im Sommer 2016 abgeschlossen worden sind. Am 3. Mai 2017 übermittelte die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom dem Fachsekretariat der PostCom das Gesuch vom 1. Mai 2017, in welchem die Gesuchsteller beantragten, der Briefkastenstandort sei von der Post zu akzeptieren oder die Post habe die Kosten von Fr. 1'000.- für die Versetzung des Briefkastens zu übernehmen.

2. Am 5. Mai 2017 erläuterte das Fachsekretariat den Gesuchstellern das Verfahren vor der Post- Com bei einer Überprüfung des Briefkastenstandorts und lud diese ein, einen Grundstücksplan einzureichen, aus welchem der Abstand des Briefkastens von der Grundstücksgrenze hervorgeht.

3. Die Gesuchsteller reichten den Plan am 29. Mai 2017 per E-Mail ein.

4. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2017 beantragte die Post CH AG die Abweisung des Gesuchs und machte geltend, der Briefkasten befinde sich mindestens 2,5 m von der Grundstücksgrenze zur Erschliessungsstrasse hin entfernt in einer Rabatte und entspreche damit nicht der Postver- ordnung. Der Zustellaufwand erhöhe sich beträchtlich, da der Briefkasten nicht ohne Rückwärts- fahren bedient werden könne. Inwiefern ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze das Gestal- tungskonzept des Architekten beeinträchtigen würde, sei für die Post nicht ersichtlich. Dieser Standort erleichtere die Zustellung, da diese nicht durch die private Nutzung des Vorplatzes er- schwert werden könne.

5. In ihren Schlussbemerkungen vom 14. August 2017 beantragten die Gesuchsteller, ihr Gesuch sei gutzuheissen. Sie führten aus, der jetzige Standort entspreche bereits einem Kompromiss, da die Post den ursprünglich vorgesehenen Standort an der Hausmauer nicht akzeptiert habe. Sie seien enttäuscht darüber, dass die Post nicht auf ihr Angebot einer Versetzung des Briefkastens auf de- ren Kosten eingegangen sei. Es treffe nicht zu, dass der Vorplatz regelmässig besetzt sei, viel- mehr würden die beiden von der Post eingereichten Fotos von am Boden liegenden Ästen und einer Absperrung wegen Arbeiten am Belag des Garagenvorplatzes Ausnahmesituationen darstel- len.

6. Die Post verzichtete am 7. September 2017 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.

7. Am 11. September 2017 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht.

II. Erwägungen

8. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen durch Verfü- gung. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezem- ber 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).

9. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Be- dingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Lie- genschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist für Ein- und Zweifamilienhäuser an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG; vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.post- com.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht ein- gehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

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10. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Nach dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Die Standortvorgaben für Brief- kästen sind somit das Ergebnis einer Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen von Post- diensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nach ständiger Praxis nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungs- gerichts darf der Aufwand der Post, der durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen ent- steht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehr- aufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesver- waltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4, Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/ rechtsprechung/entscheiddatenbank-bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom

25. Juni 2015, Erw. 9).

11. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das gegen die Er- schliessungsstrasse hin einen asphaltierten Vorplatz vor der Garage und dem Hauseingang hat. Die Grundstücksgrenze verläuft entlang der Grenze zwischen dem Vorplatz und der Erschlies- sungsstrasse. Der Briefkasten steht in einem Steinbeet am Rand des Vorplatzes vor dem Haus- eingang und ist etwa 2,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt, bis zu welcher auch das Stein- beet reicht. Der Briefkasten ist über den privaten Vorplatz frei zugänglich, kann aber von der Erschliessungsstrasse her direkt nicht bedient werden.

12. Die Gesuchsteller zeigen sich bereit, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, sind aber der Auffassung, die Kosten dafür seien von der Post zu übernehmen. Dafür besteht keine Rechtsgrundlage. Art. 73 Abs. 1 VPG sieht vor, dass die Liegenschaftseigentümer auf ei- gene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten haben, damit die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG zur Hauszustellung verpflichtet ist. Die Kosten für eine Versetzung des Briefkastens sind daher von den Gesuchstellern zu tragen, sofern dieser nicht den Standortbe- stimmungen der Postverordnung entspricht.

13. Zum jetzigen Standort bringen die Gesuchsteller vor, es handle sich bereits um einen Kompro- miss, da die Post den ursprünglich vorgesehenen Standort an der Hauswand nicht akzeptiert habe. Wie Art. 74 Abs. 1 VPG klar festhält, hat der Briefkasten eines Ein- und Zweifamilienhauses an der Grundstücksgrenze zu stehen, während gemäss Abs. 3 bei Mehrfamilienhäusern und Ge- schäftshäusern die Briefkastenanlage bei den Hauszugängen aufgestellt werden kann, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Damit hat der Briefkasten nach den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze zu stehen, und ein Standort beim Hauseingang an der Hauswand wäre nicht verordnungskonform.

14. Zum Abstand von 2,5 m von der Grundstücksgrenze ist festzuhalten, dass die PostCom in ihrer Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Abstände von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze toleriert, wenn der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden kann. So können etwa beschränkte Platzverhältnisse auf der Erschliessungsstrasse, die ohnehin ein Wendemanöver auf privatem Grund notwendig machen, rechtfertigen, dass der Briefkasten eines Einfamilienhauses 2,7 m von der Grundstücksgrenze entfernt als mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar angesehen wird, sofern die

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Zustellung nicht durch andere Gegebenheiten zusätzlich erschwert wird (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Hinweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6).

15. Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Steinbeet, in wel- chem der Briefkasten steht, reicht bis an die Grundstücksgrenze und lässt ein Versetzen des Briefkastens um zwei Meter näher zur Grundstücksgrenze zwecks Vereinfachung der Zustellung ohne weiteres zu. Die von den Gesuchstellern dagegen vorgebrachten ästhetischen bzw. garten- planerischen Gründe rechtfertigen es nicht, vom verordnungskonformen Standort an der Grund- stücksgrenze abzuweichen. Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG sieht lediglich für behördlich als schutzwür- dig bezeichnete Bauten ein Abweichen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG vor. Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Gesuchsteller haben somit den Briefkasten an die Grundstückgrenze zu versetzen, damit die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist.

16. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Die Gesuchsteller bewohnen ein neu erstelltes Einfamilienhaus, dessen Umgebungsarbeiten im Sommer 2016 abgeschlossen worden sind. Am 3. Mai 2017 übermittelte die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom dem Fachsekretariat der PostCom das Gesuch vom 1. Mai 2017, in welchem die Gesuchsteller beantragten, der Briefkastenstandort sei von der Post zu akzeptieren oder die Post habe die Kosten von Fr. 1'000.- für die Versetzung des Briefkastens zu übernehmen.

E. 2 Am 5. Mai 2017 erläuterte das Fachsekretariat den Gesuchstellern das Verfahren vor der Post- Com bei einer Überprüfung des Briefkastenstandorts und lud diese ein, einen Grundstücksplan einzureichen, aus welchem der Abstand des Briefkastens von der Grundstücksgrenze hervorgeht.

E. 3 Die Gesuchsteller reichten den Plan am 29. Mai 2017 per E-Mail ein.

E. 4 Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2017 beantragte die Post CH AG die Abweisung des Gesuchs und machte geltend, der Briefkasten befinde sich mindestens 2,5 m von der Grundstücksgrenze zur Erschliessungsstrasse hin entfernt in einer Rabatte und entspreche damit nicht der Postver- ordnung. Der Zustellaufwand erhöhe sich beträchtlich, da der Briefkasten nicht ohne Rückwärts- fahren bedient werden könne. Inwiefern ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze das Gestal- tungskonzept des Architekten beeinträchtigen würde, sei für die Post nicht ersichtlich. Dieser Standort erleichtere die Zustellung, da diese nicht durch die private Nutzung des Vorplatzes er- schwert werden könne.

E. 5 In ihren Schlussbemerkungen vom 14. August 2017 beantragten die Gesuchsteller, ihr Gesuch sei gutzuheissen. Sie führten aus, der jetzige Standort entspreche bereits einem Kompromiss, da die Post den ursprünglich vorgesehenen Standort an der Hausmauer nicht akzeptiert habe. Sie seien enttäuscht darüber, dass die Post nicht auf ihr Angebot einer Versetzung des Briefkastens auf de- ren Kosten eingegangen sei. Es treffe nicht zu, dass der Vorplatz regelmässig besetzt sei, viel- mehr würden die beiden von der Post eingereichten Fotos von am Boden liegenden Ästen und einer Absperrung wegen Arbeiten am Belag des Garagenvorplatzes Ausnahmesituationen darstel- len.

E. 6 Die Post verzichtete am 7. September 2017 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.

E. 7 Am 11. September 2017 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht.

II. Erwägungen

E. 8 Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen durch Verfü- gung. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezem- ber 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).

E. 9 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Be- dingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Lie- genschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist für Ein- und Zweifamilienhäuser an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG; vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.post- com.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht ein- gehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

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E. 10 Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Nach dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Die Standortvorgaben für Brief- kästen sind somit das Ergebnis einer Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen von Post- diensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nach ständiger Praxis nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungs- gerichts darf der Aufwand der Post, der durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen ent- steht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehr- aufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesver- waltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4, Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/ rechtsprechung/entscheiddatenbank-bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom

25. Juni 2015, Erw. 9).

E. 11 Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das gegen die Er- schliessungsstrasse hin einen asphaltierten Vorplatz vor der Garage und dem Hauseingang hat. Die Grundstücksgrenze verläuft entlang der Grenze zwischen dem Vorplatz und der Erschlies- sungsstrasse. Der Briefkasten steht in einem Steinbeet am Rand des Vorplatzes vor dem Haus- eingang und ist etwa 2,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt, bis zu welcher auch das Stein- beet reicht. Der Briefkasten ist über den privaten Vorplatz frei zugänglich, kann aber von der Erschliessungsstrasse her direkt nicht bedient werden.

E. 12 Die Gesuchsteller zeigen sich bereit, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, sind aber der Auffassung, die Kosten dafür seien von der Post zu übernehmen. Dafür besteht keine Rechtsgrundlage. Art. 73 Abs. 1 VPG sieht vor, dass die Liegenschaftseigentümer auf ei- gene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten haben, damit die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG zur Hauszustellung verpflichtet ist. Die Kosten für eine Versetzung des Briefkastens sind daher von den Gesuchstellern zu tragen, sofern dieser nicht den Standortbe- stimmungen der Postverordnung entspricht.

E. 13 Zum jetzigen Standort bringen die Gesuchsteller vor, es handle sich bereits um einen Kompro- miss, da die Post den ursprünglich vorgesehenen Standort an der Hauswand nicht akzeptiert habe. Wie Art. 74 Abs. 1 VPG klar festhält, hat der Briefkasten eines Ein- und Zweifamilienhauses an der Grundstücksgrenze zu stehen, während gemäss Abs. 3 bei Mehrfamilienhäusern und Ge- schäftshäusern die Briefkastenanlage bei den Hauszugängen aufgestellt werden kann, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Damit hat der Briefkasten nach den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze zu stehen, und ein Standort beim Hauseingang an der Hauswand wäre nicht verordnungskonform.

E. 14 Zum Abstand von 2,5 m von der Grundstücksgrenze ist festzuhalten, dass die PostCom in ihrer Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Abstände von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze toleriert, wenn der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden kann. So können etwa beschränkte Platzverhältnisse auf der Erschliessungsstrasse, die ohnehin ein Wendemanöver auf privatem Grund notwendig machen, rechtfertigen, dass der Briefkasten eines Einfamilienhauses 2,7 m von der Grundstücksgrenze entfernt als mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar angesehen wird, sofern die

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Zustellung nicht durch andere Gegebenheiten zusätzlich erschwert wird (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Hinweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6).

E. 15 Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Steinbeet, in wel- chem der Briefkasten steht, reicht bis an die Grundstücksgrenze und lässt ein Versetzen des Briefkastens um zwei Meter näher zur Grundstücksgrenze zwecks Vereinfachung der Zustellung ohne weiteres zu. Die von den Gesuchstellern dagegen vorgebrachten ästhetischen bzw. garten- planerischen Gründe rechtfertigen es nicht, vom verordnungskonformen Standort an der Grund- stücksgrenze abzuweichen. Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG sieht lediglich für behördlich als schutzwür- dig bezeichnete Bauten ein Abweichen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG vor. Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Gesuchsteller haben somit den Briefkasten an die Grundstückgrenze zu versetzen, damit die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist.

E. 16 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

Dispositiv
  1. Das Gesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Georges Champoud Vizepräsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Eidgenössische Postkommission PostCom

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.44788

Verfügung Nr. 2/2018 vom 25. Januar 2018 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 08 01 2018

in Sachen

D._______ und M._______ Gesuchsteller

gegen

Post CH AG Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin

betreffend

Briefkastenstandort

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I. Sachverhalt

1. Die Gesuchsteller bewohnen ein neu erstelltes Einfamilienhaus, dessen Umgebungsarbeiten im Sommer 2016 abgeschlossen worden sind. Am 3. Mai 2017 übermittelte die Schlichtungsstelle Ombud-PostCom dem Fachsekretariat der PostCom das Gesuch vom 1. Mai 2017, in welchem die Gesuchsteller beantragten, der Briefkastenstandort sei von der Post zu akzeptieren oder die Post habe die Kosten von Fr. 1'000.- für die Versetzung des Briefkastens zu übernehmen.

2. Am 5. Mai 2017 erläuterte das Fachsekretariat den Gesuchstellern das Verfahren vor der Post- Com bei einer Überprüfung des Briefkastenstandorts und lud diese ein, einen Grundstücksplan einzureichen, aus welchem der Abstand des Briefkastens von der Grundstücksgrenze hervorgeht.

3. Die Gesuchsteller reichten den Plan am 29. Mai 2017 per E-Mail ein.

4. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2017 beantragte die Post CH AG die Abweisung des Gesuchs und machte geltend, der Briefkasten befinde sich mindestens 2,5 m von der Grundstücksgrenze zur Erschliessungsstrasse hin entfernt in einer Rabatte und entspreche damit nicht der Postver- ordnung. Der Zustellaufwand erhöhe sich beträchtlich, da der Briefkasten nicht ohne Rückwärts- fahren bedient werden könne. Inwiefern ein Briefkasten an der Grundstücksgrenze das Gestal- tungskonzept des Architekten beeinträchtigen würde, sei für die Post nicht ersichtlich. Dieser Standort erleichtere die Zustellung, da diese nicht durch die private Nutzung des Vorplatzes er- schwert werden könne.

5. In ihren Schlussbemerkungen vom 14. August 2017 beantragten die Gesuchsteller, ihr Gesuch sei gutzuheissen. Sie führten aus, der jetzige Standort entspreche bereits einem Kompromiss, da die Post den ursprünglich vorgesehenen Standort an der Hausmauer nicht akzeptiert habe. Sie seien enttäuscht darüber, dass die Post nicht auf ihr Angebot einer Versetzung des Briefkastens auf de- ren Kosten eingegangen sei. Es treffe nicht zu, dass der Vorplatz regelmässig besetzt sei, viel- mehr würden die beiden von der Post eingereichten Fotos von am Boden liegenden Ästen und einer Absperrung wegen Arbeiten am Belag des Garagenvorplatzes Ausnahmesituationen darstel- len.

6. Die Post verzichtete am 7. September 2017 auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.

7. Am 11. September 2017 schloss das Fachsekretariat das Instruktionsverfahren ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom an einer ihrer nächsten Sitzungen in Aussicht.

II. Erwägungen

8. Die PostCom entscheidet gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom

17. Dezember 2010 (SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) in Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen durch Verfü- gung. Auf das Verfahren vor der PostCom ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezem- ber 1968 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021).

9. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegationsnorm von Art. 10 PG in den Art. 73 ff. VPG die Be- dingungen für Hausbriefkästen am Domizil des Empfängers geregelt. Der Eigentümer einer Lie- genschaft hat für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten (Art. 73 Abs. 1 VPG). Dieser ist für Ein- und Zweifamilienhäuser an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG; vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung, S. 32; Fundstelle: https://www.post- com.admin.ch/inhalte/PDF/Gesetzgebung/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Sind die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Art. 73-75 VPG nicht ein- gehalten, ist die Post nicht zur Hauszustellung von Postsendungen verpflichtet (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).

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10. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort dienen einem Interessenausgleich zwischen der Post und den Postempfängern (vgl. Verfügung Nr. 30/2016 der PostCom vom 25. August 2016, Erw. 19, publiziert unter http://www.postcom.admin.ch/de/dokumentation_verfuegungen.htm). Nach dem Erläuterungsbericht zur Postverordnung sollen die Vorschriften über den Briefkasten- standort einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haus- türe in Empfang nehmen zu können, und andererseits den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen (vgl. Erläuterungsbericht, S. 32). Die Standortvorgaben für Brief- kästen sind somit das Ergebnis einer Interessenabwägung. Bei dieser Interessenabwägung ist nicht nur dem Aufwand der Post, sondern auch demjenigen der anderen Anbieterinnen von Post- diensten Rechnung zu tragen. Bei der Beurteilung des Zustellaufwands ist nach ständiger Praxis nicht zu berücksichtigen, mit welchem Zustellfahrzeug diese die Postsendungen zustellen (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, Erw. 13). Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungs- gerichts darf der Aufwand der Post, der durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen ent- steht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerechnet werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehr- aufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil A-6736/2011 des Bundesver- waltungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4, Fundstelle: https://www.bvger.ch/bvger/de/home/ rechtsprechung/entscheiddatenbank-bvger.html; Verfügung Nr. 15/2015 der PostCom vom

25. Juni 2015, Erw. 9).

11. Bei der Liegenschaft der Gesuchsteller handelt es sich um ein Einfamilienhaus, das gegen die Er- schliessungsstrasse hin einen asphaltierten Vorplatz vor der Garage und dem Hauseingang hat. Die Grundstücksgrenze verläuft entlang der Grenze zwischen dem Vorplatz und der Erschlies- sungsstrasse. Der Briefkasten steht in einem Steinbeet am Rand des Vorplatzes vor dem Haus- eingang und ist etwa 2,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt, bis zu welcher auch das Stein- beet reicht. Der Briefkasten ist über den privaten Vorplatz frei zugänglich, kann aber von der Erschliessungsstrasse her direkt nicht bedient werden.

12. Die Gesuchsteller zeigen sich bereit, den Briefkasten an die Grundstücksgrenze zu versetzen, sind aber der Auffassung, die Kosten dafür seien von der Post zu übernehmen. Dafür besteht keine Rechtsgrundlage. Art. 73 Abs. 1 VPG sieht vor, dass die Liegenschaftseigentümer auf ei- gene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten einzurichten haben, damit die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG zur Hauszustellung verpflichtet ist. Die Kosten für eine Versetzung des Briefkastens sind daher von den Gesuchstellern zu tragen, sofern dieser nicht den Standortbe- stimmungen der Postverordnung entspricht.

13. Zum jetzigen Standort bringen die Gesuchsteller vor, es handle sich bereits um einen Kompro- miss, da die Post den ursprünglich vorgesehenen Standort an der Hauswand nicht akzeptiert habe. Wie Art. 74 Abs. 1 VPG klar festhält, hat der Briefkasten eines Ein- und Zweifamilienhauses an der Grundstücksgrenze zu stehen, während gemäss Abs. 3 bei Mehrfamilienhäusern und Ge- schäftshäusern die Briefkastenanlage bei den Hauszugängen aufgestellt werden kann, sofern der Zugang von der Strasse her möglich ist. Damit hat der Briefkasten nach den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG an der Grundstücksgrenze zu stehen, und ein Standort beim Hauseingang an der Hauswand wäre nicht verordnungskonform.

14. Zum Abstand von 2,5 m von der Grundstücksgrenze ist festzuhalten, dass die PostCom in ihrer Entscheidpraxis gestützt auf ein Urteil des Bundesgerichts Abstände von knapp mehr als zwei Metern von der Grundstücksgrenze toleriert, wenn der Briefkasten wegen besonderer Umstände nicht direkt an der Grundstücksgrenze aufgestellt werden kann. So können etwa beschränkte Platzverhältnisse auf der Erschliessungsstrasse, die ohnehin ein Wendemanöver auf privatem Grund notwendig machen, rechtfertigen, dass der Briefkasten eines Einfamilienhauses 2,7 m von der Grundstücksgrenze entfernt als mit Art. 74 Abs. 1 VPG vereinbar angesehen wird, sofern die

4/4

Zustellung nicht durch andere Gegebenheiten zusätzlich erschwert wird (vgl. Verfügung 14/2016 der PostCom vom 6. Mai 2016 Erw. 6 ff. mit Hinweis auf Urteil 2C_827/2012 des Bundesgerichts vom 19. April 2013, Erw. 4.6).

15. Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Steinbeet, in wel- chem der Briefkasten steht, reicht bis an die Grundstücksgrenze und lässt ein Versetzen des Briefkastens um zwei Meter näher zur Grundstücksgrenze zwecks Vereinfachung der Zustellung ohne weiteres zu. Die von den Gesuchstellern dagegen vorgebrachten ästhetischen bzw. garten- planerischen Gründe rechtfertigen es nicht, vom verordnungskonformen Standort an der Grund- stücksgrenze abzuweichen. Art. 75 Abs. 1 Bst. b VPG sieht lediglich für behördlich als schutzwür- dig bezeichnete Bauten ein Abweichen von den Standortbestimmungen nach Art. 74 VPG vor. Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Gesuchsteller haben somit den Briefkasten an die Grundstückgrenze zu versetzen, damit die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet ist.

16. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkommission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).

III. Entscheid

1. Das Gesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.

Eidgenössische Postkommission PostCom

Georges Champoud Vizepräsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.