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Eidgenössische Postkommission PostCom
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CH-3003 Bern, PostCom
Einschreiben Die Schweizerische Post Herrn A_____ A_____ Leiter Rechts- und Stabsdienst Viktoriastrasse 21 Postfach 3030 Bern
Bern, 21. März 2013
Verfügung Nr. 2/2013 Genehmigung der Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung (Art. 55 VPG)
Sehr geehrter Herr A_____
Die Post weist, gestützt auf Art. 55 Abs. 1 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01), die einzelnen Dienstleistungen zur Grundversorgung zu und reicht der PostCom die Zuwei- sung jährlich bis 31. Januar für das laufende Jahr ein. Gemäss Art. 55 Abs. 2 VPG prüft und geneh- migt die PostCom die Zuweisung innerhalb von einem Monat.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2013 stellte die Post der PostCom eine Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2013“ zu und beantragte, die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung zu genehmigen. Auf Rückmeldung des Fachsekretariats der PostCom (Schreiben vom 12. Februar
2013) nahm die Post in der Liste geringfügige Änderungen vor, ohne aber alle Änderungswünsche des Fachsekretariats zu berücksichtigen, und teilte dies mit Brief vom 20. Februar 2013 mit. Die an- gepasste Liste reichte die Post am 21. Februar 2013 per E-Mail (B_____ B_____ an Michel Noguet) nach. Die PostCom informierte die Post darauf mit Schreiben vom 26. Februar 2013, dass sie die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversorgung anlässlich ihrer Sitzung vom 15. März 2013 prüfen werde.
Bei der Frist von Art. 55 Abs. 2 VPG handelt es sich um eine Ordnungsfrist, deren Nichteinhaltung keine rechtlichen Konsequenzen hat.
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Wir teilen Ihnen mit, dass die PostCom die Zuweisung der Dienstleistungen zur Grundversor- gung gemäss Ihrer Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2013“, uns zugestellt mit E-Mail von Frau B_____ B_____ am 21. Februar 2013, gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VPG geprüft und genehmigt hat.
Allerdings zweifelt die PostCom, ob die von der Post praktizierte Einschränkung bei den Privatkunden, Maxibriefe ins Ausland – als Dienstleistung im Rahmen der Grundversorgung – ausschliesslich als Einschreiben zu befördern, mit der geltenden nationalen bzw. internationalen Rechtsordnung verein- bar ist. Die PostCom wird deshalb diese Frage im Rahmen eines gesonderten Aufsichtsverfahrens prüfen. Wir werden Sie dazu zu gegebener Zeit anhören.
Die Gebühren für die Prüfung Ihres Antrags sowie den Erlass der vorliegenden Verfügung werden in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen einer Verfügung erhoben.
Freundliche Grüsse
Eidgenössische Postkommission PostCom
Beilage: Genehmigte Liste „Dienstleistungen der Grundversorgung 2013“, gemäss E-Mail B_____ B_____ vom 21. Februar 2013
Kopie an: BAKOM, Sektion Post, Zukunftstrasse 44, 2501 Biel KPMG AG, Hofgut, 3073 Gümligen
Dr. Hans Hollenstein Präsident Dr. Michel Noguet Leiter Fachsekretariat