Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 29. März 2016 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten sinngemäss eine Überprüfung des Briefkastenstandorts. Als Alternative zum bisherigen schlugen sie einen Standort an der Hauswand vis-à-vis des nördlichen Nachbarhauses vor. Zur Begrün- dung ihres Gesuchs bringen sie vor, der Weg der Briefträgerin werde nicht kürzer, wenn der Briefkasten an der westlichen Ecke des Vorplatzes montiert werde. Dieser von der Post gefor- derte Standort sei im Winter sehr exponiert, da der Schnee an den Wiesenrand geschoben oder gefräst werde. Sie bedauerten, dass die Post keinen Augenschein durchgeführt habe, an wel- chem der Briefkastenstandort hätte einvernehmlich festgelegt werden können.
2. Am 7. April 2016 stellte das Fachsekretariat der PostCom der Gesuchsgegnerin das Gesuch zur Kenntnis zu und ersuchte sie um Bestätigung, dass bei den Gesuchstellern die Hauszustellung von Postsendungen während des Verfahrens vor der PostCom aufrechterhalten werde. Mit zwei- tem Schreiben vom 7. April 2016 lud es die Gesuchsteller ein, bis zum 29. April 2016 weitere Un- terlagen, wie eine Fotodokumentation und einen Plan, aus dem die tatsächlichen Distanzen her- vorgingen, sowie die bisherige Korrespondenz mit der Post in dieser Sache einzureichen.
3. Mit E-Mail vom 14. April 2016 bestätigte die Gesuchsgegnerin, dass sie die Hauszustellung wäh- rend des laufenden Verfahrens weiter erbringe.
4. Am 28. April 2016 reichten die Gesuchsteller Fotos ihres Briefkastens und des Vorplatzes sowie eine Kopie ihres Briefs an die Post vom 12. März 2016 ein. Sie hielten nochmals fest, dass ihres Erachtens beide von der Post vorgeschlagenen Standorte bei der östlichen oder westlichen Ecke des Vorplatzes ungeeignet seien, da die angrenzenden Wiesen im Sommer als Weidefläche für Schafe genutzt würden und mit einer Bewässerungsanlage ausgestattet seien.
5. Am 3. Mai 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, bis zum 1. Juni 2016 eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
6. Die Gesuchsgegnerin beantragte der PostCom am 30. Mai 2016 die Abweisung des Gesuchs.
7. Am 31. Mai 2016 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin zu und lud sie zu Schlussbemerkungen ein.
8. Am 21. Juni 2016 reichten die Gesuchsteller Korrekturen zu den Sachverhaltsdarstellungen und Ausführungen der Gesuchsgegnerin ein und brachten namentlich vor, sie seien auf die Schreiben der Post hin nicht untätig geblieben. Sie würden weiterhin auf eine einvernehmliche Lösung für den Briefkastenstandort hoffen.
9. Am 23. Juni 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zu Schlussbemerkungen ein. Diese verzichtete am 6. Juli 2016 auf weitere Ausführungen.
10. Am 7. Juli 2016 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
II. Erwägungen
11. Die PostCom ist gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) zuständig für Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 12. Dezember 1968 (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
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12. Art. 14 Abs. 3 PG umschreibt den Umfang der Hauszustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften. Die Sendungen werden an mindestens fünf Wochentagen, abonnierte Zeitun- gen an sechs Wochentagen zugestellt. Art. 31 VPG regelt in Ausführung von Art. 14 Abs. 3 PG die Pflicht der Post zur Hauszustellung. Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 der Postverordnung nicht eingehalten sind.
13. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugäng- liche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG kann für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden. Da es sich beim Haus der Gesuchsteller um ein Einfamilienhaus handelt, ent- fällt diese Möglichkeit im vorliegenden Fall.
14. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grundsätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, dort, wo sich der Zugang zum Haus befindet und sie von der Strasse her gut erreichbar sind (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32, Fundstelle: http://www.postcom.ad- min.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Die Standortvor- gaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung: Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerech- net werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Verfü- gung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, E. 9; Urteil A-6736/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4).
15. Der Briefkasten der Gesuchsteller befindet sich rund sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, womit er den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG klar nicht entspricht. Die Post ist damit gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet.
16. Die Gesuchsteller schlagen anstelle des bestehenden Briefkastens einen Briefkastenstandort an der Hausmauer beim Garagentor rund 4,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt vor. Sie ma- chen geltend, der Briefkasten befände sich auf diese Weise an einem gedeckten Standort und würde im Gegensatz zum Briefkasten an der Ecke des Vorplatzes die Schneeräumung und die Nutzung der Wiese als Schafweide nicht beeinträchtigen. Der Weg der Briefträgerin bis zum Briefkasten wäre zudem kürzer, als wenn sie vom parkierten Zustellfahrzeug bis zur Ecke des Vorplatzes gehen müsste. Zu diesem Alternativvorschlag ist festzuhalten, dass auch ein Standort 4,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht.
17. In Anwendung von Art. 75 Abs. 1 VPG könnte im Falle von unzumutbaren Härten aus gesund- heitlichen Gründen für die Liegenschaftsbesitzer oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichne- ten Bauten von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden. Diese beiden Aus- nahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK, S. 32). Die von den Gesuch- stellern gegen den Vorschlag der Post vorgebrachten Gründe des fehlenden Wetterschutzes und der erschwerten Schneeräumung begründen demgegenüber keine Ausnahme vom in der Postverordnung festgelegten Briefkastenstandort. Ebensowenig spielt es eine Rolle, wo die Post- botin ihr Zustellfahrzeug parkiert, da der Briefkastenstandort unabhängig von der Zustelltour der
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Post für alle Anbieterinnen von Postdiensten leicht erreichbar sein muss (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, E. 13). Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass sich die beiden von der Post vorgeschlagenen Standorte in den Ecken des Vorplatzes an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus befinden und somit Art. 74 Abs. 1 VPG erfüllen. Die Gesuchsteller haben deshalb ihren Hausbriefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, damit die Post weiterhin zur Erbringung der Hauszustellung verpflich- tet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
18. Schliesslich bringen die Gesuchsteller vor, sie hätten es begrüsst, wenn eine Einigungsverhand- lung vor Ort durchgeführt worden wäre, an welcher der Standort einvernehmlich hätte festgelegt werden können. Da sich im vorliegenden Fall die örtlichen Verhältnisse aufgrund der Pläne und Fotos feststellen lassen und der von den Gesuchstellern vorgebrachte Alternativvorschlag 4,5 m von der Grenze entfernt ebenfalls nicht der Postverordnung entspricht, würde ein Augenschein zu keinem anderen Ergebnis als zu den von der Post vorgeschlagenen zwei Standorten führen. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann somit verzichtet werden.
19. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Beim diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 29. März 2016 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten sinngemäss eine Überprüfung des Briefkastenstandorts. Als Alternative zum bisherigen schlugen sie einen Standort an der Hauswand vis-à-vis des nördlichen Nachbarhauses vor. Zur Begrün- dung ihres Gesuchs bringen sie vor, der Weg der Briefträgerin werde nicht kürzer, wenn der Briefkasten an der westlichen Ecke des Vorplatzes montiert werde. Dieser von der Post gefor- derte Standort sei im Winter sehr exponiert, da der Schnee an den Wiesenrand geschoben oder gefräst werde. Sie bedauerten, dass die Post keinen Augenschein durchgeführt habe, an wel- chem der Briefkastenstandort hätte einvernehmlich festgelegt werden können.
E. 2 Am 7. April 2016 stellte das Fachsekretariat der PostCom der Gesuchsgegnerin das Gesuch zur Kenntnis zu und ersuchte sie um Bestätigung, dass bei den Gesuchstellern die Hauszustellung von Postsendungen während des Verfahrens vor der PostCom aufrechterhalten werde. Mit zwei- tem Schreiben vom 7. April 2016 lud es die Gesuchsteller ein, bis zum 29. April 2016 weitere Un- terlagen, wie eine Fotodokumentation und einen Plan, aus dem die tatsächlichen Distanzen her- vorgingen, sowie die bisherige Korrespondenz mit der Post in dieser Sache einzureichen.
E. 3 Mit E-Mail vom 14. April 2016 bestätigte die Gesuchsgegnerin, dass sie die Hauszustellung wäh- rend des laufenden Verfahrens weiter erbringe.
E. 4 Am 28. April 2016 reichten die Gesuchsteller Fotos ihres Briefkastens und des Vorplatzes sowie eine Kopie ihres Briefs an die Post vom 12. März 2016 ein. Sie hielten nochmals fest, dass ihres Erachtens beide von der Post vorgeschlagenen Standorte bei der östlichen oder westlichen Ecke des Vorplatzes ungeeignet seien, da die angrenzenden Wiesen im Sommer als Weidefläche für Schafe genutzt würden und mit einer Bewässerungsanlage ausgestattet seien.
E. 5 Am 3. Mai 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, bis zum 1. Juni 2016 eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
E. 6 Die Gesuchsgegnerin beantragte der PostCom am 30. Mai 2016 die Abweisung des Gesuchs.
E. 7 Am 31. Mai 2016 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin zu und lud sie zu Schlussbemerkungen ein.
E. 8 Am 21. Juni 2016 reichten die Gesuchsteller Korrekturen zu den Sachverhaltsdarstellungen und Ausführungen der Gesuchsgegnerin ein und brachten namentlich vor, sie seien auf die Schreiben der Post hin nicht untätig geblieben. Sie würden weiterhin auf eine einvernehmliche Lösung für den Briefkastenstandort hoffen.
E. 9 Am 23. Juni 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zu Schlussbemerkungen ein. Diese verzichtete am 6. Juli 2016 auf weitere Ausführungen.
E. 10 Am 7. Juli 2016 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
II. Erwägungen
E. 11 Die PostCom ist gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) zuständig für Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 12. Dezember 1968 (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
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E. 12 Art. 14 Abs. 3 PG umschreibt den Umfang der Hauszustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften. Die Sendungen werden an mindestens fünf Wochentagen, abonnierte Zeitun- gen an sechs Wochentagen zugestellt. Art. 31 VPG regelt in Ausführung von Art. 14 Abs. 3 PG die Pflicht der Post zur Hauszustellung. Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 der Postverordnung nicht eingehalten sind.
E. 13 Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugäng- liche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG kann für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden. Da es sich beim Haus der Gesuchsteller um ein Einfamilienhaus handelt, ent- fällt diese Möglichkeit im vorliegenden Fall.
E. 14 Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grundsätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, dort, wo sich der Zugang zum Haus befindet und sie von der Strasse her gut erreichbar sind (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32, Fundstelle: http://www.postcom.ad- min.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Die Standortvor- gaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung: Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerech- net werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Verfü- gung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, E. 9; Urteil A-6736/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4).
E. 15 Der Briefkasten der Gesuchsteller befindet sich rund sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, womit er den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG klar nicht entspricht. Die Post ist damit gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet.
E. 16 Die Gesuchsteller schlagen anstelle des bestehenden Briefkastens einen Briefkastenstandort an der Hausmauer beim Garagentor rund 4,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt vor. Sie ma- chen geltend, der Briefkasten befände sich auf diese Weise an einem gedeckten Standort und würde im Gegensatz zum Briefkasten an der Ecke des Vorplatzes die Schneeräumung und die Nutzung der Wiese als Schafweide nicht beeinträchtigen. Der Weg der Briefträgerin bis zum Briefkasten wäre zudem kürzer, als wenn sie vom parkierten Zustellfahrzeug bis zur Ecke des Vorplatzes gehen müsste. Zu diesem Alternativvorschlag ist festzuhalten, dass auch ein Standort 4,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht.
E. 17 In Anwendung von Art. 75 Abs. 1 VPG könnte im Falle von unzumutbaren Härten aus gesund- heitlichen Gründen für die Liegenschaftsbesitzer oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichne- ten Bauten von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden. Diese beiden Aus- nahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK, S. 32). Die von den Gesuch- stellern gegen den Vorschlag der Post vorgebrachten Gründe des fehlenden Wetterschutzes und der erschwerten Schneeräumung begründen demgegenüber keine Ausnahme vom in der Postverordnung festgelegten Briefkastenstandort. Ebensowenig spielt es eine Rolle, wo die Post- botin ihr Zustellfahrzeug parkiert, da der Briefkastenstandort unabhängig von der Zustelltour der
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Post für alle Anbieterinnen von Postdiensten leicht erreichbar sein muss (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, E. 13). Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass sich die beiden von der Post vorgeschlagenen Standorte in den Ecken des Vorplatzes an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus befinden und somit Art. 74 Abs. 1 VPG erfüllen. Die Gesuchsteller haben deshalb ihren Hausbriefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, damit die Post weiterhin zur Erbringung der Hauszustellung verpflich- tet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
E. 18 Schliesslich bringen die Gesuchsteller vor, sie hätten es begrüsst, wenn eine Einigungsverhand- lung vor Ort durchgeführt worden wäre, an welcher der Standort einvernehmlich hätte festgelegt werden können. Da sich im vorliegenden Fall die örtlichen Verhältnisse aufgrund der Pläne und Fotos feststellen lassen und der von den Gesuchstellern vorgebrachte Alternativvorschlag 4,5 m von der Grenze entfernt ebenfalls nicht der Postverordnung entspricht, würde ein Augenschein zu keinem anderen Ergebnis als zu den von der Post vorgeschlagenen zwei Standorten führen. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann somit verzichtet werden.
E. 19 Damit ist das Gesuch abzuweisen. Beim diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Das Gesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 Fax +41 58 462 50 76 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch 033 \ COO.2207.109.3.25123
Verfügung Nr. 2/2017 vom 24. Januar 2017 der Eidgenössischen Postkommission PostCom 05 01 2017
in Sachen
E._______
Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern Gesuchsgegnerin
betreffend
Briefkastenstandort
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I. Sachverhalt 1. Mit Schreiben vom 29. März 2016 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom und beantragten sinngemäss eine Überprüfung des Briefkastenstandorts. Als Alternative zum bisherigen schlugen sie einen Standort an der Hauswand vis-à-vis des nördlichen Nachbarhauses vor. Zur Begrün- dung ihres Gesuchs bringen sie vor, der Weg der Briefträgerin werde nicht kürzer, wenn der Briefkasten an der westlichen Ecke des Vorplatzes montiert werde. Dieser von der Post gefor- derte Standort sei im Winter sehr exponiert, da der Schnee an den Wiesenrand geschoben oder gefräst werde. Sie bedauerten, dass die Post keinen Augenschein durchgeführt habe, an wel- chem der Briefkastenstandort hätte einvernehmlich festgelegt werden können.
2. Am 7. April 2016 stellte das Fachsekretariat der PostCom der Gesuchsgegnerin das Gesuch zur Kenntnis zu und ersuchte sie um Bestätigung, dass bei den Gesuchstellern die Hauszustellung von Postsendungen während des Verfahrens vor der PostCom aufrechterhalten werde. Mit zwei- tem Schreiben vom 7. April 2016 lud es die Gesuchsteller ein, bis zum 29. April 2016 weitere Un- terlagen, wie eine Fotodokumentation und einen Plan, aus dem die tatsächlichen Distanzen her- vorgingen, sowie die bisherige Korrespondenz mit der Post in dieser Sache einzureichen.
3. Mit E-Mail vom 14. April 2016 bestätigte die Gesuchsgegnerin, dass sie die Hauszustellung wäh- rend des laufenden Verfahrens weiter erbringe.
4. Am 28. April 2016 reichten die Gesuchsteller Fotos ihres Briefkastens und des Vorplatzes sowie eine Kopie ihres Briefs an die Post vom 12. März 2016 ein. Sie hielten nochmals fest, dass ihres Erachtens beide von der Post vorgeschlagenen Standorte bei der östlichen oder westlichen Ecke des Vorplatzes ungeeignet seien, da die angrenzenden Wiesen im Sommer als Weidefläche für Schafe genutzt würden und mit einer Bewässerungsanlage ausgestattet seien.
5. Am 3. Mai 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin ein, bis zum 1. Juni 2016 eine schriftliche Stellungnahme einzureichen.
6. Die Gesuchsgegnerin beantragte der PostCom am 30. Mai 2016 die Abweisung des Gesuchs.
7. Am 31. Mai 2016 stellte das Fachsekretariat den Gesuchstellern die Stellungnahme der Ge- suchsgegnerin zu und lud sie zu Schlussbemerkungen ein.
8. Am 21. Juni 2016 reichten die Gesuchsteller Korrekturen zu den Sachverhaltsdarstellungen und Ausführungen der Gesuchsgegnerin ein und brachten namentlich vor, sie seien auf die Schreiben der Post hin nicht untätig geblieben. Sie würden weiterhin auf eine einvernehmliche Lösung für den Briefkastenstandort hoffen.
9. Am 23. Juni 2016 lud das Fachsekretariat die Gesuchsgegnerin zu Schlussbemerkungen ein. Diese verzichtete am 6. Juli 2016 auf weitere Ausführungen.
10. Am 7. Juli 2016 schloss das Fachsekretariat den Schriftenwechsel ab und stellte den Parteien den Entscheid der PostCom in Aussicht.
II. Erwägungen
11. Die PostCom ist gestützt auf Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) in Verbindung mit Art. 76 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) zuständig für Streitigkeiten über Briefkästen und Briefkastenanlagen. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 12. Dezember 1968 (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).
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12. Art. 14 Abs. 3 PG umschreibt den Umfang der Hauszustellung von Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften. Die Sendungen werden an mindestens fünf Wochentagen, abonnierte Zeitun- gen an sechs Wochentagen zugestellt. Art. 31 VPG regelt in Ausführung von Art. 14 Abs. 3 PG die Pflicht der Post zur Hauszustellung. Gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG ist die Post nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73-75 der Postverordnung nicht eingehalten sind.
13. Der Bundesrat hat gestützt auf die Delegation in Art. 10 PG in den Art. 73-75 VPG die Bedingun- gen für die Hausbriefkästen und Zustellanlagen am Domizil der Empfänger geregelt. Nach Art. 73 Abs. 1 VPG muss die Eigentümerin oder der Eigentümer einer Liegenschaft für die Zustellung von Postsendungen auf eigene Kosten einen frei zugänglichen Briefkasten oder eine frei zugäng- liche Briefkastenanlage einrichten. Der Briefkasten ist an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen (Art. 74 Abs. 1 VPG). Gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VPG kann für Mehrfamilien- und Geschäftshäuser die Briefkastenanlage im Bereich der Hauszugänge aufgestellt werden. Da es sich beim Haus der Gesuchsteller um ein Einfamilienhaus handelt, ent- fällt diese Möglichkeit im vorliegenden Fall.
14. Die Bestimmungen über den Briefkastenstandort sollen einerseits dem Interesse der Kundschaft dienen, Postsendungen möglichst an der Haustüre in Empfang nehmen zu können, andererseits aber den Anbieterinnen von Postdiensten eine rationelle Zustellung ermöglichen. Grundsätzlich sind die Briefkästen deshalb an der Grundstückgrenze aufzustellen, dort, wo sich der Zugang zum Haus befindet und sie von der Strasse her gut erreichbar sind (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK zur Postverordnung vom 29. August 2012, S. 32, Fundstelle: http://www.postcom.ad- min.ch/de/publikationen/Erlaeuterungsbericht-Postverordnung-d-20120829.pdf). Die Standortvor- gaben der Postverordnung sind somit das Ergebnis einer Interessensabwägung: Art. 74 Abs. 1 VPG gründet auf der Annahme, dass der Zustellaufwand an der Grundstücksgrenze beim allge- mein benutzten Hauszugang am geringsten ist. Nach ständiger Praxis der PostCom und des Bundesverwaltungsgerichts darf der Aufwand der Post, welcher durch abweichende Standorte von Hausbriefkästen entsteht, auf vergleichbare Situationen in der ganzen Schweiz hochgerech- net werden. Massgebend ist somit nicht die zusätzlich zurückzulegende Strecke im Einzelfall, sondern der gesamte Mehraufwand der Post, hochgerechnet auf vergleichbare Fälle (vgl. Verfü- gung Nr. 15/2015 der PostCom vom 25. Juni 2015, E. 9; Urteil A-6736/2011 des Bundesverwal- tungsgerichts vom 7. August 2012, E. 3.4).
15. Der Briefkasten der Gesuchsteller befindet sich rund sechs Meter von der Grundstücksgrenze entfernt, womit er den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG klar nicht entspricht. Die Post ist damit gestützt auf Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG nicht zur Erbringung der Hauszustellung verpflichtet.
16. Die Gesuchsteller schlagen anstelle des bestehenden Briefkastens einen Briefkastenstandort an der Hausmauer beim Garagentor rund 4,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt vor. Sie ma- chen geltend, der Briefkasten befände sich auf diese Weise an einem gedeckten Standort und würde im Gegensatz zum Briefkasten an der Ecke des Vorplatzes die Schneeräumung und die Nutzung der Wiese als Schafweide nicht beeinträchtigen. Der Weg der Briefträgerin bis zum Briefkasten wäre zudem kürzer, als wenn sie vom parkierten Zustellfahrzeug bis zur Ecke des Vorplatzes gehen müsste. Zu diesem Alternativvorschlag ist festzuhalten, dass auch ein Standort 4,5 m von der Grundstücksgrenze entfernt nicht den Vorgaben von Art. 74 Abs. 1 VPG entspricht.
17. In Anwendung von Art. 75 Abs. 1 VPG könnte im Falle von unzumutbaren Härten aus gesund- heitlichen Gründen für die Liegenschaftsbesitzer oder bei behördlich als schutzwürdig bezeichne- ten Bauten von den Standortbestimmungen nach Art. 74 abgewichen werden. Diese beiden Aus- nahmen sind abschliessend (vgl. Erläuterungsbericht des UVEK, S. 32). Die von den Gesuch- stellern gegen den Vorschlag der Post vorgebrachten Gründe des fehlenden Wetterschutzes und der erschwerten Schneeräumung begründen demgegenüber keine Ausnahme vom in der Postverordnung festgelegten Briefkastenstandort. Ebensowenig spielt es eine Rolle, wo die Post- botin ihr Zustellfahrzeug parkiert, da der Briefkastenstandort unabhängig von der Zustelltour der
4/4
Post für alle Anbieterinnen von Postdiensten leicht erreichbar sein muss (vgl. Verfügung Nr. 3/2016 der PostCom vom 28. Januar 2016, E. 13). Im Ergebnis ist damit festzustellen, dass sich die beiden von der Post vorgeschlagenen Standorte in den Ecken des Vorplatzes an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus befinden und somit Art. 74 Abs. 1 VPG erfüllen. Die Gesuchsteller haben deshalb ihren Hausbriefkasten an die Grund- stücksgrenze zu versetzen, damit die Post weiterhin zur Erbringung der Hauszustellung verpflich- tet ist (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG).
18. Schliesslich bringen die Gesuchsteller vor, sie hätten es begrüsst, wenn eine Einigungsverhand- lung vor Ort durchgeführt worden wäre, an welcher der Standort einvernehmlich hätte festgelegt werden können. Da sich im vorliegenden Fall die örtlichen Verhältnisse aufgrund der Pläne und Fotos feststellen lassen und der von den Gesuchstellern vorgebrachte Alternativvorschlag 4,5 m von der Grenze entfernt ebenfalls nicht der Postverordnung entspricht, würde ein Augenschein zu keinem anderen Ergebnis als zu den von der Post vorgeschlagenen zwei Standorten führen. Auf die Durchführung eines Augenscheins kann somit verzichtet werden.
19. Damit ist das Gesuch abzuweisen. Beim diesem Verfahrensausgang ist die Entscheidgebühr von Fr. 200.- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art 4 Abs. 1 Bst. g Gebührenreglement der Postkom- mission vom 26. August 2013 [SR 783.018]).
III. Entscheid Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Das Gesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.- werden den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.