Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer der Liegenschaft an der Y_____halde 5 und bewohnen selber das Nachbargrundstück. Als ein Neubau an der Y_____halde 5 errichtet wurde, kontaktierte die Gesuchsgegnerin die Gesuchsteller mit Schreiben vom 20. September 2012 und 19. November 2012 und informierte sie über die geltenden Vorschriften bezüglich Standort Hausbriefkasten und die Masse für das Ablagefach. Die Gesuchsteller wurden gebeten, die Vereinbarung „Hausbrief- kasten Installation bei Neubauten“ zu unterzeichnen, was aber nie geschah. Zusätzlich sprach das Zustellpersonal die Gesuchsteller mündlich auf den Standort des Hausbriefkastens an. Als ein provisorischer Briefkasten an einem Standort montiert wurde, der nicht den rechtlichen Vor- gaben entsprach, intervenierte die Gesuchsgegnerin erneut erfolglos bei den Gesuchstellern. Da aus Sicht der Gesuchsgegnerin nie ein Briefkasten am korrekten Standort errichtet wurde, nahm
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sie wie bei Neubauten in so einem Fall üblich, die Hauszustellung nicht auf. Aus Kulanz gab sie die Post für den Bewohner des Neubaus, den Sohn der Gesuchsteller, bei den Gesuchstellern ab. Die Gesuchsteller brachten vor, dass der Briefkasten am aktuellen Standort vor Beschädi- gungen geschützt ist und zudem sichergestellt sei, dass der Briefkasten an diesem Standort nicht die Sicht für Verkehrsteilnehmer behindere. Zudem bemängelten die Gesuchsteller, dass kein persönliches Gespräch mit den Verantwortlichen der Gesuchsgegnerin stattgefunden habe und es im Dorf keine Ansprechperson für die Postzustellung mehr gebe. Deshalb habe es nur schrift- liche und telefonische Kontakte gegeben. Schliesslich teilte die Gesuchsgegnerin den Ge- suchstellern mit E-Mail vom 8. Mai 2013 mit, dass der Briefkasten an der Y_____halde 5 nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht und um 2,9 Meter an die Grundstücksgrenze zu verschieden sei. Zudem wurden die Gesuchsteller informiert, dass sie von der Eidgenössischen Postkommis- sion PostCom eine anfechtbare Verfügung beantragen können. 2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom. Sie stellten sinnge- mäss das Begehren um Erlass einer formellen Verfügung, mit welcher die Gesuchsgegnerin an- zuweisen sei, die Hauszustellung der Post in den an der Y_____halde 5, Z_____ montierten Briefkasten aufzunehmen. Die Gesuchsgegnerin beantragte der PostCom mit Schreiben vom 30. Dezember 2013, dass der Antrag der Gesuchsteller unter Kostenfolge abzuweisen sei. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 3 Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Die PostCom ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig.
E. 4 A_____ und B_____ C_____ sind Eigentümer der Liegenschaft an der Y_____halde 5 (Parzelle _____), welche sie an ihren Sohn vermietet haben. Selber bewohnen sie die Nachbarparzelle. Als Eigentümer sind die Gesuchsteller legitimiert, der PostCom den Erlass einer formellen Verfü- gung hinsichtlich Briefkastenstandort zu beantragen. Materielles
E. 5 Nach Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Der heute an der Y_____halde 5 montierte Briefkasten befindet sich etwa 2,9 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Nach Meinung der Gesuchsteller stellt der Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze montiert eine Sichtbehinderung im Sinne von SN 640273a vom 1.8.2010 des VSS dar. Darin werden die Anforderungen an das Sichtfeld wie folgt definiert: „Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen frei zu halten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. Diese Anforderung gilt auch für Pflanzenwuchs, Schnee, Werbeplakate oder parkierte Fahrzeuge. Signale und Wegweiser sollen, wenn immer möglich, nicht im Sichtfeld des Fahrzeuglenkers aufgestellt werden. Die Sichtbedingungen gemäss den unter Ziffer 9 definierten Grundlagen müssen sowohl in der Ebene als auch im Raum erfüllt sein. In der Regel genügt es, wenn das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0,6 m und 3, 0 m über der Fahrbahn hindernisfrei ist.“ Ferner befürchten die Gesuchsteller, dass der Briefkasten von Fahrzeugen beschädigt werden könnte. Das Haus an der Y_____halde 5 liegt am Ende einer Sackgasse. Der Briefkasten soll nicht auf der Fahrbahn bzw. nicht so nahe am Rand der Fahr- bahn montiert werden, dass er auf diese hinein ragt. Der korrekte Standort befindet sich an der Grundstücksgrenze ausserhalb der Fahrbahn. Die Gesuchsgegnerin reichte mit der Stellung-
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nahme vom 30. Dezember 2013 eine Fotodokumentation ein, auf welcher der Briefkasten am verordnungskonformen Standort eingezeichnet ist. Auf der Fotodokumentation ist deutlich er- kennbar, dass der Briefkasten an dem von der Gesuchsgegnerin gewünschten Standort die Sicht für Autofahrer, Zweiradfahrer und Fussgänger keineswegs behindert und auch nicht die Gefahr besteht, dass der Briefkasten beschädigt werden könnte.
E. 6 Die Gesuchsteller wenden ein, dass der aktuelle Briefkastenstandort für die Route des Postboten mehr Vorteile als Nachteile biete. Sinngemäss machen die Gesuchsteller damit geltend, dass die von der Gesuchsgegnerin beantragte Versetzung des Briefkastens nicht im öffentlichen Interesse liege und nicht verhältnismässig sei, weil die Massnahme zur Erreichung des Zwecks (effiziente Postzustellung) nicht tauglich sei. Es mag zutreffen, dass bei der aktuellen Organisation der Zu- stellung die Zeitersparnis für den Postboten effektiv gering ist, da er ohnehin das Fahrzeug wen- den muss. Das Bundesverwaltungsgericht hielt schon unter altem Recht fest, dass die Art und Weise der Zustellung unerheblich ist, weil sonst eine Änderung in der Zustellorganisation Auswir- kungen auf den Briefkastenstandort hätte. Der vorgeschriebene Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze basiere auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grund- stücksgrenze am geringsten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2011, A- 8126/2010). Die von der Gesuchsgegnerin geforderte Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze liegt daher im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig.
E. 7 Schliesslich weisen die Gesuchsteller darauf hin, dass sie den Briefkasten an die Stützmauer montiert haben. Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2013 ausführt, kann dies auch in der Flucht um 2.90 m verschoben in Richtung Strasse genau gleich vorge- nommen werden, falls die Stütze des Briefkastens tatsächlich zusätzlichen Halt brauche.
E. 8 Die von den Gesuchstellern vorgebrachten Gründe gegen die Versetzung des Hausbriefkastens sind nicht stichhaltig. Hingegen kann festgehalten werden, dass gemäss den in den Akten befind- lichen Plänen und Fotos der von der Gesuchsgegnerin geforderte Standort für den Briefkasten sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang befindet und damit verord- nungskonform ist. Da aus Sicht der Gesuchsgegnerin nie ein Briefkasten am korrekten Standort errichtet worden ist, wurde die Postzustellung an der Y_____halde 5 nicht aufgenommen. Im Sinne eines Entgegenkommens stellt die Gesuchsgegnerin die Post für die Y_____halde 5 den Gesuchstellern, d.h. den Eltern des aktuellen Bewohners der Y_____halde 5 zu. Die Gesuchs- gegnerin ist zu solchen Extraleistungen nicht verpflichtet und sie ist berechtigt, diese Extraleis- tung gegenüber dem Sohn der Gesuchsteller einzustellen mit der Folge, dass dieser die Post bei der nächstgelegenen Abholstelle abholen müsste.
E. 9 Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden den Ge- suchstellern die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
Dispositiv
- Die Anträge der Gesuchsteller vom 5. Juni 2013 bzw. 15. August werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und den Gesuchstellern auferlegt. Eidgenössische Postkommission PostCom Hans Hollenstein Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat Zu eröffnen: Mitteilung per Kopie: Versand: Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eidgenössische Postkommission PostCom
Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 31 32 25094, Fax +41 31 32 25076 info@postcom.admin.ch | www.postcom.admin.ch 1/4
Verfügung Nr. 2/2014
vom 30. Januar 2014
der Eidgenössischen Postkommission PostCom
in Sachen
A_____ und B_____ C_____
Gesuchsteller
gegen
Post CH AG, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern
Gesuchsgegnerin
betreffend
Gesuch um Verfügung betreffend
Standort Hausbriefkasten Y_____halde 5, Z_____
I. Sachverhalt
1. Die Gesuchsteller sind Eigentümer der Liegenschaft an der Y_____halde 5 und bewohnen selber das Nachbargrundstück. Als ein Neubau an der Y_____halde 5 errichtet wurde, kontaktierte die Gesuchsgegnerin die Gesuchsteller mit Schreiben vom 20. September 2012 und 19. November 2012 und informierte sie über die geltenden Vorschriften bezüglich Standort Hausbriefkasten und die Masse für das Ablagefach. Die Gesuchsteller wurden gebeten, die Vereinbarung „Hausbrief- kasten Installation bei Neubauten“ zu unterzeichnen, was aber nie geschah. Zusätzlich sprach das Zustellpersonal die Gesuchsteller mündlich auf den Standort des Hausbriefkastens an. Als ein provisorischer Briefkasten an einem Standort montiert wurde, der nicht den rechtlichen Vor- gaben entsprach, intervenierte die Gesuchsgegnerin erneut erfolglos bei den Gesuchstellern. Da aus Sicht der Gesuchsgegnerin nie ein Briefkasten am korrekten Standort errichtet wurde, nahm
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sie wie bei Neubauten in so einem Fall üblich, die Hauszustellung nicht auf. Aus Kulanz gab sie die Post für den Bewohner des Neubaus, den Sohn der Gesuchsteller, bei den Gesuchstellern ab. Die Gesuchsteller brachten vor, dass der Briefkasten am aktuellen Standort vor Beschädi- gungen geschützt ist und zudem sichergestellt sei, dass der Briefkasten an diesem Standort nicht die Sicht für Verkehrsteilnehmer behindere. Zudem bemängelten die Gesuchsteller, dass kein persönliches Gespräch mit den Verantwortlichen der Gesuchsgegnerin stattgefunden habe und es im Dorf keine Ansprechperson für die Postzustellung mehr gebe. Deshalb habe es nur schrift- liche und telefonische Kontakte gegeben. Schliesslich teilte die Gesuchsgegnerin den Ge- suchstellern mit E-Mail vom 8. Mai 2013 mit, dass der Briefkasten an der Y_____halde 5 nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht und um 2,9 Meter an die Grundstücksgrenze zu verschieden sei. Zudem wurden die Gesuchsteller informiert, dass sie von der Eidgenössischen Postkommis- sion PostCom eine anfechtbare Verfügung beantragen können. 2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2013 gelangten die Gesuchsteller an die PostCom. Sie stellten sinnge- mäss das Begehren um Erlass einer formellen Verfügung, mit welcher die Gesuchsgegnerin an- zuweisen sei, die Hauszustellung der Post in den an der Y_____halde 5, Z_____ montierten Briefkasten aufzunehmen. Die Gesuchsgegnerin beantragte der PostCom mit Schreiben vom 30. Dezember 2013, dass der Antrag der Gesuchsteller unter Kostenfolge abzuweisen sei. Auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente wird nachfolgend soweit erforderlich eingegangen.
II. Erwägungen
Formelles 3. Bei Streitigkeiten nach den Art. 73-75 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) verfügt die PostCom (Art. 76 VPG). Vorliegend handelt es sich um eine Streitigkeit über den Standort des Hausbriefkastens. Die PostCom ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit zuständig. 4. A_____ und B_____ C_____ sind Eigentümer der Liegenschaft an der Y_____halde 5 (Parzelle _____), welche sie an ihren Sohn vermietet haben. Selber bewohnen sie die Nachbarparzelle. Als Eigentümer sind die Gesuchsteller legitimiert, der PostCom den Erlass einer formellen Verfü- gung hinsichtlich Briefkastenstandort zu beantragen. Materielles 5. Nach Art. 74 Abs. 1 VPG ist der Briefkasten an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang zum Haus aufzustellen. Der heute an der Y_____halde 5 montierte Briefkasten befindet sich etwa 2,9 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Nach Meinung der Gesuchsteller stellt der Hausbriefkasten an der Grundstücksgrenze montiert eine Sichtbehinderung im Sinne von SN 640273a vom 1.8.2010 des VSS dar. Darin werden die Anforderungen an das Sichtfeld wie folgt definiert: „Das Sichtfeld ist von allen Hindernissen frei zu halten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Zweirad verdecken könnten. Diese Anforderung gilt auch für Pflanzenwuchs, Schnee, Werbeplakate oder parkierte Fahrzeuge. Signale und Wegweiser sollen, wenn immer möglich, nicht im Sichtfeld des Fahrzeuglenkers aufgestellt werden. Die Sichtbedingungen gemäss den unter Ziffer 9 definierten Grundlagen müssen sowohl in der Ebene als auch im Raum erfüllt sein. In der Regel genügt es, wenn das Sichtfeld in einem Höhenbereich zwischen 0,6 m und 3, 0 m über der Fahrbahn hindernisfrei ist.“ Ferner befürchten die Gesuchsteller, dass der Briefkasten von Fahrzeugen beschädigt werden könnte. Das Haus an der Y_____halde 5 liegt am Ende einer Sackgasse. Der Briefkasten soll nicht auf der Fahrbahn bzw. nicht so nahe am Rand der Fahr- bahn montiert werden, dass er auf diese hinein ragt. Der korrekte Standort befindet sich an der Grundstücksgrenze ausserhalb der Fahrbahn. Die Gesuchsgegnerin reichte mit der Stellung-
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nahme vom 30. Dezember 2013 eine Fotodokumentation ein, auf welcher der Briefkasten am verordnungskonformen Standort eingezeichnet ist. Auf der Fotodokumentation ist deutlich er- kennbar, dass der Briefkasten an dem von der Gesuchsgegnerin gewünschten Standort die Sicht für Autofahrer, Zweiradfahrer und Fussgänger keineswegs behindert und auch nicht die Gefahr besteht, dass der Briefkasten beschädigt werden könnte. 6. Die Gesuchsteller wenden ein, dass der aktuelle Briefkastenstandort für die Route des Postboten mehr Vorteile als Nachteile biete. Sinngemäss machen die Gesuchsteller damit geltend, dass die von der Gesuchsgegnerin beantragte Versetzung des Briefkastens nicht im öffentlichen Interesse liege und nicht verhältnismässig sei, weil die Massnahme zur Erreichung des Zwecks (effiziente Postzustellung) nicht tauglich sei. Es mag zutreffen, dass bei der aktuellen Organisation der Zu- stellung die Zeitersparnis für den Postboten effektiv gering ist, da er ohnehin das Fahrzeug wen- den muss. Das Bundesverwaltungsgericht hielt schon unter altem Recht fest, dass die Art und Weise der Zustellung unerheblich ist, weil sonst eine Änderung in der Zustellorganisation Auswir- kungen auf den Briefkastenstandort hätte. Der vorgeschriebene Briefkastenstandort an der Grundstücksgrenze basiere auf der Annahme, dass der Zustellungsaufwand an der Grund- stücksgrenze am geringsten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28. April 2011, A- 8126/2010). Die von der Gesuchsgegnerin geforderte Versetzung des Briefkastens an die Grundstücksgrenze liegt daher im öffentlichen Interesse und ist verhältnismässig. 7. Schliesslich weisen die Gesuchsteller darauf hin, dass sie den Briefkasten an die Stützmauer montiert haben. Wie die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2013 ausführt, kann dies auch in der Flucht um 2.90 m verschoben in Richtung Strasse genau gleich vorge- nommen werden, falls die Stütze des Briefkastens tatsächlich zusätzlichen Halt brauche. 8. Die von den Gesuchstellern vorgebrachten Gründe gegen die Versetzung des Hausbriefkastens sind nicht stichhaltig. Hingegen kann festgehalten werden, dass gemäss den in den Akten befind- lichen Plänen und Fotos der von der Gesuchsgegnerin geforderte Standort für den Briefkasten sich an der Grundstücksgrenze beim allgemein benutzten Zugang befindet und damit verord- nungskonform ist. Da aus Sicht der Gesuchsgegnerin nie ein Briefkasten am korrekten Standort errichtet worden ist, wurde die Postzustellung an der Y_____halde 5 nicht aufgenommen. Im Sinne eines Entgegenkommens stellt die Gesuchsgegnerin die Post für die Y_____halde 5 den Gesuchstellern, d.h. den Eltern des aktuellen Bewohners der Y_____halde 5 zu. Die Gesuchs- gegnerin ist zu solchen Extraleistungen nicht verpflichtet und sie ist berechtigt, diese Extraleis- tung gegenüber dem Sohn der Gesuchsteller einzustellen mit der Folge, dass dieser die Post bei der nächstgelegenen Abholstelle abholen müsste. 9. Art. 4 Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission (SR 783.018) sieht für Verfü- gungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den Standort von Hausbriefkästen eine Pauschale in der Höhe von Fr. 200.- vor. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden den Ge- suchstellern die Kosten in der Höhe von Fr. 200.- auferlegt.
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III. Entscheid
Gestützt auf diese Erwägungen wird verfügt:
1. Die Anträge der Gesuchsteller vom 5. Juni 2013 bzw. 15. August werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 200.- festgelegt und den Gesuchstellern auferlegt.
Eidgenössische Postkommission PostCom
Hans Hollenstein
Michel Noguet Präsident
Leiter Fachsekretariat
Zu eröffnen:
Mitteilung per Kopie:
Versand:
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Be- schwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Hän- den hat.